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BPatG Beschluss vom 25.06.2008 – 28 W (pat) 171/07

28. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 9 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 171/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 305 40 071

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,

der Richterin Werner und des Richters Schell

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdegegnerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die

kostenpflichtige Löschung der angegriffenen Marke beantragt, da deren Anmeldung bösgläubig erfolgt sei. Der Markeninhaber und Beschwerdeführer hat

dem Löschungsantrag zunächst widersprochen, im Laufe des Verfahrens jedoch

den Widerspruch zurückgenommen. Nach der Löschung der Marke hat die

Löschungsantragstellerin an ihrem Kostenantrag festgehalten. Der Markeninhaber

ist diesem Antrag entgegengetreten und hat durch seinen Anwalt mit Schriftsatz

vom 5. Dezember 2006 wie folgt vortragen lassen:

„Auch war die von unserer Mandantschaft mit den Markenanmeldungen

beauftragte Frau Patentanwältin … über den zugrundeliegenden Sachverhalt

vollständig informiert, insbesondere auch dahingehend, dass Ansprüche auf

die identischen Marken durch die Firma … reklamiert werden, dass hierüber

Streit besteht und dass die entsprechenden Begriffe von der …in

Vertriebsprospekten, Internetauftritten usw. bereits genutzt werden. Unsere

Mandantschaft vertrat insoweit den Standpunkt bzw. verfolgte die Intention,

die Marken, welche zwischen beiden Parteien im Streit stehen, als erster

anzumelden und insoweit für sich zu sichern. Die beauftragte Patentanwältin

sollte die Markenanmeldungen allerdings nur realisieren, wenn eine Eintragung für unseren Mandanten zulässig und rechtmäßig ist.

Die Patentanwältin erklärte daraufhin, dass eine Eintragung möglich sei nach

dem Prinzip der zeitlichen Reihenfolge der Anmeldung, auf eine tatsächliche

Nutzung nicht angemeldeter Marken bzw. Produktbezeichnungen komme es

in diesem Zusammenhang nicht an. Nur aufgrund dieser Beratung wurde die

Patentanwältin dann beauftragt, die Marken entsprechend anzumelden. Nach

alledem war unsere Mandantschaft zwar bösgläubig im Hinblick auf eine

tatsächliche Kenntnis der relevanten Umstände, befand sich hinsichtlich der

Rechtslage jedoch im Irrtum über die Rechtslage aufgrund einer zwar

fachkundigen, aber fehlerhaften Beratung.

Eine fehlerhafte Einschätzung der Rechtslage indiziert keine Sittenwidrigkeit,

die Wahrnehmung vermeintlicher berechtigter Ansprüche ist nicht rechtsmissbräuchlich.“

Daraufhin hat die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts

mit Beschluss vom 2. April 2007 dem Markeninhaber die Kosten des Verfahrens

auferlegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Inhaber der Marke sei bei der

Anmeldung bösgläubig gewesen, wie dies von ihm auch selbst eingeräumt worden

sei.

Hiergegen wendet sich der Markeninhaber mit seiner Beschwerde. In der Sache

sei bereits am 7. März 2007 entschieden worden, weshalb die Entscheidung der

Markenabteilung als unzulässig angesehen werden müsse.

Eine weitergehendere Begründung der Beschwerde ist nicht erfolgt, ebenso wenig

wurde ein konkreter Sachantrag gestellt.

Die Beschwerdegegnerin und Löschungsantragstellerin ist der Beschwerde entgegen getreten, ohne jedoch in der Sache Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und dem Beschwerdeführer zudem die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Der Beschwerdeführer hat sich auch hierzu nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach den gesetzlichen Vorgaben trägt grundsätzlich jeder Verfahrensbeteiligte im

markenrechtlichen Verfahren die ihm erwachsenen Kosten selbst (§§ 63 Abs. 1,

71 Abs. 1 S. 2 MarkenG). Kosten sind nur aufzuerlegen, wenn dies der Billigkeit

entspricht. Dies ist etwa dann zu bejahen, wenn die Anmeldung einer Marke

bösgläubig i. S. v. § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG erfolgt ist (vgl.

Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 71 Rdn. 14 m. w. N.) oder wenn

eine Beschwerde trotz erkennbar fehlender Erfolgsaussichten eingelegt wird (vgl.

nochmals Ströbele a. a. O., § 71 Rdn. 16).

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Markeninhaber einem Löschungsantrag wegen Bösgläubigkeit nicht widerspricht bzw. seinen Widerspruch vor einer

Sachentscheidung zurückzieht (vgl. BPatGE 40, 229, 231 ff.). Allerdings kann im

Rahmen einer isolierten Kostenentscheidung dann lediglich kursorisch geprüft

werden, ob der Löschungsantrag voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre, d. h.

es wird in diesem Verfahrensabschnitt keine abschließende Beurteilung der Frage

der Bösgläubigkeit mehr vorgenommen, da eine Sachentscheidung durch die

besondere Verfahrenskonstellation gerade ausgeschlossen ist. Dem Markeninhaber können daher in einem solchen Fall Kosten nur dann auferlegt werden,

wenn z. B. die Bösgläubigkeit nach Aktenlage unstreitig bzw. offensichtlich ist.

Bösgläubig im Rechtsinne handelt ein Anmelder dann, wenn die Anmeldung

rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig, insbesondere in der Absicht unlauterer

Behinderung erfolgt ist (vgl. BGH GRUR 2005, 581, 582 - The Colour of Elégance;

sowie Ströbele a. a. O., § 8 Rdn. 426 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier

gegeben.

So hat der Markeninhaber selbst im Laufe des patentamtlichen Verfahrens ausdrücklich eingeräumt, bei der Anmeldung des angegriffenen Zeichens „bösgläubig

im Hinblick auf eine tatsächliche Kenntnis der relevanten Umstände“ gewesen zu

sein. Die objektiven Voraussetzungen einer bösgläubigen Anmeldung stehen

damit im vorliegenden Fall außer Streit. Soweit der Beschwerdeführer dazu pauschal geltend gemacht hat, er habe sich hinsichtlich der Rechtslage im Irrtum

befunden, weshalb eine Kostenauferlegung ausscheide, ist die Markenabteilung

dem zu Recht nicht gefolgt. Maßgeblich ist vielmehr nur, dass der Markeninhaber

wissentlich den schutzwürdigen Besitzstand der Vorbenutzerin durch den bewussten Einsatz der mit einer Markeneintragung verbundenen Sperrwirkung beeinträchtigen wollte. Bereits die Markenabteilung hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Aspekt, ob ein „Schuldbewusstsein“ für die Sittenwidrigkeit des

eigenen Handelns vorhanden ist oder nicht, kein relevantes Tatbestandsmerkmal

darstellt (vgl. Palandt Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Aufl., § 826 Rdn. 14 m. w. N.).

Die Frage der Kenntnis eines Anmelders von dem fremden Besitzstand eines

Dritten ist ausschließlich anhand objektiver Anhaltspunkte festzustellen (vgl. hierzu

auch Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Auf. § 8 Rdn. 436). Angesichts der

fehlenden Überprüfbarkeit subjektiver Merkmale wäre einem bösgläubigen Anmelder i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG sonst jederzeit möglich, mit der

Behauptung fehlerhafter Rechtskenntnisse oder unzutreffender Beratung der drohenden Kostentragungspflicht für das letztlich von ihm verursachte Löschungsverfahrens zu entgehen. Die Markenabteilung hat somit völlig zu Recht angeordnet, dass der Markeninhaber die Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens zu tragen hat.

Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt die Kostentragungspflicht

aus § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG. Zwar stellt allein der Umstand, dass eine

Beschwerde ohne nähere Begründung eingelegt wurde, für sich genommen

grundsätzlich noch keinen Grund für eine Kostenauferlegung dar, zumal eine

Begründungspflicht für die Parteien nicht besteht (§ 73 Abs. 1 MarkenG). Angesichts der eindeutigen Feststellungen der Markenabteilung zur Frage der

bösgläubig erfolgten Anmeldung der angegriffenen Marke sowie den eigenen

Einlassungen des Markeninhabers zur Kenntnis aller relevanten Umstände, war

für ihn jedoch klar erkennbar, dass eine Beschwerde nur dann Aussicht auf Erfolg

haben konnte, soweit er substantiiert auf anerkennenswerte Rechtfertigungsgründe für sein Vorgehen hätte verweisen können. Ein entsprechender Vortrag ist

aber nicht einmal ansatzweise erfolgt. Der völlig unsubstantiierte Hinweis des

Beschwerdeführers, bereits vor dem Beschluss der Markenabteilung sei in der

vorliegenden Sache „anderweitig“ entschieden worden, weshalb der angefochtene

Beschluss als unzulässig angesehen werden müsse, liegt neben der Sache. Für

das vorliegende Löschungsverfahren war einschließlich der Frage der Kostentragungspflicht gemäß §§ 50 Abs. 1, 54 Abs. 1 MarkenG allein die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts und nach der Beschwerdeeinlegung gemäß §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 MarkenG der erkennende Senat

zuständig. Mögliche Entscheidungen in anderen Verfahren bzw. von anderen

Instanzen konnten insoweit keinerlei verfahrensbeendende Auswirkungen haben.

Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Aufgrund der selbst eingeräumten

Bösgläubigkeit bei der Anmeldung des angegriffenen Zeichens sowie wegen der

fehlenden Erfolgsaussichten der Beschwerde, die bei der gebotenen objektiven

Abwägung für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer auch von vorneherein

erkennbar waren, waren ihm zudem antragsgemäß die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. § 63 Rdn. 4).

Die vorliegende Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, nachdem eine mündliche Verhandlung von den Verfahrensbeteiligten nicht beantragt

wurde und auch nach Wertung des Senats nicht sachdienlich gewesen wäre (§ 69

MarkenG).

Stoppel

Werner

Schell

Me