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BPatG Beschluss vom 27.05.2009 – 35 W (pat) 410/08

35. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 410/08

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. Mai 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend das Gebrauchsmuster 203 21 211

hier: Löschungsantrag

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2009 durch den Vorsitzenden

Richter Müllner sowie den Richter Dipl.-Ing. Rippel und die Richterin Dr.-

Ing. Prasch

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

G r ü n d e

I

Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters 203 21 211 (Streitgebrauchsmuster), das ein handantreibbares Gerät zum Zerkleinern von Lebensmitteln betrifft. Das Streitgebrauchsmuster ist durch Abzweigung aus der europäischen Patentanmeldung EP 03 40 5099.7 (entspricht EP 1 449 472 A1) mit dem

Anmeldetag 19. Februar 2003 entstanden und ist am 10. Februar 2006 beim Patentamt angemeldet und am 27. April 2006 mit 17 Schutzansprüchen in das

Gebrauchsmusterregister beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen

worden. Die Bekanntmachung im Patentblatt erfolgte am 1. Juni 2006.

Die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 17 haben folgenden Wortlaut:

1. Handantreibbares Gerät zum Zerkleinern von Lebensmitteln,

mit einem im Wesentlichen rotationssymmetrischen Gefäß (5) zur

Aufnahme von Schneidgut, einem unverdrehbar auf das Gefäß (5)

aufgesetzten, ebenfalls im Wesentlichen rotationssysmmetrischen

abnehmbaren Deckel (1), einer mittig in der Achse des Gefäßes

drehbar gelagerten Welle (6), an der mindestens eine ungefähr

rechtwinklig abstehende, an einer ersten Längskante mit einer

Schneide (8) versehene Klinge (7a, 7b) angebracht ist, einem

drehbaren Antriebsteil zum Antrieb der Welle (6) und einem im

Deckel (1) angeordneten Getriebe (4), über welches das Antriebsteil und die Welle (6) derart in Wirkverbindung stehen, dass

das Übersetzungsverhältnis größer als 1 ist, dadurch gekennzeichnet, dass die mindestens eine Klinge (7a, 7b) auch an einer

der ersten Längskante entgegengesetzten zweiten Längskante

eine Schneide (8) aufweist.

2. Gerät nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das

Antriebsteil als eine Kappe (3) ausgebildet ist, welche eine mit

dem Gefäß (5) verbundenen Basis (2) des Deckels (2) bedeckt

und derselben gegenüber um eine zur Welle (6) parallele Achse

drehbar ist.

3. Gerät nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass

das Übersetzungsverhältnis des Getriebes (4) zwischen 3:1

und 5:1 liegt.

4. Gerät nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch

gekennzeichnet, dass die Getriebe (4) mehrere in der Ebene liegende, miteinander wirkverbundene, jeweils drehbar im Deckel (1)

gelagerte Zahnräder umfasst, nämlich ein Mittelrad (9), welches

konzentrisch und unverdrehbar mit der Welle (6) verbunden ist

und mindestens ein Zwischenrad (20a, 20b, 20c), welches mit

dem Mittelrad (9) eingreift, während das Antriebsteil einen mit dem

Mittelrad (9) konzentrischen Zahnkranz (22) aufweist, welcher mit

dem mindestens einen Zwischenrad (20a. 20b, 20c) eingreift.

5. Gerät nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass er

mehrere vorzugsweise drei das Mittelrad (9) konzentrisch umgebende gleiche Zwischenräder (20a, 20b, 20c) aufweist.

6. Gerät nach Anspruch 4 oder 5, dadurch gekennzeichnet, dass

die Zahnräder jeweils an durch axiale Schlitze (15) in mehrere

Finger (16) geteilten hohlen Achszapfen (14) des Deckels (1) gelagert sind, welche in zu den Zahnrädern konzentrische Öffnungen

eingreifen.

7. Gerät nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass die

axiale Verschiebbarkeit der Zahnräder jeweils einseitig durch abstehende Haken (17) an den Enden der Finger (16) beschränkt ist.

8. Gerät nach einem der Ansprüche 4 bis 7, dadurch

gekennzeichnet, dass die Welle (6) abnehmbar und unverdrehbar

mit einem Zapfen (12) eingreift, welcher durch eine mittige Öffnung (11) an der dem Gefäß (5) zugewandten Seite des Deckels (1) hindurch mit dem Mittelrad (9) verbunden ist.

9. Gerät nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch

gekennzeichnet, dass die Welle (6) am Grund des Gefäßes (5)

gelagert ist.

10. Gerät nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch

gekennzeichnet, dass an der Welle (6) zwei Klingen (7a, 7b) an

entgegengesetzten Seiten und in Längsrichtung gegeneinander

versetzt angebracht sind.

11. Gerät nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass der

Deckel (1) dass die eine Klinge (7b) annähernd gleich weit vom

oberen Rand des Gefäßes (5) entfernt

ist wie die andere

Klinge (7a) vom Boden desselben.

12. Gerät nach einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass der Deckel (1) eine Verzahnung aufweist, welche

mit einer komplementären Verzahnung am Rand des Gefäßes (5)

eingreift.

13. Gerät nach einem der Ansprüche 2 bis 12, dadurch gekennzeichnet, dass die Klappe (3) am Rand mehrere über den Umfang

verteilte Einbuchtungen zur Verbesserung der Griffigkeit aufweist.

14. Gerät nach einem der Ansprüche 1 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass das Gefäß (5) aus durchsichtigem Material besteht.

15. Gerät nach einem der Ansprüche 1 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass es mit Ausnahme der Klingen (7a, 7b) aus Kunststoff besteht.

16. Gerät nach einem der Ansprüche 1 bis 15, dadurch gekennzeichnet, dass sein Durchmesser zwischen 80 mm und 120 mm

beträgt.

17. Gerät nach einem der Ansprüche 1 bis 16, dadurch gekennzeichnet, dass seine Höhe zwischen 60 mm und 120 mm beträgt.

Diesem Gebrauchsmuster liegt nach den Beschreibungsunterlagen Absatz [0006]

der Gebrauchsmusterschrift die Aufgabe zugrunde, ein gattungsgemäßes Gerät

anzugeben, das auch bei mäßigem Zerkleinerungsgrad eine hohe Gleichmäßigkeit des Schneidguts gewährleistet, insbesondere beim Schneiden von Zwiebeln.

Außerdem soll es bequem zu bedienen sein.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 1. September 2006 beim Deutschen

Patent- und Markenamt Löschungsantrag mit dem Ziel der Löschung des

Gebrauchsmusters im Umfang sämtlicher Schutzansprüche 1 bis 17 gestellt. Zum

Stand der Technik wurden folgende Dokumente herangezogen:

D1:

Kopien einer Verpackung des Produkts „The Express

Gourmet", 1999, einschl. Bedienungsanleitung

D2:

Bericht

über

einen

in

der USA

ausgestrahlten

Fernsehwerbespot zum Produkt „The Express Gourmet"

D3:

Aufstellung der Verkäufe des Produkts „The Express

Gourmet" über den Home-shopping-Sender QVC in den USA

im Jahr 1999

D4:

Kopien aus dem Katalog „Gifts & Home Products" von „Asian

Sources" vom Juni 2001

D4a:

Vergrößerter Bildausschnitt von Seite 246 des Katalogs D4

D5:

D6:

D7:

D8:

D9:

US 6 035 771 A

DE 39 14 372 A1

US 4 209 916 A

US 6 251 040 B1

DE 86 07 748 U1

D10: GB 1 002 489 A

D11: US 433 871 S

Für die Veröffentlichung der Druckschriften D1 bis D4a hat die Antragstellerin eine

Erklärung von Mr. B…, Manager Produktentwicklung O…

Corp. (Anlage L1) vorgelegt und Zeugenbeweis angeboten.

Dem hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2006 widersprochen

und hat das Gebrauchsmuster hauptanträglich im Umfang der ursprünglichen

Schutzansprüche, gemäß Hilfsantrag 1 im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 16,

eingegangen am 8. November 2007, sowie gemäß Hilfsantrag 2 im Umfang der

Schutzansprüche 1 bis 15, eingegangen am 8. November 2007, verteidigt.

Nach Prüfung des Löschungsantrages hat die Gebrauchsmusterabteilung II des

Patentamts

das Gebrauchsmuster

203 21 211 mit Beschluss

vom

5. Dezember 2007 teilgelöscht, soweit es über die Fassung gemäß Hilfsantrag 1

der Antragsgegnerin hinausgeht, weil der Streitgegenstand nach Hauptantrag gegenüber der US 433 871 S nicht neu ist. Im Übrigen hat die Gebrauchsmusterabteilung II des Patentamts den Löschungsantrag zurückgewiesen.

Die von der Gebrauchsmusterabteilung II als bestandsfähig erachteten Schutzansprüche 1 bis 16, eingegangen am 8. November 2007, in der Fassung als damaliger „Hilfsantrag 1“ lauten:

1. Handantreibbares Gerät zum Zerkleinern von Lebensmitteln,

mit einem im Wesentlichen rotationssymmetrischen Gefäß (5) zur

Aufnahme von Schneidgut, einem unverdrehbar auf das Gefäß (5)

aufgesetzten, ebenfalls im Wesentlichen rotationssymmetrischen

abnehmbaren Deckel (1), einer mittig in der Achse des Gefäßes (5) drehbar gelagerten Welle (6), an der mindestens eine ungefähr rechtwinklig abstehende, an einer ersten Längskante mit

einer Schneide (8) versehene Klinge (7a, 7b) angebracht ist, einem drehbaren Antriebsteil zum Antrieb der Welle (6) und einem

im Deckel (1) angeordneten Getriebe (4), über welches das Antriebsteil und die Welle (6) derart in Wirkverbindung stehen, dass

das Übersetzungsverhältnis größer als 1 ist, dadurch gekennzeichnet, dass die mindestens eine Klinge (7a, 7b) auch an einer

der ersten Längskante entgegengesetzten zweiten Längskante

eine Schneide (8) aufweist und dass das Antriebsteil als eine

Kappe (3) ausgebildet ist, welche eine mit dem Gefäß (5) verbundene Basis (2) des Deckels (1) bedeckt und derselben gegenüber

um eine zur Welle (6) parallele Achse drehbar ist.

2. Gerät nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das

Übersetzungsverhältnis des Getriebes (4) zwischen 3:1 und 5:1

liegt.

3. Gerät nach einem der Ansprüche 1 bis 2, dadurch

gekennzeichnet, dass das Getriebe (4) mehrere in einer Ebene

liegende, miteinander wirkverbundene, jeweils drehbar im Deckel (1) gelagerte Zahnräder umfasst, nämlich ein Mittelrad (9),

welches konzentrisch und unverdrehbar mit der Welle (6) verbunden ist und mindestens ein Zwischenrad (20a, 20b, 20c), welches

mit dem Mittelrad (9) eingreift, während das Antriebsteil einen mit

dem Mittelrad (9) konzentrischen Zahnkranz (22) aufweist, welcher mit dem mindestens einen Zwischenrad (20a, 20b, 20c) eingreift.

4. Gerät nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass er

mehrere, vorzugsweise drei das Mittelrad (9) konzentrisch umgebende gleiche Zwischenräder (20a, 20b, 20c) aufweist.

5. Gerät nach Anspruch 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet, dass

die Zahnräder jeweils an durch axiale Schlitze (15) in mehrere

Finger (16) geteilten hohlen Achszapfen (14) des Deckels (1) gelagert sind, welche in zu den Zahnrädern konzentrische Öffnungen

eingreifen.

6. Gerät nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass die

axiale Verschiebbarkeit der Zahnräder jeweils einseitig durch abstehende Haken (17) an den Enden der Finger (16) beschränkt ist.

7. Gerät nach einem der Ansprüche 3 bis 6, dadurch

gekennzeichnet, dass die Welle (6) abnehmbar und unverdrehbar

mit einem Zapfen (12) eingreift, welcher durch eine mittige Öffnung (11) an der dem Gefäß (5) zugewandten Seite des Deckels (1) hindurch mit dem Mittelrad (9) verbunden ist.

8. Gerät nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch

gekennzeichnet, dass die Welle (6) am Grund des Gefäßes (5)

gelagert ist.

9. Gerät nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch

gekennzeichnet, dass an der Welle (6) zwei Klingen (7a, 7b) an

entgegengesetzten Seiten und in Längsrichtung gegeneinander

versetzt angebracht sind.

10. Gerät nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass die

eine Klinge (7b) annähernd gleich weit vom oberen Rand des

Gefäßes (5) entfernt ist wie die andere Klinge (7a) vom Boden

desselben.

11. Gerät nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass der Deckel (1) eine Verzahnung aufweist, welche

mit einer komplementären Verzahnung am Rand des Gefäßes (5)

eingreift.

12. Gerät nach einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Kappe (3) am Rand mehrere über den Umfang

verteilte Einbuchtungen zur Verbesserung der Griffigkeit aufweist.

13. Gerät nach einem der Ansprüche 1 bis 12, dadurch gekennzeichnet, dass das Gefäß (5) aus durchsichtigem Material besteht.

14. Gerät nach einem der Ansprüche 1 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass es mit Ausnahme der Klingen (7a, 7b) aus Kunststoff besteht.

15. Gerät nach einem der Ansprüche 1 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass sein Durchmesser zwischen 80 mm und 120 mm

beträgt.

16. Gerät nach einem der Ansprüche 1 bis 15, dadurch gekennzeichnet, dass seine Höhe zwischen 60 mm und 120 mm beträgt.

Gegen diese Zurückweisung des weiteren Löschungsantrages richtet sich die Beschwerde der Antragsstellerin und Beschwerdeführerin. Sie ist der Auffassung,

dass der Gegenstand des Gebrauchsmusters auch in der Fassung gemäß den

Hilfsanträgen 1 und 2 gegenüber dem Stand der Technik nicht schutzfähig sei. In

der mündlichen Verhandlung hat die Antragsstellerin und Beschwerdeführerin unter Verweis auf die gesamten im Löschungsverfahren genannten Druckschriften

u. a. vorgetragen, dass die eigentliche Aufgabe des Streitgebrauchsmusters darin

zu sehen sei, die bekannten Geräte des Standes der Technik nach der D11 oder

der D1, D4 bzw. D5 kompakter auszugestalten. Davon ausgehend wäre es für den

Fachmann ohne jegliche konstruktive Schwierigkeiten vollkommen nahe liegend,

die speziellen Kurbeln der Ausgangsgeräte nach der D1, D4, D11 oder der D5

durch eines der kappenförmigen Antriebsteile der Dokumente D7, D9 oder D10

auszutauschen. Dabei würde der Fachmann selbstverständlich sämtliche Dokumente des Standes der Technik berücksichtigen, die handantreibbare Geräte zur

Bearbeitung von Lebensmitteln zum Gegenstand haben, bei denen bestimmungsgemäß mit Hilfe eines Antriebsteils eine manuelle Drehbewegung auf einen drehbaren Arbeitseinsatz übertragen wird, der angeordnet ist, um auf in einem Gefäß

zur Aufnahme von Lebensmitteln befindliche Lebensmittel einzuwirken.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen

Patent- und Markenamts aufzuheben und das Gebrauchsmuster

in vollem Umfang zu löschen.

Die Antragsgegnerin hat den Ausführungen der Antragstellerin widersprochen und

zur Schutzfähigkeit vorgetragen, dass sich der entgegengehaltene Stand der

Technik nach der D9 und der D10 lediglich in unzulässiger ex-post-Betrachtung

auf herkömmliche Schneidgeräte nach der D11, der D1 bis D4 bzw. der D5 übertragen lasse, weil Pfeffermühlen einen völlig andersartigen Aufbau zeigten und

kein Getriebe und kein Gefäß zur Aufnahme des Schneidgutes aufweisen würden.

Ferner sei aus keinem gattungsgemäßen Zerkleinerungsgerät eine hin- und hergehende Schneidbewegung bekannt, wie es beim Streitgegenstand der Fall ist.

Die Antragsgegnerin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II

Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht gerechtfertigt, denn der Löschungsantrag ist nur insoweit begründet, als er über die verteidigten Schutzansprüche

nach Hilfsantrag 1 hinausgeht.

1.

Der geltend gemachte Löschungsgrund mangelnder Schutzfähigkeit (§ 15

Abs. 1 Nr. 1 GebrMG) ist nicht gegeben. Das Streitgebrauchsmuster ist in der

verteidigten Fassung nach §§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig.

2.

Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in der verteidigten Fassung ist ein

handantreibbares Gerät zum Zerkleinern von Lebensmitteln.

Gemäß Beschreibungseinleitung Absatz [0002] des Streitgebrauchsmusters ist bei

einem bekannten handantreibbaren Gerät zum Zerkleinern von Lebensmitteln das

Antriebsteil als mittig im Deckel gelagerte Kurbel ausgebildet. Die Welle weist zwei

in entgegen gesetzten Richtungen rechtwinklig abstehende Klingen auf, welche

knapp über dem Boden gegeneinander versetzt angeordnet sind. Jedoch weisen

die Klingen jeweils nur an der Vorderkante eine Schneide auf, so dass die Kurbel

stets im Uhrzeigersinn gedreht werden muss. Bei festem Schneidgut, z. B. Zwiebeln, kann es jedoch vorkommen, dass wegen der gleichbleibenden Drehrichtung

das Schneidgut von den Klingen mitgenommen wird. Daher erfordert dieses Gerät

eine verhältnismäßig hohe Geschwindigkeit der Klingen, was jedoch besonders

beim Zwiebelschneiden leicht dazu führen kann, dass ein befriedigender Grad von

Homogenität erst bei hohem Zerkleinerungsgrad eintritt. Weiterhin ist der Platzbedarf beim Gebrauch recht groß.

Andere bekannte Geräte sind unbequem zu bedienen, erreichen den gewünschten Zerkleinerungsgrad nicht oder sind elektrisch angetrieben und weisen daher

einen völlig andersartigen Aufbau auf.

Die Lösung erfolgt gemäß den Merkmalen des verteidigten Schutzanspruchs 1,

der in einer gegliederten Fassung, auf die im Folgenden Bezug genommen wird,

lautet:

0.

1.

2.

Handantreibbares Gerät zum Zerkleinern von Lebensmitteln mit:

einem im Wesentlichen rotationssymmetrischen Gefäß (5)

zur Aufnahme von Schneidgut,

einem unverdrehbar auf das Gefäß (5) aufgesetzten Deckel (1),

2. 1.

der Deckel ist abnehmbar

2.2.

der Deckel ist im Wesentlichen rotationssymmetrischen,

3.

einer mittig in der Achse des Gefäßes (5) drehbar gelagerten Welle (6),

3.1.

an der Welle ist mindestens eine Klinge (7a, 7b) angebracht

3.1.1

die Klinge ist ungefähr rechtwinklig von der Welle abstehend,

3.1.2

die Klinge ist an einer ersten Längskante mit einer

Schneide (8) versehen,

4.

5.

einem drehbaren Antriebsteil zum Antrieb der Welle (6)

einem im Deckel (1) angeordneten Getriebe (4),

5.1.

über das Getriebe stehen das Antriebsteil und die

Welle (6) derart in Wirkverbindung, dass das Übersetzungsverhältnis größer als 1 ist,

dadurch gekennzeichnet,

6.

die mindestens eine Klinge (7a, 7b) weist auch an einer

der ersten Längskante entgegen gesetzten zweiten

Längskante eine Schneide (8) auf;

7.

das Antriebsteil ist als eine Kappe (3) ausgebildet;

7.1

die Kappe bedeckt eine mit dem Gefäß (5) verbundene

Basis (2) des Deckels (1);

7.2

die Kappe ist gegenüber der Basis um eine zur Welle

parallele Achse drehbar.

Dem Fachmann, einem Entwicklungsingenieur mit Fachhochschulabschluss und

mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich von Haushaltsgeräten, insbesondere

Zerkleinerungsgeräten erschließt sich ohne weiteres, dass diese im Schutzanspruch 1 angegeben Merkmale, insbesondere die Merkmale 6 sowie 7 bis 7.2 dabei die gegenständliche Lösung zu dem im Absatz [0007] der Streitgebrauchsmusterschrift beschriebenen besonderen Betriebsweise des handantreibbaren Gerätes zum Zerkleinern von Lebensmittel bilden, wonach dieses beim Gebrauch,

um etwa 90° gekippt, in den Händen gehalten und die Welle, welche die Klingen

trägt, durch Hin- und Herbewegen des Antriebsteils relativ zu den übrigen Teilen

des Geräts in abwechselnd entgegen gesetzte Drehbewegungen versetzt werden

kann.

3.

Die verteidigten Schutzansprüche 1 bis 16 sind zulässig.

Der verteidigte Schutzanspruch 1 enthält die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1 und 2.

Die verteidigten Schutzansprüche 2 bis 16 entsprechen den eingetragenen 3 bis

17 Ansprüchen unter entsprechender Umnummerierung und Änderung ihrer

Rückbeziehungen.

3.2. Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 ist gegenüber dem zu

berücksichtigenden Stand der Technik unstrittig neu i. S. v § 3 GebrMG.

Dies wurde von der Löschungsantragsstellerin und Beschwerdeführerin auch nicht

in Zweifel gezogen, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

3.3. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Gegenstand des verteidigten

Schutzanspruches 1 nicht auf einem erfinderischen Schritt i. S. v. § 1 GebrMG

beruht.

Als nächstkommenden Stand der Technik ist beispielsweise die D11 anzusehen.

Diese Druckschrift zeigt ein handantreibbares Multifunktionsgerät, das auch zum

Zerkleinern von Lebensmitteln geeignet ist (Merkmal 0). Es weist ein im Wesentlichen rotationssymmetrisches Gefäß mit einem seitlichen Handgriff zur Aufnahme

von Schneidgut auf (Merkmal 1), sowie einen im Wesentlichen rotationssymmetrischen auf das Gefäß aufsetzbaren Deckel, der somit folglich auch abnehmbar ist

(Merkmale 2 bis 2.2). Das Gefäß weist gemäß Figur 2 bzw. 3 mittig einen Zapfen

auf, in den die in Figur 1, links unten gezeigte Welle eines Schneidwerkzeuges

einsetzbar ist, wodurch sich das Merkmal 3 des Streitgegenstandes erschließt. Erkennbar sind auch die Merkmale 3.1 bis 3.1.2, wonach an der Welle mindestens

eine, an einer ersten Längskante mit einer Schneide versehene Klinge angebracht

ist und die Klinge ungefähr rechtwinklig von der Welle absteht.

Das Gerät weist, in Figur 1 deutlich erkennbar, eine Handkurbel und somit ein

drehbares Antriebsteil zum Antrieb der Welle auf (Merkmal 4).

Entsprechend den Ausführungen der Antragstellerin und Beschwerdeführerin mag

sich aus dem Verwendungszweck eines derartigen Zerkleinerungsgerätes für den

Fachmann, einem Diplomingenieur des Maschinenbaus mit besonderen Kenntnissen in der Entwicklung von Zerkleinerungsgeräten ohne weiteres erschließen,

dass in dem Deckel ein Getriebe angeordnet sein muss (Merkmal 5), dessen

Übersetzungsverhältnis größer als 1 ist, über welches das Antriebsteil und die

Welle in Wirkverbindung stehen (Merkmal 5.1). Ebenso mag sich zugunsten der

Antragstellerin und Beschwerdeführerin dem Fachmann bei der D11 auch das

Merkmal 6 erschließen, weil die gezackte Linie im linken unteren Bild der Figur 1

im weitesten Sinn als eine Schneidkante angesehen werden kann, mit der Eis

gebrochen oder gehackt werden kann.

Demnach erschließt sich dem Fachmann aus der D11 ein Multifunktionsgerät,

zum Zerkleinern von Lebensmitteln, das die Merkmale 0 bis 6 des verteidigten

Schutzanspruchs aufweist, welches zum Betrieb auf eine ebene Fläche gestellt

und an dem seitlichen Handgriff am rotationssymmetrischen Gefäß durch eine

Hand gehalten und über die Kurbel durch die andere Hand in die eine oder aber in

die andere Richtung angetrieben werden kann.

Anders als beim Streitgegenstand zeigt die D11 jedoch kein Antriebsteil, das als

Kappe ausgebildet ist (Merkmal 7). Denn bei der D11 ist gemäß Figur 1 das Antriebsteil eine Kurbel. Aus diesem Grund weist diese Druckschrift auch nicht die

Merkmale 7.1 und 7.2 des Schutzanspruchs 1 des Gebrauchsmusters auf, welche

die als Antriebsteil ausgebildete Kappe gegenständlich ausgestalten und so gemeinsam mit dem Merkmal 6 die technische Lösung bei dem erfindungsgemäßen

Zerkleinerungsgerät bilden, mit dem dieses, anders als das herkömmliche Zerkleinerungsgeräte nach der D11, um etwa 90° gekippt, in den Händen gehalten und

die Welle, welche die Klingen trägt, durch Hin- und Herbewegen des Antriebsteils

relativ zu den übrigen Teilen des Geräts in abwechselnd entgegen gesetzte Drehbewegungen versetzt werden kann.

Die D11 offenbart dem Fachmann daher hinsichtlich der Antriebsweise sowie der

gegenständlichen Ausgestaltung des Antriebsteils eine andersartige Lösung als

der Streitgegenstand und kann diesen in seiner Gesamtheit deshalb für sich gesehen nicht nahe legen.

Die D7 beschreibt eine Gemüse- bzw. Salatschleuder zum Trocknen von Gemüse

bzw. Salat. Aus diesem Grund weist diese Küchenmaschine nicht die Merkmale 0,

3.1, 3.1.1, 3.1.2 und 6 des Schutzanspruchs 1 des Streitgebrauchsmusters auf,

weshalb diese Druckschrift für sich gesehen den Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nicht nahe legen kann. Doch auch eine Zusammenschau der

Merkmale der Druckschriften D7 und D11 führt nicht zum Streitgegenstand. Zwar

weist die D7 mit dem Bezugszeichen (28) ein „turning cover" also eine Drehabdeckung auf. Diese Drehabdeckung deckt jedoch nicht die mit dem Gefäß verbundene Basis des Deckels (20) ab. Denn die „Basis“ des Deckels, verläuft gemäß

Figur 2 von dem äußeren Rand 20i, über die Schräge (Pfeil 20), die Vertiefung 20g, das Auflager für den Deckel 20f, die Aufnahme für das Getriebe (20b)

bis zum Lager für die Welle (20a). Die Drehabdeckung der D7 deckt somit nur einen Teilbereich der Basis ab.

Darüber hinaus ist die Drehabdeckung (28) auch kein Antriebsteil im Sinne des

Merkmals 7 des Streitgebrauchsmusters. Denn wie aus Absatz [0007] und insbesondere aus Absatz [0020] der Streitgebrauchsmusterschrift hervorgeht, versteht

das Streitgebrauchsmuster als Antriebsteil, denjenigen Teil der Küchenmaschine,

der mit der einen Hand des Bedieners in Kontakt kommt und somit die Antriebskräfte in das Küchengerät einleitet. Dies erfolgt bei der D7 über den Handknauf (34) und nicht über die Drehabdeckung (28), weshalb bei der D7 der Handknauf (34) das Antriebsteil im Sinne der Streitgebrauchsmusterschrift bildet. Im

Übrigen ist der Handknauf (34) der D7 entsprechend den Ausführungen in

Spalte 3, Zeilen 34 bis 35 der D7 Teil einer Handkurbel (crank handle). Aus diesem Grund kann selbst eine Zusammenschau der Druckschriften nach der D11

und der D7 den Fachmann nicht dazu anleiten, auf eine Handkurbel als Antriebsteil zu verzichten und das Antriebsteil als eine Kappe auszubilden, um so die

gegenständliche Voraussetzung zu schaffen, ein handantreibbares Gerät zum

Zerkleinern von Lebensmitteln zu entwickeln, das beim Gebrauch in den Händen

gehalten und die Welle, welche die Klingen trägt, durch Hin- und Herbewegen des

Antriebsteils relativ zu den übrigen Teilen des Geräts in abwechselnd entgegen

gesetzte Drehbewegungen versetzt werden kann.

Die Entgegenhaltungen D9 und D10 betreffen handangetriebene Mühlen für Gewürze bzw. Pfeffer, welche kein Getriebe und keine Schneidmesser aufweisen.

Derartige Pfeffer- bzw. Gewürzmühlen sind daher völlig andersartig aufgebaut als

der Streitgegenstand und können diesen für sich gesehen deshalb nicht nahe legen.

Zwar ist bei beiden Druckschriften das Antriebsteil als Kappe ausgebildet, weshalb

diese Mühlen beim Gebrauch in den Händen gehalten und durch Hin- und Herbewegen des Antriebsteils relativ zu den übrigen Teilen des Geräts in abwechselnd

entgegen gesetzte Drehbewegungen versetzt werden können.

Jedoch führt, ausgehend von dem aus der D11 bekannten handantreibbaren Multifunktionsgerät, das auch zum Zerkleinern von Lebensmitteln geeignet ist, keine

dieser Druckschriften D9 oder D10 den Fachmann ohne unzulässige rückschauende Betrachtungsweise zum Streitgegenstand.

Denn die mit Kurbeln angetriebene Zerkleinerungsgeräte nach der D11 sind dazu

ausgelegt mit hoher Messergeschwindigkeit in eine Richtung betrieben zu werden,

da eine Kurbel aufgrund ihrer exzentrischen Anordnung dem Betreiber den Vorteil

bietet, eine Vielzahl von Kurbelumdrehungen in eine Drehrichtung durchzuführen,

um auf diese Weise eine hohe Messergeschwindigkeit zu erreichen. Auch die bei

der D11 unterschiedliche Gestaltung der Messerrückseite im Vergleich zur Vorderseite mit der glatten Messerklinge belegt, dass dieses bekannte Zerkleinerungsgerät je nach Art des Zerkleinerungsgutes allenfalls entweder in die eine

oder in die andere Richtung betrieben wird, jedoch nicht abwechselnd in entgegen

gesetzte Drehrichtungen.

Demgegenüber kommt es bei Pfeffer- oder Gewürzmühlen nicht auf eine hohe

Umdrehungsgeschwindigkeit an. Vielmehr werden hier höhere Kräfte bzw. Momente jedoch geringe Umdrehungsgeschwindigkeiten benötigt, um den Mahlvorgang durchzuführen, so dass hier durchaus eine hin- und hergehende Antriebsbewegung, die den Nachteil aufweist, dass neben den Antriebsmomenten in gleicher Weise auch Abbremsmomente zum Erzeugen einer hin- und hergehenden

Bewegung eingeleitet werden müssen, sinnvoll ist.

Es liegt bei einer Pfeffer- oder Gewürzmühle, die ein Mahlwerk mit Mahlkegeln

aufweist, folglich ein völlig anderer Zerkleinerungsvorgang vor als bei einer Küchenmaschine, die mit Messern Lebensmittel zerschneidet, so dass der Fachmann daher für ein mit Messern versehenes Zerkleinerungsgerät, bei dem hohe

Messergeschwindigkeiten benötigt werden, kein Antriebsteil in Betracht ziehen

würde, das innerhalb nur einer Umdrehung sowohl beschleunigt als auch abgebremst werden müsste.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass zwar die einzelnen gegenständlichen

Merkmale nach dem geltenden Schutzanspruch 1 des erfindungsgemäßen Zerkleinerungsgerätes im Stand der Technik in unterschiedlichen Druckschriften D11

oder D9 bzw. D10 beschrieben sind. Jedoch bietet jede dieser Druckschriften ein

in sich abgeschlossenes Lösungskonzept für die unterschiedlichen zugrunde liegenden Zerkleinerungsvorgänge, so dass der Fachmann keine Veranlassung

hatte, einzelne aus dem Stand der Technik bekannte gegenständliche Merkmale

willkürlich heraus zu greifen und zur Lehre des Schutzanspruchs 1 zusammenzufügen; dies käme vielmehr einer unzulässigen ex-post-Betrachtung in Kenntnis der

Erfindung gleich.

Die sich dem Fachmann aus der Differenz des Streitgegenstandes mit der D11

subjektiv erschließende Aufgabe, die bekannten Geräte des Standes der Technik

nach der D11 oder der D1, D4 bzw. D5 kompakter auszugestalten, führt ihn selbst

in Verbindung mit der technischen Lehre der D9 oder der D10 - entgegen der

Auffassung der Antragstellerin - nicht in nahe liegender Weise zum Streitgegenstand. Denn die Aufgabe, ein mit einer Handkurbel versehenes Handgerät kompakter zu gestalten führt nicht zwangsläufig zum Streitgegenstand. Denn hierfür

mussten noch weitere Überlegungen, wie beispielsweise die Änderung des Antriebskonzeptes in eine hin- und hergehende Antriebsdrehbewegung sowie die um

90° gekippte Betriebsweise getroffen werden, was nach Überzeugung des Senats

das Vorliegen eines erfinderischen Schritts belegt.

Die von der Antragstellerin herangezogenen Dokumente D1 bis D4 sowie die D5

gehen nicht über das hinaus, was aus der D11 bekannt ist, denn alle diese Druckschriften weisen ebenfalls eine Handkurbel als Antriebsteil auf.

Aus diesem Grund können die Druckschriften D1 bis D4 sowie D5 den Streitgegenstand weder für sich gesehen, noch in Kombination mit den Druckschriften D7,

D9 oder D10 nahe legen. Auf die entsprechenden Ausführungen zur D11 wird

verwiesen.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob und in welcher Weise die Gegenstände

nach den Druckschriften D1 bis D4 vorbenutzt worden sind.

Der aus der DE 39 14 372 A1 (D6) bekannte Gemüseschneider weist zwar eine

Welle auf, die zwei in entgegen gesetzten Richtungen rechtwinklig abstehende

Klingen hat, welche an beiden Längskanten mit gleichartige Schneiden versehen

sind. Jedoch ist dieses Gerät elektromotorisch angetrieben. Schon deshalb kann

ein derartiges motorisch betriebenes Zerkleinerungsgerät dem Fachmann keine

Anregungen bieten, ein handbetriebenes Zerkleinerungsgerät weiterzubilden. Im

Übrigen wird auch dieses Gerät entweder nur in die eine oder nur in die andere

Drehrichtung betrieben, nicht jedoch wie der Streitgegenstand abwechselnd hin-

und herbewegt.

Der Gegenstand nach der D8 zeigt ein Planetengetriebe für (allgemeine) Küchenmaschinen, er gibt jedoch keinen Hinweis auf ein kappenförmiges Antriebsteil

gemäß den Merkmalen 7 bis 7.2.

Auch der verbleibende, in der Gebrauchsmusterschrift genannte Stand der Technik geht nicht über den in der mündlichen Verhandlung referierten Stand der

Technik hinaus, wie der Senat überprüft hat. Er ist daher ebenfalls nicht geeignet,

einem Fachmann einen Gegenstand mit den Merkmalen des Schutzanspruchs 1

nahezulegen. Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche

Erwägungen ohne weiteres auffindbar, sondern bedurfte darüber hinaus gehender

Gedanken und Überlegungen, die auf das Vorliegen eines erfinderischen Schritts

schließen lassen.

Der Schutzanspruch 1 in der verteidigten Fassung ist daher rechtsbeständig.

Da eine mangelnde Schutzfähigkeit des Gegenstandes nach Schutzanspruch 1

nicht festgestellt werden kann, lässt sie sich auch für den Gegenstand der Schutzansprüche 2 bis 16 nicht feststellen, denn es handelt sich hierbei um nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes nach dem Hauptanspruch.

III

Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84

Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.

Müllner

Rippel

Dr. Prasch

Pr