Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 15.09.2009 – 33 W (pat) 78/07
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
L e i t s a t z
Aktenzeichen:
Entscheidungsdatum:
15. September 2009
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen:
§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. §§ 516, 565 ZPO analog, § 130a Nr. 6 ZPO
Widerruf der Beschwerderücknahme
Als rechtsgestaltende Prozesshandlung ist die Beschwerderücknahme schriftlich zu erklären.
Dem Schriftformerfordernis genügt die erfolgreiche Übermittlung eines unterzeichneten
Schriftsatzes per Telefax. Für die Wirksamkeit der Prozesshandlung ist die Nachreichung
des Schriftsatzes im Original nicht erforderlich.
Eine von einer autorisierten Person unterzeichnete Beschwerderücknahme ist auch dann
wirksam, wenn sie ohne Willen des Verfahrensbeteiligten - etwa versehentlich durch das
Büropersonal - abgesendet und vom Gericht empfangen wird. Den insoweit zurechenbaren
Rechtsschein muss der Beteiligte gegen sich gelten lassen.
Die rechtsgestaltende Prozesshandlung der Beschwerderücknahme ist als Bewirkungshandlung - abgesehen von Fallgestaltungen i. S. d. § 580 ZPO - weder widerrufbar noch
anfechtbar.
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 78/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 02 641.0
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
15. September 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender und der
Richter Kätker und Knoll
beschlossen:
1. Die Anträge der Anmelderin, das Beschwerdeverfahren wieder
aufzunehmen, hilfsweise den Wiederaufnahmeantrag als Widerruf der Prozesshandlung der Rücknahme der Beschwerde
zu deuten und jedenfalls über die Beschwerde zu entscheiden, werden zurückgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass das Beschwerdeverfahren aufgrund
der mit Telefax der Anmelderin vom 11. März 2009 erklärten
Rücknahme der Beschwerde beendet ist.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I .
haus24
ist am 20. Januar 2005 für verschiedene Dienstleistungen aus den Klassen 35, 36
und 42 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Markenanmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Hiergegen hat sich die am 9. Mai 2007 eingegangene Beschwerde der Anmelderin
gerichtet. Mit Bescheid vom 13. Januar 2009, dem zahlreiche Recherchebelege
beigefügt waren, hat der Senat die Anmelderin auf die fehlende Erfolgsaussicht
der Beschwerde hingewiesen, wobei der Senat in seiner vorläufigen Beurteilung
Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG bejaht hat. Auf
den daraufhin eingereichten Aussetzungsantrag, der mit einer identischen Dritteintragung und einem beim EuGH anhängigen Vorlageverfahren zur Wirkung von
Dritteintragungen begründet worden war, hat der Senat die Anmelderin mit weiterem Bescheid vom 17. Februar 2009, dem zahlreiche Rechtsprechungsbelege
beigefügt waren, darauf hingewiesen, dass eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens nicht in Betracht kommt. Daraufhin ist am 11. März 2009 bei Gericht ein
Telefax der Anmelderin mit gleichem Datum mit folgendem Wortlaut eingegangen:
In der Beschwerdesache
Markenanmeldung: haus24
nimmt die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück.“
Diese Erklärung weist die Unterschrift des Geschäftsführers der Anmelderin auf.
Zudem ist auf dem Telefax u. a. vermerkt:
nur Per FAX.
Die Anmelderin beantragt nunmehr sinngemäß,
das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen, hilfsweise den
Wiederaufnahmeantrag als Widerruf der Prozesshandlung der
Rücknahme der Beschwerde zu deuten und jedenfalls über die
Beschwerde zu entscheiden.
Die Anmelderin begründet ihre Anträge damit, dass ihre mittlerweile suspendierte
Sekretärin den Schriftsatz vom 11. März 2009 mit der Beschwerderücknahmeerklärung an das Bundespatentgericht gefaxt habe, ohne dass dies von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Geschäftsführer gewollt gewesen sei. Der vom Geschäftsführer der Anmelderin unterzeichnete Schriftsatz habe zunächst zurückgehalten werden sollen bis zu einer Rücksprache zwischen dem Geschäftsführer
und dem Anwalt der Anmelderin. Der Anwalt habe bei dieser Rücksprache dann
empfohlen, die Beschwerde entscheiden zu lassen, da die Anmelderin dadurch
eine bessere Position beim Vorgehen gegen Drittanmelder erhalte. Es könne dahinstehen, ob das Gesetz eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach erklärter
Beschwerderücknahme vorsehe oder nicht. Eine Wiederaufnahme sei nicht erforderlich, weil es zu keinem Ende des Verfahrens gekommen sei. Der Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens sei nämlich hilfsweise als Widerruf der Prozesshandlung „Rücknahme der Beschwerde“ zu deuten. Aufgrund des Widerrufs sei es
zu keinem Verfahrensende gekommen, so dass über die Beschwerde zu entscheiden sei. Nach Auffassung der Anmelderin seien Prozesshandlungen unbeachtlich, wenn sie widerrufen würden. Ein Widerruf sei möglich, solange noch
keine geschützten Rechtspositionen bzw. keine schutzwürdigen Interessen des
Gegners entstanden seien bzw. entgegenstünden. Da es keinen Gegner gebe,
gebe es auch keine entsprechenden Interessen.
Auf die fehlende Erfolgsaussicht der Anträge hat der Senat die Anmelderin mit
zwei weiteren Bescheiden hingewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Anträge der Anmelderin auf Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. dahingehend, hilfsweise den Wiederaufnahmeantrag als Widerruf der Prozesshandlung
Rücknahme der Beschwerde zu deuten und das Verfahren fortzusetzen und über
die Beschwerde zu entscheiden, waren zurückzuweisen, da die Beschwerderücknahme wirksam ist und die beantragte Fortsetzung des Verfahrens aufgrund der
geltend gemachten Umstände gesetzlich nicht vorgesehen ist. Aus Gründen der
Rechtsklarheit ist festzustellen, dass das Beschwerdeverfahren beendet ist. Eine
weitergehende Feststellung gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 516
Abs. 3 ZPO analog zum Verlust der Beschwerde, wie sie bei Rücknahme einer
sofortigen Beschwerde im ZPO-Streitverfahren üblich und nach h.M. auch erforderlich ist (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 569 Rdn. 23), ist nicht veranlasst,
zumal im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung einer Anmeldung keine Gegenpartei beteiligt ist.
Die Beschwerde ist durch das Telefax vom 11. März 2009 wirksam zurückgenommen worden. Die Rücknahme der Beschwerde stellt eine Prozesshandlung
dar, die - anders als die Rücknahme der Berufung oder Revision im ZPO-Verfahren gemäß § 516 bzw. § 565 ZPO - gesetzlich nicht geregelt ist, aber nach völlig
unbestrittener Auffassung bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung entsprechend möglich ist (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 66 Rdn. 63, 64; vgl.
auch Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 569 Rdn. 19). Als rechtsgestaltende Prozesshandlung ist die Beschwerderücknahme schriftlich zu erklären. Dem Schriftformerfordernis genügt die Übermittlung eines unterzeichneten Schriftsatzes per
Telefax (§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 130 Nr. 6 ZPO), wobei es für die
Wirksamkeit der Erklärung nicht notwendig ist, den Schriftsatz im Original per Post
nachzureichen
(vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl.,
Dem Erfordernis der Unterzeichnung durch Unterschrift ist genügt, wenn das vom
Absender verwendete Schriftstück die Unterschrift trägt und dies auf dem bei Gericht eingegangenen Telefax zu sehen ist (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl.,
§ 130a Rdn. 9). Inzwischen genügt dem Schriftformerfordernis nach h.M. sogar
die Übermittlung des Schriftsatzes durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift (vgl. Entscheidung des Gemeinsamen Senats
der obersten Gerichtshöfe des Bundes, NJW 2000, 2340). Irgendeine Art von Einschränkung ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass mit dem Telefax etwa
nur die in einem Originalschriftsatz erst zu übersendende Erklärung angekündigt
worden wäre. Eine solche Auslegung scheidet schon deshalb aus, weil die Anmelderin selbst eine Übermittlung der Beschwerderücknahme im Original gar nicht
beabsichtigt hatte, sondern auf dem am 11. März 2009 eingegangenen Fax vom
selben Tag vielmehr ausdrücklich vermerkt hatte, dass die Erklärung
„nur Per FAX“ übermittelt wird.
Der von der Anmelderin behauptete Umstand, dass ihr Geschäftsführer vor der
Telefaxübermittlung des bereits von ihm unterzeichneten Schriftsatzes noch mit
dem Anwalt Rücksprache nehmen wollte und die Telefaxübermittlung „versehentlich“ vor dieser Rücksprache erfolgte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Vorbehalte sind aus dem Rücknahmeschriftsatz nicht ersichtlich und deshalb unbeachtlich. Bei der Auslegung von Prozesshandlungen kommt es - wie bei rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen - auf die Verständnismöglichkeit des Erklärungsempfängers an (Empfängerhorizont). Deshalb ist allgemein anerkannt, dass selbst
bei Fehlen des Erklärungsbewusstseins die Prozesshandlung als wirksam anzusehen ist, wenn der äußere Tatbestand jedenfalls der Beteiligten zuzurechnen ist
und der Mangel des Willens
für das Gericht nicht erkennbar
ist
(Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., vor § 128 Rdn. 290). Dies gilt insbesondere
auch dann, wenn eine entsprechende Prozesserklärung durch eine Bürokraft versehentlich abgesendet worden ist (so OLG Karlsruhe, NJW 1975, 1933). Den mit
der Rücknahmeerklärung gesetzten Rechtsschein muss die Anmelderin gegen
sich gelten lassen. Da der Schriftsatz mit der Erklärung tatsächlich vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin unterzeichnet worden war, wurde von ihm
als dem autorisierten Vertreter eine hinreichend zurechenbare Ursache für die Abgabe der Erklärung gesetzt, welche die Anmelderin gegen sich gelten lassen
muss. Der Geschäftsführer hätte vor einer endgültigen Klärung der Frage, ob die
Beschwerde zurückgenommen werden soll oder nicht, eine entsprechende Erklärung nicht unterzeichnen müssen oder dürfen. Im Falle einer Unterzeichnung hätte
er jedenfalls durch geeignete Maßnahmen sicherstellen müssen, dass die Erklärung nicht ohne seinen Willen nach außen gelangen kann. Die von der Anmelderin
vertretene Auffassung würde ansonsten zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit bei verfahrensbestimmenden Prozesshandlungen mit unmittelbar
rechtsgestaltender Wirkung führen, weil solche Prozesshandlungen unter dem
dauerhaften Vorbehalt stünden, dass sie versehentlich oder in anderer Weise unautorisiert auf den Post- oder Telefaxweg gebracht worden sind.
Der anders zu beurteilende Fall, dass etwa die Erklärung von einer nicht autorisierten Person stammt, ist vorliegend nicht gegeben.
Ein Widerruf der mit Telefax vom 11. März 2009 erklärten Beschwerderücknahme
kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Beschwerderücknahme, die mit ihrem Eingang eine unmittelbar prozessuale Rechtswirkung entfaltet, nämlich zur Beendigung des Verfahrens führt, ist als sogenannte Bewirkungshandlung grundsätzlich
unwiderruflich (vgl. Zöller, ZPO, 27. Aufl., vor § 128 ZPO Rdn. 17; Stein/Jonas-
/Leipold, ZPO, 22. Aufl., vor § 128 Rdn. 223, 228 und 284). Eine Ausnahme
kommt nur in Betracht, wenn Gründe für eine Restitutionsklage im Sinne des
wobei die Voraussetzungen hierfür offensichtlich nicht vorliegen. Auf schutzwürdige Interessen einer Gegenpartei oder des Gerichts kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die von der Anmelderin zitierte Kommentarstelle (Zöller,
vor § 128 ZPO Rdn. 17 und Rdn. 23) ist vorliegend nicht einschlägig, weil sie sich
auf sogenannte Erwirkungshandlungen bezieht. Dies sind Prozesshandlungen, die
keine unmittelbare rechtsgestaltende Wirkung entfalten, sondern lediglich eine
gerichtliche Handlung herbeiführen sollen.
Nur abschließend sei noch angemerkt, dass die Anfechtung einer Prozesshandlung wegen Willensmängeln ausgeschlossen ist (Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl.
Einl. III Rdn. 23; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., vor § 128 Rdn. 288 ff.), so
dass auch eine entsprechende Auslegung bzw. Umdeutung der Erklärungen der
Anmelderin nicht zu dem von ihr gewünschten Ergebnis der Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens führen kann.
Bender
Kätker
Knoll
Cl