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BPatG Beschluss vom 03.04.2025 – 30 W (pat) 506/22

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:030425B30Wpat506.22.0

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 8 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 506/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die international registrierte Marke IR 1 451 332

hat

der

30.

Senat

(Marken- und Design-Beschwerdesenat)

des

Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 03. April 2025 unter Mitwirkung der

Präsidentin Dr. Hock sowie der Richter Merzbach und Hammer

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 9 – Internationale Markenregistrierung – des

Deutschen Patent- und Markenamtes vom 10. November 2021 aufgehoben,

soweit darin der international registrierten Wortmarke IR 1 451 332 der

ECLI:DE:BPatG:2025:030425B30Wpat506.22.0

Schutz

für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

für die

Dienstleistungen

Klasse 41:

réservation de places de spectacles; services

d'information concernant l'actualité à savoir services de reportages

d'actualités.

verweigert worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die in Frankreich basisregistrierte und am 23. November 2018 nach dem Protokoll

zum Madrider Markenabkommen unter der Nummer 1 451 332 international

registrierte Wortmarke

ILIAD

beansprucht Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Waren

und Dienstleistungen der

„Klasse 9: Équipements pour

le

traitement de

l'information et

les

ordinateurs; appareils et équipements pour l'enregistrement, la transmission,

la reproduction, le traitement, l'écoute, la visualisation du son, des images ou

des données (notamment d'ordre corporel et domestique); appareils et

équipements de télécommunication et de communication (notamment

téléphonique,

radiophonique,

télématique); modems;

ordinateurs;

périphériques d'ordinateurs; logiciels; programmes informatiques; films

vidéo; publications électroniques; ordiphones; batteries électriques;

chargeurs de batteries; câbles électriques; câbles à fibres optiques; supports

d'enregistrements magnétiques et électroniques; supports de données

électroniques, magnétiques ou optiques (notamment clefs USB); cartes à

mémoire ou à microprocesseur; étuis et protections pour appareils et

équipements de télécommunication; appareils de surveillance et de

protection des biens et des individus; appareils de localisation et de

positionnement (notamment de type GPS); appareils de navigation par

satellite; dispositifs de pilotage automatique pour véhicules; appareils de

télécommande; lunettes 3D; robots dotés d'une intelligence artificielle;

annuaires électroniques.

Klasse 16

Imprimés; annuaires.

Klasse 28: Jeux; commandes pour consoles de jeu; machines de jeux

vidéo; machines pour jeux d'argent.

Klasse 35: Publicité; gestion des affaires commerciales; administration

commerciale; travaux de bureau; distribution de prospectus, d'échantillons;

services d'abonnement de journaux pour des tiers; conseils, informations ou

renseignements d'affaires; comptabilité;

reproduction de documents;

bureaux de placement; gestion de fichiers informatiques; organisation

d'expositions à buts commerciaux ou de publicité; publicité en ligne sur un

réseau informatique; location de temps publicitaire sur tout moyen de

communication ou télécommunication; diffusion d'annonces publicitaires;

présentation de produits sur tout moyen de communication pour la vente au

détail; courtagede contacts commerciaux; abonnement à des services de

télécommunication; services de revues de presse.

Klasse 36: Assurances, services bancaires,

financiers, monétaires,

services de financement.

Klasse 37:

Installation, entretien et réparation d'appareils et d'installations

de télécommunication et de communication.

Klasse 38: Communications par terminaux d'ordinateurs; communications

télématiques et

téléphoniques;

télécommunications;

transmission de

messages et d'images assistée par ordinateurs; messageries électroniques;

informations en matière de télécommunications; services de communication;

location de

temps d'accès à des réseaux

informatiques mondiaux;

communications par

réseau de

fibres optiques; communications

radiophoniques; fourniture d'accès à des réseaux de communication

électronique; fourniture de canaux de télécommunication destinés aux

services de télé-achat; services d'appel radioélectrique (radio, téléphone ou

autres moyens de communications électroniques); téléphonie mobile;

transmission de messages et de données; services de messagerie vocale;

mise à disposition (location, prêt) d'équipements et d'appareils de

télécommunication; fourniture d'accès à des forums de discussion sur des

réseaux de communication; agence d'information (nouvelles); transmission

de dépêches; fourniture d'accès à des bases de données; diffusion de

programmes de télévision par tout moyen de communication; services de

télévision (édition, distribution de chaînes, de programmes, d'émissions);

diffusion et transmission d'émissions radiophoniques; location de temps

d'accès à un centre serveur de base de données.

Klasse 39: Entreposage de supports de données ou de documents stockés

électroniquement.

Klasse 40: Services d'imprimerie.

Klasse 41: Divertissements; activités culturelles; éducation; formation;

location de films; divertissements radiophoniques; divertissements télévisés;

mise à disposition de publications électroniques en

ligne non

téléchargeables; services d'imagerie numérique; services de jeu proposés en

ligne à partir d'un réseau de communication; publication de textes autres que

publicitaires; services de traduction; mise à disposition en ligne de musiques;

mise à disposition en ligne de vidéos; mise à disposition de films notamment

par le biais de services de vidéo à la demande; réservation de places de

spectacles; services de jeux; organisation et conduite de conférences;

organisation d'expositions à des fins culturelles ou éducatives; services

d'information concernant

l'actualité à savoir services de reportages

d'actualités.

Klasse 42: Programmation pour ordinateurs; conception de logiciels;

hébergement de sites informatiques accessibles par des réseaux de

télécommunication

et

de

communication

électronique;

services

d'informations météorologiques; fourniture de moteurs de recherche pour les

réseaux de communications électroniques; services d'assistance technique

en matière de télécommunications; services de stockage électronique de

données; désimlockage de téléphones mobiles; location de serveurs;

recherches techniques; services d'hébergement de données.

Klasse 45: Services de sécurité pour la protection des biens et des

individus; services de réseautage social en ligne; enregistrement de noms de

domaine; location de noms de domaine, vente de noms de domaine (services

juridiques); services juridiques.“

Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 9

– Internationale Markenregistrierung — des Deutschen Patent- und Markenamts hat

der international registrierten Marke mit Beschluss vom 10. November 2021 den

Schutz in der Bundesrepublik Deutschland teilweise verweigert, und zwar für die

folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 09: Films vidéo; publications électroniques

Klasse 16:

Imprimés

Klasse 28: Jeux

Klasse 41: Divertissements; activités culturelles; éducation; formation;

location de films; divertissements radiophoniques; divertissements télévisés;

mise à disposition de publications électroniques en

ligne non

téléchargeables; services d'imagerie numérique; services de jeu proposés en

ligne à partir d'un réseau de communication; publication de textes autres que

publicitaires; services de traduction; mise à disposition en ligne de musiques;

mise à disposition en ligne de vidéos; mise à disposition de films notamment

par le biais de services de vidéo à la demande; réservation de places de

spectacles; services de jeux; organisation et conduite de conférences;

organisation d'expositions à des fins culturelles ou éducatives; services

d'information concernant

l'actualité à savoir services de reportages

d'actualités.

Zur Begründung führt der Beschluss aus, der international registrierten Marke IR 1

451 332 sei gemäß §§ 119, 124, 113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG in

Verbindung mit Art. 5 PMMA, Art. 6 quinquies B PVÜ der Schutz in der Bundesrepublik

Deutschland teilweise zu verweigern, da der Marke bezüglich der vorgenannten

Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG zukomme und sie ausschließlich aus Zeichen und Angaben bestünde, die

zur Beschreibung der jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen

Bei der Bezeichnung ILIAD handle es sich um die englische Übersetzung des

Begriffs „die Ilias, die Iliade“, der eines der bedeutendsten Werke der Weltliteratur

bezeichne. Maßgeblich sei die Verkehrsauffassung der angesprochenen

Verkehrskreise und somit des deutschen Durchschnittsverbrauchers. Dieser

verfüge über ausreichende Englischkenntnisse, um den Titel zu verstehen. Im

deutschen Markt würden sehr viele Medien in englischer Sprache veröffentlicht und

zudem sei der deutsche Begriff „Ilias“ dem englischen „Iliad“ sehr ähnlich. Daneben

werde auch

im

Inland der Begriff

„Iliad“ verwendet. Für Waren oder

Dienstleistungen, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter und Leistungen

auch einen gedanklichen Inhalt aufwiesen, könne der Begriff ILIAD somit einen

inhaltsbeschreibenden Werktitel darstellen und habe keine Unterscheidungskraft.

Dies gelte für die Waren „imprimés“ (Druckerzeugnisse) aus der Klasse 16, da die

Ilias als bedeutendes Werk der Weltliteratur unzählige Male aufgelegt und

herausgegeben worden sei. Ebenso beträfe dies die Waren aus der Klasse 09 „films

vidéos“, da die Verarbeitung des Themas auch in Theater und Film vielfach erfolgt

sei. Da sowohl Druckwerke wie auch Filme in elektronischer Form herausgegeben

werden könnten, sei für die Warengruppe „publications électroniques“ in Klasse 09

ebenfalls keine Schutzfähigkeit anzunehmen. Auch für die Waren „jeux“ (Spiele) in

Kasse 28 diene die Angabe ILIAD als Inhaltsangabe. Es würden diverse Spiele,

Karten- oder Gesellschaftsspiele mit diesem Titel auch in Deutschland vertrieben.

Bei den Dienstleistungen aus der Klasse 41 („Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten;

Bildung; Ausbildung; Filmverleih; Radiounterhaltung; Fernsehunterhaltung;

Bereitstellung von nicht herunterladbaren elektronische Veröffentlichungen; digitale

Bilderzeugungsdienste; online über ein Kommunikationsnetz angebotene

Spieldienste; Veröffentlichung

von

anderen

Texten

als Werbung;

Übersetzungsdienste; Online-Bereitstellung von Musik; Online-Bereitstellung von

Videos; Bereitstellung von Filmen, insbesondere über Video-on-Demand-Dienste;

Reservierung von Plätzen für Aufführungen; Dienstleistungen im Bereich Spiele;

Organisation und Durchführung von Konferenzen; Organisation von Ausstellungen

zu kulturellen oder pädagogischen Zwecken; Informationsdienste zu aktuellen

Themen, d. h. Nachrichtenberichterstattung“ würden die Verbraucher das Zeichen

ILIAS nur als schlagwortartigen Hinweis auf den Inhalt bzw. den thematischen

Gegenstand der fraglichen Medien, Produktionen und Veranstaltungen verstehen,

nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Zur Begründung führt

sie aus, ILIAD sei einem relevanten Teil der angesprochenen Verkehrskreise nicht

als Titel eines homerischen Epos bekannt. Auf dem Marktplatz booklooker.de fände

sich lediglich ein gebrauchtes Spiel dieses Titels, dessen Beschreibung maschinell

übersetzt worden sei. Die Recherche der Markenstelle habe auf den Plattformen

Amazon und spiele-offensive.de lediglich ein Spiel mit dem Titel „Iliad“ ergeben.

Die angesprochenen Verkehrskreise sähen das Zeichen ILIAD aufgrund der

Ähnlichkeit zu dem Wort „Ilias“ daher jedenfalls nicht ohne Weiteres und ohne

Unklarheiten als Werktitel an, so dass ausreichende Unterscheidungskraft gegeben

sei. Bei dem Zeichen ILIAD handle es sich um einen Begriff der englischen Sprache,

der den angesprochenen Verkehrskreisen trotz einer Internationalisierung des

Handels und der Medien in Deutschland völlig unbekannt und als Inhaltsangabe

unverständlich sei. Maßstab sei dabei die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal

informierten,

angemessen

aufmerksamen

und

verständigen

Durchschnittsverbrauchers und nicht etwa der auf englischsprachige Literatur

spezialisierte Fachhandel. Selbst wenn man – rechtlich unzulässig – auf den

spezialisierten Fachhandel abstellen würde, hätte das Zeichen ILIAD keinen auf der

Hand liegenden beschreibenden Inhalt, der diesen Spezialisten unmittelbar und

ohne weiteres Nachdenken erkennbar sei. Hierfür seien vielmehr eine gedankliche

Analyse und mehrere Gedankenschritte notwendig.

Auf der deutschen Version der Internet-Enzyklopädie Wikipedia fände sich kein

Eintrag zu „Iliad“ als Titel eines Literatur-Werkes, sondern nur der Hinweis, dass es

sich dabei um den gleichlautenden Firmennamen der Markeninhaberin – eines

großen französischen Telekommunikationsunternehmens – handle. Dies belege die

Eignung des Zeichens als Herkunftshinweis. Auch eine Google-Suche mit dem

Stichwort „Iliad“ liefere nahezu ausschließlich Artikel zur Markeninhaberin und

keinerlei Hinweis auf den Ilias-Epos.

Zudem würde der angegriffene Bescheid nicht ausreichend zwischen den einzelnen

Waren- und Dienstleistungen differenzieren. Es sei darauf hinzuweisen, dass

bereits eine identische nationale Wortmarke u.a. für „Druckereierzeugnisse“ (Klasse

16) für die Markeninhaberin beanstandungsfrei eingetragen worden sei. Auch das

EUIPO habe das Zeichen ILIAD für identische Waren- und Dienstleistungsklassen

für die Markeninhaberin anerkannt (EU-Marke 018022226 – ILIAD), obwohl insoweit

sogar die englischsprachigen Verkehrskreise zu berücksichtigen waren.

Die Markeninhaberin hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2025 wurde die Markeninhaberin unter

Übersendung ergänzender Rechercheergebnisse (im Folgenden als „Unterlagen“

bezeichnet) sowie Mitteilung der vorläufigen Auffassung des Senats über den

Termin zur Beratung und Entscheidung am 03. April 2025 informiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6

Satz 1 MarkenG statthaft. Ein konkreter Antrag ist nicht erforderlich. Fehlt - wie

vorliegend - ein Antrag, ist von einer Anfechtung des Beschlusses in vollem Umfang

auszugehen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 66 Rn. 40).

Die Beschwerde hat verfahrensgegenständliche IR-Marke

in der Sache

jedoch nur

teilweise Erfolg, da die

ILIAD

für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen – bis auf die im

Tenor genannten Dienstleistungen aus der Klasse 41 – über keinerlei

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfügt. Der

international registrierten Marke IR 1 451 332 war daher gemäß §§ 119, 124, 113,

37, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG in Verbindung mit Art. 5 PMMA, Art. 6 quinquies B PVÜ

insoweit der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland teilweise zu verweigern.

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,

denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen

jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen

zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 Smart

Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,

228 Rn. 33– Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn.

7– #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016,

934 Rn. 9– OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10– HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11– Kaleido;

GRUR 2012, 1143 Rn. 7– Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht

darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen

zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM

[EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27–BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR

2016, 934 Rn. 9– OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12– smartbook). Da allein das Fehlen

jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet,

ist ein

großzügiger Maßstab anzulegen, so dass

jede auch noch so geringe

Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR

2018, 301 Rn. 11– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9– OUI).

Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes

Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es

ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen

(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53– Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15–

Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10– OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13–

Gute Laune Drops). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum

relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden

Fakten) bzw. dem Zeitpunkt des Schutzerstreckungsgesuchs sind einerseits die

beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der

beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels

und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen

Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen

ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20– AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2008, 608

Rn. 67– Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24– Matratzen

Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11–

grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen

insbesondere Zeichen, die einen

beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren

oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird

(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86– Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux

Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8– #darferdas? I). Auch

Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung

selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die

Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder

Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass

der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne

Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die

Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018,

301 Rn. 15– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10– HOT; GRUR

2012, 1143 Rn. 9– Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10– DeutschlandCard).

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt dem Wortzeichen ILIAD

hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen aus den

Klassen 9, 16, 28 und 41, mit Ausnahme der im Tenor genannten, jegliche

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

a) Mit den hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen werden sowohl

Verbraucher als auch – je nach Waren- oder Dienstleistung – die beteiligten

Fachverkehrskreise, nämlich der Softwareproduktion und des Software-, Buch- und

Videohandels sowie Dienstleister im Veranstaltungs- und Unterhaltungsbereich

angesprochen.

b) Das als Wortmarke angemeldete Zeichen ILIAD ist die englische Übersetzung

des Titels des Homerschen Heldenepos „Ilias“ (https://dict.leo.org/englischdeutsch/Iliad), das als eines der ältesten fiktionalen Werke Europas einen Abschnitt

des Trojanischen Krieges schildert und im Deutschen sowohl unter dem Titel „Ilias“

als auch unter dem Titel „Iliade“ bekannt und lexikalisch erfasst ist (vgl. Anlage

https://de.wikipedia.org/wiki/Ilias,

Anlage

Duden

-

Ilias

https://www.duden.de/node/70027/revision/1258399).

Diese Bedeutung des englischsprachigen Zeichens ILIAD, welches von den

deutschen Bezeichnungen „Ilias“ und „Iliade“ jeweils nur in einem Buchstaben

abweicht und vor allem dem Begriff „Iliade“ sehr nahe kommt, versteht dabei

zumindest der Fachverkehr unmittelbar und ohne weitere Analyse, da bei am

internationalen Handelsverkehr beteiligten inländischen Fachkreisen unterstellt

werden kann, dass sie grundsätzlich in der Lage sind, eindeutig beschreibende

Angaben auch in fremder Sprache zu erkennen, jedenfalls bei Sprachen fremder

Staaten, mit denen Handelsbeziehungen im Bereich der einschlägigen Waren und

Dienstleistungen bestehen, so wie hier ohne Weiteres in Bezug auf die

Welthandelssprache Englisch (Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 8 Rn. 226 m.w.N.).

c)

Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Die

Markeninhaberin stellt schon nicht Abrede, dass ILIAD vor dem Zeitpunkt des

Schutzerstreckungsantrags vielfach als sachbeschreibende Angabe bzw. Buchtitel

im Inland verwendet wurde. Der von ihr hervorgehobene Umstand, dass ein Teil

des

inländischen Verkehrs bzw. der Durchschnittsverbraucher die genaue

Bedeutung des Zeichens nicht kenne, steht der Bejahung des Schutzhindernisses

nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bereits deshalb nicht entgegen, da für die Frage der

(mangelnden) Unterscheidungskraft wie dargelegt schon das Verständnis der

Fachkreise für sich genommen ausreichend maßgeblich und mithin für sich

alleine von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (EuGH GRUR 2006,

411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; vgl. auch BPatG 25 W (pat) 10/16

Sallaki; 25 W (pat) 569/17 – Paletas; BPatG, 30 W (pat) 17/22 – NFT, Rn. 25;

Entscheidungen des BPatG jeweils abrufbar unter juris sowie auf der Homepage

des Gerichts). Insoweit kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt

bleiben, ob auch ein relevanter Teil der Verbraucher den Begriff ILIAD

unmittelbar als Bezeichnung für das Homersche Heldenepos kennt (vgl. BPatG

25 W

(pat) 569/17 – Paletas,

juris Rn. 16). Das entsprechende

sachbeschreibende Verkehrsverständnis der Fachkreise lässt sich anhand der

Rechercheergebnisse der Markenstelle und des Senats nicht zuletzt dadurch

belegen, dass ILIAD als englischer Buchtitel seit Jahrzehnten in einer Vielzahl

von unterschiedlichen Ausgaben und Kommentierungen auf dem deutschen

Markt Verwendung findet und erhältlich ist (vgl. die der Markeninhaberin

übersandten Anlagenkonvolute, Google-Recherche sowie Amzon.de, mit einer

Vielzahl von Ergebnissen für „The Iliad“, mit Auflagen seit 1987, darunter im

Übrigen auch Titel in englisch-deutscher Kombination, wie zB „Inspired by

Homer’s Iliad. Die Figur des Achilleus im Film Troja“ [15. Oktober 2019]).

3. Mit dieser Bedeutung

fehlt es dem Zeichen

ILIAD

für die

beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen – mit Ausnahme für die

im Tenor genannten Dienstleistungen der Klasse 41 – an der erforderlichen

Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

a) Bei den beschwerdegegenständlichen Waren aus den Klassen 9 (Videofilme;

elektronische Publikationen), 16 (Drucke) und 28 (Spiele) handelt es sich jeweils

um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen

bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können.

Insoweit ist – unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3

MarkenG, für den geringere Anforderungen gelten – die markenrechtliche

Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung

nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen (möglichen) gedanklichen Inhalt der

Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 – Bücher

für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 – REICH UND SCHOEN; 1043 – Gute

Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft; GRUR 2003,

342 – Winnetou; siehe auch BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 155/07 – Freizeit

Revue). Dies gilt aber nur für Bezeichnungen, die nach Art eines Sachtitels gebildet

sind. Denn nur wenn die Bezeichnung ernsthaft als beschreibende Angabe des

Themas, geistigen Inhalts oder Werks, das in der Ware oder Dienstleistung

verkörpert sein kann, in Betracht kommt, wird der Verkehr die Wortfolge in

Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen

insoweit nur als

Inhaltsangabe, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen (vgl. BPatG

GRUR 1998, 145, 146 – Klassentreffen; BPatG GRUR 2006, 593 – Der kleine

Eisbär).

Dies ist für die beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 16 („Imprimés“,

deutsch: Drucke), wobei ILIAD wie dargelegt den Sachtitel und Inhalt von Büchern

und sonstigen Druckwerken bezeichnen kann, ebenso ohne Weiteres der Fall wie

für die Waren der Klasse 9. Werden die Waren „films vidéo; publications

électroniques“ (deutsch: Videofilme; elektronische Publikationen) mit

ILIAD

gekennzeichnet, wird der (Fach-)Verkehr hierin unmittelbar einen inhaltlichthematischen Hinweis auf das Homersche Epos erkennen, wobei es sich um

historische Dokumentationen oder fiktionale Spielfilme über die „Ilias“ bzw. die

„Iliade“ handeln kann.

Ergänzend wird auf die Rechercheergebnisse des Senats verwiesen, wonach es

üblich ist, bei historischen Dokumentationen bzw. insbesondere bei Spielfilmen mit

Bezug zu historischen bzw. mythologischen Figuren einen inhaltsbeschreibenden

englischsprachigen Titel zu wählen (vgl. etwa die der Markeninhaberin mit der

Terminsmitteilung übersandte Anlagen zu den Filmen „The Legend of Hercules“ und

„Troy“).

b) Auch die Waren der Klasse 28 „Jeux“ (deutsch: Spiele) werden durch ILIAD

unmittelbar

inhaltlich-thematisch beschrieben. So

kann es

sich um

(Computer-) Spiele mit Bezug zum Historischen Epos handeln (vgl. die der

Markeninhaberin übersandten Rechercheunterlagen zu dem Computerspiel „ILIAD

– Heroes of Troy“ sowie zu ähnlich gebildeten Spieletiteln wie „TROY – A Total War

Saga“).

c) Auch die folgenden beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse

41:

„Divertissements; activités culturelles; éducation; formation; location de films;

divertissements radiophoniques; divertissements télévisés; mise à disposition

de publications électroniques en

ligne non

téléchargeables; services

d'imagerie numérique; services de jeu proposés en ligne à partir d'un réseau

de communication; publication de textes autres que publicitaires; services de

traduction; mise à disposition en ligne de musiques; mise à disposition en ligne

de vidéos; mise à disposition de films notamment par le biais de services de

vidéo à la demande; services de jeux; organisation et conduite de

conférences; organisation d'expositions à des fins culturelles ou éducatives;“

(deutsch:

„Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Bildung; Ausbildung;

Verleih

von

Filmen; Rundfunkunterhaltung;

Fernsehunterhaltung;

Bereitstellung

von

nicht

herunterladbaren

elektronischen Online-

Veröffentlichungen; digitale Bilddienste; Spieldienste, die online über ein

Kommunikationsnetz angeboten werden; Veröffentlichung von Texten, die

keine Werbung sind; Übersetzungsdienste; Online-Bereitstellung von Musik;

Online-Bereitstellung von Videos; Bereitstellung von Filmen, insbesondere

über

Video-on-Demand-Dienste;

Spieldienste; Organisation

und

Durchführung von Konferenzen; Organisation von Ausstellungen zu

kulturellen oder Bildungszwecken“)

können durch ILIAD nach Art eines Sachtitels beschrieben werden. Denn im

Zusammenhang mit den vorgenannten Dienstleistungen werden die angesprochen

(Fach-)Verkehrskreise das Zeichen ILIAD unmittelbar derart verstehen, dass sich

die so gekennzeichneten Dienstleistungen auf die Produktion und den Vertrieb von

solchen Audio-, Video- und Spieleproduktionen sowie Fotografien bzw. auf

kulturelle Aktivitäten und Ausstellungen beziehen, die sich inhaltlich mit der

homerschen „Ilias“ befassen. Der (Fach-)Verkehr wird den schlagwortartig dem

Heldenepos

ILIAD

innewohnenden Aussagegehalt

insoweit als allgemein

verständliche Beschreibung des Inhalts der jeweiligen Produktion oder Aktivität

verstehen und ohne weitere Überlegung auf die Dienstleistungen selbst beziehen

(vgl. BGH, GRUR 2003, 342, 343 – Winnetou mwN), zumal das Zeichen — im

Hinblick auf Sekundärliteratur, Kommentierungen und Adaptionen zum

Heldenepos, aber auch mit Blick auf die Breite des Werkes mit einer Vielzahl von

Episoden und Charakteren — geeignet

ist, einen weiten Themenbereich

abzudecken und den Inhalt einer Vielzahl unterschiedlicher Veröffentlichungen und

sonstiger Produktionen zu umschreiben (vgl. BGH, GRUR 2009, 949 Rn. 20 – My

World; GRUR 2013, 522 Rn. 17 - Deutschlands schönste Seiten). Dies gilt auch

für die Dienstleistung „Online-Bereitstellung von Musik“, auch wenn es sich bei

ILIAD um ein literarisches Werk handelt, da sich die Dienstleistung auch auf das

Angebot etwa von Filmmusik zu einer „Ilias“-Verfilmung beziehen kann.

Auch die Dienstleistungen „Bildung“, „Ausbildung“ sowie „Organisation und

Durchführung von Konferenzen“ können sich

inhaltlich-thematisch mit

geschichtlichen bzw. literarischen Themen wie der Homerschen „Ilias“ befassen, so

dass ILIAD auch insoweit den gedanklichen Inhalt beschreibt. Auch insoweit wird

der maßgebliche Verkehr dem Markenwort lediglich die Inhaltsangabe entnehmen,

dass im Rahmen des so bezeichneten Bildungs- bzw. Ausbildungsangebots Inhalte

über die „Ilias“ vermittelt werden.

4.

Die Marke kann daher in Bezug auf die o.g. beschwerdegegenständlichen

Waren und Dienstleistungen ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die

Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren zu garantieren, nicht

erfüllen. Sie ist deshalb insoweit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung

ausgeschlossen.

Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Beschwerdeführerin greifen nicht

durch. Insbesondere lässt sich Voreintragungen weder eine Bindungs- noch eine

Indizwirkung

für weitere Marken herleiten. Dies entspricht der ständigen

Rechtsprechung sowohl des EuGH (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 – Bild.T-Online,

EuGH GRUR 2008, 229 [Tz 47-51] – BioID; GRUR 2004, 674 [Tz. 42-44] –

Postkantoor; GRUR 2004, 428

[Tz. 63] – Henkel) als auch des

Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2008, 1093

[Tz. 18] – Marlene-Dietrich-Bildnis; BPatG GRUR 2007, 333 – Papaya mwN). Die

Entscheidung

über

die

Schutzfähigkeit

einer Marke

ist

keine

Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein auf der

Grundlage des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen

Entscheidungspraxis zu beurteilen ist. Aus dem Gebot rechtmäßigen Handelns

folgt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines

anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen. Insofern gibt

es auch im Rahmen der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen wie der

Unterscheidungskraft keine Selbstbindung der Markenstellen des Deutschen

Patent- und Markenamts und erst recht keine irgendwie geartete Bindung des

Bundespatentgerichts. Es ist demzufolge jeder Einzelfall eigenständig zu prüfen

und danach eine Entscheidung zu treffen. Für Voreintragungen ausländischer

Behörden oder Gerichte gilt dies erst recht (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 47 bis

51 – BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42 bis 44 – Postkantoor).

5. Im Hinblick auf die folgenden beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der

Klasse 41:

„réservation de places de spectacles; services d'information concernant

l'actualité à savoir services de reportages d'actualités“

(deutsch: „Reservierung von Plätzen für Veranstaltungen; Informationsdienste

zu aktuellen Ereignissen, d.h. Nachrichtenberichterstattung“)

liegen für das Zeichen ILIAD dagegen keine absoluten Schutzhindernisse vor.

a) Der Marke ILIAD fehlt es für die vorgenannten Dienstleistungen insbesondere

nicht an jeglicher Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Weder

beschreibt es die Dienstleistungen unmittelbar, noch stellt es einen engen

beschreibenden Bezug zu ihnen her.

Zwar erkennt wie dargelegt zumindest der betroffene Fachverkehr das Markenwort

als den Titel der „Ilias“ bzw. “Iliade“ von Homer. Da es sich hierbei allerdings um ein

klassisches literarisches Werk der Antike handelt, lässt sich dem Markenwort

insoweit kein inhaltsbeschreibender Bedeutungsinhalt und auch kein enger

beschreibender Bezug

in

Zusammenhang mit Dienstleistungen

zu

„Informationsdienste(n)

zu

aktuellen

Ereignissen,

d.h.

Nachrichtenberichterstattung“ entnehmen.

Auch zwischen der Dienstleistung „Reservierung von Plätzen für Veranstaltungen“

und dem Zeichen ILIAD besteht kein enger beschreibender Bezug. Zwar können

sich Veranstaltungen – wie dargelegt – auf ein konkretes literarisches Werk oder

geschichtliches Ereignis beziehen. Es besteht jedoch keine Branchenübung, dass

auch Dienstleistungen zur Reservierung von Plätzen im Rahmen von konkreten

themenbezogenen Veranstaltungen inhaltsbeschreibend bezeichnet werden, da

sich diese Dienstleistungen in der Regel losgelöst von bestimmten Veranstaltungen

übergreifend auf einen bestimmten Veranstaltungsort oder einen bestimmten

Veranstalter beziehen.

b) Dem Zeichen ILIAD stehen hinsichtlich der vorgenannten Dienstleistungen auch

keine sonstigen absoluten Schutzhindernisse entgegen.

c) Der international registrierten Marke ILIAD kann daher für die Dienstleistungen

„Reservierung von Plätzen für Veranstaltungen“ und „Informationsdienste zu

aktuellen Ereignissen, d. h. Nachrichtenberichterstattung“ der Klasse 41 der Schutz

in der Bundesrepublik Deutschland nicht verweigert werden. Insoweit war der

angegriffene Beschluss daher aufzuheben.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Markeninhaberin das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Hock

Merzbach

Hammer