Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 03.04.2025 – 30 W (pat) 506/22
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:030425B30Wpat506.22.0
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 8 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 506/22 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die international registrierte Marke IR 1 451 332
hat
der
30.
Senat
(Marken- und Design-Beschwerdesenat)
des
Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 03. April 2025 unter Mitwirkung der
Präsidentin Dr. Hock sowie der Richter Merzbach und Hammer
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 9 – Internationale Markenregistrierung – des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 10. November 2021 aufgehoben,
soweit darin der international registrierten Wortmarke IR 1 451 332 der
ECLI:DE:BPatG:2025:030425B30Wpat506.22.0
Schutz
für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
für die
Dienstleistungen
Klasse 41:
réservation de places de spectacles; services
d'information concernant l'actualité à savoir services de reportages
d'actualités.
verweigert worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die in Frankreich basisregistrierte und am 23. November 2018 nach dem Protokoll
zum Madrider Markenabkommen unter der Nummer 1 451 332 international
registrierte Wortmarke
ILIAD
beansprucht Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Waren
und Dienstleistungen der
„Klasse 9: Équipements pour
le
traitement de
l'information et
les
ordinateurs; appareils et équipements pour l'enregistrement, la transmission,
la reproduction, le traitement, l'écoute, la visualisation du son, des images ou
des données (notamment d'ordre corporel et domestique); appareils et
équipements de télécommunication et de communication (notamment
téléphonique,
radiophonique,
télématique); modems;
ordinateurs;
périphériques d'ordinateurs; logiciels; programmes informatiques; films
vidéo; publications électroniques; ordiphones; batteries électriques;
chargeurs de batteries; câbles électriques; câbles à fibres optiques; supports
d'enregistrements magnétiques et électroniques; supports de données
électroniques, magnétiques ou optiques (notamment clefs USB); cartes à
mémoire ou à microprocesseur; étuis et protections pour appareils et
équipements de télécommunication; appareils de surveillance et de
protection des biens et des individus; appareils de localisation et de
positionnement (notamment de type GPS); appareils de navigation par
satellite; dispositifs de pilotage automatique pour véhicules; appareils de
télécommande; lunettes 3D; robots dotés d'une intelligence artificielle;
annuaires électroniques.
Klasse 16
Imprimés; annuaires.
Klasse 28: Jeux; commandes pour consoles de jeu; machines de jeux
vidéo; machines pour jeux d'argent.
Klasse 35: Publicité; gestion des affaires commerciales; administration
commerciale; travaux de bureau; distribution de prospectus, d'échantillons;
services d'abonnement de journaux pour des tiers; conseils, informations ou
renseignements d'affaires; comptabilité;
reproduction de documents;
bureaux de placement; gestion de fichiers informatiques; organisation
d'expositions à buts commerciaux ou de publicité; publicité en ligne sur un
réseau informatique; location de temps publicitaire sur tout moyen de
communication ou télécommunication; diffusion d'annonces publicitaires;
présentation de produits sur tout moyen de communication pour la vente au
détail; courtagede contacts commerciaux; abonnement à des services de
télécommunication; services de revues de presse.
Klasse 36: Assurances, services bancaires,
financiers, monétaires,
services de financement.
Klasse 37:
Installation, entretien et réparation d'appareils et d'installations
de télécommunication et de communication.
Klasse 38: Communications par terminaux d'ordinateurs; communications
télématiques et
téléphoniques;
télécommunications;
transmission de
messages et d'images assistée par ordinateurs; messageries électroniques;
informations en matière de télécommunications; services de communication;
location de
temps d'accès à des réseaux
informatiques mondiaux;
communications par
réseau de
fibres optiques; communications
radiophoniques; fourniture d'accès à des réseaux de communication
électronique; fourniture de canaux de télécommunication destinés aux
services de télé-achat; services d'appel radioélectrique (radio, téléphone ou
autres moyens de communications électroniques); téléphonie mobile;
transmission de messages et de données; services de messagerie vocale;
mise à disposition (location, prêt) d'équipements et d'appareils de
télécommunication; fourniture d'accès à des forums de discussion sur des
réseaux de communication; agence d'information (nouvelles); transmission
de dépêches; fourniture d'accès à des bases de données; diffusion de
programmes de télévision par tout moyen de communication; services de
télévision (édition, distribution de chaînes, de programmes, d'émissions);
diffusion et transmission d'émissions radiophoniques; location de temps
d'accès à un centre serveur de base de données.
Klasse 39: Entreposage de supports de données ou de documents stockés
électroniquement.
Klasse 40: Services d'imprimerie.
Klasse 41: Divertissements; activités culturelles; éducation; formation;
location de films; divertissements radiophoniques; divertissements télévisés;
mise à disposition de publications électroniques en
ligne non
téléchargeables; services d'imagerie numérique; services de jeu proposés en
ligne à partir d'un réseau de communication; publication de textes autres que
publicitaires; services de traduction; mise à disposition en ligne de musiques;
mise à disposition en ligne de vidéos; mise à disposition de films notamment
par le biais de services de vidéo à la demande; réservation de places de
spectacles; services de jeux; organisation et conduite de conférences;
organisation d'expositions à des fins culturelles ou éducatives; services
d'information concernant
l'actualité à savoir services de reportages
d'actualités.
Klasse 42: Programmation pour ordinateurs; conception de logiciels;
hébergement de sites informatiques accessibles par des réseaux de
télécommunication
et
de
communication
électronique;
services
d'informations météorologiques; fourniture de moteurs de recherche pour les
réseaux de communications électroniques; services d'assistance technique
en matière de télécommunications; services de stockage électronique de
données; désimlockage de téléphones mobiles; location de serveurs;
recherches techniques; services d'hébergement de données.
Klasse 45: Services de sécurité pour la protection des biens et des
individus; services de réseautage social en ligne; enregistrement de noms de
domaine; location de noms de domaine, vente de noms de domaine (services
juridiques); services juridiques.“
Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 9
– Internationale Markenregistrierung — des Deutschen Patent- und Markenamts hat
der international registrierten Marke mit Beschluss vom 10. November 2021 den
Schutz in der Bundesrepublik Deutschland teilweise verweigert, und zwar für die
folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 09: Films vidéo; publications électroniques
Klasse 16:
Imprimés
Klasse 28: Jeux
Klasse 41: Divertissements; activités culturelles; éducation; formation;
location de films; divertissements radiophoniques; divertissements télévisés;
mise à disposition de publications électroniques en
ligne non
téléchargeables; services d'imagerie numérique; services de jeu proposés en
ligne à partir d'un réseau de communication; publication de textes autres que
publicitaires; services de traduction; mise à disposition en ligne de musiques;
mise à disposition en ligne de vidéos; mise à disposition de films notamment
par le biais de services de vidéo à la demande; réservation de places de
spectacles; services de jeux; organisation et conduite de conférences;
organisation d'expositions à des fins culturelles ou éducatives; services
d'information concernant
l'actualité à savoir services de reportages
d'actualités.
Zur Begründung führt der Beschluss aus, der international registrierten Marke IR 1
Verbindung mit Art. 5 PMMA, Art. 6 quinquies B PVÜ der Schutz in der Bundesrepublik
Deutschland teilweise zu verweigern, da der Marke bezüglich der vorgenannten
Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG zukomme und sie ausschließlich aus Zeichen und Angaben bestünde, die
zur Beschreibung der jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen
könnten (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Bei der Bezeichnung ILIAD handle es sich um die englische Übersetzung des
Begriffs „die Ilias, die Iliade“, der eines der bedeutendsten Werke der Weltliteratur
bezeichne. Maßgeblich sei die Verkehrsauffassung der angesprochenen
Verkehrskreise und somit des deutschen Durchschnittsverbrauchers. Dieser
verfüge über ausreichende Englischkenntnisse, um den Titel zu verstehen. Im
deutschen Markt würden sehr viele Medien in englischer Sprache veröffentlicht und
zudem sei der deutsche Begriff „Ilias“ dem englischen „Iliad“ sehr ähnlich. Daneben
werde auch
im
Inland der Begriff
„Iliad“ verwendet. Für Waren oder
Dienstleistungen, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter und Leistungen
auch einen gedanklichen Inhalt aufwiesen, könne der Begriff ILIAD somit einen
inhaltsbeschreibenden Werktitel darstellen und habe keine Unterscheidungskraft.
Dies gelte für die Waren „imprimés“ (Druckerzeugnisse) aus der Klasse 16, da die
Ilias als bedeutendes Werk der Weltliteratur unzählige Male aufgelegt und
herausgegeben worden sei. Ebenso beträfe dies die Waren aus der Klasse 09 „films
vidéos“, da die Verarbeitung des Themas auch in Theater und Film vielfach erfolgt
sei. Da sowohl Druckwerke wie auch Filme in elektronischer Form herausgegeben
werden könnten, sei für die Warengruppe „publications électroniques“ in Klasse 09
ebenfalls keine Schutzfähigkeit anzunehmen. Auch für die Waren „jeux“ (Spiele) in
Kasse 28 diene die Angabe ILIAD als Inhaltsangabe. Es würden diverse Spiele,
Karten- oder Gesellschaftsspiele mit diesem Titel auch in Deutschland vertrieben.
Bei den Dienstleistungen aus der Klasse 41 („Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten;
Bildung; Ausbildung; Filmverleih; Radiounterhaltung; Fernsehunterhaltung;
Bereitstellung von nicht herunterladbaren elektronische Veröffentlichungen; digitale
Bilderzeugungsdienste; online über ein Kommunikationsnetz angebotene
Spieldienste; Veröffentlichung
von
anderen
Texten
als Werbung;
Übersetzungsdienste; Online-Bereitstellung von Musik; Online-Bereitstellung von
Videos; Bereitstellung von Filmen, insbesondere über Video-on-Demand-Dienste;
Reservierung von Plätzen für Aufführungen; Dienstleistungen im Bereich Spiele;
Organisation und Durchführung von Konferenzen; Organisation von Ausstellungen
zu kulturellen oder pädagogischen Zwecken; Informationsdienste zu aktuellen
Themen, d. h. Nachrichtenberichterstattung“ würden die Verbraucher das Zeichen
ILIAS nur als schlagwortartigen Hinweis auf den Inhalt bzw. den thematischen
Gegenstand der fraglichen Medien, Produktionen und Veranstaltungen verstehen,
nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Zur Begründung führt
sie aus, ILIAD sei einem relevanten Teil der angesprochenen Verkehrskreise nicht
als Titel eines homerischen Epos bekannt. Auf dem Marktplatz booklooker.de fände
sich lediglich ein gebrauchtes Spiel dieses Titels, dessen Beschreibung maschinell
übersetzt worden sei. Die Recherche der Markenstelle habe auf den Plattformen
Amazon und spiele-offensive.de lediglich ein Spiel mit dem Titel „Iliad“ ergeben.
Die angesprochenen Verkehrskreise sähen das Zeichen ILIAD aufgrund der
Ähnlichkeit zu dem Wort „Ilias“ daher jedenfalls nicht ohne Weiteres und ohne
Unklarheiten als Werktitel an, so dass ausreichende Unterscheidungskraft gegeben
sei. Bei dem Zeichen ILIAD handle es sich um einen Begriff der englischen Sprache,
der den angesprochenen Verkehrskreisen trotz einer Internationalisierung des
Handels und der Medien in Deutschland völlig unbekannt und als Inhaltsangabe
unverständlich sei. Maßstab sei dabei die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal
informierten,
angemessen
aufmerksamen
und
verständigen
Durchschnittsverbrauchers und nicht etwa der auf englischsprachige Literatur
spezialisierte Fachhandel. Selbst wenn man – rechtlich unzulässig – auf den
spezialisierten Fachhandel abstellen würde, hätte das Zeichen ILIAD keinen auf der
Hand liegenden beschreibenden Inhalt, der diesen Spezialisten unmittelbar und
ohne weiteres Nachdenken erkennbar sei. Hierfür seien vielmehr eine gedankliche
Analyse und mehrere Gedankenschritte notwendig.
Auf der deutschen Version der Internet-Enzyklopädie Wikipedia fände sich kein
Eintrag zu „Iliad“ als Titel eines Literatur-Werkes, sondern nur der Hinweis, dass es
sich dabei um den gleichlautenden Firmennamen der Markeninhaberin – eines
großen französischen Telekommunikationsunternehmens – handle. Dies belege die
Eignung des Zeichens als Herkunftshinweis. Auch eine Google-Suche mit dem
Stichwort „Iliad“ liefere nahezu ausschließlich Artikel zur Markeninhaberin und
keinerlei Hinweis auf den Ilias-Epos.
Zudem würde der angegriffene Bescheid nicht ausreichend zwischen den einzelnen
Waren- und Dienstleistungen differenzieren. Es sei darauf hinzuweisen, dass
bereits eine identische nationale Wortmarke u.a. für „Druckereierzeugnisse“ (Klasse
16) für die Markeninhaberin beanstandungsfrei eingetragen worden sei. Auch das
EUIPO habe das Zeichen ILIAD für identische Waren- und Dienstleistungsklassen
für die Markeninhaberin anerkannt (EU-Marke 018022226 – ILIAD), obwohl insoweit
sogar die englischsprachigen Verkehrskreise zu berücksichtigen waren.
Die Markeninhaberin hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2025 wurde die Markeninhaberin unter
Übersendung ergänzender Rechercheergebnisse (im Folgenden als „Unterlagen“
bezeichnet) sowie Mitteilung der vorläufigen Auffassung des Senats über den
Termin zur Beratung und Entscheidung am 03. April 2025 informiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6
Satz 1 MarkenG statthaft. Ein konkreter Antrag ist nicht erforderlich. Fehlt - wie
vorliegend - ein Antrag, ist von einer Anfechtung des Beschlusses in vollem Umfang
auszugehen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 66 Rn. 40).
Die Beschwerde hat verfahrensgegenständliche IR-Marke
in der Sache
jedoch nur
teilweise Erfolg, da die
ILIAD
für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen – bis auf die im
Tenor genannten Dienstleistungen aus der Klasse 41 – über keinerlei
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfügt. Der
international registrierten Marke IR 1 451 332 war daher gemäß §§ 119, 124, 113,
37, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG in Verbindung mit Art. 5 PMMA, Art. 6 quinquies B PVÜ
insoweit der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland teilweise zu verweigern.
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,
denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen
zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 Smart
Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,
228 Rn. 33– Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn.
7– #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016,
934 Rn. 9– OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10– HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11– Kaleido;
GRUR 2012, 1143 Rn. 7– Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen
zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM
[EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27–BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR
2016, 934 Rn. 9– OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12– smartbook). Da allein das Fehlen
jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet,
ist ein
großzügiger Maßstab anzulegen, so dass
jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR
2018, 301 Rn. 11– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9– OUI).
Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes
Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53– Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15–
Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10– OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13–
Gute Laune Drops). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum
relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden
Fakten) bzw. dem Zeitpunkt des Schutzerstreckungsgesuchs sind einerseits die
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der
beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels
und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen
ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20– AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2008, 608
Rn. 67– Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24– Matratzen
Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11–
grill meister).
Keine Unterscheidungskraft besitzen
insbesondere Zeichen, die einen
beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren
oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird
(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86– Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux
Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8– #darferdas? I). Auch
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung
selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die
Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass
der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne
Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die
Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018,
301 Rn. 15– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10– HOT; GRUR
2012, 1143 Rn. 9– Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10– DeutschlandCard).
2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt dem Wortzeichen ILIAD
hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen aus den
Klassen 9, 16, 28 und 41, mit Ausnahme der im Tenor genannten, jegliche
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
a) Mit den hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen werden sowohl
Verbraucher als auch – je nach Waren- oder Dienstleistung – die beteiligten
Fachverkehrskreise, nämlich der Softwareproduktion und des Software-, Buch- und
Videohandels sowie Dienstleister im Veranstaltungs- und Unterhaltungsbereich
angesprochen.
b) Das als Wortmarke angemeldete Zeichen ILIAD ist die englische Übersetzung
des Titels des Homerschen Heldenepos „Ilias“ (https://dict.leo.org/englischdeutsch/Iliad), das als eines der ältesten fiktionalen Werke Europas einen Abschnitt
des Trojanischen Krieges schildert und im Deutschen sowohl unter dem Titel „Ilias“
als auch unter dem Titel „Iliade“ bekannt und lexikalisch erfasst ist (vgl. Anlage
https://de.wikipedia.org/wiki/Ilias,
Anlage
Duden
-
Ilias
https://www.duden.de/node/70027/revision/1258399).
Diese Bedeutung des englischsprachigen Zeichens ILIAD, welches von den
deutschen Bezeichnungen „Ilias“ und „Iliade“ jeweils nur in einem Buchstaben
abweicht und vor allem dem Begriff „Iliade“ sehr nahe kommt, versteht dabei
zumindest der Fachverkehr unmittelbar und ohne weitere Analyse, da bei am
internationalen Handelsverkehr beteiligten inländischen Fachkreisen unterstellt
werden kann, dass sie grundsätzlich in der Lage sind, eindeutig beschreibende
Angaben auch in fremder Sprache zu erkennen, jedenfalls bei Sprachen fremder
Staaten, mit denen Handelsbeziehungen im Bereich der einschlägigen Waren und
Dienstleistungen bestehen, so wie hier ohne Weiteres in Bezug auf die
Welthandelssprache Englisch (Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 8 Rn. 226 m.w.N.).
c)
Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Die
Markeninhaberin stellt schon nicht Abrede, dass ILIAD vor dem Zeitpunkt des
Schutzerstreckungsantrags vielfach als sachbeschreibende Angabe bzw. Buchtitel
im Inland verwendet wurde. Der von ihr hervorgehobene Umstand, dass ein Teil
des
inländischen Verkehrs bzw. der Durchschnittsverbraucher die genaue
Bedeutung des Zeichens nicht kenne, steht der Bejahung des Schutzhindernisses
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bereits deshalb nicht entgegen, da für die Frage der
(mangelnden) Unterscheidungskraft wie dargelegt schon das Verständnis der
Fachkreise für sich genommen ausreichend maßgeblich und mithin für sich
alleine von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (EuGH GRUR 2006,
411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; vgl. auch BPatG 25 W (pat) 10/16 –
Sallaki; 25 W (pat) 569/17 – Paletas; BPatG, 30 W (pat) 17/22 – NFT, Rn. 25;
Entscheidungen des BPatG jeweils abrufbar unter juris sowie auf der Homepage
des Gerichts). Insoweit kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt
bleiben, ob auch ein relevanter Teil der Verbraucher den Begriff ILIAD
unmittelbar als Bezeichnung für das Homersche Heldenepos kennt (vgl. BPatG
25 W
(pat) 569/17 – Paletas,
juris Rn. 16). Das entsprechende
sachbeschreibende Verkehrsverständnis der Fachkreise lässt sich anhand der
Rechercheergebnisse der Markenstelle und des Senats nicht zuletzt dadurch
belegen, dass ILIAD als englischer Buchtitel seit Jahrzehnten in einer Vielzahl
von unterschiedlichen Ausgaben und Kommentierungen auf dem deutschen
Markt Verwendung findet und erhältlich ist (vgl. die der Markeninhaberin
übersandten Anlagenkonvolute, Google-Recherche sowie Amzon.de, mit einer
Vielzahl von Ergebnissen für „The Iliad“, mit Auflagen seit 1987, darunter im
Übrigen auch Titel in englisch-deutscher Kombination, wie zB „Inspired by
Homer’s Iliad. Die Figur des Achilleus im Film Troja“ [15. Oktober 2019]).
3. Mit dieser Bedeutung
fehlt es dem Zeichen
ILIAD
für die
beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen – mit Ausnahme für die
im Tenor genannten Dienstleistungen der Klasse 41 – an der erforderlichen
Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
a) Bei den beschwerdegegenständlichen Waren aus den Klassen 9 (Videofilme;
elektronische Publikationen), 16 (Drucke) und 28 (Spiele) handelt es sich jeweils
um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen
bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können.
Insoweit ist – unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3
MarkenG, für den geringere Anforderungen gelten – die markenrechtliche
Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung
nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen (möglichen) gedanklichen Inhalt der
Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 – Bücher
für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 – REICH UND SCHOEN; 1043 – Gute
Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft; GRUR 2003,
342 – Winnetou; siehe auch BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 155/07 – Freizeit
Revue). Dies gilt aber nur für Bezeichnungen, die nach Art eines Sachtitels gebildet
sind. Denn nur wenn die Bezeichnung ernsthaft als beschreibende Angabe des
Themas, geistigen Inhalts oder Werks, das in der Ware oder Dienstleistung
verkörpert sein kann, in Betracht kommt, wird der Verkehr die Wortfolge in
Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen
insoweit nur als
Inhaltsangabe, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen (vgl. BPatG
GRUR 1998, 145, 146 – Klassentreffen; BPatG GRUR 2006, 593 – Der kleine
Eisbär).
Dies ist für die beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 16 („Imprimés“,
deutsch: Drucke), wobei ILIAD wie dargelegt den Sachtitel und Inhalt von Büchern
und sonstigen Druckwerken bezeichnen kann, ebenso ohne Weiteres der Fall wie
für die Waren der Klasse 9. Werden die Waren „films vidéo; publications
électroniques“ (deutsch: Videofilme; elektronische Publikationen) mit
ILIAD
gekennzeichnet, wird der (Fach-)Verkehr hierin unmittelbar einen inhaltlichthematischen Hinweis auf das Homersche Epos erkennen, wobei es sich um
historische Dokumentationen oder fiktionale Spielfilme über die „Ilias“ bzw. die
„Iliade“ handeln kann.
Ergänzend wird auf die Rechercheergebnisse des Senats verwiesen, wonach es
üblich ist, bei historischen Dokumentationen bzw. insbesondere bei Spielfilmen mit
Bezug zu historischen bzw. mythologischen Figuren einen inhaltsbeschreibenden
englischsprachigen Titel zu wählen (vgl. etwa die der Markeninhaberin mit der
Terminsmitteilung übersandte Anlagen zu den Filmen „The Legend of Hercules“ und
„Troy“).
b) Auch die Waren der Klasse 28 „Jeux“ (deutsch: Spiele) werden durch ILIAD
unmittelbar
inhaltlich-thematisch beschrieben. So
kann es
sich um
(Computer-) Spiele mit Bezug zum Historischen Epos handeln (vgl. die der
Markeninhaberin übersandten Rechercheunterlagen zu dem Computerspiel „ILIAD
– Heroes of Troy“ sowie zu ähnlich gebildeten Spieletiteln wie „TROY – A Total War
Saga“).
c) Auch die folgenden beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse
41:
„Divertissements; activités culturelles; éducation; formation; location de films;
divertissements radiophoniques; divertissements télévisés; mise à disposition
de publications électroniques en
ligne non
téléchargeables; services
d'imagerie numérique; services de jeu proposés en ligne à partir d'un réseau
de communication; publication de textes autres que publicitaires; services de
traduction; mise à disposition en ligne de musiques; mise à disposition en ligne
de vidéos; mise à disposition de films notamment par le biais de services de
vidéo à la demande; services de jeux; organisation et conduite de
conférences; organisation d'expositions à des fins culturelles ou éducatives;“
(deutsch:
„Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Bildung; Ausbildung;
Verleih
von
Filmen; Rundfunkunterhaltung;
Fernsehunterhaltung;
Bereitstellung
von
nicht
herunterladbaren
elektronischen Online-
Veröffentlichungen; digitale Bilddienste; Spieldienste, die online über ein
Kommunikationsnetz angeboten werden; Veröffentlichung von Texten, die
keine Werbung sind; Übersetzungsdienste; Online-Bereitstellung von Musik;
Online-Bereitstellung von Videos; Bereitstellung von Filmen, insbesondere
über
Video-on-Demand-Dienste;
Spieldienste; Organisation
und
Durchführung von Konferenzen; Organisation von Ausstellungen zu
kulturellen oder Bildungszwecken“)
können durch ILIAD nach Art eines Sachtitels beschrieben werden. Denn im
Zusammenhang mit den vorgenannten Dienstleistungen werden die angesprochen
(Fach-)Verkehrskreise das Zeichen ILIAD unmittelbar derart verstehen, dass sich
die so gekennzeichneten Dienstleistungen auf die Produktion und den Vertrieb von
solchen Audio-, Video- und Spieleproduktionen sowie Fotografien bzw. auf
kulturelle Aktivitäten und Ausstellungen beziehen, die sich inhaltlich mit der
homerschen „Ilias“ befassen. Der (Fach-)Verkehr wird den schlagwortartig dem
Heldenepos
ILIAD
innewohnenden Aussagegehalt
insoweit als allgemein
verständliche Beschreibung des Inhalts der jeweiligen Produktion oder Aktivität
verstehen und ohne weitere Überlegung auf die Dienstleistungen selbst beziehen
(vgl. BGH, GRUR 2003, 342, 343 – Winnetou mwN), zumal das Zeichen — im
Hinblick auf Sekundärliteratur, Kommentierungen und Adaptionen zum
Heldenepos, aber auch mit Blick auf die Breite des Werkes mit einer Vielzahl von
Episoden und Charakteren — geeignet
ist, einen weiten Themenbereich
abzudecken und den Inhalt einer Vielzahl unterschiedlicher Veröffentlichungen und
sonstiger Produktionen zu umschreiben (vgl. BGH, GRUR 2009, 949 Rn. 20 – My
World; GRUR 2013, 522 Rn. 17 - Deutschlands schönste Seiten). Dies gilt auch
für die Dienstleistung „Online-Bereitstellung von Musik“, auch wenn es sich bei
ILIAD um ein literarisches Werk handelt, da sich die Dienstleistung auch auf das
Angebot etwa von Filmmusik zu einer „Ilias“-Verfilmung beziehen kann.
Auch die Dienstleistungen „Bildung“, „Ausbildung“ sowie „Organisation und
Durchführung von Konferenzen“ können sich
inhaltlich-thematisch mit
geschichtlichen bzw. literarischen Themen wie der Homerschen „Ilias“ befassen, so
dass ILIAD auch insoweit den gedanklichen Inhalt beschreibt. Auch insoweit wird
der maßgebliche Verkehr dem Markenwort lediglich die Inhaltsangabe entnehmen,
dass im Rahmen des so bezeichneten Bildungs- bzw. Ausbildungsangebots Inhalte
über die „Ilias“ vermittelt werden.
4.
Die Marke kann daher in Bezug auf die o.g. beschwerdegegenständlichen
Waren und Dienstleistungen ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die
Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren zu garantieren, nicht
erfüllen. Sie ist deshalb insoweit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen.
Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Beschwerdeführerin greifen nicht
durch. Insbesondere lässt sich Voreintragungen weder eine Bindungs- noch eine
Indizwirkung
für weitere Marken herleiten. Dies entspricht der ständigen
Rechtsprechung sowohl des EuGH (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 – Bild.T-Online,
EuGH GRUR 2008, 229 [Tz 47-51] – BioID; GRUR 2004, 674 [Tz. 42-44] –
Postkantoor; GRUR 2004, 428
[Tz. 63] – Henkel) als auch des
Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2008, 1093
[Tz. 18] – Marlene-Dietrich-Bildnis; BPatG GRUR 2007, 333 – Papaya mwN). Die
Entscheidung
über
die
Schutzfähigkeit
einer Marke
ist
keine
Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein auf der
Grundlage des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen
Entscheidungspraxis zu beurteilen ist. Aus dem Gebot rechtmäßigen Handelns
folgt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines
anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen. Insofern gibt
es auch im Rahmen der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen wie der
Unterscheidungskraft keine Selbstbindung der Markenstellen des Deutschen
Patent- und Markenamts und erst recht keine irgendwie geartete Bindung des
Bundespatentgerichts. Es ist demzufolge jeder Einzelfall eigenständig zu prüfen
und danach eine Entscheidung zu treffen. Für Voreintragungen ausländischer
Behörden oder Gerichte gilt dies erst recht (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 47 bis
51 – BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42 bis 44 – Postkantoor).
5. Im Hinblick auf die folgenden beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der
Klasse 41:
„réservation de places de spectacles; services d'information concernant
l'actualité à savoir services de reportages d'actualités“
(deutsch: „Reservierung von Plätzen für Veranstaltungen; Informationsdienste
zu aktuellen Ereignissen, d.h. Nachrichtenberichterstattung“)
liegen für das Zeichen ILIAD dagegen keine absoluten Schutzhindernisse vor.
a) Der Marke ILIAD fehlt es für die vorgenannten Dienstleistungen insbesondere
nicht an jeglicher Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Weder
beschreibt es die Dienstleistungen unmittelbar, noch stellt es einen engen
beschreibenden Bezug zu ihnen her.
Zwar erkennt wie dargelegt zumindest der betroffene Fachverkehr das Markenwort
als den Titel der „Ilias“ bzw. “Iliade“ von Homer. Da es sich hierbei allerdings um ein
klassisches literarisches Werk der Antike handelt, lässt sich dem Markenwort
insoweit kein inhaltsbeschreibender Bedeutungsinhalt und auch kein enger
beschreibender Bezug
in
Zusammenhang mit Dienstleistungen
zu
„Informationsdienste(n)
zu
aktuellen
Ereignissen,
d.h.
Nachrichtenberichterstattung“ entnehmen.
Auch zwischen der Dienstleistung „Reservierung von Plätzen für Veranstaltungen“
und dem Zeichen ILIAD besteht kein enger beschreibender Bezug. Zwar können
sich Veranstaltungen – wie dargelegt – auf ein konkretes literarisches Werk oder
geschichtliches Ereignis beziehen. Es besteht jedoch keine Branchenübung, dass
auch Dienstleistungen zur Reservierung von Plätzen im Rahmen von konkreten
themenbezogenen Veranstaltungen inhaltsbeschreibend bezeichnet werden, da
sich diese Dienstleistungen in der Regel losgelöst von bestimmten Veranstaltungen
übergreifend auf einen bestimmten Veranstaltungsort oder einen bestimmten
Veranstalter beziehen.
b) Dem Zeichen ILIAD stehen hinsichtlich der vorgenannten Dienstleistungen auch
keine sonstigen absoluten Schutzhindernisse entgegen.
c) Der international registrierten Marke ILIAD kann daher für die Dienstleistungen
„Reservierung von Plätzen für Veranstaltungen“ und „Informationsdienste zu
aktuellen Ereignissen, d. h. Nachrichtenberichterstattung“ der Klasse 41 der Schutz
in der Bundesrepublik Deutschland nicht verweigert werden. Insoweit war der
angegriffene Beschluss daher aufzuheben.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Markeninhaberin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Hock
Merzbach
Hammer