Rechtsprechung / BPatG / 2014
BPatG Beschluss vom 18.02.2014 – 7 W (pat) 11/14
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 11/14 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2012 007 693.2
hier: Inanspruchnahme von inneren Prioritäten
hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Püschel
und die Richterin Kortge am 18. Februar 2014 08.05
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass weder ein anfechtbarer Beschluss vorliegt noch eine Beschwerde eingelegt ist.
Begründung
I.
Der Anmelder hat beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) am
19. April 2012 eine Erfindung mit der Bezeichnung „Unterschlächtiges Wasserrad
mit Hydrostatischem Wassersäulen-Kurz-Druckimpuls“ zur Patentierung eingereicht und dabei die Prioritäten seiner früheren Anmeldungen 10 2009 011 619.2
vom 5. März 2002 sowie 10 2010 019 354.2 vom 7. April 2010 in Anspruch genommen.
Durch Schreiben vom 1. Oktober 2012 teilte das DPMA dem Anmelder mit, dass
die beantragte Priorität aus den genannten Voranmeldungen nicht anerkannt werden könne, da das Prioritätsrecht dem Anmelder für die erneute Anmeldung derselben Erfindung nach § 40 Abs. 1 PatG nur innerhalb von 12 Monaten ab dem
Anmeldetag der früheren Anmeldung zustehe. Diese Frist sei in beiden Fällen bereits abgelaufen.
Dieser Bescheid ist mit einer Grußformel unter maschinenschriftlicher Nennung
des Namens und der Dienstbezeichnung einer Beamtin des gehobenen Dienstes
sowie der Angabe „Prüfungsstelle 15“ gezeichnet. Darunter ist das Dienstsiegel
angebracht, gefolgt von dem Hinweis: „Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.“
Hiergegen hat der Anmelder am 6. Oktober 2012 „Widerspruch“ eingelegt. Der
Widerspruch wurde vom DPMA als Beschwerde angesehen und dem Bundespatentgericht vorgelegt. Der Anmelder hat keine Beschwerdegebühr entrichtet und
sich im gerichtlichen Verfahren auch nicht geäußert.
II.
1. Die Mitteilung der Prüfungsstelle vom 1. Oktober 2012 stellt keinen wirksamen
Beschluss i. S. d. § 73 Abs. 1 PatG dar, weil sie lediglich mit dem in Maschinenschrift wiedergegebenen Namen einer Beamtin der Prüfungsstelle versehen, jedoch von dieser nicht unterschrieben ist.
Zwar kommt es für die Frage, ob ein Beschluss im Sinne dieser Vorschrift vorliegt,
nicht auf die äußere Form oder Bezeichnung der Entscheidung, sondern auf ihren
materiellen Gehalt an. Ein Beschluss i. S. d. § 73 Abs. 1 PatG ist danach eine
Entscheidung, durch die eine abschließende Regelung erfolgt, die die Rechte eines Beteiligten berühren kann (vgl. Schulte, PatG, 9. Aufl., § 73 Rn. 27). Allerdings
muss das betreffende Schreiben in formeller Hinsicht den in § 47 Abs. 1 PatG genannten Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Beschluss zumindest insoweit entsprechen, dass es von dem Entscheidungsträger, der die Entscheidung
getroffen hat, unterschrieben ist, weil anderenfalls nicht auszuschließen ist, dass
es sich lediglich um einen unverbindlichen Entwurf oder um eine rein formularmäßige Mitteilung handelt
(BPatG, Beschluss vom 27. Februar 2003 –
10 W (pat) 19/02, BPatGE 47, 10, 11 – Formularmäßige Mitteilung; Beschluss
vom 14. August 2008 – 11 W (pat) 16/08, BlPMZ 2009, 130 - Unterschriftsmangel;
Beschluss vom 10. August 2006 – 10 W (pat) 61/05, BlPMZ 2006, 415 – Paraphe;
Schulte/Rudloff-Schäffer, a. a. O., § 47 Rn. 7). Ist – wie im vorliegenden Fall – die
Mitteilung im Rahmen der elektronischen Aktenführung elektronisch erstellt worden, ist dementsprechend anstelle der eigenhändigen Unterschrift des Entscheidungsträgers eine elektronische Signatur nach § 5 Abs. 2 EAPatV erforderlich,
damit einem Dokument die Qualität eines Beschlusses zuerkannt werden kann
(Senatsbeschluss v. 26. August 2013 – 10 W (pat) 25/12 – Formularmäßige Mitteilung II; Schulte/Rudloff-Schäffer, a. a. O., § 47 Rn. 9).
2. Bei dem „Widerspruch“ des Anmelders vom 6. Oktober 2012 handelt es sich
nicht um eine Beschwerde. Zwar kann eine als „Widerspruch“ bezeichnete Erklärung eines Beteiligten als Beschwerde ausgelegt werden, wenn sie von dem Willen getragen ist, einen Beschluss des Patentamts anzufechten. Dies ist hier aber
nicht der Fall, denn der Anmelder hat sich lediglich gegen die Mitteilung vom
1. Oktober 2012 gewandt, um eine andere Beurteilung der Prüfungsstelle herbeizuführen. Da diese Mitteilung nicht als Beschluss anzusehen ist, besteht kein Anlass, den „Widerspruch“ als Beschwerde auszulegen.
3. Somit ist durch die Vorlage des „Widerspruchs“ des Anmelders beim
Bundespatentgericht dort keine Beschwerde angefallen, weshalb die Sache zur
Fortsetzung des Prüfungsverfahrens an das Patentamt zurückgegeben wird.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Rauch
Püschel
Kortge
prö