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BPatG Beschluss vom 09.10.2009 – 25 W (pat) 3/09

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 3/09 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 306 77 221

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

19. Oktober 2009 unter Mitwirkung der Richterin Bayer als Vorsitzende, sowie des

Richters Merzbach und des Richter k. A. Metternich

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss

der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 11. September 2008 aufgehoben, soweit der Antrag der Beschwerdeführerin auf Löschung der Marke 306 77 221 zurückgewiesen wurde. Auf den Löschungsantrag hin wird auch insoweit

die Löschung der Marke 306 77 221 angeordnet.

G r ü n d e

I.

Die Marke

ist unter der Nummer 306 77 221 für folgende Waren und Dienstleistungen der

Klassen 3, 5 und 41

"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege;

Nahrungsergänzungsmittel für medizinische und nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Aminosäuren, Mineralien, Pflanzenfasern, Spurenelementen und Steroiden;

Dienstleistungen eines Fitnessstudios; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Fortbildungen"

am 26. März 2007 in das Markenregister eingetragen und am 27. April 2007 veröffentlicht worden.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2007 Löschungsantrag gestellt. Die Markeninhaber haben dem Antrag widersprochen. Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom

11. September 2008 dem Löschungsantrag teilweise stattgegeben und die Löschung der Marke 306 77 221 für folgende Dienstleistungen angeordnet:

"Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Fortbildungen".

Im Übrigen hat die Markenabteilung den Löschungsantrag zurückgewiesen.

Die Markenabteilung ist der Auffassung, dass die Eintragung der Marke

306 77 221 gegen das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 S. 1

MarkenG verstoße. Sie enthalte eine Nachahmung der Flagge des Europarates,

die gem. Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz vom

29. Oktober 1979 von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sei und gemäß

Beschluss des E… vom April 1983 auch die Flagge der E1…

sein

solle.

Die

streitgegenständliche

Marke

weise

die

charakteristischen Merkmale dieses Hoheitszeichens auf, wobei der offiziellen heraldischen Beschreibung des Hoheitszeichens besondere Bedeutung zukomme.

Die Markeninhaber hätten auch keine Befugnis zur Nutzung dieses Hoheitszeichens erhalten.

Eine Löschung der streitgegenständlichen Marke komme aber gemäß § 8 Abs. 4

S. 4 MarkenG nur insoweit in Betracht, als sie geeignet sei, beim Publikum den

Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation, deren Zeichen nachgeahmt werde, hervorzurufen. Mit Blick auf die Vielzahl

von

Projekten

der

E1…,

bei

denen

auch

Konferenzen,

Trainingsprogramme und Seminare in den verschiedensten Bereichen veranstaltet

würden, sei eine solche Verbindung in Bezug auf die von der Marke beanspruchten Dienstleistungen "Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Fortbildungen" gegeben. Hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen, für die

die Marke registriert sei, handele es sich erkennbar um kommerzielle Tätigkeitsbereiche. Insoweit läge es angesichts der vornehmlich wirtschafts- und gesellschaftspolitischen

Aufgaben

der

E1…

und

ihrer

Institutionen

fern,

diese würden sich mit dem gewerblichen Vertrieb dieser Waren und Dienstleistungen befassen oder die Waren und Dienstleistungen unterlägen einer Qualitätskontrolle

durch

die E2…

oder

einer

anderen Europäischen

Institution.

Hiergegen richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2008 erhobene Beschwerde.

Sie ist der Auffassung, auch hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen

sei die streitgegenständliche Marke zu löschen. Soweit es um die Waren der Klasse 3 gehe, für die die Marke registriert sei, handele es sich um kosmetische Produkte.

Die

E1…

und

insbesondere

die

Kommission

befasse

sich intensiv mit Fragen der Kosmetik. Ein eigener wissenschaftlicher Ausschuss

der Generaldirektion (GD) Gesundheit und Verbraucherschutz befasse sich mit

Fragen der Produktsicherheit und der Verbrauchergesundheit im Zusammenhang

mit

Kosmetika.

Die

E2…

betreibe

ferner

eine Online-Daten

bank, in der die in Kosmetika enthaltenen Inhaltsstoffe verzeichnet seien. Das Institut für Gesundheit und Verbraucherschutz, das Teil der GD Gemeinsame Forschungsstelle sei, befasse sich u. a. mit der Validierung alternativer Methoden für

Kosmetik.

Letztlich

stelle

das

E3…

(E3…)

umfassen

de kosmetikbezogene Informationen bereit.

Hinsichtlich der von der streitgegenständlichen Marke beanspruchten Waren der

Klasse 5 bestehe ebenfalls ein enger sachlicher Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich

der

E1….

(E4…)

werde

von

der

Die

E1…

E4…

finanziert

und sei für die Lebens- und Nahrungsmittelsicherheit und entsprechende Risikobewertungen zuständig. Zudem stelle auch in diesem Bereich das EVZ umfassende

Informationen

bereit,

während

das

E5…

entwickelt

bzw. durchführt, die sich insbesondere auch auf Nahrungsergänzungsmittel bezögen. Ferner habe das HABM in der Entscheidung R-1048/2007-4 festgestellt, dass

die Verwendung des Europaemblems in einem Zeichen gerade in Bezug auf Waren

der

Klasse

5

als

Auszeichnung

durch

die

E6…

anzusehen sei. Daher werde auch durch das streitgegenständliche Zeichen der Eindruck erweckt, die für die Marke registrierten Waren unterlägen einer Qualitätskontrolle durch die E1… oder ihre Institutionen.

Auch zwischen den Dienstleistungen der Klasse 41, für die die streitgegenständliche Marke

registriert

sei,

und

der E1…

bestehe

ein

enger

Zusammenhang

insbesondere

durch

die

E7…

(E7…). Die E7…

sei eine

von der E8… genehmigte Prüfstelle

und

von

der

G…

anerkannte

Interessenvertretung für die europäische Gesundheits- und Fitnessbranche, die Qualitätsstandards

für diesen Bereich setze und insoweit auch Qualitätszertifizierungen vornehme.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

die Marke 306 77 221 "Vital life Europe" (und Emblem) in vollem

Umfang aus dem Markenregister zu löschen.

Die Beschwerdegegner haben keinen Antrag gestellt und auf die Beschwerde

nicht erwidert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den verfahrensgegenständlichen Beschluss der Markenabteilung und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1.

Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie wirksam erhoben worden.

Zwar war zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch § 96 Abs. 2 Satz 2

MarkenG in der bis 1. Oktober 2009 geltenden Fassung (a. F.) noch in Kraft.

Gleichwohl bedurfte es zur Einlegung der Beschwerde der Bestellung eines

Zustellungsbevollmächtigten im Inland gemäß § 96 Abs. 2 Satz 2 MarkenG

a. F. nicht. Normzweck dieser Bestimmung war, was bei der gegenteiligen

Auffassung zur Parallelbestimmung des § 25 PatG Schulte/Rudloff-Schäffer,

Patentgesetz mit EPÜ, 8. Aufl., § 25, Rdnr. 21 übersieht, die Erleichterung

des Rechtsverkehrs der Gerichte und Behörden mit ausländischen Verfahrensbeteiligten (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Auflage, § 96, Rdnr. 8).

Bei der Einlegung der Beschwerde selbst musste noch kein Zustellungsbevollmächtigter im Inland bestellt sein, wobei es mit Blick auf diesen Normzweck für die Zulässigkeit der Beschwerde auch nicht auf die Klärung weitergehender europarechtlicher Fragestellungen ankommt. Für das Verfahren im

Übrigen ist mit Fortfall des § 96 Abs. 2 Satz 2 MarkenG a. F. die Beschwerdeführerin durch

ihre

in L… ansässigen Verfahrensbevollmächtigten

auch ohne Zustellungsbevollmächtigte im Inland ordnungsgemäß vertreten.

2.

Die Beschwerde ist auch begründet. Die Marke 306 77 221 ist wegen Verstoßes gegen § 8 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 Satz 1 und 4 MarkenG vollständig zu

löschen (§ 50 Abs. 1, 2 und 4 MarkenG).

a)

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel

oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen

enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums

der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Markeneintragung ausgeschlossen sind. Zwar übernimmt die Marke 306 77 221 nicht unmittelbar ein Zeichen einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation.

Der Senat teilt aber die Auffassung der Markenabteilung, dass die Marke

die Nachahmung des Kennzeichen der E1…

enthält und deswegen vom Markenschutz auszuschließen ist (§ 8

Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 Satz 1 MarkenG).

Mit § 8 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 MarkenG wird die völkervertragsrechtliche

Bestimmung des Art. 6 ter Abs. 1 lit. b der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) in deutsches Recht umgesetzt. Diese Bestimmung nimmt

Bezug auf Art. 6 ter Abs. 1 lit. a PVÜ, wonach auch Nachahmungen im

heraldischen Sinn von staatlichen Hoheitszeichen bzw. von Zeichen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen vom Markenschutz

ausgeschlossen sind. Es ist daher zutreffend, wenn von der Nachahmung eines Zeichens einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation dann ausgegangen wird, wenn die betreffende Marke die charakteristischen heraldischen Merkmale aufweist, die das Zeichen von anderen Zeichen unterscheidet (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Auflage, § 8, Rdnr. 507). Dies ist, wie die Markenabteilung insoweit auch

zutreffend ausgeführt hat, hier der Fall. Heraldisch geprägt wird das

o. g. Kennzeichen, das ursprünglich die Flagge des Europarats darstellte, entsprechend in BGBl 1979 I S. 1800 bekannt gemacht wurde und

seit

1986

als

Kennzeichen

der

E1…

genutzt

wird, durch einen Kranz von zwölf goldenen fünfzackigen, sich nicht berührenden Sternen gleicher Größe auf blauem Grund. Diese Merkmale

weist auch die Marke 306 77 221 auf, wenn auch mit dem Unterschied,

dass der optisch zentral angeordnete Sternenkranz in dieser Marke

vierzehn statt zwölf Sterne aufweist. Der Markenabteilung ist aber auch

insoweit zuzustimmen, dass diese geringe Abweichung von den beteiligten Verkehrskreisen nicht erkannt werden wird, zumal die Sterne ansonsten in gleicher Weise wie der Sternenkranz im Kennzeichen der

E1…

gestaltet

sind;

dies

umso

mehr,

als

die

streitgegenständliche Marke den Wortbestandteil "Europe" aufweist,

was den Bezug zu "Europa" und in Verbindung mit den wesentlichen

Merkmalen

des

Kennzeichens

der

E1…

auch

den Bezug

zur E1…

noch

verstärkt. Auch

ist

die

Auffassung der Markenabteilung zutreffend, dass es unerheblich ist,

wenn bei der streitgegenständlichen Marke das blaue Kreiselement zur

Mitte hin eine Aufhellung aufweist und weitere Bildelemente enthält. Eine Nachahmung im heraldischen Sinne wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Emblem in bestimmter Weise stilisiert oder dass

nur ein Teil von ihm verwendet wird (EuG/GRUR 2004, S. 773, Tz. 41).

Die wesentliche Übereinstimmung graphischer Kernelemente der streitgegenständlichen Marke mit den heraldisch charakteristischen Merkmalen

des

Kennzeichens

der

E1…

führt

daher

insgesamt dazu, hinsichtlich der streitgegenständlichen Marke von einer

Nachahmung dieses Kennzeichens auszugehen.

b) Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 4 MarkenG greift die Ausschlussbestimmung

des § Abs. 2 Nr. 8 MarkenG dann nicht ein, wenn die angemeldete

Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck

einer Verbindung mit der jeweiligen internationalen zwischenstaatlichen

Organisation hervorzurufen. Diese Bestimmung setzt Art. 6 ter

Abs. 1 lit. c PVÜ in das deutsche Recht um. Damit wird bezweckt, Markeneintragungen auch in Fällen des § 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG zu ermöglichen, wenn der Tätigkeitsbereich der betreffenden internationalen

zwischenstaatlichen Organisation in keiner sachlichen Beziehung zu

dem Gebiet stehen kann, dem die Waren und Dienstleistungen der jeweiligen Marke angehören (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl.,

§ 8, Rdnr. 517).

Wie von der Markenabteilung auch durchgeführt, ist daher eine differenzierte Prüfung anhand der Waren und Dienstleistungen erforderlich,

für die die streitgegenständliche Marke registriert ist. Ergibt diese Prüfung, dass ein hinreichender Bezug zum Tätigkeitsbereich der internationalen zwischenstaatlichen Organisation für einzelne Waren und

Dienstleistungen nicht gegeben ist, kann ein Löschungsantrag insoweit

keinen Erfolg haben (vgl. auch § 50 Abs. 4 MarkenG).

Jedoch ist aus Sicht des Senats auch hinsichtlich der Waren und

Dienstleistungen der streitgegenständlichen Marke, bei denen die Markenabteilung einen sachlichen Bezug zur Tätigkeit der E1…

und einen hieraus

resultierenden Hinweis auf diese supranationale Organisation verneint hat, ein solcher Bezug gegeben.

Die Markenabteilung ist davon ausgegangen, dass bei den Waren und

Dienstleistungen "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische und nichtmedizinische Zwecke auf

der Basis von Aminosäuren, Mineralien, Pflanzenfasern, Spurenelementen und Steroiden; Dienstleistungen eines Fitnessstudios" ein sachlicher

Bezug

zum

Tätigkeitsbereich

der

E1…

deswegen nicht gegeben sei, weil es sich um kommerzielle Tätigkeitsbereiche handele, bei denen die Annahme fern liege, dass sich die

E1…

mit

dem

gewerblichen

Vertrieb

entsprechender

Waren befasse oder ihn finanziell fördere. Ferner sei mangels einer

sachlichen Beziehung auch nicht davon auszugehen, dass die beteiligten Verkehrskreise glauben könnten, diese Waren und Dienstleistungen

unterlägen

einer

Qualitätskontrolle

durch

die

E9…

oder einer anderen Europäischen Institution.

Diese Sichtweise erscheint indessen zu eng. Ein sachlicher Bezug zur

Tätigkeit einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation liegt

nicht nur in den Bereichen vor, in denen diese sich mit dem gewerblichen Vertrieb der Waren und Dienstleistungen befasst, für die die jeweils streitgegenständliche Marke registriert werden soll bzw. ist. Dies

würde den in der Regel primär hoheitlich ausgerichteten Aufgaben internationaler zwischenstaatlicher Organisationen nicht hinreichend gerecht werden. Insoweit erscheint es mit Blick auf den Normzweck des

§ 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG in Verbindung mit Art. 6 ter Abs. 1 lit. b PVÜ

ebenfalls zu eng, wenn der Anwendungsbereich des hieraus resultierenden Ausschlusses von Markeneintragungen auf Waren und Dienstleistungen beschränkt wird, bei denen eine finanzielle Förderung durch

die internationale zwischenstaatliche Organisation in Betracht kommt.

Letztlich wird man den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen auch

nicht auf Waren und Dienstleistungen beschränken können, bei denen

der Eindruck hervorgerufen werden könnte, sie unterlägen einer Qualitätskontrolle durch die internationale zwischenstaatliche Organisation.

Vielmehr wird ein solcher Bezug auch dort zu bejahen sein, wo diese

lenkend, regulierend und auch informierend tätig ist. Insbesondere gilt

dies in Bereichen, wo die jeweilige internationale zwischenstaatliche

Organisation auch und insbesondere mit Blick auf den Verbraucherschutz tätig ist, insoweit auch eigene Kompetenzen hat und neben der

Aufstellung von Regeln für die Produkt- und Dienstleistungssicherheit

auch selbst oder durch beauftragte Dritte gegenüber der Öffentlichkeit

Informations- und Aufklärungsarbeit leistet.

Die

E1…,

die

E9…

und

ihr

zugeordnete Institutionen sind im Bereich der von der streitgegenständlichen Marke beanspruchten Waren der Klasse 3 "Mittel zur Körper- und

Schönheitspflege" regulierend tätig. Die Richtlinie 76/768/EWG definiert

kosmetische Mittel sowie die Stoffe, deren Einsatz in kosmetischen Mitteln verboten ist, und die bei Kosmetika zugelassenen Konservierungsmittel,

Farbmittel

und

UV-Filter.

Die

E9…

informiert

in diesem Bereich mittels einer eigenen Datenbank. Europäische Institutionen wie das der Generaldirektion Gemeinsame Forschungsstelle

zugeordnete Institut für Gesundheit und Verbraucherschutz nehmen insoweit ebenfalls informierende und regulierende Aufgaben wahr. Daher

kann auch bei den vorgenannten Waren ein hinreichender sachlicher

Bezug bejaht werden, aufgrund dessen die streitgegenständliche Marke

geeignet

ist, den Eindruck einer Verbindung mit der E1…

und

ihren

Institutionen auch mit Blick auf eine möglich erscheinende Zertifizierung des Markeninhabers hervorzurufen.

Gleiches gilt auch für die von der streitgegenständlichen Marke beanspruchten Nahrungsergänzungsmittel der Klasse 5. Hier ist insbesondere mit der Richtlinie 2002/46/EG ein regulatorischer Rahmen für die

Kennzeichnung und für Inhaltsstoffe von Nahrungsergänzungsmitteln

und mit der Verordnung (EG) 178/2002 ein genereller Rahmen für

Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts gegeben einschließlich

der

Aufgaben

der

E4…

(E4…). Diese Behörde

ist neben der wissenschaftlichen und

gutachtlichen Tätigkeit im Bereich der Lebensmittelsicherheit auch mit

der Information der Öffentlichkeit befasst (Art. 23 lit. j der Verordnung

(EG) 178/2002). Weitere Informationsaufgaben nimmt in diesem Bereich

das

E3…

wahr.

Nach

alledem

ist

auch

insoweit ein hinreichender Bezug der Tätigkeit der E1…

und

ihrer

Institutionen

zu

den Waren

der

streitgegenständlichen Marke gegeben.

Letztlich trifft dies auch für die der Klasse 41 zugeordneten "Dienstleistungen eines Fitnessstudios" zu. Auch hier ist durch die E7… als von

der E8…

genehmigte Prüfstelle,

die Qualität

und Standards für Bildung in der Fitnessbranche setzt, ein enger sachlicher Bezug zwischen der vorgenannten Dienstleistung und dem Tätigkeitsbereich der E1… zu bejahen.

c)

Nach alledem war der Beschluss der Markenabteilung 3.4 aufzuheben

und die Löschung der Marke 306 77 221 in vollem Umfang anzuordnen,

ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedurfte (§ 69 MarkenG).

3.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlass (§ 71

Abs. 1 MarkenG), ebenso nicht für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr

Bayer

Merzbach

Metternich

Hu