Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 01.04.2009 – 29 W (pat) 91/07
29. Senat
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 9 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 91/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 32 607.8
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 1. April 2009 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Grabrucker, der Richterin Fink sowie des Richters Dr. Kortbein 08.05
beschlossen:
1.
Das Verfahren wird fortgesetzt.
2.
Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 31. Januar 2007 und 15. Mai 2007 werden aufgehoben.
3.
Das Verfahren wird an das Deutsche Patent- und Markenamt
zurückverwiesen.
4.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
I.
Die Wort-/Bildmarke
wurde am 17. Mai 2006 zur Eintragung in den Farben Rot, Schwarz, Weiß und
Grau angemeldet für die Dienstleistungen der
Klasse 09:
Bespielte und unbespielte Ton- und Bildträger aller Art; Magnetaufzeichnungsträger und Datenträger, sowie Magnetdatenträger,
optische Datenträger; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; gespeicherte Computer-Betriebsprogramme und Computer-
Software, Hard- und Software (soweit in Klasse 9 enthalten); Empfangsgeräte zum Entschlüsseln von Bild und/oder Tonprogrammen; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und
Wiedergabe von Ton, Bild und Daten; Datenverarbeitungsgeräte
und Computer; elektrische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll-, Unterrichtsapparate und -instrumente (sowie in Klasse 9 enthalten);
Klasse 35:
Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für
die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;
Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; Übertragung von Informationen auf
dem Gebiet der Kultur, des Sports, der Wirtschaft, der Bildung und
Erziehung sowie der Entspannung und Unterhaltung auf elektronischem Weg; Merchandising; Online-Dienstleistungen eines E-
Commerce-Abwicklers, nämlich Waren- und Dienstleistungspräsentation, Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von E-Commerce; Vermittlung und
Abschluss von Handelsgeschäften für andere über Online-Shops;
telefonische und/oder computerisierte Bestellannahme für Teleshopping-Angebote für Dritte; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten auch über das Internet; Vermittlung und Abschluss von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren
und/oder Dienstleistungen; Vertretung wirtschaftlicher Interessen
Dritter gegenüber politischen Entscheidungsträgern und anderen
Personen; Dienstleistungen einer Werbeagentur, Werbung; Werbung in allen Medien, einschließlich Rundfunk-, Fernseh-, Kino,
Print-, Videotext-, Online- und Teletextwerbung; Verteilung von
Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben); Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und
Dienstleistungspräsentationen; Aktualisierung von Werbematerial;
Werbemittlung; Marketing (Absatzforschung); Marketing für Dritte
in digitalen Netzen; Marktforschung; Meinungsforschung; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Organisation und Veranstaltung
von Werbeveranstaltungen; Präsentation von Firmen im Internet
und anderen Medien; Sponsoring in Form von Werbung; Franchising, nämlich Vermittlung von wirtschaftlichem Know-how;
Klasse 38:
Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Hörfunk, Kabelfernseh-,
und Rundfunksendungen; Ton-, Bild- und Datenübertragung durch
Kabel, Satellit, Computer, Computer-Netzwerke, Telefon- ISDN-
und DSL-Leitungen sowie jegliche weitere Übertragungsmedien,
Ausstrahlen von Rundfunksendungen (Funk und Fernsehfunk);
Betrieb eines Teleshopping-Kanals; Bildschirmtextdienst; Betrieb
von Chatlines, Chatrooms und Foren;
Klasse 42:
Dienstleistungen eines EDV-Programmierers; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, nämlich Aktualisieren, Design
und Vermietung von Computer-Software; Gestalten, Beratung bei
der Gestaltung, sowie Design und Bereitstellung von Home-Pages
und Internetseiten; Dienstleistungen einer Datenbank; Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen; Betrieb von
Suchmaschinen für das Internet; Datensicherung; Datenspeicherung; Datenverwaltung auf Servern; Editieren, Formatieren und
Übertragen von Daten auf CD-Rohlinge (Premastering); elektronische Datenverarbeitung für Dritte; Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken; Konfiguration von Computer-Netzwerken
durch Software; Konzeptionierung von Web-Seiten; Leistungsüberwachung und Analyse des Netzwerkbetriebes; Serveradministration; Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz vor
illegalen
Netzwerkzugriffen; Lizenzierung von Software; Computerberatungsdienste, Hard- und Softwareberatung; technisches Projektmanagement im EDV-Bereich, EDV-Beratung; Hard- und Softwareberatung; Beratung für Telekommunikationstechnik; Vergabe
und Registrierung von Domainnames; Vermietung von Speicherplatz im Internet; Vermietung von Web-Servern; Vermittlung und
Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken, auch Online abrufbar; Wartung von Internet-Zugängen; Vermietung von Computer-Software; Überprüfung von digitalen Signaturen; Zurverfügungstellen von Speicherkapazitäten zur externen Nutzung (Web-Housing); Zurverfügungstellen von Webspace (Webhosting); Zurverfügungstellen von Speicherplätzen im Internet; technische Projektplanungen; Computerberatungsdienste; Computersystem-Design;
Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte; Vermietung und
Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (hosting); Installieren von Computerprogrammen.
Auf die Beanstandung der Anmeldung wegen entgegenstehender absoluter
Schutzhindernisse trug die Anmelderin vor, dass bereits eine Serie entsprechend
gebildeter Marken für vergleichbare Waren und Dienstleistungen zu ihren Gunsten
eingetragen sei. Mit zwei Beschlüssen vom 31. Januar 2007 und 15. Mai 2007
wies das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung insgesamt wegen absoluter Schutzhindernisse zurück (§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Zu den geltend gemachten Voreintragungen wurde ohne nähere Begründung ausgeführt, dass die Eintragung identischer Bezeichnungen für identische
Produkte keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung gewähre.
Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung verweist sie auf ihren Vortrag in den Parallelverfahren 29 W (pat) 128/05
Volks-Handy, 78/06
- Volks-Vermögen, 79/06
- Volks-Camcorder, 80/06
-
Volksförderung, 102/07 - Volks-Wurst und 119/06 - Volks-Kredit. Sie beantragte
die Zusammenfassung der Verfahren zur einheitlichen Entscheidung. Der Senat
hat die Verfahren verbunden gemäß § 82 Abs. 1 MarkenG, § 147 ZPO und sie in
gemeinsamer mündlicher Verhandlung behandelt. In den genannten Parallelverfahren hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass das Deutsche Patent- und
Markenamt über die im Anmeldeverfahren geltend gemachten Voreintragungen
hinaus weitere Marken vor Erlass der angefochtenen Beschlüsse eingetragen
habe und weitere Marken nach diesem Zeitpunkt. Insgesamt sei damit eine Serie
von 45 Marken zu ihren Gunsten eingetragen, die in der Art der Markenbildung
vollständig mit den verfahrensgegenständlichen Marken übereinstimmten. Ein
sachlicher Grund für die Abweichung von dieser Eintragungspraxis sei nicht erkennbar, so dass sich die Zurückweisungen als willkürlich darstellten. Diese willkürliche Eintragungspraxis beeinträchtige sie in ihrer unternehmerischen Freiheit,
denn ihr ganzes Geschäftsmodell sei auf die beanspuchte Markenserie gestützt,
die sie im Verkehr intensiv benutze und auch gegenüber Wettbewerbern verteidige.
Der Senat hat in den Parallelverfahren 29 W (pat) 128/05, 78/06, 79/06, 80/06 und
119/06 mit Beschluss vom 13. Dezember 2006 dem Präsidenten des Deutschen
Patent- und Markenamts anheim gestellt, dem Verfahren beizutreten. Es bedürfe
der Klärung, auf welchen Vorgaben die Eintragungspraxis des Amtes beruhe und
aus welchen sachlichen Gründen die Markenstelle bei den verfahrensgegenständlichen Anmeldungen von der durch die zahlreichen Voreintragungen begründeten
Eintragungspraxis abgewichen sei. Diesen ist der Präsident des Deutschen
Patent- und Markenamts jeweils beigetreten (§ 68 Abs. 2 MarkenG). Er hat
ausgeführt, dass Voreintragungen identischer oder ähnlicher Marken nach
ständiger nationaler und europäischer Rechtsprechung auch unter dem
Gesichtspunkt einer mögichen Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung
nach Artikel 3 Abs. 1 GG und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes keine
Bindungswirkung entfallen könnten. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sei keine
Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene, gerichtlich vollständig überprüfbare Entscheidung. Eine möglicherweise zu Unrecht erfolgte Eintragung könne daher keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung begründen. Außerdem habe
das Amt bei der Entscheidung über die Eintragung stets eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Individualinteresse des Anmelders und dem Allgmeininteresse an der freien Verfügbarkeit des beanspuchten Zeichens. Diese Abwägung müsse in jedem Einzelfall unabhängig von möglichen Vorentscheidungen
vorgenommen werden.
Der Senat hat in den Parallelverfahren 29 W (pat) 128/05 Volks-Handy, 79/06
- Volks-Camcorder, 119/06 - Volks-Kredit das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vier Fragen zur Berücksichtigung von
Voreintragungen im Rahmen der Erhaltung der gleichen Wettbewerbschancen
vorgelegt (GRUR 2008, S. 164 ff.). U. a. lautet die im Weiteren entscheidungserhebliche Frage 2: "Wenn ja, ist das Gericht verpflichtet, konkreten Hinweisen auf
eine wettbewerbsverzerrende Ungleichbehandlung nachzugehen und dabei Vorentscheidungen der Behörde in gleich gelagerten Fällen in die Prüfung einzubeziehen?".
In der daraufhin ergangenen Entscheidung vom 12. Februar 2009 (verbundene
Rechtssachen C 39/08 und C 43/08) wird in den Randnummern 15 bis 19 folgende entscheidungserhebliche Antwort gegeben:
"15. Zudem kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats
zwar die Eintragung einer mit der angemeldeten Marke identischen Marke für identische Waren oder Dienstleistungen in einem
anderen Mitgliedstaat berücksichtigen, doch ergibt sich daraus
nicht, dass sie durch eine solche Entscheidung gebunden wäre,
denn die Eintragung einer Marke hängt in jedem Einzelfall von
besonderen, im Rahmen ganz bestimmter Umstände anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, dass die
Marke nicht unter eines der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 89/104
aufgeführten
Eintragungshindernisse
fällt
(Urteil
vom
12. Februar 2004, Henkel, C-218/01, Slg. 2004,
I-1725,
Randnrn. 61 und 62). Der Gerichtshof hat betont, dass die Eintragung einer identischen Marke für identische Waren oder Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat für die Entscheidung der zuständigen Behörde, die Anmeldung einer bestimmten Marke zur Eintragung zuzulassen oder zurückzuweisen, jedenfalls nicht maßgebend sein kann (Urteil Henkel, Randnr. 63).
16. Diese Grundsätze müssen auch dann Anwendung finden,
wenn die Anmeldung einer Marke in einem Mitgliedstaat darauf
gestützt wird, dass eine ähnliche oder identische Marke bereits
eingetragen worden sei.
17. Die für die Eintragung zuständige nationale Behörde muss
zwar im Rahmen der Prüfung einer solchen Anmeldung, soweit sie
in dieser Hinsicht über Informationen verfügt, die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne
zu entscheiden ist oder nicht, doch ist sie keinesfalls an diese
Entscheidungen gebunden.
18. Außerdem muss der von den Beschwerdeführerinnen der
Ausgangsverfahren angeführte Gleichbehandlungsgrundsatz in
Einklang gebracht werden mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns. Daraus folgt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte
Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um
eine identische Entscheidung zu erlangen (vgl. Urteile vom
9. Oktober 1984, Witte/Parlament, 188/83, Slg. 1984, 3465, Randnr. 15, und vom 4. Juli 1985, Williams/Rechnungshof, 134/84, Slg.
1985, 2225, Randnr. 14). Somit kann sich ein Unternehmen vor
der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats jedenfalls nicht zu
seinen Gunsten auf eine Entscheidungspraxis dieser Behörde
berufen, die den Anforderungen aus der Richtlinie 89/104 zuwiderliefe oder dazu führte, dass die Behörde eine rechtswidrige Entscheidung trifft.
19. Daher ist auf die Fragen 1 bis 3 zu antworten, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die über eine Markenanmeldung zu entscheiden hat, nicht verpflichtet ist, die in Art. 3
Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 89/104 aufgeführten Eintragungshindernisse unberücksichtigt zu lassen und dem Antrag auf
Eintragung deshalb stattzugeben, weil das Zeichen, dessen Eintragung als Marke begehrt wird, auf identische oder vergleichbare
Art und Weise wie ein Zeichen gebildet wird, dessen Eintragung
als Marke sie bereits gebilligt hat und das sich auf identische oder
ähnliche Waren oder Dienstleistungen bezieht."
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom
31. Januar 2007 und 15. Mai 2007 aufzuheben.
Der Senat hat mit Beschluss vom 2. April 2008 das Verfahren gemäß § 82 Abs. 1
Satz 1 MarkenG i. V. m. § 148 ZPO ausgesetzt aufgrund der Vorgreiflichkeit des
Vorlagegesuchs an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Hinblick auf die Parallelität der Rechtsfrage im hier anhängigen Verfahren derselben
Beschwerdeführerin.
II.
1.
Die Aussetzung des hier anhängigen Verfahrens gemäß § 148 ZPO kann
nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
vom 12. Februar 2009 (verb. Rs C-39/08 u nd C.43/08) aufgehoben und das
Verfahren nunmehr fortgesetzt werden.
2.
Der Gerichtshof hat in Rn. 17 seines Beschlusses festgestellt, dass eine nationale Behörde bei Prüfung einer Anmeldung die zu ähnlichen Anmeldungen
ergangenen früheren Entscheidungen berücksichtigen muss und dabei besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu
entscheiden ist oder nicht - auch wenn insoweit keine Bindung an Vorentscheidungen besteht. Daraus folgt, dass unter dem Aspekt des allgemeinen
rechtsstaatlichen Gebots, das in jeder Verfahrensordnung gilt - gleich ob
Gerichts- oder Verwaltungsverfahren -, dem jeweiligen Adressaten einer ihn
belastenden Entscheidung auch die wesentlichen Gründe, die die Entscheidung tragen und für sie kausal sind, mitzuteilen sind. Dieser Grundsatz gilt
gem. § 61 Abs. 1 S. 1 MarkenG auch für das Markeneintragungsverfahren
vor dem Deutschen Patent- und Markenamt. Es besteht also nicht nur die
Verpflichtung zur Einbeziehung von Vorentscheidungen in die Entscheidungsfindung als solche, sondern diese Überlegungen müssen für den
Adressaten auch erkennbar sein, was nur durch entsprechende Ausführungen in der die Anmeldung zurückweisenden Entscheidung erfolgen kann.
Diese Rechtslage, wie sie der Gerichtshof nunmehr verlangt, stimmt mit der
früheren Prüfungsrichtlinie des Deutschen Patent- und Markenamts vom
27. Oktober 1995 (vgl. BlPMZ 1995, 378, 383) Ziffer 4 a) überein, die lautet:
"Die Recherche …bezieht die Rechtsprechung sowie die Amtspraxis ein. …Im Interesse der Rechtssicherheit bedarf es einer
einheitlichen Prüfungspraxis, für die alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung zu
nutzen sind. …Stellt sich im Rahmen der Prüfung auf absolute
Schutzhindernisse heraus, dass derselben Marke für vergleichbare Waren oder Dienstleistungen bereits früher Markenschutz
gewährt wurde, so darf nur dann beanstandet werden, wenn die
frühere Eintragung zu Unrecht erfolgt ist, wenn sich seit der
Eintragung der älteren Marke die rechtliche oder tatsächliche
Betrachtung geändert hat oder wenn die angemeldeten Waren
oder Dienstleistungen in sonstiger Weise eine andere Beurteilung erfordern. In Zweifelsfällen ist eine schriftliche Stellungnahme des Prüfers einzuholen.
Wird nach Würdigung der Gesamtumstände trotz einer erst
kürzere Zeit zurückliegenden früheren Eintragung derselben
Marke die Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse beanstandet, so soll in dem Bescheid auf die frühere Eintragung
hingewiesen und begründet werden, weshalb von der früheren
Beurteilung abgewichen wird. Ist eine Anmeldung derselben
Marke für vergleichbare Waren oder Dienstleistungen bereits
unanfechtbar zurückgewiesen worden, so ist zunächst zu prüfen, ob sich die Sach- und Rechtslage seitdem geändert hat
und die Eintragbarkeit nunmehr bejaht werden kann. Liegen
dieselben Schutzhindernisse weiterhin vor, wird der Anmelder
in der Beanstandung auf die frühere Zurückweisung unter Angabe der Fundstelle oder des Aktenzeichens der Entscheidung
hingewiesen. Wenn sich herausstellt, dass dieselben Zeichen
für vergleichbare Waren oder Dienstleistungen innerhalb der
Markenstellen unterschiedlich beurteilt werden, ist eine einheitliche Beurteilung herbeizuführen, insbesondere durch Mitwirkung der Abteilungsleiter und Gruppenleiter."
Hingegen genügt die nunmehr seit 2005 geltende Prüfungsrichtlinie des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Juni 2005 (vgl. BlPMZ 2005,
245, 252) diesen Anforderungen des Gerichtshofs nicht. Sie lautet:
"Jede Anmeldung ist ein für sich gesondert zu beurteilender
Einzelfall. …Bestehende Eintragungen nationaler Marken führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz zu einem Anspruch auf Eintragung."
Mit dieser Formulierung deckt die Richtlinie des Deutschen Patent- und Markenamts nur einen Teil der in der oben genannten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften aufgestellten Anforderungen
ab, nämlich insoweit als Vorentscheidungen selbstverständlich nicht bindend
sein können, wenn sie rechtswidrig sind oder Grund für eine andere Beurteilung des Zeichens, d. h. eine differenzierende Betrachtung besteht. Davon
war der vorlegende Senat in seinem Vorlagegesuch ebenfalls ausgegangen
und hatte - wie der Gerichtshof in Rn. 18 - auf das Spannungsverhältnis
zwischen der Gleichbehandlung der Wettbewerber und dem Gebot rechtmäßigen Handelns hingewiesen.
Der Richtlinie des Deutschen Patent- und Markenamts von 2005 mangelt es
aber insoweit an einer Regelung, als der Gerichtshof nunmehr ausdrücklich
verlangt, dass zu ähnlichen Anmeldungen ergangene Entscheidungen berücksichtigt werden müssen und besonderes Augenmerk auf die Frage gerichtet werden muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht. Das
bedeutet eine Pflicht zum Vergleich, der angemeldeten mit den eingetragenen vergleichbaren Zeichen. Diesen vom Gerichtshof geforderten Vergleich
muss das Deutsche Patent- und Markenamt als zuständige nationale Behörde anstellen und gegebenenfalls die Gründe für eine differenzierte Beurteilung angeben, oder aber, wenn es die Voreintragungen für rechtswidrig
hält, dies zum Ausdruck bringen. Denn nur unter dieser Voraussetzung ist
der Feststellung des Gerichtshofs in Rn. 18, dass "der Gleichbehandlungsgrundsatz in Einklang gebracht werden muss mit dem Gebot rechtstaatlichen
Handelns" Genüge getan. Dies entspricht im Übrigen auch der von der
Europäischen Kommission in ihrer Stellungnahme von 13. Juni 2008 in
Rn. 21 vertretenen Ansicht, dass das Gericht "unter dem Gesichtspunkt der
Begründungspflicht und nicht unter demjenigen des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes dazu verpflichtet ist, konkreten Hinweisen auf eine wettbewerbsverzerrende Ungleichbehandlung nachzugehen und dabei Vorentscheidungen der Behörde in gleich gelagerten Fällen in die Prüfung einzubeziehen
oder gegebenenfalls das Verbot einer festgestellten wettbewerbsverzerrenden Diskriminierung zu berücksichtigen" hat.
Die hier angefochtenen Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts
enthalten keine derartige Begründung. Insoweit liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, weshalb der Senat sein ihm nach § 70 Abs. 3 S. 2 MarkenG gegebenes Ermessen dahingehend ausübt, dass er das Verfahren zur
vergleichenden Würdigung der Vorentscheidungen in materiell-rechtlicher
Hinsicht entspr. Rdn. 17 der Entscheidung des Gerichtshofs und zur Begründung nach § 61 Abs. 1 S. 1 MarkenG zurückverweist. Dies gilt insbesondere
unter dem Aspekt, dass dem Amt als zuständiger Behörde hier das erste
Prüfungsrecht als gesetzesvollziehende Gewalt zukommen soll, da sie diesen Punkt bislang noch nicht geprüft hat. Dabei spielt der Gedanke des
Instanzverlustes oder -gewinnes keine Rolle, da es sich im Verhältnis zwischen Deutschem Patent- und Markenamt und Bundespatentgericht nicht um
Instanzen handelt, sondern um Exekutive und Judikative als grundsätzlich
verschiedene Gewalt im Sinne der Gewaltenteilung.
Dem Deutschen Patent- und Markenamt ist die Vergleichsüberprüfung auch
möglich, da es in dieser Hinsicht über Informationen verfügt, die zu ähnlichen
Anmeldungen vom DPMA vorgenommene Entscheidungen berücksichtigen"
(vgl. EuGH, Beschluss vom 12. Februar 2009, Rn. 17). Denn das neue, im
Mai 2006 in Betrieb genommene Datenverarbeitungssystem des Amtes dient
der "Harmonisierung der Prüfungs- und Entscheidungspraxis" (vgl. Jahresbericht DPMA 2006, S. 20). Darüber hinaus hat die Anmelderin bereits in einem
sehr frühen Verfahrensstadium, nämlich nach Erhalt der Beanstandung der
Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse auf die zu ihren Gunsten
erfolgten Voreintragungen hingewiesen, so dass sie insoweit auch ihrer Mitwirkungspflicht genügt hat
(vgl. 29 W (pat) 13/06, Beschluss vom
1. April 2009 - SCHWABENPOST).
3.
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts gemäß § 83 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG zugelassen.
Grabrucker
Fink
Dr. Kortbein
Hu