Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 26.02.2008 – 27 W (pat) 57/07
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am:
26. Februar 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
…
betreffend die Marke 304 36 166
(hier Löschung S 122/05)
hat der 27. Senat
(Marken-Beschwerdesenat) durch Vorsitzenden Richter
Dr. Albrecht, Richter Schwarz und Richter Kruppa auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Oktober 2007
beschlossen:
1) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2) Der Gegenstandswert wird auf … € festgesetzt.
G r ü n d e
I
Gegen die am 25. Juni 2004 angemeldete und am 3. September 2004 für
Klasse 03: Seifen; Parfümeriewaren, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege, Haarwässer
Klasse 05: pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die
Gesundheitspflege, Nahrungsergänzungsmittel für
medizinische Zwecke; Vitamin- und Mineralpräparate
Klasse 09: photographische Apparate; Geräte zur Aufzeichnung,
Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild;
elektrische Apparate (soweit in Klasse 9 enthalten);
Brillen und deren Teile
Klasse 12: Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande,
in der Luft oder auf dem Wasser; Motorräder und
deren Teile; Fahrräder und deren Teile
Klasse 14: Juwelierwaren, Schmuckwaren; Uhren und Zeitmess
instrumente
Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus
(soweit in Klasse 18 enthalten); Reise- und Hand
koffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazier
stöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren
Klasse 20: Schlafsäcke für Campingzwecke
Klasse 22: Seile, Netze, Zelte, Segel, Säcke (soweit in Klasse 22
enthalten)
Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren (soweit in Klasse 24
enthalten); Bett- und Tischdecken
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen
Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel (soweit in
Klasse 28 enthalten)
Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer
und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und
Fruchtsäfte
eingetragene Wort-/Bildmarke 304 36 166 (farbig: schwarz/grau/orange)
hat die Antragstellerin am 19. Mai 2005 Löschungsantrag gestellt. Dazu hat sie
ausgeführt, die angegriffene Marke bestehe aus einer geographischen, täuschenden Angabe und einer Angabe zum Verwendungszweck. Die Graphik zeige eine
einfache geometrische Figur oder ein Surfbrett. Im Gesamteindruck sei das
angegriffene Zeichen beschreibend.
Auf die ihr am 7. Juni 2005 zugegangene Mitteilung nach § 54 Abs. 3 Satz 1
MarkenG hat die Inhaberin der angegriffenen Marke dem Löschungsantrag am
14. Juli 2005 widersprochen.
Mit Beschluss vom 28. November 2006 hat die Markenabteilung 3.4 den Löschungsantrag zurückgewiesen. Die Entscheidung ist u. a. damit begründet, es sei
nicht zu erwarten, dass „Maui“ als geographische Herkunftsangabe für die
beanspruchten Waren in Frage kommen werde bzw. dass auf Maui hergestellte
Produkte nach Deutschland exportiert würden.
Eine Täuschungsgefahr liege nicht vor, weil „Maui“ nicht als geographische Herkunftsangabe verstanden werde und eine Benutzung möglich sei, bei der die
Herkunftsangabe richtig sei.
Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 18. Dezember 2006 zugestellten
Beschluss am 18. Januar 2007 Beschwerde eingelegt und u. a. vorgetragen, es
genüge eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die beanspruchten Waren in Maui
hergestellt werden könnten. Die umfangreiche Produktion unterschiedlichster
Waren werde durch die vorgelegten Nachweise erkennbar. Dass der Export dort
produzierter Waren nach Deutschland nicht zu erwarten sei, sei heutzutage nicht
haltbar.
Die Graphik des angegriffenen Zeichens unterstreiche die beschreibenden
wörtlichen Aussagen noch. Eine Ellipse an sich könne als einfache geometrische
Form keine Schutzfähigkeit begründen. Auch andere Kombinationen mit „Maui“
seien nicht eingetragen worden (Anlagenkonvolut 12).
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 28. November 2006 aufzuheben und die
Löschung der Marke DE 304 36 166 anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen und den Gegenstandswert auf … € festzusetzen.
Sie verweist dazu auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und ihr
Vorbringen im Amtsverfahren. Zum Gegenstandswert verweist sie auf einen
Umsatz von mehr als … € im Jahr und die Absicht, internationale Markenanmeldungen folgen zu lassen.
Wegen sonstiger Einzelheiten sowie zur Ergänzung des Parteivorbringens wird
auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und auf den Akteninhalt Bezug
genommen.
II
1) Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, hat in der Sache aber keinen
Erfolg. Die Markenabteilung hat den Löschungsantrag im Ergebnis zurecht zurückgewiesen.
Nach § 50 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 i. V. m. § 54 Abs. 1 MarkenG ist eine Marke zu
wenn das Eintragungshindernis noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die
Beschwerde fortbesteht (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG).
Da einem Eintragungsantrag gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 MarkenG stattzugeben ist,
wenn keine absoluten Eintragungshindernisse entgegenstehen, rechtfertigt auch
nur deren positive Feststellung eine Löschung; im Zweifel ist zu Gunsten der
Marke zu entscheiden.
„Maui“ ist eine geographische Angabe, die an sich freihaltungsbedürftig sowie
nicht unterscheidungskräftig ist. Die Namen von Ländern, Regionen, Großstädten
oder sonstigen wirtschaftlich bedeutenden Örtlichkeiten sind grundsätzlich als
geographische Herkunftsangaben zur freien Verwendung für nahezu alle Waren
freizuhalten (vgl. STRÖBELE/HACKER § 8 Rn. 221 m. w. Nachw.). Dabei sind nicht
nur die aktuellen Gegebenheiten zu berücksichtigen, sondern auch, ob eine
beschreibende Verwendbarkeit der fraglichen Angabe vernünftigerweise in der
Zukunft zu erwarten ist.
Maui ist aufgrund seiner Größe (ca. 1.800 km²) und der Einwohnerzahl (ca.
120.000) eine wirtschaftlich nicht unbedeutende Insel. Vernünftigerweise muss mit
der Herstellung aller denkbaren Waren dort gerechnet werden (vgl. EuGH GRUR
1999, 680 - CHIEMSEE; BGH GRUR 2003, 882 - LICHTENSTEIN).
Maui, die zweitgrößte Insel der Hawaii-Gruppe, ist ein beliebtes Urlaubsziel.
Außerdem ist Maui als „Surfspot“ zumindest den entsprechenden sportlichen
Kreisen bekannt. Der Senat geht daher davon aus, dass jedenfalls eine entscheidungserhebliche Zahl von Verbrauchern die Insel Maui kennt und annehmen wird,
Waren könnten von dort stammen.
Das Wort „Sports“ ist - jedenfalls soweit die beanspruchten Waren etwas mit Sport
zu tun haben können - freihaltungsbedürftig sowie nicht unterscheidungskräftig,
weil es insoweit als Hinweis auf den Einsatz jedenfalls einiger der beanspruchten
Waren beschreibend ist. Dazu gehören nicht nur Sportgeräte, sondern auch Mittel
zur Körper- und Schönheitspflege, weil darunter Sonnenschutzcremes fallen,
Uhren und entsprechende Instrumente, weil diese bei sportlichen Wettkämpfen
zum Einsatz kommen können, Sattlerwaren, die zur Ummantelung von Gabelbäumen beim Surfen dienen können, und Bekleidung, weil darunter auch
Neoprenanzüge und andere Sportbekleidung fällt.
Ebenso ist eine Ellipse als einfache geometrische Form von Haus aus freihaltungsbedürftig sowie nicht unterscheidungskräftig. Dies gilt auch, wenn man in
ihr ein Sportgerät (Surfbrett o.ä.) erkennen will – jedenfalls wiederum im
Zusammenhang mit Waren, die etwas mit Sport zu tun haben können.
a) Dass die angegriffene Marke aus solchen für sich genommen jeweils
schutzunfähigen Bestandteilen zusammengesetzt ist, nimmt ihr nicht die abstrakte
Unterscheidungskraft (§ 3 MarkenG). Nach der Lebenserfahrung gibt es Möglichkeiten, die angegriffene Marke so zur Kennzeichnung zu verwenden, dass der
Verbraucher sie als Marke versteht (vgl. BGH GRUR 2001, 240 - SWISS-ARMY;
INGERL/ROHNKE, Markengesetz, 2. Aufl., § 8 Rn. 116).
b) Die Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG, also die
einer Marke innewohnende konkrete Eignung als Unterscheidungsmittel für die
erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen,
ergibt sich aus dem Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens. Durchschnittlich
informierte, aufmerksame und verständige Abnehmer (vgl. EuGH GRUR 2003,
604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT. 2) werden in der angegriffenen
Kennzeichnung aufgrund ihrer graphischen Ausgestaltung einen Hinweis auf die
Herkunft der beanspruchten Waren aus einem bestimmten Unternehmen sehen,
so dass die Anmeldemarke zwar nicht aufgrund ihrer Wortelemente und der
einzelnen verwendeten graphischen Gestaltungsmittel, wohl aber aufgrund der
konkreten Anordnung dieser Elemente und des sich hieraus ergebenden bildlichen
Gesamteindrucks schutzfähig war und ist.
Dem Gesamteindruck der Marke verleihen mehrere Komponenten in ihrer
Zuordnung zueinander Unterscheidungskraft.
Das ist zunächst die Schrift, die bei der jeweils gegebenen Buchstabengröße
auffallend breit wirkt. Außerdem weist sie in einigen Buchstaben - besonders
auffällig im M von „MAUI“, das auch noch Anfangsbuchstabe ist und als einziger
Buchstabe links von der Graphik exponiert steht - übertriebene Aufweitungen
sowie schräge Abschlüsse auf, wozu gerade gehaltene Buchstaben kontrastieren.
Hinzu tritt die unterlegte Ellipse, die mittels andersfarbiger Kontur mehrfarbig
angelegt ist und mit ihrer Schrägstellung erinnerbar bleibt.
Damit bleibt auch Platz für die rechtsbündige Einpassung des in kleinerer Schrift
gehaltenen „SPORTS“, das in der Schriftfarbe die Farbe der Umrandung der
Ellipse aufgreift.
All diese graphischen Elemente reichen hier in ihrer Gesamtheit aus, Unterscheidungskraft zu erzeugen, zumal „Maui“ nicht allen Verbrauchern als geographische Angabe bekannt ist und die Ellipse unterschiedliche Deutungen, wie
Surfbrett, Baseball, Insel oder Ellipse, zulässt.
Auch wenn weder die Wortelemente noch die einzelnen graphischen Gestaltungsmittel für sich genommen schutzbegründend sind, bedeutet dies noch nicht,
dass der Marke in ihrer Gesamtheit, welche für die Beurteilung des Mindestmaßes
an Unterscheidungskraft ausschlaggebend ist, die Schutzfähigkeit abzusprechen
ist. Auch Marken, welche für sich genommen schutzunfähige Bestandteile in einer
ganz konkreten Konstellation miteinander verbinden, ist ein ausreichendes Maß
an Unterscheidungskraft zuzubilligen, wenn die konkret gewählte Zusammenstellung der einzelnen schutzunfähigen Teile nicht als Ganzes üblich ist. Dass die
Verbindung der einzelnen Gestaltungsmittel in der vorliegenden Form derart
gebräuchlich ist, dass das Publikum dieser konkreten Verbindungsweise keinen
Herkunftshinweis mehr entnehmen wird, hat weder die Markenstelle festgestellt,
noch sind hierfür sonst durchschlagende Anhaltspunkte erkennbar.
Es kann daher nicht mit der für eine Löschung erforderlichen hohen Sicherheit
ausgeschlossen werden, dass das Publikum in entscheidungserheblichem Umfang in dem angegriffenen Zeichen einen Hinweis auf den Hersteller eines mit der
Marke versehenen Produktes sieht.
Auch Belange der Allgemeinheit (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 51] –
LIBERTEL) stehen dem nicht entgegen. Die Markeninhaberin kann nämlich keine
Rechte aus schutzunfähigen Wortbestandteilen oder einzelnen Gestaltungsmitteln
gegenüber der - auch markenmäßigen - Verwendung von Kennzeichnungen,
welche zwar identische oder ähnliche Wortbestandteile oder einzelne Gestaltungsmittel enthalten, nicht aber die schutzbegründende konkrete Gestaltungsform aufweisen, herleiten.
Die von der Antragstellerin herangezogenen Beispiele für entsprechende Markenzurückweisungen im Anlagenkonvolut enthalten neben hier nicht vergleichbaren
reinen Wortmarken die Wort-Bild-Marken „Freedom Maui“ und „Wordwide Maui
and sons“, über deren Bildbestandteile jeweils nichts bekannt ist und die teilweise
wegen Täuschungsgefahr zurückgewiesen wurden.
c) An der konkreten Kombination der Bestandteile in ihrer Anordnung und
farbigen Gestaltung besteht auch kein Eintragungshindernis im Sinn von § 8
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die komplexe Anordnung und Ausgestaltung der Bestandteile benötigt in genau dieser Form niemand, um die Herkunft von Waren
anzugeben, deren Bestimmung zu bezeichnen oder sonstige Eigenschaften zu
beschreiben.
d) Die angegriffene Marke ist auch nicht ersichtlich täuschend, denn es ist
durchaus denkbar, dass die mit ihr gekennzeichneten Waren aus Maui stammen.
Es ist nicht Gegenstand der Prüfung im Löschungsverfahren, ob und in welcher
Weise die angegriffene Marke im Geschäftsverkehr tatsächlich verwendet wird.
Eine Täuschungsgefahr ist zu verneinen, wenn die Möglichkeit einer rechtmäßigen
Markenbenutzung für die beanspruchten Waren besteht (vgl. BGH GRUR 2002,
540 - OMEPRAZOK). Wegen der Größe und Einwohnerzahl von Maui besteht für
alle beanspruchten Waren die Möglichkeit, dass sie von Maui stammen können.
Da die Markenstelle somit den Löschungsantrag zutreffend zurückgewiesen hat,
ist auch die Beschwerde zurückzuweisen.
2) Billigkeitsgründe für eine Kostenauferlegung sind nicht ersichtlich, zumal es
sich bei einem Löschungsantrag nicht um die Durchsetzung eines eigenen Anspruchs des Antragstellers handelt, sondern um einen Popularantrag.
3)
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Es war keine
Rechtsfrage zu entscheiden, die von grundsätzlicher Bedeutung ist oder deren
Beantwortung zur Fortbildung des Rechts eine Befassung des Bundesgerichtshofs
erfordert (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 1. Alt. MarkenG).
Auch der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
(§ 83 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. MarkenG) ist nicht gegeben. Der Senat sieht sich im
Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des
Bundesgerichtshofes zu Kombinationsmarken (vgl. die Nachweise bei STRÖBELE/
HACKER, MarkenG, 8. Aufl. § 8 Rn. 92, 103).
4) Der von der Antragsgegnerin angeregte Gegenstandswert entspricht dem
regelmäßig angenommenen Wert ohne eine bekannte Benutzung; hier geht es
nämlich nicht um individuelle Interessen, sondern, wie die Ausgestaltung als
Verfahren mit Popularcharakter in § 54 MarkenG zeigt, um das Interesse der
Allgemeinheit an der Bereinigung des Markenregisters.
Dr. Albrecht
Schwarz
Kruppa
Ju/Me