Rechtsprechung / BPatG / 2014

BPatG Beschluss vom 08.09.2014 – 19 W (pat) 23/11

19. Senat

Zitiert 4 Entscheidungen 7 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. September 2014

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2005 054 251.4-32

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 8. September 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Kirschneck und der Richter

Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Phys. Arnoldi

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse H 02 K des Deutschen Patent- und 05.11

Markenamts vom 13. Dezember 2010 aufgehoben und das Patent

mit der Nummer 10 2005 054 251 erteilt:

Bezeichnung: Elektromotor

Anmeldetag: 11. November 2005

Der Patenterteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 12 und

Beschreibung, Seiten 1 bis 8, gemäß Hauptantrag,

beides überreicht in der mündlichen Verhandlung,

4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1a, 1b, 2 und 3, vom Anmeldetag.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 K - hat die

am 11. November 2005 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 13. Dezember 2010 zurückgewiesen. In der schriftlichen Begründung ist ausgeführt,

dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik

nicht erfinderisch sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 8. Februar 2011. Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen eingereicht

und stellt den Antrag:

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Dezember 2010 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu

erteilen:

Patentansprüche 1 bis 12 und

Beschreibung gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen

Verhandlung,

4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1a, 1b, 2 und 3, vom Anmeldetag,

sowie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet (mit einer eingefügten Gliederung):

1. Elektromotor,

a)

umfassend einen Lüfter mit Lüfterrad, das von einer Lüfterhaube

zumindest teilweise umgeben ist,

b) wobei das Lüfterrad an seinem einen axialen Endbereich mit einer

Signalscheibe verbunden ist,

c)

die mit Sensoren eines Moduls zusammenwirkt, das an der Lüfterhaube vorgesehen ist,

d) wobei das Modul Sensoren und ein mit der Lüfterhaube lösbar

verbindbares Elektronikgehäuse aufweist, das die Sensoren umfasst,

e) wobei das Elektronikgehäuse auf der axial vom Motor abgewandten Seite des Lüfterrads vorgesehen ist,

f)

wobei die Signalscheibe in Umfangsrichtung aufeinander folgende

Materialbereiche und Ausnehmungen aufweist,

g) wobei das Modul drei Positionen zur Aufnahme von Sensoren umfasst,

h) wobei nur an zwei der drei Positionen Sensoren vorgesehen sind,

i)

die derart gewählt sind, dass, wenn der erste der beiden Sensoren

sich über der Mitte eines Materialbereichs befindet, der zweite der

beiden Sensoren den Beginn eines Materialbereichs zu erkennen

beginnt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat mit dem geänderten Patentbegehren Erfolg.

1. Die Anmeldung betrifft einen Elektromotor mit einer Signalscheibe am Lüfterrad

und mit Sensoren an der Lüfterhaube. Bei bekannten Erfassungssystemen sind

der Beschreibungseinleitung zufolge die Sensoren am Umfang der Haube angeordnet. Damit werde in radialer Richtung sehr viel Bauraum benötigt. Außerdem

könne an den herausstehenden Impulsgebern beim Transport des Motors Schäden auftreten. Schließlich könnten die Impulsgeber in ihrer relativen Position

zueinander nur über die Lüfterhaube festgelegt werden.

Als Aufgabe wird angegeben, einen Elektromotor weiterzubilden, wobei er kompakter und kostengünstiger ausgeführt sein soll (S. 1, Z. 21, 22).

Diese Aufgabe werde mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gelöst.

2. Bei dieser Sachlage sieht der Senat einen Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik mit Erfahrung in der Entwicklung von elektrischen Maschinen

als Fachmann.

3. Einzelne Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung:

Die Lüfterhaube ist nicht näher spezifiziert. Gewöhnlich handelt es sich um eine

Haube aus Blech oder Kunststoff. Darauf ist die Lüfterhaube aber nicht beschränkt. Vielmehr fällt jede Haube bzw. jeder Gehäuseteil darunter, welche(r) den

Lüfter umschließt.

Den Merkmalen d) und e) ist entnehmbar, dass die Sensoren - im Unterschied zur

radialen Anordnung beim Stand der Technik - an der Stirnseite der Lüfterhaube

angeordnet sind. Dort können Sie auch leichter in einem Modul zusammengefasst

werden.

Nach Merkmal b) ist das Lüfterrad an seinem einen axialen Endbereich mit einer

Signalscheibe verbunden. Unter axialem Endbereich besteht der Fachmann den

der Stirnseite der Lüfterhaube zugewandten, vom Motor abgewandten Bereich, in

dem sich auch das Modul mit den Sensoren befindet.

Mit den Merkmalen b), d) und e) ist somit eine axiale Anordnung von Motor, Lüfter

und Sensor umschrieben, wie sie in den Figuren 1a und 1b gezeigt ist.

Die Merkmale g) bis i) beschreiben die Festlegung der Sensorpositionen im Verhältnis zur Signalscheibe. Dafür sind im Modul drei Positionen vorgesehen, von

denen nur zwei mit Sensoren besetzt sind. Das Merkmal i) bestimmt dabei die Positionen derart, dass sich bei symmetrisch aufgebauten Scheiben (Materialbereiche und Ausnehmungen jeweils gleich groß) um 900 phasenversetzte Sensorsignale ergeben, aus denen die Drehrichtung des Motors ermittelt werden kann

(S. 7, Z. 10-20).

Diese Anordnung soll der Beschreibung (S. 7, Z. 10-13) zufolge für verschiedene

Ausführungen der Signalscheibe verwendbar sein. Nach den Darlegungen der Anmelderin kann dabei aus den drei Positionen der für die jeweils verwendete Signalscheibe passende Winkelversatz durch die Wahl von zwei Positionen aus den

drei vorgesehenen bestimmt werden.

Mit der einzigen, im Ausführungsbeispiel genannten Wahl der drei Positionen mit einem Winkelversatz von zweimal 900 und dem Summenwinkel von 1800 (S. 7,

Z. 28-31, Fig. 3) ist eine Winkelanpassung an unterschiedliche symmetrisch aufgebaute Scheiben allerdings nicht möglich, denn hier bleibt nur die Wahl von 900,

die nach der Beschreibung (S. 3, Z. 18-22) zu einer Signalscheibe passt, bei der

pro Umdrehung nur eine Ausnehmung detektierbar ist. Der Summenwinkel von 1800 ergibt nach Überzeugung des Senats bei symmetrisch aufgebauten Scheiben einen Phasenversatz von 1800 oder 00, und erfüllt somit nicht das Merkmal i). Bei

diesem Phasenversatz ist eine Drehrichtungserkennung nicht möglich. Bei der in

Figur 2 dargestellten Scheibe mit 6 Ausnehmungen ergibt sich für beide wählbaren Positionen (900 und 1800) ein Phasenversatz im Ausgangssignal von 1800 oder 00. Für diese Scheibe würde der Fachmann beispielsweise einen Sensor- Versatzwinkel von 750 wählen, um das Merkmal i) zu erfüllen (vgl. DE 19634692

C1, Fig. 2 und 4).

4. Die Gegenstände der Ansprüche 1 bis 12 sind ursprünglich offenbart (§ 34

Abs. 4 PatG).

Es gelten folgende Entsprechungen:

Merkmal/Anspruch

Urspr. offenbart in:

Merkmal a) – c)

Merkmal d)

Merkmal e)

Anspruch 1

Anspruch 8

S. 1, Z. 19-25, S. 6, Z. 20-22

(Offenlegungsschrift Abs. 0005, 0030),

Fig. 1

Merkmal f)

S. 6, Z. 12-14

(Offenlegungsschrift

Merkmal g)

Merkmal h)

Merkmal i)

Abs. 0028)

Anspruch 11

Anspruch 12

S. 7,

Z. 2-5

(Offenlegungsschrift,

Abs. 0032)

Anspruch 2

S. 6, Z. 26-29

(Offenlegungsschrift,

Anspruch 3-8

Abs. 0030)

Anspruch 2-7

Anspruch 9, 10

Anspruch 9, 10

Anspruch 11, 12

Anspruch 13, 14

Im Merkmal e) wurde der ursprünglich offenbarte der Begriff „Steg“ durch „Materialbereich“ ersetzt. Die Äquivalenz dieser Begriffe kann der Fachmann aus Seite 2, Zeile 6, 7 (Offenlegungsschrift, Abs. 0009) in Verbindung mit Seite 6, Zeile 12-14 (Offenlegungsschrift, Abs. 0028) entnehmen.

5. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu (§ 3 PatG).

Die DE 10243273 A1 zeigt einen Motor mit einem angebauten Wechselrichter auf

der dem Motor axial abgewandten Seite des Lüfters. Wie in Figur 2 zu erkennen

ist, weist die Signalgeberscheibe 28 eine Signalgeberkontur 36 (im Text 3G) mit

Zähnen und Nuten auf (S. 3, l. Sp. Z. 1-3). Die zugehörigen Sensoren sind weder

gezeigt noch direkt beschrieben. Aus dem Ende des Absatzes 0019 kann der

Fachmann allerdings erkennen, dass die Sensorbaugruppe (Abs. 0006) bei der

Wechselrichterelektronik auf der Schleifringseite unmittelbar gegenüber der Signalgeberkontur 36 angeordnet ist.

Damit ist bekannt ein:

Elektromotor,

a)

umfassend einen Lüfter mit Lüfterrad 30, das von einer Lüfterhaube

(rechtes Gehäuseteil 12, nach der Auslegung gemäß Punkt 3 dieses

Beschlusses) zumindest teilweise umgeben ist,

b)

wobei das Lüfterrad an seinem einen axialen Endbereich mit einer

Signalscheibe 28 verbunden ist,

c)

die mit Sensoren eines Moduls („Sensorbaugruppe“ Abs. 0006) zusammenwirken, das an der Lüfterhaube 12 vorgesehen ist

d)

wobei das Modul Sensoren und ein mit der Lüfterhaube 12 lösbar

verbindbares Elektronikgehäuse (Gehäuse des Wechselrichters und

der Schleifringe, in Figur 1 geschnitten dargestellt) aufweist, das die

Sensoren umfasst,

e)

wobei das Elektronikgehäuse auf der vom Lüfterrad abgewandten

Seite vorgesehen ist

f)

wobei die Signalscheibe in Umfangsrichtung aufeinander folgende

Materialbereiche und Ausnehmungen 36 aufweist (S. 3, l. Sp. Z. 1-3).

Die Merkmale g) bis i) sind dieser Schrift nicht zu entnehmen.

Die DE 19634692 C1 zeigt in Figur 1 und der dazugehörigen Beschreibung einen:

Elektromotor,

a)

umfassend einen Lüfter 1 mit Lüfterrad,

a1)

das von einer Lüfterhaube 2 zumindest teilweise umgeben ist,

b)

wobei das Lüfterrad an seinem einen axialen (jedoch dem Motor zugewandten) Endbereich mit einer Signalscheibe 6 verbunden ist,

c teilw) die mit Sensoren 13, 13‘ zusammenwirken, das an der Lüfterhaube 2

vorgesehen ist,

e teilw) wobei die Sensoren 13, 13‘ jeweils ein mit der Lüfterhaube lösbar

verbindbares Elektronikgehäuse aufweisen (Sp. 4, Z. 23-26, Fig. 2),

das die Sensoren umfasst,

Die Figur 2 zeigt zwischen den Sensoren 13 und 13‘ einen Winkel von etwa 750.

Außerdem ist erkennbar,

iteilw) dass, wenn der erste der beiden Sensoren 13‘ sich über der Mitte eines Materialbereichs 9 befindet, der zweite 13 der beiden Sensoren

den Beginn eines Materialbereichs 9 zu erkennen beginnt.

Abweichend vom Gegenstand des Anspruchs 1 sind dort die Sensoren radial am

zylindrischen Teil der Lüfterhaube angeordnet und nicht zu einem Modul zusammengefasst. Außerdem sind die Merkmale g) und h) nicht zu entnehmen.

Die DE 19924201 C2 zeigt einen ähnlichen Stand der Technik. Aus den weiteren

Druckschriften sind nur einzelne Merkmale bekannt (aus der DE 20 2005 006 043

U1 ein Kunststofflüfter, aus der DE 102 10 372 A1, insbes. Fig. 3 ein Modul 21 mit

drei Sensoren für eine Grobspur und mit zwei Sensoren für eine Feinspur).

6. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit

Ausgehend von der Anordnung nach DE 10243273 A1 ist die Aufgabe (siehe Seite 1 Zeile 21, 22) bereits weitgehend gelöst, denn auch sie zeigt ein stirnseitig angeordnetes, den Wechselrichter, die Sensorbaugruppe und gegebenenfalls die

Kontaktanordnung umfassendes Gehäuse, das radial nicht mehr über den Motor

hervorsteht.

Auch ausgehend von der DE 19634692 C1 sieht es der Senat als nahegelegt an,

die Sensoren auf der Stirnseite des Motors anzuordnen, wenn sie radial angeordnet stören. Beide Bauweisen sind für Elektronikkomponenten und Klemmenkästen

an Elektromotoren seit langem üblich, und werden je nach Platz- und Einbauverhältnissen fallweise gewählt. Der Senat sieht es auch als fachmännisch und üblich

an, mehrere Sensoren zu einer Baugruppe oder Modul zu vereinigen (DE

10243273 A1, „Sensorbaugruppe“ Abs. 0006; DE 102 10 372 A1, Fig. 3) und zwei

Sensoren entsprechend Merkmal e) so versetzt anzuordnen, dass ihre Signale zur

Drehrichtungserfassung um 900 phasenverschoben sind (DE 19634692 C2, Fig. 2,

Sp. 3, Z. 17-19; DE 10243273 A1, Sp. 5, Z. 59ff.).

Es gibt jedoch im Stand der Technik keinen Hinweis darauf, einen Modul mit drei

Sensorpositionen vorzusehen, von denen nur zwei besetzt werden. Der Fachmann hat dazu aus dem Stand der Technik auch keinen Anlass. Die Anmelderin

hat zutreffend darauf hingewiesen, dass damit eine Anpassung an unterschiedliche Signalscheiben möglich ist, denn es können bis zu drei verschiedene Winkel

gewählt werden. Allerdings trifft das gerade für das einzige offenbarte Ausführungsbeispiel mit den Winkeln von 900 und 1800 nicht zu, wie unter Punkt 3 dieses

Beschlusses ausgeführt ist. Der Senat hat sich dennoch entschlossen den Anspruch 1 als patentfähig anzuerkennen, da er ursprünglich offenbart und nicht

nahegelegt ist, und die Möglichkeit und den Anlass (S. 7, Z. 10-12) zu einer derartigen Anpassung bietet, auch wenn die konkrete Angabe mehrerer unterschiedlicher, zu verschiedenen Signalscheiben passender Winkel in den ursprünglichen

Unterlagen fehlt.

7. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird aus Gründen der Billigkeit angeordnet (§ 80 Abs. 3 und 4 PatG).

Die Prüfungsstelle hat die von der Anmelderin in ihrer Erwiderung vom

20. Mai 2009 auf den einzigen Prüfungsbescheid vom 6. November 2008 hilfsweise beantragte Anhörung als nicht sachdienlich abgelehnt und die Patentanmeldung ohne vorherige Anhörung zurückgewiesen.

Unter Geltung der auf den Sachverhalt aus den Jahren 2005 bis 2010 anzuwendenden Vorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 2 PatG a. F. war nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung eine einmalige Anhörung im Prüfungsverfahren

vor dem Patentamt grundsätzlich als sachdienlich anzusehen (vgl. u. a.

BPatGE 47, 224, 231 – Mikroprozessor; BPatGE 49, 111, 112 - Anhörung im Prüfungsverfahren; BPatG v. 10. August 2007, 14 W (pat) 16/05; BPatG v. 1. August 2008, 20 W (pat) 31/08; BPatG v. 21. April 2009, 21 W (pat) 47/05; Schulte,

PatG, 8. Aufl., § 46 Rdn. 8-9 m. Nw.)

Im vorliegenden Fall wäre eine Anhörung nach Überzeugung des Senats bereits

zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sachdienlich gewesen, denn zu den Merkmalen des neuen Anspruchs 1, der auf den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 8,

sowie einer Textpassage aus der Beschreibung beruht, wurde im Vorbescheid nur

pauschal Stellung genommen.

Die abgelehnte Anhörung war des Weiteren ursächlich für die Einlegung der Beschwerde. Nachdem das Beschwerdeverfahren mit - erneut - geänderten Patentansprüchen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung geführt hat, ist nicht auszuschließen, dass sich die Beschwerde der Anmelderin erübrigt hätte, wenn eine Anhörung im Verfahren vor der Prüfungsstelle durchgeführt worden wäre, in der das Patentbegehren der Anmelderin umfassend erörtert

und - im Anschluss daran - mit entsprechend geänderten Ansprüchen nochmals

geprüft worden wäre. (vgl. Beschluss des Bundespatentgerichts 19 W (pat) 145/09

vom 13. Juni 2012).

8. Auf die angefügte Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen

Dr. Hartung

Kirschneck

Dr. Scholz

Arnoldi

Ko

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluss zugelassen hat (§§ 99 Abs. 2, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 Patentgesetz (PatG)).

Hat der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1.

2.

3.

4.

5.

Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.

Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.

6.

Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html auf der bezeichneten Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Kommunikationswege

erreichbar

Abs. 1

(§ 2

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).