Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 20.02.2008 – 5 W (pat) 449/06
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Februar 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
…
betreffend das Gebrauchsmuster 298 24 885
hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2008 durch den Vorsitzenden
Richter Müllner, den Richter Dipl.-Chem. Dr. Egerer sowie die Richterin
Dipl.-Chem. Zettler
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des
Deutschen Patent- und Markenamtes - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 20. Juni 2006 aufgehoben.
2. Das Gebrauchsmuster 298 24 885 wird gelöscht.
3. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Löschungsverfahrens in beiden Rechtszügen
trägt die Antragsgegnerin.
G r ü n d e
I.
Die Antragsgegnerin (Beschwerdeführerin II) ist Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 298 24 885 mit der Bezeichnung
„Film/Film-Laminierungen mit Haftschmelzklebern“.
Das Streitgebrauchsmuster 298 24 885 ist aus einer Teilung der deutschen, nicht
veröffentlichten Gebrauchsmusteranmeldung DE 298 24 855.7 hervorgegangen,
die
durch
Abzweigung
aus
der
internationalen
Patentanmeldung
PCT/EP 98/01588 mit dem Bestimmungsstaat DE entstanden ist und den
18. März 1998 als internationalen Anmeldetag hat. In Anspruch genommen wird
die deutsche Priorität DE 197 53 266.7 vom 1. Dezember 1997.
Das Streitgebrauchsmuster wurde am 17. April 2003 mit 30 Schutzansprüchen in
das Gebrauchsmusterregister beim DPMA eingetragen. Der Eintragung lagen folgende Unterlagen zugrunde: Beschreibungsseiten 1 bis 25, eingegangen am
8. November 2002, Beschreibungsseite 25a, eingegangen am 5. März 2003,
Schutzansprüche 1 bis 30, eingegangen am 5. März 2003, Figur 1A, eingegangen
am
5. März 2003,
sowie
die Figuren 1B
bis 10,
eingegangen
am
8. November 2002.
Der eingetragene Schutzanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
„1. Laminierung, insbesondere für die Verpackungsindustrie, herstellbar nach einem Verfahren, bei dem ein thermisch fließfähig gemachter Haftschmelzklebstoff aus einer Schlitzdüse auf
ein erstes Substrat, umfassend einen Polyethylenfilm, einen
Polyesterfilm oder einen Polyamidfilm abgegeben wird und
dann „inline“ mit einem zweiten Substrat, umfassend, einen
Polyethylenfilm, einen Polyesterfilm oder einen Polyamidfilm,
verbunden wird,
gekennzeichnet dadurch, dass der Haftschmelzklebstoff als
ein im Wesentlichen kontinuierlicher, nicht-poröser Film ohne
Kontakt zwischen der Schlitzdüse und dem ersten Substrat
bereit gestellt wird und nachfolgend auf die Oberfläche des
ersten Substrats aufgelegt wird, wobei der Haftschmelzklebstoff wenigstens ein thermoplastisches Polymer, wenigstens
ein klebrig machendes Harz und wenigstens einen Weichmacher umfasst und bei einer Anwendungstemperatur von weniger als 177°C eine komplexe Viskosität von weniger als
1000 Poise bei 1 Radians/sek aufweist und die Beschichtung ein Flächengewicht von weniger als 10 g/m2 aufweist.“
Bezüglich der weiteren Ansprüche wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 3. August 2004 hat die Antragstellerin (Beschwerdeführerin I)
die vollständige Löschung des Gebrauchsmusters beantragt und diesen Antrag
auf die Löschungsgründe der fehlenden Schutzfähigkeit und der unzulässigen Erweiterung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 GebrMG gestützt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Gegenstände der der Eintragung zugrundeliegenden
Schutzansprüche 1 und 3 seien in der internationalen Ursprungsanmeldung
PCT/EP 98/01588, veröffentlicht als WO 99/28048 A1 (K2), nicht ausreichend offenbart. Weiter hat sie vorgetragen, das Gebrauchsmuster sei nicht neu und beruhe auch nicht auf einem erfinderischen Schritt. Zur Begründung hat die Antragstellerin auf folgende Dokumente als Stand der Technik verwiesen:
K1 WO 96/25902 A1
D5 DE 195 46 272 C1
D6 Datenblatt des Heißschmelzklebstoffs LUNATAC AS 3521 der
H. B. Fuller GmbH, Stand Oktober 1996
D7 Gutachten Nr. 12779/13734 der FOGRA Forschungsgesellschaft
Druck e.V. vom 11. Oktober 1996
D8 Lexikon Folientechnik, Joachim Nentwig, VCH Verlagsgesellschaft
mbH, Weinheim, 1991, Seiten 127, 128, 408, 409.
Diesem Löschungsantrag hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 20. September 2004 zunächst in vollem Umfang widersprochen. Die Begründung hierzu
hat sie mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2004 nachgereicht. Im Schriftsatz vom
26. Mai 2006 hat sie das Gebrauchsmuster weiter im Rahmen der eingetragenen
Schutzansprüche 1 bis 30 nach Hauptantrag sowie neu gefasster Schutzansprüche in Form von fünf Hilfsanträgen verteidigt. Weiter hat sie die Abbildungen 1
bis 8 vorgelegt und auf folgendes Dokument verwiesen:
D5‘ Edgar B. Gutoff, Edward D. Cohen, „Coating and Drying Defects,
Troubleshooting Operating Problems“, John Wiley & Sons, 1995,
Seiten 134 - 135.
Die Gebrauchsmusterabteilung I des DPMA hat von Amts wegen folgende, weitere Druckschriften in das Löschungsverfahren eingeführt:
D3 DE 42 26 621 A1
D4 G. Habenicht, „Kleben – Grundlagen, Technologie, Anwendungen“,
3. Auflage, 1997, Springer-Verlag, Seiten 178 - 180 und 189 - 193.
In der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2006 vor der Gebrauchsmusterabteilung I des DPMA hat die Antragsgegnerin die Zurückweisung des Löschungsantrages im Umfang neuer Schutzansprüche 1 bis 30 nach Hauptantrag, hilfsweise
im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 29 nach Hilfsantrag,
jeweils vom
20. Juni 2006, beantragt.
Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2006 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des DPMA das Gebrauchsmuster 298 24 885 teilgelöscht, soweit es über die Schutzansprüche 1 bis 29 nach dem Hilfsantrag vom
20. Juni 2006 der Antragsgegnerin (Anlage 2 zum Verhandlungsprotokoll) hinausgeht. In den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt worden, dass die Gegenstände des Hauptanspruchs und des Nebenanspruchs 3 gemäß Hauptantrag im
Sinne der §§ 1 bis 3 GebrMG nicht gebrauchsmusterschutzfähig seien, da die
Ausführbarkeit nicht gegeben sei (Busse, PatG, 6. Aufl., Rdn. 4 und 7 zum
GebrMG, Seite 1589). Rechtsbeständig seien dagegen die Schutzansprüche nach
Hilfsantrag. Den weitergehenden Löschungsantrag hat die Gebrauchsmusterabteilung I des DPMA zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss vom 20. Juni 2006 richten sich die Beschwerden der
Antragstellerin und der Antragsgegnerin.
Die Antragstellerin hat davon abgesehen, eine Beschwerdebegründung einzureichen. Sie hat auch an der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2008 nicht
teilgenommen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Streitgebrauchsmuster in vollem Umfang zu löschen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 20. Juni 2006 aufzuheben und
das Gebrauchsmuster im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 30
nach Hauptantrag vom 20. Juni 2006 aufrechtzuerhalten.
Die Antragsgegnerin vertritt in der Beschwerdebegründung vom 2. Juli 2007 die
Auffassung, dass die erfindungsgemäßen Laminierungen gemäß Hauptantrag
vom 20. Juni 2006 ausführbar und neu seien sowie auch auf einem erfinderischen
Schritt beruhten. Sie verweist noch auf
D9 Römpp Chemie Lexikon, 9. erweiterte und neubearbeitet Auflage,
Georg Thieme Verlag Stuttgart, Seite 1704, Stichwort: Haftklebstoffe
Diese Schutzansprüche 1 bis 30 nach Hauptantrag vom 20. Juni 2006 lauten:
„1. Laminierung, insbesondere für die Verpackungsindustrie,
herstellbar nach einem Verfahren, bei dem ein thermisch
fließfähig gemachter Haftschmelzklebstoff aus einer Schlitzdüse auf ein erstes Substrat, das als Rollenware bereitgestellt wird, umfassend einen Polyethylenfilm, einen Polyesterfilm oder einen Polyamidfilm abgegeben wird und dann
„inline“ mit einem zweiten Substrat, das als Rollenware bereitgestellt wird, umfassend einen Polyethylenfilm, einen Polyesterfilm oder einen Polyamidfilm, verbunden wird,
gekennzeichnet dadurch, dass der Haftschmelzklebstoff
als ein im Wesentlichen kontinuierlicher, nicht-poröser Film
ohne Kontakt zwischen der Schlitzdüse und dem ersten
Substrat bereit gestellt wird und nachfolgend auf die Oberfläche des ersten Substrats aufgelegt wird, wobei der Haftschmelzklebstoff wenigstens ein thermoplastisches Polymer,
wenigstens ein klebrig machendes Harz und wenigstens einen Weichmacher umfasst und bei einer Anwendungstemperatur von weniger als 177° C eine komplexe Viskosität von
weniger als 100.000 mPas bei 1 Radians/sek aufweist und
die Beschichtung ein Flächengewicht von weniger als 10 g/m2 aufweist.
2.
Laminierung nach Anspruch 1, wobei das zweite Substrat an
das erste Substrat an einer von der Auftragsvorrichtung entfernten Stelle laminiert wird.
3.
Laminierung, insbesondere für die Verpackungsindustrie,
herstellbar nach einem Verfahren, bei dem ein thermisch
fließfähig gemachter Haftschmelzklebstoff aus einer Schlitzdüse zwischen ein erstes Substrat und ein zweites Substrat,
die beide als Rollenware bereitgestellt werden, beide unabhängig voneinander umfassend einen Polyethylenfilm, einen
Polyesterfilm oder einen Polyamidfilm abgegeben wird und
die beiden Substrate miteinander verbindet,
gekennzeichnet dadurch, dass der Haftschmelzklebstoff
als ein im Wesentlichen kontinuierlicher nicht-poröser Film
ohne Kontakt zwischen der Schlitzdüse und den beiden Substraten bereit gestellt wird und nachfolgend zwischen beiden
Substraten eingebracht wird, wobei der Haftschmelzklebstoff
wenigstens ein thermoplastisches Polymer, wenigstens ein
klebrig machendes Harz und wenigstens einen Weichmacher
umfasst und bei einer Anwendungstemperatur von weniger
als 177° C eine komplexe Viskosität von weniger als
100.000 mPas bei 1 Radians/sek aufweist und die Klebstoffschicht ein Flächengewicht von weniger als 10 g/m2 aufweist.
4.
Laminierung nach Ansprüchen 1 bis 3, wobei der
Haftschmelzklebstoff auf das erste Substrat transferbeschichtet wird.
5.
Laminierung nach Ansprüchen 1, 2 und 4, wobei der Klebstoff nacherhitzt und anschließend mit dem zweiten Substrat
in Kontakt gebracht wird.
6.
Laminierung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, wobei der
Klebstoff bei einer Anwendungstemperatur von weniger als
160° C eine komplexe Viskosität von weniger als
100.000 mPas bei 1 Radians/sek aufweist.
7.
Laminierung nach einem der Ansprüche 1 bis 6, wobei der
Klebstoff bei einer Anwendungstemperatur von weniger als
140° C, mehr bevorzugt weniger als 125° C und am meisten
bevorzugt von weniger als 110° C eine komplexe Viskosität
von weniger als 100.000 mPas bei 1 Radians/sek aufweist.
8.
Laminierung nach einem der Ansprüche 1 bis 7, wobei der
Klebstoff bei einer Anwendungstemperatur von weniger als
177° C eine komplexe Viskosität von weniger als
50.000 mPas bei 1000 Radians/sek aufweist.
9.
Laminierung nach einem der Ansprüche 1 bis 8, wobei der
Klebstoff bei einer Anwendungstemperatur von weniger als
160° C eine komplexe Viskosität von weniger als
50.000 mPas bei 1000 Radians/sek aufweist.
10. Laminierung nach einem der Ansprüche 1 bis 9, wobei der
Klebstoff bei einer Anwendungstemperatur von weniger als
140° C, bevorzugt von weniger als 125° C und am meisten
bevorzugt von weniger als 110° C eine komplexe Viskosität
von weniger als 50.000 mPas bei 1000 Radians/sek
aufweist.
11. Laminierung nach einem der Ansprüche 1 bis 10, wobei der
Klebstoff aus einer Schlitzdüse bei weniger als 240° C abgegeben wird.
12. Laminierung nach einem der Ansprüche 1 bis 11, wobei der
Klebstoff aus einer Schlitzdüse bei weniger als 160° C abgegeben wird.
13. Laminierung nach einem der Ansprüche 1 bis 12, wobei der
Klebstoff aus einer Schlitzdüse bei weniger als 110° C abgegeben wird.
14. Laminierung nach einem der Ansprüche 1 bis 13, wobei der
Klebstoff bei einer Temperatur von weniger als 160° C aufgetragen wird.
15. Laminierung nach einem der Ansprüche 1 bis 14, wobei der
Klebstoff bei einer Temperatur von weniger als 140° C aufgetragen wird.
16. Laminierung nach einem der Ansprüche 1 bis 15, wobei der
Klebstoff bei einer Temperatur von weniger als 120° C aufgetragen wird.
17. Laminierung nach einem der Ansprüche 1 bis 16, wobei der
Klebstoff bei einer Temperatur von weniger als 110° C aufgetragen wird.
18. Laminierung nach einem der Ansprüche 1 bis 17, wobei der
Polyethylenfilm oder der Polyesterfilm eine Dicke von 5
bis 50 µm aufweist.
19. Laminierung nach einem der Ansprüche 1 bis 18, wobei eines der Substrate ein Heißsiegelmaterial umfasst.
20. Laminierung nach einem der Ansprüche 1 bis 19, wobei der
Abstand zwischen der Schlitzdüse und dem Substrat oder
den Substraten größer als 20 mm ist.
21. Laminierung nach einem der Ansprüche 1 bis 20, wobei der
Abstand zwischen der Schlitzdüse und dem Substrat oder
den Substraten zwischen 2 und 20 mm beträgt.
22. Laminierung nach einem der Ansprüche 1 bis 21, wobei der
Klebstoff bis zu 50 Gew.-% wenigstens eines thermoplastischen Polymers, bis zu 70 Gew.-% wenigstens eines klebrig
machenden Harzes und bis zu 40 Gew.-% wenigstens eines
Weichmachers umfasst.
23. Laminierung nach einem der Ansprüche 1 bis 22, wobei der
Haftschmelzklebstoff ein thermoplastisches Elastomer enthält.
24. Laminierung nach einem der Ansprüche 1 bis 23, wobei eines der Substrate oder beide Substrate ein metallisiertes
Substrat umfasst.
25. Laminierung nach einem der Ansprüche 1 bis 24, wobei die
Auftragsvorrichtung eine an sich bekannte Schlitzdüse ist.
26. Laminierung nach einem der Ansprüche 1 bis 25, wobei die
Laminierung aus einem ersten Substrat, einer Klebstoffschicht und einem zweiten Substrat oder das mit Klebstoff
beschichtete erste Substrat mit Hilfe von zwei Walzen zusammengedrückt wird.
27. Laminierung nach Anspruch 26, wobei im Fall des mit Klebstoff beschichteten ersten Substrates die Walze, welche die
Klebstoffschicht berührt, ablösend beschichtet ist.
28. Laminierung nach einem der Ansprüche 1 bis 27, wobei der
Haftschmelzklebstoff nicht reaktiv ist.
29. Laminierung nach einem der Ansprüche 1 bis 27, wobei der
Haftschmelzklebstoff reaktiv ist.
30. Laminierung nach Anspruch 29, wobei der Haftschmelzklebstoff feuchtigkeitshärtend ist.“
Die Antragsgegnerin hat schriftsätzlich geltend gemacht, die verteidigten Schutzansprüche bewegten sich im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung der Abzweigungsanmeldung PCT/EP 98/01588, weil alle Merkmale der nebengeordneten Schutzansprüche 1 und 3 sowohl einzeln als auch in Kombination miteinander
als zur Erfindung gehörend aus der WO 99/28048 A1 (K2) entnehmbar seien,
weshalb eine unzulässige Erweiterung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG nicht
vorliege.
Sie ist der Ansicht, dass das Gebrauchsmuster ausführbar sei, weil es nicht auf
der Bereitstellung neuer Haftschmelzklebstoffe beruhe, sondern auf der Auftragungstechnik bekannter Haftschmelzklebstoffe, was zu neuen Laminierungen
führe. Der Fachmann müsse nicht eine spezielle oder unübliche Polymerkomponente verwenden, sondern nur eine routinemäßige Auswahl aus bekannten Polymeren durchführen und die Randbedingungen des Verfahrens, wie z. B. die komplexe Viskosität des Materials, einhalten.
Sie führt weiter aus, dass der im Verfahren befindliche Stand der Technik nicht geeignet sei, den Gegenstand nach dem verteidigten Schutzanspruch 1 vorwegzunehmen oder nahezulegen. Insbesondere könne der Fachmann der Entgegenhaltung WO 96/25902 A1 (K1) keinen Hinweis entnehmen, eine Laminierung mit
den Merkmalen des Streitgebrauchsmusters
zu
schaffen, denn die
WO 96/25902 A1 (K1) betreffe mit einem Hygieneartikel eine zum Streitgegenstand andere Laminierung. Auch komme es bei einem Hygieneartikel nicht auf die
optische Qualität der Oberfläche an. Erst recht finde sich in K1 keine Anregung
dahingehend, eine defektfreie, streifenfreie Laminierung wie im Streitgebrauchsmuster vorzusehen.
Auch die Antragsgegnerin hat an der mündlichen Verhandlung vom
20. Februar 2008 nicht teilgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.
Denn der Löschungsantrag ist gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG in vollem Umfang begründet. Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters hat wegen mangelnder Schutzfähigkeit gegenüber dem Stand der Technik in der verteidigten Fassung keinen Bestand. Das Gebrauchsmuster ist im Umfang der verteidigten
Schutzansprüche 1 bis 30 nach Hauptantrag vom 20. Juni 2006 nicht im Sinne der
§§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig, weil der Gegenstand der Schutzansprüche 1
und 3 nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht.
1. Als Fachmann ist hier regelmäßig ein in der Entwicklung von Klebstoffen tätiger Diplom-Chemiker mit mehrjähriger Berufserfahrung anzusehen, der dementsprechend über praktische Erfahrungen und Kenntnisse in der Anwendung von
Klebstoffen u. a. in Laminaten verfügt. Da das zu lösende Problem ersichtlich ein
zweites Fachgebiet, nämlich das der Beschichtungstechnologie, berührt, wird dieser Fachmann einen zweiten Fachmann, nämlich einen Verfahrensingenieur mit
Kenntnissen aus dem Bereich der Beschichtung mit viskosen Medien, hinzuziehen
(BGH in GRUR 1978, 37 - Börsenbügel). Insoweit ist dem Fachwissen auch die
Herstellung von Laminaten im Allgemeinen, wie u. a. in Sichtkaschierungen oder
in Hygieneartikeln, zuzurechnen (BGH in GRUR 1986, 798 - Abfördereinrichtung
für Schüttgut).
2a. Die Verteidigung des Gebrauchsmusters im Umfang der Schutzansprüche 1
bis 30 vom 20. Juni 2006 (Hauptantrag) ist insofern zulässig, als sich die Merkmale dieser Schutzansprüche sämtlich den der Eintragung zugrundeliegenden
Anmeldeunterlagen entnehmen lassen. Im Wesentlichen beruhen die Gegenstände der geltenden Schutzansprüche 1 und 3 auch auf den Abzweigungsunterlagen gemäß WO 99/28048 A1 (K2), denn die wesentlichen Merkmale gehen dabei aus den Ansprüchen 1, 15 bis 17, 19, 22 und 28 sowie Figuren 1A - 1C i. V. m.
Seite 9, Zeile 17 bis Seite 10, Zeile 26; Seite 14, Zeile 17 bis Seite 15, Zeile 23;
Seite 16, Zeilen 20/21 und Zeile 35 bis Seite 17, Zeile 32; Seite 18, Zeilen 34/45;
Seite 19, Zeilen 32 bis 37; Seite 20, Zeilen 7 bis 14, hervor.
Zu dem Einwand der Antragstellerin, eine Zusammenfassung der Merkmale zu
den Merkmalskombinationen der angegriffenen Schutzansprüche 1 und 3 sei aus
der K2 nicht zu entnehmen und stelle deshalb eine unzulässige Erweiterung dar,
ist festzustellen, dass zu den mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen, die
später auch der Eintragung zugrunde lagen, auch die Figuren 1A - C sowie 2
bis 10 gehören, die den Figuren 1A - 1C, 2 bis 9 und 14 der K2 entsprechen. In
diesen Figuren i. V. m. den zugehörigen Beschreibungsteilen der K2 ist die Herstellung eines Laminats dargestellt, in denen die Merkmale der Ansprüche 1 und 3
gleichzeitig verwirklicht sind.
Ob dieser Teil des Offenbarten genügt, um die Bedenken der Antragstellerin auszuräumen, und ob insbesondere die beanspruchten Merkmalskombinationen der
Schutzansprüche 1 und 3 bereits in der prioritätsbegründenden DE 197 53 266 A1
im Zusammenhang offenbart sind, kann jedoch dahinstehen, weil das Streitgebrauchsmuster in den verteidigten Fassungen nicht i. S. d. §§ 1 bis 3 GebrMG
schutzfähig ist.
2b. Die Gegenstände der Schutzansprüche 1 und 3 gemäß Hauptantrag sind
ausführbar.
Eine Erfindung ist dann ausführbar, wenn ein Fachmann anhand der Angaben in
der Gebrauchsmusterschrift, nicht etwa allein der Angaben in den Schutzansprüchen, unter Einsatz seines Fachwissens in der Lage ist, die offenbarte technische
Lehre praktisch zu verwirklichen (BGH BlPMZ 98, 282 (II) - Polymermasse; BGH
GRUR 03, 223 (I4) - Kupplungsvorrichtung II; BGH GRUR 04, 47 (III4) – blasenfreie Gummibahn I).
Die Bewertung der Gebrauchsmusterabteilung I im Beschluss vom 20. Juni 2006,
aus der Vielzahl der angeführten möglichen Komponenten sei es für den Fachmann nicht ohne weiteres offensichtlich, durch welche Komponentenauswahl der
gewünschte Haftschmelzklebstoff resultieren werde, da auch in der Beschreibung
immer nur auf die Herstellung eines Schmelzklebstoffs und nicht auf einen Haftschmelzklebstoff verwiesen werde, weshalb die Gegenstände des Hauptanspruchs und des Nebenanspruchs 3 gemäß Hauptantrag nicht ausführbar seien,
kann nicht greifen.
Die anspruchsgemäße Charakterisierung eines Heißschmelzklebstoffs als Haftschmelzklebstoff ist dahingehend zu verstehen, dass unter einem Haftschmelzkleber ein Heißschmelzkleber mit dauerhafter Oberflächenklebrigkeit zu verstehen
ist, der ein Kleben mit Anpressdruck ermöglicht. Diese Definition hat so Eingang in
das Streitgebrauchsmuster auf Seite 1 unten gefunden und stellt eine allgemein
gültige Definition für Haftschmelzklebstoffe dar, wie beispielsweise D9 zeigt. D. h.
der im Streitgebrauchsmuster verwendete Begriff „Haftschmelzklebstoff“ war danach schon zum Prioritätszeitpunkt des Gebrauchsmusters in so hohem Maße Teil
des allgemeinen Fachwissens, dass dies bereits Eingang in Standardlehrbücher
und Enzyklopädien gefunden hatte, wie die Druckschriften D4 und D9 belegen.
Zutreffend ist allerdings, dass das Merkmal „Haftschmelzklebstoff“ im angegriffenen Anspruch 1 bzw. Anspruch 3 sehr allgemein und breit gefasst, so dass viele
Aspekte und Realisierungen darunter fallen. Dies ist aber nicht eine Frage der
Ausführbarkeit, sondern der Neuheit und des erfinderischen Schrittes. Insofern ergibt sich aufgrund der vorliegenden Breite, dass die dem Begriff „Haftschmelzklebstoff“ zukommende Bedeutung nur dadurch gefunden werden kann, dass man
den Begriff aus der Sicht des hier maßgeblichen Fachmannes und im Zusammenhang mit dem gesamten Inhalt des Streitgebrauchsmusters und der beanspruchten Lehre betrachtet.
Eine solche Auslegung des Streitgebrauchsmusters ergibt, dass der Fachmann
vorliegend unter Haftschmelzklebstoff unmittelbar Heißschmelzklebstoffe versteht,
weil spezielle Haftschmelzklebstoffe unter den in der Gebrauchsmusterschrift aufgelisteten Heißschmelzklebstoffen weder in der Beschreibung noch in den Ausführungsbeispielen besonders erwähnt sind. Eine solche Auslegung berührt aber
nicht die Ausführbarkeit, so dass trotz der begrifflichen Breite dieses Merkmals
deshalb keine Bedenken dazu bestehen.
Denn der angesprochene Fachmann wird auf keinerlei Schwierigkeiten stoßen,
wenn er ein Laminat, das zwei Folien umfassen soll, mittels eines Heiß- bzw. Haftschmelzklebstoffs nach den Verfahrensmaßnahmen des Streitgebrauchsmusters
herstellen will. In der industriellen Fertigung von Laminaten ist es durchaus geläufig, Heiß- bzw. Haftschmelzklebstoffe in einem kontaktlosen Auftragsverfahren inline als kontinuierlichen Film mit niedrigem Auftragsgewicht auf ein bahnförmiges
Substrat aufzubringen (vgl. K1). Der Fachmann hat auch eine klare Vorstellung
darüber, dass Heiß- bzw. Haftschmelzklebstoffe wenigstens ein thermoplastisches
Polymer oder ein thermoplastisches Elastomer, wenigstens ein klebrig machendes
Harz und wenigstens einen Weichmacher umfassen. Ihm ist auch klar, dass diese
Schmelzklebstoffe bestimmte rheologische Eigenschaften aufweisen müssen (vgl.
K1). Die Schutzansprüche 1 und 3 geben also die entscheidende Richtung an, wie
der Fachmann das angegriffene Laminat herstellen soll. Hierzu bedurfte er aufgrund seines Fachwissens keiner weiteren Angaben.
3. Gegenstand des Streitgebrauchsmusters sind durch ein berührungsloses
Schlitzdüsen-Beschichtungsverfahren hergestellte Laminierungen bzw. Laminate.
Diese Laminierungen werden durch ein Verfahren zur kontinuierlichen Beschichtung eines Filme einschließenden Substrates mit einem geschmolzenen Haftschmelzkleber (hot melt pressure sensitive adhesives) hergestellt, welches die
durch Partikel verursachte Streifenbildung verringert und Film-auf-Film-Laminierungen mit nicht reaktiven Haftschmelzklebern ermöglicht. Ferner wird ermöglicht,
Haftschmelzkleber bei niedrigen Auftragsgewichten aufzutragen (Gbm-Beschreibung, Seite 1, Absatz 1 bis Seite 2, Absatz 1).
3.1. Ausgangspunkt des Streitgebrauchsmusters ist der in der Beschreibung auf
den Seiten 2 bis 6 erläuterte Stand der Technik.
Als problematisch wird von der Gebrauchsmusterinhaberin angesehen, dass bei
herkömmlichen Kontakt-Auftragsverfahren, wobei die Schlitzdüse das zu beschichtende Substrat berührt und dabei gleichzeitig die aufgetragene Zusammensetzung verstreicht, die thermoplastischen Zusammensetzungen oft nicht-geschmolzene Teilchen in Form von Verunreinigungen, wie etwa Schmutz und Verkohlungen, oder in Form eines teilchenartigen Inhaltsstoffs, wie etwa Füllstoffe
und Additive, enthielten. Wenn diese Teilchen von entsprechender Größe seien
und/oder die Schlitzdüse eine relativ kleine Öffnung aufweise, neigten die Teilchen
dazu, sich in der Auftragsvorrichtung anzusammeln und die Absetzung der Beschichtung zu stören. Die Teilchen blockierten den Austritt des thermoplastischen
Materials und verursachten eine entsprechende Streifenbildung oder Striche auf
dem zu beschichtenden Substrat. Besonders problematisch sei die Streifenbildung
bei sehr dünnen Beschichtungen, insbesondere wenn die optische Qualität von
Bedeutung sei (Gbm-Beschreibung, Seite 2, Absatz 3 bis Seite 3, Absatz 1). Zudem führe die direkte Auftragung mit der Schlitzdüse zu erheblichen mechanischen und thermischen Belastungen der beschichteten Substrate, insbesondere
dann, wenn die Schlitzdüse während der Beschichtung beheizt werde. Deshalb
könnten sehr empfindliche Substrate, wie Plastikfolien, nicht immer ohne das Substrat zu beschädigen mit einer heißen Zusammensetzung aus einer Schlitzdüse in
herkömmlicher Weise beschichtet werden (Gbm-Beschreibung, Seite 3, Absätze 2
und 3).
Weiter weist die Beschreibung auf Extrusions- und Vorhang-Beschichtungsverfahren hin (Gbm-Beschreibung, Seite 3, Absatz 4 bis Seite 4, Absatz 1 sowie Seite 5,
Absatz 1 bis Seite 6, Absatz 1).
Hinsichtlich des druckschriftlichen Standes der Technik wird in der Gebrauchsmusterschrift u. a. Bezug genommen auf die WO 96/25902 der F… Co., die
ein Verfahren zur Beschichtung lehre, worin bestimmte thermoplastische Zusammensetzungen thermisch fließfähig gemacht und von einer Auftragsvorrichtung als
kontinuierliche Beschichtung abgegeben werden, ohne dass es zu einem Kontakt
zwischen der Auftragsvorrichtung und dem zu beschichtenden Substrat komme
Gbm-Beschreibung, Seite 6, Absatz 3).
3.2. Vor diesem Hintergrund bezeichnet es das Streitgebrauchsmuster als zu
lösendes, technisches Problem, Laminierungen bereitzustellen, die durch ein Beschichtungsverfahren hergestellt werden, welches erlaubt, Laminierungen „inline“
durchzuführen, wobei dünne Filme, metallisierte Folien, hitzeempfindliche Materialien und andere empfindliche Substrate bei verringertem Risiko, fehlerhafte oder
brüchige Produkte zu erhalten, verwendet werden sowie niedrige Auftragsgewichte ermöglicht (Gbm-Beschreibung, Seite 6, letzter Absatz).
Eine wiederum andere wichtige Aufgabe der Erfindung ist es, Film-auf-Film-Laminierungen verfügbar zu machen, welche nicht die Verwendung reaktiver Klebstoffe
benötigen (Gbm-Beschreibung, Seite 7, Absatz 1).
Gelöst wird diese Aufgabe - sowie weitere Aufgaben, die im Streitgebrauchsmuster als zwar nicht explizit genannt, jedoch aus den genannten Zusammenhängen
ohne Weiteres ableitbar bezeichnet werden (Gbm-Beschreibung, Seite 7, Absatz 2) - durch die jeweiligen Schutzansprüche 1 und 3 gemäß Haupt- und Hilfsantrag.
4. Der Gegenstand der verteidigten Schutzansprüche 1 und 3 (Hauptantrag) ist
nicht i. S. d. §§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig, weil er nicht auf einem erfinderischen
Schritt beruht.
Mit Gliederungspunkten versehen lautet Schutzanspruch 1 wie folgt:
M1
M1.1
Laminierung,
insbesondere für die Verpackungsindustrie,
M2
herstellbar nach einem Verfahren, bei dem
M2.1 ein thermisch fließfähig gemachter Haftschmelzklebstoff
M2.2 aus einer Schlitzdüse
M2.3 auf ein erstes Substrat,
M2.3.1. das als Rollenware bereitgestellt wird,
M2.3.2. umfassend einen Polyethylenfilm, einen Polyesterfilm oder
einen Polyamidfilm, abgegeben wird und
M2.4 dann „inline“
M2.5 mit einem zweiten Substrat,
M2.5.1 das als Rollenware bereitgestellt wird,
M2.5.2 umfassend einen Polyethylenfilm, einen Polyesterfilm oder
einen Polyamidfilm, verbunden wird,
gekennzeichnet dadurch, dass
M3
der Haftschmelzklebstoff
M3.1 als ein im Wesentlichen kontinuierlicher, nicht-poröser
Film
M3.2 ohne Kontakt zwischen der Schlitzdüse und dem ersten
Substrat bereitgestellt wird und
M3.3 nachfolgend auf die Oberfläche des ersten Substrats
aufgelegt wird,
M4
wobei der Haftschmelzklebstoff
M4.1 wenigstens ein thermoplastisches Polymer,
M4.2 wenigstens ein klebrig machendes Harz und
M4.3 wenigstens einen Weichmacher
umfasst, und
M4.4 bei einer Anwendungstemperatur von weniger als 177° C
M4.5 eine komplexe Viskosität von weniger als 100.000 mPas
bei 1 Radians/sek aufweist und
M5
die Beschichtung ein Flächengewicht von weniger als 10 g/m2 aufweist.
Mit Gliederungspunkten versehen lautet der nebengeordnete Schutzanspruch 3
wie folgt:
M1
Laminierung,
M1.1
insbesondere für die Verpackungsindustrie,
M2
herstellbar nach einem Verfahren, bei dem
M2.1 ein thermisch fließfähig gemachter Haftschmelzklebstoff
M2.2 aus einer Schlitzdüse
M2.3
zwischen ein erstes Substrat
M2.4 und ein zweites Substrat,
M2.5 die beide als Rollenware bereitgestellt werden,
M2.6 beide unabhängig
voneinander umfassend einen
Polyethylenfilm, einen Polyesterfilm oder einen Polyamidfilm abgegeben wird
M2.7 und die beiden Substrate miteinander verbindet,
gekennzeichnet dadurch, dass
M3
der Haftschmelzklebstoff
M3.1 als ein im Wesentlichen kontinuierlicher, nicht-poröser
Film
M3.2 ohne Kontakt zwischen der Schlitzdüse und den beiden
Substraten bereitgestellt wird und
M3.3 nachfolgend zwischen beiden Substraten eingebracht
wird,
M4
wobei der nicht reaktive Heißschmelzklebstoff
M4.1 wenigstens ein thermoplastisches Polymer,
M4.2 wenigstens ein klebrig machendes Harz und
M4.3 wenigstens einen Weichmacher umfasst und
M4.4 bei einer Anwendungstemperatur von weniger als 177° C
M4.5 eine komplexe Viskosität von weniger als 100.000 mPas
bei 1 Radians/sek aufweist und
M5
die Klebstoffschicht ein Flächengewicht von weniger als 10 g/m2 aufweist.
Gemäß den Ausführungen in der geltenden Beschreibung, Seite 6, Absatz 2, wird
im Unterschied zu den herkömmlichen Schlitzdüsen-Auftragungsverfahren, zur
Extrusionsbeschichtung und zur Vorhangbeschichtung ein kontaktloses Schlitzdüsen-Auftragungsverfahren bereitgestellt, wobei durch die Schlitzdüse ein kontinuierlicher Film gebildet wird, der den Zwischenraum zwischen der Schlitzdüse
und dem zu beschichtenden Substrat ohne Unterstützung durchläuft und dann auf
das Substrat aufgetragen wird. Es werden Laminierungen bereitgestellt, die in
spezifischen Abwandlungen dieses neuartigen Beschichtungsverfahrens von nicht
porösen Materialien, insbesondere Film-Film-Laminierungen mit Haftschmelzklebern, hergestellt werden (Gbm-Beschreibung, Seite 6, Absatz 4).
Das Streitgebrauchsmuster verwendet folgende Begriffe in dem Sinne, dass
-
„Haftschmelzkleber Heißschmelzkleber mit dauerhafter Oberflächenklebrigkeit sind, die ein Kleben mit Anpressdruck ermöglichen (im
folgenden auch einfach Heißschmelzkleber oder Klebstoff genannt)“
(Seite 1, Zeile 6 bis Seite 2, Zeile 1),
-
-
eine „kontinuierliche Beschichtung“ einen vollständig geschlossenen, d. h.
nicht porösen Film beschreibt (Seite 2, Absatz 2) und
mit einem „filmbildenden Verfahren“ gemeint ist, dass durch eine Düse ein
frei hängender Film gebildet wird, der anschließend auf ein Substrat
aufgebracht wird (Seite 2, Absatz 3).
4.1. Die Neuheit der beanspruchten Laminierung in der Fassung der geltenden
Schutzansprüche kann unerörtert bleiben, denn solche Laminierungen sind zumindest aus dem Stand der Technik i. V. m. dem Können und Wissen des Fachmanns nahegelegt und beruhen deshalb nicht auf einem erfinderischen Schritt.
Insbesondere handelt es sich bei der Vielzahl der im Anspruch 1 bzw. 3 angegebenen Merkmale um eine Aggregation von an sich bekannten Maßnahmen, ohne
dass ein unvorhersehbares synergistisches Zusammenwirken einen überraschenden Gesamteffekt erzielen würde.
4.2. Zur Prüfung der Schutzfähigkeit des Gegenstandes gemäß dem verteidigten
Schutzanspruch 1 wird im Folgenden entsprechend BGH, X ZB 27/05 - Demonstrationsschrank, Vorbemerkung c), hinsichtlich der Beurteilung des erfinderischen
Schrittes auf die im Patentrecht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen (BGH in
GRUR 2006, Heft 10, 842 - 848). In dieser Grundsatzentscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die für das Patentrecht entwickelten Grundsätze
in vollem Umfang auf das geltende GebrMG anzuwenden sind. Zwischen den
Kriterien des „erfinderischen Schritts“ im Gebrauchsmusterrecht und der „erfinderischen Tätigkeit“ im Patentrecht besteht danach kein Unterschied, weil es sich um
ein qualitatives und nicht um ein quantitatives Kriterium handelt, was bedeutet,
dass es allein auf das Können und Wissens des Fachmannes ankommt.
4.3. Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruches 1 beruht gegenüber
dem Stand der Technik nicht auf einem erfinderischen Schritt.
Die WO 96/25902 A1 (K1) kommt der beanspruchten Laminierung am Nächsten.
Diese vorveröffentlichte Druckschrift beschreibt wie das Streitgebrauchsmuster ein
kontaktloses Schlitzdüsenauftragsverfahren zur Herstellung einer kontinuierlichen
thermoplastischen Beschichtung mit niedrigen Auftragsgewichten sowie daraus
hergestellte Artikel (K1, Ansprüche 1, 3, 6 und 10 sowie Ansprüche 15 bis 20
i. V. m. Seite 1, Absatz 1 und Seite 3, Zeilen 22 bis 24) (M1).
Das aus K1 bekannte Verfahren (M2) umfasst die gleichen Verfahrensmaßnahmen wie das Streitgebrauchsmuster, denn
ein thermisch fließfähig gemachter Heißschmelzklebstoff (K1, Seite 3, Zeilen 29/30 i. V. m. Seite 10, Zeilen 3 bis 9) (M2.1) wird
aus einer Schlitzdüse (K1, Anspruch 3) (M2.2)
auf ein erstes Substrat (K1, Figur 1 i. V. m. Seite 5, Zeilen 7/8 bzw. Zeile 18 und
Seite 7, Zeilen 4 bis 6) (M2.3),
das als Rollenware bereitgestellt wird (K1, Figur 1) (M2.3.1), abgegeben und
dann „inline“ (K1, Seite 7, Zeile 18 i. V. m. Figur 1) (M2.4)
mit einem zweiten Substrat (K1, Figur 1 i. V. m. Seite 5, Zeile 28) (M2.5),
das als Rollenware bereitgestellt wird (K1, Figur 1) (M2.5.1), verbunden.
Der Heißschmelzklebstoff (K1, Anspruch 10) (M3) wird
als ein im Wesentlichen kontinuierlicher, nicht poröser Film (K1, Anspruch 11: coated as a continuous closed film) (M3.1)
ohne Kontakt zwischen Schlitzdüse und dem ersten Substrat bereitgestellt (K1,
Figur 1 i. V. m. Ansprüche 1 und 3) (M3.2) und
nachfolgend auf die Oberfläche des ersten Substrats aufgelegt (K1, Anspruch 1
sowie Seite 7, Zeilen 4 bis 6) (M3.3),
wobei der Heißschmelzklebstoff (K1, Anspruch 10) (M4)
wenigstens ein thermoplastisches Polymer (K1, Seite 10, Zeile 5) (M4.1),
wenigstens ein klebrig machendes Harz (K1, Seite 10, Zeile 6) (M4.2) und
wenigstens einen Weichmacher (K1, Seite 10, Zeile 6) (M4.3) umfasst.
Der Heißschmelzklebstoff weist bei einer Beschichtungstemperatur von weniger
als 125° C (K1, Anspruch 7) (M4.4) eine komplexe Viskosität von weniger als
100.000 mPas (= 1000 Poise) bei 1 Radians/sek auf (K1, Anspruch 9) (M4.5).
Die Beschichtung weist ein Flächengewicht von weniger als 10 g/m2 auf (K1, Anspruch 6) (M5).
Die mit „insbesondere“ eingeleitete Zweckangabe des Merkmals M1.1 hat als fakultatives Merkmal keine schutzbeschränkende Bedeutung und ist deshalb bei der
Beurteilung des erfinderischen Schritts der beanspruchten Laminierung ohne Belang.
Aus der Aufzählung der geeigneten Heißschmelzklebstoffe auf Seite 10, Zeilen 10
bis 18, der K1 entnimmt der Fachmann unmittelbar auch sog. Haftschmelzklebstoffe, denn u. a. sind dort synthetische Gummis (synthetic rubbers) genannt, die
im Handel erhältlich sind unter den Markennamen Lunatack® D-3964, Kraton®,
Solprene® und Stereon®. Als Rohstoff für solche synthetischen Gummis sind z.B.
Styrol-Ethylen/Butylen-Styrol-Blockpolymere (S-EB-S) angegeben. Insofern handelt es sich bei der Auswahl von Haftschmelzklebstoffen (M3, M4) nur um eine
Maßnahme, die dem Fachmann in seinem Tätigkeitsalltag im Zusammenhang mit
der Entwicklung von u. a. Sichtkaschierungen geläufig ist und dementsprechend je
nach Anwendungsziel in geeigneter Weise auch in einem Film-Film-Laminat vorsehen wird.
In den Merkmalen M2.3.2 und M2.5.2 sind die Materialien für das erste und zweite
Substrat jeweils mit „umfassend“ eingeleitet, so dass sie im Schutzanspruch 1
keine abschließende Auswahl und auch keine definierte Schichtfolge angeben.
Demzufolge müssen diese Merkmale so gedeutet und ausgelegt werden, wie sie
der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Gebrauchsmusterschrift unter Berücksichtigung der in ihnen offenbarten Lösung bei unbefangener
Erfassung der im Anspruch beschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht. Denn neben der Behebung etwaiger Unklarheiten dient die Auslegung eines
Schutzanspruchs nämlich auch zur Erläuterung der darin verwendeten Begriffe
sowie der Klärung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung (BGH GRUR 2001, 232, 233 - Brieflocher; BGH GRUR 2002, 515, 516 -
Schneidmesser I; Keukenschrijver in Busse, PatG, 6. Aufl., § 14 Rdn. 43). Die
Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen darf dabei aber nicht zu einer
sachlichen Einengung oder inhaltlichen Erweiterung des durch den Wortlaut des
Gebrauchsmusters festgelegten Gegenstandes führen (GRUR 2007, 959 - Pumpeinrichtung und BGH GRUR 2007, 778, 779 - Ziehmaschinenzugeinheit).
Ausgehend von diesen Grundsätzen können vorliegend unter Berücksichtigung
des Gesamtinhalts der Gebrauchsmusterschrift aus Sicht des angesprochenen
Fachmanns die Merkmale M2.3.2 und M2.5.2 nicht einengend so verstanden werden, wie es die Antragsgegnerin geltend macht.
Denn im Streitgebrauchsmuster ist bezüglich der Substrate ausgeführt, dass das
beschriebene Verfahren es erlaubt, dünne Filme, metallisierte Folien, hitzeempfindliche Materialen und andere empfindliche Substrate einzusetzen (vgl. Seite 6,
letzter Absatz). Nach Seite 14, Absatz 1, kann das Substrat auf seiner zu beschichtenden Oberfläche auch Fäden und Fasern aufweisen. Weiter ist im Absatz 2 der Seite 15 ausgeführt, dass die vom Substrat wegzeigende Oberfläche
der Beschichtungsschicht ausreichend klebrig sein kann, so dass sie als Konstruktionsklebstoff oder für die Laminierung auf andere Substrate verwendet werden kann. Substrate, die in dieser Weise gleichzeitig verbunden oder laminiert
werden können, umfassen Absorber, superabsorbierendes Polymer, Elastomerstränge oder -bahnen, Gewebe, Filme, Folien, Papier, Karton, Metall, Vliese oder
perforierte Filme. Diese Materialien können in Form von Rollenware vorliegen.
Gemäß Seite 16, Absatz 1, umfassen empfindliche Materialien, die mit dem erfindungsgemäßen Verfahren beschichtet werden können, auch Polyethylenmaterialien geringer Stärke oder Vliese mit geringem Basisgewicht. Weiter ist im Absatz 2
auf Seite 17 offenbart, dass das Beschichtungsverfahren auch geeignet ist zur
Beschichtung wasserlöslicher und/oder biologisch abbaubarer thermoplastischer
Materialien. Insbesondere ist es nützlich zur Erzeugung von Sperrfilmen, die undurchlässig für Körperflüssigkeiten, jedoch gut wasserlöslich sind, wobei dieses
Merkmal von besonderem Interesse zur Herstellung wegspülbarer und kompostierbarer Wegwerfhygieneartikel ist.
Demzufolge schließt das Streitgebrauchsmuster nicht nur direkte Film/Film-kaschierungen als Laminierung, wie von der Antragsgegnerin schriftsätzlich vorgetragen, sondern auch andere Anwendungen wie u. a. Wegwerfhygieneartikel als
Laminierung ein. Die Merkmale M2.3.2 und M2.5.2 können daher auch für Hygieneartikel geeignete Materialien als Substrate umfassen.
Der Antragsgegnerin mag zwar darin beizupflichten sein, dass die in K1 beschriebenen Laminate vorrangig ausgerichtet sind auf Laminate für Wegwerfhygieneartikel auf textiler Basis (K1, Ansprüche 15 bis 20). Der Fachmann wird für das in
K1 offenbarte Laminierungsverfahren aber auch andere Anwendungsmöglichkeiten in Betracht ziehen, dies vor allem deshalb, weil in K1 ausgeführt ist, dass das
Beschichtungsverfahren sich für eine Vielzahl thermisch empfindlicher Materialien
(K1, Seite 4, Zeilen 1 bis 3) und für eine Vielzahl von Anwendungen (K1, Seite 4,
Zeilen 28 bis 30) eignet. Im Hinblick auf den allgemeinen und breiten Offenbarungsgehalt der K1 (vgl. z. B. Ansprüche 1 bis 10) liest der Fachmann deshalb
synthetische Filme, wie Polyethylenfilme, als weitere, thermisch empfindliche Materialien ohne Weiteres mit, nachdem in der K1 bereits alternative Materialien angesprochen sind. Denn wie beim Streitgebrauchsmuster kann in K1 das zweite
Substrat beispielsweise einen Absorber, superabsorbierendes Polymer, Elastomerstränge oder -bahnen, Gewebe, Filme oder perforiertes Polyethylen umfassen
(K1, Seite 5, Zeilen 28 bis 32).
Hinweise dazu, welche weiteren Materialbahnen zu Laminaten verklebt werden
können, findet der Fachmann zudem unmittelbar im Stand der Technik, z. B. gemäß DE 195 46 272 C1 (D5) oder DE 42 26 621 A1 (D3), wo aufgezeigt ist, dass
mit Kaschierverfahren ebenso Kunststofffolien mit Papier, Textil und sonstigen
Materialbahnen (D5, Spalte 6, Zeilen 14 bis 25) oder Kunststofffolien mit Kunststofffolien (D3, Spalte 3, Zeilen 15 bis 24) verklebt werden können. Insofern liegt
es nur im Griffbereich des hier angesprochenen Fachmanns, je nach Anwendungszweck auch synthetische Filme als Substrat für ein Laminat auszuwählen.
Genauso wenig kann die Auswahl der Kunststofffolien die Schutzfähigkeit des
Streitgebrauchsmusters stützen, weil dem Fachmann das hier insbesondere in Betracht kommende Material, nämlich Polyethylen, Polyester und Polyamid (Nylon),
aus seinem Fachwissen (vgl. K1, Seite 1, Zeilen 37 bis 39; Seite 2, Zeilen 8/9;
Seite 7, Zeilen 34/35) heraus geläufig ist und darüber hinaus aus dem einschlägigen Stand der Technik, z. B. D5, Spalte 6, Zeilen 14 bis 16, als bekannt entnimmt.
Auch der weiters schriftsätzlich vorgebrachte Einwand der Antragsgegnerin, Laminierungsfehler wie Streifenbildung bei niedrigen Auftragsgewichten zu vermeiden,
um das optische Erscheinungsbild und den ästhetischen Eindruck von Laminaten
zu verbessern, kann die Schutzfähigkeit des Anspruchs 1 nicht stützen, weil der
Fachmann die hier insbesondere in Betracht kommende Verfahrensmaßnahme
gemäß Merkmale M3 bis M3.3 i. V. m. M4.4 bis M4.5 des Schutzanspruchs 1
ebenfalls aus der K1 als bekannt entnimmt (K1, Ansprüche 1, 3, 6, 7 und 9). Insofern stellt sich der Vorteil einer streifenfreien Oberfläche nach dem Laminierungsverfahren der K1 von selbst ein und gehört deshalb zum Offenbarungsgehalt dieses Standes der Technik. Im Übrigen wird aber der zuständige Fachmann Beschichtungs- oder Laminierungsfehler wie Streifenbildung oder eingeschlossene
Luft bei jeglicher Beschichtung bzw. Laminierung immer im Blickfeld haben und an
deren Behebung arbeiten (vgl. K1, Seite 9, Zeilen 27 bis 30: „causing a streaked
discontinous coating“), weil er stets daran interessiert ist, ein optimales Erscheinungsbild der herzustellenden Laminate zu erzielen.
Infolgedessen handelt es sich bei der Vielzahl der im Schutzanspruch 1 angegebenen Merkmale, die für sich genommen alle aus dem einschlägigen Stand der
Technik bekannt sind, lediglich um eine Aggregation von an sich bekannten Maßnahmen, die der Fachmann bei seiner zielgerichteten Vorgehensweise zur Lösung
des zugrunde liegenden technischen Problems ohnehin vorsehen wird.
Demzufolge konnte der Fachmann ausgehend von der K1 mithilfe seines allgemeinen Fachwissens, zumindest aber gestützt auf die D5 oder D3, ohne erfinderisch tätig zu werden, zum Gegenstand des angegriffenen Schutzanspruches 1
nach Hauptantrag gelangen, so dass dieser Anspruch keinen Bestand hat.
4.4. Auch der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruches 3 beruht gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einem erfinderischen Schritt.
Bei dem Schutzanspruch 3 handelt es sich wie schon beim Schutzanspruch 1 um
einen product-by-process-Anspruch, d. h. um einen Erzeugnisanspruch, der neu
und unterscheidbar von den im Stand der Technik bekannten Produkten sein
muss, auch dann, wenn diese nach einem anderen Verfahren hergestellt werden,
d.h. bei einem Vergleich mit dem nächstliegenden Stand der Technik gemäß K1
ist allein entscheidend, inwieweit eine Übereinstimmung mit dem zu schützenden
Erzeugnis selbst vorliegt.
Die Merkmale M3 bis M3.3 des Schutzanspruchs 3, wonach der Haftschmelzklebstoff ohne Kontakt zwischen der Schlitzdüse und den beiden Substraten als kontinuierlicher Film zwischen die beiden Substrate eingebracht wird, sind jedoch
nicht merkmalsbildend, weil nicht zu erkennen ist, dass diese Verfahrensmaßnahme zu einem anderen Produkt führt. Die Verfahrensmaßnahme kann deshalb
eine Abgrenzung gegenüber dem Stand der Technik gemäß K1 nicht begründen.
Denn aus der Eigenschaft eines Sachanspruchs folgt, dass es für den Rechtsbestand nicht auf die Schutzfähigkeit des Verfahrens, sondern nur auf die Schutzfähigkeit des beanspruchten Gegenstandes ankommt (BGHZ 122, 144, 154/155 -
Tetraploide Kamille). Zu den Sachmerkmalen zählen nur der hierdurch bezeichnete, beanspruchte Gegenstand und seine erfindungsgemäßen körperlichen oder
funktionalen Eigenschaften, die sich aus der Anwendung des Verfahrens bei seiner Herstellung für den Fachmann ergeben (vgl Bacher/Melullis in Benkard, PatG,
zu ermitteln, wobei maßgebend ist, wie der angesprochene Fachmann die Angaben zum Herstellungsweg versteht und welche Schlussfolgerungen er hieraus für
die erfindungsgemäße Beschaffenheit der auf diesem Wege herstellbaren Sache
zieht (BGH GRUR 2001, 1129 - zipfelfreies Stahlband).
Insoweit sind vorliegend aber keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass durch die
zum Schutzanspruch 1 unterschiedliche Verfahrensweise gemäß den Merkmalen
M3 bis M3.3 des Schutzanspruchs 3 für den Fachmann andere körperliche und
funktionale Eigenschaften der beanspruchten Laminierung definiert werden sollen
und damit die Angabe des Herstellungsverfahrens dazu bestimmt ist, das Verfahrenserzeugnis selbst weiter zu kennzeichnen. Diese unterschiedliche Verfahrensweise spiegelt sich nämlich im fertigen Produkt nicht wider, denn sie ist weder am
Produkt selbst nachprüfbar, noch führt sie zu einer Veränderung des Erzeugnisses
im Vergleich zum Erzeugnis nach Schutzanspruch 1, weshalb man am fertigen
Produkt nicht erkennen sollte, ob es nach Schutzanspruch 1 oder nach Schutzanspruch 3 hergestellt worden ist. Demzufolge trifft das unter Abschnitt 4.3 vorstehend zu Anspruch 1 Gesagte ebenso zu.
Nach alledem hat auch Schutzanspruch 3 keinen Bestand.
4.5. Die abhängigen Schutzansprüche 2 und 4 bis 30 werden von dem
Löschungsausspruch erfasst, da in ihnen ein eigener schutzfähiger Gehalt nicht
erkennbar und auch nicht geltend gemacht worden ist.
So handelt es sich bei den Ansprüchen 2, 4, 5, 11 bis 17 sowie 20, 21 und 25
bis 27 nur um Verfahrensmaßnahmen, die am hergestellten Laminat nicht erkennbar und damit nicht merkmalsbildend sind.
Die Merkmale der Schutzansprüche 6 bis 10 lassen sich gleichfalls aus der K1,
Ansprüche 7 bis 9 i. V. m. Seite 4, Zeilen 11 bis 20, herleiten.
Die in den Schutzansprüchen 22, 23 und 28 angegebenen Zusammensetzungen
von Klebstoffen sind bei Kenntnis der K1, Seite 10, Zeilen 3 bis 25 sowie Beispiele, naheliegend.
Demzufolge ist ein eigener erfinderischer Gehalt in den Unteransprüchen nicht erkennbar, weshalb diese Ansprüche ebenfalls keinen Bestand haben.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG
i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG und §§ 91 ff. ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere
Entscheidung.
Müllner
Dr. Egerer
Zettler
Pr