Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 17.12.2008 – 28 W (pat) 118/07

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

17. Dezember 2008

Rechtsbeschwerde zugelassen: nein

Normen:

§§ 48, 50, 54 MarkenG

Lackdoktor

Kein Rechtsschutzinteresse des Löschungsantragstellers auf Fortsetzung des Löschungsverfahrens (Löschung "ex tune") bei Verzicht auf die angegriffene Marke und individueller Freistellung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren.

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 118/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 300 48 885

(Löschungsantrag)

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. Dezember 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Stoppel sowie der Richterin Werner und des Richters Schell

beschlossen:

Nachdem der Markeninhaber und Beschwerdeführer auf seine

Marke 300 48 885 „Lackdoktor“ verzichtet hat, wird festgestellt,

dass sich das Löschungsverfahren insoweit in der Hauptsache

erledigt hat, als der Antragsteller mit seinem Löschungsantrag die

Löschung der angegriffenen Marke für die Zukunft begehrt hatte.

Nachdem der Markeninhaber und Beschwerdeführer zu Protokoll

des erkennenden Senats erklärt hat, den Antragsteller und Beschwerdegegner von allen Ansprüchen aus der angegriffenen

Marke aus der Zeit vor dem Verzicht freizustellen und sich

außerdem dazu bereit erklärt hat, dem Antragsteller die von

diesem an den Markeninhaber gezahlten Abmahnkosten einschließlich der gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen, wird auf die

Beschwerde des Markeninhabers der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

14. Dezember 2006 insoweit aufgehoben, als darin auch die

Löschung der angegriffenen Marke für die Vergangenheit angeordnet worden war.

Der Antrag des Antragstellers und Beschwerdegegners auf die

Feststellung, dass die angegriffene Marke schon vor dem Zeitpunkt ihrer Löschung für die Zukunft wegen Verzichts, nämlich

schon seit dem Zeitpunkt ihrer Eintragung schutzunfähig und

deswegen von Anfang an löschungsreif gewesen sei, wird

mangels eines konkreten Rechtsschutzinteresses des Antragstellers an dieser Feststellung als unzulässig zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Für den Antragsgegner ist am 8. Dezember 2000 die Wortmarke

Lackdoktor

in das Register eingetragen worden für folgende Waren und Dienstleistungen der

Klassen 2 und 37:

„Farben, Lacke, Sprühlacke, Grundlacke, Lackzusätze, Farbzusätze, Rostschutzmittel; Lackiersysteme, insbesondere mit Sprühlacken, Grundlacken und Lackzusätzen; alle vorgenannten Waren

insbesondere für Kraftfahrzeuge; Reparatur und Instandhaltung

von Kraftfahrzeugen, insbesondere Beseitigung von Gebrauchsspuren; Lackierarbeiten, insbesondere bei Kraftfahrzeugen; Reparatur von Kraftfahrzeugen; mobile und stationäre Schnellreparatur

von Lackschäden an Kraftfahrzeugen, insbesondere Kratzerentfernung an Blech- und Kunststoffanbauteilen von Kraftfahrzeugen“.

Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unstreitig, dass der Markeninhaber aus

dieser Marke sowohl den Antragsteller als auch andere Mitbewerber, die den

Ausdruck „Lackdoktor“ für die von ihnen angebotenen Reparaturarbeiten für

Kraftfahrzeuge verwandt hatten, abgemahnt und mit Abmahnkosten von in der

Regel … € belastet hat. Weiter ist unstreitig, dass der Antragsteller diesen

Betrag an den Markeninhaber gezahlt hat.

Auf Antrag des Antragstellers hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent-

und Markenamts mit Beschluss vom 14. Dezember 2006 gem. § 50 Abs. 1 i. V. m.

§§ 3, 8 MarkenG die Löschung der angegriffenen Marke und die Rückzahlung der

Löschungsantragsgebühr angeordnet. Zur Begründung hat sie sinngemäß folgende Ausführungen gemacht: Die angegriffene Marke habe bereits im Zeitpunkt

ihrer Eintragung ausschließlich aus solchen Angaben bestanden, die i. S. v. § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als reine Sachangabe dienen können. In diesem Zusammenhang sei es nicht ausschlaggebend, ob die betreffende Bezeichnung lexikalisch nachweisbar sei oder im Verkehr bereits zur Beschreibung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen verwendet werde. Maßgeblich sei vielmehr, ob

der fragliche Begriff dazu geeignet sei, als Sachangabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG zu dienen. Diese Voraussetzung sei im Fall der angegriffenen Marke

bereits zum Zeitpunkt ihrer Eintragung erfüllt gewesen und bestehe auch zu dem

Zeitpunkt fort, zu dem der Löschungsbeschluss der Markenabteilung erging. Diese

rechtliche Beurteilung hat die Markenabteilung im weiteren Beschlusstext auf eine

Vielzahl von Tatsachenfeststellungen gestützt. U. a. hat die Markenabteilung

darauf hingewiesen, dass der Begriff „Doktor“ generell seit vielen Jahren im

übertragenen Sinne auch als Bezeichnung für einen erfahrenen guten Handwerker

gebraucht wird. Die Anordnung der Rückzahlung der Löschungsantragsgebühr an

den Antragsteller und jetzigen Beschwerdegegner hat die Markenabteilung damit

begründet, dass im Eintragungsverfahren für die angegriffenen Marke die

zuständige Markenstelle offenkundig versäumt habe, der gefestigten Amtspraxis

zu folgen und zu prüfen, ob einer Eintragung der Wortmarke „Lackdoktor“ das

absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstand. Bei

ordnungsgemäßer Prüfung dieses Schutzhindernisses wäre der Marke von

Anfang die Eintragung verwehrt worden und das spätere Löschungsverfahren

hätte sich erübrigt.

Diesen Beschluss hat der Markeninhaber und Antragsgegner mit der Beschwerde

angegriffen. Nachdem der Senat

in der mündlichen Verhandlung vom

30. April 2008 erläutert hatte, aus welchen Gründen aus seiner Sicht nach der

damaligen Verfahrenslage der angegriffene Löschungsbeschluss der Markenabteilung zutreffend und die Beschwerde unbegründet war, und nachdem der

Antragsteller und Beschwerdegegner auf die Vergleichsvorschläge des Markeninhabers und Antragsgegners nicht eingegangen war, hat der Markeninhaber mit

Schriftsatz vom 30. Juni 2008 auf seine Marke verzichtet.

Am 29. Juli 2008 hat der Markeninhaber beim Deutschen Patent- und Markenamt

eine Wortbildmarke mit den Wortbestandteilen „Der Lackdoktor“ angemeldet.

Mit Schriftsatz vom 11. September 2008 hat der Antragsteller seinen ursprünglichen Löschungsantrag dahin umgestellt, dass er mit Rücksicht auf die Löschung

der angegriffenen Marke wegen Verzichts für die Zukunft nunmehr nur noch die

Löschung der angegriffenen Marke für die Vergangenheit begehre.

In der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2008 hat der Markeninhaber

folgende Erklärungen zu Protokoll gegeben:

„Ich stelle den Antragsteller und Beschwerdegegner von allen

Ansprüchen aus der angegriffenen Marke für die Zeit vor deren

Löschung wegen Verzichts frei.

Klarstellend erkläre ich, dass ich unverändert dazu bereit bin, die

Abmahnungskosten des Antragstellers vollständig zu erstatten

einschließlich der gesetzlichen Zinsen seit dem Zeitpunkt der

Zahlung.“

Auch nach dieser Erklärung hat der Antragsteller und Beschwerdegegner seinen

Feststellungsantrag aufrechterhalten. Zur Begründung seines konkreten Rechtsschutzinteresses an dieser Feststellung hat der Antragsteller vorgetragen, er

befürchte, dass der Markeninhaber aus seiner inzwischen neu angemeldeten

Wort-Bild-Marke mit dem Wortbestandteilen „Der Lackdoktor“ - so diese Marke

eingetragen werden sollte - weiterhin gegen den Antragsteller und andere

Mitbewerber vorgehen werde, wenn diese den Ausdruck „Lackdoktor“

im

Zusammenhang mit den von ihnen angebotenen Lack- und Reparaturarbeiten für

Kraftfahrzeuge verwenden würden. Deswegen sei für ihn eine gerichtliche

Entscheidung darüber wichtig, dass das Wort „Lackdoktor“ im Zusammenhang mit

den hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen schutzunfähig i. S. v. § 8

Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG sei.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß

die Feststellung, dass die angegriffene Marke auch in der Vergangenheit, das heißt, in der Zeit seit ihrer Eintragung bis zum Zeitpunkt ihrer Löschung für die Zukunft wegen Verzichts schutzunfähig und deswegen löschungsreif gewesen ist.

Der Markeninhaber und Beschwerdeführer beantragt,

den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 14. Dezember 2006 insoweit aufzuheben,

als darin auch die Löschung der angegriffenen Marke für die

Vergangenheit angeordnet worden ist, und den Feststellungsantrag des Antragstellers mangels konkretem Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers und Beschwerdeführers ist - bei

der jetzigen Verfahrenslage - auch begründet, denn der Feststellungsantrag des

Antragstellers und Beschwerdegegners ist mangels eines konkreten Rechtsschutzinteresses unzulässig und war (nur) aus diesem Grund zurückzuweisen.

Mit dem Verzicht des Markeninhabers auf seine Marke hat sich das Löschungsverfahren, das Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens ist, insoweit in

der Hauptsache erledigt, als der Löschungsantrag des Antragstellers (auch) auf

eine Löschung für die Zukunft gerichtet war.

Der Löschungsantrag nach §§ 50, 54 MarkenG ist jedoch auch auf eine Löschung

der angegriffenen Marke für die Vergangenheit gerichtet, das heißt für die Zeit seit

ihrer Eintragung. Insoweit hat der Antragsteller seinen Löschungsantrag ausdrücklich aufrechterhalten. Über diesen Sachantrag kann der Senat jedoch aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr entscheiden.

Das Löschungsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 50 MarkenG

ist grundsätzlich als Popularverfahren angelegt. Das bedeutet, dass jedermann die

Löschung einer Marke nach dieser Vorschrift betreiben kann und es für die

Zulässigkeit des Löschungsantrages keines konkreten Rechtsschutzinteresses

des Antragstellers bedarf, § 54 Abs. 1 MarkenG. Der Antragsteller eines

Löschungsantrages nach §§ 50, 54 Abs. 1 MarkenG muss daher in keiner Weise

von der Existenz der angegriffenen Marke praktisch betroffen sein, um den

Löschungsantrag stellen zu können. Dieses Verfahrenslage ändert sich jedoch

grundsätzlich, wenn die angegriffenen Marke - wie hier - wegen Verzichts (nur) für

die Zukunft gelöscht wird. Denn mit der Löschung der angegriffenen Marke

- gleichgültig aus welchem Grund - erledigt sich das Allgemeininteresse an der

Beseitigung löschungsreifer Marken aus dem Register und das Löschungsverfahren verliert seinen Charakter als Popularverfahren. Dass die Marke bei einer

Löschung wegen Verzichts gem. § 48 MarkenG nur für die Zukunft, nicht aber für

die Vergangenheit gelöscht wird, folglich für die Zeit seit ihrer Eintragung bis zum

Wirksamwerden des Verzichts bestehen bleibt, ändert nichts am Wegfall des Allgemeininteresses an dem Löschungsverfahren. Denn eine einmal gelöschte

Marke kann die Rechtsstellung der Allgemeinheit nicht mehr berühren, weil die

gelöschte Marke aktuellen oder künftigen Anmeldungen nicht mehr im Wege des

Widerspruchs entgegengehalten werden kann und auch nicht mehr Grundlage

sein kann für aktuelle oder künftige Verletzungsansprüche. Im Falle eines Verzichts kann die nur für die Zukunft gelöschte Marke zwar noch Grundlage für

Ansprüche aus Verletzungshandlungen in der Vergangenheit sein. Dabei kann es

sich jedoch nur noch um abgeschlossene, zahlenmäßig bestimmte Tatbestände

handeln, die folglich auch nur einen zahlenmäßig bestimmten Personenkreis

betreffen, nicht dagegen die zahlenmäßig unbestimmte Allgemeinheit.

Aus diesen Gründen ist nach ständiger Rechtsprechung die Fortführung eines

Löschungsverfahrens nach §§ 50, 54 MarkenG nach dem Verzicht auf die angegriffenen Marke nur unter der Voraussetzung zulässig, dass an die Stelle des

allgemeinen Interesses an der Löschung ein konkretes, individuelles Rechtsschutzinteresse des Löschungsantragstellers an einer Löschung der angegriffenen

Marke auch für die Vergangenheit getreten ist (vgl. Kirschneck in Ströbele/Hacker,

MarkenG, 8. Auflage, § 48 Rdnr. 9 mit weiteren Nachweisen).

An dieser Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt es hier. Zwar hat der Markeninhaber

den Antragsteller in der Vergangenheit aus der angegriffenen Marke abgemahnt

und für diese Abmahnung Kosten in Höhe von 1.600,- € geltend gemacht, die der

Antragsteller auch bezahlt hat. Der Antragsteller könnte daher ein schützenswertes Interesse an der Erstattung dieser Kosten und damit an einer Vernichtung

der angegriffenen Marke auch für die Vergangenheit haben. Der Markeninhaber

hat jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2008 zu Protokoll des

Gerichts unbedingt und damit verbindlich seine Bereitschaft erklärt, den Antragsteller von allen Ansprüchen aus der angegriffenen Marke aus der Zeit vor

deren Löschung wegen Verzichts freizustellen und dem Antragsteller die Abmahnkosten zu erstatten und zwar einschließlich der gesetzlichen Zinsen seit dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Betrag von … € gezahlt hat. Diese

Erklärung ist eine selbständige Verpflichtungserklärung, die den Antragsgegner

gegenüber dem Antragsteller zur Zahlung der genannten Beträge (1.600,- €

zuzüglich Zinsen) verpflichtet und zwar unabhängig davon, ob der Antragsgegner

schon vor Abgabe dieser Erklärung zur Freistellung des Antragstellers oder zur

Erstattung der genannten Kosten verpflichtet gewesen wäre. Damit ist das von

dem Antragsteller unter diesem Gesichtspunkt geltend gemachte konkrete

Rechtsschutzinteresse befriedigt worden mit der Folge, dass es zu diesem Punkt

keiner gerichtlichen Entscheidung mehr bedarf.

Dagegen begründet das verständliche Interesse des Antragstellers, in diesem

Verfahren eine gerichtliche Entscheidung über die Schutzfähigkeit bzw. Schutzunfähigkeit des Wortes „Lackdoktor“ zu erhalten, um eine solche Entscheidung

gegebenenfalls etwaigen künftigen Abmahnungen des Antragsgegners aus der

am 29. Juli 2008 angemeldeten Wort-Bild-Marke mit den Wortbestandteilen „Der

Lackdoktor“ entgegenhalten zu können - sofern diese Marke in das Register

eingetragen werden sollte - kein konkretes Rechtsschutzinteresse an einer Fortsetzung des hiesigen Löschungsverfahrens. Denn Gegenstand eines Löschungsverfahrens nach §§ 50, 54 MarkenG ist jeweils nur die mit dem Löschungsantrag

angegriffene Marke. Andere Marken können nicht zum Gegenstand eines solchen

Löschungsverfahrens gemacht werden, auch dann nicht, wenn sie in einem

wesentlichen Bestandteil - hier der Wortbestandteil „Lackdoktor“ - mit der angegriffenen Marke übereinstimmen.

Der Senat ist daher aus verfahrensrechtlichen Gründen daran gehindert, über den

Sachantrag des Antragstellers auf Löschung der angegriffenen Wortmarke „Lackdoktor“ auch für die Vergangenheit zu entscheiden. Wäre eine solche Sachentscheidung verfahrensrechtlich zulässig gewesen, hätte der Senat - wie bereits in

der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2008 im Einzelnen dargelegt - den

angegriffenen Löschungsbeschluss der Markenabteilung bestätigt und hätte die

Löschung der angegriffenen Marke auch für die Vergangenheit angeordnet.

Stoppel

Schell

Werner

Me