Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 02.05.2007 – 26 W (pat) 82/05
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
2. Mai 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 395 03 037.4 S 56/03 Lö
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenabteilung
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Februar 2005
aufgehoben und die Löschung der Marke 395 03 037 angeordnet.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
Die Antragstellerin hat am 12. März 2003 gemäß § 50 MarkenG beantragt, die am
20. August 1996 für die Ware
Spielzeug, nämlich Spielbausteine
eingetragene Marke 395 03 037
zu löschen, weil diese entgegen den Vorschriften der § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG eingetragen worden sei. Die Markeninhaberin hat
der Löschung innerhalb der Frist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG widersprochen.
Die Markenabteilung 3.4. hat mit Beschluss vom 2. Februar 2005 den Löschungsantrag als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Antragstellerin müsse als „Strohmann“ der zwischenzeitlich unter „A… Inc.“ firmierenden ehemaligen „B… Inc.“ den Einwand der materiellen Rechtskraft gegen sich gelten lassen, die der bestandskräftige Beschluss der Löschungsabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. März 2002 im Verfahren
S 216/97 entfalte. Das Vorgehen der Antragstellerin sei als rechtsmissbräuchlich
zu werten, da der Löschungsantrag nur im Interesse und Auftrag des „Hintermannes“, nämlich der „A… Inc.“ sowie auf deren Kosten und Weisung ohne
jedes eigene Interesse an der Löschung der Marke betrieben worden sei. Nachdem die Überprüfung des ursprünglichen Löschungsantrags wegen Zahlung einer
zu geringen Beschwerdegebühr gescheitert sei, hätten sowohl die Antragstellerin
als auch die „A… Inc.“ am 12. März 2003 fast zeitgleich mit der am
13. März 2003 erklärten Rücknahme des ursprünglichen Löschungsantrags ihrerseits die Löschung beantragt. Die Begründungen beider am 12. März gestellten
Löschungsanträge stimmten nahezu wörtlich überein. Beide Löschungsanträge
seien zudem von dem Anwalt unterzeichnet worden, der auch den von der
Firma „C… Inc.“ am 14. November 1997 gestellten Löschungsantrag eingereicht habe. Dieser sei Partner derselben Anwaltssozietät, in der auch die Antragstellerin tätig sei. Der Leistungsbereich dieser Sozietät weise keinen Bezug zum
Markenrecht auf. Eigene Interessen der Antragstellerin an der Löschung der Marke seien weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie vertritt die Auffassung, der Löschungsantrag sei zulässig gewesen. Insbesondere sei ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragstellerin nicht ersichtlich. Löschungsanträge
gemäß § 54 MarkenG seien als Popularanträge ausgestaltet, die von jeder Person
ohne eigene Interessen erhoben werden könnten. Die Antragstellerin habe nicht
ihre Motive für den Löschungsantrag darlegen müssen. Darüber hinaus treffe nach
den allgemeinen Beweisregeln denjenigen die Darlegungs- und Beweislast, der
sich auf die „Strohmanneigenschaft“ eines Löschungsantragstellers berufe. Diesen
Beweis habe die Inhaberin der angegriffenen Marke nicht angetreten. Maßgeblich
für die Eigenschaft eines Strohmanns sei die wirtschaftliche Verbundenheit oder
Identität der Unternehmen. Der Antragstellerin werde im Ergebnis ein Verstoß gegen ihre Berufspflicht vorgeworfen, der nicht gerechtfertigt sei. Es werde nochmals
ausdrücklich versichert, dass die Antragstellerin das Verfahren eigenständig und
in ihrem eigenen Interesse betreibe. Im Übrigen sei der Löschungsantrag auch begründet, da die angegriffene Marke entgegen den Vorschriften der §§ 3 und 8
MarkenG eingetragen worden sei.
Die Antragstellerin beantragt daher,
den Beschluss der Löschungsabteilung aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen. Hilfsweise regt auch sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Sie vertritt die Auffassung, die Entscheidung der Markenabteilung sei zutreffend.
Die Antragstellerin habe keine eigenen Interessen am Löschungsverfahren. Sie
habe als „Strohmann“ der Firma „A… Inc.“ als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Antragstellerin „B… Inc.“ gehandelt. Deren Löschungsantrag sei mit Beschluss vom 7. März 2002 zurückgewiesen worden. Dieser Beschluss sei formell rechtskräftig geworden. Der aufgrund unvollständig gezahlter
Beschwerdegebühr gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
sei zurückgenommen worden. Die Antragstellerin sei Partnerin derjenigen Sozietät, die die „B… Inc.“ im ursprünglichen Löschungsverfahren vertreten
habe; ein Eigeninteresse der Antragstellerin jenseits der Interessen der Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Antragstellerin, der „A… Inc.“, sei nicht ersichtlich.
Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der von der Antragstellerin am
12. März 2003 erhobene Löschungsantrag ist gemäß §§ 54, 50 Abs. 1 i. V. m. § 3
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zulässig und begründet.
1. Dem vorliegenden Löschungsantrag steht nicht der Einwand der Rechtskraft
des Beschlusses vom 7. März 2002, mit dem der frühere Löschungsantrag der
„B… Inc.“ zurückgewiesen worden war, entgegen. Wenngleich der Einwand der Rechtskraft auch in Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent-
und Markenamt durchgreifen kann (vgl. BGH GRUR 1993, 969 - Indorektal II), ist
indes der frühere Beschluss der Markenabteilung vom 7. März 2002 nicht rechtskräftig geworden, da der Löschungsantrag vor Eintritt der Rechtskraft mit Schriftsatz vom 13. März 2003 zurückgenommen worden ist. Denn die „B…
Inc.“ hatte gegen diesen Beschluss fristgerecht Beschwerde eingelegt, was den
Eintritt der Rechtskraft unabhängig von der Zahlung der Beschwerdegebühr
hemmte. Wenngleich § 6 Abs. 2 PatKostG vorsieht, dass eine Beschwerde als
nicht erhoben gilt, wenn die Beschwerdegebühr nicht fristgerecht und vollständig
entrichtet wird, führt dies bei unvollständiger Entrichtung der Beschwerdegebühr
nicht mit Ablauf der Beschwerdefrist zum Eintritt der Rechtskraft. Wie sich aus
§ 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG ergibt, ist noch die Feststellung zu treffen, dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt. Hiergegen ist gemäß § 23 Abs. 2 RPflG die Erinnerung zulässig. Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss kann nicht
rechtskräftig werden, bevor rechtskräftig festgestellt ist, dass die Beschwerde als
nicht erhoben gilt. Deshalb hat die „B… Inc.“ den Löschungsantrag zu
einem Zeitpunkt zurückgenommen, als der Beschluss der Markenabteilung vom
7. März 2002 noch nicht rechtskräftig geworden war, sodass der Einwand der
Rechtskraft der Zulässigkeit des vorliegenden Löschungsantrags nicht entgegenstand. Vielmehr wurde der den Löschungsantrag zurückweisende Beschluss mit
der Rücknahme des Antrags gegenstandslos (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 54 Rdnr. 3 a. E.; BGH BlPMZ 1987, 399); die erst nachträglich
abgegebene Erklärung vom 2. April 2003, dass sie zugleich auch die Beschwerde
habe zurücknehmen wollen, vermochte hieran nichts zu ändern.
Ob die Antragstellerin vorliegend den Löschungsantrag in „Strohmanneigenschaft“
erhoben hat, kann demnach dahingestellt bleiben.
Der von der Antragstellerin am 12. März 2003 erhobene Löschungsantrag war daher zulässig.
Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie
entgegen §§ 3, 7 oder 8 MarkenG eingetragen ist und das Schutzhindernis auch
noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung besteht (§ 50
Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 MarkenG).
Gegenstand der angegriffenen Marke ist die dreidimensionale Wiedergabe eines
roten quaderförmigen Spielbausteins mit zwei symmetrischen Reihen aus jeweils
vier flachen glatten zylindrischen Noppen an der Oberfläche, des sog. „Lego-Bausteins“. Die Unterseite des Bausteins ist in der Darstellung der Marke nicht erkennbar. Allerdings zeigen die von der Inhaberin der angegriffenen Marke vorgelegten Demonstrationsobjekte eindeutig, dass der durch die Marke dargestellte
Baustein Hohlräume auf der Unterseite aufweist, die für die Verbindung mit den
Noppen des zweiten Bausteins bestimmt sind.
Zum Eintragungszeitpunkt stand der Eintragung der angegriffenen Marke für die
registrierte Ware das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen;
dieses Schutzhindernis besteht auch gegenwärtig.
Nach dieser Vorschrift sind solche Zeichen nicht dem Schutz als Marke zugänglich, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Zweck dieses Ausschließungsgrunds ist es, eine
Monopolisierung technischer Lösungen oder Gebrauchseigenschaften von Waren
im Wege des Markenschutzes zu verhindern. Der Europäische Gerichtshof gibt
mit Rücksicht auf das Bedürfnis der Mitbewerber der Auffassung den Vorzug, wonach der Ausschluss des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schon dann eingreift, wenn die
betreffende Form eine technische Funktion erfüllt, also technisch bedingt ist. Vom
Markenschutz ausgeschlossen sind deshalb nicht nur Warenformen, die ausschließlich aus technisch notwendigen Merkmalen bestehen, sondern alle Warenformen, deren wesentliche Merkmale eine technische Funktion erfüllen, also technisch bedingt sind, ohne dass es darauf ankommt, ob sich die gleiche technische
Wirkung auch unter Verwendung anderer Formalternativen erreichen lässt (vgl.
EuGH GRUR 2002, 804, 809 - Philips; ebenso BGH GRUR 2006, 588 - Scherkopf). Weist der beanspruchte Gegenstand jedoch weitere, über die bloße technische Gestaltung hinausgehende Merkmale auf, die weder durch die Art der Ware
noch technisch bedingt sind, kommt der Ausschlussgrund der fehlenden Markenfähigkeit nicht in Betracht (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 - Philips; GRUR 2003, 514
- Linde, Winward und Rado).
2.1. Von diesen Grundsätzen ausgehend sind die Kupplungselemente (= Noppen),
auf deren Gestaltung sich die Inhaberin der angegriffenen Marke zur Begründung
der Markenfähigkeit gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG allein beruft, als bevorzugte
Ausführungsform des betreffenden Spielbausteins und damit als ausschließlich
technisch bedingt anzusehen. Auch Spielzeug kann Gegenstand technischer Erfindungen sein (vgl. Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des HABM vom
30. Juli 2004 63 C 107029/1 Nr. 62 - Legostein). Grundsätzlich dürfen technische
Lösungen, die Patent- oder Gebrauchmusterschutz genießen, nicht durch den
Markenschutz unterlaufen werden (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl.,
§ 3 Rdnr. 93). Nur Merkmale, die nicht im Wesentlichen technisch bedingt sind,
sind dem Markenschutz zugänglich. Dass zur technischen Funktion noch eine
ästhetische Wirkung hinzutritt, hindert entgegen der Auffassung der Markeninhaberin, die in dem vorgelegten Rechtsgutachten ausführlich dargelegt wird, nicht
die Annahme der Wesentlichkeit des technischen Effekts. Ergibt sich, dass einem
Merkmal zwar eine technische Funktion zukommt, es aber darüber hinaus einen
nicht-technischen Überschuss aufweist, ist das Ausmaß dieses Überschusses im
Hinblick auf den maßgeblichen Gesamteindruck der Form zu bestimmen. Wird der
Gesamteindruck nicht nur unwesentlich durch einen solchen nicht-technischen
Überschuss bestimmt, ist § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht anwendbar (vgl.
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 3 Rdnr. 98). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die wesentliche technische Funktion der Noppen auf der Oberseite
sowie der Hohlräume auf der Unterseite in einem Kupplungs- bzw. Verbindungseffekt besteht, der der Stabilität dient und eine gewisse Beweglichkeit (leichte Verbindung und Trennung) der Elemente gewährleistet; diese durch die Noppen intendierte technische Wirkung steht eindeutig im Vordergrund. Der Europäische
Gerichtshof hat zum Begriff „notwendig“ in Art. 7 (1) e) (ii) GMV ausgeführt, dass
die jeweilige Form oder der jeweilige Formteil notwendig im Sinne einer condicio
sine qua non zur Erzielung sein muss. Damit ist festzustellen, ob die technische
Wirkung auch ohne Vorliegen eines bestimmten Bestandteils erreicht würde. Zudem ist der Aspekt der „Funktionalität“ miteinzubeziehen. Die Frage ist daher
nicht, ob das Design des Gegenstands funktional ist, sondern ob die Funktion des
Gegenstands durch die Form bewerkstelligt wird (vgl. EuGH a. a. O. Nr. 81, 84
- Philips). Dies ist für die Form der Noppen klar zu bejahen, da deren Anzahl, deren Durchmesser, deren Höhe und deren symmetrische Anordnung auf der Oberfläche des Bausteins wesentlich für die erzielte Wirkung und damit für diese Wirkung auch erforderlich ist (vgl. HABM a. a. O. Nr. 49 - Legostein).
Die abgelaufenen Patente bestätigen dies. Aus der deutschen Patentschrift
DE 1 076 007 aus dem Jahr 1960, der neben dem weiteren deutschen Patent
DE 529580 sowie weiteren britischen Patenten die technische Lösung des „Lego-
Bausteins“ zugrunde lag und auf die das von der Inhaberin der angegriffenen Marke vorgelegte Rechtsgutachten ebenfalls Bezug nimmt, sind folgende Elemente
als (ausschließlich) technisch bedingt anzusehen:
- Quaderform
- Kupplungselemente
- Primärzapfen (Noppen) paarweise nebeneinander angeordnet
- Oberfläche muss 8 Noppen haben
- Noppen müssen so gestaltet sein, dass sie zwischen den Sekundärzapfen
(Säulen) und der Nachbarwand der Außensteine verklemmt werden können.
Da die Patentschriften hinsichtlich der zylindrischen Gestaltung der Noppen von
einer „vorzugsweisen“ bzw. „zweckmäßigen“ Gestaltung sprechen, ist weiterhin
davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Erfordernisse der Stabilität der verbundenen Spielbausteine einerseits bzw. deren Beweglichkeit und leichter Trennbarkeit andererseits die dort beschriebene Form, die mit der Form der vorliegenden Marke übereinstimmt, die funktionsgerechteste ist. Zylindrische Verbindungsnoppen mit einer glatten, durchgehenden, äußeren Fläche sind die beste, beständigste Verbindungskraft beim Zusammensetzen der Bausteine, denn diese können präziser hergestellt werden (vgl. Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des HABM vom 10. Juli 2006, R 856/2004-G Nr. 49 - Legostein). So beeinflusst beispielsweise die Höhe der Noppen maßgeblich die Stabilität des Verbindungseffekts: sind die Noppen zu niedrig, ist der Halt der verbundenen Elemente
nicht gewährleistet, während bei zu hohen Noppen eine leichte Trennung der verbundenen Elemente nicht problemlos möglich und damit die Beweglichkeit der
Elemente eingeschränkt wäre. Daneben sind rein ästhetisch bedingte Merkmale
auch in der konkreten Ausgestaltung nicht ersichtlich. Der Gestaltungsfreiheit eines Designers sind von vornherein Grenzen gesetzt, da die Technizität der
Zweckerreichung, nämlich die einfache Verbindung und Trennung der Spielbausteine und damit deren vielfältige Verbindungsmöglichkeiten bei deren Beweglichkeit und optimaler Stabilität, im Vordergrund steht. Die als Marke beanspruchte
Form erschöpft sich somit in der bloßen Reproduktion der zur Erreichung eines
technischen Effekts erforderlichen Anordnung der Elemente der Ware (vgl. BPatG
GRUR 2005, 333, 335 - Fahrzeugteile). Ein beachtlicher nicht-technischer Überschuss, wie er vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Gabelstapler“ angenommen wurde (vgl. GRUR 2004, 502 ff.), ist vorliegend demnach nicht gegeben.
Auch die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts geht von einer ausschließlich technischen Bedingtheit des „Lego-Bausteins“
aus und sieht in der vorliegenden Markenform die vernünftigste und wirtschaftlichste Weise, die Bausteine zur gewünschten Festigkeit zu verbinden. Es wird
dort festgestellt, dass die Merkmale des Legosteins eindeutig gewählt wurden, um
den technischen Zweck des Bausteins zu erfüllen, nicht hingegen, um eine Herkunftsbestimmung im markenmäßigen Sinn zu erlauben (vgl. a. a. O., Nr. 62
- Legostein).
Ähnliche Erwägungen finden sich auch in der Entscheidung „HILTI-KOFFER“ vom
11. Januar 2006 (R 0001/2005-4). Dort fasst das Harmonisierungsamt die Kriterien für eine fehlende Markenfähigkeit i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dahingehend,
• dass eine bestimmte Form vorliegt,
• dass diese Form eine bestimmte Wirkung erzielt,
• dass der Eintritt oder Nichteintritt dieser Wirkungen, sei es auch nur zu einem bestimmten relevanten Grad, gerade von der Form abhängt und
• dass diese Wirkung auf technischem und nicht etwa beispielsweise auf
ästhetischem Gebiet liegt.
Diese Kriterien werden in Bezug auf die Gestaltung der Noppen des „Lego-Bausteins“ - wie vorstehend dargelegt - erfüllt, sodass eine ausschließlich technische
Bedingtheit der Noppen in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht in Abrede zu stellen
ist.
2.2 Hinsichtlich des Vorliegens möglicher Gestaltungsalternativen erscheint eine
Unterscheidung zwischen technischer Wirkung und technischer Lösung, wie sie
das vorgelegte Rechtsgutachten trifft, wobei die technische Wirkung das Ergebnis
darstellt, das durch (meist mehrere) technische Lösungen erzielt werden kann,
ebenso wenig veranlasst wie der daraus gezogene Schluss, dass der Europäische
Gerichtshof in der „Philips“-Entscheidung (a. a. O.) die Markenfähigkeit nur ausschließen wollte, wenn das Erzielen der technischen Wirkung durch andere technische Lösungen erreicht werden kann, nicht aber wenn verschiedene Gestaltungsalternativen innerhalb derselben technischen Lösung bestehen. Für eine derartige
Differenzierung in der Betrachtungsweise bestehen weder sachliche noch rechtliche Gründe; vielmehr erscheint es im Wege eines „Erst-Recht“-Schlusses naheliegend, das Vorliegen beider Formen von Gestaltungsvarianten gleichzustellen. Zudem kann im Einzelfall schwierig abzugrenzen sein, welche Ausführungsform sich
tatsächlich noch innerhalb derselben technischen Lösung bewegt und welche darüber hinausgehend bereits einer anderen technischen Lösung zuzurechnen ist.
Die Auffassung, wonach jegliche Gestaltungsalternativen, also auch die innerhalb
einer technischen Lösung bestehenden, als andere Ausführungsformen angesehen werden mit der Folge, dass deren Vorliegen keinerlei Relevanz für die Beurteilung der Markenfähigkeit nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besitzt, vertreten sowohl die Nichtigkeitsabteilung als auch die Große Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts, wobei es entgegen der Ansicht der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht darauf ankommt, ob andere Ausführungsformen einfacher oder
preiswerter produziert werden können (vgl. Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung
a. a. O., Nr. 54; Entscheidung der Großen Beschwerdekammer a. a. O., Nr. 58).
Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung zum Ausstattungsschutz kann das
Bestehen von Gestaltungsalternativen eine Markenfähigkeit nach der gegenwärtigen Rechtsprechung nicht mehr begründen. Es kommt vorliegend daher nicht darauf an, dass für die Noppen an sich, die nach Auffassung der Inhaberin der angegriffenen Marke die Markenfähigkeit begründen, ein „Gestaltungsspielraum“ besteht, der bestimmte Variationen an Form, Höhe, Breite, Durchmesser, Struktur
zulässt, da ohne Zweifel diese Noppen, wie auch immer sie gestaltet sein mögen,
maßgeblich der technischen Wirkung einer stabilen und zugleich beweglichen Verbindung der Spielbausteine dienen und daher in ihrer Gestaltung stets darauf ausgerichtet sind. Es kommt daher zum einen nicht darauf an, ob neben der Erreichung des technischen Effekts durch die Klemmnoppen noch andere Ausführungsformen existieren, die - bei gleicher Stabilität - denselben Verbindungseffekt
haben; zum anderen ist aber nach Auffassung des beschließenden Senats auch
irrelevant, ob innerhalb derselben technischen Lösung für die Verbindung der
Spielbausteine, nämlich der Ausführungsvariante „Noppen“, neben der vorliegenden noch andere Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich Form (z. B. Dreiecke,
Quadrate, Achtecke u. ä.), Höhe, Breite, Durchmesser etc. existieren, die auf den
gleichen technischen Zweck gerichtet sind. Entscheidend bleibt, dass die vorliegende Ausführungsform der Noppen, auch in ihren konkreten Details, dem Erreichen der technischen (Verbindungs-) Wirkung zuzuschreiben ist, weshalb eine
Markenfähigkeit nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im Interesse der Mitbewerber ausgeschlossen ist.
Auf die Frage, ob die vorliegende Marke darüber hinaus einem Schutzausschließungsgrund gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG unterfällt, kommt es bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht mehr an.
III
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Gründen der Billigkeit (§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG) besteht keine Veranlassung.
Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zugelassen, weil
die Frage der Markenfähigkeit gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bei Bestehen verschiedener Gestaltungsalternativen innerhalb einer technischen Lösung in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärt ist.
gez.
Unterschriften