Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 08.08.2007 – 25 W (pat) 96/06

25. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 96/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 303 13 828.9 S 138/05

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

8. August 2007 unter Mitwirkung der Richterin Bayer als Vorsitzende sowie der

Richter Eisenrauch und Merzbach

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenabteilung 3.4

des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 29. Mai 2006 wirkungslos ist, soweit die Löschung der Marke 303 13 828 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluss vom 29. Mai 2006 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der eingetragenen Marke 303 13 828 gem.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin den

Löschungsantrag zurückgenommen.

II.

Nach Zurücknahme des Löschungsantrags im Beschwerdeverfahren ist gem. § 82

Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ohne weitere Sachprüfung festzustellen, dass die die Löschung anordnende Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts wirkungslos ist (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG,

8. Auflage, § 54 Rdnr. 3, BPatG 30 W (pat) 168/01).

Eine Fortführung des Löschungsverfahrens durch das Bundespatentgericht ist

nicht statthaft. Vielmehr musste die Wirkungslosigkeit der die Löschung anordnenden Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts festgestellt werden. Zwar kann ein kontradiktorisch eingeleitetes Löschungsverfahren nach Zurücknahme des ursprünglichen Löschungsantrages grundsätzlich als reines Amtsverfahren fortgeführt werden, soweit es sich um Löschungsgründe handelt, denen

von Amts wegen nachgegangen werden kann (§ 50 Abs. 3 MarkenG). Eine derartige Entscheidung steht aber im Pflichtgemäßen der Markenabteilung. Das Bundespatentgericht als Beschwerdegericht ist nicht befugt, sein eigenes Ermessen

an deren Stelle zu setzen (Ströbele/Hacker, 8. Aufl., § 54 Rdnr. 3 m. w. Nachw.).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.

Bayer

Eisenrauch

Merzbach

Bb