Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 28.04.2009 – 27 W (pat) 153/08

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 153/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 305 29 619

(hier: Löschung S 273/05)

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) durch Vorsitzenden Richter

Dr. Albrecht, Richter Dr. van Raden und Richter Kruppa am 28. April 2009

beschlossen

I.

Der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. September 2008 wird insoweit aufgehoben, als die Marke 305 29 619 für

Brillen, Sonnenbrillen und Brillengestelle;

Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Koffer,

Taschen (soweit in Klasse 18 enthalten);

Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen

gelöscht wurde.

II.

Der Löschungsantrag wird auch insoweit zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die am 20. Mai 2005 angemeldete und am 25. Juli 2005 für

Klasse 9: Brillen, Sonnenbrillen und Brillengestelle

Klasse 18:

Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;

Häute, Felle, Koffer, Taschen (soweit in Klasse 18

enthalten), Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Peitschen

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen

eingetragene Bildmarke

hat die Antragstellerin am 28. November 2005 einen Löschungsantrag gestellt.

Dazu hat sie ausgeführt, die angegriffene Marke sei entgegen § 3 und § 8 Abs. 2

Nrn. 1 und 2 MarkenG eingetragen worden.

Auf die ihr am 24. Januar 2006 zugegangene Mitteilung nach § 54 Abs. 3 Satz 1

MarkenG hat die Inhaberin der angegriffenen Marke dem Löschungsantrag am

20. März 2006 widersprochen.

Mit Beschluss vom 11. September 2008 hat die Markenabteilung 3.4 die Marke für

die Waren Brillen, Sonnenbrillen und Brillengestelle; Leder und Lederimitationen

sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Koffer,

Taschen soweit in Klasse 18 enthalten; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen gelöscht und den Löschungsantrag im Übrigen zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dargestellt sei eine Schließe oder ein Verbindungsglied, die als Funktionselemente oder Applikationen bei Lederwaren, Behältnissen und auch bei Bekleidungsstücken und Kopfbedeckungen häufig eingesetzt

würden. Es handle sich um eine halbe Trense, deren Verwendung durch den Reitsport sehr beliebt geworden sei. Angesichts der auf dem relevanten Marktsektor

bestehenden Stil-, Form- und Gestaltungsvarianten nehme das Publikum Abweichungen in der konkreten Ausgestaltung nicht wahr. Angesichts des hohen Maßes

an Beliebigkeit entfalte das Zeichen keine betriebliche Hinweiswirkung.

Gegen diesen am 6. Oktober 2008 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin vom 31. Oktober 2008. Ihrer Ansicht nach weist

das angemeldete Zeichen das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft

auf.

Sie beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 11. September 2008 insoweit aufzuheben,

als die Marke gelöscht wurde, und den Löschungsantrag auch

insoweit zurückzuweisen.

Wegen sonstiger Einzelheiten sowie zur Ergänzung des Parteivorbringens wird

auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und auf den Akteninhalt Bezug

genommen.

II

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig; sie hat dem Löschungsantrag

rechtzeitig widersprochen (§ 54 Abs. 2 MarkenG) und fristgerecht Beschwerde

erhoben. Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Nach § 50 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 i. V. m. § 54 Abs. 1 MarkenG ist eine Marke zu

löschen, wenn sie entgegen § 3 oder § 8 MarkenG eingetragen wurde und wenn

das Eintragungshindernis noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde fortbesteht (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG).

Da einem Eintragungsantrag gem. § 33 Abs. 2 Satz 2 MarkenG stattzugeben ist,

wenn keine absoluten Eintragungshindernisse entgegenstehen, rechtfertigt nur deren positive Feststellung eine Löschung. Im Zweifel ist zu Gunsten der Marke zu

entscheiden.

Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass der zweidimensionalen Darstellung das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG fehlt.

Unterscheidungskraft im Sinn dieser Vorschrift ist die Eignung einer Marke als

Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines

Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen. Ein Bildzeichen ist

dementsprechend nur dann nicht unterscheidungskräftig, wenn es die im Warenverzeichnis genannten Waren naturgetreu bildlich wiedergibt (BGH WRP 1997,

755 - Autofelge; WRP 1999, 526 - Etiketten, m. w. Nachw.) oder wenn es sich bei

ihm um eine einfache geometrische Form oder ein sonstiges einfaches graphisches Gestaltungselement handelt, und eine solche Gestaltung - wie den Verbrauchern aus Erfahrung bekannt ist - in der Werbung, auf der Ware, ihrer Verpackung

oder auf Geschäftsbriefen üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender

Form verwendet wird (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR

2001, 734, 735 - Jeanshosentasche; HABM Mitt 2001, 273, 275 - M-förmige

Steppnähte). Nach diesen Grundsätzen verfügt das hier in Rede stehende Bildzeichen über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann die Unterscheidungskraft der

vorliegenden Bildmarke nicht mit der Begründung verneint werden, bei der darin

wiedergegebenen Zeichnung eines dreidimensionalen Objekts handle es sich um

die Wiedergabe einer Schließe oder eines Verbindungsglieds, das Bestandteil der

beanspruchten Waren sein könne.

Unabhängig davon, dass dies eine dreidimensionale Verwendung der Marke voraussetzen würde, ist Unterscheidungskraft gegeben, weil selbst eine dreidimensionale, der in der Marke gezeigten Form entsprechende Applikation eine herkunftshinweisende Funktion hätte.

Weder die Antragstellerin noch die Markenabteilung hat Belege herangezogen,

aus denen sich ergibt, dass es sich bei der gezeichneten Figur um eine im betroffenen Brillen-, Leder- bzw. Bekleidungssektor übliche Gestaltung handelt, welcher

die Verbraucher keinen Herkunftshinweis entnehmen. Auch der Senat konnte Derartiges nicht ermitteln. Dass die Form eine Hälfte einer Trense entspricht, besagt

nicht, dass die Gestaltung üblich ist. Die Form weist vielmehr in zahlreichen

Details, insbesondere an den Fügestellen der einzelnen Elemente sowie in der

Linienführung mit Verjüngungen und Krümmungen, charakteristische Eigenarten

auf. Damit ist markenrechtliche Unterscheidungskraft gegeben.

Da nach alledem auch nicht erkennbar ist, dass die Anmeldemarke zugunsten von

Mitbewerbern i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freizuhalten wäre, war der die Teillöschung aussprechende Beschluss auf die Beschwerde der Antragsgegnerin

insoweit aufzuheben, als die Marke gelöscht wurde. Insoweit war der Löschungsantrag zurückzuweisen.

Billigkeitsgründe für eine Kostenauferlegung sind nicht ersichtlich (§ 71 Abs. 1

MarkenG).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht gemäß § 83 Abs. 2 MarkenG i. V. m. § 574 ZPO

zugelassen, weil keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen sind,

die einer höchstrichterlichen Klärung bedürften.

Dr. Albrecht

Dr. van Raden

Kruppa

Fa