Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 02.07.2009 – 30 W (pat) 11/09
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 11/09 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die IR-Marke 840 107
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 2. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogel
von Falckenstein, der Richterin Winter sowie des Richters Paetzold
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 IR des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 14. November 2007 und vom
22. Oktober 2008 sind wirkungslos, soweit der IR-Marke 840 107
wegen des Widerspruchs aus der Marke 303 63 323 der Schutz in
der Bundesrepublik Deutschland teilweise verweigert worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 14. November 2007 hat die Markenstelle für Klasse 5 IR des
Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr im Sinne
des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. §§ 107, 114, 42 Abs. 2 MarkenG i. V. m. Art. 5 MMA i. V. m. Art. 6quinquies Abschn. B Nr. 1 PVÜ der angegriffenen IR-Marke
840 107 mit der Widerspruchsmarke 303 63 323 festgestellt und der angegriffenen
IR-Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland teilweise verweigert. Mit
Beschluss vom 22. Oktober 2008 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdverfahrens hat die Markeninhaberin die Einschränkung
des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke
303 63 323 zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO ist
daher auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der teilweisen Schutzverweigerung in der Bundesrepublik Deutschland wirkungslos sind
(vgl. BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der
Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von
Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 64. Aufl., § 269
Rdn. 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlass.
Dr. Vogel von Falckenstein
Winter
Paetzold
Cl