Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 13.09.2007 – 5 W (pat) 12/06

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 12/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2005 005 574.3

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 13. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter

Baumgärtner und Guth 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin hat am 7. April 2005 beim Deutschen Patent- und

Markenamt die Eintragung eines Gebrauchsmusters mit der Bezeichnung „Kalibrierkörper“ beantragt und dabei die Priorität der deutschen Patentanmeldung

100 03 176.5

des

D…

in

B…,

vom

25. Januar 2000 in Anspruch genommen. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2005 hat

die Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent und Markenamts der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Inanspruchnahme einer inländischen Priorität

voraussetze, dass der Anmelder früher schon im Inland eine Anmeldung für dieselbe Erfindung getätigt habe und nun in den früheren Anmeldetag als Priorität

beanspruche. Ein solches Verfahren seien nur bis zum Ablauf eines Jahres nach

dem Anmeldetag der früheren Anmeldung möglich. Da ein solcher Fall hier nicht

vorliege, werde die Prioritätserklärung als gegenstandslos betrachtet. Mit Schriftsatz vom 10. November 2005 ist die Beschwerdeführerin dem mit der Begründung

entgegengetreten, dass vorliegend eine Entnahmepriorität aufgrund eines Vindikationsfalls beansprucht werde und um einen beschwerdefähigen Beschluss gebeten.

Das Gebrauchsmuster ist - ohne Prioritätsvermerk - am 1. Dezember 2005 unter

der Nummer 20 2005 005 574.3 eingetragen worden.

Mit Beschluss der Gebrauchsmusterstelle vom 2. Dezember 2005 wurde „der Antrag auf nachträgliche Registereintragung einer Entnahmepriorität“ zurückgewiesen, da das deutsche Gebrauchsmusterrecht das Rechtsinstitut der Entnahmepriorität nicht kenne.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin weiterhin

die Anerkennung der Entnahmepriorität beansprucht. Zur Begründung führt sie im

Wesentlichen aus, dass im Falle einer Abzweigung das für eine Patentanmeldung

beanspruchte Prioritätsrecht erhalten bleibe, also auch eine Entnahmepriorität. Es

könne nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, dem Anmelder eines

Gebrauchsmusters die Entnahmepriorität nur über den umständlichen Weg einer

Patentanmeldung unter Inanspruchnahme der Entnahmepriorität und anschließender Abzweigung zu gewähren. In § 7 Abs. 2 PatG sei nicht davon die Rede,

dass der erfolgreich wegen Vindikation Einsprechende die Erfindung ausschließlich zum Patent anmelden dürfe. Auch sei § 7 Abs. 2 PatG im Zusammenhang mit

der PVÜ zu lesen, wo in Art. 4 E Abs. 2 explizit die Inanspruchnahme eines auf die

Hinterlegung einer Patentanmeldung gegründeten Prioritätsrechts bei Hinterlegung eines Gebrauchsmusters geregelt sei.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle vom 2. Dezember 2005

aufzuheben und das Register dahingehend zu berichtigen, dass

im Register die Entnahmepriorität 25.01.00, Az. 100 03 176.5 eingetragen wird.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Beschwerdeführerin steht für

das Gebrauchsmuster kein Prioritätsrecht zu, das sich unmittelbar aus einem erfolgreich auf widerrechtliche Entnahme gestützten Einspruch herleiten lässt. Die

Regelung des § 7 Abs. 2 PatG ist im Gebrauchsmusterrecht nicht anwendbar.

Eine die Entnahmepriorität erhaltende Abzweigung nach § 5 GebrMG liegt nicht

vor. Denn unabhängig von der Frage der Inländerbegünstigung der PVÜ fehlt es

vorliegend an einer Hinterlegung einer Patentanmeldung i. S. v. Art. 4 E Abs. 2

PVÜ durch die Gebrauchsmusteranmelderin.

1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts, mit dem „der Antrag auf

nachträgliche Registereintragung einer Entnahmepriorität“ zurückgewiesen

worden ist. Einen solchen Antrag hat die Anmelderin zwar nicht gestellt, sondern vielmehr mit ihrem Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters die

Priorität der deutschen Patentanmeldung 100 03 176.5 unmittelbar in Anspruch genommen.

Nachdem das Gebrauchsmuster trotz der noch offenen Prioritätsfrage

eingetragen worden ist, hat die Gebrauchsmusterstelle den Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht im Sinne eines „Antrags auf nachträgliche Registereintragung einer Entnahmepriorität“ ausgelegt.

Es kann offen bleiben, ob der Bescheid vom 10. Oktober 2005 eine endgültige Regelung hinsichtlich der Prioritätsgewährung im Sinne eines anfechtbaren Zwischenbescheids war (vgl. Bühring, GbmG, 7. Aufl. Rn. 53 zu § 6).

Hierfür spricht jedenfalls die Mitteilung, die Erklärung als gegenstandslos anzusehen. Danach hätte der Ausgang der hiergegen gerichtete Beschwerde

vom 10. November 2005 abgewartet und danach gegebenenfalls der Antrag

auf Eintragung zurückgewiesen werden müssen (vgl. Bühring a. a. O.). Der

weitere Verfahrensverlauf hat aber zur Eintragung geführt, was einerseits

mangels einer entsprechenden Vorschrift und andererseits wegen des Verbots der reformatio in peius nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

Dem Begehren der Beschwerdeführerin könnte demgegenüber durch eine

Berichtigung des Registers entsprochen werden. Entsprechend ist ihr Antrag

dahingehend auszulegen, dass sie dies im Wege der Beschwerde beantragt.

2. Die Beschwerde bleibt aber ohne Erfolg, weil die Beschwerdeführerin keinen

Anspruch auf eine Registerberichtigung hat. Das Register ist nicht unrichtig,

vielmehr wurde die Entnahmepriorität zu Recht nicht eingetragen.

Eine offensichtliche Unrichtigkeit liegt nicht vor. Vielmehr ist die Gebrauchsmusterstelle davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin eine Prioritätsrecht nicht zusteht, wie sich aus dem Bescheid vom 10. Oktober 2005 ergibt. Da dies auch der Rechtslage entspricht, ist für eine Berichtigung des

Registers nach § 26 DPMAV vorliegend kein Raum. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann sie - unabhängig davon, dass die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme der Entnahmepriorität und deren

Umfang nicht dargetan sind

(vgl. Benkard-Mellulis, PatG, 10. Aufl.

Rn. 15b, 16, 17 zu § 7) - die Priorität mangels gesetzlicher Grundlage nicht in

Anspruch nehmen.

Wie die §§ 40, 41 PatG, 6 GebrMG zeigen, setzt die Inanspruchnahme einer

Priorität als notwendige Formalität stets eine vorangegangene Anmeldung

des Anmelders oder seines Rechtsnachfolgers voraus, aus der sich das Prioritätsrecht ableitet. Nicht anders verhält es sich - unabhängig von der fehlenden Anwendbarkeit dieser Vorschrift - bei Art. 4 E Abs. 2 PVÜ. An einer solchen Anmeldung fehlt es hier. Insbesondere kann das mit dem Einspruch

angegriffene Patent des Dritten nicht als entsprechende Anmeldung oder

Hinterlegung angesehen werden. Die Vindikation führt nicht dazu, dass der

Verletzte zum Rechtsnachfolger des Entnehmenden wird. § 7 Abs. 2 PatG

enthält für die Entnahmepriorität eine Ausnahme vom Grundsatz der Personenidentität. Aber ein erfolgreicher Angriff aus § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG allein

führt weder zur Übertragung des angegriffenen Patents noch des Prioritätsrechts. Vielmehr wird die Inanspruchnahme der Entnahmepriorität erst aufgrund einer eigenen Anmeldung des Einsprechenden möglich. Entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerin bezieht sich § 7 Abs. 2 PatG dabei nicht

auf jegliche Nachanmeldung der betreffenden Erfindung. Die im Patentgesetz enthaltene Vorschrift betrifft dem Wortlaut nach ausschließlich die

Nachanmeldung eines Patents und die Möglichkeit des Erhalts von dessen

Anmeldetag (vgl. auch § 21 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative PatG). Eine Verweisung auf eine alternative Gebrauchsmusteranmeldung mit einer dortigen Inanspruchnahme der Entnahmepriorität findet sich weder im Patentgesetz

noch enthält das GebrMG eine entsprechende Regelung. Der Hinweis der

Beschwerdeführerin, eine Verweisung auf § 7 Abs. 2 PatG in § 13 Abs. 3

GebrMG wäre sinnwidrig, weil das Gebrauchsmusterrecht kein Einspruchsverfahren kennt, greift nicht durch. Eine solche Verweisung würde sich nämlich auf ein patentrechtliches Einspruchsverfahren beziehen, das dann eine

Gebrauchsmusternachanmeldung anstelle oder neben einer Patentanmeldung ermöglichen würde, für die die Entnahmepriorität in der Weise beansprucht werden könnte, wie sie mit der Beschwerde angestrebt wird. Eine

solche Regelung hat der Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen. Dies erscheint angesichts der von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Möglichkeit

einer Abzweigung auch nicht erforderlich.

Müllner

Baumgärtner

Guth

Pr