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BPatG Beschluss vom 15.04.2009 – 20 W (pat) 71/04
20. Senat
Zitiert von 10 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 4 häufig zusammen zitierte 7 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. April 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 195 81 856.3-35
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung
vom 15. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die
Richterin Werner sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Kleinschmidt 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 03 F des Deutschen Patent und Markenamtes vom 28. September 2004 aufgehoben und das Verfahren
an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen zur
weiteren Prüfung auf Grundlage der Ansprüche 1 bis 8, überreicht
in der mündlichen Verhandlung.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die am 7. November 1995 eingereichte Patentanmeldung mit der Unionspriorität
vom 9. November 1994 betrifft eine „Temperaturkompensation für Bauteile von
integrierten Schaltungen auf der Halbleiterplättchen-Stufe“, im Wesentlichen eine
Kompensationsschaltung zur Erzeugung eines Symmetrieabgleichsignals für eine
integrierte Verstärkerschaltung mit mindestens zwei Transistoren. Die Kompensationsschaltung soll bewirken, dass die Transistoren in der Verstärkerschaltung im
Hinblick auf identische Betriebseigenschaften symmetrisch aneinander so angepasst werden, dass Signalverzerrungen durch die Verstärkungssteuereinrichtung
und durch Änderungen der Betriebstemperatur minimiert werden können.
In ihrem Prüfungsbescheid vom 9. Februar 2004, den der Senat in vollem Umfang
in Bezug nimmt, hat die Prüfungsstelle die Auffassung vertreten, bestimmte
Merkmale der nebengeordneten Ansprüche 1 und 17 seien unklar und deswegen
könnten diese Ansprüche nicht unter Patentschutz gestellt werden. U. a. heißt es
in dem Bescheid:
„II.1. zum Patentanspruch 1
Das Merkmal des Patentanspruchs 1,
„zwei Bauteilen, von denen jedes in wechselseitiger Abhängigkeit
als eine Funktion der Temperatur und zumindest eines physikalischen Parameters arbeitet“
ist unklar, so dass der Patentanspruch 1 nicht gewährbar ist.
Insbesondere ist nicht klar, was unter „in wechselseitiger Abhängigkeit“ in diesem Zusammenhang bei einer Verstärkerschaltung
gemeint ist. Die Fassung des Anspruchs 1 lässt nicht erkennen,
was die Anmelderin unter Schutz gestellt haben will.
……“
Weiter heißt es in dem Bescheid:
„II.3 zum Patentanspruch 17
Das Merkmal des Patentanspruchs 17.
„irgendeiner Fehlanpassung“
ist unklar, so dass der Patentanspruch 17 nicht gewährbar ist.
Insbesondere ist nicht klar, was unter „irgendeiner Fehlanpassung“ in diesem Zusammenhang bei einer Verstärkerschaltung
gemeint ist. Die Fassung des Anspruchs 17 lässt nicht erkennen,
was die Anmelderin unter Schutz gestellt haben will.
Es wird auf die Ausführungen unter II.1 verwiesen.
…..“
Zum Stand der Technik hat die Prüfungsstelle auf die Druckschrift
DE 36 22 615 C1 verwiesen und stellt fest:
„Aus der Druckschrift (1) (siehe Fig. 1) ist ein spannungsgesteuerter Verstärker bekannt.“
Zu dem Prüfungsbescheid vom 9. Februar 2004 hat die Anmelderin keine Stellungnahme abgegeben. Daraufhin hat die Prüfungsstelle für Klasse H 03 F des
Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung mit Formularbeschluss vom
28. September 2004 aus den Gründen des Bescheids vom 9. Februar 2004 zurückgewiesen und sich in dem Formblatt für den Beschlusstext als Zurückweisungsgrund auf § 48 PatG berufen.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihre Anmeldung weiter. In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin ihr Anspruchbegehren unter Vorlage neuer
Patentansprüche 1 bis 8 verteidigt und beantragt:
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 03 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. September 2004 aufzuheben und das Verfahren an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen zur weiteren Prüfung auf Grundlage der
Ansprüche 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhandlung.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
„Integrierte Schaltung mit:
Verstärkungssteuereinrichtungen zur Erzeugung eines Ausgangssignals als Funktion eines Eingangssignals und eines Verstärkungssteuersignals, wobei die Verstärkungssteuereinrichtung zumindest zwei Transistoren einschließt, die symmetrisch aneinander derart angepaßt sein müssen, daß die Betriebseigenschaften
der Transistoren identisch sind, um Signalverzerrungen durch die
Verstärkungssteuereinrichtung und durch Änderungen der Betriebstemperatur zu einem Minimum zu machen, und
mit einer in der integrierten Schaltung angeordneten Einrichtung
zur Erzeugung eines bipolaren Abgleichsignals zur Erzielung eines Symmetrieabgleichs zwischen den Transistoren als eine
Funktion einer Fehlanpassung zwischen den Transistoren, so daß
der Pegel und die Polarität des bipolaren Symmetrieabgleichsignals während der Herstellung der integrierten Schaltung derart
abgeglichen werden kann, daß die Transistoren in vorhersagbarer,
gleichbleibender und im wesentlichen von Temperaturänderungen
und dem Verstärkungssteuersignal unabhängiger Weise arbeiten,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Einrichtung zur Erzeugung des bipolaren Symmetrieabgleichsignals Einrichtungen zur Erzeugung eines bipolaren Stromes einschließt, welche eine positive Stromeinrichtung zur Erzeugung eines positiven Stromes, eine negative Stromeinrichtung zur Erzeugung eines negativen Stromes und eine Einrichtung zur Summierung der positiven und negativen Ströme zu einem Kompensationsstrom einschließt, wobei
die Einrichtung zur Erzeugung des bipolaren Stromes zumindest
einen in der integrierten Schaltung angeordneten Transistor einschließt, und der bipolare Strom eine Funktion der Emitterfläche
des Transistors ist, und dass
die integrierte Schaltung ein mit dem zumindest einen Transistor
gekoppeltes Widerstandselement einschließt, das einen vorgegebenen Widerstandswert mit einem Temperaturkoeffizienten aufweist, und bei der die Einrichtung zur Erzeugung des bipolaren
Stromes den bipolaren Strom als eine Funktion von VT lnA liefert, worin VT eine zur absoluten Temperatur proportio- R
nale Spannung
ist, R einen Widerstandswert mit einer
Temperaturkoeffizientencharakteristik darstellt, die an den Temperaturkoeffizienten des Widerstandselementes angepaßt ist, und A
die Emitterfläche des Transistors ist.“
Zum Wortlaut der anhängigen Patentansprüche 2 bis 8 wird auf die in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen verwiesen.
Die Anmelderin vertritt die Auffassung, dass der beanspruchte Gegenstand des
Patentanspruchs 1 gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik
neu und durch diesen auch nicht nahe gelegt sei.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt auf
der Grundlage der neu gefassten Patentansprüche 1 bis 8, weil diese Ansprüche
noch keiner Prüfung durch die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts unterzogen worden sind (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG).
1. Die Patentansprüche 1 bis 8 sind zulässig. Die Merkmale der Patentansprüche 1 bis 8 sind in den ursprünglichen Patentansprüchen 17, 19 bis 26 und 28
bis 30 als zur Erfindung gehörend offenbart.
Der Anmeldegegenstand ist in der Fassung der geltenden Patentansprüche 1
bis 8 auch so vollständig und deutlich offenbart, dass der zuständige Fachmann,
ein Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung elektrische Schaltungstechnik, ihn
ausführen kann. Mit der Neufassung der Patentansprüche 1 bis 8 sind auch die im
Bescheid der Prüfungsstelle monierten Unklarheiten ausgeräumt worden.
2. Die integrierte Schaltung nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist unzweifelhaft gewerblich anwendbar und auch gegenüber dem bisher bekannt gewordenen
Stand der Technik nach der Druckschrift DE 36 22 615 C1 neu, da in der dort
ausgebildeten integrierten Schaltung keine Kompensationsschaltung zum Einsatz
kommt, die ein Symmetrieabgleichsignal in Form eines Stromes bereitstellt.
Darüber hinaus ergibt sich der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1
auch nicht in nahe liegender Weise aus dem zur Beurteilung der erfinderischen
Tätigkeit in Betracht zu ziehenden Stand der Technik nach der DE 36 22 615 C1
und dem Fachwissen des zuständigen Fachmanns. Zwar offenbart die Druckschrift DE 36 22 615 C1 in ihrer Figur 2 einen zum Anmeldegegenstand ähnlich
beschalteten spannungsgesteuerten Verstärker für erdsymmetrische, elektrische
Signale, bei dem temperaturabhängige Störungsanteile in der Ausgangsspannung
weitgehend beseitigt werden können. Diese Kompensation wird aber im Gegensatz zum Anmeldegegenstand nicht durch Einspeisung eines Symmetrieabgleichsignals in Form eines Stromes, sondern durch Zuführung einer Kompensationsspannung erreicht, die von einer einstellbaren Hilfsspannungsquelle P erzeugt
wird (vgl. Sp. 3, Z. 62 - 67) und Hilfsspannungen zwischen +UH und –UH bereitstellt (vgl. Sp. 4, Z. 5 - 15).
Damit wird im Stand der Technik ein zum Anmeldegegenstand vollkommen gegensätzlicher Lösungsweg beschritten.
Aber selbst, wenn der Fachmann, aus welchen Überlegungen auch immer, anstelle der spannungsgesteuerten eine stromgesteuerte Kompensation ins Auge
fassen sollte, überschreiten nach Überzeugung des Senats die zusammenwirkenden und im Hinblick auf einen Symmetrieabgleich speziell aufeinander abgestimmten schaltungstechnischen Maßnahmen für den Aufbau der Kompensationsstromquelle nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1
insgesamt das Maß dessen, was von einem Fachmann bei durchschnittlichem
Handeln erwartet werden kann.
3. Der Senat hat davon abgesehen, in der Sache selbst zu entscheiden. Wie aus
der Akte ersichtlich ist, hat zu den vorgenannten Merkmalen der neuen Ansprüche 1 bis 8 das Deutsche Patent- und Markenamt im Verfahren nach § 44 PatG
ausgeschlossen werden, dass möglicherweise ein Stand der Technik existiert, der
einer Erteilung des angemeldeten Patents in dessen jetziger Fassung entgegensteht. Da eine sachgerechte Entscheidung nur aufgrund einer vollständigen Recherche des druckschriftlichen Standes der Technik zu allen Anspruchsmerkmalen
ergehen kann, wofür in erster Linie die Prüfungsstellen des Deutschen Patent- und
Markenamts mit ihrem Prüfstoff und den ihnen zur Verfügung stehenden Recherchemöglichkeiten in Datenbanken berufen sind, ist die Sache zur weiteren Prüfung
und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
4. Die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr beruht auf
Billigkeitserwägungen (§ 80 Abs. 3 PatG); denn der angegriffene Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle war - entgegen § 47 Abs. 1 PatG - nicht mit
Gründen versehen. Dieser reine Formularbeschluss enthält als einzige und abschließende Begründung eine Bezugnahme auf den Prüfungsbescheid vom
9. Februar 2004, der seinerseits keine Begründung im Sinne des Gesetzes enthält. Ein Beschluss ist dann nicht gem. § 47 Abs. 1 PatG mit Gründen versehen,
wenn aus ihm nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren
(BGHZ 39, 333 - Warmpressen, mit weiteren Nachweisen). Der gänzlich fehlenden Begründung gleichzusetzen ist der Fall, dass - wie vorliegend - die angegebenen Gründe nichtssagend sind.
Ein Zurückweisungsgrund des „unklaren“ Anspruchsmerkmals ist im Patentgesetz
nicht vorgesehen. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, dass für
die Prüfung der Patentfähigkeit des Gegenstandes eines Patentanspruchs zunächst dieser Gegenstand ermittelt werden muß, indem der Patentanspruch unter
Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen aus der Sicht des von der Erfindung angesprochenen Fachmanns ausgelegt wird. Diese Auslegung muß - wie
jede Auslegung - auf tatsächlicher Grundlage getroffen werden, zu der neben den
objektiven technischen Gegebenheiten auch ein bestimmtes Vorverständnis der
auf dem betreffenden Gebiet tätigen Sachkundigen sowie Kenntnisse, Fertigkeiten
und Erfahrungen und methodische Herangehensweise dieser Fachleute gehören,
die das Verständnis des Patentanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe
bestimmen oder jedenfalls beeinflussen können. Bei „Unklarheiten“ ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen
des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt. Erst wenn eine solche Auslegung erfolgt ist, steht
der Gegenstand der nachfolgenden Überprüfung auf Patentfähigkeit fest ( vgl.
BGH GRUR 2007, 859, 860 Rz. 13, 14 - Informationsübermittlungsverfahren I). In
einem Patentverletzungsverfahren hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich festgestellt, daß das angerufene Gericht eine Patentverletzungsklage nicht mit der Begründung abweisen darf, daß die Angaben des Patentanspruchs unklar seien und
ihr Sinngehalt unaufklärbar sei (BGH, Urteil vom 31. März 2009 - X ZR 95/05 -
Straßenbaumaschine - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
Nach Auffassung des Senats gelten diese Grundsätze entsprechend für die Entscheidung der Prüfungsstelle über eine Patentanmeldung. Natürlich ist es sachdienlich, wenn die Prüfungsstelle zunächst den Anmelder auf etwa bestehende
Unklarheiten oder Mehrdeutigkeiten hinweist und ihm Gelegenheit zur Klarstellung
gibt. Wenn jedoch - wie hier - der Anmelder von dieser Gelegenheit keinen
Gebrauch macht, ist es Aufgabe der Prüfungsstelle, den Gegenstand der zu ihrer
Entscheidung gestellten Patentansprüche im Wege der Auslegung festzulegen
und über die Schutzfähigkeit des so bestimmten Gegenstandes - oder der so bestimmten Gegenstände - nach den Vorgaben des Patentgesetzes zu entscheiden.
Vorliegend hat die Prüfungsstelle den Gegenstand der zur Entscheidung stehenden Patentansprüche nicht festgelegt. Schon deswegen konnte keine ordnungsgemäße Prüfung der Patentfähigkeit dieser Ansprüche erfolgen und mußten auch
diejenigen kurzen Passagen des Prüfungsbescheides ins Leere gehen, in denen
es um die gesetzlichen Zurückweisungsgründe der fehlenden Neuheit und der
fehlenden erfinderischen Tätigkeit geht: Da die Merkmale des Anmeldegegenstandes nicht definiert wurden, konnte zu der einzigen in Bezug genommenen Entgegenhaltung DE 36 22 615 C1 nicht dargelegt werden, welche Lehre des Anmeldegegenstandes die Prüfungsstelle dieser Druckschrift als bekannt entnimmt. Genausowenig konnte bei der Heranziehung des Fachwissens dargelegt werden,
welche konkreten Merkmale des Anmeldegegenstandes durch das allgemeine
Fachwissen belegt werden könnten. Weitere Begründungen enthält der Prüfungsbescheid vom 9. Februar 2004 nicht.
Dr. Mayer
Werner
Gottstein
Kleinschmidt
Pr