Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Urteil vom 09.12.2009 – 4 Ni 10/09

4. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 9. Dezember 2009 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 08.05

betreffend das deutsche Patent DE 44 02 002

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche

Verhandlung vom 9. Dezember 2009 durch den Richter Voit als Vorsitzenden, den

Richter Dr.-Ing. Kaminski, die Richterin Schwarz-Angele und die Richter

Dipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Scholz

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich der Kosten

in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig

vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 44 02 002

(Streitpatent), das am 18. Januar 1994 angemeldet worden ist. Es betrifft

Ein-/Ausgabemodule für einen Datenbus und umfasst in der erteilten Fassung

3 Ansprüche, die insgesamt angegriffen sind. Anspruch 1 lautet wie folgt:

Wegen der weiter angegriffenen und unmittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen

Ansprüche 2 und 3 wird auf die Streitpatentschrift DE 44 02 002 B4 Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig,

weil es nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Zur Begründung trägt sie vor,

entsprechende E/A-Module, deren Weiterbildung zum Gegenstand des Streitpatents nichts Erfinderisches offenbare, seien im Stand der Technik zum Anmeldetag bereits bekannt gewesen. Hierbei beruft sie sich auf folgende Druckschriften

und Dokumente:

K3

K4

K5

EP 0 364 618 A1

DE 30 30 070 C1

DE 35 04 712 A1

K5a

US 4 516 189 (US-Anmeldung zu K5)

K6

Kopie der Seite 42 aus Katalog der Fa. Phoenix Contact GmbH,

„INTERBUS-S E/A-Module“.

DE 30 32 228 A1

Katalog der Fa. Phoenix DATEUP 93/2, Deckblatt und Seite 4, 5

K8

B2

Die Klägerin beantragt,

das Patent DE 44 02 002 in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Entscheidungsgründe§

I.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Nach dem zum Zeitpunkt der Anmeldung

des Streitpatents bekannten Stands der Technik, insbesondere den Druckschriften

EP 0 364 618 A1 (K3) und US 4 516 189 (K5a) in Verbindung mit dem Wissen

und Können des hier einschlägigen Fachmanns, eines Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik, der sich auf dem Gebiet der Konstruktion und Entwicklung

von E/A-Modulen, insbesondere der mechanischen und elektrischen Verbindung

betätigt, ist nicht zu erkennen, dass der Gegenstand des Streitpatents sich in nahe

liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1,

4 PatG). Insbesondere kann der Senat nicht erkennen, welchen Anlass der Fachmann gehabt haben sollte, ausgehend vom bekannten Stand der Technik zum

Gegenstand des Streitpatents zu gelangen (vgl. BGH GRUR 2009, 1039 – Fischbissanzeiger).

Mit dem Anspruch 1 haben auch die angegriffenen und auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 und 3 Bestand.

II.

1. Das Streitpatent betrifft E/A-Module für einen Datenbus. Solche Module werden von der Streitpatentschrift als im Stand der Technik bekannt vorausgesetzt,

etwa in der Anlage B2 (vgl. Abs. [0002] der Streit-PS), wobei diese Ausführung

aber den Nachteil haben soll, dass die Module dort großvolumig als sogenannte

E/A-Bus-Blöcke ausgebildet und jeweils für eine größere Anzahl von Busteilnehmern ausgelegt seien, was die Anpassungsmöglichkeit an tatsächlich vorhandene

Busteilnehmer beschränke. Zudem erfolge die Datenbusverbindung nach dem

Stand der Technik von Block zu Block über ein steckbares Verbindungskabel und

die Leistungsstromversorgung der jeweils an die Blöcke angeschlossenen Busteilnehmer erfolge gesondert, wodurch die Querverteilung der Stromversorgung auf

nebeneinander angeordnete Busblöcke mittels einer Standard-Einlegebrücke vorzunehmen ist, was für den Anwender eine etwas umständliche und zeitraubende

Montagearbeit darstelle [0003]. Daher sei im Stand der Technik in der DE

22 05 086 bereits bekannt gewesen, als Querverbindung beidseitig steckbare

Verbindungsstifte zu verwenden, was allerdings den Nachteil habe, dass die

Funktionsbausteine vor der Schienenmontage zusammen gesteckt werden

müssten. Auch sei aus der DE 30 30 070 C1 (K4) eine Querverbindung durch

Seitenwandkontakte bekannt, die beim senkrechten Aufsetzen der Reihenklemme

auf eine Tragschiene automatisch kontaktieren [0004].

2. Vor diesem Hintergrund soll es Aufgabe der streitpatentgemäßen Erfindung

sein, E/A-Module für einen Datenbus zu schaffen, die eine hohe Modularität aufweisen und in einfachster Weise auf eine unveränderte, handelsübliche Tragschiene aufzurasten sind, wobei zugleich mit dem Aufrastvorgang automatisch die

Verbindung zu den Datenbus- und Stromversorgungsleitungen hergestellt sein soll

[0005].

3. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in seinem Patentanspruch 1

(mit einer von der Klägerin eingeführten Merkmalsgliederung)

Ein/Ausgabemodule mit folgenden Merkmalen vor:

„1. Ein-/Ausgabemodule für einen Datenbus

1.1 von denen mehrere benachbart zueinander auf einer Tragschiene aufrastbar sind,

2. mit Klemmstellen

für die parallele Verdrahtung von

Busteilnehmern (Aktoren, Sensoren, Geräte)

3.

und mit einer E/A-Elektronik, die mit einer seriellen

Datenbusleitung verbunden ist,

dadurch gekennzeichnet,

1.2 dass die E/A-Module jeweils in an sich bekannter Weise als

separate Einzelreihenklemmen oder zu mehreren in einer

Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene aufrastbar sind,

3.1 wobei jede Einzelreihenklemme, auch der Gruppe, jeweils

eine eigene E/A-Elektronik aufweist, die in die Einzelreihenklemme eingebaut oder auf diese aufsteckbar ist,

4.

dass sowohl die Datenbusleitungen als auch die

Stromversorgungsleitungen für die E/A-Elektronik in die Einzelreihenklemme integriert und durch diese hindurchgeschleift sind,

indem jede Einzelreihenklemme und jede Gruppe von Einzelreihenklemmen in ihren Seitenflächen zu den Nachbarklemmen jeweils Druckkontakte (10, 11) aufweisen,

derart, dass die Druckkontakte beim Aufrasten der Einzelreihenklemmen oder der Gruppe von Einzelreihenklemmen auf

die Tragschiene automatisch einander kontaktieren,

so dass die auf die Tragschiene aufgerastete Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen zu einem

Klemmenbus mit durchgehenden Datenbus- und Stromversorgungsleitungen verbunden sind,

5.

dass die Leistungsstromversorgung für die an die Klemmstellen (19, 20) der Einzelreihenklemmen angeschlossenen

Busteilnehmer mittels Leistungsstrombrücker (15, 16) erfolgt,

5.1 die an den Seitenflächen jeder Einzelreihenklemme oder

Gruppe von Einzelreihenklemmen fest angeordnet sind,

und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder

Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch ineinandergreifen

5.2 derart, dass die Leistungsstrombrücker jeweils aus einem

Kontaktmesser (15) und einer federnden Kontaktgabel (16)

bestehen, die wechselseitig an den Seitenflächen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen vorhanden sind und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die

Tragschiene in Querrichtung ineinandergreifen.“

4. Der Anspruch 1 unterliegt nachfolgendem Verständnis des Fachmanns.

a) Unter einer - alternativ zu separaten Einzelreihenklemmen angegebenen -

Gruppe von Einzelreihenklemmen gemäß den Merkmalen 1.2, 3.1, 4, 5.1 und 5.2

versteht der Fachmann eine Verbindung von E/A-Modulen zu einer Gruppe derart,

dass die Einzelreihenklemmen untereinander mit Stift-Buchsen (12) elektrisch

verbunden sind und die erste Klemme an ihrer Seitenfläche einen Kontaktbügel (10), und nur die

letzte Reihenklemme der Gruppe an

ihrer

gegenüberliegenden Seitenfläche einen Kontaktsteg (11) aufweist (Abs. 0018 und

0020 i. V. m. Fig. 2 der Streit-PS).

b) Als Druckkontakte bezeichnet der Fachmann regelmäßige Kontaktanordnungen, deren Kontaktglieder durch eine Bewegung in kontaktgebenden Eingriff miteinander kommen, welche im Wesentlichen in Richtung des (späteren) Kontaktdrucks (Kontaktkraft) erfolgt. In Übereinstimmung mit diesem allgemeinen Verständnis der Bezeichnung Druckkontakte offenbart auch das Streitpatent als Ausführungsbeispiel patentgemäßer Druckkontakte einen federnden Druckbügel 10

(Fig. 1, 4, 5), der beim Aufrasten einer benachbarten Einzelreihenklemme oder

Gruppe von Einzelreihenklemmen mit einem Kontaktsteg 11 in Eingriff kommt,

welcher bündig in der diesem zugewandten Seitenfläche der Nachbarklemme vorgesehen ist. Daher ist der Druckbügel 10 bei aufgerasteter Nachbarklemme entsprechend weit in seine eigene Klemme federnd hineingedrückt.

Wenn nun anspruchsgemäß jede Einzelreihenklemme und jede Gruppe von Einzelreihenklemmen in ihren Seitenflächen zu den Nachbarklemmen jeweils Druckkontakte aufweisen, so versteht der Fachmann im Licht der Streitpatentschrift

hierunter Kontaktstellen, von denen mindestens eines der Konaktglieder bzw.

beide

-

-

federnd ausgebildet oder federnd abgestüzt ist/sind, und

senkrecht zur jeweiligen Seitenwand der Einzelreihenklemme

beweglich ist

bzw. sind derart, dass das federnde bzw. federnd abgestützte Kontaktglied im

kontaktierten Zustand entgegen der Federkraft in Richtung auf seine Einzelreihenklemme zu bewegt ist.

Da diese Federkraft gleichzeitig die Kontaktkraft (= den Kontaktdruck) an den beiden in Eingriff gekommenen Kontaktglieder bereitstellt, wirkt auch die Kontaktkraft

dieser patentgemäßen Druckkontakte senkrecht zu den jeweiligen Seitenflächen

der Einzelreihenklemmen.

Derartige Druckkontakte sind im Übrigen auch in der K3 (Fig. 2: 19, 20) gezeigt.

Auch die in der K4 (Fig. 4: 25, 25) dargestellten Kontakte sind Beispiele für unter

den Anspruchswortlaut fallende Druckkontakte. Allen diesen Druckkontakten ist

gemeinsam, dass sie - wie sich dies auch aus der Streitpatentschrift (Fig. 6:

10, 11) ergibt - Druck in einer zur Seitenfläche einer Einzelreihenklemme senkrechten Richtung ausüben. Die Stromtragfähigkeit solcher Druckkontakte ist sehr

begrenzt, weil sie bei höheren Strömen zum Abheben der Kontaktglieder neigen.

Die von der Beklagten auch als Druckkontakte angesehenen Kontakte 59, 61 gemäß der K5a (Fig. 4a, 4b) üben dagegen Druck in einer zur Seitenfläche der Einzelreihenklemme 10 parallelen Richtung, d. h. wie die Messerkontakte gemäß

Merkmal 5.2 in Querrichtung aus. Die in Merkmal 5.2 der K5a gezeigten Kontakte

weichen daher von dem durch die Streitpatentschrift festgelegtem Verständnis ab,

das der Fachmann von Druckkontakten hat.

c) Unter einem Kontaktmesser (15) und einer Kontaktgabel (16), wie sie in Merkmal 5.2 angegeben sind, versteht der Fachmann einen Messerkontakt, bei dem

das Kontaktmesser nach Art eines Messers flach ausgebildet ist mit zwei gegenüberliegenden ebenen Außenflächen und bei Betätigung in eine federnde Kontaktgabel eingreift, die die flachen Außenflächen des Kontaktmessers mit einer

entsprechend ebenen Gegenkontaktfläche möglichst vollständig kontaktiert um einen geringen Kontaktübergangswiderstand bei hoher Stromtragfähigkeit zu erhalten.

d) Die Merkmale 4 und 5 versteht der Fachmann so, dass einerseits Datenbusleitungen und Stromversorgung für die in den E/A-Modulen enthaltene E/A-Elektronik über Druckkontakte (10, 11) - gemäß dem vorstehend dargelegten Verständnis

- durch die Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen hindurchgeschleift sind und dass hiervon elektrisch getrennt die Leistungsstromversorgung

für die Busteilnehmer über als Leistungsstrombrücker ausgebildete Messerkontakte (15, 16) - gemäß dem vorstehend dargelegten Verständnis - erfolgt

(Abs. 0021 i. V. m. Fig. 1 und 7). Der Fachmann entnimmt den Merkmalen 4 und 5

sonach sowohl zwei unterschiedliche Stromkreise als auch zwei unterschiedliche

Kontaktarten, die unterschiedlichen Zwecken dienen, nämlich zum Einen der Datenübertragung und der Versorgung der im E/A-Modul enthaltenen Elektronik mit

typischerweise geringer Leistung und zum Anderen der Leitungsstromversorgung

von Busteilnehmern. Mit anderen Worten: Über die Druckkontakte (10, 11) werden

geringe und über die Messerkontakte (15, 16) demgegenüber größere Leistungen

übertragen.

II.

1. Aus der Druckschrift K5a - die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung als

am Bedeutsamsten angesehen hat - sind demnach bekannt

1.

Ein-/Ausgabemodule (electronic control module 10) für einen

Datenbus (Sp. 6 Z. 3 bis 5: Zwei Leiter zur Kommunikation,

d. h. serieller Datenbus)

1.1 von denen mehrere benachbart zueinander auf einer Tragschiene 15 aufrastbar sind (Fig. 1, 2),

2. mit Klemmstellen (19) (Fig. 3) für die parallele Verdrahtung

von Busteilnehmern (Aktoren, Sensoren, Geräte) (Sp. 4,

Z. 22, 23)

3.

und mit einer E/A-Elektronik

(auf der Leiterplatte 49,

vgl. Sp. 4 Z. 17 bis 20), die mit einer seriellen Datenbusleitung verbunden ist (Sp. 6 Z. 3 bis 5: serieller Datenbus

i. V. m. Sp. 4 Z 17 bis 23),

wobei

1.2 die E/A-Module (10) jeweils in an sich bekannter Weise als

separate Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene (15) aufrastbar sind (Fig. 1, 2 und 5 i. V. m. Sp. 3 Z. 11 bis 12),

3.1 wobei jede Einzelreihenklemme jeweils eine eigene E/A-

Elektronik (auf der Leiterplatte 49) aufweist, die in die Einzelreihenklemme eingebaut ist (Fig. 3 i. V. m. Sp. 4 Z. 7 bis 28),

4teilw. wobei sowohl die Datenbusleitungen (Sp. 6 Z. 3 bis 5: serieller Datenbus) als auch die Stromversorgungsleitungen für

die E/A-Elektronik in die Einzelreihenklemme (10) integriert

und durch diese hindurchgeschleift sind (Sp. 4 Z. 47 bis 61),

indem jede Einzelreihenklemme in ihren Seitenflächen zu

den Nachbarklemmen jeweils Kontakte (59, 61) aufweist,

aber keine Druckkontakte, sondern Klemmkontakte mit radial

auf den Kontaktstift 59 wirkendem Kontaktdruck

derart, dass die Kontakte (59, 61) - nicht Druckkontakte -

beim Aufrasten der Einzelreihenklemmen (10) auf die Tragschiene (15) automatisch einander kontaktieren (Sp. 4 Z. 47

bis 53),

so dass die auf die Tragschiene (15) aufgerasteten Einzelreihenklemmen (Fig. 1, 2: 10) zu einem Klemmenbus mit

durchgehenden Datenbus- und Stromversorgungsleitungen

(Patentanspruch 3: zwei Leiter zur Stromversorgung, zwei

Leiter zur Datenübertragung) verbunden sind.

Die Druckschrift K5a zeigt in den Figuren 3, 4A, 4B, Bezugsziffer 59, 61, entgegen

Merkmal 5.2 schon keine Messerkontakte gemäß dem vorstehend dargelegten

Verständnis, da die runden Stifte 59 - mangels Ähnlichkeit mit einem Messer -

nicht als Kontaktmesser und die Omega-förmigen die Federklemmen 61 auch

nicht als Kontaktgabeln bezeichnet werden können. Auch dienen die Kontakte 59, 61, entgegen Merkmal 5 nicht zur Leistungsstromversorgung für Busteilnehmer. Denn das Modul 1d (Fig. 1 und 2) dient ausdrücklich nur zur Stromversorgung der übrigen Module in der Steuerzentrale 13 und den dezentralen Orten

(Sp. 3 Z. 32 bis 34), während diese selbst nur Steuersignale ausgibt (Sp. 3 Z. 39

bis 42). Deshalb versteht der Fachmann unter der „electrical power“ lediglich die

Stromversorgung der E/A-Elektronik, nicht aber der Abgabe elektrischer Leistung

an die Busteilnehmer.

Die Druckschrift K3 zeigt

1.

Ein-/Ausgabemodule (2) für einen Datenbus (Bezeichnung,

Sp. 3 Z. 4 bis 8)

1.1 von denen mehrere benachbart zueinander auf einer Tragschiene (3) aufrastbar sind (Fig. 1 und Sp. 4 Z. 5 bis 9),

2. mit Klemmstellen (27) für die parallele Verdrahtung von Busteilnehmern (Aktoren, Sensoren, Geräte) (Sp. 3 Z. 2 bis 4

und Sp. 6 Z 40 bis 44)

3.

und mit einer E/A-Elektronik (Sp. 2 Z. 52 und 53, Sp. 6 Z. 32

bis 36), die mit einer seriellen Datenbusleitung (serieller Datenbus hier üblich und deshalb mitlesbar) verbunden ist,

wobei,

1.2 die E/A-Module (2) jeweils in an sich bekannter Weise als separate Einzelreihenklemmen (2) auf die Tragschiene (3) aufrastbar sind (Sp. 4 Z. 5 bis 9),

3.1 wobei jede Einzelreihenklemme (2) jeweils eine eigene E/A-

Elektronik aufweist (Sp. 6 Z. 32 bis 36: Leiterplatte 24), die in

die Einzelreihenklemme (2) eingebaut oder auf diese aufsteckbar ist (Fig. 1 i. V. m. Sp. 6 Z. 45 bis 50),

4.

wobei

sowohl die Datenbusleitungen

(Sp. 2 Z. 50:

Datentransfer) als auch die Stromversorgungsleitungen

(Sp. 2 Z. 49: Stromversorgung) für die E/A-Elektronik (24) in

die Einzelreihenklemme (2) integriert und durch diese hindurchgeschleift sind (Fig. 1, 2: 10 i. V. m. Sp. 2 Z. 45 bis 53),

indem jede Einzelreihenklemme (2) in ihren Seitenflächen zu

den Nachbarklemmen jeweils Druckkontakte (19, 20) aufweisen (Fig. 1, 2),

derart, dass die Druckkontakte (19, 20) beim Aufrasten der

Einzelreihenklemmen (2) oder der Gruppe (Fig. 1) von Einzelreihenklemmen (2) auf die Tragschiene (3) automatisch

einander kontaktieren (Sp. 4 Z. 24 bis 31),

so dass die auf die Tragschiene (3) aufgerastete

Einzelreihenklemme (2) oder Gruppe (Fig. 1) von Einzelreihenklemmen (2) zu einem Klemmenbus mit durchgehenden

Datenbus- und Stromversorgungsleitungen (Sp. 2 Z. 50:

Datentransfer; Sp. 2 Z. 49: Stromversorgung) verbunden

sind (Fig. 2 i. V. m. Sp. 3 Z. 4 bis 8).

Die Merkmale 5, 5.1 und 5.2 sind in der K3 nicht angesprochen.

Die von der Beklagten eingeführte Druckschrift B2 zeigt auf einer Tragschiene aufrastbare E/A-Module, die weder Druckkontakte noch Messerkontakte aufweisen.

Bei den in der Druckschrift K6 gezeigten E/A-Modulen ist die Leistungsstromversorgung über separate, außerhalb der E/A-Module gelegene Kabel geführt (Abb.

oben rechts).

Die weiter im Verfahren befindlichen, weder von den Beteiligten noch vom Senat

angesprochenen Druckschriften gehen nicht über den abgehandelten Stand der

Technik hinaus.

2. Ausgehend von Ein/Ausgabemodulen, wie sie in der Druckschrift K3a oder der

Druckschrift K5 gezeigt sind, mag sich zwar die im Streitpatent (Abs. 0005) angegebene Aufgabe, E/A-Module für einen Datenbus zu schaffen, die eine hohe Modularität haben und in einfachster Weise auf eine handelsübliche und unveränderte Tragschiene aufzurasten sind, wobei zugleich beim Aufrastvorgang automatisch die Verbindung zu den Datenbus- und Stromversorgungsleitungen hergestellt

sein soll, in der Praxis von selbst stellen. Denn die hohen Kosten bei der Verdrahtung elektrischer Steuerungen lassen den Fachmann dieses Thema nicht aus

dem Blick verlieren.

Der Fachmann findet jedoch weder in diesen Druckschriften, noch im sonst im

Verfahren befindlichen Stand der Technik einen Hinweis darauf, verschiedene

Kontaktarten, hier Druckkontakte und Messer-Gabel-Kontakte für verschiedene

Leistungsarten, nämlich einerseits für niedere Leistung zur Datenübertragung und

Stromversorgung für E/A-Module und andererseits demgegenüber hohe Leistung

zur Leistungsstromversorgung für Busteilnehmer miteinander zu kombinieren.

Auch sein Fachwissen hilft ihm hier nicht weiter, da es fachunüblich ist, geringe

und zugleich hohe Leistung durch ein E/A-Modul hindurchzuschleifen, zu mit den

Schaltern der Leistung angeschlossener Busteilnehmer störende Einstreungen auf

benachbarte Steuer- und Datenleitungen zu befürchten sind, die der Stand der

Technik wie die K6 (Abb. rechts oben) zeigt - durch ihre außerhalb der Module

geführten Versorgungskabel vermeidet.

Der Fachmann musste daher erfinderisch tätig werden, um Ein-/Ausgabemodule

mit den Merkmalen 1 bis 4 bzw. 1 bis 4teilw, wie sie in der K3 bzw. in der K5a beschrieben sind, schon hinsichtlich der ersten Alternative (Einzelreihenklemme)

derart zu ergänzen, dass die Leistungsstromversorgung für die an die Klemmstellen der Einzelreihenklemmen angeschlossenen Busteilnehmer mittels

Leistungsstrombrücker erfolgt, die an den Seitenflächen jeder Einzelreihenklemme fest angeordnet sind, und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme

auf die Tragschiene automatisch

ineinandergreifen derart, dass die

Leistungsstrombrücker jeweils aus einem Kontaktmesser und einer federnden

Kontaktgabel bestehen, die wechselseitig an den Seitenflächen der Einzelreihenklemme vorhanden sind und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme auf die

Tragschiene in Querrichtung ineinandergreifen (Merkmale 5, 5.1 und 5.2). Für die

Ausstattung mit zu Gruppen verbundenen Einzelreihenklemmen (2. Alternative)

kann nichts anderes gelten.

Die Klägerin konnte daher den Senat nicht davon überzeugen, dass der Fachmann die in Patentanspruch 1 beanspruchte Lehre in naheliegender Weise aus

dem Stand der Technik unter Einsatz seiner fachlichen Fähigkeiten auffinden

konnte ohne erfinderisch tätig werden zu müssen. Dies geht zu ihren Lasten

(BGH, GRUR 91, 522ff. m. w. N.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.

Voit

Dr. Kaminski

Schwarz-Angele

Groß

Dr. Scholz

Pr