Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 04.03.2009 – 28 W (pat) 6/08
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. März 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 304 20 335
(hier: Löschungsverfahren S 327/06)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 4. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel sowie der Richterin Martens und des Richters Schell
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Der angefochtene Beschluss der Markenabteilung vom 16. November 2007 ist durch den Teilverzicht der Markeninhaberin auf
die angegriffene Marke gegenstandslos.
Kosten werden nicht auferlegt.
G r ü n d e
I.
Für die Antragsgegnerin ist am 10. Januar 2005 die Wortmarke 304 20 335
Röhrenaal
in das Register eingetragen worden und zwar für zahlreiche Waren der Klassen 6,
7, 8, 9, 17 und 20.
Die Antragstellerin hat im November 2006 die teilweise Löschung der angegriffenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG
beantragt, der die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts
mit Beschluss vom 16. November 2007 antragsgemäß stattgegeben hat.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.
In der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2009 hat die Antragsgegnerin erklärt,
sie verzichte auf ihre Marke im beschwerdegegenständlichen Umfang.
Die Antragstellerin hat sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht geäußert
und ist der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung ferngeblieben.
II.
Mit dem Teilverzicht der Antragsgegnerin auf ihre Marke im Umfang der angegriffenen Entscheidung hat sich das Löschungsverfahren, das Gegenstand des
hiesigen Beschwerdeverfahrens ist, insoweit in der Hauptsache erledigt, als der
Löschungsantrag der Antragstellerin (auch) auf eine teilweise Löschung für die
Zukunft gerichtet war.
Löschung der angegriffenen Marke für die Vergangenheit gerichtet war, das heißt
für die Zeit seit ihrer Eintragung bis zur Verzichtserklärung, hat sich das
Löschungsverfahren ebenfalls erledigt. Nach einem Verzicht des Markeninhabers
auf seine Marke nach § 48 Abs. 1 MarkenG bleibt es dem Löschungsantragsteller
zwar grundsätzlich unbenommen, die Feststellung der Nichtigkeit der Marke auch
für die Vergangenheit zu beantragen, soweit er ein entsprechendes Feststellungsinteresse geltend macht. Vorliegend hat sich die Antragstellerin dieser Möglichkeit aber dadurch begeben, dass sie der mündlichen Verhandlung ferngeblieben ist mit der Folge, dass eine Fortführung des Löschungsverfahrens auch
insoweit ausgeschlossen ist.
Anhaltspunkte einer der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus
Billigkeitsgründen aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG) sind nicht ersichtlich.
Stoppel
Schell
Martens
Me