Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 12.09.2007 – 25 W (pat) 111/05

25. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 7 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 111/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 301 11 392 08.05

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

12. September 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der

Richterin Bayer und des Richters Merzbach

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen

Patent-und Markenamts vom 1. April 2004 und 21. April 2005 aufgehoben.

Der Widerspruch aus der Marke 359 198 wird zurückgewiesen.

Die Marke

G r ü n d e

I.

AQUR

ist am 20. November 2001 unter der Nummer 301 11 392 für

„Arzneimittel, nämlich Magen-Darmetherapeutika“

in das Markenregister eingetragen worden.

Dagegen hat die Inhaberin der seit dem 10. November 1926 für die Waren

„Pharmazeutische Präparate“

unter der Nummer 359 198 eingetragenen Marke

Azur

Widerspruch erhoben.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat vor der Markenstelle eine über die Waren „Analgetika, Antipyretika“ hinausgehende Benutzung der Widerspruchsmarke

bestritten. Die Widersprechende hat eine weitergehende Benutzung nicht vorgetragen und auch keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung vorgelegt.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat unter

Berücksichtigung einer Benutzung der Widerspruchsmarke für „Analgetika, Antipyretika“ mit zwei Beschlüssen vom 01. April 2004 und 21. April 2005, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Verwechslungsgefahr zwischen den

Marken bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke. Sie

hat im Beschwerdeverfahren die Nichtbenutzungseinrede auf sämtliche Waren der

der Widerspruchsmarke erstreckt, da sie eine Benutzung der Widerspruchsmarke

nicht habe feststellen können. Die Widersprechende hat auf die am 22. August 2005 zugestellte Beschwerdebegründung, zu der mit Verfügung vom

18. Mai 2007 nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 2 Monaten

gegeben wurde, nicht erwidert.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist zulässig und hat auch

in der Sache Erfolg.

Der nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erhobene Widerspruch war gemäß § 43

Abs. 2 Satz 2 MarkenG zurückzuweisen. Der Widerspruch kann hier schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Widersprechende nach Ausdehnung der vor der

Markenstelle zunächst beschränkt erhobenen Benutzungseinrede auf sämtliche

Waren der Widerspruchsmarke im Beschwerdeverfahren eine rechtserhaltende

Benutzung der Widerspruchsmarke im maßgeblichen Benutzungszeitraum nicht

glaubhaft gemacht hat. Auf Seiten der Widerspruchsmarke können daher bei der

Frage der Verwechslungsgefahr i. S. von § 9 Abs. 2 MarkenG keine Waren

berücksichtigt werden (§ 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG).

Soweit die Inhaberin eine Benutzung der Widerspruchsmarke im Verfahren vor der

Markenstelle für die Waren „Analgetika, Antipyretika“ nicht bestritten und die

Nichtbenutzungseinrede auf eine darüber hinausgehende Benutzung beschränkt

hat, war sie nicht gehindert, die Nichtbenutzungseinrede im Beschwerdeverfahren

uneingeschränkt zu erheben und damit auch auf „Analgetika, Antipyretika“ auszudehnen. Denn einer Beschränkung der Nichtbenutzungseinrede kommt keine bindende Wirkung zu, so dass sie jederzeit in vollem Umfang ihrer rechtlichen Voraussetzungen ausgedehnt werden kann (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz,

8. Aufl., § 43 Rdnr. 21). Für einen - ohnehin nur in Ausnahmefällen in Betracht

kommenden - (teilweisen) Verzicht auf die Einrede bieten sich keine Anhaltspunkte.

Da die Widersprechende ihre Einrede zudem nicht auf einen Benutzungszeitraum

beschränkt hat und die Widerspruchsmarke zum Zeitpunkt der Veröffentlichung

der Eintragung der angegriffenen Marke am 20. Dezember 2001 bereits länger als

fünf Jahre im Markenregister eingetragen war, greift hier die Einrede mangelnder

Benutzung sowohl für den Benutzungszeitraum nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG

als auch für den Benutzungszeitraum nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG ein (vgl.

Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 43 Rdnr. 15). Danach hätte die Widersprechende eine ernsthafte Benutzung ihrer Marke sowohl für den Zeitraum von fünf

Jahren vor Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke als auch für

den Zeitraum von fünf Jahren rückgerechnet vom Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung glaubhaft machen müssen.

Die Widersprechende hat sich im Beschwerdeverfahren jedoch weder hierzu noch

sonst zur Sache geäußert, obwohl der Senat ihr mit Verfügung vom 18. Mai 2007

nochmals eine Frist zur Stellungnahme auf die Beschwerdebegründung von

2 Monaten gegeben hat mit der Ankündigung, nach Fristablauf über die Beschwerde zu entscheiden.

Gerichtliche Aufklärungshinweise nach § 82 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit

§§ 139, 278 ZPO waren ebenfalls nicht veranlasst. Insbesondere war der Senat

nicht gehalten, die Widersprechende auf die nötige Vorlage von Mitteln zur Glaubhaftmachung der bestrittenen Benutzung hinzuweisen. Denn ein derartiger Hinweis hätte zu Lasten der Verfahrensgegnerin in Widerspruch zu der ausschließlich

der Widersprechenden obliegenden Verantwortung für die Beibringung geeigneter

Tatsachen und Beweismittel und damit zu dem für Benutzungsfragen geltenden

Beibringungsgrundsatz

(vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 43

Rdnr. 2, 37) sowie der Neutralitätspflicht des Gerichts gestanden (BPatG GRUR

2000, 900, 902 - Neuro-Vibolex).

Zwar obliegt nach § 139 Abs. 1 ZPO dem Gericht die Pflicht, auf die Beibringung

der zur Rechtsfindung notwendigen Tatsachen- und Beweismittel hinzuwirken.

Diese Fürsorgepflicht findet jedoch dort ihre Grenzen, wo - wie vorliegend - die

darlegungs- und beweisbelastete Beteiligte ihrer Pflicht zur Erklärung nach § 138

Abs. 2 ZPO nicht nachkommt (vgl. dazu aktuell den noch nicht veröffentlichten

Beschluss des BGH vom 15. Februar 2007 - I ZB 46/06 - Alltrek) und insbesondere entsprechende Hinweise an eine Partei deren verfahrensrechtliche Position

stärken und gleichzeitig die der anderen Partei schwächen würden (vgl. BPatG

GRUR 1996, 981, 982 – ESTRAVITAL; BPatG GRUR 2000, 900, 902 – Neuro-Vibolex; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 43 Rdnr. 39). Dies gilt umso

mehr, als die Grundanforderungen an die Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung in ständiger Rechtsprechung geklärt und keine neueren abweichenden Entwicklungen zu verzeichnen sind.

Nachdem die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke bereits im Hinblick auf die durchgreifende Nichtbenutzungseinrede Erfolg hat, kommt es auf die

Frage, ob zwischen den Marken eine Verwechslungsgefahr besteht, nicht mehr

an.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

Kliems

Bayer

Merzbach

Na