Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 04.01.2008 – 25 W (pat) 22/03

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

4. Januar 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 300 72 735

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 15. November 2007 unter Mitwirkung der Richterin

Bayer als Vorsitzende sowie der Richter Merzbach und Eisenrauch

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 29. September 2000 angemeldete Wortmarke

Cordarone

ist am 19. April 2001 u. a. für die Waren und Dienstleistungen

„Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Babykost; Pflaster, Verbandsmaterial; Ärztliche Versorgung, Gesundheitspflege“

unter der Nummer 300 72 735 in das Markenregister eingetragen worden.

Dagegen hat die Inhaberin der für die Waren

„Herzmittel“

seit 20. Januar 1982 eingetragenen Wortmarke 1 028 035

CORDAREX

Widerspruch erhoben.

Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 24. Oktober 2002 wurde der Widerspruch durch einen Prüfer

des höheren Dienstes wegen fehlender Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1

Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.

Ausgehend von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

kommen sich die Marken nicht verwechselbar nahe, auch wenn sie sich nach der

Registerlage zumindest teilweise auf identischen Waren der Klasse 5 begegnen

mögen. Klanglich hätten die Marken zwar den Bestandteil „Corda“ gemein. Indes

falle diese Übereinstimmung wegen des Indikationshinweises, „Cor“ = lat. „Herz“,

und zahlreicher entsprechend gebildeter Drittmarken (Cordapur, Cordanum, Cordalin) nicht so stark ins Gewicht, so dass die angesprochenen Verkehrskreise

gehalten seien, die weiteren Markenbestandteile aufmerksamer zu betrachten. Vor

diesem Hintergrund träten die Unterschiede in den Vokalen „o“ und “e“ sowie den

Konsonanten der Wortenden „n“ und “x“ unüberhörbar in Erscheinung, zumal die

zusätzliche Silbe der jüngeren Marke bei deutscher Aussprache einen abweichenden Sprech- und Betonungsrhythmus bewirke. In diesem Fall führe das eher

dunkle und weiche Klangbild des Bestandteils „rone“ auf Seiten der angegriffenen

Marke zu einem deutlichen Kontrast zu dem heller und härter klingenden Element

„REX“ der Widerspruchsmarke. Im schriftbildlichen Vergleich hebe sich die jüngere Kennzeichnung vor allem durch die Kontur der abweichenden Vokale und

Konsonanten am Wortende ausreichend von der Widerspruchsmarke ab.

Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt, nunmehr beschränkt

auf die Waren und Dienstleistungen „Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke;

Babykost; Pflaster, Verbandsmaterial; Ärztliche Versorgung, Gesundheitspflege“,

und beantragt,

den angegriffenen Beschluss hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen „Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die

Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse

für medizinische

Zwecke; Babykost; Pflaster, Verbandsmaterial; Ärztliche Versorgung, Gesundheitspflege“ aufzuheben.

Vorsorglich beantragt sie einen Schriftsatznachlass zur Glaubhaftmachung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke seit 2002.

Das Produkt „Cordarone“ der Inhaberin der angegriffenen Marke sei identisch zu

dem von der Widersprechenden in Deutschland unter „CORDAREX“ vertriebenen

Produkt, denn die Tochter der Markeninhaberin importiere das Produkt „Cordarone“ der Widersprechenden aus Belgien. Der Faktor der Ähnlichkeit der Waren

sei also in seinem höchsten nur denkbaren Maße gegeben. Völlig unberücksichtigt

gelassen habe die Markenstelle die von der Widersprechenden geltend gemachte

Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke durch umfangreiche

Benutzung. Die seit der Markteinführung vorgelegten Umsatzzahlen für das Produkt „CORDAREX“ der Widersprechenden zeige die kontinuierliche Steigerung

der Umsätze seit 1982. Ferner belege die eingereichte eidesstattliche Versicherung, dass das Produkt „CORDAREX“ der Widersprechenden seit 1997 Marktführer bei den antiarrhythmischen Präparaten sei. Das Produkt sei jedem Arzt und

Apotheker bekannt. Infolge der hohen Bekanntheit der Marke bei Ärzten und

Apothekern komme der Marke, die ursprünglich eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufgewiesen habe, eine gesteigerte Kennzeichnungskraft und damit

ein erhöhter Schutzumfang zu. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen einer gesteigerten Kennzeichnungskraft sei insoweit der Anmeldetag der angegriffenen

Marke. Sollte es auf den Zeitpunkt der Entscheidung ankommen, bittet die Beschwerdeführerin um einen Schriftsatznachlass zur Glaubhaftmachung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft seit 2002. Die Ähnlichkeit der Marken sei nach

dem Gesamteindruck zu beurteilen. Auch wenn der gemeinsame Bestandteil

„COR“ als Indikationshinweis verstanden werde, führe dies nicht dazu, dass dieser

Bestandteil praktisch ausgeblendet werden dürfe. Die streitgegenständlichen Marken seien in den ersten beiden Silben identisch. Außerdem stimmten sie zusätzlich noch

in einem weiteren Konsonanten „R“ überein. Die Erinnerung

„CORDAREX“ werde so von „Cordarone“ sofort und unmittelbar geweckt.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und regt an, gegebenenfalls die

Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Die gemeinsame Silbe „Cor“ sei hochgradig beschreibend und nicht zu berücksichtigen. Da sie in zahlreichen Drittmarken vorhanden sei, sei ihre Kennzeichnungskraft schwach. Der Endbestandteil „rex (lat = König) der Widerspruchsmarke

sei ebenfalls beschreibend und kennzeichnungsschwach. Die geltend gemachte

Steigerung der Kennzeichnungskraft durch Benutzung verleihe der Marke keine

überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft. Sie mag allenfalls dazu führen, dass

die Marke statt der schwachen eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft habe.

Der Umfang der Benutzung sei zudem inzwischen stark zurückgegangen. Aufgrund des gängigen Wortanfangs stünden die Endsilben für den maßgeblichen

Fachverkehr im Vordergrund. Die Endsilben „rex“ und „rone“ wichen deutlich voneinander ab. Der scharfe Laut „rex“ stünde der weichen Endung „one“ gegenüber.

Ebenso sei das Schriftbild deutlich verschieden. Die Marken würden auch nicht

begrifflich verwechselt oder miteinander in Verbindung gebracht, da der gemeinsame Bestandteil „cor“ beschreibend sei. Die Unterschiede würden vom maßgeblichen Fachverkehr erkannt.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der

Akten, einschließlich des Protokolls der mündlichen Verhandlung am

15. November 2007 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg,

da keine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.

Soweit allerdings die Beschwerdegegnerin geltend macht, aus der Aufhebung der

Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 2. September 2004

durch den BGH lasse sich bereits entnehmen, dass die Marken nicht verwechselbar seien, da das Hanseatische Oberlandesgerichts die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet hatte und dies nicht bestätigt worden sei, kann dem nicht

gefolgt werden, zumal die Gründe der Entscheidung des BGH nicht vorliegen. Es

ist somit nicht zu ersehen, auf welchen Sachverhalt und welche Überlegungen die

Entscheidung des Bundesgerichtshofs gestützt ist.

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr, bei der auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdn. 113), kommen als angesprochene Verkehrskreise auf Seiten der Widerspruchsmarke nicht nur der Fachverkehr, sondern auch die allgemeinen Verkehrskreise in Betracht. Selbst wenn

man auf Seiten der Widerspruchsmarke auf Antiarrhythmika, abstellt, für die die

Widersprechende eine gesteigerte Kennzeichnungskraft behauptet und die in der

Regel rezeptpflichtig, teilweise auch nur apothekenpflichtig sind, dürfen Laien nicht

völlig unberücksichtigt bleiben, wenn auch insoweit der Fachverkehr im Vordergrund steht.

Bei der Widerspruchsmarke kann nur von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ausgegangen werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der

Verwechslungsgefahr ist der Zeitpunkt der Entscheidung, gegebenenfalls der

letzten mündlichen Verhandlung. Beruft sich jedoch der Inhaber der älteren Marke

auf einen erhöhten Schutzumfang, müssen dessen Voraussetzungen bereits im

Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren Marke vorgelegen haben und im Entscheidungszeitpunkt noch fortbestehen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9

Rdn. 35; BGH GRUR 2003, 1040

- Kinder; PAVIS PROMA, Kliems,

33 W (pat) 123/03 CarClean). Soweit die Beschwerdeführerin im Hinblick auf das

Urteil des EuGH vom 27. April 2006 Az.: C-145/05 - L… & Co lediglich den

Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke für maßgeblich hält, lässt sich dies der

Entscheidung des EuGH nicht entnehmen, da diese lediglich die Auslegung des

Artikel 5 der Markenrichtlinie betraf. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch

um eine Entscheidung in einem Widerspruchsverfahren, bei dem zudem nicht ersichtlich ist, dass eine eventuelle Schwächung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Vergleich zum Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke auf

eine rechtswidrige Benutzung der jüngeren Marke durch die Beschwerdegegnerin

zurückzuführen sein könnte.

Letztlich kommt es aber nicht darauf an, ob im Anschluss an die genannte EuGH-

Entscheidung auch bei der vorliegenden Fallgestaltung hinsichtlich der Beurteilung

der Kennzeichnungskraft grundsätzlich nur auf den Zeitpunkt der Anmeldung der

jüngeren Marke abzustellen ist. Denn auch dann besteht hier keine Verwechslungsgefahr.

Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft sind alle relevanten Umstände zu

berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von

Hause aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die

geographische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für eine Marke und der Teil der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen, gehören (EuGH GRUR Int. 1999, 734 Tz. 23 - Lloyd;

BGH GRUR 2002, 1067, 1069 - DKV/OKV).

Von Hause aus mag die Widerspruchsmarke noch eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweisen. Auch wenn der Zeichenanfang „Cor“ als Hinweis auf

Herzmittel beschreibend und somit das Indikationsgebiet aus der Marke deutlich

ersichtlich ist, spricht dies noch nicht für eine Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit. Geht man zugunsten der Widersprechenden entsprechend der von ihr eingereichten eidesstattlichen Versicherung vom

4. Dezember 2001 davon aus, dass die Widerspruchsmarke seit 1982 benutzt wird

und die Umsätze von 1982 in Höhe von … DM bis 1999 auf … DM

stiegen bzw. im Jahr der Anmeldung der jüngeren Marke bis zum 31. August 2000

… DM betrugen, sowie nach Umsatz seit 1997 Marktführerschaft innerhalb

der antiarrhythmischen Präparate bestand und nach der eidesstattlichen Versicherung vom 10. April 2003 der Werbeaufwand im Jahr 2000 circa … Euro betrug, so

lässt sich daraus zwar auf eine gut benutzte Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung

der

jüngeren Marke schließen,

jedoch reicht dies noch nicht, um eine

Kennzeichnungskraft anzunehmen, die über den oberen Bereich durchschnittlicher Kennzeichnungskraft hinausgeht. Zum einen betrifft die Benutzung lediglich

ein spezielles Präparat. Außerdem ist nicht erkennbar, dass auch Laien, die

ebenfalls zu den zu beteiligten Verkehrskreisen gehören, die Marke in beachtlichem Umfang kennen. Auch die Eigenschaft der Marktführerschaft mit dem speziellen Präparat sagt noch nichts darüber aus, wie die Marktsituation bei Herzmitteln oder auch speziell bei Antiarrythmatika zu beurteilen ist, da der Abstand zu

den anderen Präparaten nicht bekannt ist.

Die sich gegenüberstehenden Marken unterscheiden sich hinreichend, eine Verwechslungsgefahr zu verhindern, selbst wenn für Antiarrythmatika die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke durch Benutzung auf eine Kennzeichnungskraft im oberen durchschnittlichen Bereich angehoben sein sollte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass soweit sich identische Antiarrythmatika gegenüberstehen können, sich die Zeichen vorwiegend beim Fachverkehr begegnen, die

die Unterschiede leichter bemerken und behalten als die allgemeinen Verkehrskreise. Soweit man den eingetragenen Warenbegriff „Herzmittel“ der Widerspruchsmarke zugrunde legt und die angegriffenen Waren und Dienstleistungen

solche Produkte umfassen, die auch von Laien erworben oder in Anspruch genommen werden können, ohne dass der Fachverkehr eingeschaltet ist, sind Laien

uneingeschränkt zu berücksichtigen. Doch auch diese werden die Zeichen nicht

verwechseln.

Die gemeinsame Silbe „Cor“ (= Herz) ist für Arzneimittel beschreibend und wird in

zahlreichen Arzneimittelbezeichnungen verwendet, so dass es sich um einen verbrauchten Bestandteil handelt. Auch wenn dieser Bestandteil nicht völlig außer

Acht gelassen werden darf, wird der Verkehr, seien es Laien, seien es der Fachverkehr, stark auch die weiteren Bestandteile beachten, so dass der Übereinstimmung in der Anfangssilbe kein solches Gewicht wie in sonstigen Fällen beigemessen werden darf. Im Gesamteindruck sind die Zeichen sehr unterschiedlich. Die

Silbenzahl und damit auch der Sprech- und Betonungsrhythmus sind verschieden.

In der Vokalfolge weichen die Zeichen ebenfalls ab, wobei hinzukommt, dass gerade die jeweils dritte Silbe mit dem dunkelklingenden Vokal „o“ in der angegriffenen Marke und dem hellklingenden Vokal „e“ in der Widerspruchsmarke eine Betonung aufweist, so dass die unterschiedliche Vokalfolge deutlich hörbar ist und in

Erinnerung bleibt. Hinzu kommt, dass der Laut „x“ am Wortende der Widerspruchsmarke, welcher in der angegriffenen Marke keine Entsprechung hat, zu

den klangstärksten und markantesten Lauten der deutschen Sprache gehört, so

dass auch der Ausklang der Zeichen sehr verschieden ist. Trotz der Übereinstimmung in den Lauten „cordar“ bewirken die aufgezeigten Unterschiede einen deutlich unterschiedlichen Gesamteindruck, so dass in klanglicher Hinsicht die Zeichen

nicht verwechselbar sind. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin unterscheiden sich die vorliegenden Zeichen stärker als die Wörter „Corvaton“ und

„Corvasal“, bei denen der BGH eine Verwechslungsgefahr zwar nicht festgestellt,

aber auch nicht ausgeschlossen hatte, sondern die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen hatte (vgl. BGH GRUR 1993, 118). Abgesehen von der Silbenzahl stimmen diese Wörter auch im Klangcharakter der Vokale stärker überein

und sie weisen keinen so markanten Konsonanten wie „X“ auf.

Auch schriftbildlich sind die Marken hinreichend verschieden, da die Buchstabenfolge „-one“ der angegriffenen Marke sich figürlich von der an gleicher Stelle stehenden Buchstabenfolge „-ex“ der Widerspruchsmarke erheblich unterscheidet

und der Verkehr auf diese Buchstaben auch in schriftbildlicher Hinsicht verstärkt

achtet, da der Zeichenanfang „Cor“ beschreibend und verbraucht ist. Berücksichtigt man zusätzlich, dass das Schriftbild von Marken erfahrungsgemäß eine genauere und in der Regel sogar wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort (Ströbele/Hacker, MarkenG,

8. Aufl., § 9 Rdn. 143), so scheidet eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr in

jeder Hinsicht aus.

Eine Verwechslungsgefahr aus anderen Gründen ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Insbesondere besteht keine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines

gedanklichen in Verbindung Bringens der Zeichen. Weder die Silbe „Cor“ noch die

Buchstabenfolgen „Corda“ oder „Cordar“ wirken als Stammbestandteile einer Zeichenserie der Widersprechenden. Diese Bestandteile haben von Hause aus wegen des beschreibenden Inhalts bzw. Anklangs keine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft. Der Verkehr wird allein wegen der Übereinstimmung in diesen

Buchstaben nicht annehmen, die Marken gehörten zu ein und demselben oder zu

miteinander verbundenen Unternehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Widersprechende eine Zeichenserie mit diesen Bestandteilen in Deutschland benutzt, bzw. dass der Verkehr diesen Bestandteilen eine Hinweisfunktion auf den

Betrieb der Widersprechenden entnimmt, zumal der Verkehr wegen des beschreibenden Zeichnanfangs verstärkt auf die übrigen Zeichenbestandteile achtet.

Hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen „Präparate für die Gesundheitspflege;

diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Babykost; Pflaster, Verbandsmaterial; Ärztliche Versorgung, Gesundheitspflege“ der angegriffenen Marke ist

der Waren- bzw. Dienstleistungsabstand größer als bei Arzneimitteln, so dass hier

erst recht keine Verwechslungsgefahr besteht. Selbst wenn bei einzelnen dieser

Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke der Zeichenanfang „Cor“

nicht so schwach sein sollte wie bei Arzneimitteln, so dass im Gegensatz zur Widerspruchsmarke bei der angegriffenen Marke der Zeichenanfang insoweit stärker

ins Gewicht fällt, so führt dann jedenfalls der größere Abstand der sich gegenüberstehenden Produkte dazu, dass bei den bereits aufgezeigten Unterschieden in

den Zeichen keine Verwechslungsgefahr besteht.

Es bestand kein Anlass, der Beschwerdeführerin einen Schriftsatznachlass zur

Glaubhaftmachung einer gesteigerten Verkehrsdurchsetzung der Widerspruchsmarke seit 2002 einzuräumen, da es im Ergebnis darauf nicht ankommt. Zudem

liegen auch die Voraussetzungen für einen Schriftsatznachlass nicht vor (§ 82

Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 139 ZPO und § 283 ZPO).

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 MarkenG ist nicht veranlasst, da weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheiddung des Bundesgerichtshofs erfordert.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

Bayer

Merzbach

Eisenrauch

Na