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BPatG Beschluss vom 02.12.2009 – 26 W (pat) 183/09

26. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 9 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 183/09 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 56 820.9

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 2. Dezember 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Richter am OLG Lehner 08.05

beschlossen:

1. Der Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in die Frist zur

Zahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beschwerde des Anmelders als

nicht erhoben gilt.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung der für die Dienstleistungen

„Erfassen, Speichern und Bereitstellen von Internetadressen für Dritte“

bestimmten Wortmarke 306 56 820.9

favorite.de

mit Beschluss vom 8. September 2009, der den Vertretern des Anmelders

ausweislich des von ihnen ausgestellten Empfangsbekenntnisses am 17. September 2009 zugegangen ist, gemäß § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und

Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.

Dagegen hat der Anmelder durch seine Vertreter mit einem am 19. Oktober 2009

per Telefax eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Der Beschwerde

beigefügt war eine Kopie des von den Anmeldervertretern am 19. Oktober 2009

erteilten Überweisungsauftrags zur Zahlung der Beschwerdegebühr. Die Beschwerdegebühr ist für das Deutsche Patent- und Markenamt auf dem Konto der

Bundeskasse am 20. Oktober 2009 gutgeschrieben worden.

Nachdem die Vertreter des Anmelders mit einem Schreiben, das ihnen am

23. November 2009 zugegangen ist, darauf hingewiesen worden sind, dass die

Beschwerdegebühr erst am 20. Oktober 2009 und damit nicht rechtzeitig auf dem

Konto der Bundeskasse eingegangen sei, haben sie am 23. November 2009

Wiedereinsetzung in die versäumte Frist beantragt. Zur Begründung hierfür haben

sie vorgetragen, der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss der Markenstelle sei während des Jahresurlaubs des alleinigen Sachbearbeiters, der vom

14. September 2009 bis zum 27 September 2009 angedauert habe, eingegangen.

Eine in der Kanzlei tätige Rechtsanwaltsfachangestellte, die bis dahin stets

zuverlässig gearbeitet habe, habe Fristen und Wiedervorlagen notiert, die der im

angefochtenen Beschluss enthaltenen Rechtsmittelbelehrung entsprochen hätten.

Wegen des Fehlens von Hinweisen auf § 2 Ziffer 2 PatkostV und in Unkenntnis

dieser Norm habe sie auch die Zahlungsfrist auf den 19. Oktober 2009 notiert.

Dabei sei sie davon ausgegangen, dass es - wie im Zivilrecht üblich - ausreichend

sei, dass die Gebühr als Schickschuld am gleichen Tage überwiesen werde. Dies

sei auch geschehen. Zur Glaubhaftmachung dieses Sachverhalts beziehen sich

die Anmeldervertreter auf eine eidesstattliche Versicherung ihrer entsprechend

tätig gewordenen Angestellten vom 24. November 2009, in der diese versichert,

dass sie die Beschwerdefrist entsprechend der Rechtsmittelbelehrung notiert

habe, jedoch wegen eines fehlenden Hinweises darauf, dass die Beschwerdegebühr bis zum Fristablauf eingegangen sein müsse, davon ausgegangen sei,

dass es ausreiche, wenn die Gebühr am 19. Oktober 2009 überwiesen werde.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der

Beschwerdegebühr zu bewilligen.

II

Die Beschwerde des Anmelders gilt als nicht erhoben, weil die gemäß §§ 66

Abs. 2, 82 Abs. 1 S. 3 MarkenG i. V. m.§§ 6 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 2 PatkostG und

Nr. 401 300 des Gebührenverzeichnisses zu § 2 Abs. 1 PatKostG innerhalb eines

Monats nach Zustellung des Beschlusses des Patent- und Markenamts zu entrichtende Beschwerdegebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden ist und der zulässige Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in die versäumte Zahlungsfrist nicht begründet ist.

Da der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss der Markenstelle für Klasse 38

des Deutschen Patent- und Markenamts den Vertretern des Anmelders am

17. September 2009 rechtswirksam zugestellt worden ist, endete die Monatsfrist

zur Einlegung der Beschwerde und zur Zahlung der Beschwerdegebühr im

vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der 17. Oktober 2009

ein Samstag war, am darauf folgenden Montag, den 19. Oktober 2009 um 24.00

Uhr. Innerhalb dieser Frist ist zwar die Beschwerde, nicht jedoch die Beschwerdegebühr beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen, da bei der

Zahlung einer Gebühr mittels Überweisung nicht der Tag der Erteilung des

Überweisungsauftrags, sondern der Tag der Gutschrift auf dem Konto der

Bundeskasse als Zahlungstag gilt (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 PatKostG i. V. m. § 2 Nr. 2

PatKostZV). Die am 19. Oktober 2009 durch Standardüberweisung gezahlte Beschwerdegebühr ist der Bundeskasse am folgenden Tag, dem 20. Oktober 2009,

und mithin erst nach Ablauf der Monatsfrist gutgeschrieben worden. Damit gilt die

Beschwerde des Anmelders gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben.

Der Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur

Zahlung der Beschwerdegebühr ist zwar zulässig. Er ist insbesondere in rechter

Form sowie in den dafür in § 91 Abs. 2 und 5 MarkenG bestimmten Fristen gestellt

worden. Auch die versäumte Handlung ist durch die am 20. Oktober 2009 erfolgte

Gutschrift der Beschwerdegebühr auf dem Konto der Bundeskasse nachgeholt.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch nicht begründet.

Gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 MarkenG wird in eine gegenüber dem Patentamt oder

dem Patentgericht versäumte Frist auf Antrag wiedereingesetzt, wer ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Mangelnde Sorgfalt vertretungsberechtigter Personen ist insoweit wie eigenes Verschulden zu werten. Dies gilt

nicht nur entsprechend § 51 Abs. 2 ZPO für gesetzliche Vertreter, sondern ebenso

nach § 85 Abs. 2 ZPO für Verfahrensbevollmächtigte, so dass sich der Anmelder

ein Verschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen muss.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Anmelders haben die Frist zur Zahlung der

Beschwerdegebühr nicht ohne Verschulden versäumt. Sie trifft vielmehr aus den

nachstehend dargelegten Gründen im Zusammenhang mit der Durchführung der

Zahlung der Beschwerdegebühr ein Organisationsverschulden, da weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden ist, dass die mit der Zahlung der Gebühren

betraute Rechtsanwaltsfachangestellte mit den rechtlichen Besonderheiten, die

bei der Zahlung der Beschwerdegebühr zu beachten waren, von den Vertretern

des Anmelders vertraut gemacht worden sind.

Zwar darf ein Anwalt in der Kanzlei anfallende Tätigkeiten im Einzelfall oder - was

bestimmte wiederkehrende Tätigkeiten betrifft - auch generell auf Hilfskräfte übertragen. Als nicht übertragbar, sondern im eigenen Verantwortungsbereich des

Anwalts liegend sind jedoch alle Vorgänge anzusehen, die nicht nur routinemäßige, einfachere Handlungen erfordern, sondern im Einzelfall rechtliche Probleme aufwerfen können. Zu den rechtlich nicht unproblematischen Verrichtungen

gehört auch die Einlegung von Rechtsmitteln. In deren Zusammenhang darf der

Anwalt zwar einfache Verrichtungen, die keine juristische Ausbildung erfordern,

wie z. B. die Notierung und Überwachung der üblichen, häufig vorkommenden

Fristen oder die Überprüfung ausgehender Rechtsmittelschriften darauf, ob sie

unterschrieben sind, seinem Büropersonal zur selbständigen Erledigung übertragen. Dies gilt jedoch im Zusammenhang mit der Zahlung der in markenrechtlichen Verfahren anfallenden Gebühren nicht für die Auswahl des Zahlungsweges, weil die hierfür maßgeblichen Vorschriften des PatKostG und der

PatKostZV sehr spezielle Bestimmungen enthalten, deren Kenntnis auch bei einer

Rechtsanwaltsfachangestellten nicht vorausgesetzt werden kann.

Aber auch dann, wenn zu Gunsten der Anmeldervertreter davon ausgegangen

wird, dass der nach ihrem Sachvortrag ansonsten zuverlässig arbeitenden

Rechtsanwaltsfachangestellten die Zahlung der Beschwerdegebühr grundsätzlich

hätte übertragen werden dürfen, hätte es zuvor einer Schulung der betreffenden

Angestellten oder zumindest eines anwaltlichen Hinweises auf die besonderen

Zahlungsbestimmungen des PatKostG und der PatKostZV bedurft, um auf diesem

nicht alltäglichen Rechtsgebiet die Rechtzeitigkeit der Gebührenzahlung sicherzustellen, denn bei fristwahrenden Zahlungen sind, ebenso wie bei fristgebundenen Schriftsätzen, hohe Anforderungen an die insoweit erforderlichen Einzelmaßnahmen zu stellen (st. Rspr.; vgl. insoweit Zöller/Greger, ZPO, § 233

Rn. 23 m. w. N.). Die Vertreter der Anmelderin haben jedoch weder glaubhaft

gemacht noch überhaupt vorgetragen, dass sie die mit der Zahlung der Beschwerdegebühr betraute Kanzleikraft im vorliegenden Fall auf die bei der Zahlung

zu beachtenden rechtlichen Vorschriften hingewiesen haben oder dieser die

maßgeblichen Vorschriften zuvor jemals generell nahegebracht worden sind.

Bereits deshalb liegt ein für die Versäumung der Zahlungsfrist kausales Organisationsverschulden der Anmeldervertreter vor, das der Anmelder sich wie

eigenes Verschulden zurechnen lassen muss.

Spätestens bei der eigenhändigen Unterzeichnung der Beschwerdeschrift am

19. Oktober 2009 hätten die Anmeldervertreter angesichts des darin auch enthaltenen Hinweises auf die Zahlung der Beschwerdegebühr mittels Überweisung

am gleichen Tage noch bemerken können und müssen, dass eine fristwahrende

Zahlung auf dem vorgesehenen Zahlungsweg nicht mehr möglich war, und die

notwendigen Arbeitsanweisungen noch erteilen können, um eine Fristversäumung

zu verhindern.

Soweit die Anmeldervertreter selbst keine Kenntnis von den Bestimmungen für die

Zahlung der Beschwerdegebühr gehabt haben, vermag dies ebenfalls keine

Wiedereinsetzung zu begründen. Gesetzesunkenntnis oder Rechtsirrtum stellen

bei anwaltlichen Vertretern keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Insbesondere auf

speziellen Rechtsgebieten, wie dem Markenrecht, gehört es zur verkehrsüblichen

Sorgfalt eines Anwalts, sich auf dem einschlägigen Rechtsgebiet sachkundig zu

machen.

Auch soweit sich die Anmeldervertreter darauf berufen, die dem angefochtenen

Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung sei unvollständig, weil sie keine Hinweise auf die Bestimmungen der PatKostZV enthalte, vermag dies weder die

Wirksamkeit der Zustellung des Beschlusses in Frage zu stellen noch eine

Wiedereinsetzung zu begründen. Die vom DPMA verwendete Rechtsmittelbelehrung enthält nämlich neben der Angabe zur Höhe der Beschwerdegebühr und

zur Frist für die Gebührenzahlung auch einen Hinweis auf die Gebührennummer

401 300 des PatKostG. Es wäre deshalb den Anmeldervertretern auf Grund dieser

Angaben nicht nur möglich, sondern für sie aus Gründen der anwaltlichen Sorgfalt

sogar notwendig gewesen, sich wegen der weiteren, für eine fristwahrende

Zahlung notwendigen Einzelheiten dort ergänzend zu informieren. Hätten sie dies

in dem erforderlichen Umfang getan, wären sie im PatKostG in dessen § 1 Abs. 2

Nr. 2 auch darauf aufmerksam geworden, dass in Bezug auf die möglichen

Zahlungswege und den maßgeblichen Zahlungstag die Bestimmungen der

PatKostZV zu beachten waren.

Letztlich können sich die Anmeldervertreter auch nicht mit Erfolg darauf berufen,

dass sich der alleinige anwaltliche Sachbearbeiter in der Zeit vom 14. September 2009 bis zum 27. September 2009 im Jahresurlaub befunden hat, denn

der Jahresurlaub des anwaltlichen Sachbearbeiters endete bereits weit vor dem

Ablauf der Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Zahlung der Beschwerdegebühr, so dass ihm in jedem Falle genügend Zeit blieb, sich der Sache vor

Ablauf der Frist anzunehmen und in Bezug auf die Gebührenzahlung das

Notwendige zu veranlassen. Der Wiedereinsetzungsantrag musste daher erfolglos

bleiben. Bei dieser Sachlage war festzustellen, dass die Beschwerde des Anmelders als nicht erhoben gilt.

Dr. Fuchs-Wissemann

Lehner

Reker

Bb/Me