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BPatG Beschluss vom 28.05.2008 – 29 W (pat) 20/08

29. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. Mai 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 29 516.7

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2008 unter Mitwirkung der Vorsitzenden

Richterin Gra

brucker, der Richterin Dr. Mittenberger-Huber und des Richters

Dr. Kortbein 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 24. Mai 2004 die Wortmarke

Deutschland 2006

für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 09: Brillen; Sonnenbrillen; Etuis und Bänder für Sonnenbrillen und Brillen; Ferngläser; Magnete und dekorative Magnete, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung

und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Spielfilme; auf Filmen und Videobändern

aufgezeichnete Fernsehprogramme; bespielte Videokassetten, bespielte Videobänder und bespielte Videoplatten; Tonaufzeichnungen und andere ton- und audiovisuelle Träger, einschließlich bespielter Schallplatten, bespielter Tonbänder und bespielter Ton-CDs;

Computersoftwareprogramme; CD-ROMs; Computerspiele, soweit in Klasse 9 enthalten und Computerspielkassetten; Filmpatronen und Filmkassetten; Kassetten mit Video- und Computerspielen sowie Kassetten zu Verwendung mit Fernsehgeräten;

Klasse 16: Papier und Waren aus Papier, Pappe (Karton) und

Waren aus Pappe (Karton), soweit in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse; Photographien; Schreibwaren; Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke; Schreibwaren und Schulbedarf (Apparate ausgenommen);

Schreibinstrumente; Füller; Stifte; Kugelschreiber; Füllersets; Stiftesets; Malkasten; Mal- und Zeichenstifte;

Dekorationen für Stifte; Tagebücher; Comic Strips;

Sammelkarten; Aufkleber; Aufkleberalben; Kalender;

Poster; Postkarten; Bügelbilder; Abziehbilder; Bürobedarf (außer Möbeln); Ständer für Schreibutensilien; Lineale; Schablonen; Dokumentenhalter; Klemmtafeln;

Notizblockhalter; Bücherstützen; Bücherständer; Haftetiketten;

Klasse 18: Leder und Lederimitat; Regenschirme; Sonnenschirme; Sporttaschen; Freizeittaschen; Reisetaschen;

Rucksäcke; Schultaschen; Gürteltaschen; Handtaschen; Strandtaschen; Schlüsseltaschen; Ausweismäppchen; Brieftaschen; Geldbörsen; Stiftemäppchen;

Klasse 21: Becher, Tassen und Trinkgläser, Platten und Teller;

Untersetzer; Kaffee- und Teekannen; Flaschenöffner;

Getränkeflaschen und Thermoskannen, vorgenannte

Waren soweit in Klasse 21 enthalten und allesamt

nicht bestehend aus Edelmetallen;

Klasse 24: Bettlaken; Bettüberwürfe; Bettbezüge; Kissenbezüge;

Duschvorhänge; Handtücher; Badetücher; Geschirrtücher, Waschlappen;

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;

Klasse 28: Turn- und Sportgeräte, Spiele, Spielzeug; Computerspiele, soweit in Klasse 28 enthalten;

Klasse 30: Schokolade, Schokoladewaren, gefüllte Schokolade,

insbesondere Schokoladenhohlkörper mit

innenliegendem Spielzeug, Kleinspielzeug; Fein- und Dauerbackwaren; Zuckerwaren; süße Brotaufstriche, Nuss-

Nougat-Cremes;

Klasse 32: alkoholfreie Getränke; Sirup und Pulver zur Herstellung alkoholfreier Getränke; geeiste Fruchtgetränke;

Klasse 35: Sponsoring in Form von Werbung für sportliche und

kulturelle Aktivitäten, Vermittlung von Werbe- und Förderverträgen für Dritte für sportliche und kulturelle

Aktivitäten, Bereitstellen von Getränken und Nahrung

in Cafeterien und Restaurants zu Verkaufszwecken;

Klasse 36: finanzielles Sponsoring für sportliche und kulturelle

Aktivitäten;

Klasse 38: Telekommunikation; Dienstleistungen in den Bereichen Kommunikation und Telekommunikation; Telefondienste; Personenruf; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Kabelfernsehsendungen und Radiosendungen, auch über das Internet; Dienste einer Presse-

und Informationsagentur; Leasing von Kommunikationsgeräten; Bereitstellung von Zugängen zu elektronischen Pinnwänden und Echtzeit-Chatforen; Hosting

von Websites im Internet; Bereitstellung von Zugängen zu privaten und gewerblichen Einkauf- und Bestelldiensten über Computer und/oder interaktiven

Kommunikationstechnologien; Computerprogrammen

und aller Arten anderer Daten; Bereitstellen von Internet-Zugängen; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zum Internet oder Datenbanken; Bereitstellung von Zugängen zu Digitalmusik-Websites im

Internet; Betrieb von Suchmaschinen;

Klasse 41: Erziehung und Unterhaltung, nämlich Produktion und

Vertrieb von Spielfilmen, Fernsehprogrammen und bespielten Videobändern; bespielte Videokassetten, bespielte Videoplatten; Unterricht und Unterhaltung; Veröffentlichung von Büchern, Magazinen und Comics;

sportliche und kulturelle Aktivitäten; Durchführung von

Spielen im Internet;

Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;

Klasse 43: Verpflegung von Gästen.

Durch Beschluss vom 21. Dezember 2005, bestätigt durch Erinnerungsbeschluss

vom 13. Dezember 2007, hat die Markenstelle für Klasse 38 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die sprachüblich gebildete Wort-/Zahlenkombination

"Deutschland 2006" vom Verkehr mit der Fußballweltmeisterschaft in Deutschland

im Jahr 2006 in Verbindung gebracht werde. Durch die Berichterstattung in den

Medien und die große Popularität internationaler Fußballwettbewerbe liege dieses

Verständnis nahe. Es sei zudem üblich, sportliche Großereignisse wie Europa-

oder Weltmeisterschaften mit dem Namen des Landes, in dem das Ereignis stattfinde, und dem Jahr der Austragung zu bezeichnen. Das angemeldete Zeichen sei

folglich dazu geeignet, als beschreibender, schlagwortartiger Hinweis auf das Angebot, den Einsatz bzw. den Inhalt der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu dienen. Hierbei könne es sich um Sonderanfertigungen, Sonderangebote

oder notwendige bzw. zusätzliche Leistungen aus Anlass des Ereignisses handeln. Dies werde anhand von Aussagen wie "Offizieller Lieferant der deutschen

Nationalmannschaft" deutlich. Selbst wenn die Fußballweltmeisterschaft 2006 in

Deutschland bereits stattgefunden habe, so werde das angemeldete Zeichen angesichts der großen Anteilnahme und des Medienechos auch zum Zeitpunkt der

Entscheidung nicht als Herkunftshinweis verstanden. Zudem komme ihm unabhängig davon die Bedeutung eines Berichts über Deutschland für oder im

Jahr 2006 zu. Schließlich müsse es Mitbewerbern möglich sein, die Bezeichnung

"Deutschland 2006" zur werbemäßigen Kennzeichnung zu verwenden.

Nach Einlegung der Erinnerung ist die Anmeldung für die unter die Klasse 35 fallenden Dienstleistungen zurückgenommen worden. Obwohl nicht mehr verfahrensgegenständlich wurden einzelne

in dem Erinnerungsbeschluss vom

13. Dezember 2007 im Rahmen der Erörterung der Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens erwähnt.

Gegen die Entscheidung der Markenstelle hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt,

die

Beschlüsse

vom

21. Dezember 2005

und

vom

13. Dezember 2007 aufzuheben.

Sie hat darauf hingewiesen, dass Klage auf Rücknahme der vorliegenden Markenanmeldung erhoben worden und das Verfahren derzeit beim Bundesgerichtshof anhängig sei. Aus diesem Grund benötige sie eine Entscheidung des Senats

zur Schutzfähigkeit des Zeichens "Deutschland 2006". Vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat die Beschwerdeführerin im Übrigen ausgeführt, dass

dem angemeldeten Zeichen kein glatt beschreibender Sinngehalt entnommen

werden könne.

In der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2008 ist die Anmeldung für die Waren "Drucklettern" und "Druckstöcke" zurückgenommen worden. Ergänzend hat

die Beschwerdeführerin dargelegt, dass in Klasse 38 versehentlich die Formulierung "Computerprogrammen und aller Arten anderer Daten" anstelle von "Erstellen von Computerprogrammen und aller Arten anderer Daten" verwendet worden

sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und das Protokoll der

mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig.

Die Beschwerdeführerin ist im Sinn von § 66 MarkenG formell beschwert, da ihrem Antrag auf Eintragung des gegenständlichen Zeichens vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht entsprochen worden ist (vgl. BPatGE 11, 227, 228). Ihr

Rechtschutzbedürfnis an der Beschwerde entfällt nicht dadurch, dass derzeit eine

Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof anhängig ist, nachdem die

Klage eines Dritten auf Rücknahme der beschwerdegegenständlichen Anmeldung

abgewiesen worden ist (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 50). Zum Zeitpunkt

der Entscheidung über die Beschwerde ist die Beschwerdeführerin nicht rechtskräftig zur Rücknahme der Anmeldung verurteilt. Insofern ist sie nicht gehindert,

weiterhin ihren Anspruch auf Eintragung des angemeldeten Zeichens gemäß § 33

Abs. 2 MarkenG durchzusetzen.

Auch steht die anderweitige Rechtshängigkeit gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG

i. V. m. § 261 ZPO nicht dem Beschwerdeverfahren entgegen, da mit dem Klageverfahren ein anderes Ziel verfolgt und es auf andere Rechtsgrundlagen gestützt

wird (vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 25. Auflage, Vor § 253, Rn. 19a).

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Beschwerdegegenständlich sind nach der Beschränkung des Verzeichnisses

im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren sowie nach der Klarstellung in

der mündlichen Verhandlung folgende Waren und Dienstleistungen:

"Brillen; Sonnenbrillen; Etuis und Bänder für Sonnenbrillen und

Brillen; Ferngläser; Magnete und dekorative Magnete, Geräte zur

Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild;

Magnetaufzeichnungsträger; Spielfilme; auf Filmen und Videobändern aufgezeichnete Fernsehprogramme; bespielte Videokassetten, bespielte Videobänder und bespielte Videoplatten; Tonaufzeichnungen und andere ton- und audiovisuelle Träger, einschließlich bespielter Schallplatten, bespielter Tonbänder und bespielter Ton-CDs; Computersoftwareprogramme; CD-ROMs;

Computerspiele, soweit in Klasse 9 enthalten und Computerspielkassetten; Filmpatronen und Filmkassetten; Kassetten mit Video-

und Computerspielen sowie Kassetten zu Verwendung mit Fernsehgeräten;

Papier und Waren aus Papier, Pappe (Karton) und Waren aus

Pappe (Karton), soweit in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse;

Photographien; Schreibwaren; Spielkarten; Schreibwaren und

Schulbedarf (Apparate ausgenommen); Schreibinstrumente; Füller; Stifte; Kugelschreiber; Füllersets; Stiftesets; Malkasten; Mal-

und Zeichenstifte; Dekorationen für Stifte; Tagebücher; Comic

Strips; Sammelkarten; Aufkleber; Aufkleberalben; Kalender; Poster; Postkarten; Bügelbilder; Abziehbilder; Bürobedarf (außer Möbeln); Ständer für Schreibutensilien; Lineale; Schablonen; Dokumentenhalter; Klemmtafeln; Notizblockhalter; Bücherstützen; Bücherständer; Haftetiketten;

Leder und Lederimitat; Regenschirme; Sonnenschirme; Sporttaschen; Freizeittaschen; Reisetaschen; Rucksäcke; Schultaschen;

Gürteltaschen; Handtaschen; Strandtaschen; Schlüsseltaschen;

Ausweismäppchen; Brieftaschen; Geldbörsen; Stiftemäppchen;

Becher, Tassen und Trinkgläser, Platten und Teller; Untersetzer;

Kaffee- und Teekannen; Flaschenöffner; Getränkeflaschen und

Thermoskannen, vorgenannte Waren soweit in Klasse 21 enthalten und allesamt nicht bestehend aus Edelmetallen;

Bettlaken; Bettüberwürfe; Bettbezüge; Kissenbezüge; Duschvorhänge; Handtücher; Badetücher; Geschirrtücher, Waschlappen;

Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;

Turn- und Sportgeräte, Spiele, Spielzeug; Computerspiele, soweit

in Klasse 28 enthalten;

Schokolade, Schokoladewaren, gefüllte Schokolade, insbesondere Schokoladenhohlkörper mit innenliegendem Spielzeug, Kleinspielzeug; Fein- und Dauerbackwaren; Zuckerwaren; süße Brotaufstriche, Nuss-Nougat-Cremes;

alkoholfreie Getränke; Sirup und Pulver zur Herstellung alkoholfreier Getränke; geeiste Fruchtgetränke;

finanzielles Sponsoring für sportliche und kulturelle Aktivitäten;

Telekommunikation; Dienstleistungen in den Bereichen Kommunikation und Telekommunikation; Telefondienste; Personenruf; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Kabelfernsehsendungen und

Radiosendungen, auch über das Internet; Dienste einer Presse-

und Informationsagentur; Leasing von Kommunikationsgeräten;

Bereitstellung von Zugängen zu elektronischen Pinnwänden und

Echtzeit-Chatforen; Hosting von Websites im Internet; Bereitstellung von Zugängen zu privaten und gewerblichen Einkauf- und

Bestelldiensten über Computer und/oder interaktiven Kommunikationstechnologien; Erstellen von Computerprogrammen und aller

Arten anderer Daten; Bereitstellen von Internet-Zugängen; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zum Internet oder

Datenbanken; Bereitstellung von Zugängen zu Digitalmusik-Websites im Internet; Betrieb von Suchmaschinen;

Erziehung und Unterhaltung, nämlich Produktion und Vertrieb von

Spielfilmen, Fernsehprogrammen und bespielten Videobändern;

bespielte Videokassetten, bespielte Videoplatten; Unterricht und

Unterhaltung; Veröffentlichung von Büchern, Magazinen und Comics; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Durchführung von Spielen im Internet;

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;

Verpflegung von Gästen".

Mit der Änderung des ursprünglich angemeldeten Begriffs "Computerprogrammen und aller Arten anderer Daten" in "Erstellen von Computerprogrammen und aller Arten anderer Daten" ist keine unzulässige Erweiterung

des ursprünglich angemeldeten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses

(vgl. hierzu BGH GRUR 1988, 377, 378 - Apropos Film) verbunden. Schon

bei der Anmeldung war er von der Beschwerdeführerin der Dienstleistungsklasse 38 zugeordnet worden. Zudem wird aus der konkreten Formulierung

deutlich, dass die Bezeichnung einer Tätigkeit vorangestellt werden sollte.

Schließlich ist die Ware "Computersoftwareprogramme" in Klasse 9 enthalten. Demzufolge geht bereits aus dem Anmeldeformular hervor, dass die Beschwerdeführerin eine Dienstleistung beanspruchen wollte.

2. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke innewohnende Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431,

Rn. 48 - Henkel; GRUR 2004, 1027, 1029, Rn. 33 und 42 - DAS PRINZIP

DER BEQUEMLICHKEIT). Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn

der Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder

wenn es sich um ein gebräuchliches Wort bzw. eine Wortfolge der deutschen

Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das (die) vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets

nur als solche(s) und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl.

BGH GRUR 2006, 850, 854, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

a) Die Bezeichnung "Deutschland 2006" kann zum einen im Sinne von

"Fußballweltmeisterschaft in Deutschland im Jahre 2006" verstanden

werden (vgl. "Google-Trefferliste", Stichwort: "Deutschland 2006"). Angesichts der großen Bekanntheit und Beliebtheit von Fußballweltmeisterschaften liegt es nahe, dass auch noch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung der Verkehr die Bezeichnung "Deutschland" in Verbindung mit der als Jahresangabe aufgefassten Zahl "2006" als Hinweis

auf die im Jahr 2006 in Deutschland stattgefundene Fußballweltmeisterschaft auffasst (vgl. BGH GRUR 2004, 775, 776 - EURO 2000).

Demzufolge benennt das angemeldete Zeichen ein Großereignis.

Selbst wenn ihm damit die Funktion einer "Ereignismarke" oder einer

"Eventmarke" zukommt (vgl. Fezer, Kennzeichenschutz des Sponsoring

- Der Weg nach WM 2006, Mitt. 2007, 193 ff.; kritisch hierzu: Rieken,

Die Eventmarke - Eine neue Markenform zur rechtlichen Absicherung

des Sponsoring und Merchandising?, MarkenR 10/2006, 439 ff.;

Jaeschke, Markenschutz für Sportgroßveranstaltungen? - Zur Eintragungsfähigkeit von "Veranstaltungsdienstleistungsmarken" und "Veranstaltungswarenmarken", MarkenR 04/2008, 141 ff.), so sind an die

Schutzfähigkeit einer solchen Marke keine anderen und insbesondere

keine geringeren Anforderungen zu stellen als bei sonstigen Marken

(BGH, I ZB 97/05, Rn. 22 - WM 2006). Demzufolge kommt einer "Ereignismarke" dann nicht die notwendige Unterscheidungskraft zu, wenn

der Verkehr lediglich einen beschreibenden Zusammenhang der einzelnen Waren oder Dienstleistungen mit dem benannten Ereignis herleitet

oder die Bezeichnung aus sonstigen Gründen allein mit dem Ereignis

als solchem in Verbindung bringt (vgl. BGH - WM 2006, a. a. O.). Dies

ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um Dienstleistungen rund

um die Organisation der Veranstaltung, um Waren und Dienstleistungen mit direktem Bezug zu der Veranstaltung oder um klassische Merchandising- und Fanartikel handelt (vgl. Jaeschke, a. a. O.). Alle beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen lassen sich

diesen Kategorien zuordnen:

(1) Dienstleistungen rund um die Organisation der Fußballweltmeisterschaft 2006 in Deutschland:

Finanzielles Sponsoring für sportliche und kulturelle Aktivitäten; Telekommunikation; Dienstleistungen in den Bereichen Kommunikation und

Telekommunikation; Telefondienste; Personenruf; Leasing von Kommunikationsgeräten; Bereitstellung von Zugängen zu elektronischen

Pinnwänden und Echtzeit-Chatforen; Hosting von Websites im Internet;

Bereitstellung von Zugängen zu privaten und gewerblichen Einkauf-

und Bestelldiensten über Computer und/oder interaktiven Kommunikationstechnologien; Erstellen von Computerprogrammen und aller Arten

anderer Daten; Bereitstellen von Internet-Zugängen; Bereitstellen von

Telekommunikationsverbindungen zum Internet oder Datenbanken; Bereitstellung von Zugängen zu Digitalmusik-Websites im Internet; Betrieb

von Suchmaschinen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Verpflegung von Gästen.

(2) Waren und Dienstleistungen mit direktem Bezug zur Fußballweltmeisterschaft 2006 in Deutschland, so dass das angemeldete Zeichen als Bestimmungs- und/oder Inhaltsangabe aufgefasst wird:

Brillen; Sonnenbrillen; Etuis und Bänder für Sonnenbrillen und Brillen;

Ferngläser; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe

von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Spielfilme; auf Filmen

und Videobändern aufgezeichnete Fernsehprogramme; bespielte Videokassetten, bespielte Videobänder und bespielte Videoplatten; Tonaufzeichnungen und andere ton- und audiovisuelle Träger, einschließlich bespielter Schallplatten, bespielter Tonbänder und bespielter Ton-

CDs; Computersoftwareprogramme; CD-ROMs; Computerspiele, soweit in Klasse 9 enthalten und Computerspielkassetten; Filmpatronen

und Filmkassetten; Kassetten mit Video- und Computerspielen sowie

Kassetten zur Verwendung mit Fernsehgeräten; Papier und Waren aus

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus Pappe (Karton), soweit in

Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse; Photographien; Dekorationen

für Stifte; Tagebücher; Sammelkarten; Aufkleber; Aufkleberalben; Kalender; Poster; Postkarten; Bügelbilder; Abziehbilder; Regenschirme;

Sonnenschirme; Sporttaschen; Freizeittaschen; Reisetaschen; Rucksäcke; Gürteltaschen; Handtaschen; Schlüsseltaschen; Ausweismäppchen; Brieftaschen; Geldbörsen; Bekleidungsstücke, Schuhwaren,

Kopfbedeckungen; Turn- und Sportgeräte; Spiele, Spielzeug; Computerspiele, soweit in Klasse 28 enthalten; Kleinspielzeug; Ausstrahlung

von Fernsehprogrammen, Kabelfernsehsendungen und Radiosendungen, auch über das Internet; Dienste einer Presse- und Informationsagentur; Erziehung und Unterhaltung, nämlich Produktion und Vertrieb

von Spielfilmen, Fernsehprogrammen und bespielten Videobändern;

bespielte Videokassetten, bespielte Videoplatten; Unterricht und Unterhaltung; Veröffentlichung von Büchern, Magazinen und Comics; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Durchführung von Spielen im Internet.

(3) Klassische Merchandising- und Fanartikel für die Fußballweltmeisterschaft 2006 in Deutschland:

Magnete und dekorative Magnete; Schreibwaren; Spielkarten; Schreibwaren und Schulbedarf (Apparate ausgenommen); Schreibinstrumente;

Füller; Stifte; Kugelschreiber; Füllersets; Stiftesets; Malkasten; Mal- und

Zeichenstifte; Comic Strips; Bürobedarf (außer Möbeln); Ständer für

Schreibutensilien; Lineale; Schablonen; Dokumentenhalter; Klemmtafeln; Notizblockhalter; Bücherstützen; Bücherständer; Haftetiketten; Leder und Lederimitat; Schultaschen; Strandtaschen; Stiftemäppchen;

Becher, Tassen und Trinkgläser, Platten und Teller; Untersetzer; Kaffee- und Teekannen; Flaschenöffner; Getränkeflaschen und Thermoskannen, vorgenannte Waren soweit in Klasse 21 enthalten und allesamt

nicht bestehend aus Edelmetallen; Bettlaken; Bettüberwürfe; Bettbezüge; Kissenbezüge; Duschvorhänge; Handtücher; Badetücher; Geschirrtücher, Waschlappen; Schokolade, Schokoladewaren, gefüllte

Schokolade, insbesondere Schokoladenhohlkörper mit innenliegendem

Spielzeug; Fein- und Dauerbackwaren; Zuckerwaren; süße Brotaufstriche, Nuss-Nougat-Cremes; alkoholfreie Getränke; Sirup und Pulver zur

Herstellung alkoholfreier Getränke; geeiste Fruchtgetränke.

Die Bezeichnung "Deutschland 2006" weist in Verbindung mit allen beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen lediglich auf

die Veranstaltung als solche und nicht auf den Veranstalter hin (vgl.

auch BPatG, 32 W (pat) 238/04, Beschluss vom 4. April 2007 - WM

2006). Der Umstand, dass die Fußballweltmeisterschaft 2006 in Deutschland nur von einem Veranstalter ausgerichtet worden ist, kann

ebenfalls nicht die notwendige Unterscheidungskraft des angemeldeten

Zeichens begründen. Bietet lediglich ein einziger Anbieter auf Grund einer Monopolstellung eine bestimmte Leistung an, so führt dies nicht

ohne Weiteres dazu, dass der Verkehr eine von Haus aus beschreibende Angabe deshalb als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der

angebotenen Leistung versteht. Vielmehr liegt es nahe, dass der Verkehr die betreffende Angabe mit diesem Anbieter in Verbindung bringt,

ohne darin zwingend einen Herkunftshinweis zu erblicken (vgl. BGH

- WM 2006, a. a. O., Rn. 26).

b) Dem Umstand, dass das angemeldete Zeichen auch die allgemeine Bedeutung "Situation in Deutschland im Jahre 2006" hat (vgl. "Google-

Trefferliste", a. a. O.), kommt keine schutzbegründende Wirkung zu.

Verschiedene beschreibende Bedeutungen eines Zeichens sprechen

nicht für dessen Unterscheidungskraft, wenn sich alle Deutungsmöglichkeiten nicht als Herkunftshinweis eignen (BGH GRUR 2004, 778,

779

- URLAUB DIREKT; EuGH GRUR 2004, 146 ff.

- Rn. 32

- DOUBLEMINT). So wird die Bezeichnung "Deutschland 2006" in Verbindung mit den unterschiedlichsten Themenkreisen verwendet (vgl.

beispielhaft folgende Berichte: Bundesministerium für Wirtschaft und

Arbeit "Informationsgesellschaft Deutschland 2006 - Aktionsprogramm

der Bundesregierung"; BDI und Deutsche Telekom Stiftung "Innovationsindikator Deutschland 2006"; Bundesministerium für Bildung und

Forschung "Forschung und Innovation in Deutschland 2006"). Auf

Grund des umfassenden Sinngehalts steht das Zeichen auch mit den

beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen in einem

sachlichen Zusammenhang. So bringt es lediglich zum Ausdruck, in

welchem Umfang sie in Deutschland im Jahr 2006 angeboten worden

sind oder wie sie sich in diesem Gebiet und Zeitraum entwickelt haben.

Die Funktion, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen

zu garantieren (vgl. BGH - WM 2006, a. a. O., Rn. 22), kann das Zeichen "Deutschland 2006" dementsprechend nicht erfüllen.

3. Ob das angemeldete Zeichen auch die Zum anderen kommt dem angemeldeten Zeichen die allgemeine Bedeutung "Situation in Deutschland im Jahre 2006" zu (vgl. "Google-Trefferliste", a. a. O.), kann angesichts des Fehlens

der Unterscheidungskraft dahingestellt bleiben.

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

Grabrucker

Dr. Mittenberger-Huber Richter Dr. Kortbein ist in Urlaub und kann daher nicht unterzeichnen.

Grabrucker

Hu