Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 23.05.2007 – 5 W (pat) 422/06

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

23. Mai 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend das Gebrauchsmuster 200 14 575

hier: Löschungsantrag

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2007, durch …

beschlossen:

1. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

G r ü n d e

I.

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer ist Inhaber des am 23. August 2000

beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten Gebrauchsmusters mit

der Bezeichnung

"Gehäuse für eine Computer-Maus".

Auf die Löschungsanträge der Beschwerdegegner 1 und 2 hat die Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent- und Markenamts das Gebrauchsmuster

mit Beschluss vom 12. Januar 2006 gelöscht. In den Gründen ist ausgeführt, dass

das Gebrauchsmuster nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe.

Gegen diesen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt.

Er beantragt,

den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung II aufzuheben und

das Gebrauchsmuster im Umfang der Ansprüche 1 bis 4 gemäß

Anlage zum Schriftsatz vom 24. Juli 2006 aufrecht zu erhalten.

Der Schutzanspruch 1 in der verteidigten Fassung lautet:

"Gehäuse einer Computer-Maus,

mit einer unteren und einer oberen Gehäuseschale,

gekennzeichnet durch

einen Flüssigkeitsbehälter

umfassend Schwimmkörper als Dekorationsobjekte,

wobei der Flüssigkeitsbehälter (3) transparent ausgebildet

und so geformt und bemessen ist, dass er in einem Hohlraum in

dem Gehäuse der Computer-Maus in deren rückwärtigen Bereich

aufgenommen wird."

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass das Gebrauchsmuster eine technische Lehre offenbare. Eine Computer-Maus enthalte sensible Bauteile, deshalb

seien Maßnahmen erforderlich, um die Elektronik vor der Flüssigkeit abzuschirmen. Außerdem seien bei der Hinzufügung eines Flüssigkeitsbehälters zum Gehäuse ergonomische Forderungen zu berücksichtigen. Daher sei anzuerkennen,

dass das Gebrauchsmuster eine technische Problemstellung mit technischen Mitteln löse.

Der Beschwerdegegner 1 ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und

hat sich auch schriftlich nicht geäußert.

Die Beschwerdegegnerin 2 erkennt im Gegenstand des Gebrauchsmusters keine

Anweisungen, die der Lösung einer technischen Problemstellung dienen. Eine

Computer-Maus enthalte nur im vorderen Teil Bauelemente. Um im hinteren Teil

der Maus einen Flüssigkeitsbehälter anzuordnen, bedurfte es nach ihrer Auffassung nicht der Überwindung einer technischen Problemstellung.

Sie beantragt,

die Beschwerde vollumfänglich als unbegründet zurückzuweisen

und

die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

II.

Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist zulässig. In der Sache

bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg, da der Gegenstand des Gebrauchsmusters keine schutzfähige Erfindung i. S. d. § 1 Abs. 1 GebrMG ist.

1.

In der Beschreibungseinleitung des Gebrauchsmusters ist ausgeführt, dass

die Menschen heute eine bessere Qualität für alle Produkte verlangen, die sie in

ihrem täglichen Leben benutzen. Um die Verbraucher zufrieden zu stellen, müssten die Hersteller große Anstrengungen unternehmen, um immer neue Artikel anzubieten, die nicht nur die an sich beabsichtigten Funktionen aufweisen, sondern

auch noch zusätzliche Werte, um die Verbraucher anzuziehen.

Entsprechend wird als Aufgabenstellung genannt, eine Computer-Maus mit neuen

zusätzlichen Funktionen bzw Attraktionen auszustatten, so dass das Interesse der

Verbraucher an dem Kauf einer derartigen Maus gesteigert wird (vgl. S. 1, Abs. 3

der Beschreibung).

2. Der geltende Schutzanspruch 1 bezieht sich auf ein Gehäuse für eine Computer-Maus, das aus einer unteren und einer oberen Gehäuseschale besteht. Im

rückwärtigen Bereich des Gehäuses ist ein Flüssigkeitsbehälter mit Schwimmkörpern als Dekorationselementen angeordnet. Der Flüssigkeitsbehälter soll transparent sein und so geformt und bemessen, dass er in dem offenbar als vorhanden

vorausgesetzten Hohlraum im rückwärtigen Bereich des Gehäuses aufgenommen

werden kann.

Ein Konstrukteur für elektronische Geräte kann dem Anspruch hinsichtlich der

konstruktiven Ausgestaltung des Gehäuses lediglich den Hinweis entnehmen,

dass dieses aus drei Teilen bestehen soll, nämlich aus oberer und unterer Gehäuseschale und transparentem Flüssigkeitsbehälter. In Bezug auf den Flüssigkeitsbehälter findet sich zwar die Anweisung, dass dieser so geformt und bemessen

sein soll, dass er in einem rückwärtigen Hohlraum des von den anderen beiden

Gehäuseteilen gebildeten (Rest-)Gehäuses aufgenommen werden kann. Mangels

konkreter Angaben zur Gestalt der beiden Gehäuseschalen ist diese Anweisung

aber wenig aussagekräftig und überlässt die konstruktive Ausgestaltung aller drei

Gehäuseteile und auch deren mechanische Verbindung zu dem Gehäuse der

Computer-Maus letztlich dem Belieben des Fachmanns.

Die weiteren Anweisungen im Anspruch betreffen den Flüssigkeitsbehälter. Dieser

soll Dekorationselemente in Form von Schwimmkörpern (z. B. Entchen, vgl. Fig. 2)

enthalten und transparent sein, offenbar damit die Dekorationselemente von außen gesehen werden können. Das Vorsehen des Flüssigkeitsbehälters mit Dekorationselementen dient entsprechend der in der Beschreibung genannten Aufgabe

dazu, die Computer-Maus zusätzlich zu ihrer bekannten Funktion als Eingabegerät für Computer mit weiteren Funktionen bzw Attraktionen auszustatten, die das

Interesse der Verbraucher am Kauf einer solchen Maus steigern sollen.

3. Die Ausstattung des Gehäuses einer Computer-Maus mit Dekorationsobjekten, die in einem Flüssigkeitsbehälter schwimmen, ist keine technische Erfindung

Nachdem es dem Anspruch 1 in Hinsicht auf die Ausgestaltung der Gehäuseteile

und die konstruktive Verbindung dieser Teile zu einem Gehäuse für eine Computer-Maus an konkreten Anweisungen mangelt, ist davon auszugehen, dass es

hierauf nicht ankommt, sondern die Ergänzung des Gehäuses um einen Flüssigkeitsbehälter mit Dekorationselementen im Vordergrund steht. Mit der Ergänzung

des Flüssigkeitsbehälters wird auch das in der Beschreibungseinleitung angegebene Ziel erreicht, nämlich den Kaufanreiz für eine Computer-Maus zu erhöhen.

Allerdings kann in der Ergänzung des Gehäuses einer Computer-Maus um einen

Flüssigkeitsbehälter mit Dekorationsobjekten nur eine ästhetische oder spielerische Weiterbildung des Gehäuses der Computer-Maus gesehen werden, nicht

aber eine dem Gebrauchsmusterschutz zugängliche Erfindung auf technischem

Gebiet.

Der Beschwerdeführer hat hiergegen eingewandt, dass die Computer-Maus sensible Bauteile enthalte und Maßnahmen erforderlich seien, um diese gegen die

Flüssigkeit abzuschirmen. Hierin sei eine technische Aufgabenstellung zu sehen,

deren Lösung darin bestehe, einen separaten Behälter vorzusehen. Eine technische Problemstellung sei auch darin zu sehen, dass ein Teil des (bisherigen) Gehäuses der Maus durch den Flüssigkeitsbehälter ersetzt werden müsse. Die anderen Gehäuseteile seien entsprechend zu formen und zu bemessen.

Dem Beschwerdeführer ist grundsätzlich zuzustimmen, dass bei der Ergänzung

einer Computer-Maus um einen Flüssigkeitsbehälter technische Problemstellungen auftreten können. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist jedoch entgegen zu halten, dass der Anspruch eben nicht konstruktive Maßnahmen zum

Gegenstand hat, die konkrete Anweisungen darüber enthalten, wie der Flüssigkeitsbehälter in das Gehäuse einer Computer-Maus zu integrieren ist oder wie das

Austreten von Flüssigkeit aus dem Behälter verhindert werden kann.

Dem Argument, dass schon im Vorsehen eines Behälters für die Flüssigkeit ein

Merkmal zu sehen ist, das die Technizität der beanspruchten Gehäuseausbildung

sicher stellt, steht entgegen, dass eben nicht Maßnahmen zum Schutz der Bauelemente vor dem Eindringen von Flüssigkeit im Vordergrund des Anspruchs stehen, sondern die Ausstattung der Computer-Maus mit schwimmenden Dekorationsobjekten. Denn die Beantwortung der Frage, ob ein angemeldeter Gegenstand

die nach § 1 Abs. 1 GebrMG erforderliche Technizität aufweist, erfordert eine

wertende Betrachtung des im Schutzanspruch definierten Gegenstandes, wie der

Bundesgerichtshof zum inhaltlich entsprechenden § 1 Abs. 1 PatG in der Entscheidung "Logikverifikation" ausgeführt hat. Entscheidend bei dieser Wertung ist,

was nach der beanspruchten Lehre im Vordergrund steht (vgl. GRUR 2000, 498,

Leitsatz 1; 500, linke Spalte). Im Vordergrund des geltenden Anspruchs 1 steht die

Ergänzung des Gehäuses einer Computer-Maus um eine ästhetische oder spielerische Funktion, die den Kaufanreiz erhöhen soll, also ein nichttechnischer Sachverhalt.

Das Gehäuse für eine Computer-Maus nach Schutzanspruch 1 ist daher keine

schutzfähige Erfindung. Die Beschwerde des Antragsgegners und Beschwerdeführers war daher zurückzuweisen.

4. Der Beschwerdeführer hat die Zulassung der Rechtbeschwerde nach § 18

Abs. 4 GebrMG i. V. m. § 100 Abs. 2 PatG angeregt. Danach ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern.

Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass hinsichtlich der Frage der Technizität uneinheitliche Entscheidungen des Bundespatentgerichts vorliegen, auch der

Senat sieht zu dieser Frage keine sich widersprechenden Entscheidungen. Der

Bundesgerichtshof selbst hat in mehreren Entscheidungen ausführlich zu der

Frage der Technizität Stellung genommen (vgl. die oben zitierte Entscheidung

"Logikverifikation" oder Benkard, Patentgesetz 10. Auflage, § 1 GebrMG Rdn. 4

m. w. H). Der Senat sieht daher keinen der gesetzlichen Gründe für die Zulassung

der Rechtsbeschwerde für gegeben an, so dass die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen war.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84

Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO.

gez.

Unterschriften