Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 04.03.2009 – 28 W (pat) 6/08

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. März 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 304 20 335

(hier: Löschungsverfahren S 327/06)

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 4. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel sowie der Richterin Martens und des Richters Schell

beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Der angefochtene Beschluss der Markenabteilung vom 16. November 2007 ist durch den Teilverzicht der Markeninhaberin auf

die angegriffene Marke gegenstandslos.

Kosten werden nicht auferlegt.

G r ü n d e

I.

Für die Antragsgegnerin ist am 10. Januar 2005 die Wortmarke 304 20 335

Röhrenaal

in das Register eingetragen worden und zwar für zahlreiche Waren der Klassen 6,

7, 8, 9, 17 und 20.

Die Antragstellerin hat im November 2006 die teilweise Löschung der angegriffenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG

beantragt, der die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts

mit Beschluss vom 16. November 2007 antragsgemäß stattgegeben hat.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.

In der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2009 hat die Antragsgegnerin erklärt,

sie verzichte auf ihre Marke im beschwerdegegenständlichen Umfang.

Die Antragstellerin hat sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht geäußert

und ist der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung ferngeblieben.

II.

Mit dem Teilverzicht der Antragsgegnerin auf ihre Marke im Umfang der angegriffenen Entscheidung hat sich das Löschungsverfahren, das Gegenstand des

hiesigen Beschwerdeverfahrens ist, insoweit in der Hauptsache erledigt, als der

Löschungsantrag der Antragstellerin (auch) auf eine teilweise Löschung für die

Zukunft gerichtet war.

Soweit der Löschungsantrag nach §§ 50, 54 MarkenG auch auf eine teilweise

Löschung der angegriffenen Marke für die Vergangenheit gerichtet war, das heißt

für die Zeit seit ihrer Eintragung bis zur Verzichtserklärung, hat sich das

Löschungsverfahren ebenfalls erledigt. Nach einem Verzicht des Markeninhabers

auf seine Marke nach § 48 Abs. 1 MarkenG bleibt es dem Löschungsantragsteller

zwar grundsätzlich unbenommen, die Feststellung der Nichtigkeit der Marke auch

für die Vergangenheit zu beantragen, soweit er ein entsprechendes Feststellungsinteresse geltend macht. Vorliegend hat sich die Antragstellerin dieser Möglichkeit aber dadurch begeben, dass sie der mündlichen Verhandlung ferngeblieben ist mit der Folge, dass eine Fortführung des Löschungsverfahrens auch

insoweit ausgeschlossen ist.

Anhaltspunkte einer der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus

Billigkeitsgründen aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG) sind nicht ersichtlich.

Stoppel

Schell

Martens

Me