Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 08.10.2008 – 5 W (pat) 461/07
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. Oktober 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
…
betreffend das Gebrauchsmuster 201 00 645
hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden
Richter Müllner sowie den Richter Dipl.-Ing. Baumgardt und die Richterin
Dipl.-Ing. Wickborn
beschlossen:
1. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e
I.
Der Antragsgegner und Beschwerdeführer ist Inhaber des am 15. Januar 2001 angemeldeten und am 3. Mai 2001 in das Register eingetragenen Gebrauchsmusters 201 00 645 mit der Bezeichnung "Bussystem" (Streitgebrauchsmuster). Es
umfasste ursprünglich zwei Schutzansprüche.
Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin hat beim Deutschen Patent- und
Markenamt die Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt mit der Begründung, dass sein Gegenstand gemäß §§ 1 bis 3 GebrMG wegen mangelnder Ausführbarkeit sowie fehlender Neuheit bzw. eines fehlenden erfinderischen Schritts
nicht schutzfähig sei (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG). Zum Stand der Technik hat sie
im Laufe des Verfahrens insgesamt 13 Druckschriften genannt.
Der Antragsgegner hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen. Auf die
mündliche Verhandlung vom 12. September 2007 hin, in welcher das Gebrauchsmuster zuletzt noch mit einem einzigen, neu eingereichten Schutzanspruch verteidigt worden war, hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und
Markenamts jedoch die Löschung des Gebrauchsmusters aufgrund mangelnder
Offenbarung seines Gegenstands, im Übrigen mangels eines erfinderischen
Schritts beschlossen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Er
stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Löschungsantrag im Umfang des mit Schriftsatz vom 3. September 2008 eingereichten Anspruchs 1 Anlage A, hilfsweise Anlage B zurückzuweisen.
In seiner schriftlichen Beschwerdebegründung führt er aus, dass der Anspruch 1
zusammen mit Beschreibung und Zeichnungen die Anforderungen an eine ausreichend klare und deutliche Offenbarung erfülle, so dass ein Fachmann bei redlichem Bemühen die Erfindung ausführen könne; darüber hinaus sei der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nur neu, sondern erfülle auch den für die Gebrauchsmusterfähigkeit geforderten erfinderischen Schritt, da die angegebene Lehre sich
auch bei zusammenschauender Betrachtung der entgegengehaltenen Druckschriften nicht erschließe. Seine Argumente hat er in der mündlichen Verhandlung näher erläutert.
Gemäß Hauptantrag lautet der geltende (einzige) Schutzanspruch vom 3. September 2008, hier mit einer denkbaren Gliederung versehen:
"Bussystem
(a) zur Steuerung von Fahrzeuglampen (LA1 bis LA8) und – bei
angeschlossenem Anhänger – von Anhängerlampen (LAA1
bis LAA5)
(b) mit mindestens einem Bus (B) und daran angeschlossenen
Funktionseinheiten einschließlich Controllern (µC1, µC2),
dadurch gekennzeichnet,
(c1) dass mindestens ein programmierbarer Erweiterungs-Controller (µC2) mittelbar an den Bus (B) über einen von vorneherein an den Bus (B) angeschlossenen Controller (µC1)
(c2) über dessen zu den Fahrzeuglampen (LA1 bis LA8), Sensoren und/oder andere Ansteuereinheiten führende oder von
diesen kommende Verbindungsleitungen
(c3) mit Signaleingängen (E1 bis E6) und Ausgängen (A1, A2) mit
Anschlüssen angeschlossen ist
(d) und dass über den Erweiterungs-Controller (µC2) die Anhängerlampen (LAA1 bis LAA5), weitere Sensoren und/oder andere Ansteuerungseinheiten angeschlossen sind,
(e) wobei der Erweiterungs-Controller (µC2) durch Programmieren zum Erfassen, Verarbeiten und Abgeben von über die
Anschlüsse zugeführten oder wahlweise abgegebenen Signalen angepasst ist,
(f) die mit den auf den Verbindungsleitungen vorhandenen Signalen des von vornherein an den Bus (B) angeschlossenen
Controllers (µC1) kompatibel sind."
In der Fassung gemäß Hilfsantrag lautet der (einzige) Schutzanspruch, mit einer
ähnlichen Gliederung versehen (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag sind
kursiv dargestellt):
"Bussystem
(a) zur Steuerung von Fahrzeuglampen (LA1 bis LA8) und – bei
angeschlossenem Anhänger – von Anhängerlampen (LAA1
bis LAA5)
(b*) mit mindestens einem eine Versorgungsleitung für eine Betriebsspannung (UB) aufweisenden Bus (B) und daran angeschlossenen Funktionseinheiten einschließlich Controllern (µC
1, µC2),
dadurch gekennzeichnet,
(c1) dass mindestens ein programmierbarer Erweiterungs-Controller (µC2) mittelbar an den Bus (B) über einen von vorneherein an den Bus (B) angeschlossenen Controller (µC1)
(c2) über dessen zu den Fahrzeuglampen (LA1 bis LA8), Sensoren und/oder andere Ansteuereinheiten führende oder von
diesen kommende Verbindungsleitungen
(c3) mit Signaleingängen (E1 bis E6) und Ausgängen (A1, A2) mit
Anschlüssen angeschlossen ist,
(g) dass der Erweiterungscontroller (µC2) lediglich zur Versorgung mit der Betriebsspannung (UB) an die Versorgungsleitung des Busses (B) angeschlossen ist
(d) und dass über den Erweiterungs-Controller (µC2) die Anhängerlampen (LAA1 bis LAA5), weitere Sensoren und/oder andere Ansteuerungseinheiten angeschlossen sind,
(e) wobei der Erweiterungs-Controller (µC2) durch Programmieren zum Erfassen, Verarbeiten und Abgeben von über die
Anschlüsse zugeführten oder wahlweise abgegebenen Signalen angepasst ist,
B B
(f) die mit den auf den Verbindungsleitungen vorhandenen Signalen des von vornherein an den Bus (B) angeschlossenen
Controllers (µC1) kompatibel sind,
(h) so dass eine Umprogrammierung des von vornherein an den
Bus (B) angeschlossenen Controllers (µC1) und übrigen an
den Bus (B) von vornherein angeschlossener Controller nicht
erforderlich ist, und wobei das Bussystem im übrigen auch
hinsichtlich der in den von vorneherein angeschlossenen
Controllern vorhandenen Programme und Busprotokolle unverändert bleibt."
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Gebrauchsmusters auch in
der nunmehr verteidigten Fassung weder nach Haupt- noch nach Hilfsantrag
schutzfähig sei.
Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet.
Der Gegenstand des nunmehr verteidigten Schutzanspruchs ist nach Haupt- wie
auch nach Hilfsantrag nicht schutzfähig, weil er nicht so deutlich und vollständig
offenbart ist, dass ein Fachmann ihn ausführen kann. Darum kann es - insbesondere hinsichtlich der von der Antragstellerin geltend gemachten unzulässigen Erweiterungen – dahingestellt bleiben, ob diese Schutzansprüche letztlich zulässig
sind.
1. Als Fachmann ist hier – in Übereinstimmung mit der Löschungsabteilung, siehe
Löschungsbeschluss Seite 4 Absatz 3 – ein auf Fahrzeugelektronik spezialisierter
Elektroingenieur mit mehrjähriger Berufserfahrung anzusehen.
2. Zwar kennt das Gebrauchsmusterrecht, anders als das Patentrecht mit seinem
Widerrufs- und Nichtigkeitsgrund des Fehlens einer ausführbaren Offenbarung
(§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG), einen entsprechenden eigenständigen Löschungsgrund
nicht. Dennoch ist dies nach ständiger Rechtsprechung auch im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren zu prüfen, wenn der Löschungsgrund der mangelnden
Schutzfähigkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG) geltend gemacht ist, siehe BGH
GRUR 1999, 920 "Flächenschleifmaschine", Leitsatz 1.
3. Das Streitgebrauchsmuster betrifft in der nunmehr verteidigten Fassung nach
Haupt- und Hilfsantrag ein Bussystem zur Steuerung von Fahrzeuglampen.
Aus dem Stand der Technik war es bereits bekannt, zur Reduzierung der Anzahl
der benötigten Kabelverbindungen (auch) in Fahrzeugen einen Datenbus einzusetzen, an welchen elektronische Funktionseinheiten (Controller) angeschlossen
sind, die gewissermaßen "vor Ort", d. h. in räumlicher Nähe zu den zu steuernden
Elementen (Lampen) oder abzufragenden Sensoren, angeordnet sind und die gewünschten Schaltzustände erzeugen oder Informationen erfassen.
In der Beschreibung des Streitgebrauchsmusters ist ausgeführt, dass die Verwendung eines Bussystems den Nachteil habe, dass nachträgliche Erweiterungen
sehr aufwendig, kompliziert und riskant seien, weil das Gesamtsystem für den Einsatz eines weiteren Steuerungsbausteins (Controllers) modifiziert werden müsse
(Seite 2 Absatz 2); insbesondere müssten die Übertragungsprotokolle auf dem
Bus entsprechend angepasst und die von vorneherein an den Bus angeschlossenen Controller umprogrammiert werden (Seite 5 Absatz 2).
In diesem Sinne ist es als Aufgabenstellung des Streitgebrauchsmusters anzusehen, ein Bussystem zur Steuerung von Fahrzeuglampen einfach erweiterbar
und einfach an unterschiedliche Anforderungen anpassbar zu machen, so dass es
auch hinsichtlich der in den von vornherein angeschlossenen Controllern vorhandenen Programme und der Busprotokolle unverändert bleiben kann (Seite 2 Absatz 3).
4. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitgebrauchsmuster vor, einen programmierbarer Erweiterungs-Controller nicht direkt, sondern mittelbar an den Bus
anzuschließen, und zwar über einen von vorneherein an den Bus angeschlossenen Controller (im Folgenden: "ersten Controller"). Dazu soll der Erweiterungs-
Controller mit seinen Signaleingängen und Ausgängen an die zu den Fahrzeuglampen, Sensoren und/oder anderen Ansteuereinheiten führenden oder von diesen kommenden Verbindungsleitungen des ersten Controllers angeschlossen werden (Merkmale (c1), (c2) und (c3)). An den Erweiterungs-Controller sollen die Anhängerlampen, weitere Sensoren und/oder andere Ansteuerungseinheiten angeschlossen sein (Merkmal (d)); der Erweiterungs-Controller soll durch eine geeignete Programmierung zum Erfassen, Verarbeiten und Abgeben von Signalen angepasst sein, die mit den Signalen des ersten Controllers kompatibel sind (Merkmale (e) und (f)).
Als (einziges) Beispiel wird eine Steuerung für eine Anhängerbeleuchtung beschrieben, wobei der Erweiterungs-Controller die Steuerungssignale auf den Zuleitungen zu den Fahrzeuglampen am ersten, an den Bus angeschlossenen Controller erfasst und entsprechende Signale an die Anhängerlampen erzeugt. Auch eine
Zuführung von Signalen zum Datenbus soll durch Manipulation der Signale des
ersten Controllers mittels vorhandener Zustände möglich sein. Für all dieses sei irgendeine Umprogrammierung des vorhandenen Bussystems und der dort angeschlossenen Controller nicht erforderlich.
5. Der geltende Schutzanspruch sowohl nach Haupt- wie auch nach Hilfsantrag ist
durch die "und/oder"-Formulierung einerseits in Merkmal (c2), andererseits im
Merkmal (d) aber keineswegs auf das genannte "einfache" Beispiel der Ansteuerung von Anhängerlampen analog zu der Ansteuerung von Fahrzeuglampen eingeschränkt. Vielmehr umschreibt die "und/oder"-Formulierung etliche Kombinationsmöglichkeiten unterschiedlicher Teilmerkmale, und damit eine Vielzahl von
unabhängig beanspruchten Gegenständen bzw. Lehren.
Beispielsweise wird es von der beanspruchten Lehre umfasst, über die zu den
Fahrzeuglampen führenden Verbindungsleitungen des ersten Controllers einen
Erweiterungs-Controller anzuschließen, an welchen Sensoren (wie etwa ein Sensor für den Reifendruck) angeschlossen sind; die Sensorinformation soll dann angeblich über den ersten Controller an den Bus weitergegeben werden können.
Jedoch erhält der Fachmann aus dem Streitgebrauchsmuster keinerlei weitere Anleitung, wie er das bewerkstelligen könnte. Zwar wäre er vielleicht noch imstande,
sich ein Verfahren auszudenken, mit dem der Erweiterungs-Controller die Reifendruck-Information an den ersten Controller weiterreichen kann. Wie aber die Information dann ohne jede Programmänderung an den Bus übermittelt werden soll,
der von vorneherein nicht für den Empfang von Reifendruck-Informationen programmiert ist, dazu fehlt im Streitgebrauchsmuster jeglicher Hinweis.
Ähnliches gilt für weitere Kombinationsmöglichkeiten, die von der beanspruchten
Lehre umfasst werden, wie die Ansteuerung von Anhängerlampen durch den Erweiterungs-Controller, wenn der erste Controller die Signalsteuerung für "andere
Ansteuereinheiten" durchführt, u. a. insbesondere dass die Erweiterung ohne irgendeine Programmänderung in dem vorhandenen System erfolgen soll, wird den
Fachmann vor kaum lösbare Probleme stellen.
Insgesamt reichen die Angaben im Streitgebrauchsmuster hier nicht aus, um dem
Durchschnittsfachmann zu vermitteln, wie er die Vielzahl der alternativ beanspruchten Lehren mit Erfolg verwirklichen könnte.
6. Der Antragsgegner hat schriftlich und in der mündlichen Verhandlung weitere
Beispiele vorgetragen und sinngemäß erläutert, dass der Erweiterungs-Controller
nur Signale von derselben Art erfassen, verarbeiten und abgeben dürfe, wie sie
am ersten Controller vorliegen. D. h. nur wenn der erste Controller die Fahrzeuglampen steuert, könne der Erweiterungs-Controller zur Ansteuerung der Anhängerlampen eingesetzt werden, und nur wenn der erste Controller einen Eingang
für einen Reifendruck-Sensor aufweist, könne der Erweiterungs-Controller zur Erfassung des Reifendrucks des Anhängers eingesetzt werden.
Diese für die Ausführbarkeit ganz wesentliche Zusatzbedingung geht aber weder
aus dem Schutzanspruch noch aus der Beschreibung des Streitgebrauchsmusters
klar hervor. Dessen Lehre ist vielmehr, wie zuvor erläutert, auf unterschiedliche Alternativen gerichtet, von denen die Mehrzahl jedoch aus prinzipiellen Gründen
nicht ausführbar ist. Auch löst eine derart eingeschränkte Lehre nicht mehr die gestellte Aufgabe (Bussystem "einfach erweiterbar und einfach an unterschiedliche
Anforderungen anpassbar", gemäß Seite 2 Absatz 3 des Streitgebrauchsmusters
ohne jede Einschränkung), so dass der Durchschnittsfachmann von sich aus eine
solche gedankliche Beschränkung der Lehre nicht vorgenommen hätte.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass die Zusatzbedingung durch den Begriff "kompatibel" im Merkmal (f) zum Ausdruck gebracht werde: denn anspruchsgemäß solle der Erweiterungs-Controller durch Programmieren zum Erfassen,
Verarbeiten und Abgeben (nur) von solchen Signalen angepasst sein, die mit den
vorhandenen Signalen des ersten Controllers "kompatibel" sind.
Dem konnte der Senat sich jedoch nicht anschließen. Bereits im Beschluss der
Löschungsabteilung (Seite 4 Absatz 1) war die beanspruchte "Kompatibilität" der
Signale als unzureichend offenbart beurteilt worden. Der Fachmann wird dem Begriff "kompatibel" allenfalls entnehmen können, dass die Signale mit vergleichbaren Spannungs- bzw. Stromwerten und ggfls. mit einem geeigneten Zeitverlauf (Timing) arbeiten sollen, so dass sie den elektrischen Signalen des ersten, von vorneherein an den Bus angeschlossenen Controllers entsprechen. Dass damit der
Schutzanspruch auf einen vergleichbaren Bedeutungsinhalt der Signale eingeschränkt und dadurch implizit die vielen beanspruchten Alternativen recht weitgehend auf einige wenige beschränkt wären, erschließt sich dem Fachmann nach
Auffassung des Senats nicht, da nicht einmal die Beschreibung einen verständlichen Hinweis in dieser Richtung enthält.
Darum führt es auch nicht weiter, wenn der Antragsgegner darauf verweist, dass
sich die Beschreibung des Streitgebrauchsmusters an den Fachmann wende, der
grundsätzlich bestrebt sei, sie in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und
ihren Gesamtinhalt im Zweifel so zu verstehen, dass sich Widersprüche nicht ergäben. Dieser Grundsatz findet sich nämlich bei der Bestimmung des Schutzbereichs eines als gegeben hinzunehmenden Schutzrechts (vgl. Busse, PatG,
6. Auflage (2003), § 14 Rdnr. 43: zu Fußnote 135, m. w. N.) und nicht im Zusammenhang mit der Frage einer Rechtsbeständigkeit; er kann nach Auffassung des
Senats nicht als Rechtfertigung herangezogen werden, ein Schutzrecht mit zahlreichen Alternativen zu gewähren, von denen nur einige wenige wirklich ausführbar sind. Vielmehr darf bei der Überprüfung eines erteilten Schutzrechts "nicht etwa deshalb eine einengende Auslegung der angegriffenen Ansprüche zugrunde
gelegt werden, weil mit dieser die Schutzfähigkeit eher bejaht werden könnte"
(BGH GRUR 2004, 47 "Blasenfreie Gummibahn I"). Grundsätzlich liegt es in der
Verfügungsgewalt des Schutzrechtinhabers, dieses - auch noch im Löschungsverfahren – so zu formulieren, dass es auf das tatsächlich Ausführbare beschränkt
ist.
7. Die in die Fassung des Schutzanspruchs gemäß Hilfsantrag zusätzlich aufgenommenen Merkmale (g) und (h) einschließlich der Ergänzung in Merkmal (b*)
können an dieser Bewertung nichts ändern, da sie das Problem der nicht ausführbaren Alternativen nicht beheben.
Sonach können weder der Haupt- noch der Hilfsantrag Bestand haben.
8. Dass die Lehre eines auf das "einfache" Beispiel der Ansteuerung von Anhängerlampen analog zu der Ansteuerung von Fahrzeuglampen eingeschränkten
Schutzanspruchs durch die von der Antragstellerin benannte Druckschrift D13
(DE 44 46 197 C1)
in Verbindung
beispielsweise mit Druckschrift D5
(DE 44 24 471 C2) nahegelegt sein dürfte, brauchte daher nicht weiter erörtert zu
werden.
III.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde des Antragsgegners gegen die vom
Deutschen Patent- und Markenamt beschlossen Löschung des Streitgebrauchsmusters zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84
Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO.
Müllner
Wickborn
Baumgardt
Pü