Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 24.10.2007 – 28 W (pat) 103/06

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

24. Oktober 2007

Rechtsbeschwerde zugelassen: nein

Normen:

§§ 50 Abs.1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Leonardo Da Vinci

1. Die zwingend erforderliche Eignung einer Marke, eine betriebliche Herkunftsfunktion erfüllen zu können, bedarf positiver Feststellungen und ist nicht etwa bereits dann zu bejahen, wenn es nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass ein angemeldetes Zeichen bei entsprechend herausgestellter Verwendung nicht doch noch von einem Teil des Verkehrs als Marke angesehen wird.

2. Die Namen historischer Persönlichkeiten sind Teil des kulturellen Erbes der Allgemeinheit. Ein Markencharakter wird ihnen vom Verkehr deshalb in aller Regel nicht zugeordnet.

3. Der Name „Leonardo Da Vinci“ ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht schutzfähig und deshalb im Register zu löschen (§§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 103/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 398 03 516

(hier: Löschungsverfahren S 85/05)

hat der

28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

in der

Sitzung

vom 24. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden R

ichters

Stoppel

, der Richterin Werner und des Richters Schell

beschlo

ssen:

Die Beschwerde des Markeninhabers wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Der An

tragsgegner ist Inhaber der seit dem 31. August 2001 für die War

en und

Dienstle

istungen der Klassen 12, 20, 25, 29, 30, 34, 35, 36, 38, 42, 43 und 44

„motorisierte und nicht motorisierte Fahrzeuge zu Lande, in der

Luft oder auf dem Wasser, Apparate (motorisiert und nicht

motorisiert) zur Beförderung von Waren und Personen auf dem

Lande, in der Luft oder auf dem Wasser, motorisierte und

unmotorisierte Wagen und Karren für den Transport von Waren

oder Personen; Möbel, nämlich Sitzgarnituren, Sessel, Liegen,

Betten, Schränke, Regale, Tische, Stühle; Teile von Möbeln,

Spiegel, Rahmen; Bekleidungsstücke, nämlich Hosen, Jacken,

Westen, Hemden, Krawatten, Pullover, Socken, Unterwäsche,

Mäntel, Röcke, Strümpfe, Anzüge, Bademäntel, Blusen; Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild,

Fleischextrakte, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst

und Gemüse, Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtsaucen, Eier,

Milch und Milchprodukte Speiseöle und -fette; Kaffee, Tee, Kakao,

Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel, Mehle und

Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren, Konditorwaren, Speiseeis, Honig, Melassesirup, Hefe, Backpulver, Salz, Senf, Pfeffer,

Essig, Saucen (Würzmittel), Gewürze, Kühleis, Schokoladen,

Torten, Pralinen, Kuchen, Bonbons, Süßwaren, soweit in Klasse

30 enthalten; Tabak, Zigarren, Zigaretten, Raucherartikel, Streichhölzer, Feuerzeuge; Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, Organisation von Ausstellungen und

Messen

für wirtschaftliche und Werbezwecke, betriebswirtschaftliche Beratung, Organisationsberatung

in Geschäftsangelegenheiten, Personalmanagementberatung, Beratung bei

der Organisation und Führung von Unternehmen, Beratung in

Fragen der Geschäftsführung, Marketing, Dienstleistungen einer

Werbe- und Beratungsagentur; Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen, Investment- und Bankgeschäfte; finanzielle Beratung, nämlich solche in Bezug auf

finanzgünstige Kredite und Darlehen und

in Bezug auf

Entschuldung und Schuldentilgung; Effektengeschäfte, Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds und Wertpapieren, Krankenversicherung, Lebensversicherung, elektronischer Kapitaltransfer, Veranstaltung von Lotterien und Gewinnspielen aller Art,

Vermögensverwaltung; Telekommunikation, Betreiben einer Internetdomain, nämlich Vergabe und Registrierung von Internetdomainnames und deren Verleih und Bewertung sowie Vermittlung; Netzinformationen, nämlich Bereitstellung von Informations-, Werbe- und Verkaufsangeboten zum Abruf aus dem

Internet, aus dem Telefon und Television sowie Radio; Online-

und Internetdienste, nämlich Sammeln, Bereitstellen und Übermittlung von Informationen und Nachrichten aller Art im Internet,

Telefon, Television und Radio, Bereitstellen eines Zugangs zu

Texten, Graphiken, audiovisuellen und Multimedia-Informationen,

Dokumenten, Datenbanken und Computerprogrammen; Betrieb

von Chatlines und Foren, Aufbau, Bereitstellung, Betrieb und

Wartung von Netzwerken, Erstellung und Einrichtung von Internet-

Präsentationen, Zurverfügungstellung von Speicherplätzen im

Internet; die elektronische Entgegennahme von Warenbestellungen, Vermittlung von Verkäufen und deren Abrechnung

(Online-Shopping)

in Computer-Netzwerken und/oder mittels

anderer Vertriebskanäle; Betrieb von elektronischen Märkten im

Internet durch Online-Vermittlung von Verträgen sowohl über die

Anschaffung von Waren als auch über die Erbringung von

Dienstleistungen; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Energieversorgung, der Haushaltsversorgung, der Wasserversorgung,

nämlich Beratungs-, Planungs-, Konzeptions- und Logistikarbeiten

für die Erbringung dieser Dienstleistungen; Dienstleistungen auf

dem Gebiet der Leben

smittelversorgung, der elektronischen

Kommunikation, auch solcher mittels Programmen

für die

Datenverarbeitung, nämlich Planung der Lebensmittelversorgung

und Erstellung v

on entsprechenden Herstellungs- und Verteilungsverfahren und deren Organisation, Planung von ele

ktronischen Kommunikationseinrichtungen aus den Bereichen

Telefon, Television, Internet und Datenverarbeitung und Erstellen

von entsprechenden Durchführungsverfahren und deren Organisation; Rechtsberatung und -vertretung, wissenschaftliche und

industrielle Forschung, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung und deren Entwicklung; technische Beratung,

nämlich solche in Bezug auf Entwurf, Entwicklung, Planung und

Herstellung von Apparaten, Maschinen und Instrumenten für die

Herstellung, Instandsetzung, Wartung, Bearbeitung, Erneuerung

und Pflege von Transistoren, Mini-Transistoren, Mikrochips,

mikrochipähnlichen und mikroelektronischen Produkten aus

Edelmetall, Silizium und aus auf Kohlenstoff aufbauenden organischen Materialien; technische Beratung, nämlich solche in

Bezug auf Entwurf, Entwicklung, Planung und Herstellung von

Apparaten und Geräten der Unterhaltungselektronik (Fernsehgeräte, CD-Player, Video-Recorder, DVD-Player, Radios); technische Beratung, nämlich solche in Bezug auf Entwurf, Entwicklung, Planung und Herstellung von Apparaten, Geräten und

Instrumenten

für den

Internet-Betrieb

(Rechner, Computer,

Scanner, Drucker nebst der dazugehörigen Software); betriebswirtschaftliche Beratung, Entwicklung von Konzepten für Geschäftsprozesse und konkrete Gestaltung und Planungen derselben; Verpflegung, Beherbergung von Gästen; Dienstleistungen

auf dem Gebiet der Tiermedizin und der Land- und Forstwirtschaft“

eingetragenen Marke 398 03 516

Der Antragsteller hat die Löschung der Marke beantragt und sich dabei auf

Löschungsgründe nach § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 MarkenG gestützt. Das

angegriffene Zeichen sei als Signatur des berühmten Künstlers „Leonardo Da

Vinci“ nicht unterscheidungskräftig und unterliege zudem einem Freihaltungsbedürfnis zugunsten der Mitbewerber. Darüber hinaus habe der Markeninhaber die Marke rechtsmissbräuchlich und sittenwidrig erlangt, was nicht zuletzt

dadurch verdeutlicht werde, dass er weit über zweihundert Marken angemeldet

habe, die sich überwiegend an Namen berühmter Persönlichkeiten oder

Ereignisse anlehnten. Im Hinblick auf die von diesen Anmeldungen umfassten

umfangreichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses könne davon

ausgegangen werden, dass ein tatsächlicher Benutzungswille nicht vorliege.

Stattdessen stehe das Ziel im Vordergrund, gegen Dritte vorzugehen.

Der Markeninhaber hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen und zur

Begründung vorgetragen, die Marke falle unter keine Eintragungshindernisse nach

§ 8 MarkenG. Sie sei geeignet, Waren und Dienstleistungen von denen anderer

Unternehmen zu unterscheiden und beinhalte hinsichtlich der von ihr umfassten

Waren und Dienstleistungen keinen beschreibenden Bedeutungsgehalt.

Im

Übrigen stelle die Marke nicht die Original-Signatur Leonardo Da Vincis dar,

sondern bilde ein mit dem Namen des Künstlers graphisch besonders gestaltetes

Logo. Es könne auch keine Rede davon sein, dass die Marke in bösgläubiger

Absicht und ohne Benutzungswillen angemeldet worden sei. So werde das eigene

Markenportfolio, das im Übrigen lediglich … Marken umfasse, in erheblichem

Umfang genutzt und damit hohe Umsätze erzielt.

Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss

vom 19. Oktober 2006 die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, weil ihr

im Hinblic

k auf sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen die

e

rforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abzusprechen

sei. Auch wenn eine sorgfältige Durchs

icht des beanspruchten Waren- und

D

ienstleistungsspektrums keine Anhaltspunkte dafür ergeben habe, dass der

Marke f

ür alle Waren und Dienstleistungen ein beschreibender Bedeutungs

gehalt

zugeord

net werden könne, sei jedenfalls davon auszugehen, dass d

ie vom

Marken

inhaber entworfene „Signatur“ Leonardo Da Vincis von den

angesproche

nen Verbrauchern nur als Hinw

eis auf die historische Persönlichkeit, nicht

a

ber als Unterscheidungsmittel verstanden werde. Ob der Löschungsgrund der

Bösgläubigkeit vorliege, könne bei dieser Sachlage letztlich dah

ingestellt bleiben,

e

s müsse aber festgehalten werden, dass sich der Markeninhaber einen

zweifelh

aften Ruf im Umgang mit Markenanmeldungen erworben habe. So

seien

Marken

anmeldungen wie „MONA LISA“ oder „Johann Sebastian Bach“ nicht nur

Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen, sondern auch ausführlich in

den Medien thematisiert worden.

Gegen diesen Beschluss hat der Markeninhaber und Antragsgegner Beschwerde

eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, die Marke sei für die fraglichen Waren und

Dienstleistungen nicht beschreibend und weise eine zumindest ausreichende

Unterscheidungskraft auf. Dies belege auch die ständige Eintragungspraxis von

Namen berühmter Persönlichkeiten aus den Bereichen Geschichte, Kunst und

Kultur, wie sie vom Deutschen Patent- und Markenamt seit jeher praktiziert werde.

An der grundsätzlichen Eintragungsfähigkeit der angegriffenen Marke könne daher

kein Zweifel bestehen. Die Marke werde zudem seit Jahren mehrfach benutzt,

w

eshalb sie für sich einen Bestandsschutz in Anspruch nehmen könne. So erziele

der Beschwerdeführer mit seinen Marken durchschnittliche Jahresumsätze von

… Euro. Die Marke sei auch n

icht etwa bösgläubig angemeldet worden,

w

as durch den Verfahrensverlauf zweier weiterer Löschungsanträge gegen die

M

arke dokumentiert werde, die mit einem Vergleich bzw. mit der Rücknahme des

Antrags geendet hätten. Anhaltspunkte für eine Bösgläubigkeit seien somit nicht

g

egeben.

Der Markeninhaber beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung 3.4 des

Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben, den Löschungsantrag zurückzuweisen und dem Antragsteller die Kosten

des Verfahrens aufzuerlegen.

Der Antragsteller und Beschwerdegegner beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen und dem Markeninhaber die

Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die vom Markeninhaber behauptete Benutzung der Marke sei für die Feststellung

der markenrechtlichen Unterscheidungskraft völlig irrelevant, zumal insoweit

keinerlei Nachweise vorlägen. Von einem Bestandsschutz könne daher keine

Rede sein. Die Markenabteilung habe dem angegriffenen Zeichen zu Recht die

erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen, zudem sei auch ein Freihaltungsbedürfnis an ihrer freien Verwendung zu bejahen. Dass der Markeninhaber eine Vielzahl von Anmeldungen anhäufe, geschehe in der Absicht

Dritte mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen, wenn

diese - wie von ihm erhofft - identische oder ähnliche Bezeichnungen verwendeten. Somit sei auch der Nichtigkeitsgrund der Bösgläubigkeit bei der Markenanmeldung gegeben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Beschluss der Markenabteilung und auf

den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Markenabteilung

der angegriffenen Marke zu Recht die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen hat.

Personennamen sind nach der ausdrücklichen Regelung in § 3 Abs. 1 MarkenG

abstrakt markenfähig und unterliegen denselben Kriterien bei der Schutzfähigkeitsprüfung wie andere Markenkategorien (vgl. EuGH GRUR 2004, 946,

Rdn. 25 - Nichols). Die Auslegung der Ausschlusstatbestände des § 8 MarkenG

hat dabei, wie dies der EuGH in den letzten Jahren wiederholt betont hat, immer

unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses zu erfolgen, das ihnen zugrunde

liegt (vgl. etwa EuGH GRUR 1999, 723, 725, Rdn. 25 ff. - Chiemsee; GRUR 2006,

229, 230 - BioID). Das im Zusammenhang mit § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu

berücksichtigende Interesse, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren, ergibt sich aus der zentralen Funktion einer Marke, für

den Verkehr als herkunftsindividualisierendes Unterscheidungsmittel für die Waren

u

nd/oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu dienen. Diese Herkunftsfunktion der Marke muss aus der Sicht der

angesprochenen Verbraucher stets im Vordergrund stehen, während weitere

mögliche Funktionen

- wie etwa eine Werbefunktion - daneben nur von

untergeordneter Bedeutung sein dürfen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029,

Rdn. 35 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Die zwingend erforderliche

Eignung einer Marke, eine betriebliche Herkunftsfunktion erfüllen zu können,

bedarf dabei positiver Feststellungen und ist nicht etwa bereits dann zu bejahen,

wenn es nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass ein angemeldetes

Zeichen bei entsprechend herausgestellter Verwendung nicht doch noch von

einem Teil des Verkehrs als Marke angesehen wird. Dies verkennt der

Beschwerdeführer, wenn er vorträgt, nach ständiger Entscheidungspraxis und

Rechtsprechung sei eine ausreichende Unterscheidungskraft bereits dann als

gegeben anzusehen, wenn auch nur „ein geringstes Maß an Unterscheidungskraft“ festgestellt werde. So hat der EuGH klargestellt,

dass nur merkliche

o

der erhebliche Unterschiede gegenüber schutzunfähigen Angaben zur

Begründung der markenrechtlichen Unterscheidungskraft ausreichend sind. Eine

Reduzierung des Prüfungsmaßstabs über die Abgrenzung von Begriffen wie

„fehlende Unterscheidungskraft“ und „minimale Unterscheidungskraft“ wurde

dagegen abgelehnt (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8

Rdn. 75 f. m. w. N.). Vielmehr ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein

Nachweis konkreter Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu

fordern (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 631, 633 f., Rdn. 38 - Dreidimensionale

Tablettenform I; MarkenR 2006, 19, 21, Rdn. 28 - Standbeutel; sowie das Urteil

vom 25. Oktober 2007 in der Rechtssache C-238/06, Rdn. 80 - Form einer

Kunststoffflasche, veröffentlicht unter http://curia.europa.eu). Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, widerspricht es dem Allgemeininteresse eine Marke

durch ihre Eintragung ins Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren

und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. nochmals

EuGH, a. a. O. S. 634, Rdn. 48 - Dreidimensionale Tablettenform I).

Keine Unterscheidungskraft besitzt eine Marke insbesondere dann, wenn ihr die

angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren nur einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Bedeutungsgehalt zuordnen, oder wenn sie

vom Verkehr

lediglich als Werbeaussage allgemeiner Art und nicht als

betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. EuGH GRUR 2004, 674,

Rdn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2006, 850 ff., Rdn. 19 - FUSSBALL WM

2006). Die Beurteilung der Unterscheidungskraft erfolgt im Hinblick auf die

angemeldeten Waren und/oder Dienstleistungen, wobei auf die Wahrnehmung

eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen abzustellen

ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 ff., Rd. 24 - SAT.2). Dem markenrechtlichen

Prüfungsverfahren ist also das Bild eines Verbrauchers zugrunde zu legen, der

über ein durchschnittliches Allgemeinwissen verfügt und darüber hinaus mit den

Gepflogenheiten der allgemeinen Medienwerbung vertraut ist.

Leonardo Da Vinci ist dem inländischen Publikum als einer der größten Künstler

und Wissenschaftler der Weltgeschichte geläufig. Selbst wenn sein umfassendes

Werk als Maler, Bildhauer, Architekt, Musiker, Anatom, Mechaniker, Ingenieur,

Naturphilosoph und Erfinder dem Verkehr im Einzelnen nicht präsent sein wird, ist

seine überragende Bedeutung für Kunst und Wissenschaft allgemein bekannt. Die

Namen solcher historischer Persönlichkeiten sind Teil des kulturellen Erbes der

Allgemeinheit (vgl. hierzu BPatG 32 W (pat) 165/04 - GEORG-SIMON-OHM, veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM; Gauß, WRP 2005, 572 - Human Brands;

Hacker GRUR 2001, 630, 633 - Rechtsgrund

und Reichweite des § 8 Abs. 2 Nr. 1

M

arkenG; Götting, GRUR 2001, 615, 620 - Persönlichkeitsmerkmale von verstorbenen Personen der Zeitgeschichte als Marke). Ein Markencharakter wird

ihnen vom Verkehr deshalb in aller Regel nicht zugeordnet, wie dies bereits die

Markenabteilung in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat. Nur

in Ausnahmefällen kann solchen Namensmarken eine Unterscheidungskraft nach

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zukommen - etwa dann, wenn der fragliche Name vom

Anmelder berechtigterweise als Bezeichnung einer Hochschule geführt und als

Marke für entsprechende Erziehungs- und Ausbildungsdienstleistungen beansprucht wird, wie dies der 32. Senat des Bundespatentgerichts in seiner

Entscheidung „GEORG-SIMON-OHM“ dargelegt hat (vgl. nochmals BPatG

32 W (pat) 165/04, a. a. O.). Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend nicht gegeben.

Die Nutzung von Namen historischer Persönlichkeiten ist dem Publikum neben der

Benennung von öffentlichen Einrichtungen auch im Zusammenhang mit bestimmten Ereignissen, wie Gedenkjahren, Jubiläumsfeiern o. ä. vertraut. Zu diesen

Anlässen werden die fraglichen Namen zwar durchaus auch in Verbindung mit

den unterschiedlichsten Waren und Dienstleistungen verwendet, mit deren Erwerb

die Verbraucher ihre Verbundenheit bzw. Bewunderung für die historische

Persönlichkeit und ihre Leistungen zum Ausdruck bringen (vgl. BPatG GRUR

2006, 333, 337 - Porträtfoto Marlene Dietrich). Den Namen kommt in diesen Fällen

aber lediglich eine Art von Werbefunktion zu, vergleichbar den Namen aktueller

„Stars“ beim Vertrieb so genannter Merchandising- und Souvenirartikel, eine

betriebliche Hinweiswirkung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entnimmt ihnen der

Verkehr jedoch nicht. Vielmehr liegt ein solcher Bezug dieser Namen zu einem

konkreten Hersteller bzw. Anbieter für die angesprochenen Verbraucher - bei

denen es sich im vorliegenden Fall sowohl um Fach- wie auch um allgemeine

Endabnehmerkreise handelt - sogar ausgesprochen fern (vgl. nochmals Götting,

a. a. O.). Somit steht bei Marken, die aus Namen allgemein bekannter historischer

Persönlichkeiten bestehen, die betriebliche Herkunftsfunktion gerade nicht im

Vordergrund, wie dies für die Annahme einer markenrechtlichen Unterscheidungskraft aber zwingend erforderlich wäre.

Auch die gewählte grafische Ausgestaltung der angegriffenen Marke ist nicht

geeignet, ihr das notwendige Maß an Unterscheidungskraft zu vermitteln, da die in

Form einer Signatur auf einer Art vergilbtem Untergrund gehaltene Gestaltung

lediglich der Hervorhebung der Wortbestandteile dient. Die vorhandenen

grafischen Elemente treten selbst nicht prägnant hervor und entfalten damit keinen

kennzeichnenden Charakter (vgl. BGH, GRUR 2001, 1153 - anti KALK). Vielmehr

wird für den Verkehr durch die Ausgestaltung die in der Marke enthaltene

Sachangabe sogar noch besonders in den Vordergrund gerückt, da davon

auszugehen ist, dass die angesprochenen Verbraucher - wenn auch unzutreffend - die Grafik als Originalunterschrift von Leonardo Da Vinci auffassen

werden.

In der Gesamtschau aller relevanter Gesichtspunkte ist somit festzustellen, dass

der angegriffenen Marke sowohl im Zeitpunkt ihrer Eintragung als auch im

Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung hinsichtlich sämtlicher beanspruchten

Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen stand. Anhaltspunkte dafür,

d

ass dieses Schutzhindernis im Nachhinein im Wege der Verkehrsdurchsetzung

überwunden wurde, sind nicht ersichtlich. Soweit der Markeninhaber vorgetragen

hat, die Marke werde seit Jahren „mehrfach benutzt“, weshalb sie für sich einen

Bestandsschutz in Anspruch nehmen könne, ist darin kein hinreichend konkretes

Vorbringen für eine Durchsetzung im Verkehr nach § 8 Abs. 3 MarkenG zu sehen.

Dies gilt ebenso für den Vortrag, der Markeninhaber erziele mit seinem

Markenportfolio von … Marken hohe Umsätze mit durchschnittlichen Jahresumsätzen von … Euro. Diese weder auf die konkrete Marke noch auf

konkrete Waren und/oder Dienstleistungen bezogene Angaben erfüllen nicht die

allgemein bekannten Kriterien, wie sie etwa der Europäische Gerichtshof in der

Chiemsee-Entscheidung (GRUR 1999, S. 723 ff.) zur Frage der Verkehrsdurchsetzung aufgestellt hat, beispielsweise der Nachweis langjähriger markenmäßiger Benutzung, erzielte Umsätze, Werbeaufwendungen usw., bis hin zum

potenziellen Feedback bei den angesprochenen

Verbrauchern. Für den Senat

ergeben sich aus dem Vorbringen daher nicht einmal ansatzweise schlüssige

Anhaltspunkte dafür, dass sich das Zeichen als markenmäßiger Hinweis auf die

betriebliche Herkunft der beschwerdegegenständlichen Waren

im Verkehr

durchgesetzt hat. Bei dieser Sachlage waren auch keine weiteren Ermittlungen

des Senats oder eine Zurückverweisung der Sache an die Markenabteilung

veranlasst. Ebenso wenig war ein richterlicher Hinweis oder gar eine Aufforderung

z ur Vorlage weiterer Unterlagen angezeigt. Zwar kann das Gericht im Einzelfall

durchaus nach § 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 139 Abs. 2 ZPO verpflichtet sein,

auf die mangelnde Substantiierung eines Sachvortags hinzuweisen, etwa wenn

ein Verfahrensbeteiligter erkennbar darauf vertraut, dass sein schriftsätzliches

Vorbringen ausreichend sei. Die Aufklärungspflicht des Ge

richts nach § 139 ZPO

fi

ndet aber dort ihre Grenze, wo dies zur Stärkung der prozessualen Position der

einen und damit gleichzeitig zur Schwächung der anderen Partei führen würde

(vgl. Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 43 Rdn. 39 m. w. N.). Ein

Hinweis des Senats auf den unzureichenden Vortrag zu einer möglichen

Verkehrsdurchsetzung kam somit nicht in Betracht, da er zu einer rechtlich nicht

zu vertretenden Bevorzugung des Beschwerdefüh

rers geführt hätte.

S

oweit der Beschwerdeführer auf eine dem angefochtenen Beschluss (ohnehin

v

ermeintlich) entgegenstehende Entscheidungspraxis des Deutschen Patent- und

Markena

mts verwiesen hat, vermag

dies de

r Beschwerde ebenfalls nic

ht zum

E

rfolg zu verhelfen. Unabhängig von der Frage, ob die von ihm zitierten

E

ntscheidungen überhaupt gleich zu beurteilende Sachverhalte betreffen, ist im

Einklang mit der langjährigen und einheitlichen Rechtsprechung des BGH und

des

BPatG darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer

Marke keine Ermessens- sondern eine Rechtsfrage darstellt und aus Vorentscheidungen keine anspruchsbegründende Selbstbindung der gerichtlichen

Entscheidungspraxis erwachsen kann (vgl. hierzu BPatG GRUR 2007, 333 ff. -

Papaya). Diese Rechtsprechung ist auch durch verschiedene Entscheidungen des

EuGH zum Gemeinschaftsmarkenrecht immer wieder gestützt worden (vgl. etwa

EuGH GRUR 2006, 229, 231, Rdn. 46-49 - BioID).

Bei dieser Sachlage konnte die Frage unerörtert bleiben, ob neben der fehlenden

Unterscheidungskraft noch weitere Löschungsgründe gegeben sind, insbesondere

ob der Markeninhaber bei der Anmeldung des Zeichens bösgläubig war.

Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, weil der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat und eine solche auch nicht

wegen Sachdienlichkeit anzuordnen war (§ 69 MarkenG).

Anhaltspunkte einer der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus

Billigkeitsgründen aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG) sind nicht ersichtlich.

Keiner der Verfahrensbeteiligten hat insoweit hinreichend konkrete Umstände

vorgetragen, so dass es bei dem Grundsatz bleibt, dass jede Partei ihre Kosten

selbst zu tragen hat (§ 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG).

Stoppel

Werner

Schell

Me