Rechtsprechung / BPatG / 2020

BPatG Beschluss vom 11.03.2020 – 28 W (pat) 6/19

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:110320B28Wpat6.19.0

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BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 6/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2017 019 352.1

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

11. März 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des

Richters Kruppa und des Richters Hermann

ECLI:DE:BPatG:2020:110320B28Wpat6.19.0

beschlossen:

1.

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

20. November 2018 wird aufgehoben.

2.

Der Anmeldetag für das Zeichen 30 2017 019 352.1 ist auf

den 3. August 2017 festzusetzen.

G r ü n d e

I

Das Zeichen

ist am 3. August 2017 als Positionsmarke (sonstige Markenform) zur Eintragung in

das Markenregister für Waren der Klassen 7 und 9 angemeldet worden.

Die der Anmeldung beigefügte Beschreibung lautete zunächst wie folgt:

Die Marke ist eine Positionsmarke und besteht aus einer einfarbigen L-förmigen Blende aus einem langen und einem kurzen Schenkel auf einem Elektronikgehäuse, wie dies auf der Abbildung

gezeigt ist, wobei der lange Schenkel auf der Oberseite des Elektronikgehäuses angeordnet ist und der kurze Schenkel das Elektronikgehäuse seitlich umgreift. Das Elektronikgehäuse ist nicht Teil

der Positionsmarke. Die Blende ist entlang ihrer Längsachse symmetrisch und diesbezüglich mittig auf dem Elektronikgehäuse mit

identischem Abstand der Blende zu den längsparallelen Rändern

des Elektronikgehäuses angeordnet.

Die Markenstelle für Klasse 7 hat durch Beanstandungsbescheid vom

11. Januar 2018 unter anderem fehlende Angaben zur Breite und Länge der Blende

gerügt. Die Anmelderin wurde unter Fristsetzung und Hinweis auf die Folgen der

Nichtbehebung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 MarkenG aufgefordert, eine entsprechend präzisierte Markenbeschreibung einzureichen.

Die Anmelderin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 16. April 2018, eingegangen beim

Deutschen Patent- und Markenamt am gleichen Tag, die ursprüngliche Beschreibung nach dem ersten Satz um folgende Sätze

„Die Länge des langen Schenkels beträgt 189,4 mm, die Länge des

kurzen Schenkels 83 mm. Die Breite der Blende beträgt 161,9 mm.“

ergänzt.

Die Markenstelle für Klasse 7 hat mit Bescheid vom 27. August 2018 der Anmeldung als Anmeldetag den 16. April 2018 zuerkannt. Einer Eintragung der Marke

stehe jedoch das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen.

Dieser Auffassung ist die Anmelderin mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2018 entgegengetreten und hat das Warenverzeichnis auf die Waren der Klasse 7 „Kreiselpumpen für Heizungsanlagen“ beschränkt.

Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 20. November 2018 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen richte sich vornehmlich an allgemeine, handwerkliche und technische

Verkehrskreise, insbesondere an Heizungsinstallateure. Diese würden in dem

Anmeldezeichen insgesamt lediglich eine funktionell bedingte Applikation bzw. ein

einfaches produktgestalterisches Element, nicht aber einen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. Weder das L-förmige Positionszeichen als solches noch seine

Positionierung auf den Pumpengehäusen würden sich in einer Unterscheidungskraft begründenden Weise von üblichen Formgebungen und Anbringungsorten

abheben. Auch insgesamt, also in der Kombination des Zeichens und seiner Position, bleibe die angemeldete Marke ohne Unterscheidungskraft.

Die Markenstelle könne der Wertung der Anmelderin nicht folgen, wonach die

angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit „ungewöhnlich und für die angesprochenen

Verkehrskreise ein ausdrucksstarker Herkunftshinweis“ und insbesondere das

Positionszeichen mit seinen L-förmig zueinander angeordneten Schenkeln „auffallend eigentümlich und gänzlich unüblich“ sei.

Anders als die Anmelderin einwende, liege auch in der Erhabenheit der L-förmigen

Applikation keine besondere Eigentümlichkeit. Denn wie die Anmelderin selbst ausführe, gestalteten auch andere Anbieter das „Gesicht“ ihrer Kreiselpumpen. Solchen

Gestaltungen sei, soweit sie sich nicht auf bloße (zweidimensionale) Aufdrucke

beschränkten, sondern aus (dreidimensionalen) Anbringungen bestünden (z. B.

Typenschilder oder aufgesetzte Firmenkennzeichnungen), gemein, dass sie in einer

wie auch immer gearteten Weise erhaben auf den Pumpengehäusen angebracht

seien.

Die weiterhin geltend gemachte Tatsache, dass in der Kreiselpumpenbranche

außer der Anmelderin kein Mitbewerber eine entsprechende L-förmige Blende auf

Pumpengehäusen anbringe, könne, für sich genommen, aus den gleichen Gründen

nicht zur Annahme von Unterscheidungskraft führen, aus denen allein die fehlende

lexikalische Nachweisbarkeit einer Wortmarke nicht deren Schutzfähigkeit begründe. Entscheidend sei vielmehr, ob das angesprochene Publikum in dem jeweiligen Zeichen und seiner konkreten Positionierung einen betrieblichen Herkunftshinweis erblicke. Hiervon gehe die Markenstelle wegen der sich im Wesentlichen

auf einfache geometrische Formen beschränkenden Gestaltung des Positionszeichens und seiner überwiegend technisch bedingten und daher auch branchenüblichen Positionierung jedoch nicht aus.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die schriftsätzlich beantragt

hat,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 20. November 2018 aufzuheben.

Zur Begründung trägt sie vor, entgegen der Ansicht der Markenstelle fehle es der

Marke in Bezug auf die angemeldeten Waren nicht an jeglicher Unterscheidungskraft. Der Kreis der Adressaten der Waren „Kreiselpumpen für Heizungsanlagen“

werde ausschließlich durch Fachleute gebildet, zu denen die Heizungsinstallateure

gehörten, insbesondere weil es sich bei diesen Waren um komplexe elektromechanische hydraulische Erzeugnisse handele, deren Handhabung geschultes Personal

erfordere. Allgemeine Verkehrskreise würden durch die angemeldete Marke entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht angesprochen.

Vor dem Hintergrund der erhöhten Aufmerksamkeit der Fachkreise bei der Wahrnehmung von Marken und deren umfangreichen Kenntnisse über die Branchengepflogenheiten bei der herstellerspezifischen Gestaltung und Aufmachung der

Waren genüge ein normaler Abstand der Anmeldemarke zur Norm oder der Branchenüblichkeit, um das notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft zu erlangen. Ein solcher Abstand werde bei dem angemeldeten Zeichen erreicht.

Die Zuordnung gewisser „handwerklicher und technischer“ Fähigkeiten der Verkehrskreise rechtfertige nicht die Annahme, dass der Heizungsinstallateur in jedem

einzelnen Gestaltungselement der Ware oder eines Warenteils ausschließlich eine

technische Funktion erkenne.

Die Formgebung des Anmeldezeichens beschränke sich nicht auf eine L-förmige

Blende und es liege keine „Einfachheit der Zeichenanmutung“ vor. Es seien weitere

Merkmale vorhanden, die der Positionsmarke ihr charakteristisches Erscheinungsbild verliehen, insbesondere

das Hervorstehen der Blende von der Front des Elektronikgehäuses (Erhabenheit),

das Verhältnis der ungleichen Schenkellängen,

die großzügig abgerundeten Außenecken,

der bogenförmige Übergang des langen Schenkels in den kurzen

Schenkel sowie

der umlaufende Vorsprung am oberen Ende der Seitenkante.

Die Markenstelle nehme in ihren Ausführungen mehrfach nur die L-Form in Bezug

und vermittle damit den Eindruck, die Anmeldemarke zu zergliedern und auf dieses

eine Gestaltungselement zu reduzieren. Weder sei eine zergliederte Betrachtung

noch ein Weglassen von Merkmalen bei der Bewertung der Unterscheidungskraft

zulässig, da eine Marke in ihrer Gesamtheit betrachtet werden müsse, wie sie den

Verkehrskreisen entgegentrete.

Die zahlreichen Gestaltungselemente, die bei einer Bildmarke ebenso den Charakter der Marke mitbestimmen, lasse die Markenstelle unangesprochen, z. B. die

unterschiedlichen Schenkellängen und ihr Verhältnis, der markante bogenförmige

Übergang der Schenkel ineinander, die ausgeprägten Rundecken und der auffallende durchgängig umlaufende Vorsprung am oberen Rand der Seitenkanten.

Diese Elemente würden im Erscheinungsbild der Marke nicht in den Hintergrund

treten. Sie bestimmten dieses Erscheinungsbild mit und dürften nicht vernachlässigt

werden.

Die Markenstelle unterlasse es in ihrem Beschluss, den verkehrsüblichen Rahmen

der Gestaltungsvielfalt auf dem Gebiet der Kreiselpumpen für Heizungsanlagen

anzugeben und zu analysieren.

Die Anmelderin hält an ihrer bereits im Amtsverfahren geäußerten Auffassung fest,

dass die angemeldete Positionsmarke über die typische Gestaltung von Kreiselpumpen für Heizungsanlagen hinausreichende charakteristische Merkmale aufweise, die aus dem verkehrsüblichen Rahmen der Gestaltungsvielfalt auf dem

Gebiet der Heizungspumpen fallen und die nicht zur technisch-funktionellen Gestaltung der Heizungspumpen selbst gehörten.

Als Anlage zum Beschwerdeschriftsatz hat die Anmelderin einen Teil des Ergebnisses einer Bildersuche mit dem Suchdienst mit G… zu dem Suchbegriff „Heizungspumpen“ vorgelegt, welches ein erweitertes Spektrum der Gesamtvielfalt von

Kreiselpumpen zeige. Ein Studium dieser Abbildungen zeige, dass abgesehen von

der Anmelderin (W… SE) kein Hersteller eine auf das Elektronikgehäuse aufgesetzte Blende verwende. Kein Warenteil sei derart ausgebildet, dass es mit einem

langen Schenkel auf die Front des Elektronikgehäuses gesetzt sei und dieses teilweise abdecke und mit einem kurzen Schenkel das Elektronikgehäuse seitlich

umgreife, so dass eine insgesamt L-förmige Blende vorliege. Dies sei allein ein

Erkennungsmerkmal der W… SE. Auch die weiteren charakteristischen Gestaltungsmerkmale gingen über den üblichen Rahmen der Gestaltung der Kreiselpumpen in der Heizungspumpenbranche hinaus.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, so dass der angefochtene

Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben war. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens als Positionsmarke für die Waren „Kreiselpumpen für Heizungsanlagen“ stehen keine Schutzhindernisse gemäß §§ 3, 8 Abs. 1

und 2 MarkenG entgegen.

1.

Das Anmeldezeichen entspricht den Anforderungen gemäß § 8 Abs. 1

MarkenG, der mangels einer Übergangsregelung auch für vorliegendes Altverfahren maßgeblich ist. Die sog. „Positionsmarke“ gehört zu den sonstigen Aufmachungen im Sinne von § 3 Abs. 1 MarkenG. Ihr Schutzgegenstand ist die besondere Art

und Weise der Anbringung oder Anordnung eines Zeichens auf einer Ware oder

einem Warenteil (BPatG GRUR 1998, 819 ff. – Jeanstasche mit Ausrufezeichen;

BPatG MarkenR 2009, 569 ff. – Schultütenspitze).

Um den Schutzumfang der Marke auf die eindeutige Position auf der Ware zu

beschränken, muss der Träger der Marke nach ständiger Rechtsprechung auf der

mit der Anmeldung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG einzureichenden Abbildung

der Marke gezeigt und definiert sein, da die zu schützende Position nur auf diese

Weise eindeutig erkennbar ist (BPatG a. a. O. – Schultütenspitze). Nach der herrschenden Ansicht in der Literatur muss der Anmeldung einer Positionsmarke zudem

eine Beschreibung beigefügt werden, in der die genaue Position, Form und Größe

der Marke festgelegt sind (Ströbele/Hacker/Mioska, MarkenG, 12. Aufl., § 3,

Rdn. 82).

Diese Voraussetzungen werden durch die angemeldete Positionsmarke erfüllt. Aus

der bildlichen Darstellung und den Angaben in der Beschreibung zur genauen

Position, Form und Größe ist das Zeichen klar und eindeutig bestimmt.

Die Konkretisierung der Beschreibung im Amtsverfahren durch die Beschreibung

vom 16. April 2018 war auch nachträglich noch möglich, da es sich nicht um eine

unzulässige inhaltliche Änderung des Zeichens, sondern um eine bloße Klarstellung

des begehrten Schutzgegenstandes handelt, die im Einklang mit der bildlichen Darstellung und der ursprünglich eingereichten Beschreibung steht.

Entgegen der Auffassung der Markenstelle führt die ergänzende Beschreibung vom

16. April 2018 hier nicht zu einer Verschiebung des Anmeldetages. Durch die

Beschreibung vom 16. April 2018 wurde lediglich die Länge der Schenkel und die

Breite der Blende konkretisiert. Die Maßangaben waren deshalb von der ursprünglichen Beschreibung mitumfasst.

Der Senat sieht die nachgereichte Beschreibung daher nur als Beschränkung und

nicht als Erweiterung der ursprünglich eingereichten Beschreibung an, was keine

Verschiebung des Anmeldetages zur Folge hat. Der Anmeldetag für die Positionsmarke ist daher auf den 3. August 2017 festzusetzen.

2.

Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht kein Schutzhindernis

gemäß § 8 Abs. 2 MarkenG entgegen. Insbesondere fehlt es dem Zeichen für die

Waren „Kreiselpumpen für Heizungsanlagen“ nicht an jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

a)

Auch bei einem Positionszeichen, das aus einer bestimmten Art und Weise

der Anbringung eines Zeichens auf einem Positionsträger besteht, ist grundsätzlich

zu prüfen, ob es als von Haus aus geeignet angesehen werden kann, die mit ihm

gekennzeichneten Waren ihrer betrieblichen Herkunft zu unterscheiden, wobei die

Prüfung der Schutzfähigkeit eines Positionszeichens denselben Beurteilungskriterien unterliegt wie andere Markenformen.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von

einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder

Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl.

EuGH GRUR 2015, 1198, 2001, Rdn. 59 f. – Nestle/Cadbury; BGH GRUR 2015,

173, 174, Rdn. 15 – for you). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die

Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228, Rdn. 33 – Vorsprung durch Technik; BGH a. a. O.

– for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – for you).

Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm

entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen

(EuGH GRUR 2004, 428, Rdn. 53 – Henkel; BGH a. a. O., Rdn. 16 – for you).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rdn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind

einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die

Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen

und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (BGH GRUR 2006, 411, Rdn. 24 – Matratzen Concord/Hukla;

BGH GRUR 2014, Rdn. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Zeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen

die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden

beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdn. 86

– Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, Rdn. 11 – Link economy). Darüber hinaus

besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände

beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH

GRUR 2014, 1204, Rdn. 12 – DüsseldorfCongress).

Die Unterscheidungskraft eines Positionszeichens ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung seiner beiden Komponenten, nämlich des (positionierten) Zeichens und

seiner Position, unter Berücksichtigung der bestehenden Kennzeichnungsgewohnheiten zu ermitteln. Unterscheidungskraft eines Positionszeichens liegt vor, wenn

entweder das positionierte Zeichen, dessen Positionierung oder die Kombination

auf einen bestimmten Anbieter hinweisen und sich nicht in einer beschreibenden

oder dekorativen Funktion erschöpfen (vgl. BPatG 27 W (pat) 511/14 – Winkelförmiges Motiv auf Schuhen; 29 W (pat) 567/12 – Roter Halbrahmen; 29 W (pat) 19/08

– Schultütenspitze).

b)

Diesen Anforderungen wird das angemeldete Positionszeichen gerecht. Das

angemeldete Zeichen erschöpft sich nicht in der Abbildung einer einfachen geometrischen oder sonstigen einfachen grafischen Gestaltung.

Da das Zeichen nur noch für ein äußerst eng begrenztes Warenspektrum, nämlich

für Kreiselpumpen für Heizungsanlagen, beansprucht wird, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dieser Warengruppe abzustellen. Dieses eng begrenzte

Warenspektrum richtet sich entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht etwa

auch an allgemeine Verkehrskreise, sondern wie die Anmelderin in ihrer Beschwerdebegründung zutreffend ausgeführt hat, ausschließlich an Fachkreise, zu denen

insbesondere Heizungsinstallateure gehören.

Die Anmelderin hat in ihrer Beschwerdebegründung zutreffend ausgeführt, dass die

angemeldete Positionsmarke über die typische Gestaltung von Kreiselpumpen für

Heizungsanlagen hinausreichende charakteristische Merkmale aufweist, die aus

dem verkehrsüblichen Rahmen der Gestaltungsvielfalt auf dem Gebiet der Heizungspumpen fallen und die nicht zur technisch-funktionellen Gestaltung der Heizungspumpen selbst gehören. Die Positionsmarke beschränkt sich nicht nur auf

eine L-förmige Blende, sondern weist folgende von der Anmelderin genannte weitere Merkmale auf:

das Hervorstehen der Blende von der Front des Elektronikgehäuses (Erhabenheit),

das Verhältnis der ungleichen Schenkellängen,

die großzügig abgerundeten Außenecken,

der bogenförmige Übergang des langen Schenkels in den kurzen

Schenkel sowie

der umlaufende Vorsprung am oberen Ende der Seitenkante.

Die von der Anmelderin im Amts- und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Abbildungen von Kreiselpumpen für Heizungsanlagen anderer Hersteller unterscheiden

sich von der angemeldeten Positionsmarke darin, dass diese die vorgenannten

Merkmale nicht aufweisen.

Das angemeldete Zeichen weist damit charakteristische Merkmale auf, die von den

bei Kreiselpumpen für Heizungsanlagen üblichen Gestaltungen abweichen und

auch keine technische Funktion haben. Das erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft kann ihm für Kreiselpumpen für Heizungsanlagen deshalb nicht abgesprochen werden.

Kortbein

Kruppa

Hermann