Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 02.12.2009 – 26 W (pat) 183/09
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 183/09 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 56 820.9
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 2. Dezember 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Richter am OLG Lehner 08.05
beschlossen:
1. Der Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in die Frist zur
Zahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beschwerde des Anmelders als
nicht erhoben gilt.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung der für die Dienstleistungen
„Erfassen, Speichern und Bereitstellen von Internetadressen für Dritte“
bestimmten Wortmarke 306 56 820.9
favorite.de
mit Beschluss vom 8. September 2009, der den Vertretern des Anmelders
ausweislich des von ihnen ausgestellten Empfangsbekenntnisses am 17. September 2009 zugegangen ist, gemäß § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und
Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.
Dagegen hat der Anmelder durch seine Vertreter mit einem am 19. Oktober 2009
per Telefax eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Der Beschwerde
beigefügt war eine Kopie des von den Anmeldervertretern am 19. Oktober 2009
erteilten Überweisungsauftrags zur Zahlung der Beschwerdegebühr. Die Beschwerdegebühr ist für das Deutsche Patent- und Markenamt auf dem Konto der
Bundeskasse am 20. Oktober 2009 gutgeschrieben worden.
Nachdem die Vertreter des Anmelders mit einem Schreiben, das ihnen am
23. November 2009 zugegangen ist, darauf hingewiesen worden sind, dass die
Beschwerdegebühr erst am 20. Oktober 2009 und damit nicht rechtzeitig auf dem
Konto der Bundeskasse eingegangen sei, haben sie am 23. November 2009
Wiedereinsetzung in die versäumte Frist beantragt. Zur Begründung hierfür haben
sie vorgetragen, der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss der Markenstelle sei während des Jahresurlaubs des alleinigen Sachbearbeiters, der vom
14. September 2009 bis zum 27 September 2009 angedauert habe, eingegangen.
Eine in der Kanzlei tätige Rechtsanwaltsfachangestellte, die bis dahin stets
zuverlässig gearbeitet habe, habe Fristen und Wiedervorlagen notiert, die der im
angefochtenen Beschluss enthaltenen Rechtsmittelbelehrung entsprochen hätten.
Wegen des Fehlens von Hinweisen auf § 2 Ziffer 2 PatkostV und in Unkenntnis
dieser Norm habe sie auch die Zahlungsfrist auf den 19. Oktober 2009 notiert.
Dabei sei sie davon ausgegangen, dass es - wie im Zivilrecht üblich - ausreichend
sei, dass die Gebühr als Schickschuld am gleichen Tage überwiesen werde. Dies
sei auch geschehen. Zur Glaubhaftmachung dieses Sachverhalts beziehen sich
die Anmeldervertreter auf eine eidesstattliche Versicherung ihrer entsprechend
tätig gewordenen Angestellten vom 24. November 2009, in der diese versichert,
dass sie die Beschwerdefrist entsprechend der Rechtsmittelbelehrung notiert
habe, jedoch wegen eines fehlenden Hinweises darauf, dass die Beschwerdegebühr bis zum Fristablauf eingegangen sein müsse, davon ausgegangen sei,
dass es ausreiche, wenn die Gebühr am 19. Oktober 2009 überwiesen werde.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der
Beschwerdegebühr zu bewilligen.
II
Die Beschwerde des Anmelders gilt als nicht erhoben, weil die gemäß §§ 66
Nr. 401 300 des Gebührenverzeichnisses zu § 2 Abs. 1 PatKostG innerhalb eines
Monats nach Zustellung des Beschlusses des Patent- und Markenamts zu entrichtende Beschwerdegebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden ist und der zulässige Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in die versäumte Zahlungsfrist nicht begründet ist.
Da der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss der Markenstelle für Klasse 38
des Deutschen Patent- und Markenamts den Vertretern des Anmelders am
17. September 2009 rechtswirksam zugestellt worden ist, endete die Monatsfrist
zur Einlegung der Beschwerde und zur Zahlung der Beschwerdegebühr im
vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der 17. Oktober 2009
ein Samstag war, am darauf folgenden Montag, den 19. Oktober 2009 um 24.00
Uhr. Innerhalb dieser Frist ist zwar die Beschwerde, nicht jedoch die Beschwerdegebühr beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen, da bei der
Zahlung einer Gebühr mittels Überweisung nicht der Tag der Erteilung des
Überweisungsauftrags, sondern der Tag der Gutschrift auf dem Konto der
Bundeskasse als Zahlungstag gilt (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 PatKostG i. V. m. § 2 Nr. 2
PatKostZV). Die am 19. Oktober 2009 durch Standardüberweisung gezahlte Beschwerdegebühr ist der Bundeskasse am folgenden Tag, dem 20. Oktober 2009,
und mithin erst nach Ablauf der Monatsfrist gutgeschrieben worden. Damit gilt die
Beschwerde des Anmelders gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben.
Der Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur
Zahlung der Beschwerdegebühr ist zwar zulässig. Er ist insbesondere in rechter
Form sowie in den dafür in § 91 Abs. 2 und 5 MarkenG bestimmten Fristen gestellt
worden. Auch die versäumte Handlung ist durch die am 20. Oktober 2009 erfolgte
Gutschrift der Beschwerdegebühr auf dem Konto der Bundeskasse nachgeholt.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch nicht begründet.
Gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 MarkenG wird in eine gegenüber dem Patentamt oder
dem Patentgericht versäumte Frist auf Antrag wiedereingesetzt, wer ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Mangelnde Sorgfalt vertretungsberechtigter Personen ist insoweit wie eigenes Verschulden zu werten. Dies gilt
nicht nur entsprechend § 51 Abs. 2 ZPO für gesetzliche Vertreter, sondern ebenso
nach § 85 Abs. 2 ZPO für Verfahrensbevollmächtigte, so dass sich der Anmelder
ein Verschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen muss.
Die Verfahrensbevollmächtigten des Anmelders haben die Frist zur Zahlung der
Beschwerdegebühr nicht ohne Verschulden versäumt. Sie trifft vielmehr aus den
nachstehend dargelegten Gründen im Zusammenhang mit der Durchführung der
Zahlung der Beschwerdegebühr ein Organisationsverschulden, da weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden ist, dass die mit der Zahlung der Gebühren
betraute Rechtsanwaltsfachangestellte mit den rechtlichen Besonderheiten, die
bei der Zahlung der Beschwerdegebühr zu beachten waren, von den Vertretern
des Anmelders vertraut gemacht worden sind.
Zwar darf ein Anwalt in der Kanzlei anfallende Tätigkeiten im Einzelfall oder - was
bestimmte wiederkehrende Tätigkeiten betrifft - auch generell auf Hilfskräfte übertragen. Als nicht übertragbar, sondern im eigenen Verantwortungsbereich des
Anwalts liegend sind jedoch alle Vorgänge anzusehen, die nicht nur routinemäßige, einfachere Handlungen erfordern, sondern im Einzelfall rechtliche Probleme aufwerfen können. Zu den rechtlich nicht unproblematischen Verrichtungen
gehört auch die Einlegung von Rechtsmitteln. In deren Zusammenhang darf der
Anwalt zwar einfache Verrichtungen, die keine juristische Ausbildung erfordern,
wie z. B. die Notierung und Überwachung der üblichen, häufig vorkommenden
Fristen oder die Überprüfung ausgehender Rechtsmittelschriften darauf, ob sie
unterschrieben sind, seinem Büropersonal zur selbständigen Erledigung übertragen. Dies gilt jedoch im Zusammenhang mit der Zahlung der in markenrechtlichen Verfahren anfallenden Gebühren nicht für die Auswahl des Zahlungsweges, weil die hierfür maßgeblichen Vorschriften des PatKostG und der
PatKostZV sehr spezielle Bestimmungen enthalten, deren Kenntnis auch bei einer
Rechtsanwaltsfachangestellten nicht vorausgesetzt werden kann.
Aber auch dann, wenn zu Gunsten der Anmeldervertreter davon ausgegangen
wird, dass der nach ihrem Sachvortrag ansonsten zuverlässig arbeitenden
Rechtsanwaltsfachangestellten die Zahlung der Beschwerdegebühr grundsätzlich
hätte übertragen werden dürfen, hätte es zuvor einer Schulung der betreffenden
Angestellten oder zumindest eines anwaltlichen Hinweises auf die besonderen
Zahlungsbestimmungen des PatKostG und der PatKostZV bedurft, um auf diesem
nicht alltäglichen Rechtsgebiet die Rechtzeitigkeit der Gebührenzahlung sicherzustellen, denn bei fristwahrenden Zahlungen sind, ebenso wie bei fristgebundenen Schriftsätzen, hohe Anforderungen an die insoweit erforderlichen Einzelmaßnahmen zu stellen (st. Rspr.; vgl. insoweit Zöller/Greger, ZPO, § 233
Rn. 23 m. w. N.). Die Vertreter der Anmelderin haben jedoch weder glaubhaft
gemacht noch überhaupt vorgetragen, dass sie die mit der Zahlung der Beschwerdegebühr betraute Kanzleikraft im vorliegenden Fall auf die bei der Zahlung
zu beachtenden rechtlichen Vorschriften hingewiesen haben oder dieser die
maßgeblichen Vorschriften zuvor jemals generell nahegebracht worden sind.
Bereits deshalb liegt ein für die Versäumung der Zahlungsfrist kausales Organisationsverschulden der Anmeldervertreter vor, das der Anmelder sich wie
eigenes Verschulden zurechnen lassen muss.
Spätestens bei der eigenhändigen Unterzeichnung der Beschwerdeschrift am
19. Oktober 2009 hätten die Anmeldervertreter angesichts des darin auch enthaltenen Hinweises auf die Zahlung der Beschwerdegebühr mittels Überweisung
am gleichen Tage noch bemerken können und müssen, dass eine fristwahrende
Zahlung auf dem vorgesehenen Zahlungsweg nicht mehr möglich war, und die
notwendigen Arbeitsanweisungen noch erteilen können, um eine Fristversäumung
zu verhindern.
Soweit die Anmeldervertreter selbst keine Kenntnis von den Bestimmungen für die
Zahlung der Beschwerdegebühr gehabt haben, vermag dies ebenfalls keine
Wiedereinsetzung zu begründen. Gesetzesunkenntnis oder Rechtsirrtum stellen
bei anwaltlichen Vertretern keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Insbesondere auf
speziellen Rechtsgebieten, wie dem Markenrecht, gehört es zur verkehrsüblichen
Sorgfalt eines Anwalts, sich auf dem einschlägigen Rechtsgebiet sachkundig zu
machen.
Auch soweit sich die Anmeldervertreter darauf berufen, die dem angefochtenen
Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung sei unvollständig, weil sie keine Hinweise auf die Bestimmungen der PatKostZV enthalte, vermag dies weder die
Wirksamkeit der Zustellung des Beschlusses in Frage zu stellen noch eine
Wiedereinsetzung zu begründen. Die vom DPMA verwendete Rechtsmittelbelehrung enthält nämlich neben der Angabe zur Höhe der Beschwerdegebühr und
zur Frist für die Gebührenzahlung auch einen Hinweis auf die Gebührennummer
401 300 des PatKostG. Es wäre deshalb den Anmeldervertretern auf Grund dieser
Angaben nicht nur möglich, sondern für sie aus Gründen der anwaltlichen Sorgfalt
sogar notwendig gewesen, sich wegen der weiteren, für eine fristwahrende
Zahlung notwendigen Einzelheiten dort ergänzend zu informieren. Hätten sie dies
in dem erforderlichen Umfang getan, wären sie im PatKostG in dessen § 1 Abs. 2
Nr. 2 auch darauf aufmerksam geworden, dass in Bezug auf die möglichen
Zahlungswege und den maßgeblichen Zahlungstag die Bestimmungen der
PatKostZV zu beachten waren.
Letztlich können sich die Anmeldervertreter auch nicht mit Erfolg darauf berufen,
dass sich der alleinige anwaltliche Sachbearbeiter in der Zeit vom 14. September 2009 bis zum 27. September 2009 im Jahresurlaub befunden hat, denn
der Jahresurlaub des anwaltlichen Sachbearbeiters endete bereits weit vor dem
Ablauf der Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Zahlung der Beschwerdegebühr, so dass ihm in jedem Falle genügend Zeit blieb, sich der Sache vor
Ablauf der Frist anzunehmen und in Bezug auf die Gebührenzahlung das
Notwendige zu veranlassen. Der Wiedereinsetzungsantrag musste daher erfolglos
bleiben. Bei dieser Sachlage war festzustellen, dass die Beschwerde des Anmelders als nicht erhoben gilt.
Dr. Fuchs-Wissemann
Lehner
Reker
Bb/Me