Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Urteil vom 15.10.2009 – 2 Ni 29/08

2. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 15. Oktober 2009 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 08.05

betreffend das deutsche Patent DE 40 40 927

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2009 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl, der Richterin Klante, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt, der

Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung sowie der Richterin Dipl.-Ing. Wickborn

für Recht erkannt:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120%

des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 20. Dezember 1990 angemeldeten Patents DE 40 40 927 (Streitpatent) mit der Bezeichnung: “Verfahren und Vorrichtung zur Fehlerspeicherung in einer Steuereinrichtung eines Kraftfahrzeugs“.

Das Streitpatent umfasst 19 Patentansprüche, die Klägerin wendet sich gegen die

Patentansprüche 1 bis 4 und 13.

Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Verfahren zur Fehlerspeicherung in einer Steuereinrichtung eines

Kraftfahrzeugs, bei dem Fehlerinformation in einem Fehlerspeicher abgelegt wird,

dadurch gekennzeichnet, dass

als Fehlerspeicher ein Fehlerfolgespeicher verwendet wird,

in dem die Fehlerinformation in der Reihenfolge des Auftretens vorbezeichneter Fehler abgelegt wird,

zusätzlich in einem Fehlerregistrierspeicher für jeden dort

vorbezeichneten Fehler durch Setzen einer Fehlerbezeichnungsflagge gekennzeichnet wird, ob der Fehler momentan

vorliegt, wobei eine jeweilige Fehlerbezeichnungsflagge gesetzt wird, wenn der zu ihr gehörende Fehler auftritt und die

Flagge wieder rückgesetzt wird, sobald der Fehler nicht mehr

vorliegt,

und ein Eintrag im Fehlerfolgespeicher nur vorgenommen

wird, wenn zu einem auftretenden Fehler die zugehörige

Fehlerbezeichnungsflagge nicht gesetzt ist.“

Der nebengeordnete Patentanspruch 13 lautet:

„Vorrichtung zur Fehlerspeicherung in einer Steuereinrichtung eines Kraftfahrzeugs, gekennzeichnet durch

einen Fehlerfolgespeicher (16), in dem die Fehlerinformation

in der Reihenfolge des Auftretens vorbezeichneter Fehler

abgelegt wird,

einen Fehlerregistrierspeicher (15), in dem zusätzlich für jeden dort vorbezeichneten Fehler durch Setzen einer Fehlerbezeichnungsflagge gekennzeichnet wird, ob der Fehler

momentan vorliegt, wobei eine jeweilige Fehlerbezeichnungsflagge gesetzt wird, wenn der zu ihr gehörende Fehler

auftritt und die Flagge wieder rückgesetzt wird, sobald der

Fehler nicht mehr vorliegt,

und eine Einrichtung (11, 13) zum Vornehmen eines Eintrags

im Fehlerfolgespeicher nur dann, wenn zu einem auftretenden Fehler die zugehörige Fehlerbezeichnungsflagge nicht

gesetzt ist.“

Wegen der angegriffenen Unteransprüche 2, 3 und 4 wird auf die Streitpatentschrift DE 40 40 927 C2 verwiesen.

Die Klägerin macht geltend, das Streitpatent offenbare die Erfindung nicht so

deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne; auch gehe der

Gegenstand des Streitpatents über den Inhalt der Anmeldung hinaus, so dass

dem Streitpatent der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung entgegenstehe.

Die Klägerin beantragt,

das Patent DE 40 40 927 im Umfang der Patentansprüche 1 bis 4

und 13 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält den Gegenstand des

Streitpatents nicht für unzulässig erweitert und auch für ausführbar.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Nichtigkeitsklage ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

Weder der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Ausführbarkeit

(§ 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) noch der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung des Gegenstands des Streitpatents gegenüber dem Inhalt

der Anmeldung (§ 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) liegen vor und vermochten der Klage zum Erfolg zu verhelfen.

I.

1. Das Streitpatent betrifft vier unterschiedliche Verfahren und Vorrichtungen zur

Fehlerspeicherung in einer elektronischen Steuereinrichtung eines Kraftfahrzeuges. Von den vier unterschiedlichen Lösungen wird durch die Nichtigkeitsklage nur

eine in Form des Verfahrensanspruchs1, des nebengeordneten Vorrichtungsanspruchs 13 sowie der Unteransprüche 2 bis 4 des Anspruchs 1 angegriffen. Allen

vier unterschiedlichen Lösungen soll das gemeinsame Prinzip zugrundeliegen,

eine besondere Aufteilung der Speicher und Speicherinhalte zu nutzen, um abgespeicherte Information schnell und sicher auswerten zu können (vgl. Streitpatentschrift Spalte 2 Zeile 65 ff.).

2. Aufgabe des Streitpatents soll es sein

(Streitpatentschrift Spalte 2

Zeile 58-61), Verfahren und Vorrichtungen zur Fehlerspeicherung in einer Steuereinrichtung eines Kraftfahrzeugs anzugeben, die schnell und dennoch sicher arbeiten.

3. Hierzu beschreibt Patentanspruch 1 ein:

(1) Verfahren zur Fehlerspeicherung in einer Steuereinrichtung

eines Kraftfahrzeugs, bei dem Fehlerinformation in einem

Fehlerspeicher abgelegt wird,

dadurch gekennzeichnet, dass

(2)

als Fehlerspeicher ein Fehlerfolgespeicher verwendet wird,

in dem die Fehlerinformation in der Reihenfolge des Auftretens vorbezeichneter Fehler abgelegt wird,

(3)

zusätzlich in einem Fehlerregistrierspeicher für jeden dort

vorbezeichneten Fehler durch Setzen einer Fehlerbezeichnungsflagge gekennzeichnet wird, ob der Fehler momentan

vorliegt,

(3a) wobei eine jeweilige Fehlerbezeichnungsflagge gesetzt wird,

wenn der zu ihr gehörende Fehler auftritt

(3b) und die Flagge wieder rückgesetzt wird, sobald der Fehler

nicht mehr vorliegt,

(4)

und ein Eintrag im Fehlerfolgespeicher nur vorgenommen

wird, wenn zu einem auftretenden Fehler die zugehörige

Fehlerbezeichnungsflagge nicht gesetzt ist.

Patentanspruch 13 beschreibt eine

(1) Vorrichtung zur Fehlerspeicherung in einer Steuereinrichtung

eines Kraftfahrzeugs,

gekennzeichnet durch

(2)

einen Fehlerfolgespeicher (16), in dem die Fehlerinformation

in der Reihenfolge des Auftretens vorbezeichneter Fehler abgelegt wird,

(3)

einen Fehlerregistrierspeicher (15), in dem zusätzlich für jeden dort vorbezeichneten Fehler durch Setzen einer Fehlerbezeichnungsflagge gekennzeichnet wird, ob der Fehler momentan vorliegt,

(3a) wobei eine jeweilige Fehlerbezeichnungsflagge gesetzt wird,

wenn der zu ihr gehörende Fehler auftritt

(3b) und die Flagge wieder rückgesetzt wird, sobald der Fehler

nicht mehr vorliegt,

(4)

und eine Einrichtung (11, 13) zum Vornehmen eines Eintrags

im Fehlerfolgespeicher nur dann, wenn zu einem auftretenden Fehler die zugehörige Fehlerbezeichnungsflagge nicht

gesetzt ist.

4.

Die Verbesserung von Verfahren und Vorrichtungen zur Fehlerspeicherung in Steuergeräten obliegt üblicherweise einem

Entwicklungsingenieur der Elektrotechnik mit guten Kenntnissen von Arbeitsweise, Einsatz und Programmierung derartiger Steuergeräte; ihn sieht der Senat hier als für die Lösung der genannten Aufgabe und für das Verständnis des

Streitpatents zuständigen Fachmann an.

II.

1. Zur Beurteilung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe ist zunächst der

Gegenstand der angegriffenen Patentansprüche 1 bis 4 und 13 zu ermitteln.

Dabei liegt das Ziel nicht darin, alle Details der Beschreibung nachzuvollziehen

und in einen sinnvollen Zusammenhang zu bringen. Aus der Sicht des genannten

Fachmanns erweisen sich nämlich die Beschreibung und insbesondere Figur 4

des Streitpatents teilweise als ungenau, missverständlich oder widersprüchlich.

Das mag auch dadurch verursacht sein, dass vier unterschiedliche Lösungen (in

acht Nebenansprüchen) unter Schutz gestellt werden sollen; in der Beschreibung

vermischen sich diese, so dass nicht immer eindeutig nachvollziehbar ist, worauf

sich eine bestimmte Aussage bezieht.

Vielmehr ist festzustellen, welcher Gegenstand durch die Patentansprüche definiert (und unter Schutz gestellt) wird. Beschreibung und Zeichnungen sind zur

Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen (§ 14 PatG); erkennbare Fehler

oder Ungenauigkeiten wird der Fachmann zu korrigieren versuchen „und insbesondere ihm ersichtliche problematische oder unausführbare Anweisungen in einer dem Zweck der offenbarten Lösung entsprechenden Weise aufzulösen suchen“ (BGH Mitt. 2002, 176 „Gegensprechanlage“). Denn der Fachmann ist grundsätzlich bestrebt, die Patentschrift in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen

und ihren Gesamtinhalt im Zweifel so zu verstehen, dass sich Widersprüche nicht

ergeben (Busse / Keukenschrijver, PatG, 6. Auflage (2003), § 14 Rdnr. 43: zu

Fußnote 135, m. w. N.; vgl. auch BGH BlPMZ 2008, 428 „Momentanpol II“ insbes.

Abs. 21).

1.1 Im vorliegenden Fall betrifft der Patentanspruch 1 ein Verfahren zur Fehlerspeicherung in einer Steuereinrichtung eines Kraftfahrzeugs. Einerseits ist ein

„Fehlerfolgespeicher“ vorgesehen, in dem Informationen über bestimmte aufgetretene Fehler in der Reihenfolge des Auftretens der Fehler abgelegt werden, vgl.

Figur 3a des Streitpatents (zuerst Fehler Nr. 7, dann Fehler Nr. 3); dadurch wird

die Möglichkeit geschaffen, auf einfache Weise Information über Zusammenhänge

der Fehler zu gewinnen. Zusätzlich ist andererseits ein „Fehlerregistrierspeicher“

mit festen Plätzen für Fehlerbezeichnungs-Flaggen vorhanden, welche anzeigen

sollen, ob der jeweils zugeordnete Fehler momentan vorliegt, vgl. Figur 2 (die

Flaggen für Fehler Nr. 3 und Nr. 7 sind gesetzt); dadurch kann von der Steuereinrichtung schnell festgestellt werden, ob ein bestimmter Fehler bereits registriert ist,

ohne dass der komplette Fehlerfolgespeicher danach durchsucht werden müsste.

Des weiteren ist vorgesehen, dass eine Fehlerbezeichnungsflagge gesetzt wird,

wenn der zu ihr gehörende Fehler auftritt, und die Flagge wieder rückgesetzt wird,

sobald der Fehler nicht mehr vorliegt (Verfahrensschritte (3a) und (3b)). Ein Eintrag in den Fehlerfolgespeicher soll nur vorgenommen werden, wenn die zugehörige Fehlerbezeichnungsflagge nicht gesetzt ist (Verfahrensschritt (4)).

1.2 Der Klägerin ist zuzugestehen, dass hier zunächst der Anschein entsteht, ein

Eintrag in den Fehlerfolgespeicher könnte nur vorgenommen werden, wenn der

Fehler nicht mehr vorliegt; denn beim Auftreten eines Fehlers würde die zugehörige Flagge gesetzt und verhinderte somit den Eintrag im Fehlerfolgespeicher.

Das ergibt jedoch, wie die Klägerin selbst darlegt, keinen Sinn. Der Fachmann erkennt dies sofort; darum ist es für ihn selbstverständlich, dass die genannten

Merkmale des Anspruchs 1 nicht als in dieser Reihenfolge nacheinander abzuarbeitende Verfahrensschritte, sondern als parallele Schritte zu verstehen sind:

Wenn zum entsprechenden Zeitpunkt im Programmzyklus ein Fehlersignal vorliegt, wird geprüft, ob die zugehörige Fehlerbezeichnungsflagge bereits gesetzt ist;

falls nicht, ist der Fehler neu aufgetreten, daher muss die Flagge zur Kennzeichnung, dass der Fehler „momentan vorliegt“, gesetzt werden, und quasi gleichzeitig

kann ein Eintrag im Fehlerfolgespeicher vorgenommen werden (vgl. Streitpatent

Spalte 7 Zeile 4 – 7: „Mit dem Eintrag … erfolgt auch ein Setzen der zugehörigen

Fehlerbezeichnungsflagge …“). Unter „Eintrag“ wird jeder einem bestimmten Fehler zugeordnete Abschnittsinhalt gemäß Figur 3b des Streitspatents (vgl. Spalte 5

Zeile 63-65) bzw. der Vorgang des Eintragens eines neuen oder in einen bestehenden Abschnittsinhalt („Neu- oder Änderungseintrag“, vgl. Spalte 3 Zeile 48-51)

verstanden.

Falls andererseits die Fehlerbezeichnungsflagge bereits gesetzt ist, bedeutet dies,

dass der Fehler im vorangegangenen Programmzyklus schon vorgelegen hatte –

der Fehler also bereits „registriert“ und ein neuer Eintrag im Fehlerfolgespeicher

nicht nötig ist.

Ein solches Vorgehen hat erkennbar den Vorteil, dass – solange der Fehler fortbesteht – die Prüfung, ob der Fehler bereits „registriert“ ist, schnell und einfach anhand der zugeordneten Fehlerbezeichnungsflagge erfolgen kann, ohne dass der

Fehlerfolgespeicher in jedem Programmzyklus neu danach durchsucht werden

müsste (vgl. Streitpatentschrift Spalte 3 Zeile 38-45).

1.3 Ebenfalls auslegungsbedürftig ist die Formulierung, dass durch Setzen einer

Fehlerbezeichnungsflagge gekennzeichnet wird, ob der Fehler „momentan“ vorliegt. Der Fachmann ist damit vertraut, dass – wie hier beispielsweise am Flussdiagramm gemäß Figur 4 erkennbar – das Setzen und Rücksetzen der Flagge programmgesteuert und daher zwangsläufig nicht exakt zu dem Zeitpunkt erfolgt, wo

der jeweilige Fehler neu auftritt oder wegfällt, sondern erst, wenn darauf folgend

das Programm den Prüfungsbefehl für den jeweiligen Fehler ausführt und dann

zum Setz- oder Rücksetzbefehl gelangt; die Flagge bleibt danach bis zum nächsten Programmzyklus unverändert. Deshalb kann die Flagge nicht zeitlich exakt

anzeigen, ob der Fehler „in diesem Augenblick“ vorliegt, sondern nur (jeweils mit

einer geringen zeitlichen Verzögerung wegen des Abstands zwischen Prüfen und

Setzen / Rücksetzen der Flagge), ob der Fehler zum Zeitpunkt der letzten Prüfung, d.h. im letzten Programmzyklus vorlag oder nicht. Dies ist aber typisch für

programmgesteuerte Geräte. Der Fachmann weiß, dass der Programmzyklus üblicherweise in so kurzen Abständen wiederholt wird, dass die entstehende zeitliche

Ungenauigkeit nicht weiter ins Gewicht fällt. Das genügt ihm, um den Zustand, den

die Flagge kennzeichnet, als „momentanen“ Zustand zu verstehen.

1.4 Zutreffend macht die Klägerin geltend, dass die Fehlerbezeichnungsflagge

demnach nicht anzeigen kann, ob ein zugehöriger Eintrag im Fehlerfolgespeicher

angelegt ist oder nicht. Wenn die Flagge nicht gesetzt ist, könnte der Fehler noch

nie aufgetreten sein (kein Eintrag angelegt) oder aufgetreten und wieder weggefallen sein (alter Eintrag vorhanden); es sei dann jedes Mal eine Durchsuchung

des gesamten Fehlerfolgespeichers nach dem jeweiligen Fehler erforderlich –

gerade mit dem Nachteil, den das Patent eigentlich vermeiden wollte. Die Klägerin

verweist dazu auf Spalte 3 Zeile 38-51 des Streitpatents, wonach durch den Fehlerregistrierspeicher mit seinen Fehlerbezeichnungsflaggen das Durchsuchen des

Fehlerfolgespeichers vermieden werden solle.

Die herangezogene Zitatstelle könnte durchaus Unsicherheiten bezüglich des richtigen Verständnisses der unter Schutz gestellten Lehre aufkommen lassen. Diese

Unsicherheiten würden sich jedoch allein darauf stützen, dass die selbstgenannte

Aufgabe durch das wie skizziert verstandene Verfahren noch nicht konsequent,

nicht „optimal“ gelöst ist.

Nachdem die in einer Patentschrift angegebene Aufgabe als solche aber nicht

maßgeblich, sondern lediglich als Hilfsmittel für das Verständnis des Fachmanns

anzusehen ist und es vielmehr darauf ankommt, was die Erfindung tatsächlich

leistet (vgl. BGH BlPMZ 2005, 77 „Anbieten interaktiver Hilfe“; GRUR 2003, 693

„Hochdruckreiniger“; u. a.), kann es nicht sachgerecht sein, allein aus der selbstgenannten Aufgabe heraus ein abweichendes Verständnis der beanspruchten

Lehre zu konstruieren. Jedenfalls solange die Fehlerbezeichnungsflagge gesetzt

ist, wird der beabsichtigte Vorteil erreicht. Das reicht für eine brauchbare, nacharbeitbare technische Lehre aus, auch wenn sich diese durch zusätzliche Maßnahmen (eine zweite Flagge zur Anzeige, ob ein Eintrag im Fehlerfolgespeicher vorliegt) vielleicht noch weiter verbessern ließe.

1.5 Der nebengeordnete Patentanspruch 13 ist auf eine entsprechende Vorrichtung gerichtet, deren gegenständliche Merkmale (Fehlerfolgespeicher, Fehlerregistrierspeicher, Einrichtung zum Vornehmen von Einträgen) nach dem Verfahren

gemäß Patentanspruch 1 zusammenarbeiten. Es besteht kein Anlass, ihn anders

als den Patentanspruch 1 zu verstehen.

Die Unteransprüche 2, 3 und 4 betreffen weitere Details des beanspruchten Verfahrens zur Fehlerspeicherung, die aus sich heraus verständlich sind und besondere Interpretationsfragen nicht aufwerfen.

2. Die Erfindung ist nach alledem in der Streitpatentschrift so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Der von der Klägerin vorgetragene Nichtigkeitsgrund mangelnder Ausführbarkeit

greift nicht, weil er sich auf ein unzutreffendes Verständnis der Lehre des Streitpatents, wie unter 1.2 und 1.4 dargelegt, stützt. Das fachmännische Bestreben

geht vielmehr dahin, einem Patent einen sinnvollen Gehalt zu entnehmen (BGH

BlPMZ 2008, 428 „Momentanpol II“). Dies ist im vorliegenden Fall ohne besondere

Mühe erreichbar, s. o. 1.. Dass – wie die Klägerin zutreffend erläutert – auch andere, nicht sinnvolle Auslegungen möglich sind, steht der grundsätzlichen Ausführbarkeit nicht entgegen; denn es genügt, wenn zumindest ein gangbarer Weg zur

Ausführung der Erfindung offenbart ist (BGH GRUR2001, 813 „Taxol“ m. w. N.).

Dass die Streitpatentschrift in der Beschreibung Unklarheiten enthält, welche unterschiedliche Auslegungen zulassen, könnte allenfalls auf einen Mangel im Erteilungsverfahren hinweisen; denn dort ist für Patentansprüche zu sorgen, die die

unter Schutz gestellte Erfindung klar und deutlich umschreiben (BGH GRUR 1988,

757, 760 re. Sp. „Düngerstreuer“). Derartige Unklarheiten stellen jedoch keinen

Nichtigkeitsgrund dar (vgl. dazu auch BGH GRUR 2009, 749 „Sicherheitssystem“

insbes. Abs. 20-24).

Nachdem der Fachmann die Lehre der angegriffenen Ansprüche in der beschriebenen Weise ausgelegt hat, stellen ihn weder die Implementation eines entsprechenden Verfahrens noch die Konstruktion einer dafür vorgesehenen Vorrichtung

vor besondere Probleme.

3. Der Gegenstand des Patents – soweit angegriffen – geht über den Inhalt der

ursprünglichen Anmeldung nicht hinaus.

Die Klägerin macht den Nichtigkeitsgrund unzulässiger Erweiterung gegenüber

dem Inhalt der Anmeldung geltend. Sie trägt (sinngemäß) vor, die erteilten Patentansprüche 1 und 13 seien gegenüber den ursprünglichen Patentansprüchen 1 und

9 durch ein zusätzliches Merkmal (genauer: durch die Merkmale (3a) und (3b))

eingeschränkt worden. Ursprüngliche Offenbarung dafür sei der Unteranspruch 2

vom Anmeldetag, der aber noch zwei weitere Merkmale enthalten habe, und der

sich als Verfahrensanspruch nicht auf den Vorrichtungsanspruch bezogen habe.

Durch die neuen Merkmale des Vorrichtungsanspruchs 13 und das Weglassen

zweier wesentlicher Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 2 seien nun ein Verfahren und eine Vorrichtung unter Schutz gestellt, die so den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht hätten entnommen werden können (siehe Klageschrift

Seite 5 Mitte, Seite 16 letzter Absatz f., Seite 20 Mitte, Seite 21 ff.).

Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden. Bereits der ursprüngliche

Patentanspruch 1 enthielt das Merkmal, dass „in einem Fehlerregistrierspeicher

für jeden dort vorbezeichneten Fehler durch Setzen einer Fehlerbezeichnungsflagge gekennzeichnet wird, ob der Fehler momentan vorliegt“. Dies wird im erteilten Patentanspruch 1 durch die zusätzlichen Merkmale (3a) und (3b) aus dem ursprünglichen Anspruch 2 dahingehend erläutert, dass die Fehlerbezeichnungsflagge gesetzt wird, wenn der zugehörige Fehler auftritt, und zurückgesetzt wird,

sobald er nicht mehr vorliegt. Die beiden weiteren Merkmale des ursprünglichen

Anspruchs 2 betrafen das Hochzählen einer Fehlerhäufigkeitszahl und stehen in

keinem solchen Zusammenhang mit der Fehlerbezeichnungsflagge, dass die

Lehre des (eingeschränkten, erteilten) Anspruchs 1 ohne sie unvollständig wäre.

Die zusätzlichen Merkmale (3a) und (3b) ergeben sich auch direkt oder indirekt

aus der ursprünglichen Beschreibung (siehe Spalte 5 Zeile 24 – 26, Spalte 9 Zeile

21 – 25, Spalte 10 Zeile 25 – 30 der Offenlegungsschrift (K2)), wiederum ohne

dass der Fachmann einen zwingenden Zusammenhang mit dem Hochzählen einer

Fehlerhäufigkeitszahl erkennen würde. Ob der ursprüngliche Vorrichtungsanspruch 9 einen entsprechenden Unteranspruch hatte, ist ebenfalls unerheblich;

denn den mit der Anmeldung ursprünglich formulierten Patentansprüchen kommt

im Rahmen des Erteilungsverfahrens keine eine weitergehende Offenbarung in

der Beschreibung einschränkende Bedeutung zu (BGH GRUR 2005, 1023 „Einkaufswagen II“). Im vorliegenden Fall gehören die zusätzlichen, einschränkenden

Merkmale ersichtlich zur ursprünglichen Offenbarung, die erteilten Patentansprüche 1 und 13 sind daher nicht auf ein „Aliud“ gerichtet.

Bezüglich der Unteransprüche 2, 3 und 4 hat die Klägerin eine Erweiterung nicht

behauptet. Die Unteransprüche entsprechen – bis auf die in den Patentanspruch 1

aufgenommenen Teile des Anspruchs 2 – vollständig den ursprünglichen Ansprüchen.

III.

Ausführungen zum von der Klägerin zitierten Stand der Technik sind nicht veranlasst, da der Nichtigkeitsgrund mangelnder Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1

PatG) nicht geltend gemacht wurde.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m § 91 Abs. 1 ZPO, die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.

Sredl

Klante

Baumgardt

Thum-Rung

Wickborn

prö