Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Urteil vom 09.12.2009 – 4 Ni 10/09
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 9. Dezember 2009 …
In der Patentnichtigkeitssache
(Aktenzeichen)
… 08.05
betreffend das deutsche Patent DE 44 02 002
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 9. Dezember 2009 durch den Richter Voit als Vorsitzenden, den
Richter Dr.-Ing. Kaminski, die Richterin Schwarz-Angele und die Richter
Dipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Scholz
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich der Kosten
in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 44 02 002
(Streitpatent), das am 18. Januar 1994 angemeldet worden ist. Es betrifft
Ein-/Ausgabemodule für einen Datenbus und umfasst in der erteilten Fassung
3 Ansprüche, die insgesamt angegriffen sind. Anspruch 1 lautet wie folgt:
Wegen der weiter angegriffenen und unmittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen
Ansprüche 2 und 3 wird auf die Streitpatentschrift DE 44 02 002 B4 Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig,
weil es nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Zur Begründung trägt sie vor,
entsprechende E/A-Module, deren Weiterbildung zum Gegenstand des Streitpatents nichts Erfinderisches offenbare, seien im Stand der Technik zum Anmeldetag bereits bekannt gewesen. Hierbei beruft sie sich auf folgende Druckschriften
und Dokumente:
K3
K4
K5
EP 0 364 618 A1
DE 30 30 070 C1
DE 35 04 712 A1
K5a
US 4 516 189 (US-Anmeldung zu K5)
K6
Kopie der Seite 42 aus Katalog der Fa. Phoenix Contact GmbH,
„INTERBUS-S E/A-Module“.
DE 30 32 228 A1
Katalog der Fa. Phoenix DATEUP 93/2, Deckblatt und Seite 4, 5
K8
B2
Die Klägerin beantragt,
das Patent DE 44 02 002 in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Entscheidungsgründe§
I.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Nach dem zum Zeitpunkt der Anmeldung
des Streitpatents bekannten Stands der Technik, insbesondere den Druckschriften
EP 0 364 618 A1 (K3) und US 4 516 189 (K5a) in Verbindung mit dem Wissen
und Können des hier einschlägigen Fachmanns, eines Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik, der sich auf dem Gebiet der Konstruktion und Entwicklung
von E/A-Modulen, insbesondere der mechanischen und elektrischen Verbindung
betätigt, ist nicht zu erkennen, dass der Gegenstand des Streitpatents sich in nahe
liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1,
4 PatG). Insbesondere kann der Senat nicht erkennen, welchen Anlass der Fachmann gehabt haben sollte, ausgehend vom bekannten Stand der Technik zum
Gegenstand des Streitpatents zu gelangen (vgl. BGH GRUR 2009, 1039 – Fischbissanzeiger).
Mit dem Anspruch 1 haben auch die angegriffenen und auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 und 3 Bestand.
II.
1. Das Streitpatent betrifft E/A-Module für einen Datenbus. Solche Module werden von der Streitpatentschrift als im Stand der Technik bekannt vorausgesetzt,
etwa in der Anlage B2 (vgl. Abs. [0002] der Streit-PS), wobei diese Ausführung
aber den Nachteil haben soll, dass die Module dort großvolumig als sogenannte
E/A-Bus-Blöcke ausgebildet und jeweils für eine größere Anzahl von Busteilnehmern ausgelegt seien, was die Anpassungsmöglichkeit an tatsächlich vorhandene
Busteilnehmer beschränke. Zudem erfolge die Datenbusverbindung nach dem
Stand der Technik von Block zu Block über ein steckbares Verbindungskabel und
die Leistungsstromversorgung der jeweils an die Blöcke angeschlossenen Busteilnehmer erfolge gesondert, wodurch die Querverteilung der Stromversorgung auf
nebeneinander angeordnete Busblöcke mittels einer Standard-Einlegebrücke vorzunehmen ist, was für den Anwender eine etwas umständliche und zeitraubende
Montagearbeit darstelle [0003]. Daher sei im Stand der Technik in der DE
22 05 086 bereits bekannt gewesen, als Querverbindung beidseitig steckbare
Verbindungsstifte zu verwenden, was allerdings den Nachteil habe, dass die
Funktionsbausteine vor der Schienenmontage zusammen gesteckt werden
müssten. Auch sei aus der DE 30 30 070 C1 (K4) eine Querverbindung durch
Seitenwandkontakte bekannt, die beim senkrechten Aufsetzen der Reihenklemme
auf eine Tragschiene automatisch kontaktieren [0004].
2. Vor diesem Hintergrund soll es Aufgabe der streitpatentgemäßen Erfindung
sein, E/A-Module für einen Datenbus zu schaffen, die eine hohe Modularität aufweisen und in einfachster Weise auf eine unveränderte, handelsübliche Tragschiene aufzurasten sind, wobei zugleich mit dem Aufrastvorgang automatisch die
Verbindung zu den Datenbus- und Stromversorgungsleitungen hergestellt sein soll
[0005].
3. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in seinem Patentanspruch 1
(mit einer von der Klägerin eingeführten Merkmalsgliederung)
Ein/Ausgabemodule mit folgenden Merkmalen vor:
„1. Ein-/Ausgabemodule für einen Datenbus
1.1 von denen mehrere benachbart zueinander auf einer Tragschiene aufrastbar sind,
2. mit Klemmstellen
für die parallele Verdrahtung von
Busteilnehmern (Aktoren, Sensoren, Geräte)
3.
und mit einer E/A-Elektronik, die mit einer seriellen
Datenbusleitung verbunden ist,
dadurch gekennzeichnet,
1.2 dass die E/A-Module jeweils in an sich bekannter Weise als
separate Einzelreihenklemmen oder zu mehreren in einer
Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene aufrastbar sind,
3.1 wobei jede Einzelreihenklemme, auch der Gruppe, jeweils
eine eigene E/A-Elektronik aufweist, die in die Einzelreihenklemme eingebaut oder auf diese aufsteckbar ist,
4.
dass sowohl die Datenbusleitungen als auch die
Stromversorgungsleitungen für die E/A-Elektronik in die Einzelreihenklemme integriert und durch diese hindurchgeschleift sind,
indem jede Einzelreihenklemme und jede Gruppe von Einzelreihenklemmen in ihren Seitenflächen zu den Nachbarklemmen jeweils Druckkontakte (10, 11) aufweisen,
derart, dass die Druckkontakte beim Aufrasten der Einzelreihenklemmen oder der Gruppe von Einzelreihenklemmen auf
die Tragschiene automatisch einander kontaktieren,
so dass die auf die Tragschiene aufgerastete Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen zu einem
Klemmenbus mit durchgehenden Datenbus- und Stromversorgungsleitungen verbunden sind,
5.
dass die Leistungsstromversorgung für die an die Klemmstellen (19, 20) der Einzelreihenklemmen angeschlossenen
Busteilnehmer mittels Leistungsstrombrücker (15, 16) erfolgt,
5.1 die an den Seitenflächen jeder Einzelreihenklemme oder
Gruppe von Einzelreihenklemmen fest angeordnet sind,
und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder
Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch ineinandergreifen
5.2 derart, dass die Leistungsstrombrücker jeweils aus einem
Kontaktmesser (15) und einer federnden Kontaktgabel (16)
bestehen, die wechselseitig an den Seitenflächen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen vorhanden sind und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die
Tragschiene in Querrichtung ineinandergreifen.“
4. Der Anspruch 1 unterliegt nachfolgendem Verständnis des Fachmanns.
a) Unter einer - alternativ zu separaten Einzelreihenklemmen angegebenen -
Gruppe von Einzelreihenklemmen gemäß den Merkmalen 1.2, 3.1, 4, 5.1 und 5.2
versteht der Fachmann eine Verbindung von E/A-Modulen zu einer Gruppe derart,
dass die Einzelreihenklemmen untereinander mit Stift-Buchsen (12) elektrisch
verbunden sind und die erste Klemme an ihrer Seitenfläche einen Kontaktbügel (10), und nur die
letzte Reihenklemme der Gruppe an
ihrer
gegenüberliegenden Seitenfläche einen Kontaktsteg (11) aufweist (Abs. 0018 und
0020 i. V. m. Fig. 2 der Streit-PS).
b) Als Druckkontakte bezeichnet der Fachmann regelmäßige Kontaktanordnungen, deren Kontaktglieder durch eine Bewegung in kontaktgebenden Eingriff miteinander kommen, welche im Wesentlichen in Richtung des (späteren) Kontaktdrucks (Kontaktkraft) erfolgt. In Übereinstimmung mit diesem allgemeinen Verständnis der Bezeichnung Druckkontakte offenbart auch das Streitpatent als Ausführungsbeispiel patentgemäßer Druckkontakte einen federnden Druckbügel 10
(Fig. 1, 4, 5), der beim Aufrasten einer benachbarten Einzelreihenklemme oder
Gruppe von Einzelreihenklemmen mit einem Kontaktsteg 11 in Eingriff kommt,
welcher bündig in der diesem zugewandten Seitenfläche der Nachbarklemme vorgesehen ist. Daher ist der Druckbügel 10 bei aufgerasteter Nachbarklemme entsprechend weit in seine eigene Klemme federnd hineingedrückt.
Wenn nun anspruchsgemäß jede Einzelreihenklemme und jede Gruppe von Einzelreihenklemmen in ihren Seitenflächen zu den Nachbarklemmen jeweils Druckkontakte aufweisen, so versteht der Fachmann im Licht der Streitpatentschrift
hierunter Kontaktstellen, von denen mindestens eines der Konaktglieder bzw.
beide
-
-
federnd ausgebildet oder federnd abgestüzt ist/sind, und
senkrecht zur jeweiligen Seitenwand der Einzelreihenklemme
beweglich ist
bzw. sind derart, dass das federnde bzw. federnd abgestützte Kontaktglied im
kontaktierten Zustand entgegen der Federkraft in Richtung auf seine Einzelreihenklemme zu bewegt ist.
Da diese Federkraft gleichzeitig die Kontaktkraft (= den Kontaktdruck) an den beiden in Eingriff gekommenen Kontaktglieder bereitstellt, wirkt auch die Kontaktkraft
dieser patentgemäßen Druckkontakte senkrecht zu den jeweiligen Seitenflächen
der Einzelreihenklemmen.
Derartige Druckkontakte sind im Übrigen auch in der K3 (Fig. 2: 19, 20) gezeigt.
Auch die in der K4 (Fig. 4: 25, 25) dargestellten Kontakte sind Beispiele für unter
den Anspruchswortlaut fallende Druckkontakte. Allen diesen Druckkontakten ist
gemeinsam, dass sie - wie sich dies auch aus der Streitpatentschrift (Fig. 6:
10, 11) ergibt - Druck in einer zur Seitenfläche einer Einzelreihenklemme senkrechten Richtung ausüben. Die Stromtragfähigkeit solcher Druckkontakte ist sehr
begrenzt, weil sie bei höheren Strömen zum Abheben der Kontaktglieder neigen.
Die von der Beklagten auch als Druckkontakte angesehenen Kontakte 59, 61 gemäß der K5a (Fig. 4a, 4b) üben dagegen Druck in einer zur Seitenfläche der Einzelreihenklemme 10 parallelen Richtung, d. h. wie die Messerkontakte gemäß
Merkmal 5.2 in Querrichtung aus. Die in Merkmal 5.2 der K5a gezeigten Kontakte
weichen daher von dem durch die Streitpatentschrift festgelegtem Verständnis ab,
das der Fachmann von Druckkontakten hat.
c) Unter einem Kontaktmesser (15) und einer Kontaktgabel (16), wie sie in Merkmal 5.2 angegeben sind, versteht der Fachmann einen Messerkontakt, bei dem
das Kontaktmesser nach Art eines Messers flach ausgebildet ist mit zwei gegenüberliegenden ebenen Außenflächen und bei Betätigung in eine federnde Kontaktgabel eingreift, die die flachen Außenflächen des Kontaktmessers mit einer
entsprechend ebenen Gegenkontaktfläche möglichst vollständig kontaktiert um einen geringen Kontaktübergangswiderstand bei hoher Stromtragfähigkeit zu erhalten.
d) Die Merkmale 4 und 5 versteht der Fachmann so, dass einerseits Datenbusleitungen und Stromversorgung für die in den E/A-Modulen enthaltene E/A-Elektronik über Druckkontakte (10, 11) - gemäß dem vorstehend dargelegten Verständnis
- durch die Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen hindurchgeschleift sind und dass hiervon elektrisch getrennt die Leistungsstromversorgung
für die Busteilnehmer über als Leistungsstrombrücker ausgebildete Messerkontakte (15, 16) - gemäß dem vorstehend dargelegten Verständnis - erfolgt
(Abs. 0021 i. V. m. Fig. 1 und 7). Der Fachmann entnimmt den Merkmalen 4 und 5
sonach sowohl zwei unterschiedliche Stromkreise als auch zwei unterschiedliche
Kontaktarten, die unterschiedlichen Zwecken dienen, nämlich zum Einen der Datenübertragung und der Versorgung der im E/A-Modul enthaltenen Elektronik mit
typischerweise geringer Leistung und zum Anderen der Leitungsstromversorgung
von Busteilnehmern. Mit anderen Worten: Über die Druckkontakte (10, 11) werden
geringe und über die Messerkontakte (15, 16) demgegenüber größere Leistungen
übertragen.
II.
1. Aus der Druckschrift K5a - die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung als
am Bedeutsamsten angesehen hat - sind demnach bekannt
1.
Ein-/Ausgabemodule (electronic control module 10) für einen
Datenbus (Sp. 6 Z. 3 bis 5: Zwei Leiter zur Kommunikation,
d. h. serieller Datenbus)
1.1 von denen mehrere benachbart zueinander auf einer Tragschiene 15 aufrastbar sind (Fig. 1, 2),
2. mit Klemmstellen (19) (Fig. 3) für die parallele Verdrahtung
von Busteilnehmern (Aktoren, Sensoren, Geräte) (Sp. 4,
Z. 22, 23)
3.
und mit einer E/A-Elektronik
(auf der Leiterplatte 49,
vgl. Sp. 4 Z. 17 bis 20), die mit einer seriellen Datenbusleitung verbunden ist (Sp. 6 Z. 3 bis 5: serieller Datenbus
i. V. m. Sp. 4 Z 17 bis 23),
wobei
1.2 die E/A-Module (10) jeweils in an sich bekannter Weise als
separate Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene (15) aufrastbar sind (Fig. 1, 2 und 5 i. V. m. Sp. 3 Z. 11 bis 12),
3.1 wobei jede Einzelreihenklemme jeweils eine eigene E/A-
Elektronik (auf der Leiterplatte 49) aufweist, die in die Einzelreihenklemme eingebaut ist (Fig. 3 i. V. m. Sp. 4 Z. 7 bis 28),
4teilw. wobei sowohl die Datenbusleitungen (Sp. 6 Z. 3 bis 5: serieller Datenbus) als auch die Stromversorgungsleitungen für
die E/A-Elektronik in die Einzelreihenklemme (10) integriert
und durch diese hindurchgeschleift sind (Sp. 4 Z. 47 bis 61),
indem jede Einzelreihenklemme in ihren Seitenflächen zu
den Nachbarklemmen jeweils Kontakte (59, 61) aufweist,
aber keine Druckkontakte, sondern Klemmkontakte mit radial
auf den Kontaktstift 59 wirkendem Kontaktdruck
derart, dass die Kontakte (59, 61) - nicht Druckkontakte -
beim Aufrasten der Einzelreihenklemmen (10) auf die Tragschiene (15) automatisch einander kontaktieren (Sp. 4 Z. 47
bis 53),
so dass die auf die Tragschiene (15) aufgerasteten Einzelreihenklemmen (Fig. 1, 2: 10) zu einem Klemmenbus mit
durchgehenden Datenbus- und Stromversorgungsleitungen
(Patentanspruch 3: zwei Leiter zur Stromversorgung, zwei
Leiter zur Datenübertragung) verbunden sind.
Die Druckschrift K5a zeigt in den Figuren 3, 4A, 4B, Bezugsziffer 59, 61, entgegen
Merkmal 5.2 schon keine Messerkontakte gemäß dem vorstehend dargelegten
Verständnis, da die runden Stifte 59 - mangels Ähnlichkeit mit einem Messer -
nicht als Kontaktmesser und die Omega-förmigen die Federklemmen 61 auch
nicht als Kontaktgabeln bezeichnet werden können. Auch dienen die Kontakte 59, 61, entgegen Merkmal 5 nicht zur Leistungsstromversorgung für Busteilnehmer. Denn das Modul 1d (Fig. 1 und 2) dient ausdrücklich nur zur Stromversorgung der übrigen Module in der Steuerzentrale 13 und den dezentralen Orten
(Sp. 3 Z. 32 bis 34), während diese selbst nur Steuersignale ausgibt (Sp. 3 Z. 39
bis 42). Deshalb versteht der Fachmann unter der „electrical power“ lediglich die
Stromversorgung der E/A-Elektronik, nicht aber der Abgabe elektrischer Leistung
an die Busteilnehmer.
Die Druckschrift K3 zeigt
1.
Ein-/Ausgabemodule (2) für einen Datenbus (Bezeichnung,
Sp. 3 Z. 4 bis 8)
1.1 von denen mehrere benachbart zueinander auf einer Tragschiene (3) aufrastbar sind (Fig. 1 und Sp. 4 Z. 5 bis 9),
2. mit Klemmstellen (27) für die parallele Verdrahtung von Busteilnehmern (Aktoren, Sensoren, Geräte) (Sp. 3 Z. 2 bis 4
und Sp. 6 Z 40 bis 44)
3.
und mit einer E/A-Elektronik (Sp. 2 Z. 52 und 53, Sp. 6 Z. 32
bis 36), die mit einer seriellen Datenbusleitung (serieller Datenbus hier üblich und deshalb mitlesbar) verbunden ist,
wobei,
1.2 die E/A-Module (2) jeweils in an sich bekannter Weise als separate Einzelreihenklemmen (2) auf die Tragschiene (3) aufrastbar sind (Sp. 4 Z. 5 bis 9),
3.1 wobei jede Einzelreihenklemme (2) jeweils eine eigene E/A-
Elektronik aufweist (Sp. 6 Z. 32 bis 36: Leiterplatte 24), die in
die Einzelreihenklemme (2) eingebaut oder auf diese aufsteckbar ist (Fig. 1 i. V. m. Sp. 6 Z. 45 bis 50),
4.
wobei
sowohl die Datenbusleitungen
(Sp. 2 Z. 50:
Datentransfer) als auch die Stromversorgungsleitungen
(Sp. 2 Z. 49: Stromversorgung) für die E/A-Elektronik (24) in
die Einzelreihenklemme (2) integriert und durch diese hindurchgeschleift sind (Fig. 1, 2: 10 i. V. m. Sp. 2 Z. 45 bis 53),
indem jede Einzelreihenklemme (2) in ihren Seitenflächen zu
den Nachbarklemmen jeweils Druckkontakte (19, 20) aufweisen (Fig. 1, 2),
derart, dass die Druckkontakte (19, 20) beim Aufrasten der
Einzelreihenklemmen (2) oder der Gruppe (Fig. 1) von Einzelreihenklemmen (2) auf die Tragschiene (3) automatisch
einander kontaktieren (Sp. 4 Z. 24 bis 31),
so dass die auf die Tragschiene (3) aufgerastete
Einzelreihenklemme (2) oder Gruppe (Fig. 1) von Einzelreihenklemmen (2) zu einem Klemmenbus mit durchgehenden
Datenbus- und Stromversorgungsleitungen (Sp. 2 Z. 50:
Datentransfer; Sp. 2 Z. 49: Stromversorgung) verbunden
sind (Fig. 2 i. V. m. Sp. 3 Z. 4 bis 8).
Die Merkmale 5, 5.1 und 5.2 sind in der K3 nicht angesprochen.
Die von der Beklagten eingeführte Druckschrift B2 zeigt auf einer Tragschiene aufrastbare E/A-Module, die weder Druckkontakte noch Messerkontakte aufweisen.
Bei den in der Druckschrift K6 gezeigten E/A-Modulen ist die Leistungsstromversorgung über separate, außerhalb der E/A-Module gelegene Kabel geführt (Abb.
oben rechts).
Die weiter im Verfahren befindlichen, weder von den Beteiligten noch vom Senat
angesprochenen Druckschriften gehen nicht über den abgehandelten Stand der
Technik hinaus.
2. Ausgehend von Ein/Ausgabemodulen, wie sie in der Druckschrift K3a oder der
Druckschrift K5 gezeigt sind, mag sich zwar die im Streitpatent (Abs. 0005) angegebene Aufgabe, E/A-Module für einen Datenbus zu schaffen, die eine hohe Modularität haben und in einfachster Weise auf eine handelsübliche und unveränderte Tragschiene aufzurasten sind, wobei zugleich beim Aufrastvorgang automatisch die Verbindung zu den Datenbus- und Stromversorgungsleitungen hergestellt
sein soll, in der Praxis von selbst stellen. Denn die hohen Kosten bei der Verdrahtung elektrischer Steuerungen lassen den Fachmann dieses Thema nicht aus
dem Blick verlieren.
Der Fachmann findet jedoch weder in diesen Druckschriften, noch im sonst im
Verfahren befindlichen Stand der Technik einen Hinweis darauf, verschiedene
Kontaktarten, hier Druckkontakte und Messer-Gabel-Kontakte für verschiedene
Leistungsarten, nämlich einerseits für niedere Leistung zur Datenübertragung und
Stromversorgung für E/A-Module und andererseits demgegenüber hohe Leistung
zur Leistungsstromversorgung für Busteilnehmer miteinander zu kombinieren.
Auch sein Fachwissen hilft ihm hier nicht weiter, da es fachunüblich ist, geringe
und zugleich hohe Leistung durch ein E/A-Modul hindurchzuschleifen, zu mit den
Schaltern der Leistung angeschlossener Busteilnehmer störende Einstreungen auf
benachbarte Steuer- und Datenleitungen zu befürchten sind, die der Stand der
Technik wie die K6 (Abb. rechts oben) zeigt - durch ihre außerhalb der Module
geführten Versorgungskabel vermeidet.
Der Fachmann musste daher erfinderisch tätig werden, um Ein-/Ausgabemodule
mit den Merkmalen 1 bis 4 bzw. 1 bis 4teilw, wie sie in der K3 bzw. in der K5a beschrieben sind, schon hinsichtlich der ersten Alternative (Einzelreihenklemme)
derart zu ergänzen, dass die Leistungsstromversorgung für die an die Klemmstellen der Einzelreihenklemmen angeschlossenen Busteilnehmer mittels
Leistungsstrombrücker erfolgt, die an den Seitenflächen jeder Einzelreihenklemme fest angeordnet sind, und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme
auf die Tragschiene automatisch
ineinandergreifen derart, dass die
Leistungsstrombrücker jeweils aus einem Kontaktmesser und einer federnden
Kontaktgabel bestehen, die wechselseitig an den Seitenflächen der Einzelreihenklemme vorhanden sind und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme auf die
Tragschiene in Querrichtung ineinandergreifen (Merkmale 5, 5.1 und 5.2). Für die
Ausstattung mit zu Gruppen verbundenen Einzelreihenklemmen (2. Alternative)
kann nichts anderes gelten.
Die Klägerin konnte daher den Senat nicht davon überzeugen, dass der Fachmann die in Patentanspruch 1 beanspruchte Lehre in naheliegender Weise aus
dem Stand der Technik unter Einsatz seiner fachlichen Fähigkeiten auffinden
konnte ohne erfinderisch tätig werden zu müssen. Dies geht zu ihren Lasten
(BGH, GRUR 91, 522ff. m. w. N.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
Voit
Dr. Kaminski
Schwarz-Angele
Groß
Dr. Scholz
Pr