Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 10.08.2006 – 10 W (pat) 61/05
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
L e i t s a t z
Aktenzeichen:
Entscheidungsdatum:
10. August 2006
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen:
Paraphe
Ist ein im schriftlichen Verfahren zustande gekommener Beschluss des Patentamts nicht unterschrieben, sondern lediglich mit einer Paraphe versehen und daher unwirksam, so kann die Unterschrift im Laufe eines Beschwerdeverfahrens nicht nachgeholt werden.
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 61/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 692 33 177 (EP 0 648 136)
(wegen Löschung der Angabe der Inlandsvertreter im Patentregister)
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. August 2006 durch …
beschlossen:
1. Der Beschluss der Patentabteilung 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. August 2005 ist unwirksam.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Das europäische Patent 0 648 136, das auf eine Anmeldung vom 10. April 1992
zurückgeht und u. a. für die Bundesrepublik Deutschland erteilt wurde, wird im Inland unter dem Aktenzeichen 692 33 177 geführt. Mit Schreiben vom
18. November 2003 haben die Antragsteller die Vertretung der in Großbritannien
ansässigen Patentinhaberin vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
angezeigt. Mit weiterem Schreiben vom 23. Mai 2005 haben sie die Niederlegung
der Vertretung erklärt und im nachfolgenden Verfahren die Löschung der Vertreterangabe im Patentregister beantragt. Diesen Antrag hat die Patentabteilung 44
des DPMA durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes mit einem als „Beschluss“ bezeichneten Schreiben vom 3. August 2005 zurückgewiesen. Dieses
Schreiben war von der Beamtin nicht mit vollem Namen unterschrieben, sondern
lediglich mit einem Namenskürzel paraphiert.
Gegen diesen „Beschluss“ wenden sich die Antragsteller im Wege einer Beschwerde.
II.
Die in zulässiger Weise erhobene Beschwerde führt zu der Feststellung, dass der
angefochtene „Beschluss“ unwirksam ist. Seine Unwirksamkeit ist darin begründet, dass er von der ihn erlassenden Beamtin der Patentabteilung nicht unterschrieben, sondern lediglich mit deren Namenskürzel paraphiert worden ist.
1. Beschlüsse der Patentabteilungen sind schriftlich auszufertigen und den Beteiligten zuzustellen. Für Beschlüsse, die in Verfahren zur Erteilung von ergänzenden Schutzzertifikaten oder in Einspruchsverfahren ergehen, ist dies im Wege der
Verweisung auf die ansonsten nur für Beschlüsse der Prüfungsstellen geltende
Vorschrift des § 47 Abs. 1 PatG ausdrücklich festgelegt (§ 49a Abs. 3 Satz 2, § 59
Abs. 4 PatG). Darüber hinaus ist § 47 Abs. 1 PatG analog anzuwenden, wenn
eine Patentabteilung - wie es hier beabsichtigt war - im Rahmen der Schutzrechtsverwaltung abschließende Regelungen mit Außenwirkung trifft (vgl. Busse, PatG,
6. Aufl., § 47 Rn. 8).
2. Zur schriftlichen Ausfertigung eines Beschlusses gehört die Unterschrift des
an seinem Zustandekommen beteiligten Amtsträgers (vgl. Schulte, PatG, 7. Aufl.,
§ 47 Rn. 9). Die Frage, ob bei einer Entscheidung durch eine mit mehreren Mitgliedern besetzte Patentabteilung sämtliche Mitglieder unterschreiben müssen,
kann hier dahingestellt bleiben (hierzu Schulte, a. a. O., Rn. 11). Jedenfalls muss
unter dem Beschluss einer Patentabteilung wenigstens eine Unterschrift vorhanden sein (vgl. BGH BlPMZ 1995, 68). Dementsprechend ist die Unterschrift unabdingbar, wenn der Beschluss - wie hier - von einem allein entscheidenden Amtsträger erlassen wird.
3.
Im vorliegenden Fall ist der angefochtene „Beschluss“ eindeutig nicht unterschrieben, sondern lediglich mit einem aus zwei Buchstaben bestehenden Namenskürzel versehen. Eine solche Paraphierung genügt nicht dem Unterschriftserfordernis, was zur Folge hat, dass es sich bei dem paraphierten Schriftstück lediglich um einen Beschlussentwurf handelt (vgl. für das zivilprozessuale Beschlussverfahren Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 329
Rn. 9 f. m. w. N.). Weil hier der „Beschluss“ im schriftlichen Verfahren zustande
kommen sollte und somit nicht schon vor seiner schriftlichen Herausgabe im Wege
der Verkündung existent und wirksam werden konnte, ist überhaupt kein wirksamer Beschluss vorhanden.
4. Die fehlende Unterschrift kann auch nicht mit der Wirkung nachgeholt werden,
dass dadurch ein der sachlichen Prüfung im laufenden Beschwerdeverfahren zugänglicher Beschluss zustande kommen würde. Da die Nachholung einer fehlenden Beschlussunterschrift lediglich mit Wirkung für die Zukunft möglich ist (vgl.
BGH NJW 1998, 609 f.; Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 329 Rn. 4), müsste der nachträglich unterschriebene Beschluss erneut zugestellt werden, und er würde eine
neue Beschwerdefrist in Kraft setzen (vgl. BPatGE 41, 44 f.; Schulte, a. a. O., § 73
Rn. 27 a. E.; a. A. Busse, a. a. O., § 47 Rn. 33). Die vorliegende Beschwerde
würde sich demnach weiterhin gegen den ursprünglichen, ohne Unterschrift ergangenen „Beschluss“ richten und wäre nicht anders zu beurteilen.
5. Somit bleibt es dabei, dass der angefochtene „Beschluss“ der Patentabteilung
unwirksam ist. Diese Rechtsfolge muss auf die Beschwerde der Antragsteller ausdrücklich festgestellt werden, um auf diese Weise den durch die Zustellung entstandenen äußeren Anschein eines wirksamen Beschlusses zu beseitigen
(Schulte, a. a. O., § 73 Rn. 27 a. E.).
6. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war gemäß § 80 Abs. 3 PatG
anzuordnen.
gez.
Unterschriften