Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 09.03.2009 – 11 W (pat) 388/03

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 388/03 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 9. März 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 52 219

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 9. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters

Dipl.-Phys. Dr. W. Maier

sowie

der

Richter

v. Zglinitzki,

Dipl.-Ing. Dr. Fritze und Dr.-Ing. Baumgart 08.05

beschlossen:

Das Patent 199 52 219 wird aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 29. Oktober 1999 angemeldete Patent DE 199 52 219 mit der

Bezeichnung

„Visier für einen Helm, insbesondere einen Motorradhelm“,

dessen Erteilung am 3. Juli 2003 veröffentlicht wurde, hat die

D… B.V. in AK E…, NL,

am 6. Oktober 2003 Einspruch erhoben.

Die Einsprechende ist der Auffassung gewesen, der Gegenstand des Patents sei

gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG nicht patentfähig.

Zur Begründung ihres Einspruchs hat die Einsprechende auf die Druckschriften

E1 WO 01/13750 A1

E2

E3

E4

EP 1 206 200 A1

Registerauszug der EP 1 206 200 A1

JP 2948573 A

E5 WO 96/16563 A1

E6

EP 0 802 743 B1

E7

E8

E9

US 5 161 261

FR 2 675 348 A1

EP 0 953 299 A2

E10 US 5 694 650

E11 US 4 584 721

E12 EP 0 504 518 A1

E13 DE 75 13 464 U

E14 WO 88/03766 A1

E15 EP 0 223 139 A1

E16 DE 29 18 587 A1

verwiesen.

Außerdem hat sie eine offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht.

Die Einsprechende hat die Auffassung vertreten, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei gegenüber der Druckschrift E1 nicht neu, zumindest aber aufgrund

einer Zusammenschau der Druckschriften E7 mit E5 oder E4 mit E5 nicht erfinderisch.

Durch die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung seien Helme, die im Wesentlichen denen nach der Druckschrift E1 entsprächen, bereits vor dem Anmeldetag des angefochtenen Patents der Öffentlichkeit bekannt gewesen und daher

auch geeignet, zumindest in einer Zusammenschau mit Druckschrift E4 die erfinderische Tätigkeit in Frage zu stellen.

Die Einsprechende hat beantragt,

das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Am 6. März 2009 wurde der Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaberin widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden in allen

Punkten und beantragt,

das Patent aufrecht zu erhalten,

hilfsweise das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 7 nach

Hilfsantrag 1 vom 9. März 2009,

weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 6 nach Hilfsantrag 2 vom 9. März 2009

sowie im Übrigen jeweils mit der Beschreibung und den Zeichnungen gemäß Patentschrift beschränkt aufrecht zu erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Nach der Rücknahme des Einspruchs war das Verfahren von Amts wegen ohne

die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).

Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch war zulässig.

Das Patent ist aufrecht zu erhalten.

Die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung, deren sämtliche vorgetragenen

Tatumstände die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung mit Nichtwissen

bestritten hat, wird mangels Mitwirkung der nicht mehr am Verfahren beteiligten

Einsprechenden nicht von Amts wegen weiterverfolgt, zumal von einer Beweisaufnahme keine entscheidungserheblichen Ergebnisse zu erwarten waren.

Gegenüber den in der nachveröffentlichten Druckschrift E1 gezeigten und beschriebenen Helmvisieren erweist sich der Gegenstand des angefochtenen Patents als neu.

Eine Zusammenschau der sich aus den Druckschriften E7 und E5 oder E4 und E5

ergebenden Merkmale bekannter Helmvisiere führt nicht in nahe liegender Weise

zum Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 des angefochtenen Patents. Die Berücksichtigung der übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften ergibt nichts

Anderes.

Die Prüfung des Einspruchs hat somit nicht das Vorliegen eines Widerrufsgrundes

ergeben.

Das Patent ist mit den erteilten Ansprüchen 1 bis 8 bestandskräftig. Auf die zwei

Hilfsanträge der Patentinhaberin einzugehen, erübrigt sich daher.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 59 Abs. 4 PatG i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 3

PatG ohne sachliche Begründung, da am Einspruchsverfahren nach der Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt

ist und ihrem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird (vgl. Beschluss des Senats vom 5. August 2003; BPatGE 47, 168 ff - fehlende Begründungspflicht).

Dr. Maier

v. Zglinitzki

Dr. Fritze

Dr. Baumgart

Ko