Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 18.06.2009 – 15 W (pat) 364/04

15. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. Juni 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 103 13 422

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden 08.05

Richters Dr. Feuerlein, der Richterin Schwarz - Angele sowie der Richter

Dr. Maksymiw und Dr. Lange

beschlossen:

Das Patent wird vollumfänglich aufrecht erhalten.

G r ü n d e

I

Auf die am 25. März 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung ist das Patent 103 13 422 mit der Bezeichnung

“Vorrichtung und Verfahren zur Spaltung von Gesteinsblöcken“

erteilt worden. Veröffentlichungstag der Patenterteilung

in Form der

DE 103 13 422 B3 ist der 3. Juni 2004.

Hauptanspruch und nebengeordneter Anspruch 10 der erteilten Patentansprüche 1 bis 11 lauten:

Gegen die Erteilung des Patents hat die R…

KG, in M… mit Schriftsatz vom 2. September 2004 Einspruch

eingelegt.

Die Einsprechende stützt sich dabei zusätzlich zu dem bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten Stand der Technik

E1 DE 23 29 855 A1

E2 DD 221 686 A1

E3 GB 2 124 546 A

auf die Druckschriften

E4 DE 690 22 741 T2

E5 Steinbruchs-Berufsgenossenschaft, “Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Steinbearbeitung“, Ausgabe 1997, Seiten 4, 13, 25 bis

27, 34 und 45 bis 47.

E6 Heinz Pfeiffer, “Fachkunde für den Schieferbergbau“, Fachbuchverlag Leipzig 1955, Seiten 154 bis 157.

Die Einsprechende führt dazu aus, dass die Gegenstände des Patentanspruchs 1

und 10 des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik gemäß E4 und E5

nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhten, insbesondere unter Berücksichtigung

des allgemeinen Fachwissens eines auf dem Gebiet der Bearbeitung von Schiefer

einschlägigen Fachmanns.

Die Einsprechende beantragt schriftsätzlich, das Patent DE 103 13 422 B3 in vollem Umfang zu widerrufen.

Mit Schriftsatz vom 23. September 2005 wurde der Einspruch zurückgenommen.

In der mündlichen Verhandlung wurde der Patentinhaberin zusätzlich die Druckschrift

E7 FR 2 790 417 A1

aus dem Recherchebericht der EP 1 462 231 A1, die die Priorität der Streitpatentschrift in Anspruch nimmt, überreicht.

Die Patentinhaberin widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden in allen

Punkten und verteidigt in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2009 das

Streitpatent mit den geltenden Patentansprüchen gegenüber dem vorgebrachten

Stand der Technik und auch im Hinblick auf die Druckschrift FR 2 790 417 A1

(E7).

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent vollumfänglich aufrecht zu erhalten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1.

Das Bundespatentgericht bleibt auch nach Wegfall des § 147 Abs. 3 PatG für

die Entscheidung über die Einsprüche zuständig, die

in der Zeit vom

1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 eingelegt worden sind (BGH, GRUR 2007,

859 - Informationsübermittlungsverfahren I und BGH, GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II, BGH, GRUR 2009, 184 - Ventilsteuerung).

2.

Über den Einspruch war zu entscheiden, da das Verfahren von Amts wegen

ohne die Einsprechenden fortgesetzt wird, wenn der Einspruch, wie im vorliegenden Fall, zurückgenommen wird (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG).

3.

Der rechtzeitig und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, denn es

sind im Hinblick auf den druckschriftlich belegten Stand der Technik innerhalb der

Einspruchsfrist die den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit nach § 21

Abs. 1 PatG rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen dargelegt worden, so dass

die Patentinhaberin und der Senat daraus abschließende Folgerungen für das

Vorliegen oder Nichtvorliegen der geltend gemachten Widerrufsgründe ohne eigene Ermittlungen ziehen können (§ 59 Abs. 1 PatG).

4. Der Gegenstand des Patents geht nicht über den Inhalt der Anmeldung hinaus, in der sie beim Deutschen Patent- und Markenamt ursprünglich eingereicht

worden ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). Insbesondere finden die erteilten Patentansprüche 1 bis 11 ihre Grundlage in den am Anmeldetag eingereichten Patentansprüchen 1 bis 11.

5. Die Vorrichtung zur Spaltung von Gesteinsblöcken gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 als auch das Verfahren zur automatischen, computergestützten

Spaltung von Gesteinsblöcken gemäß dem erteilten Patentanspruch 10 erweisen

sich als patentfähig (§§ 1 bis 5 PatG). Das Patent war deshalb vollumfänglich aufrecht zu erhalten.

a. Der zuständige Fachmann

ist hier ein

Ingenieur der Fachrichtung

Verfahrenstechnik, der sich aufgrund seiner langjährigen Praxis besondere Kenntnissen auf dem Gebiet der Schieferplattenherstellung und -bearbeitung angeeignet hat.

b. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Spaltung von

Gesteinsblöcken, insbesondere aus Schiefer zu im Westlichen eine gleiche Dicke

aufweisenden plattenförmigen Endprodukten, mit einem spaltbildenden Werkzeug,

wobei der Spaltvorgang parallel zur natürlichen Schieferung erfolgt - vgl. dort

Abs. [0001].

Ausgehend vom Stand der Technik soll dabei die Aufgabe gelöst werden, eine

Vorrichtung und ein Verfahren zu schaffen, mit der eine Automatisierung des vollständigen Spaltens ganzer Gesteinsblöcke zu plattenförmigen Endprodukten auf

einfache Weise möglich ist - vgl. Abs. [0003] u. [0014] des Streitpatents.

c. Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 zur Lösung der Aufgabe lautet - mit

Gliederungspunkten versehen - folgendermaßen:

1.1 Vorrichtung zur Spaltung von Gesteinsblöcken, insbesondere

aus Schiefer, zu im Wesentlichen eine gleiche Dicke aufweisenden plattenförmigen Endprodukten

1.2 mit einem spaltbildenden Werkzeug,

1.3 wobei der Spaltvorgang parallel zur natürlichen Schieferung

erfolgt,

1.4 wobei die Vorrichtung (10) eine Einrichtung (14) zur hängenden Befestigung des Gesteinsblocks (18)

1.4.1 mit im wesentlichen horizontaler Orientierung der Schieferung

1.4.2 im geringen Abstand oberhalb einer Ablage (12)

1.5 und mindestens ein horizontal auf den Gesteinsblock (18)

einwirkendes Werkzeug (26) aufweist.

Das Verfahren gemäß Patentanspruch 10 lautet - mit Gliederungspunkten versehen - folgendermaßen:

Verfahren zur automatischen, computergestützten Spaltung von

Gesteinsblöcken, insbesondere aus Schiefer, in plattenförmige

Endprodukte mit einer, in einem bestimmten Zahlenbereich liegenden Dicke mittels mindestens einem spaltbildenden Werkzeug,

wobei

A. die Gesamthöhe des Gesteinsblockes gemessen wird,

B. Festlegung der Teilungsstrategie für die Erstellung von identischen oder gegebenenfalls unterschiedlich dicken Teilblöcken,

die alle nach dem Prinzip der sich wiederholenden, mittigen

Teilung unter Berücksichtigung der gewünschten, innerhalb

eines Zahlenbereiches liegenden Plattendicke und bei vollständiger, restloser Verwertung des Gesteinsblockes spaltbar

sind,

C. der Gesteinsblock mit im wesentlichen horizontaler Orientierung der Schieferung hängend im geringen Abstand oberhalb

einer Ablage angeordnet wird,

D. der Gesteinsblock wird gemäß der unter B. errechneten Teilungsstrategie von unten nach oben im wesentlichen parallel

zum Schieferungsverlauf in Teilblöcke gespalten,

E. wobei der jeweils untere, abgespaltene Teilblock auf eine gering beabstandete Ablage fällt und aus dem Werkzeugbereich

transportiert wird,

F. wobei der obere, hängende Teilblock bis in eine Position gering oberhalb der Ablage abgesenkt wird,

G. wobei der letztgenannte Teilblock wiederum mittig gespalten

wird und der abgespaltene Teil aus dem Werkzeugbereich

transportiert wird,

H. wobei sich die Verfahrensschritte F. und G. solange wiederholen, bis dass ein Teilblock in zwei plattenförmige Endprodukte

gespalten wird, die eine übereinstimmende, innerhalb des

Zahlenbereiches liegender Dicke aufweisen,

I. wobei die vorgenannten Endprodukte aus dem Werkzeugbereich entfernt werden,

J. wobei ein weiterer Teilblock hängend im Werkzeugbereich angeordnet wird

K. wobei erneut die Verfahrensschritte F. bis I. stattfinden,

L. wobei die Verfahrensschritte J. und K. solange wiederholt werden, bis dass alle Teilblöcke restlos zu plattenförmigen Endprodukten gespalten sind,

M. ein weiterer Gesteinsblock wird hängend im Werkzeugbereich

angeordnet und das Verfahren startet wieder mit dem

Verfahrensschritt A.

d.

Figur 1 des Streitpatents zeigt eine perspektivische Darstellung einer erfindungsgemäßen Vorrichtung zur Spaltung von Gesteinsblöcken. Die Vorrichtung 10 weist im wesentlichen ein Zuführband 11, ein Ablagekarussell 12, ein

Portal 13, eine Hebevorrichtung 14, eine Spaltvorrichtung 15, eine nicht dargestellte automatische Computersteuerung sowie ein Abführband 17 auf. Vorgesägte

Gesteinsblöcke 18 werden vom Zuführband 11 an das Ablagekarussell 12 transportiert. Mittels der

Hebevorrichtung 14

kann

der

Gesteinsblock 18

vom Zuführband auf

das Ablagekarussell

12 gehoben und dort

an einer definierten

Position 23

Wirkbereich

im

der

Spaltvorrichtung 15

abgesetzt werden.

Die Hebevorrichtung 14

ist dafür parallel zur Achse x auf dem Portal 13

beispielsweise mit Hilfe eines nicht dargestellten Kettenantriebs bewegbar

gelagert und weist einen Hydraulikzylinder 19 auf, dessen Kolbenstange 20 mit

einer Saugeinrichtung 21 versehen ist. Der Gesteinsblock kann mittels der

Saugeinrichtung 21 an einer Oberseite 22 aufgenommen und u. a. in Richtung y

angehoben bzw. abgesenkt werden.

Figur 2 des Streitpatents zeigt eine vergrößerte, teilweise geschnittene Darstellung

eines spaltbildenden Werkzeugs der Vorrichtung gemäß Figur 1. Die Spaltvorrichtung ist mit 15 bezeichnet und weist einen horizontal angeordneten Zylinder 24

auf, an dessen Kolbenstange 25 ein

Spaltwerkzeug

26 mit

einem

keilförmigen Werkzeugbereich derart

angeordnet ist, dass ein Spalten des

Gesteinsblocks 18

in

einer

horizontalen Ebene H möglich ist.

Mit Hilfe des auf einem Tragarm 29

der Vorrichtung gelagerten Zylinders

24 lässt sich das Spaltwerkzeug 26

in Vibrationen

versetzen. Eine

Widerlagereinrichtung 16 zur horizontalen Aufnahme der Spaltkräfte weist ferner

einen Anlageblock 27 auf, welcher mittels einer Kolbenstange 28 eines

Antriebs 30 flexibel an die Größe und Ablageposition des Gesteinsblocks 18

angepasst werden kann. Mit Hilfe des Abführbandes 17 können gemäß Figur 1

plattenförmige Endprodukte P gestapelt und abtransportiert werden.

e.

Die

im Patentanspruch 1 angegebene Vorrichtung zur Spaltung von

Gesteinsblöcken ist patentfähig. Insbesondere ist dieser gewerblich anwendbare

Gegenstand gegenüber dem gesamten, in Betracht gezogenen Stand der Technik, neu und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Der beanspruchte Gegenstand ist neu. Aus keiner der in Betracht zu ziehenden

Entgegenhaltungen ist eine Vorrichtung zur Spaltung von Gesteinsblöcken bekannt, die eine Einrichtung zur hängenden Befestigung des Gesteinsblocks

(Merkmal 1.4) mit im wesentlichen horizontaler Orientierung der Schieferung

(Merkmal 1.4.1) im geringen Abstand oberhalb einer Ablage (Merkmal 1.4.2) aufweist.

Weitere Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen

zur erfinderischen Tätigkeit.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Druckschrift FR 2 790 417 A1 (E7), die dem Gegenstand des Anspruchs 1 am

nächsten kommt, betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Spaltung von

Schieferplatten - vgl. dort S. 4 Zn. 16 bis 18.

Der Fachmann entnimmt der E7 die Lehre, dass mit einer Vorrichtung mit einem

Injektor 300 mit einer Jetdüse 301 (spaltbildenden Werkzeug) - vgl. Anspruch 7 u.

Fig. 1 -, ein Schieferblock mittels eines Flüssigkeitsstrahls mit wenig Flüssigkeit

und sehr hoher Stärke parallel zur natürlich vorkommenden Schieferung - vgl. S. 4

Zn. 20 bis 30 - zu im Wesentlichen gleicher Dicke gespalten werden kann - vgl.

S. 6 Zn. 27 bis 29. Dabei wirkt das Spaltwerkzeug parallel horizontal auf den

Schieferblock ein - vgl. S. 6 Zn. 26 bis 31 (Merkmale 1.1, 1.2, 1.3 u 1.5). Die Vorrichtung hat eine Einrichtung 400 mit Arm 402 und Saugnapf 403, um den Block

zu transportieren - vgl. S. 5 Zn. 7 bis 9. Zur Spaltung wird der Block 100 auf der

Auflage 200 durch Unterdruck fixiert und auf der Gegenseite mit der Einrichtung 400 gehalten. Durch den Saugnapf wird ein leichter Unterdruck auf den Block

erzeugt, der den Spaltvorgang unterstützen soll. Nach der Spaltung wird die abgespaltene Platte angehoben und abtransportiert - vgl. S. 7 Abs. 2. Der Spaltvorgang kann anschließend mit dem verbleibenden Block auf der Einrichtung 400

vollständigen Aufspaltung des Blocks wiederholt werden - vgl. Anspr. 6.

Hinweise oder eine Anregung auf eine Einrichtung zur hängenden Befestigung

des Gesteinsblocks (Merkmal 1.4) mit im wesentlichen horizontaler Orientierung

der Schieferung (Merkmal 1.4.1) im geringen Abstand oberhalb einer Ablage

(Merkmal 1.4.2), die geeignet ist, in dieser Position den Gesteinsblock zu spalten,

sind in der Entgegenhaltung FR 2 790 417 A1 (E7) nicht gegeben.

Auch die anderen Entgegenhaltungen geben bezüglich dieser Merkmale keinerlei

Hinweise oder Anstöße.

So offenbaren die DE 23 29 855 A1 (E1) und GB 2 124 546 A (E3) dem Fachmann Vorrichtungen und Verfahren zur Spaltung von Gesteinsplatten, wobei die

Platten vertikal zwischen zwei Saugnäpfe gehalten sind. Es ist ein Messer vorgesehen, das die Platten in vertikaler Richtung spaltet. Eine Ablage in geringen Abstand unterhalb der hängenden Befestigung des Gesteinsblocks ist gemäß E1

oder E3 nicht vorgesehen - vgl. E1 Anspr. 1 u. 2 bzw. E3 Anspr. 1.

Die DD 221 686 A1 (E2) und DE 690 22 741 T2 (E4) beschreiben eine Vorrichtung, auf der eine Basisfläche 1 - vgl. E2 dort Anspr. 1 - bzw. ein Bett 5 - vgl. E4

dort S. 13 Abs. 2 - vorgesehen ist, auf denen die Platten bzw. die Blöcke liegend

geschnitten werden. Hinweise auf eine Einrichtung zur hängenden Befestigung

des Gesteinsblocks sind dort nicht zu entnehmen.

Die E5 und E6 liegen vom Gegenstand des Streitpatents noch weiter weg. Sie

betreffen zum Einen den Transport von Natursteinen mittels Vacuumheber - vgl.

E5 Abs. 5.2.3.2 - und zum Andern das Aufkeilen und Austeilen von Rohsteinen

allgemein - vgl. E6 S. 156 bis 157.

Die erfindungsgemäße Lösung, die Vorrichtung zur Spaltung von Gesteinsblöcken mit den Merkmalen 1.1 bis 1.3 und 1.5 mit einer Einrichtung zur hängenden Befestigung des Gesteinsblocks (Merkmal 1.4) mit im wesentlichen horizontaler Orientierung der Schieferung (Merkmal 1.4.1) im geringen Abstand oberhalb

einer Ablage (Merkmal 1.4.2) anzuordnen, hat weder aus den in Betracht zu ziehenden Entgegenhaltungen noch deren Zusammenschau nahe gelegen. Vielmehr begründet gerade die spezielle Kombination der Merkmale die erfinderische

Tätigkeit.

f.

Auch der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 10 ist neu und

beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Patentanspruch 10 betrifft ein Verfahren

zur automatischen computergestützten Spaltung von Gesteinsblöcken mit den

Merkmalen A. bis M. Danach wird der Gesteinsblock nach Merkmal C mit im wesentlichen horizontaler Orientierung der Schieferung hängend im geringen Abstand oberhalb einer Ablage angeordnet und der Gesteinsblock gemäß der unter B. errechneten Teilungsstrategie von unten nach oben im wesentlichen parallel

zum Schieferungsverlauf in Teilblöcke gespalten, wobei gemäß Merkmal E der

jeweils untere, abgespaltene Teilblock auf eine gering beabstandete Ablage fällt

und aus dem Werkzeugbereich transportiert wird. In keiner der entgegen gehaltenen Druckschriften E1 bis E7 ist das Verfahren zur automatischen computergestützten Spaltung von Gesteinsblöcken in der Gesamtheit der Merkmale, insbesondere der Merkmale C. und E. beschrieben und wird von diesen Druckschriften

auch nicht nahe gelegt, vgl. die Ausführungen zu Patentanspruch 1.

Insbesondere wird durch diese, aus der Rückschau überraschend einfache Maßnahmen, die Spaltung der Gesteinsblöcke alleine durch die Schwerkraft unterstützt, so dass keine weiteren zusätzlichen Maßnahmen dazu nötig sind. Auch

folgt die anschließende Ablösung der unteren, abgespaltenen Gesteinsblöcke auf

die gering beabstandete Ablage ebenfalls alleine durch die Schwerkraft, wodurch

insgesamt eine starke Vereinfachung der Vorrichtung und des Verfahrens resultiert.

g.

In Verbindung mit Patentanspruch 1 bzw. 10 haben auch die auf diese

Ansprüche rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 bzw. 11 Bestand, da sie vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsformen der im Anspruch 1 angegebenen Vorrichtung zur Spaltung von Gesteinsblöcken bzw. im Anspruch 10

angegebenen Verfahren zur automatischen computergestützten Spaltung von Gesteinsblöcken beschreiben.

Feuerlein

Schwarz-Angele Dr. Roman Maksymiw

Lange

ist aus dem Bundespatentgericht ausgeschieden und deshalb

an der Unterschrift

gehindert.

Feuerlein

Bb