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BPatG Beschluss vom 14.08.2008 – 11 W (pat) 16/08

11. Senat

Zitiert von 11 Entscheidungen 3 häufig zusammen zitierte 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

14. August 2008

Rechtsbeschwerde zugelassen:

nein

Normen:

§ 47 Abs. 1 Satz 1 PatG; §§ 125 Satz 1, 126 Abs. 1 BGB

"Unterschriftsmangel"

Die Beschwerde gegen einen als Ausfertigung zugestellten, in der Urschrift jedoch nicht unterschriebenen und deshalb unwirksamen (nichtigen) Beschluss der Prüfungsstelle ist zulässig, aber gegenstandslos.

Ein - insbesondere im Schriftvergleich - ersichtlich als Handzeichen der Paraphe verwendetes Buchstabenkürzel stellt keine Unterschrift dar (Anschluss an BGH NJW 1994, 55; 1997, 3380; 2005, 3775).

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 16/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 21 148.8-24

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 14. August 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, v. Zglinitzki und

Dipl.-Ing. Dr. Fritze

beschlossen:

1. Die Beschwerde ist gegenstandslos.

2. Die Beschwerdegebühr wird zurückgezahlt.

G r ü n d e

I.

Die Anmelderin hat gegen den ihr in einer Ausfertigung am 5. Mai 2008 zugestellten Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse C 22 F des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 25. April 2008, der die Zurückweisung ihrer am 3. Januar 2002

offengelegten Patentanmeldung vom 29. April 2000 mit der Bezeichnung „Verfahren zum Herstellen verschleißfester Oberflächen“ ausspricht, Beschwerde eingelegt.

Die in der Amtsakte befindliche Urschrift des Beschlusses, der zur Begründung lediglich auf die Niederschrift der Anhörung vom 12. Februar 2008 Bezug nimmt, ist

von der Prüferin nicht mit ihrem vollen Nachnamen unterschrieben worden, sondern weist über ihrem Namensstempel das Kürzel der Buchstaben „He“ oder „Hl“

auf.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber gegenstandslos.

Die Anmelderin ist durch den Ausspruch der Zurückweisung der Patentanmeldung

im angefochtenen Beschluss, dessen zugestellte Ausfertigung das Fehlen der

Unterschrift der Prüferin auf dem Formblatt P 2705.2 (4.07) nicht erkennen lassen

kann, formell beschwert.

Die Beschwerde ist jedoch gegenstandslos, weil sie sich gegen einen gemäß

(nichtigen) Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts richtet (vgl. dazu

BPatGE 41,44 - Formmangel).

Beschlüsse der Prüfungsstelle sind gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 PatG zu begründen, schriftlich auszufertigen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Die

schriftliche Ausfertigung setzt implizit eine Urschrift voraus, die von den Entscheidungsträgern gemäß § 126 Abs. 1 BGB eigenhändig durch Namensunterschrift

unterzeichnet sein muss.

Der angefochtene Beschluss ist in der Urschrift nicht unterschrieben worden, so

dass es sich rechtlich bloß um einen Entwurf handelt und auch die darauf beruhende Ausfertigung unwirksam ist.

Das unter der Urschrift des Beschlusses befindliche Kürzel stellt als Handzeichen

oder Paraphe keine Unterschrift dar, wie die Unterschriften derselben Prüferin mit

voll ausgeschriebenem Nachnamen unter der Niederschrift über die Anhörung

sowie unter der Verfügung über die Nichtabhilfe und Abgabe an das Bundespatentgericht deutlich zeigen.

Eine Unterschrift erfordert das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden

ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzuges, der sich als Wiedergabe

eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen

lässt. Handzeichen, die allenfalls einen Buchstaben verdeutlichen, sowie Unterzeichnungen mit einer Buchstabenfolge, die offenbar als bewusste und gewollte

Namensabkürzung erscheint, stellen demgegenüber keine formgültige Unterschrift

dar (st. Rspr., BGH NJW 1994, 55; BGH NJW 1997, 3380 f.; BGH NJW 2005,

3775 f.)

Ob eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung (Handzeichen, Paraphe) vorliegt, richtet sich nach dem äußeren Erscheinungsbild, wobei insbesondere von

Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise

unterschreibt (vgl. BGH NJW 1994, 55; BGH NJW 2005, 3775).

Der Vergleich mit den sonstigen in der Amtsakte befindlichen Unterschriften der

Prüferin (Blatt 58 und 65) beweist zweifelsfrei, dass der Beschluss vom

25. April 2008 nur mit einem Handzeichenkürzel versehen worden ist.

Der Anmelderin wird anheimgestellt, in dem Verfahren vor dem Patentamt

entsprechend ihrer vorliegenden Beschwerdebegründung noch vorzutragen.

III.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird gemäß § 80 Abs. 3 PatG aus Billigkeitsgründen angeordnet. Denn das Patentamt hat es zu vertreten, dass die von

der Anmelderin begehrte Sachentscheidung des Patentgerichts nicht getroffen

werden kann.

Dr. W. Maier

Dr. Henkel

v. Zglinitzki

Dr. Fritze

Na/Bb