Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 13.08.2008 – 32 W (pat) 155/07
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 155/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 03 517.0
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richters Viereck und der
Richterin Dr. Kober-Dehm in der Sitzung vom 13. August 2008 08.05
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. September 2007 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren "Computer-Software, insbesondere
Spielprogramme für Computer" und die Dienstleistungen "Unterhaltung durch das Internet; Durchführung von Spielen im
Internet; online angebotene Spieldienstleistungen (von einem
Computernetzwerk)" zurückgewiesen worden ist.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
Freizeit Revue
wurde am 9. August 2006 als Marke für Waren der Klassen 5, 9 und 16 sowie für
Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 39, 41, 43 und 44 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 306 49 154.0
geführt. Mit am 19. April 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenem Schreiben hat die Anmelderin die Teilung der ursprünglichen Markenanmeldung
erklärt, soweit die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung nicht beanstandet bzw. die ursprünglich ausgesprochene Beanstandung aufgehoben hatte. Entsprechend dem Teilungsantrag wurde die Marke für
den für schutzfähig erachteten Teil mit Verfügung vom 3. September 2007 unter der
Nummer 306 49 154 eingetragen. Hinsichtlich des abgetrennten Teils wurde das Verfahren unter dem Aktenzeichen 306 03 517.0 weitergeführt. Im weiteren Verlauf dieses Verfahrens hat die Markenstelle festgestellt, dass die angemeldete Marke hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen
"Zeitschriften, nämlich wöchentliche Unterhaltungszeitschriften;
Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften, nämlich wöchentliche Unterhaltungszeitschriften auch in elektronischer Form
und auch im Internet"
im Wege der Verkehrsdurchsetzung eintragbar sei.
Hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen
"Computer-Software, insbesondere Spielprogramme für Computer;
mit Informationen versehene maschinell lesbare Datenträger sowie
Ton- und Bildaufzeichnungsträger, insbesondere Disketten, CD-
ROMs, DVDs, Chip-Karten, Magnet-Karten, Video-Kassetten,
Compact-Disks und Video-Disks; auf Datenträger aufgezeichnete
Informationssammlungen und Datenbanken; elektronische Publikationen (herunterladbar); Druckereierzeugnisse, Druckschriften;
Zeitungen, Bücher, Broschüren; Messezeitschriften; Fotografien
und Lichtbilderzeugnisse; Veröffentlichung und Herausgabe von
Druckereierzeugnissen (nicht für Werbezwecke), insbesondere
von Zeitungen und Büchern sowie von Lehr- und Informationsmaterial in Form von Druckereierzeugnissen, jeweils einschließlich
gespeicherter Ton- und Bildinformationen, auch in elektronischer
Form und auch im Internet; Online-Publikationen, insbesondere
von elektronischen Büchern und Zeitschriften (nicht herunterladbar); Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios, nämlich
Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträgern; Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen; Unterhaltung durch das Internet; Durchführung von Spielen
im Internet; online angebotene Spieldienstleistungen (von einem
Computernetzwerk)"
hat die Markenstelle die Anmeldung mit Beschluss vom 3. September 2007 zurückgewiesen.
Der angemeldeten Wortmarke fehle im Umfang der Zurückweisung die für eine Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft. Außerdem bestehe insoweit
ein Freihaltebedürfnis an der beanspruchten Bezeichnung. Die angesprochenen Verkehrskreise verbänden mit der angemeldeten Bezeichnung lediglich eine Sachaussage dahingehend, dass die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen entweder eine Musikrevue beträfen oder (soweit es sich um mediale Produkte handelt)
sich inhaltlich mit Freizeitthemen beschäftigten.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie macht geltend, dass an der angemeldeten Marke in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleitungen kein Freihaltebedürfnis bestehe und ihr insoweit
auch nicht die nach einem großzügigen Maßstab zu beurteilende Unterscheidungskraft fehle. Die Markenstelle verweise lediglich darauf, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine beschreibende Sachangabe handle, lege aber nicht im Einzelnen dar, welcher konkrete Zusammenhang zwischen dem angemeldeten Zeichen
und den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen bestehe. Es seien eine - nicht zulässige - analysierende Betrachtungsweise und weitere gedankliche
Zwischenschritte erforderlich, um dem Zeichen den von der Markenstelle zugrunde
gelegten Sinngehalt zu geben. Der Begriff "Freizeit Revue" habe zwei verschiedene
Bedeutungen. So könne man darunter entweder eine Art Zeitschrift mit Bezug zur
Freizeit oder eine musikalische Darbietung verstehen. Die angemeldete Wortkombination weise damit eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit auf und beinhalte außerdem in keiner dieser Bedeutungen einen beschreibenden Bezug zu den jetzt noch
beanspruchten beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Indizien
dafür, dass der Ausdruck "Freizeit Revue" insoweit derzeit üblich sei oder dies in Zukunft werde, seien von der Markenstelle nicht hinreichend belegt und bestünden auch
nicht. Schließlich werde der Begriff "Revue" in der Regel nur als Hinweis auf eine
"Tanz-Revue" verstanden. Die weitere Bedeutung des französischen Wortes "Revue"
sei den Verkehrskreisen dagegen nicht geläufig. Im Übrigen habe die Markenstelle
hinsichtlich der Bedeutung im Sinne von "Zeitschrift" eine Verkehrsdurchsetzung des
Zeichens festgestellt.
Soweit die Markenstelle die angemeldete Marke als aufgrund Verkehrsdurchsetzung
für eintragbar erachtet hat, hat die Anmelderin mit der Beschwerdeschrift eine weitere
Teilung der Marke beantragt. Der als verkehrsdurchgesetzt anerkannte Teil der Markenanmeldung wurde mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 unter der Nummer
306 67 995 in das Markenregister eingetragen.
Die Anmelderin beantragt,
den
angefochtenen Beschluss
der Markenstelle
vom
3. September 2007 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, in der Sache jedoch nur insoweit begründet, als die Anmeldung für die Waren "Computer-Software, insbesondere Spielprogramme für Computer" und die Dienstleistungen "Unterhaltung durch das Internet;
Durchführung von Spielen im Internet; online angebotene Spieldienstleistungen (von
einem Computernetzwerk)" zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen hat die Markenstelle im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die angemeldete Marke im Umfang
der Zurückweisung jedenfalls nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen ist.
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die
Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH
GRUR Int. 2005, 1012, Rdn. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Enthält eine Bezeichnung
einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder
Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird,
ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens
jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch;
GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Dabei darf die Prüfung, ob das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft vorhanden ist, nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern muss streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden (EuGH 2003, 604, 607 [Nr. 57 -
59] - Libertel; GRUR 2004, 674, 680 [Nr. 123 - 125] - Postkantoor; GRUR 2004,
1027, 1030 [Nr. 45] - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Nach diesen
Grundsätzen kann der angemeldeten Marke für einen Großteil der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft nicht zuerkannt werden.
Die angemeldete Wortkombination bedeutet soviel wie "Freizeit-Zeitschrift" bzw.
"Zeitschrift für Freizeit". Die Markenstelle und die Anmelderin haben übereinstimmend und zutreffend darauf hingewiesen, dass der Begriff "Revue" sowohl
eine bestimmte Kategorie einer künstlerischen Darbietung, nämlich ein musikalisches (Bühnen)Stück mit sängerischen, tänzerischen und artistischen Darbietungen, bezeichnet als auch als Synonym für "Zeitschrift" verwendet wird
(vgl. Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM], Stichwort: Revue). Die Anmelderin kann insoweit allerdings nicht mit Erfolg geltend
machen, dass die angemeldete Bezeichnung aufgrund der Mehrdeutigkeit des
Bestandteils "Revue" und einer sich daraus ergebenden Interpretationsbedürftigkeit des angemeldeten Gesamtbegriffs unterscheidungskräftig sei. Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke ist stets von der Marke als Ganzes
auszugehen (Ströbele in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rn. 15).
Außerdem darf nicht abstrakt-lexikalisch beurteilt werden, ob eine schutzbegründende Bedeutungsvielfalt vorliegt. Diese Frage ist vielmehr im Zusammenhang
mit den jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beantworten
(Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 197). Aufgrund des Sachzusammenhangs der Bestandteile der angemeldeten Bezeichnung und bei der gebotenen Einbeziehung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen in die
Schutzfähigkeitsprüfung wird der Verkehr den Bestandteil "Revue", der auch in
der Bedeutung von "Zeitschrift" Eingang in den deutschen Sprachgebrauch
gefunden hat, ohne weiteres in diesem Sinne verstehen. Ein Verständnis des
Bestandteils "Revue" im Sinne von "musikalisches Ausstattungs- oder Bühnenstück" liegt demgegenüber ersichtlich fern, zumal sich in der Kombination mit
dem Begriff "Freizeit" kein sinnvoller Gesamtbegriff ergibt.
Bei den weiterhin zurückzuverweisenden Waren und Dienstleistungen handelt
es sich um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen
bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können.
Insoweit ist - unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3
MarkenG, für den geringere Anforderungen gelten - die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung
nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen (möglichen) gedanklichen Inhalt
der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882
- Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN;
1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft;
GRUR 2003, 342 - Winnetou). In der Bedeutung "Zeitschrift für die Freizeit"
weist die angemeldete Bezeichnung somit auf den Inhalt dieser Waren und der
auf die Produktion derartiger Waren gerichteten Dienstleistungen hin.
Insoweit kann die Anmelderin nicht mit Erfolg geltend machen, dass sich die Bezeichnung "Freizeit Revue" zu ihren Gunsten in den beteiligten Verkehrskreisen
durchgesetzt habe (§ 8 Abs. 3 MarkenG). Die Verkehrsdurchsetzung wurde lediglich für die Waren "Zeitschriften, nämlich wöchentliche Unterhaltungszeitschriften" und die damit korrespondierenden Dienstleistungen "Veröffentlichung
und Herausgabe von Zeitschriften, nämlich wöchentliche Unterhaltungszeitschriften auch in elektronischer Form und auch im Internet" festgestellt. Hierbei
handelt es sich um Medien, die Unterhaltung für die Freizeit bieten. Bei den von
der Zurückweisung noch erfassten medialen Produkten kann es sich jedoch
auch um Druckereierzeugnisse oder Datenträger handeln, die nicht den Charakter einer Unterhaltungszeitschrift bzw. eines Unterhaltungsmediums haben.
Vielmehr werden von den dort genannten Oberbegriffen auch solche Medien
erfasst, die sich mit dem Thema "Freizeit" unter anderen Aspekten befassen. So
können hierunter auch Veranstaltungskalender oder Fachzeitschriften und Messezeitschriften fallen, die über die neuesten Entwicklungen und Trends der Freizeitindustrie informieren. Auch insoweit stellt die Angabe "Freizeit Revue" lediglich einen Hinweis auf den gedanklichen Inhalt dieser medialen Produkte dar.
2.
Eine andere Beurteilung der Schutzfähigkeit ist lediglich für die Waren "Computer-Software, insbesondere Spielprogramme für Computer" sowie für die
Dienstleistungen "Unterhaltung durch das Internet; Durchführung von Spielen im
Internet; online angebotene Spieldienstleistungen (von einem Computernetzwerk)" geboten. Insoweit steht der Eintragung der Bezeichnung "Freizeit Revue"
weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
entgegen.
Auch wenn diese Waren und Dienstleistungen der Freizeitgestaltung dienen
können, ist das angemeldete Zeichen ersichtlich nicht geeignet, Merkmale dieser Waren und Dienstleistungen unmittelbar zu beschreiben. Weder in der Bedeutung von "Zeitschrift" noch in der Bedeutung von "musikalisches Ausstattungsstück" verbindet sich hier der Ausdruck "Revue" mit dem Begriff "Freizeit"
zu einem sinnvollen beschreibenden Gesamtbegriff.
Mangels eines im Vordergrund stehenden beschreibenden oder werbemäßigen
Sinngehalts kann der Wortkombination damit in Bezug auf die Waren "Computer-Software, insbesondere Spielprogramme für Computer" und die Dienstleistungen "Unterhaltung durch das Internet; Durchführung von Spielen im Internet;
online angebotene Spieldienstleistungen (von einem Computernetzwerk)" auch
nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.
In diesem Umfang konnte der angefochtene Beschluss der Markenstelle daher
keinen Bestand haben.
Hacker
Viereck
Kober-Dehm
Hu