Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 02.07.2009 – 30 W (pat) 11/09

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 11/09 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die IR-Marke 840 107

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 2. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogel

von Falckenstein, der Richterin Winter sowie des Richters Paetzold

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 IR des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 14. November 2007 und vom

22. Oktober 2008 sind wirkungslos, soweit der IR-Marke 840 107

wegen des Widerspruchs aus der Marke 303 63 323 der Schutz in

der Bundesrepublik Deutschland teilweise verweigert worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 14. November 2007 hat die Markenstelle für Klasse 5 IR des

Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr im Sinne

des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. §§ 107, 114, 42 Abs. 2 MarkenG i. V. m. Art. 5 MMA i. V. m. Art. 6quinquies Abschn. B Nr. 1 PVÜ der angegriffenen IR-Marke

840 107 mit der Widerspruchsmarke 303 63 323 festgestellt und der angegriffenen

IR-Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland teilweise verweigert. Mit

Beschluss vom 22. Oktober 2008 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdverfahrens hat die Markeninhaberin die Einschränkung

des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke

303 63 323 zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO ist

daher auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der teilweisen Schutzverweigerung in der Bundesrepublik Deutschland wirkungslos sind

(vgl. BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der

Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von

Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 64. Aufl., § 269

Rdn. 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlass.

Dr. Vogel von Falckenstein

Winter

Paetzold

Cl