Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 08.07.2009 – 8 W (pat) 303/06

8. Senat

Zitiert 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 303/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 103 17 760

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 8. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Dehne, der Richterin Pagenberg LL.M. Harv., des Richters

Dipl.-Ing. Rippel sowie der Richterin Dipl.-Ing. Dr. Prasch 08.05

beschlossen:

Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I .

Gegen das Patent 103 17 760, dessen Erteilung am 25. August 2005 veröffentlicht

worden ist, ist am 25. November 2005 Einspruch erhoben worden.

Mit Schriftsatz vom 1. April 2009, eingegangen am 3. April 2009, hat die einzige

Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 21. März 2006 sinngemäß beantragt,

das Patent 103 17 760 in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.

Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf den Inhalt

der Akten verwiesen und Bezug genommen.

II.

1.

Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006

eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 1. Juli 2006 geltenden Fassung zu

entscheiden, da die mit der Einlegung des Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift nicht entfallen ist

(vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren I und

II; bestätigt durch BGH-Beschluss vom

9.12.2008 - X ZB 6/08 Ventilsteuerung - Mitt. 2009, 72).

Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2

PatG).

2.

Der Senat hält das Patent aufrecht.

Die Prüfung des Einspruchsgrunds der mangelnden Patentfähigkeit nach

§ 21 Abs. 1 Satz 1 PatG und der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen hat keinen Anlass gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59

Abs. 4 und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG in der bis zum 1. Juli 2006 geltenden

Fassung ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen

Einspruchs nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist und deren

Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird.

Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az: 11 W (pat) 315/03, BlPMZ 2004, 60) und

macht sich die Begründung hierfür zu eigen.

Dehne

Pagenberg

Rippel

Dr. Prasch

Cl