Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 13.07.2009 – 27 W (pat) 19/09

27. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

13. Juli 2009

Rechtsbeschwerde zugelassen:

ja

Normen:

IDW-Informationsdienst Wissenschaft

Wirkt eine in eine jüngere Marke übernommene Buchstabenfolge dort als Akronym der weiteren Zeichenbestandteile, besteht eine assoziative Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke, die nur aus der Buchstabenfolge oder zusätzlich glatt beschreibenden Bestandteilen besteht, die kein anderes Verständnis des Akronyms nahelegen.

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

Verkündet am

13. Juli 2009

betreffend die Marke 398 14 720

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 28. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Albrecht, Richter Dr. van Raden und Richter Kruppa

beschlossen:

1.

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts,

Markenstelle für Klasse 41, vom 12. Dezember 2001 wird

aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke

1 069 633 hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen

Druckereierzeugnisse,

insbesondere

Informationsbroschüren, Informationsbriefe und Zeitungen; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Sammeln und Liefern

von Nachrichten; Sammeln und Liefern von Informationen

aus Wissenschaft

und

Forschung; Recherchieren,

nutzerorientierte

Auswahl

und Überarbeitung

von

Informationen gegen Entgelt für Dritte; Herausgabe und

Veröffentlichung von Schulungsmaterial

zurückgewiesen worden ist.

Auch insoweit ist die Marke 398 14 720 zu löschen.

2.

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts,

Markenstelle für Klasse 41, vom 12. Dezember 2001 wird

aufgehoben, soweit die Marke 398 14 720 auf den Widerspruch aus der Marke 1 069 633 für die Dienstleistung

„Erziehung“ gelöscht worden ist. Auch insoweit wird der

Widerspruch aus der Marke 1 069 633 zurückgewiesen.

3.

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts,

Markenstelle für Klasse 41, vom 12. Dezember 2001 wird

aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke

2 079 789 hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen

Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von

Ton und Bild, Tonaufzeichnungsgeräte, Tonträger, Tonübertragungsgeräte,Tonwiedergabegeräte;

Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Computerperipheriegeräte; Telekommunikationsgeräte; Magnetaufzeichnungsträger,

insbesondere Magnet- und Videobänder;

Compact-Disks, optische Datenträger; Datenverarbeitungsprogramme, Computerbetriebsprogramme; Papier, Pappe

und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16

enthalten; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Sammeln

und Liefern von

Informationen aus Wissenschaft und

Forschung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung,

insbesondere Aktualisieren von Computer-

Software

zurückgewiesen worden ist.

Auch insoweit wird die Marke 398 14 720 gelöscht.

4.

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts,

Markenstelle für Klasse 41, vom 12. Dezember 2001 wird

aufgehoben, soweit die Marke 398 14 720 auf den Widerspruch aus der Marke 2 079 789 für die Dienstleistung

„Erziehung“ gelöscht worden ist. Auch insoweit wird der

Widerspruch aus der Marke 2 079 789 zurückgewiesen.

4.

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts,

Markenstelle für Klasse 41, vom 12. Dezember 2001 wird

aufgehoben, soweit die Marke 398 14 720 auf den Widerspruch aus der Marke 1 095 846 gelöscht worden ist.

Der Widerspruch aus der Marke 1 095 846 wird insgesamt

zurückgewiesen.

5.

Im Übrigen werden die Widersprüche und die Beschwerden

zurückgewiesen.

6.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

G r ü n d e

I.

Die am 16. März 1998 angemeldete Wort-/Bildmarke Nr. 39814720

ist am 16. September 1998 eingetragen worden und wird nach der Einschränkung

in der mündlichen Verhandlung noch für

Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild,

Tonaufzeichnungsgeräte, Tonträger, Tonübertragungsgeräte, Tonwiedergabegeräte, telefonische Übertragungsapparate; Magnetaufzeichnungsträger, insbesondere Magnet- und Videobänder; Compact-Disks, optische Datenträger;

Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Datenverarbeitungsprogramme, Computerbetriebsprogramme; Computerperipheriegeräte; Telekommunikationsgeräte;

alle vorgenannten Waren außerhalb des Bereichs der Wirtschafts- und

Steuerberatung;

Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten;

Druckereierzeugnisse, insbesondere Informationsbroschüren, Informationsbriefe

und Zeitungen; Fotografien, Graphiken; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); alle vorgenannten Waren außerhalb des Bereichs der

Wirtschafts- und Steuerberatung;

Telekommunikation; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Erstellen von

Bildreportagen und Tonreportagen; Übermittlung von Nachrichten, Nachrichten-

und Bildübermittlung mittels Computer, elektronische Nachrichtenübermittlung;

Übermittlung von Audiodateien, Bildschirmtextdienst, Fernschreibdienst, Fernsprechdienst; Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung; Presseagenturen, Sammeln und Liefern von Informationen aus Wissenschaft und

Forschung; Sammeln und Liefern von Pressemeldungen; Recherchieren,

nutzerorientierte Auswahl und Überarbeitung von Informationen gegen Entgelt für

Dritte; Produktion und Ausstrahlung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen; alle

vorgenannten Dienstleistungen außerhalb des Bereichs der Wirtschafts- und

Steuerberatung;

Erziehung und Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten;

Herausgabe und Veröffentlichung von Schulungsmaterial; Veranstaltung und

Organisation von Schulungen; Herausgabe und Veröffentlichung von Texten,

insbesondere von Informationsangeboten im Internet; Organisation und Veranstaltung von Schulungen, Konferenzen und Kongressen; Zusammenstellung

von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; alle vorgenannten Dienstleistungen

außerhalb des Bereichs der Wirtschafts- und Steuerberatung;

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere Aktualisieren

von Computer-Software und Design von Computer-Software; Computerberatungsdienste, Erstellen von Ton- und Bildreportagen; Vermietung von Computer-

Software; Betrieb von Datenbanken; Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken;

Dienstleistungen eines Graphikers; Dienstleistungen eines Redakteurs; Verwaltung von Urheberrechten; Bereitstellung von Recherchemöglichkeiten und

Übermittlung von Informationen über Wissenschaft und Technologie sowie über

Experten aus Wissenschaft und Forschung per Internet; alle vorgenannten

Dienstleistungen außerhalb des Bereichs der Wirtschafts- und Steuerberatung;

beansprucht.

Die Eintragung ist am 15. Oktober 1998 veröffentlicht worden.

Gegen diese Eintragung hat der Widersprechende zu 1) aus seiner seit dem

26. Oktober 1984 als durchgesetzt eingetragenen Wortmarke Nr. 1 069 633

IDW

und seiner seit dem 1. September 1986 eingetragenen Wort-/Bildmarke

Nr. 1 095 846

Widerspruch erhoben. Diese beiden Widerspruchsmarken sind geschützt für eine

Reihe von Dienstleistungen. Nachdem der Inhaber des angegriffenen Zeichens

die Benutzung bestritten hatte, hat die Widersprechende Unterlagen zur

Glaubhaftmachung der Benutzung vorgelegt.

Die Widersprechende zu 2) hat Widerspruch erhoben aus

ihrer seit

7. Oktober 1994 eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 2 079 789

Nachdem der Inhaber des angegriffenen Zeichens auch die Benutzung dieser

Marke bestritten hatte, hat die Widersprechende zu 2) Unterlagen zur

Glaubhaftmachung der Benutzung vorgelegt.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Teillöschung der Marke beschlossen, und zwar aufgrund der Widersprüche aus

den Marken Nr. 1 069 633 und 1 095 846 des Widersprechenden zu 1) jeweils für

die Dienstleistungen

Erziehung und Ausbildung; Veranstaltung und Organisation von

Schulungen; Herausgabe und Veröffentlichung von Texten, insbesondere von Informationsangeboten im Internet; Organisation und

Veranstaltung von Schulungen, Konferenzen und Kongressen

sowie aufgrund des Widerspruchs aus der Marke Nr. 2 079 789 der Widersprechenden zu 2) für die Waren und Dienstleistungen

Druckereierzeugnisse,

insbesondere

Informationsbroschüren,

Informationsbriefe und Zeitungen; Lehr- und Unterrichtsmittel

(ausgenommen Apparate); Herausgabe und Veröffentlichung von

Texten, insbesondere von Informationsangeboten im Internet.

Im Übrigen hat die Markenstelle die Widersprüche zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung haben die Beteiligten Beschwerde eingelegt. Der

Inhaber des angegriffenen Zeichens hat ein neues Waren- und Dienstleistungsverzeichnis vorgelegt, das hilfsweise der Entscheidung zugrunde gelegt

werden sollte und in dem er einen Teil der Waren und Dienstleistungen mit dem

Zusatz „außerhalb des Bereichs der Wirtschafts- und Steuerberatung“ versehen

hat.

Der 32. Senat hat auf die Beschwerde der Widersprechenden mit Beschluss vom

8. März 2005, Az.: 32 W (pat) 79/02, eine zusätzliche Teillöschung der Marke

angeordnet und den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts auch

insoweit aufgehoben, als die Marke für die Dienstleistung „Erziehung“ gelöscht

worden ist. Die zusätzliche Löschung erfolgte wegen der Widersprüche aus den

Marken 1069633 sowie 1095846 für folgende Waren und Dienstleistungen:

„Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild,

Tonaufzeichnungsgeräte, Tonträger, Tonübertragungsgeräte, Tonwiedergabegeräte, telefonische Übertragungsapparate; Magnetaufzeichnungsträger, insbesondere Magnet- und Videobänder; Compact-Disks, optische Datenträger; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Datenverarbeitungsprogramme, Druckereierzeugnisse, insbesondere Informationsbroschüren, Informationsbriefe und Zeitungen; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Sammeln und

Liefern von Nachrichten; Sammeln und Liefern von Informationen aus Wissenschaft und Forschung; Recherchieren, nutzerorientierte Auswahl und

Überarbeitung von

Information gegen Entgelt

für Dritte; Herausgabe und

Veröffentlichung von Schulungsmaterial; Dienstleistungen eines Redakteurs;

Bereitstellung von Recherchemöglichkeiten und Übermittlung von Informationen

für Wissenschaft und Technologie sowie über Experten aus Wissenschaft und

Forschung per Internet".

Eine Löschung erfolgte ferner wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 079 789

für folgende Waren und Dienstleistungen:

"Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild,

Tonaufzeichnungsgeräte, Tonträger, Tonübertragungsgeräte, Tonwiedergabegeräte, telefonische Übertragungsapparate; Magnetaufzeichnungsträger, insbesondere Magnet- und Videobänder; Compakt-Disks, optische Datenträger;

Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Datenverarbeitungsprogramme, Computerbetriebsprogramme; Computerperipheriegeräte; Telekommunikationsgeräte;

Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten;

Telekommunikation; Sammeln und Liefern von Nachrichten, Nachrichten- und

Bildübermittlung mittels Computer, elektronische Nachrichtenübermittlung;

Übermittlung von Audiodateien, Bildschirmtext, Fernschreibdienst, Fernsprechdienst; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere

Aktualisieren von Computer-Software, Erstellen von Ton- und Bildreportagen;

Betrieb von Datenbanken; Bereitstellung von Recherchemöglichkeiten und

Übermittlung von Informationen über Wissenschaft und Technologie sowie über

Experten aus Wissenschaft und Forschung per Internet".

Die weitergehenden Beschwerden der Beteiligten hat der 32. Senat jeweils

zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerden der Widersprechenden als

unzulässig verworfen.

Ferner hat er auf die Rechtsbeschwerde des Markeninhabers den am

8. März 2005 an Verkündungs Statt zugestellten Beschluss des 32. Senats

aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an

das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof darauf abgestellt, die Verknüpfung

zwischen der Buchstabenfolge idw, die eine Abkürzung der weiteren Wortbestandteile „Informationsdienst Wissenschaft“ darstelle, und eben diesen

weiteren Wortbestandteilen stehe bei der Benennung einer Verkürzung auf die

Buchstabenfolge entgegen, wenn die Buchstabenfolge als Abkürzung nicht

allgemein bekannt sei und auch keine Schwierigkeiten bestünden, sich die

längeren Wortbestandteile einzuprägen.

Der Markeninhaber beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 41, vom 12. Dezember 2001 aufzuheben und die

Widersprüche in vollem Umfang zurückzuweisen sowie die Beschwerden der Widersprechenden zurückzuweisen.

Die Widersprechenden beantragen,

die Beschwerde des Markeninhabers zurückzuweisen.

Sie tragen ergänzend vor, die Widersprechenden benutzten eine Serie von

Marken mit dem Bestandteil IDW. Zur Glaubhaftmachung der Benutzung haben

die Widersprechenden weitere umfangreiche Unterlagen eingereicht, u. a. eine

eidesstattliche Versicherung des Vorstandssprechers der Widersprechenden zu 1)

vom 24. April 2009.

Sowohl der Markeninhaber als auch die Widersprechenden regen hilfsweise die

Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligte ihre jeweiligen Standpunkte

aufrechterhalten und vertieft.

II.

1)

Die zulässigen Beschwerden der Widersprechenden und des Markeninhabers sind jeweils teilweise begründet.

Nicht mehr streitgegenständlich ist das Begehren der Widersprechenden, über

den Umfang der Löschung durch Markenstelle und 32. Senat hinaus eine

weitergehende Löschung auszusprechen. Der Bundesgerichtshof hat die

Rechtsbeschwerden der Widersprechenden verworfen. Nicht streitgegenständlich

sind demnach folgende Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke:

„Fotografien, Graphiken; Erstellen von Bildreportagen und Tonreportagen;

Übermittlung von Nachrichten; Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung; Presseagenturen, Sammeln und Liefern von Pressemeldungen; Produktion und Ausstrahlung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen; Unterhaltung;

sportliche und kulturelle Aktivitäten; Zusammenstellung von Rundfunk- und

Fernsehprogrammen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung,

insbesondere Design von Computer-Software; Computerberatungsdienste; Vermietung von Computer-Software; Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken;

Dienstleistungen eines Graphikers; Verwaltung von Urheberrechten; alle vorgenannten Waren und Dienstleistungen außerhalb des Bereichs der Wirtschafts- und

Steuerberatung“.

a)

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer

Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn und soweit wegen ihrer

Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität

oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum

die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die

Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung

der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in

Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der

Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke.

b)

An der Feststellung einer gedanklichen Verwechslungsgefahr sieht sich der

Senat nicht gehindert. Zwar hat der 32. Senat in dem vom Bundesgerichtshof

aufgehobenen Beschluss vom 14. Juli 2004 unter II. 2. d auch die Gefahr des

gedanklichen

In-Verbindung-Bringens hinsichtlich der Widerspruchsmarke

2 079 789 bejaht. Der Bundesgerichtshof hat jedoch zu dieser Frage hinsichtlich

der Widerspruchsmarke 1 095 846

im Beschluss vom 13. Dezember 2007

(Rdn. 46) nur festgestellt, der 32. Senat habe keine Feststellungen dazu getroffen,

dass die Verbraucher Anlass hätten, in dem aus verschiedenen Wort- und

Bildbestandteilen zusammengesetzten Zeichen IDW als Stamm einer Zeichenserie zu sehen. In Rdn. 56 hat der Bundesgerichtshof zur Widerspruchsmarke

2 079 789 festgestellt, der 32. Senat habe den Gesamteindruck der kollidierenden

Marken und die Zeichenähnlichkeit nicht rechtsfehlerfrei bestimmt. Ein genereller

Ausschluss der assoziativen Verwechslungsgefahr, an den der nunmehr zuständige Senat gebunden wäre, ist darin nicht zu sehen.

2)

Der Widerspruch aus der Widerspruchsmarke 1 069 633 IDW hat teilweise

Erfolg, weil eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der gedanklichen

Verbindung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Streitgegenständlich sind

allerdings nur noch die von der Markenstelle und vom 32. Senat gelöschten

Waren und Dienstleistungen.

a)

Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr sind zudem nur diejenigen

Dienstleistungen zu berücksichtigen, für die eine Benutzung in den nach § 43

Abs. 1 MarkenG maßgeblichen Benutzungszeiträumen glaubhaft gemacht worden

ist. Der Bundesgerichtshof hat eine solche Glaubhaftmachung für die Zeiten vom

15. Oktober 1993 bis 15. Oktober 1998 sowie vom 14. Juli 1999 bis 14. Juli 2004

anerkannt. Der letztgenannte Zeitraum umfasst auch noch fünf Jahre vor der

vorliegenden Entscheidung (Juli 2004 bis Juli 2009).

In den eidesstattlichen Versicherungen vom 17. Dezember 1999, 10. Februar 2004 und 24. April 2009 (Bl. 250 - 256 d. A.) wird zwar zwischen den

Widerspruchsmarken nicht im Einzelnen unterschieden. Vielmehr ist in der

eidesstattlichen Versicherung vom 17. Dezember 1999 nur allgemein von der

Widerspruchsmarke die Rede. Auf welche Widerspruchsmarke sich die Angaben

in dieser eidesstattlichen Versicherung beziehen, machen jedoch die beigefügten

Anlagen hinreichend deutlich. Aufgrund der Angaben in der eidesstattlichen

Versicherung vom 17. Dezember 1999 und der Anlagen 2 bis 9, 11, 15 und 18 ist

eine ernsthafte Benutzung der Widerspruchsmarke IDW im Zeitraum vom

15. Oktober 1993 bis 15. Oktober 1998 für

Fachliche Beratung von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie von außerordentlichen Mitgliedern des

Zeicheninhabers, insbesondere über eine unabhängige, eigenverantwortliche und fachgerechte Berufsausübung im Rahmen einheitlicher Grundsätze; fachliche Beratung des Wirtschaftsprüfernachwuchses; Durchführung und fachliche, finanzielle und organisatorische Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen, insbesondere von Lehrgängen, Seminaren, Kursen und Vorträgen, auch

solche berufsbegleitender Fortbildung, Veröffentlichungen von

fachlichen Verlautbarungen zu Grundsatzfragen auf dem Tätigkeitsgebiet eines Wirtschaftsprüfers und Erstattung von Stellungnahmen zu fachlichen und beruflichen Einzelfragen von

Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie

von außerordentlichen Mitgliedern; Erstattung von Gutachten in

fachlichen und beruflichen Fragen von Wirtschaftsprüfern und

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie von außerordentlichen

Mitgliedern, insbesondere auch gegenüber den gesetzgebenden

Körperschaften von Bund und Ländern

glaubhaft gemacht. Dies gilt auch für die Zeiträume von Juli 1999 bis Juli 2004 und

von Juli 2004 bis Juli 2009, für die eine rechtserhaltende Benutzung durch die

eidesstattlichen Versicherungen vom 10. Februar 2004 und 24. April 2009 sowie

die beigefügten Anlagen glaubhaft gemacht wurde.

b)

Die glaubhaft gemachten Dienstleistungen sind nach den vom Bundesgerichtshof unbeanstandeten Feststellungen des 32. Senats teilweise ähnlich zu

den Waren und Dienstleistungen des angegriffenen Zeichens.

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind alle

Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder

Dienstleistungen kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art der Waren

und Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie die Eigenart als

miteinander

konkurrierende

oder

einander

ergänzende Waren

oder

Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder

Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer

Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen. Von einer Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen

kann nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Marken die

Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstandes der Waren oder

Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist. Dabei gibt es eine absolute

Waren- und Dienstleistungsunähnlichkeit, die auch bei Identität der Zeichen nicht

durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke ausgeglichen

werden kann (vgl. EuGH GRUR 1998, 922 Tz. 15 - Canon; BGH GRUR 2007, 321

Tz. 20 - Cohiba).

Zwischen „Ausbildung; Veranstaltung und Organisation von Schulungen; Organisation und Veranstaltung von Schulungen, Konferenzen und Kongressen“

einerseits und den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke 1 069 633 „Fachliche

Beratung von Wirtschaftsprüfern

....;

fachliche Beratung des Wirtschaftsprüfernachwuchses; Durchführung und fachliche, finanzielle und organisatorische

Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen,

insbesondere von Lehrgängen,

Seminaren, Kursen und Vorträgen, auch solche berufsbegleitender Fortbildung“

andererseits besteht eine hochgradige Ähnlichkeit. Bei den wechselseitigen

Dienstleistungen geht es jeweils um Aus- bzw. Fortbildung. Während die jüngere

Marke sich an relativ breite Verkehrskreise, insbesondere aus der Wissenschaft

und Forschung richtet, wendet sich die Widerspruchsmarke nach dem Dienstleistungsverzeichnis speziell an Wirtschaftsprüfer und an den Wirtschaftsprüfernachwuchs.

Durchschnittliche Ähnlichkeit zu den Ausbildungsdienstleistungen der Widerspruchsmarke besteht auch hinsichtlich der Herausgabe und Veröffentlichung von

Schulungsmaterial sowie Lehr- und Unterrichtsmittel, da dies alles für Ausbildungszwecke Verwendung findet.

Die Dienstleistung der jüngeren Marke „Herausgabe und Veröffentlichung von

Texten, insbesondere von Informationsangeboten im Internet“ ist mit der für die

Widerspruchsmarke 1 069 633 geschützten Dienstleistung „Veröffentlichungen

von fachlichen Verlautbarungen zu Grundsatzfragen auf dem Tätigkeitsgebiet

eines Wirtschaftsprüfers“ durchschnittlich ähnlich. Beide Dienstleistungen haben

die Veröffentlichung von Texten zum Gegenstand. Insoweit besteht auch Ähnlichkeit zum Sammeln und Liefern von Nachrichten sowie von Informationen aus

Wissenschaft und Forschung, zum Recherchieren, zur nutzerorientierten Auswahl

und Überarbeitung von Informationen gegen Entgelt für Dritte und zu den

Ergebnissen solcher Tätigkeiten, also Druckereierzeugnissen, insbesondere Informationsbroschüren, Informationsbriefe und Zeitungen sowie Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), die auch mit der Ausbildungsdienstleistung

Ähnlichkeit aufweisen, weil sie dafür bestimmt sein können.

Soweit die Rechtsbeschwerde rügte, der 32. Senat des Bundespatentgerichts

hätte rechtsfehlerhaft angenommen, es gehe jeweils um Aus- oder Fortbildung

und dass sich die durch die Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistungen an

eine hoch spezialisierte Zielgruppe richteten, während die Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke ein allgemeines Publikum mit erhöhtem

Bildungsstand ansprächen, hat der 32. Senat auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zu Recht angenommen, dass die wechselseitigen Dienstleistungen dem Bereich Wissenschaft und Forschung zuzurechnen sind und der

größere Kreis der durch die Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke

angesprochenen Verkehrskreise die Annahme einer Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit nicht hindere.

Soweit der Inhaber des angegriffenen Zeichens ein neues Waren- und Dienstleistungsverzeichnis vorgelegt hat, das der Entscheidung hilfsweise zugrunde

gelegt werden sollte, ist dies nach Auffassung des Bundesgerichtshofs unerheblich, weil die Verzichtserklärung nicht bedingt abgegeben werden konnte.

Die vom Markeninhaber in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses durch einen

Disclaimer führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Waren- und

Dienstleistungsähnlichkeit.

Keine Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit liegt dagegen vor hinsichtlich der

Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild,

Tonaufzeichnungsgeräte, Tonübertragungsgeräte, Tonwiedergabegeräte, telefonische Übertragungsapparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, da die

Widerspruchsmarke nicht für Hardware beansprucht und benutzt wird. Die

Verbraucher erwarten bei Beratungsdienstleistungen auch im weiteren Sinn nicht,

dass der Anbieter dafür spezielle Geräte auf den Markt bringt oder solche

vermietet.

Gleiches gilt für Daten- und Tonträger aller Art (Magnetaufzeichnungsträger,

insbesondere Magnet- und Videobänder; Compact-Disks, optische Datenträger)

und Software.

Da es bei den hier zu beurteilenden Dienstleistungen auf den Inhalt der

Informationen und nicht auf ihre Übermittlung bzw. Bereitstellung ankommt, sind

die Übermittlungsdienstleistungen und die Bereitstellung von Recherchemöglichkeiten, bei denen nicht der thematische Inhalt im Vordergrund steht, sondern

dessen Erschließung durch Recherchemöglichkeiten, hierzu nicht ähnlich.

Die für die Widerspruchsmarke registrierte Dienstleistung „Veröffentlichung fachlicher Verlautbarungen“ unterscheidet sich auch von den Dienstleistungen eines

Redakteurs, da bei den Verlautbarungen im weitesten Sinn politische Tätigkeit

erfolgt und nicht Produktion und Gestaltung von Rundfunk- oder Fernsehprogrammen.

Dass auch der Dienstleistung „Erziehung“ auf Seiten der Widerspruchsmarke

keine vergleichbaren Waren oder Dienstleistungen gegenüberstehen, hat der

32. Senat mit der zutreffenden Begründung festgestellt, die angehenden Wirtschaftsprüfer würden aufgrund der geschützten Dienstleistungen ausgebildet und

nicht „erzogen“. Dem schließt sich der Senat an.

c)

Der Widerspruchsmarke 1 069 633

IDW kommt nach den vom

Bundesgerichtshof unbeanstandeten Feststellungen des 32. Senats eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Diese Auffassung teilt auch der Senat.

d)

Bei diesen Gegebenheiten ist eine Gefahr von Verwechslungen gegeben,

denn die angesprochenen Verkehrskreise werden die Marken, soweit eine Waren-

und Dienstleistungsähnlichkeit gegeben ist, gedanklich miteinander in Verbindung

bringen.

aa)

Eine bildliche Verwechslungsgefahr scheidet wegen des Aufbaus des

angegriffenen Zeichens und dem darin enthaltenen Text „Informationsdienst

Wissenschaft“, dem auf Seiten der Widerspruchsmarke nicht entsprechendes

gegenübersteht, aus.

bb)

Eine klangliche Verwechslungsgefahr scheitert nach den Feststellungen

des Bundesgerichtshofs daran, dass der Gesamteindruck des angegriffenen

Zeichens nicht durch „idw“ geprägt wird. Der Bestandteil „Informationsdienst

Wissenschaft“ tritt nicht weitgehend in den Hintergrund und kann daher den

Gesamteindruck der Marke mitbestimmen, obwohl er eine beschreibende Angabe

enthält, wie der Bundesgerichtshof in dem Zurückverweisungsbeschluss ausgeführt hat. Dafür dass die Verbraucher das angegriffene Zeichen nicht auf „idw“

verkürzen, spricht nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass die

Buchstabenfolge als Abkürzung von „Informationsdienst Wissenschaft“ wirkt.

Dieser sachliche Bezug zwischen der Buchstabenfolge und den weiteren Wortbestandteilen stehe einer Neigung der Verbraucher zur Verkürzung entgegen.

Dass die Verbraucher Schwierigkeiten haben könnten, sich „Informationsdienst

Wissenschaft“ einzuprägen, vermag der Senat nicht

festzustellen. Die

Wortkombination enthält keine besonderen Verständnis- oder Ausspracheschwierigkeiten. Ebenso konnte der Senat nicht feststellen, dass die Buchstabenfolge „idw“ auf dem einschlägigen Markt als Abkürzung für „Informationsdienst Wissenschaft“ allgemein bekannt ist. Auch nach dem Parteivortrag ist

dies nicht ersichtlich. Dagegen spricht schon die Abkürzung für „Institut der

Wirtschaftsprüfer“ in der anderen Widerspruchsmarke 1 095 846.

cc)

Eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt einer Serie von

Marken vermag der Senat schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Widerspruchsmarken unterschiedlichen Inhabern gehören.

Bei der Widerspruchsmarke wirkt die Buchstabenfolge IDW aber – auch mangels

Aussprechbarkeit ohne ergänzende Vokale – als Akronym. In dem jüngeren

Zeichen wirkt es als übernommen und durch einen Text ergänzt, der das Akronym

erläutert. Dieser vom Bundesgerichtshof anerkannte Bezug mag einer Verkürzung

bei der Aussprache entgegenstehen, er wird aber dazu führen, dass die

angesprochenen Verbraucher annehmen werden, es handle sich beim jüngeren

Zeichen um eine Marke der Widersprechenden, in der die Abkürzung erläutert ist.

Da der dem Akronym entsprechende Bestandteil "Informationsdienst Wissenschaft" für die relevanten Dienstleistungen glatt beschreibend ist, wirkt er weder

als eine zweite Marke noch als selbständig kennzeichnend.

3)

Dies gilt allerdings nicht für die Widerspruchsmarke 1 095 846, bei der IDW

als Abkürzung für „Institut für Wirtschaftsprüfer“ wirkt, so dass hier der Bestandteil

„Informationsdienst Wissenschaft“

im

jüngeren Zeichen einer gedanklichen

Verbindung entgegenwirkt.

Der Senat kann auch nicht im gebotenen Maß feststellen, dass die Verkehrskreise

Anlass haben, in dem aus verschiedenen Wort- und Bildbestandteilen zusammengesetzten Zeichen „IDW“ den Stamm einer Zeichenserie zu sehen, zumal die

Widerspruchsmarken unterschiedlichen Inhabern gehören.

Hinzu kommt, dass das Akronym IDW in dieser Marke anders aufgelöst ist als in

dem angegriffenen Zeichen. IDW ist auch nicht so bekannt, dass im angegriffenen

Zeichen die zusätzliche Angabe Informationsdienst Wissenschaft daneben nicht

als Akronym sondern als beschreibende Angabe wirken würde.

4)

Anders ist dies wieder bei der Marke 2 079 789, wo IDW nicht als

Abkürzung für „Verlag GmbH“ aufgefasst werden kann.

a)

Die Widersprechende zu 2) hat nach den vom Bundesgerichtshof als

zutreffend bezeichneten Feststellungen des 32. Senats eine rechtserhaltende

Benutzung der Wort-/Bildmarke Nr. 2 079 789 für „Papier, Pappe (Karton) und

Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Text-, Ton- und

Bildträger, ausgenommen unbelichtete Filme; Druckereierzeugnisse, nämlich

Druckschriften und Bücher, soweit in Klasse 16 enthalten; Produktion von Text-,

Ton- und Bildaufnahmen auf Text-, Ton- und Bildträgern; Veröffentlichung und

Herausgabe von Druckschriften, Zeitungen, Zeitschriften und Büchern; mit

Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art“ glaubhaft

gemacht.

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke am

15. Oktober 1998 war die am 7. Oktober 1994 eingetragene Widerspruchsmarke

noch keine fünf Jahre eingetragen. Maßgeblich für die Frage der rechtserhaltenden Benutzung ist daher hier ausschließlich der Fünfjahreszeitraum nach

§ 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG von Juli 2004 bis Juli 2009. Für den Zeitraum vom

14. Juli 1999 bis 14. Juli 2004 hat die Widersprechende zu 2) eine rechtserhaltende Benutzung aufgrund der eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers von B. vom 23. Juni 2000 und der in Bezug genommenen Anlagen

für die Jahre 1999 bis 2000 glaubhaft gemacht.

Der 32. Senat ist zu Recht aufgrund der in Bezug genommenen Anlagen 25 und

26 von einer rechtserheblichen Benutzung für die in Rede stehenden Waren und

Dienstleistungen ausgegangen. Den zahlreichen Daten auf den angeführten

Anlagen ist auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ein hinreichender

Bezug zu dem maßgeblichen Zeitraum zu entnehmen. Die Vielzahl der vorgelegten Anlagen und die Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom

23. Juni 2000 belegen, dass die Widerspruchsmarke von der Widersprechenden

zu 2) ernsthaft benutzt worden ist. Die Widersprechende zu 2) hat die

Widerspruchsmarke auch in der mit der Eintragung identischen Form oder in einer

Weise benutzt, die den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert.

Dies gilt auch für den hier maßgeblichen Zeitraum von Juli 2004 bis Juli 2009.

Eine rechtserhaltende Benutzung ergibt sich insoweit aus der Eidesstattlichen

Versicherung vom 24. April 2009 und den dieser Versicherung beigefügten

Anlagen, insbesondere der Anlage 17.

b)

Vom Bundesgerichtshof als zutreffend bestätigt hat der 32. Senat auch

Identität oder Ähnlichkeit für bestimmte Waren und Dienstleistungen bejaht.

Warengleichheit liegt demnach bei Tonträgern vor. Datenträger sind dazu

hochgradig ähnlich.

Auch hinsichtlich Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien sowie

Druckereierzeugnissen liegt Warenidentität vor. Die Lehr- und Unterrichtsmittel

des angegriffenen Zeichens sind dazu jedenfalls durchschnittlich ähnlich. Gleiches

gilt für die Herausgabe und Veröffentlichung von Texten. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass die mit der Widerspruchsmarke

gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen für Druckereierzeugnisse zum

Themengebiet „Wirtschaftsrecht“ benutzt werden und die Widersprechende zu 2)

ihre Abnehmerkreise bei Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsjuristen findet. Die

Eintragung der Widerspruchsmarke ist für die Waren und Dienstleistungen nicht

beschränkt auf Produkte und Dienstleistungen mit wirtschaftsrechtlichem Inhalt

erfolgt. Auf den jeweiligen thematischen Inhalt der Druckerzeugnisse (z. B.

Wirtschaftsrecht) kommt es nicht an.

Bezüglich der Waren und Dienstleistungen Datenverarbeitungsprogramme,

Computerbetriebsprogramme sowie Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung besteht zumindest eine durchschnittliche Ähnlichkeit zu mit Programmen versehenen maschinenlesbaren Datenträgern aller Art.

Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild,

Tonaufzeichnungsgeräte, Tonübertragungsgeräte, Tonwiedergabegeräte, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Computerperipheriegeräte sowie Telekommunikationsgeräte haben dagegen allenfalls eine geringe Ähnlichkeit zu den mit

Programmen versehenen maschinenlesbaren Datenträgern. Zwar kommen letztere in den Geräten zum Einsatz; sie unterscheiden sich aber von der Art her

deutlich. Die Ähnlichkeit nimmt insoweit noch ab beim Sammeln und Liefern von

Nachrichten und anderen Informationen. Diese Dienstleistung mag zwar eine

Vorbereitungshandlung für die Produktion von Texten und deren Veröffentlichung

sein, ist aber allenfalls geringgradig ähnlich dazu.

Der Telekommunikation und den Übermittlungsdienstleistungen steht auf Seiten

der Widerspruchsmarke gar keine ähnliche Dienstleistung gegenüber. Gleiches

gilt für Erziehung, Recherchen und Datenbanken sowie Bereitstellung von

Recherchemöglichkeiten.

c)

Als zutreffend hat es der Bundesgerichtshof bestätigt, dass der 32. Senat

von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen ist.

Bei dieser Marke der Widersprechenden zu 2) ist aber der Wortbestandteil „Verlag

GmbH“ glatt beschreibend. Der Bundesgerichtshof hat die Feststellung, dass

dieser Wortbestandteil die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen und

die Rechtsform beschreibt und deshalb den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke nicht mitprägt, nicht beanstandet.

Trotzdem besteht auch hier keine klangliche Zeichenidentität, weil nicht mit der

gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Verbraucher die

Vergleichsmarken bei ihrer Benennung auf „IDW“ verkürzten, wie oben dargelegt.

d)

Dieser Zusatz steht der Annahme einer assoziativen Verwechslungsgefahr

durch gedankliche Verbindung nicht entgegen, soweit durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen gegeben ist.

In der die Wortmarke Nr. 398 14 719 idw betreffenden Entscheidung vom

13. Dezember 2007, Az.: I ZB 20/05 ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass der 32. Senat zu Unrecht die Wortbestandteile „Verlag GmbH“ als

den Gesamteindruck nicht mitprägend und eine klangliche Zeichenidentität als

gegeben angesehen habe. Zu der Feststellung des 32. Senats, dass auch bei den

Teilen des Verkehrs, die die Widerspruchsmarke mit „I… Verlag GmbH“

bezeichneten, die Gefahr des gedanklichen In-Verbindung-Bringens nicht ausgeschlossen werden könne, hat der Bundesgerichtshof aber auch in diesem

Beschluss keine Aussage getroffen.

IDW wirkt - auch mangels Aussprechbarkeit ohne ergänzende Vokale - als

Akronym. In dem jüngeren Zeichen wirkt es als übernommen und durch einen

Text ergänzt, der das Akronym erläutert. Dieser vom Bundesgerichtshof anerkannte Bezug mag einer Verkürzung bei der Aussprache entgegenstehen, er wird

aber dazu führen, dass die angesprochenen Verbraucher annehmen werden, es

handle sich beim jüngeren Zeichen um eine Marke der Widersprechenden, in der

die Abkürzung erläutert ist.

Erhebliche Teile des Verkehrs werden hier annehmen, in dem jüngeren Zeichen

werde die Firma, die auch den „I… -Verlag“ betreibe, näher bezeichnet oder die

Firma I… betreibe einmal einen Verlag und zum anderen einen Informationsdienst. Damit kann die Gefahr des gedanklichen In-Verbindung-Bringens

nicht mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden, soweit sich ähnliche

Waren und Dienstleistungen gegenüberstehen. Dies ist bei den im Tenor unter

Ziffer 3 genannten Waren und Dienstleistungen der Fall, wie sich aus den

vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 4b) ergibt.

5)

Für die Auferlegung von Verfahrenskosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) besteht

kein Anlass.

6)

Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zugelassen.

Eine höchstrichterliche Erörterung und Klärung der Rechtsfragen des vorliegenden

Falls insbesondere zur Frage der Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung bei übereinstimmenden, aber nicht prägenden Bestandteilen, die ein

Akronym auflösen, ist zur Fortbildung des Rechts erforderlich.

Dr. Albrecht

Dr. van Raden

Kruppa

Me