Rechtsprechung / BPatG / 2012

BPatG Beschluss vom 16.03.2012 – 35 W (pat) 13/09

35. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 13/09 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend das Gebrauchsmuster …

(hier: Kostenfestsetzungsverfahren)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Baumgärtner sowie die

Richterin Bayer und den Richter Eisenrauch

beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde der Löschungsantragstellerin wird der

Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 26. Januar 2009 abgeändert

und wie folgt neu gefasst:

Die aufgrund des Beschlusses des Bundespatentgerichts

vom 4. Juli 2006 - 5 W (pat) 419/05 - von der Antragsgegnerin der Antragstellerin zu erstattenden Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens werden auf

2.609,60 €

- in Worten: zweitausendsechshundertneun 60/100 Euro -

festgesetzt.

Der zu erstattende Betrag ist vom 11. September 2007 ab

mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247

BGB zu verzinsen.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4 zu tragen.

G r ü n d e

I.

Die Löschungsantrags- und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) war

Inhaberin des Gebrauchsmusters …

(Streitgebrauchsmuster) mit der Bezeichnung

„…“, das am 14. August 2003

in das

Gebrauchsmusterregister eingetragen worden war. Am 20. August 2003 hatte die

Antragsgegnerin einen Satz neuer Schutzansprüche zur Registerakte gereicht und

sinngemäß erklärt, dass sie Rechte aus dem Streitgebrauchsmuster gegenüber

jedermann nur noch nach Maßgabe dieser neuen Schutzansprüche geltend machen würde. Später hat die Antragsgegnerin die nachgereichten Schutzansprüche

durch einen am 26. August 2003 zur Registerakte nachgereichen Satz weiterer

neuer Schutzansprüche ersetzt und hierzu vorgetragen, dass der am

20. August 2003 eingereichte Satz Schutzansprüche unbemerkt fehlerhaft gewesen sei und keine Wirkungen entfalten solle.

Die Löschungsantragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Antragstellerin) hat das Streitgebrauchsmuster mit Löschungsantrag vom 31. Oktober 2003

in vollem Umfang angegriffen. Hierauf hat die Gebrauchsmusterabteilung II des

Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) mit Beschluss vom 9. Dezember 2004, der in der mit Gründen zugestellten Fassung das Datum „17. Februar 2005“ trägt, das Streitgebrauchsmuster teilweise gelöscht, soweit es über die

Schutzansprüche einer dritten, von der Beschwerdegegnerin in der mündlichen

Verhandlung vom 9. Dezember 2004 überreichten, hilfsweise verteidigten Anspruchsfassung hinausging, und der Antragsgegnerin 4/5 der Verfahrenskosten

auferlegt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht mit

einem am 4. Juli 2006 verkündeten Beschluss - Az. 5 W (pat) 419/05 - die

Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung II aufgehoben, das Streitgebrauchsmusters in vollem Umfang gelöscht und der Antragsgegnerin sowohl für

das patentamtliche Löschungsverfahren als auch für das Beschwerdeverfahren in

vollem Umfang die Kosten auferlegt. Dieser Beschluss ist - nach erfolgloser

Rechtsbeschwerde

der Antragsgegnerin

zum Bundesgerichtshof -

am

11. September 2007

rechtskräftig geworden. Zwischenzeitlich hatte das

Bundespatentgericht mit Beschluss vom 1. Juni 2007 den Gegenstandswert des

Beschwerdeverfahrens auf 125.000,-- € festgesetzt.

Die Antragstellerin hatte bereits mit einer am 29. April 2005 beim DPMA eingegangenen Eingabe eine Kostenfestsetzung auf der Grundlage des RVG sowie der

PatAnwGebO (zuzüglich eines entsprechenden Teuerungszuschlags) begehrt und

hierbei unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes in Höhe von 125.000,-- €

die Erstattung jeweils einer Verfahrensgebühr für einen Patent- und einen Rechtsanwalt nebst jeweils eines pauschalen Abwesenheitsgeldes und einer Pauschale

für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen beantragt. Der insgesamt auf

Erstattung eines Betrages in Höhe von 3.321,42 € gerichtete Kostenfestsetzungsantrag umfasste ferner den Antrag auf Erstattung der amtlichen Löschungsantragsgebühr und den Antrag auf Erstattung von Fotokopierkosten sowie einen Antrag auf Verzinsung des zu erstattenden Betrages ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Mit einer

weiteren, am 3. Dezember 2007 beim DPMA eingegangenen Eingabe hat die Antragstellerin sodann auf der Grundlage der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) einen geänderten Kostenfestsetzungsantrag eingereicht und

nunmehr unter Zugrundelegung wiederum eines Gegenstandswertes von

125.000,-- € die Erstattung jeweils einer Prozess- und einer Verhandlungsgebühr

(jeweils 0,8-facher Satz) gesondert für einen Patent- und einen Rechtsanwalt

nebst jeweils einer Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

beantragt. Der nunmehr auf Erstattung eines Gesamtbetrages in Höhe von

4.679,10 € gerichtete Kostenfestsetzungsantrag umfasste ferner wieder einen Antrag auf Erstattung von Fotokopierkosten (Dokumentenpauschale) sowie den Antrag auf Verzinsung des zu erstattenden Betrages ab Eingang des ursprünglichen,

am 29. April 2005 gestellten Kostenfestsetzungsantrags in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Nicht mehr aufgeführt in der neuen Kostenaufstellung war dagegen u. a. die amtliche Löschungsantragsgebühr.

Die Gebrauchsmusterabteilung I hat mit Beschluss vom 26. Januar 2009 auf der

Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 125.000,-- € die von der Antragsgegnerin der Antragstellerin zu erstattenden Kosten in Höhe von 2.301,90 €

festgesetzt. Sie hat hierbei lediglich die Kosten für einen Patentanwalt als erstattungsfähig angesehen und bei der Prozess- und Verhandlungsgebühr gemäß § 31

Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BRAGO - obwohl an einer Stelle als 0,8-fachen Gebührensatz bezeichnet -

tatsächlich

jeweils nur einen 0,75-fachen Gebührensatz

(2 x 1.073,25 €) zugesprochen. Zusammen mit der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20,-- € und einer (so nicht beantragten) Verzinsung der vorstehenden Patentanwaltskosten in Höhe von lediglich

5 % ab dem 11. September 2007 (135,40 €) errechnete sich der in Höhe von

2.301,90 € festgesetzte Betrag. In der Begründung des Beschlusses ist ausgeführt, die Notwendigkeit einer Doppelvertretung unter Einbindung eines Rechtsanwalts sei nicht gegeben gewesen. Beim Gebührensatz sei ebenfalls mangels

anderer Anhaltspunkte vom Mittelwert, nämlich einem 0,75-fachen Satz auszugehen. Ferner sei bei der geltend gemachten Dokumentenpauschale nicht erkennbar, dass diese nicht bereits in anderer Form - insbesondere durch die Post- und

Telekommunikationspauschale - abgegolten sei.

Mit ihrer hiergegen eingelegten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin insbesondere die Erstattung der Kosten für einen Rechtsanwalt weiter. Diese Kosten seien

vorliegend erstattungsfähig, da im Löschungsverfahren schwierige Rechtsfragen

von erheblicher Relevanz zu prüfen gewesen seien, die unter Berücksichtigung

der anwaltlichen Sorgfaltspflicht die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erfordert

hätten. Bei den mehrmals neu eingereichen Schutzansprüchen sei jeweils die

Frage einer unzulässigen Erweiterung zu prüfen gewesen; der Sachverhalt habe

zudem einer detaillierten Erörterung der Voraussetzungen eines Anfechtungsrechts bedurft. Angesichts dieser Schwierigkeiten sei die jeweils begehrte 0,8-fache Gebühr für das Löschungsverfahren in jedem Falle angemessen.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des DPMA vom 26. Januar 2009

1.

zu ihren Gunsten zusätzlich die Kosten eines Rechtsanwalts

gemäß Kostenaufstellung vom 3. Dezember 2007 festzusetzen,

2.

bei den festzusetzenden Kosten eines Patent- und eines

Rechtsanwalts jeweils eine Geschäfts- und eine Verhandlungsgebühr jeweils in Höhe einer 8/10-Gebühr zu Grunde

zu legen,

3.

die für den Löschungsantrag in Höhe von 300,-- € entrichtete

Gebühr zusätzlich als zu erstattende Kosten festzusetzen

und

4.

eine Verzinsung des zu erstattenden Betrages in Höhe von

fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247

BGB ab dem 11. September 2007 auszusprechen.

Der Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und der Beschwerdeführerin die

Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Sie ist der Auffassung, eine Erstattung von Kosten für einen Patent- und einen

Rechtsanwalt (Doppelvertretungskosten) komme nicht in Betracht, da das patentamtliche Löschungsverfahren bei näherer Betrachtung keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten geboten habe. Die Fragen im Zusammenhang mit einer bürgerlich-rechtlichen Anfechtungserklärung sowie die Beurteilung von neuen

Schutzansprüchen gehörten zum Standardgeschäft eines Patentanwalts. Hinsichtlich des Gebührensatzes, der bei der Prozess- und der Verhandlungsgebühr zu

berücksichtigen sei, müsse von einer durchschnittlichen Sache ausgegangen werden, was zur Annahme eines Mittelwertes führe. Der im angefochtenen Beschluss

zugesprochene 0,75-fache Gebührensatz sei deshalb angemessen.

Wegen der weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet, nämlich insoweit, als die Antragstellerin die Berücksichtigung eines höheren Gebührensatzes bei der Vergütung des von ihr beauftragten Patentanwalts und die Erstattung der amtlichen Löschungsantragsgebühr begehrt. Auch hinsichtlich der zugesprochenen Verzinsung ist der angefochtene Beschluss fehlerhaft und aufhebbar. Im Übrigen ist die

Beschwerde aber als unbegründet zurückzuweisen.

A.

1. Für die Erstattung von Kosten eines zusätzlich hinzugezogenen Rechtsanwalts besteht vorliegend kein Raum.

Die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten richtet sich im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren nach § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2

PatG, §§ 91 ff. ZPO. Nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat die zur Kostentragung verpflichtete Partei die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur

zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Zu diesen Kosten gehören nach der gesetzlichen Regelung des § 91 Abs. 2

Satz 1 ZPO auch die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechts- bzw.

Patentanwalts der obsiegenden Partei. Für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren

und Auslagen eines zusätzlich mitwirkenden Rechts- oder Patentanwalts kommt

es dagegen darauf an, ob diese Kosten gemessen an einem objektiven Maßstab

zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtverteidigung notwendig

waren. Hierbei ist darauf abzustellen, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung - also bei objektiver Betrachtung ex ante - als sachdienlich ansehen durfte,

wobei die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen darf (vgl. BPatG GRUR 2010,

555 - „Mitwirkender Rechtsanwalt“). Eine Einschränkung besteht aber insoweit, als

die Partei gehalten ist, die Kosten des Verfahrens niedrig zu halten und beispielsweise auch unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auswählen muss (vgl. BGH GRUR 2005, 271 - m. w. N.).

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist hierbei davon auszugehen,

dass im (Löschungs-) Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht - selbst

im Falle eines parallelen Verletzungsverfahrens - eine Doppelvertretung im Regelfall nicht „notwendig“ im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist. Für das vorgelagerte patentamtliche Löschungsverfahren kann nichts anderes gelten. Die Anerkennung der Doppelvertretungskosten kommt auch hier ausnahmsweise nur dann

in Betracht, wenn dies die „besonderen rechtlichen Schwierigkeiten“ des Falles

rechtfertigen (vgl. BGH GRUR 1965, 621 ff. und die grundlegende Entscheidung

des 35. Senats: BPatGE 51, 81 ff. - „Medizinisches Instrument“). Der Kostengläubiger muss darum, wenn er Kosten für einen weiteren Anwalt geltend macht, gesondert darlegen, warum im Einzelfall aufgrund welcher konkreten Umstände eine

Doppelvertretung erforderlich war. Dies dient dem Schutz des Kostenschuldners

davor, entgegen der vom Gesetzgeber in § 91 Abs. 2 ZPO getroffenen grundsätzlichen Entscheidung hinaus, nämlich dass grundsätzlich nur die Kosten eines Anwalts abgerechnet werden können sollen, mit weiteren erheblichen Kosten belastet zu werden (vgl. zu allem detailliert: BPatGE 51, 81 ff. - „Medizinisches Instrument“). Die von der Antragstellerin vorgetragenen Umstände reichen dagegen

nicht aus, um eine Sachdienlichkeit ihrer Doppelvertretung bejahen zu können;

auch im Übrigen sind keine „besonderen rechtlichen Schwierigkeiten“ erkennbar

geworden, die dies rechtfertigen könnten.

Keine im genannten Sinne „besonderen rechtlichen Schwierigkeiten“ folgten aus

dem Umstand, dass hier mehrfach die Einreichung neuer Schutzansprüche erfolgt

war. Die in diesem Zusammenhang zu klärenden Fragen blieben im üblichen

Rahmen. Auch die Prüfung einer unzulässigen Erweiterung gehört zweifelsohne in

den originären Kompetenzbereich des speziell auf dem Gebiet des gewerblichen

Rechtsschutzes ausgebildeten Patentanwalts. Zwar erscheint das vorliegende

Verfahren insoweit etwas aufwendiger, als auch die prozessuale Wirksamkeit einer bürgerlich-rechtlichen Anfechtungserklärung zu erörtern war. Aber auch dieser

Umstand stellt mit Blick auf die Fähigkeiten eines Patentanwalts keine „besonderen rechtlichen Schwierigkeiten“ dar. Der Patentanwalt, der beim Bundespatentgericht als alleiniger Bevollmächtigter auftreten kann, verfügt ebenso wie der

Rechtsanwalt über umfassende Kenntnisse hinsichtlich der Abgabe, der Auslegung und der Anfechtung von Willenserklärungen. Diese Kenntnisse gehören zu

den Grundlagen, die jeder Anwalt, der eine Partei vor Gericht vertreten soll, beherrscht. Die Ausbildung des Patentanwalts ist auf die Bearbeitung solcher

Rechtsfragen ausgerichtet. Seine Ausbildung umfasst neben der Vermittlung umfassender Kenntnisse im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes auch ein Studium im allgemeinen Recht an einer Universität (vgl. § 7 Abs. 3 PAO, § 19 b Pat-

AnwAPO).

2. Die Antragstellerin dringt dagegen insoweit mit ihrer Beschwerde durch, als

sie für die Tätigkeit ihres Patentanwalts auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 125.000,-- € zwei Gebühren jeweils in Höhe einer 0,8-fachen Gebührensatzes (8/10-Gebühr) begehrt.

2.1. Die Vergütung für das patentamtliche Löschungsverfahren bemisst sich im

vorliegenden Fall gemäß der Übergangsregelung des § 61 Abs. 1 RVG nach den

insoweit weiter anwendbaren Vorschriften der Bundesgebührenordnung für

Rechtsanwälte (BRAGO). Wie sich aus dem Löschungsantrag vom 31. Oktober 2003 ergibt, war der unbedingte Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit

noch vor dem 1. Juli 2004 erteilt worden. Unstreitig ist hierbei auch, dass sich die

Gebühren für die patentanwaltliche Tätigkeit im Falle eines Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens, das vor einer Gebrauchsmusterabteilung des DPMA stattfindet, nach den für Rechtsanwälte gültigen Vorschriften richtet (vgl. BPatGE 49, 29,

30 ff.). Die Antragstellerin hat somit richtig gehandelt, indem sie bei ihrer Kostenaufstellung vom 3. Dezember 2007 auf die Regelungen der BRAGO umgestellt

hat.

2.2.

Zu beachten ist allerdings, dass es sich bei einem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren nicht um ein gerichtliches Verfahren handelt. Einschlägig für die

Gebühren eines Patentanwalts sind daher nicht die Regelungen 3. bis 11. Abschnitts der BRAGO, also insbesondere nicht § 31 BRAGO. Das Löschungsverfahren vor einer Gebrauchsmusterabteilung des DPMA trägt zwar Züge eines

justizförmigen Verfahrens (vgl. BGH GRUR 2010, 231, 233 - „Legostein“), gebührenrechtlich ist es aber als ein Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde anzusehen, weshalb § 118 BRAGO i. V. m. § 12 Abs. 1 BRAGO anwendbar ist (vgl.

BPatGE 49, 29, 32). Danach kann die Antragstellerin für ihren Patentanwalt die

Erstattung einer Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und die einer

Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO beanspruchen. Diese Gebühren bewegen sich nach § 118 Abs. 1 Satz 1 BRAGO zwischen einer 5/10- und

einer 10/10-Gebühr und sie sind damit Rahmengebühren im Sinne von § 12

BRAGO. Nach dieser Vorschrift wird ihre Höhe unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen bestimmt, wobei in dieses Ermessen insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit sowie ihr Umfang und ihre Schwierigkeit

einfließen. Auszugehen ist vom Mittelwert (vgl. Bühring/Schmid, GebrMG, 8. Aufl.,

§ 17 Rn. 151), also von einer 7,5/10-Gebühr. Dieser Regelsatz kann aber - wie

hier - überschritten werden, wenn die anwaltliche Tätigkeit überdurchschnittlich

umfangreich oder schwierig war.

Der Antragstellerin kann darin gefolgt werden, dass das Löschungsverfahren hinsichtlich der zu erörternden Sach- und Rechtsfragen umfangreicher als ein übliches Verfahren war. Bereits die mehrfache Änderung der Schutzansprüche hat

mutmaßlich zur Notwendigkeit von Nachrecherchen und offensichtlich zu einem

umfangreicheren Schriftwechsel geführt. In diesem Zusammenhang kann auf die

obigen Ausführungen zur Frage der Anerkennung der Doppelvertretungskosten

verwiesen werden; auch wenn in diesem Zusammenhang das Vorliegen „besonderer rechtlicher Schwierigkeiten“, nicht bejaht werden kann, so ist doch die Erstattung jeweils einer 8/10-Gebühr wegen einer gewissen überdurchschnittlichen

Schwierigkeit des Löschungsverfahrens gerechtfertigt.

2.3. Hinsichtlich der Gebührenhöhe ist § 8 BRAGO zu beachten, wonach sich

diese nach dem Gegenstandswert des Löschungsverfahrens richtet. Die Annahme

eines Gegenstandswertes in Höhe von 125.000,-- € durch die Gebrauchsmusterabteilung, die sich zudem mit der Auffassung der Parteien deckt, entspricht billigem Ermessen und ist daher nicht zu beanstanden. Der Gegenstandswert des

patentamtlichen Löschungsverfahrens ist in gleicher Weise zu beurteilen wie der

des Löschungsbeschwerdeverfahrens. Diesen Gegenstandswert hat der erkennende Senat bereits mit Entscheidung vom 1. Juni 2007 - Az. 5 W (pat) 419/05 -

auf 125.000,-- € festgesetzt. Auf die vom Senat hierzu gegebene Begründung

kann an dieser Stelle verwiesen werden.

3. Zu den erstattungsfähigen Kosten, die nach § 17 Abs. 3 Satz 2 GebrMG

i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig beansprucht werden können, zählen auch

die bereits zugesprochene und daher an sich nicht mehr im Streit stehende Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach § 26 BRAGO und

die von der Antragstellerin in Höhe von 300,-- € gezahlte, amtliche Löschungsantragsgebühr (vgl. Bühring/Schmid, GebrMG, 8. Aufl., § 17 Rn. 148). Die Löschungsantragsgebühr war zwar in der am 3. Dezember 2007 von der Antragstellerin eingereichten Kostenaufstellung nicht mehr aufgeführt gewesen; jedoch handelt es sich hierbei um ein offensichtliches Versehen der Antragstellerin, das durch

eine ergänzende Auslegung anhand der

früheren Kostenaufstellung vom

29. April 2005 als behoben angesehen werden kann.

4. Antragsgemäß war zudem die Verzinsung des zu erstattenden Betrages mit

fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem

11. September 2007 auszusprechen (§ 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i. V. m § 62

Abs. 2 Satz 3 PatG und § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Diese Verzinsung war von der

Antragstellerin - was die Gebrauchmusterabteilung offenbar übersehen hat - nie

anders beantragt worden.

B.

Auf die Beschwerde Antragstellerin sind somit - unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses - folgende Kosten als erstattungsfähig auszusprechen:

a.) 8/10-Geschäftsgebühr entsprechend § 118 Abs. 1 Nr. 1

BRAGO i. V. m. § 12 Abs. 1 BRAGO (Wert: 125.000,00 €)

1.144,80 €

b.) 8/10-Besprechungsgebühr entsprechend § 118 Abs. 1 Nr. 2

BRAGO i. V. m. § 12 Abs. 1 BRAGO (Wert: 125.000,00 €)

1.144,80 €

c.) Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen,

Pauschale entsprechend § 26 BRAGO

d.) Gebühr für das Löschungsverfahren

20,00 €

300,00 €

Summe:

2.609,60 €

III.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 18

Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG, die auch auf Nebenentscheidungen im Zusammenhang mit Löschungsverfahren anzuwenden sind (vgl. Bühring,

GebrMG, 8. Aufl., § 18 Rn. 129), i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Da die Beschwerde der Antragstellerin überwiegend erfolglos geblieben ist und ihr teilweises

Obsiegen auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht erheblich ist, sind ihr

billigerweise die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 3/4 und der Antragsgegnerin zu 1/4 aufzuerlegen.

Baumgärtner

Bayer

Eisenrauch

Cl