Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Urteil vom 29.07.2020 – 1 Ni 7/19
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:290720U1Ni7.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 29. Juli 2020 …
In der Patentnichtigkeitssache
(Aktenzeichen)
…
ECLI:DE:BPatG:2020:290720U1Ni7.19.0
betreffend das deutsche Patent 10 2010 036 730
hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2020 durch die Präsidentin Schmidt, den
Richter Dr.-Ing. Baumgart, den Richter Heimen, den Richter Dipl.-Ing. Körtge und
den Richter kraft Auftrags Dipl.-Ing. Sexlinger
für Recht erkannt:
I.
Das deutsche Patent 10 2010 036 730 wird für nichtig erklärt.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 29. Juli 2010 beim Deutschen
Patent- und Markenamt angemeldeten Patents DE 10 2010 036 730, dessen
Erteilung am 15. Mai 2014 veröffentlicht wurde und das die Bezeichnung
„Schrankmöbel“ trägt. Es nimmt die Priorität der am 28. September 2009
angemeldeten und am 7. Januar 2010 bekannt gemachten Gebrauchsmusterschrift
DE 20 2009 011 075 U1 in Anspruch.
Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung acht Ansprüche mit einem
unabhängigen Patentanspruch 1 und den rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 8. Der
mit Hauptantrag verteidigte Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
1. Schrankmöbel, mit einem einen Unter- und einen Oberboden (5, 4) sowie
Seitenwände aufweisenden Korpus (1) und mindestens einer in einer am
Oberboden (4) vorgesehenen Laufschiene (7) geführten, in ihrer Breite die
zugeordneten Kanten des Ober- und Unterbodens (4, 5) überdeckenden
Schiebetür (2), dadurch gekennzeichnet, dass die am Oberboden (4)
angeordnete Laufschiene (7) an dessen dem Innenraum des Korpus (1)
zugewandten Innenseite befestigt ist und zumindest eine weitere, dann innen
liegende Schiebetür (3) vorgesehen ist und die innen liegende Schiebetür (3)
in einer Laufschiene (7) geführt ist, die an der dem Innenraum des Korpus (1)
zugewandten Unterseite des Oberbodens (4) angeordnet ist, wobei zur
Verbindung der Laufrollen (8) mit der innen liegenden Schiebetür (3) ein
Winkel (10) an der Schiebetür (3) angeschlossen ist, mit einem die Laufrollen
(8) haltenden Befestigungsmittel.
Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 rückbezogenen erteilten Ansprüche
2 bis 8 wird auf die Streitpatentschrift (im Folgenden SPS) verwiesen.
Der Patentanspruch 1 wird vom Senat wie folgt gegliedert:
M0
M1
M2
M2.a
Schrankmöbel,
das Schrankmöbel weist einen einen Unter- und einen
Oberboden (5, 4) sowie Seitenwände aufweisenden Korpus
(1) auf,
das Schrankmöbel weist mindestens eine Schiebetür (2) auf,
die mindestens eine Schiebetür (2) ist in einer am Oberboden (4) vorgesehenen Laufschiene (7) geführt,
M2.a.1
die am Oberboden (4) angeordnete Laufschiene
(7) ist an dessen dem Innenraum des Korpus (1)
zugewandten Innenseite befestigt,
M2.b
die mindestens eine Schiebetür (2) überdeckt in ihrer
Breite die zugeordneten Kanten des Ober- und Unterbodens (4, 5),
M3
beim Schrankmöbel ist zumindest eine weitere, dann
innenliegende Schiebetür (3) vorgesehen,
M3.a
die innenliegende Schiebetür (3) ist in einer
Laufschiene (7) geführt,
M3.a.1
die Laufschiene (7) ist an der dem Innenraum
des Korpus (1) zugewandten Unterseite des
Oberbodens (4) angeordnet,
M3.b
zur Verbindung der Laufrollen (8) mit der
innenliegenden Schiebetür (3) ist ein Winkel (10) an der
Schiebetür (3) angeschlossen,
M3.b.1
der Winkel (10) weist ein die Laufrollen (8)
haltendes Befestigungsmittel auf.
Die Klägerin greift das geltende Streitpatent und alle von der Beklagten zur
hilfsweisen Verteidigung eingereichten geänderten Fassungen in vollem Umfang
an. Sie macht den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit mangels Neuheit
und erfinderischer Tätigkeit sowie den Einwand unzulässiger Erweiterung und die
mangelnde Ausführbarkeit geltend.
Die Klägerin stützt ihr Vorbringen u.a. auf die folgenden Dokumente und Unterlagen:
RSH3
RSH7a
RSH7b
RSH8
RSH9
RSH10
RSH11
RSH12
DE 20 2009 011 075 U1 (Prioritätsanmeldung),
EP 1 120 522 B1,
EP 1 120 522 A2,
EP 0 984 126 A2,
DE 203 19 129 U1,
CH 695 784 A5,
FR 2 005 911 A1,
CH 691 754 A5,
DE 10 2006 039 025 A1,
DE 77 04 589 U,
WO 2011/ 079 400 A1,
DE 20 2009 002 713 U1,
DE 33 00 735 A1,
DE 196 12 125 A1,
AU 529 262 B2,
DE 93 19 844 U1,
DE 198 38 716 A1,
RSH13
RSH14
RSH15
RSH16
RSH17
RSH18
RSH19
RSH20
RSH21
RSH22/RSH22a
Technische Zeichnung 9530027 der E… AG (10.06.2004),
RSH22b/RSH36
Zeichnung Nr. 9530027 (Variante „Holz“ vom 07.07.2003),
RSH24a - c
Steelcase-Kataloge „SLIDE”,
RSH25a, b
EKU-Kataloge „CLIPO/COMBINO”,
RSH35
Gegenüberstellung von Ausführungsformen eines
Schiebetürenschranks der Firma H… und
RSH39
Montageanleitung für Schiebetürenschrank „Slide“ (01/2005).
Ferner beruft sich die Klägerin auf eine offenkundige Vorbenutzung und legt hierzu
ergänzende Unterlagen vor (Anlagen RSH23, 26 – 29, 37, 38, 40, 41).
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in seiner erteilten Fassung sowie hilfsweise
in geänderter Fassung mit den Hilfsanträgen 1 bis 4.
Der Hilfsantrag 1 enthält den Hauptanspruch 1 und die auf diesen zurückbezogenen
Ansprüche 2 bis 7 sowie den nebengeordneten Anspruch 8 und die auf diesen
zurückbezogenen Ansprüche 9 bis 14. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 enthält
die zusätzlichen Merkmale M4H1 und M4.aH1. Er lautet (Änderungen gegenüber dem
Hauptantrag sind hervorgehoben):
1. Schrankmöbel, mit einem einen Unter- und einen Oberboden (5, 4) sowie
Seitenwände aufweisenden Korpus (1) und mindestens einer in einer am
Oberboden (4) vorgesehenen Laufschiene (7) geführten, in ihrer Breite die
zugeordneten Kanten des Ober- und Unterbodens (4, 5) überdeckenden
Schiebetür (2), dadurch gekennzeichnet, dass die am Oberboden (4)
angeordnete Laufschiene (7) an dessen dem Innenraum des Korpus (1)
zugewandten Innenseite befestigt ist und zumindest eine weitere, dann innen
liegende Schiebetür (3) vorgesehen ist und die innen liegende Schiebetür (3)
in einer Laufschiene (7) geführt ist, die an der dem Innenraum des Korpus (1)
zugewandten Unterseite des Oberbodens (4) angeordnet ist, wobei zur
Verbindung der Laufrollen (8) mit der innen liegenden Schiebetür (3) ein
Winkel (10) an der Schiebetür (3) angeschlossen ist, mit einem die Laufrollen
(8) haltenden Befestigungsmittel,
M4H1
und an der dem Innenraum des Korpus abgewandten
Unterseite des Unterbodens (5) eine Führungsschiene (12)
vorgesehen ist,
M4.aH1 in die ein Führungszapfen (13) der Schiebetür (2) eingreift.
Der Anspruch 8 nach Hilfsantrag 1 enthält die zusätzlichen Merkmal M5H1 und
M5.aH1. Er lautet (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag sind hervorgehoben):
8. Schrankmöbel, mit einem einen Unter- und einen Oberboden (5, 4) sowie
Seitenwände aufweisenden Korpus (1) und mindestens einer in einer am
Oberboden (4) vorgesehenen Laufschiene (7) geführten, in ihrer Breite die
zugeordneten Kanten des Ober- und Unterbodens (4, 5) überdeckenden
Schiebetür (2), dadurch gekennzeichnet, dass die am Oberboden (4)
angeordnete Laufschiene (7) an dessen dem Innenraum des Korpus (1)
zugewandten Innenseite befestigt ist und zumindest eine weitere, dann innen
liegende Schiebetür (3) vorgesehen ist und die innen liegende Schiebetür (3)
in einer Laufschiene (7) geführt ist, die an der dem Innenraum des Korpus (1)
zugewandten Unterseite des Oberbodens (4) angeordnet ist, wobei zur
Verbindung der Laufrollen (8) mit der innen liegenden Schiebetür (3) ein
Winkel (10) an der Schiebetür (3) angeschlossen ist, mit einem die Laufrollen
(8) haltenden Befestigungsmittel,
M5H1
die beiden Laufschienen (7) als Doppelschiene (6) ausgebildet
sind,
M5.aH1 die in einer in den Oberboden (4) eingelassenen Nut einliegen.
Hilfsantrag 2 entspricht der Fassung von Hilfsantrag 1 ohne den nebengeordneten
Anspruch 8 und die auf diesen rückbezogenen Ansprüche 9 bis 14.
Der Anspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 3 ist gegenüber Anspruch 1 in der
Fassung des Hilfsantrages 1 um die Merkmale M5H1 und M5.aH1 ergänzt.
In der Fassung gemäß Hilfsantrag 4 ist Anspruch 1 gegenüber dem Hauptantrag
durch die folgenden Merkmale ergänzt:
M6H4
und zur Verbindung der Laufrollen (8) mit der die Kanten des
Ober- und Unterbodens (4, 5) überdeckenden Schiebetür (2)
ein weiterer Winkel (10) angeschlossen ist,
M6.aH4 mit einem die Laufrollen (8) haltenden Befestigungsmittel.
Wegen des Wortlauts der jeweils abhängigen Ansprüche wird auf die in der
mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsanträge 1 bis 4 (Anlage zum Protokoll
vom 29. Juli 2020) Bezug genommen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, das Streitpatent könne die Priorität des
Gebrauchsmusters (RSH3) nicht in Anspruch nehmen. Zudem sei das Streitpatent
unzulässig erweitert gegenüber den prioritätsbegründenden Unterlagen dieses
Gebrauchsmusters und ebenfalls gegenüber der zugrundeliegenden (im Vergleich
zum Gebrauchsmuster inhaltlich identischen) Patentanmeldung, veröffentlicht mit
der Offenlegungsschrift DE 10 2010 036 730 A1 vom 21. Juli 2011 (im Folgenden
OS). Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, insbesondere die Merkmale M2 und M3,
auch Schrankmöbel mit zwei oder mehr außen- bzw. innenliegenden Schiebetüren
umfasse, die aus den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen in dieser
Form nicht hervorgingen. Auch die Merkmale M3.b und M3.b.1 seien weder in dem
prioritätsbegründenden Gebrauchsmuster noch in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbart. Dies gelte auch für die mit dem Erteilungsbeschluss der
Prüfungsstelle vom 29. Januar 2014 erfolgte Änderung des Merkmals M3.b.1.
Schließlich konkretisiere das Merkmal M3.b.1, das die ausschließliche Aufhängung
der innenliegenden Schiebetür mithilfe eines Winkels vorgebe, an dem die in einer
Laufschiene geführten Laufrollen gehalten seien, den patentgemäßen Gegenstand
nicht weiter, sondern betreffe ein Aliud.
Der Begriff „Befestigungsmittel“ im Merkmal M3.b.1 stelle ferner für sich bereits eine
unzulässige Verallgemeinerung dar.
Jedenfalls zähle das nur vermeintlich prioritätsbegründende Gebrauchsmuster zum
vorveröffentlichten Stand der Technik und stehe der Patentfähigkeit entgegen.
Die Klägerin macht zudem die fehlende Ausführbarkeit hinsichtlich der vorstehend
genannten Merkmalsgruppe M3.b mit Verweis auf Absatz [0030] der SPS geltend.
Es erscheine für den Fachmann unmöglich, mehrere Laufrollen mithilfe einer
einzigen Schraube und eines einzigen Winkels mit mehreren Schiebetüren zu
verbinden.
Die Klägerin meint, bei der Konstruktion eines gattungsgemäßen Schiebetürenschrankes gebe es für den Fachmann von vorne herein nur eine begrenzte
Auswahl an Gestaltungsmöglichkeiten, die er je nach Bedarf bzw. Kundenwunsch
nach Belieben kombinieren könne. Die vorhandenen Möglichkeiten, die Lage und
Führung der Schiebetüren und deren Befestigung zu bestimmen, seien dem
Fachmann daher geläufig. Ob die Schiebetüren die Kanten des Ober- und
Unterbodens vollständig oder nur teilweise bedeckten, sei keine technische,
sondern lediglich eine ästhetische Frage. Zudem seien insoweit Fertigungstoleranzen unvermeidlich.
Auch sei der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatentes nicht neu und
erfinderisch gegenüber dem Stand der Technik, der sich aus einem Projekt für
Schrankmöbel ergebe, bei dem die damalige E… AG, die jetzt zum Unternehmen
der Klägerin gehöre, Beschläge für Schiebetürenschränke an die Fa. S…
AG in R… geliefert habe. Die im Rahmen dieser Zusammenarbeit
entstandenen Unterlagen zu den hergestellten Möbeln seien neuheitsschädlich, sie
stünden zumindest der erfinderischen Tätigkeit entgegen. So seien in den Jahren
2005 und 2006 zu den Schrankmöbeln Modell „Slide“ in großer Zahl auch
Montageanleitungen (vgl. Anl. RSH39) an verschiedene Dritte, insbesondere
Händler verteilt worden. Die Zeichnungen und Bilder in der somit vorveröffentlichten
Montageanleitung zeigten neuheitsschädlich sämtliche Merkmale des Gegenstands
des Streitpatents nach Anspruch 1. Sofern der Fachmann die nicht abgebildete
Lagerung und Befestigung der beiden Schiebetüren nicht aus seinem Wissen
ergänze, beruhe nach Auffassung der Klägerin der Gegenstand zumindest nicht auf
erfinderischer Tätigkeit gegenüber einer Kombination aus dem aus der
Montageanleitung bekannten Stand der Technik und dem Fachwissen. Denn der
Fachmann kenne aufgrund seines Fachwissens geeignete Konstruktionen zur
Lagerung und Befestigung oder suche und
finde eine dem Streitpatent
entsprechende Lösung im bekannten Stand der Technik, etwa in den Druckschriften
RSH7 oder RSH20. Dies gelte auch für die mit den Hilfsanträgen verteidigten
Fassungen.
Zu der von der Klägerin vorgetragenen offenkundigen Vorbenutzung behauptet sie,
diese sei im Rahmen des bereits genannten Projektes erfolgt. Dazu beruft sie sich
auf diverse Unterlagen (Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, vgl. Anl. RSH25 - 34)
und Zeugenbeweis. Bereits im Jahr 2004 seien Beschläge, die die Merkmale des
Gegenstandes des Streitpatentes vorweggenommen hätten, von der damaligen Fa.
E… AG an die Möbelherstellerin, die Fa. S…AG, geliefert worden.
Im Rahmen dieses Projektes seien bereits im Juni 2004 auch diverse technische
Zeichnungen (RSH22 – RSH22b) an die Herstellerin übersandt worden, die damit
öffentlich zugänglich geworden seien. Die dann damit hergestellten Möbel seien bis
ins Jahr 2013 unter der Bezeichnung „SLIDE“ beliebigen Dritten angeboten und
geliefert worden. Diese Möbel hätten dabei den bereits genannten, zuvor der
Herstellerin überreichten technischen Zeichnungen (RSH22) entsprochen. Mit
diesen Möbeln seien dann auch die genannten Montageanleitungen (RSH39) zur
Verfügung gestellt worden.
Zu den Hilfsanträgen vertritt die Klägerin die Auffassung, diese wiesen keinen
selbständig erfinderischen Gehalt auf, sie seien zumindest vom bekannten Stand
der Technik nahegelegt.
Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 11. Dezember 2019
übermittelt. In der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2020 hat der Senat den
Parteien weitere rechtliche Hinweise erteilt.
Die Klägerin beantragt,
das deutsche Patent 10 2010 036 730 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das
Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 4, eingereicht
in der mündlichen Verhandlung, erhält.
Die Beklagte tritt der Klage in allen Punkten entgegen. Sie ist der Auffassung, das
Streitpatent nehme die Priorität der Gebrauchsmusteranmeldung RSH3 wirksam in
Anspruch und sei demzufolge auch nicht unzulässig erweitert. Alle beanspruchten
Merkmale seien bereits im Prioritätsdokument offenbart. Der erteilte Anspruch 1 sei
eine Kombination der ursprünglich angemeldeten Ansprüche 1, 3, 6 und 7. Auch sei
im Absatz [0014] der Gebrauchsmusterschrift bzw. Absatz [0016] der SPS der
Hinweis zu finden, die innenliegenden Schiebetüren nach dem gleichen Prinzip wie
die außenliegende Schiebetür am Oberboden zu befestigen bzw. aufzuhängen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die durch den Anspruch 1 vermittelte
Lehre des Patents auch ausführbar. Aus dem Wortlaut des Patentanspruchs sei für
den Fachmann schon aus sich heraus klar, dass für die Verbindung nicht ein
„einziger“ Winkel beansprucht werde.
Zur Montageanleitung (RSH39) des Modells „Slide“ vertritt die Beklagte die Ansicht,
dass diese weder den Gegenstand des Streitpatents neuheitsschädlich
vorwegnehme, noch
in Verbindung mit dem Fachwissen oder weiterem
druckschriftlichen Stand der Technik die Patentfähigkeit hindere. Der zuständige
Fachmann werde die betreffende Montageanleitung nicht isoliert von dem
Schrankmöbel „Slide“, mit dem sie ausgeliefert wurde, betrachten. Der Fachmann
habe daher, weil der Schrank bereits vom Gegenstand des Streitpatents
abweichende Befestigungen für die Schiebetüren aufweise, keinerlei Veranlassung,
selbst nach alternativen Befestigungsmöglichkeiten zu suchen. Er werde deshalb
an der vorgegebenen Konstruktion festhalten. Schließlich vertritt die Beklagte die
Auffassung, die vollständige Überdeckung der Kanten des Ober- und Unterbodens
diene auch dem Schutz vor Verschmutzung und sei deshalb keineswegs nur ein
Designelement.
Zu den Hilfsanträgen
ist die Beklagte der Auffassung, dass die
Merkmalskombinationen der Ansprüche selbstständig den Bestand des Patents
begründen könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2020 Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach §§ 22
Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG geltend gemacht wird, ist zulässig. Sie ist auch
begründet, denn das Streitpatent erweist sich in der geltenden Fassung wie auch in
der Fassung nach den Hilfsanträgen wegen mangelnder Patentfähigkeit als nicht
rechtsbeständig und ist daher für nichtig zu erklären.
I.
1. Zum Gegenstand des Streitpatents
Der Gegenstand des Streitpatents betrifft ein Schrankmöbel (vgl. Abs. [0001] der
SPS).
Nach der Darstellung in der SPS fänden derartige Schrankmöbel als sogenannte
Sideboards, Regalschränke oder dergleichen Verwendung und wiesen zumindest
eine Schiebetür auf, die die Zugriffsöffnung des Schrankmöbels so weit überdecke,
dass die zugeordneten Kanten des Ober- und des Unterbodens über die Breite der
Schiebetür abgedeckt seien. Mit anderen Worten schließe die Schiebetür im
Wesentlichen bündig mit den Außenseiten des Ober- und des Unterbodens ab.
Neben funktionalen Vorteilen, beispielsweise werde durch diese außenliegende
Schiebetür kein Innenraum des Korpus beansprucht, was dessen Nutzung
optimiere, könne die außenliegende Schiebetür als gestalterisches Element
eingesetzt werden. (vgl. Abs. [0002] und [0003] der SPS).
Nachteilig bei den bislang bekannten Konstruktionen sei jedoch die Anbringung der
Schiebetür insbesondere am Oberboden. So werde die Laufschiene für die
außenliegende Schiebetür bisher in die Oberseite, d. h. die Außenseite des
Oberbodens eingelassen, was nicht nur den gestalterischen Gesamteindruck des
Schrankmöbels beeinträchtige, da die Laufschiene ohne weiteres von außen
sichtbar sei, sondern dauerhaft auch deren Funktionsfähigkeit
in Folge
Verschmutzung durch Staub oder dergleichen (vgl. Abs. [0004] und [0005] der
SPS).
Üblicherweise weise ein gattungsgemäßes Schrankmöbel mindestens eine im
Korpus geführte sozusagen innenliegende Schiebetür auf, die zum einen in einer
an der Innenseite des Oberbodens angeordneten Laufschiene und zum anderen in
einer an der Innenseite des Unterbodens befestigten Führungsschiene gehalten sei.
Ein solches Schrankmöbel gehe beispielsweise aus jeder der in der SPS zitierten
Druckschrift RSH8 und RSH12 hervor.
Daneben seien allerdings auch Schrankmöbel bekannt, die lediglich eine
außenliegende Schiebetür aufwiesen, die jeweils bereichsweise die Korpusöffnung
bedecke, wobei das lichte Maß des Korpus in Verschieberichtung der Schiebetür
größer sei als deren Breite. Weiteren Stand der Technik stelle die Druckschrift
RSH7b dar, die eine Laufwerksanordnung für eine Schiebetür offenbare, bei der an
einem Schrank eine Vorfronttür vorgehängt sei (Fig. 4), die an einer Schiene am
Oberboden gehalten sei. Die Vorfronttür überdecke dabei eine vordere Kante des
Oberbodens.
Zudem sei aus der Druckschrift RSH9 eine Schiebetür-Anordnung für zwei
außenliegende Schiebetüren bekannt. Beide Schiebetüren seien dabei an einer
Schiene an einer Stirnseite des Oberbodens und des Unterbodens geführt (vgl. Abs.
[0006] bis [0009] der SPS).
Hiervon ausgehend liege gemäß Absatz [0010] der SPS dem Patentgegenstand die
Aufgabe zugrunde, ein Schrankmöbel der gattungsgemäßen Art so
weiterzuentwickeln, dass seine Funktionssicherheit mit geringem konstruktivem
Aufwand verbessert werde.
2. Zum Fachmann
Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird bei
dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des
Standes der Technik ein Techniker, Möbeldesigner oder Schreinermeister
angesehen, der auf dem Gebiet des Möbelbaus von Schrankmöbeln seit mehreren
Jahren tätig ist.
II.
3. Zum Hauptantrag
3.1 Zur Auslegung
Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Prüfung der Patentfähigkeit
regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in
seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum
Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (vgl. BGH GRUR 2012,
1124 – Polymerschaum). Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des
angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im
Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre
ergibt, wobei der Fachmann auch die Beschreibung und Zeichnung heranzuziehen
hat (vgl. BGH GRUR 2007, 559 – Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf
allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen
Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands
führen (vgl. BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der
angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und
Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung
der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht (vgl.
BGH GRUR 2006, 311 – Baumscheibenabdeckung; GRUR 2004, 845
– Drehzahlermittlung). Das Verständnis des Fachmanns wird sich dabei
entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck
dieses Merkmals orientieren (vgl. BGH GRUR 2001, 232 – Brieflocher), es ist
deshalb maßgeblich, was der angesprochene Fachmann - auch unter Einbeziehung
seines Vorverständnisses (vgl. BGH GRUR 2008, 878 – Momentanpol II) - danach
bei unbefangener Betrachtung den Patentansprüchen als Erfindungsgegenstand
entnimmt. Die Beschreibung des Patents, deren Funktion es ist, die geschützte
Erfindung zu erläutern, kann aber Begriffe eigenständig definieren und insoweit ein
patenteigenes Lexikon darstellen (BGH, GRUR 1999, 909 - Spannschraube).
Ausgehend hiervon legt der Senat dem erteilten Anspruch 1 folgendes Verständnis
zugrunde:
Der erteilte Patentanspruch 1 betrifft ein Schrankmöbel, das einen Korpus 1
aufweist, der
in einer
insoweit nicht abschließenden Aufzählung aus einem
Unterboden, einem Oberboden und aus Seitenwänden besteht (Merkmal M1).
Gemäß den Merkmalsgruppen M2 und M3 weist das Schrankmöbel des Weiteren
neben mindestens einer Schiebetür 2 zumindest eine weitere, dann innenliegende
Schiebetür 3 auf. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hierzu
ausgeführt hat, die Kennzeichnung der weiteren Schiebetür als innenliegend
impliziere keine vollständige Umschließung durch den Korpus bzw. dessen mit dem
Merkmal M1 genannten Bauteilen, folgt der Senat dieser Einschätzung.
Abweichend von der mit dem qualifizierten Hinweis vom 11. Dezember 2019
mitgeteilten vorläufigen Auslegung stellt das Merkmal M3 nur eine räumliche
Relation zwischen der weiteren und der mit der Merkmalsgruppe M2 definierten
Schiebetür her. Als innenliegend ist deshalb bereits eine Schiebetür zu werten, die
in der Draufsicht auf das Schrankmöbel hinter der außenliegenden Schiebetür
angeordnet ist. Eine weitergehende Integration in den Korpus des Schrankmöbels,
wie sie im Absatz [0006] der SPS erläutert ist, fordert der Anspruch im Gegensatz
dazu auch bei Berücksichtigung der übrigen Merkmale im Lichte der
Gesamtoffenbarung nicht.
So schreiben die Merkmalsgruppen M2.a und M3.a eine Aufhängung der jeweiligen
Schiebetüren in Laufschienen vor. Während Merkmal M2.a eine Befestigung der
Laufschiene für die außenliegende Schiebetür an der dem Innenraum des Korpus
zugewandten Innenseite des Oberbodens fordert, genügt nach dem Merkmal M3.a
für die Laufschiene der innenliegenden Schiebetür nur deren Anordnung an dieser
Stelle (vgl. insbesondere Abb. 1 i.V.m. Absatz [0016] der SPS: „Neben dieser
Außen-Schiebetür … sind eine oder mehrere weitere, dann jedoch innenliegende
Schiebetüren vorgesehen, die nach dem gleichen Prinzip wie die außenliegende
Schiebetür am Oberboden befestigt, d. h. aufgehängt
sind). Die im
Ausführungsbeispiel gezeigten und beschriebenen parallel nebeneinander
laufenden Laufschienen können als Doppelschiene ausgeführt und in eine Nut
eingelassen sein (vgl. Abb. 1 i.V.m. Absatz [0028] und [0029] der SPS).
Wie die Laufschienen an der Unterseite des Oberbodens befestigt bzw. angeordnet
sind,
lässt
das
Streitpatent
offen;
all
dies
bleibt
somit
den
Ausgestaltungsmöglichkeiten des Fachmanns überlassen und bedingt auch im
Kontext keinen einengenden Sinngehalt des Merkmals M1.
Zur äußeren Form oder zum Aufbau des Oberbodens sind der SPS keine
Ausführungen zu entnehmen, nur die Rolle des Oberbodens bei der Befestigung
der Laufschienen, beispielsweise für die äußere Schiebetür, wird näher
beschrieben. Aus den Darlegungen hierzu ist auf eine tragende Funktion des – auch
mehrteiligen – Oberbodens zu schließen, die auch der Abgrenzung gegenüber einer
äußeren Abdeckplatte dient, der rein ästhetische Aspekte zuzuschreiben sind.
Dieser Sinngehalt steht auch im Einklang mit der im damaligen Verletzungsprozess
zum prioritätsbegründenden Gebrauchsmuster durch das Landgericht Mannheim in
seinem Beschluss vom 4. April 2014 vorgenommenen Auslegung des Begriffs
„Oberboden“, das hierzu folgendes feststellte:
„Danach muss der Oberboden bei dem gebotenen technisch-funktionalen
Verständnis nicht einstückig hergestellt und kann insbesondere in manchen
Abschnitten stärker ausgebildet sein als in anderen.“
Abb. 1: Fig. 2 der SPS
Das Merkmal M2.b fordert, dass die mindestens eine außenliegende Schiebetür in
ihrer Breite (senkrecht zur Zeichenebene der Abb. 1) die zugeordneten Kanten des
Ober- und Unterbodens überdeckt. Dabei fungieren als Kanten im Sinne des
Streitpatents die der außenliegenden Schiebetür zugewandten Stirnseiten des
Unter- und Oberbodens. Ausweislich Absatz [0027] der SPS wird damit eine
Überdeckung der Kanten des Ober- und Unterbodens sichergestellt, womit auch
eine verdeckte Anbringung der Laufschienen erreicht
ist.
Insoweit sind die
Laufschienen sichtseitig über die Breite der außenliegenden Schiebetür nicht
erkennbar. Wie der Abb. 1 für das Ausführungsbeispiel zu entnehmen ist, kann die
jeweilige Außenseite des Unter- bzw. Oberbodens 5, 4 bündig mit der zugeordneten
Kante der Schiebetür 2 verlaufen. Eine nur Teilabdeckung der Kanten lässt sich der
SPS nicht entnehmen, die auch keinen Hinweis in diese Richtung gibt,
insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein solcher dann entstehender Absatz den
optischen Gesamteindruck zweifelsfrei verändern würde. Einen Überstand der
außenliegenden Schiebetür über die jeweiligen Außenseiten des Ober- bzw.
Unterbodens hinaus erlaubt das Merkmal M2.b aber sehr wohl, da in diesem Fall
die Kanten des Ober- bzw. Unterbodens überdeckt und die Optik unverändert
gegenüber dem Ausführungsbeispiel ausschließlich von der zumindest einen
außenliegenden Schiebetür geprägt wäre.
Das Merkmal M3.b sieht an der zumindest einen innenliegenden Schiebetür den
Anschluss eines Winkels 10 – in der Satzstellung ist nach Auffassung des Senats
das Wort „ein“ im Sinne eines unbestimmten Artikels zu verstehen mit der
Implikation, dass auch mehrere Winkel zum Einsatz kommen können – vor, der eine
Verbindung zu (mehreren) Laufrollen 8 herstellt. Die Zwischenschaltung des
Winkels in der Halterung zwischen den Laufrollen und der zumindest einen
Schiebetür führt zu einem Versatz letzterer zur lotrecht aufgespannten Ebene der
Laufschiene (vgl. Abb. 1). Die Art und Weise der Verbindung des Winkels mit der
zumindest einen innenliegenden Schiebetür
ist nicht beansprucht,
lediglich
beispielhaft sind in Abbildung 1 Schraubverbindungen gezeigt. Dabei stützen sich
die der Halterung der zumindest einen innenliegenden Schiebetür dienenden
Laufrollen in Laufbahnen der Laufschienen ab (vgl. Abb. 1).
Mit dem Merkmal M3.b.1 wird die Halterung für die zumindest eine innenliegende
Schiebetür noch dahingehend konkretisiert, dass der Winkel ein die Laufrollen
haltendes Befestigungsmittel aufweist, das nach der Beschreibung beispielhaft als
Verbindungsschraube ausgebildet sein kann.
Unter dem Begriff „Winkel“ ist auch nach dem Streitpatent im Sinne der üblichen
Wortbedeutung ein Bauteil zu verstehen, das mindestens zwei
in einem
geometrischen Winkel zueinanderstehende Schenkel aufweist. Dieser Winkel soll
die Verbindung zwischen der jeweiligen Schiebetür und den dieser zugeordneten
Laufrollen herstellen, zur Ausrichtung der einzelnen Schenkel
in Bezug auf die
genannten Komponenten trifft die SPS jedoch keine Aussage.
Insgesamt benennen der Anspruch wie auch die SPS lediglich die für die Halterung
der zumindest einen innenliegenden Schiebetür zwingend notwendigen Bauteile,
ohne jedoch deren Anzahl zu präzisieren und deren unmittelbare oder mittelbare
Anordnungen zueinander zu definieren, und stellen all dies in das Belieben des
Fachmanns im Rahmen fachmännischen Könnens. Zur Aufhängung der zumindest
einen außenliegenden Schiebetür schweigt sich der erteilte Patentanspruch 1 zwar
aus, jedoch zeigt, wie vorstehend dargelegt, das einzige Ausführungsbeispiel eine
entsprechende Halterung, deren Ausgestaltung an diejenige der zumindest einen
innenliegenden Schiebetür angelehnt ist.
3.2 Zur Ausführbarkeit
Der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Ausführbarkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG
liegt nicht vor.
Die Klägerin trägt hierzu vor, es erscheine ihr für den Fachmann unmöglich,
mehrere Laufrollen mithilfe eines einzigen Befestigungsmittels bzw. einer einzigen
Schraube und eines einzigen Winkels nach dem Merkmal M3.b mit mehreren
Schiebetüren zu verbinden, wie es Absatz [0030] der SPS vorschreibe (vgl.
Schriftsatz vom 24. Juli 2018, dort S. 17, Abschnitt VII). In der Auslegung der
Verletzungsklägerin sei das Streitpatent daher nicht ausführbar.
Der Senat schließt sich dieser Auffassung der Klagepartei nicht an, vielmehr kann
der Fachmann die Lehre des Streitpatents auf Grundlage der Gesamtoffenbarung
ausführen. Eine Lehre
ist dann ausführbar, wenn der Fachmann ohne
erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die
Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in
Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen so zu verwirklichen, dass der
angestrebte Erfolg erreicht wird (vgl. BGH GRUR 2011, 707 – Dentalgerätesatz).
Zwar könnte durch die gewählte Bezugszeichenfestlegung – für die Türen werden
unterschiedliche, für die Bauteile der jeweiligen Halterungen jedoch gleiche
Bezugsziffern verwendet – im Kontext mit Absatz [0030] der SPS der Eindruck
entstehen, nur ein Winkel und nur ein Befestigungsmittel wäre für beide
Schiebetüren vorgesehen, um die Laufrollen zu halten. Allerdings gibt der
nachfolgende Absatz [0031] und die Figur 2 der SPS dem Fachmann ausreichend
deutlich an, dass jeder Schiebetür jeweils zumindest ein separater Winkel mit einem
Befestigungsmittel zugeordnet ist. Diese Lehre kann der Fachmann problemlos
umsetzen.
Andere Gesichtspunkte einer möglichen mangelnden Ausführbarkeit hat die
Klägerin nicht aufgebracht und sind für den Senat auch nicht ersichtlich.
3.3 Zur Zulässigkeit
Die Patentansprüche 1 bis 8 in der erteilten Fassung sind in den ursprünglichen
Unterlagen offenbart und insoweit zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung ist nur
das als zur Erfindung gehörend offenbart, was den ursprünglich eingereichten
Unterlagen in Gesamtheit ihrer Offenbarung unmittelbar und eindeutig als zu der
zum Patent angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist. Danach ist es
erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Fachmann die im Anspruch
bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig
als Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann (BGH GRUR 2015, 249
– Schleifprodukt; BGH, GRUR 2014, 542– Kommunikationskanal) bzw. als
mögliche Ausführungsform (zur Priorität BGH GRUR 2016, 50, – teilreflektierende
Folie).
Eine unzulässige Erweiterung liegt erst vor, wenn der Gegenstand des Patents sich
für den Fachmann erst aufgrund eigener, von seinem Fachwissen getragener
Überlegungen ergibt, nachdem er die ursprünglichen Unterlagen zur Kenntnis
genommen hat, so wenn die Hinzufügung einen technischen Aspekt betrifft, der den
ursprünglich eingereichten Unterlagen in seiner konkreten Ausgestaltung oder
wenigstens in abstrakter Form nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist
(BGH GRUR 2013, 809 – Verschlüsselungsverfahren).
Soweit die Klägerin geltend macht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über
den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen hinaus, trifft dies
nicht zu.
Schon die Patentansprüche in der ursprünglichen Fassung benennen mindestens
eine in ihrer Breite die zugeordneten Kanten des Ober- und Unterbodens
überdeckende – in der Nomenklatur der Klägerin als außenliegend definierte
– Schiebetür (vgl. Anspruch 1 der OS) und darüber hinaus zumindest eine weitere,
dann innenliegende Schiebetür (vgl. Anspruch 6 der OS).
Die Adverbien „mindestens“ und „zumindest“ implizieren dabei unmittelbar auch das
Vorhandensein mehrerer der betreffenden Schiebetüren, mithin sind die Merkmale
M2 und M3 als ursprünglich offenbart anzusehen.
Die gegenteilige Argumentation der Klägerin vermag den Senat nicht zu
überzeugen. Hinsichtlich der Merkmale M3.b und M3.b.1 hat die Klägerin zwar
zutreffend ausgeführt, dass der Patentanspruch 1
im Rahmen des
Prüfungsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt unter anderem
durch Aufnahme des Unteranspruchs 3 in der ursprünglich vorgelegten Fassung
beschränkt wurde, der die Schiebetür mit der Bezugsziffer 2 – folglich die
außenliegende Schiebetür – weiterbildet. Zur Verbindung der Laufrollen mit der
außenliegenden Schiebetür ist hier ein Winkel an dieser angeschlossen, der ein die
Laufrollen haltendes Befestigungsmittel umfasst. Im erteilten Patentanspruch 1
bezieht sich dieses Merkmal allerdings nicht auf die außen-, sondern auf die
innenliegende Schiebetür, weswegen sich die Prüfungsstelle wohl veranlasst
gesehen hat, im Rahmen der Erteilung die Bezugsziffer aus ihrer Sicht zu
korrigieren. Da durch die Änderung der Bezugsziffer dem Merkmal M3.b kein
anderer Sinngehalt zukommt, ist die geltend aufgeführte Bezugsziffer hinsichtlich
der Frage einer unzulässigen Erweiterung ohne Relevanz.
Ebenso folgt keine Erweiterung daraus, dass die im ursprünglichen Anspruch 3 für
die außenliegende Schiebetür
vorgesehene Aufhängung
im erteilten
Patentanspruch die innenliegende Schiebetür weiterbildet. Denn dem Absatz [0014]
der OS ist auch die Offenbarung der Merkmale M3.b und M3.b.1 unmittelbar durch
folgenden Passus zu entnehmen:
„Neben dieser Außen-Schiebetür, die den zugeordneten Kantenbereich des Ober-
und Unterbodens überdeckt, kann eine oder können mehrere weitere, dann jedoch
innenliegende Schiebetüren vorgesehen sein, die nach dem gleichen Prinzip wie
die außenliegende Schiebetür am Oberboden befestigt, d. h. aufgehängt sind.“
Der prinzipielle Aufbau der Aufhängungen für die beiden Schiebetüren stimmen
somit patentgemäß überein.
Es bleibt danach festzustellen, dass es sich bei dem im Merkmal M3.b.1
beanspruchten Winkel mit einem die Laufrollen haltenden Befestigungsmittel somit
um eine unter den Offenbarungsgehalt der Ursprungsanmeldung fallende Lehre
und eben kein Aliud handelt.
Ein Aliud liegt unter anderem dann vor, wenn die Hinzufügung einen technischen
Aspekt betrifft, der den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen in seiner
konkreten Ausgestaltung oder wenigstens in abstrakter Form nicht als zur Erfindung
gehörend zu entnehmen ist (vgl. BGH GRUR 2011, 40 – Winkelmesseinrichtung;
BGH GRUR 2011, 1003 – Integrationselement). Dies trifft vorliegend nicht zu, da
die nach den Merkmalen M3.b.1 bzw. M3.b gelehrte Verbindung der Laufrollen mit
der innenliegenden Schiebetür mittels eines Winkels, der ein die Laufrollen
haltendes Befestigungsmittel aufweist, eine Konkretisierung des Merkmals M3.a
darstellt, das eine Aufhängung der innenliegenden Schiebetür in einer Laufschiene
vorsieht.
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ist der Gegenstand des
erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber den ursprünglich offenbarten
Anmeldungsunterlagen zum Streitpatent auch nicht dadurch erweitert, dass sich in
Merkmal M3.b.1 der Ausdruck „Befestigungsmittel“ wiederfindet.
Zwar wird in den Anmeldungsunterlagen im Zusammenhang mit der innenliegenden
Schiebetür nur eine Aufhängung erläutert, die einen Winkel und eine
Verbindungsschraube zur Verbindung der Laufrollen mit der innenliegenden
Schiebetür vorsieht (vgl. Absatz [0029] des OS). Allerdings belegt Absatz [0014] der
OS, dass diese Lehre dem Aufhängungsprinzip für die außenliegende Schiebetür
entlehnt
ist, das eben nicht explizit „Verbindungsschrauben“, sondern
in
allgemeinerer Form „Befestigungsmittel“ vorschreibt. Der Fachmann liest deshalb
das Ausführungsbeispiel in Absatz [0029] der OS zwanglos verallgemeinert im
Sinne der Lehre nach erteiltem Patentanspruch 1.
Solche Verallgemeinerungen sind auch dann zulässig, wenn von mehreren
Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, wie die Schrauben 9 sowie die
Distanzhülse 17 (vgl. Absatz [0030] der OS), die zusammengenommen, aber auch
für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder
nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind (vgl. BGH, GRUR 2014,
542 – Kommunikationskanal).
Sonstige, der Zulässigkeit der Fassungen der erteilten Patentansprüche 1 bis 8
entgegenstehende Gesichtspunkte sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.
3.4 Zur inneren Priorität
Der Anmeldetag des deutschen Gebrauchsmusters RSH3 kann als Zeitrang für das
vorliegende Streitpatent herangezogen werden.
Eine Priorität kann für eine Nachanmeldung nur dann in Anspruch genommen
werden, wenn der Fachmann den Gegenstand des Patentanspruchs unter
Heranziehung des allgemeinen Fachwissens unmittelbar und eindeutig der früheren
Anmeldung als Ganzes entnehmen kann; es muss sich folglich um dieselbe
Erfindung handeln (vgl. BGH GRUR 2004, 133 - „Elektronische Funktionseinheit“).
Für die Beurteilung einer
identischen Offenbarung gelten die Prinzipien der
Neuheitsprüfung (vgl. BGH GRUR 2012, 1133 – UV- unempfindliche Druckplatte).
Demnach ist in einem Dokument als offenbart anzusehen, was der Fachmann unter
Heranziehung des allgemeinen Fachwissens unmittelbar und eindeutig den
betrachteten Unterlagen entnehmen kann, nicht hingegen eine weitergehende
Erkenntnis, zu der der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder
durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann (vgl. BGH GRUR 2010,
910 – Fälschungssicheres Dokument).
Diese
Voraussetzungen
sind
im vorliegenden
Fall
bezüglich
des
prioritätsbegründenden, deutschen Gebrauchsmusters RSH3 erfüllt, dessen
Offenbarungsgehalt vollumfänglich der Offenlegungsschrift der Nachanmeldung
entspricht. Nachdem die Zulässigkeit der erteilten Anspruchsfassung – wie die
vorgestellten Ausführungen unter Punkt II.3.3 zeigen – festgestellt ist und die
Klägerin hinsichtlich der
Inanspruchnahme der
inneren Priorität durch das
Streitpatent keine darüberhinausgehenden Aspekte vorgebracht hat, gelten die
dortigen Begründungen auch hier.
3.5 Zur Technizität
Die Lehre des erteilten Patentanspruch 1 ist
technisch. Ob die für einen
Patentschutz erforderliche Technizität gegeben ist, erschließt sich bei hierauf
ausgerichteter wertender Betrachtung des in dem angemeldeten Patentanspruch
definierten Gegenstands (BGH GRUR 2000, 498 - Logikverifikation).
Zum technischen Charakter des Gegenstands des Streitpatents hat die Klägerin in
der mündlichen Verhandlung ihr schriftliches Vorbringen hinsichtlich des Merkmals
M2.b nochmals bekräftigt. Aus ihrer Sicht sei in der geforderten Überdeckung der
Kanten des Ober- und Unterbodens nur ein gestalterisches Merkmal zu sehen, das
sich in Abhängigkeit des Blickwinkels des Betrachters einstelle oder nicht.
Dieser Auffassung schließt sich der Senat nicht an. Bei dem vorliegenden
Patentgegenstand liegt der Gestaltung des Schrankmöbels eben die Aufgabe
zugrunde, die Funktionssicherheit mit geringem konstruktiven Aufwand zu
verbessern. Durch die Formgebung des Schrankmöbels, insbesondere durch die
außenliegende Schiebetür soll eine verdeckte Anbringung der Laufschienen
erreicht werden, durch die zunächst einmal deren Verschmutzung vermindert wird,
mit der Folge, dass dauerhaft ein leichtgängiger Lauf der Schiebetüren in der
Laufschiene möglich ist (vgl. Absatz [0010] der SPS). Durch die mit dem Merkmal
M2.b geforderte Überdeckung der Kanten des Ober- und Unterbodens bildet sich
zwischen diesen und der außenliegenden Schiebetür ein Spalt aus, der den
Schmutzeintrag in das Korpusinnere vermindert; dies umso mehr je länger und
enger der Spalt ausgeführt ist.
Eine ästhetische Formschöpfung als solche im Sinne des § 1 PatG liegt somit nicht
vor. Dabei übersieht der Senat nicht, dass mit der Gestaltung der außenliegenden
Schiebetür nach dem Merkmal M2.b möglicherweise auch andere, nicht-technische
Wirkungen erzielt werden. Allerdings genügt dieses Faktum nicht, um eine
Technizität des Merkmals M2.b insgesamt zu verneinen.
3.6 Zur Patentfähigkeit
Ob das Schrankmöbel des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung neu ist, kann
dahingestellt bleiben, jedenfalls war es für den angesprochenen Fachmann im
Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents durch den Stand der Technik
nahegelegt.
Für die Beurteilung, inwieweit eine beanspruchte Lösung auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruht, ist von dem auszugehen, was der Gegenstand der Erfindung in der
Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale gegenüber dem Stand der Technik im
Ergebnis
tatsächlich
leistet
(vgl.
BGH GRUR
2010,
–
Fettsäurezusammensetzung), wobei unterschiedliche Ausgangspunkte zu
berücksichtigen sein können.
Die Einordnung eines bestimmten Ausgangspunkts als „nächstkommender“ Stand
der Technik ist hierfür weder ausreichend noch notwendig, denn es können
verschiedene Ausgangspunkte in Betracht zu ziehen sein (vgl. BGH GRUR 2009,
382 – Olanzapin). Vielmehr erfordert es konkrete Umstände, die dem Fachmann im
Prioritätszeitpunkt Veranlassung gaben, eine bestimmte Druckschrift oder
Vorbenutzung als Ausgangspunkt seiner Überlegungen heranzuziehen (vgl. BGH
GRUR 2017, 148 – Opto- Bauelement). Auch bedarf es dafür, die Lösung des
technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen, in der Regel über die
Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen,
Hinweise oder sonstiger Anlässe (vgl. BGH GRUR 2009, 746 – Betrieb einer
Sicherheitseinrichtung).
Als Ausgangspunkt dient hier die Montageanleitung, eingereicht nach dem
qualifizierten Hinweis als Druckschrift RSH39, die bereits alle wesentlichen
Merkmale zum Aufbau des beanspruchten Schrankmöbels zeigt. Die Druckschrift
RSH39 weist zudem als Datum der Drucklegung Januar 2005 aus und wurde im
Anschluss in den Jahren 2005 und 2006 an Kunden der Firma S…
AG verteilt und damit bereits weit vor dem relevanten Prioritätszeitpunkt des
Streitpatents – unbestritten – der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Hierzu macht die Beklagte geltend, dass es, ausgehend von der Druckschrift
RSH39,
für den Fachmann keine Veranlassung gegeben habe, nach einer
Verbesserung des Schrankmöbels zu suchen. Denn diese Druckschrift sei nicht
alleine, sondern nur mit dem Produkt selbst ausgeliefert worden, dem bereits eine
fertige, aber nicht patentgemäße Lösung zu entnehmen sei, wenn eine Ausführung
des Schrankmöbels gemäß der Fertigungszeichnung RSH22 bzw. RSH22a
unterstellt werde. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht. Selbst wenn dies als
zutreffend unterstellt wird, ergäbe sich dadurch nicht zwangsläufig, dass die
Druckschrift RSH39 für sich genommen als möglicher Ausgangspunkt ausscheidet.
Denn eine Montageanleitung ist nicht dauerhaft mit dem zu montierenden Produkt
verbunden, sondern stellt auch als solche einen eigenständigen druckschriftlichen
Stand der Technik dar.
Vor diesem Hintergrund hatte der Fachmann Veranlassung, allein den in der
Druckschrift RSH39
offenbarten Gegenstand
als erfolgsversprechenden
Ausgangspunkt seiner Überlegungen heranzuziehen.
Die Druckschrift RSH39 offenbart ein Schrankmöbel (Merkmal M0) mit einem
Korpus nach dem Merkmal M1, der einen Unter- und einen Oberboden sowie
Seitenwände umfasst (vgl. Seite 4, Abb. 8.0). Die frontseitige Korpusöffnung wird
mittels zweier – dort als „vorlaufend“ bzw. „hintenlaufend“ bezeichneter –
Schiebetüren (Merkmal M2) verschlossen, die im Sinne obiger Auslegung außen-
bzw. innenliegend in Analogie zu den Merkmalen M2.a und M3.a jeweils in einer am
Oberboden vorgesehenen Laufschiene gehalten sind (vgl. Seite 3, Abb. 7.1). Die
Anordnung der Laufschiene für die innenliegende Schiebetür erfolgt an der dem
Innenraum des Korpus zugewandten Innenseite des Oberbodens gemäß dem
Merkmal M3.a.1 (vgl. Seite 3, Abb. 7.0). Dabei stellt ein an der innenliegenden
Schiebetür angeschlossener Winkel die Verbindung mit den in der Laufschiene
geführten Laufrollen her, die über ein aus der Abb. 10.0 ersichtliches
Befestigungsmittel an dem Winkel
fixiert werden. Somit
ist auch der
Merkmalskomplex M3.b.X der Druckschrift RSH39 unmittelbar und eindeutig
entnehmbar.
Ausweislich der Abbildungen 7.1 und 10.1 der Druckschrift RSH39 erstreckt sich die
außenliegende Schiebetür vertikal zumindest bis zur äußeren Oberfläche des
Oberbodens und überdeckt auf diese Weise in ihrer Breite dessen ihr zugeordnete
Kante. Sofern der zuständige Fachmann die offenbarte Konzeption der
außenliegenden Schiebetür in Bezug auf den Oberboden angesichts der Abbildung
7.1 (unten) nicht auch in Bezug auf den Unterboden einfach mitliest, so lässt diese
Abbildung doch unmittelbar auf eine zumindest teilweise Überdeckung der
frontseitigen Kante des Unterbodens durch die in Rede stehende Schiebetür
schließen. Dabei legt der Fachmann das Ausmaß dieser Überdeckung insoweit im
Rahmen einer einfachen konstruktiven Anpassung an den praktischen
Dimensionierungsfall in Abhängigkeit des zur Verfügung stehenden Bauraums fest,
der sich aus dem vertikalen Abstand des unteren Randes der außenliegenden
Schiebetür zur Aufstellfläche ergibt. Die
räumliche Konfiguration der
außenliegenden Schiebetür in Bezug auf den Oberboden stellt dabei gleichsam eine
dem Fachmann präsente Alternative zur freien Auswahl dar, die er bei Bedarf auch
für den Unterboden in Betracht ziehen wird. Denn in diesem Fall würde sich mit der
spezifischen Gestaltung der außenliegenden Schiebetür nicht nur ein ästhetischer
Gesamteindruck, sondern, aufgrund des sich dadurch jeweils bildenden, identisch
langen Spalts zwischen der Innenseite der außenliegenden Schiebetür und den
jeweiligen Kanten des Ober- bzw. Unterbodens, auch dieselbe technische Wirkung
einstellen, nämlich den Schmutzeintrag in das Innere des Korpus in gleichem Maße
zu verringern. Die Festlegung der vertikalen Erstreckung der außenliegenden
Schiebetür nach dem Merkmal M2.b, derart, dass sie in ihrer Breite die
zugeordneten Kanten des Ober- und Unterbodens überdeckt, geht deshalb über
rein handwerkliches Vorgehen des Fachmanns nicht hinaus.
Bezüglich der Aufhängung der außenliegenden Schiebetür verbleibt noch
festzustellen, dass die Druckschrift RSH39 zwar in Anlehnung an die Aufhängung
der innenliegenden Schiebetür ebenso eine Anordnung der Laufschiene für die
außenliegende Schiebetür an der dem Innenraum des Korpus zugewandten
Innenseite des Oberbodens vorschlägt (vgl. Seite 3, Abb. 7.1 oben), sich jedoch
über deren Befestigung ausschweigt. Mithin unterscheidet
sich das
streitpatentgemäße Schrankmöbel von dem mit der Druckschrift RSH39
vorgeschlagenen Schrankmöbel lediglich aufgrund des dort nicht verwirklichten
Merkmals M2.a.1.
Hinsichtlich der Befestigungsmöglichkeiten bzw. -orte ist dem Fachmann mit der
Druckschrift RSH10 eine ohne weiteres anwendbare Möglichkeit präsent. So
befasst sich die Druckschrift RSH10 mit der zuverlässigen Befestigung derartiger
Laufschienen 1 an Decken- und/oder Bodenplatten 35 von Schrankmöbeln [vgl.
Absatz
[0003]. Diese sieht nach dem Einsetzen der Laufschiene 1
für
Doppelschiebetüren in zwei Nuten 33 im Oberboden 35 deren Fixierung über
Schrauben 27 vor (vgl. Absätze [0005] u. [0008]).
Mithin lehrt die Druckschrift RSH10 eine sichere Verankerung von Laufschienen für
Schiebetüren an der dem Innenraum des Korpus zugewandten Innenseite des
Oberbodens eines Schrankmöbels nach dem Merkmal M2.a.1 (vgl. Absatz [0005],
Figur 2).
Ausgehend von der Druckschrift RSH39, die bereits alle wesentlichen Merkmale
zum Aufbau des beanspruchten Schrankmöbels zeigt, lag es für den Fachmann,
der stets bestrebt ist, für einen bestimmten Zweck eine bessere – oder auch nur
eine andere – Lösung zu finden, als die der Stand der Technik zur Verfügung stellt
(vgl. BGH GRUR 2009, 1039 – Fischbissanzeiger), und der bei Schrankmöbeln
insbesondere die Funktionssicherheit zu verbessern sucht, auf der Hand, diese
Lösung für die Befestigung der Laufschiene auf den Gegenstand gemäß der
Druckschrift RSH39 zu übertragen.
Ausführungen zu den Patentansprüchen 2 bis 8 erübrigen sich an dieser Stelle, da
die Beklagte den Anspruchssatz als Ganzes verteidigt und im Rahmen der
beantragten Reihenfolge ihrer Hilfsanträge versucht, zur Patentfähigkeit der dort
beanspruchten Gegenstände zu gelangen.
Soweit sich die Klägerin im Hinblick auf den Nichtigkeitsgrund mangelnder
Patentfähigkeit auch auf eine offenkundige Vorbenutzung berufen hat, konnte auch
diese dahinstehen, denn die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche in den
verteidigten Fassungen beruhen bereits gegenüber dem druckschriftlich belegten
Stand der Technik auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
Hilfsanträge:
Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsanträge
sind zulässig und nicht verspätet gemäß § 83 Abs. 4 Nr. 1 PatG, weil eine Vertagung
nicht erforderlich war.
4. Zum Hilfsantrag 1
4.1 Zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 erweist sich als nicht
patentfähig. Das Auffinden seiner Merkmalskombination lag in ihrer Gesamtheit
nahe. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die beanspruchte Lehre als Ganzes der
Beurteilung erfinderischer Tätigkeit zugrunde zu legen ist. Dies gilt insbesondere im
Falle einer Kombinationserfindung, bei der sich durch das
funktionale
Zusammenwirken der verschiedenen, sich gegenseitig beeinflussenden,
fördernden und ergänzenden Merkmale eine über die bloße Addition
hinausgehende Wirkung einstellt (vgl. BGH BlPMZ 1979, 151 – Etikettiergerät II).
Allerdings enthält die tatsächlich gegenüber dem Stand der Technik geleistete
Lehre des beanspruchten Schrankmöbels nach Patentanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag 1
lediglich eine Aggregation bekannter Komponenten
für die
Baugruppen der oberen Aufhängung und der unteren Führung der außenliegenden
Schiebetür des Schrankmöbels, deren Merkmalsgruppen sich auch in ihrer
Gesamtheit nur zu einem sich in naheliegender Weise ergebenden, hinsichtlich des
ästhetischen Gesamteindrucks optimierten Schrankmöbels fügen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 umfasst alle
Merkmale des Gegenstands nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und weist
darüber hinaus die folgenden Merkmale auf:
M4H1
und an der dem Innenraum des Korpus abgewandten Unterseite des
Unterbodens (5) eine Führungsschiene (12) vorgesehen ist,
M4.aH1
in die ein Führungszapfen (13) der Schiebetür (2) eingreift.
4.1.2 Die Merkmale M4H1 und M4.aH1 ergänzen das beanspruchte Schrankmöbel
um die Führung der außenliegenden Schiebetür an dem Unterboden des Korpus.
Zu diesem Zweck weist der Unterboden an seiner dem Innenraum des Korpus
abgewandten Unterseite eine Führungsschiene auf, in die ein der außenliegenden
Schiebetür zugeordneter Führungszapfen eingreift (vgl. Absatz [0034] der SPS).
Die äußere Gestalt sowohl der Führungsschiene als auch des Führungszapfens
lassen die Merkmale offen. Ebenso wenig lässt die wörtliche Bedeutung des Begriffs
„Zapfens“ Rückschlüsse auf dessen Form zu, mit dem einerseits im Holzbau ein
vorspringender Teil an einem Bauelement aus Holz bezeichnet wird, der zu
Verbindungszwecken in einen dazu komplementären Schlitz eines weiteren zu
verbindenden Teils eingeführt wird und der andererseits im Metallbau einen Bolzen
mit Kreisquerschnitt beschreibt.
4.1.3 Die Merkmalsgruppe M4.XH1 ist wörtlich dem erteilten Patentanspruch 6
entnommen, der im Satz der sich an den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1
antragsgemäß anschließenden, auf die erteilten Unteransprüche zurückgehenden
Ansprüche nicht mehr enthalten ist (vgl. Anspruch 10 der OS). Insofern liegt eine
zulässige Beschränkung auf eine im Patent herausgestellte Weiterbildung vor.
4.1.4 Wie bereits bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands gemäß
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dargelegt, beruht das Schrankmöbel mit den
dort beanspruchten Merkmalen auf keiner erfinderischen Tätigkeit gegenüber einer
Kombination der Lehren der Druckschriften RSH39 und RSH10; auf die
entsprechenden Ausführungen unter Ziffer II.3.6 wird verwiesen.
Die Auswahl der unteren Führung für die außenliegende Schiebetür erfolgt in
Anpassung an den praktischen Bedarfsfall im Rahmen der hergebrachten Regeln
des Möbelbaus sowie
in Abhängigkeit des geforderten ästhetischen
Gesamteindrucks.
Schon das aus der Druckschrift RSH39 bekannte Schrankmöbel umfasst eine
derartige Führung, bestehend aus einer am Unterboden angeordneten
Führungsschiene mit einer Nut, deren Öffnung sich von der Innenseite des
Innenraums abwendet und in die ein Führungselement der außenliegenden
Schiebetür eingreift (vgl. Seite 3, Abb. 7.1 unten). Dem Wissen des Fachmanns
sind aber auch äquivalente Führungsanordnungen für Schiebetüren am Unterboden
des Korpus zuzurechnen, wie sie sich beispielhaft in den Gegenständen der
Druckschriften RSH13 oder RSH14 präsentieren (vgl. RSH13: Anspruch 1; RSH14:
Figur 5, Seite 5, Zeile 21 – Seite 6, Zeile 4).
Abb. 2: Figur 1 der Druckschrift RSH13
So zeigt die Druckschrift RSH13 eine an der dem Innenraum des Korpus
abgewandten Unterseite des Unterbodens, hier Bodenplatte 8, des Korpus
angeordnete Führungsschiene 9, in der ein Führungszapfen bzw. Führungskopf 5
gleitend gelagert ist (vgl. Abb. 2, Absatz [0017]).
Die Positionierung der Führungsschiene an der entsprechenden Unterseite des
Unterbodens anstelle seiner frontseitigen Kante bei ansonsten gegenüber dem
Gegenstand
der
Druckschrift
RSH39
funktionell
unveränderten
Führungskomponenten nach den Merkmalen M4H1 und M4.aH1 betrifft den im
handwerklichen Können liegenden, durch den praktischen Bedarfsfall veranlassten
Austausch gleich wirkender Mittel. So mag bei vergleichbarem Raumbedarf die eine
gegenüber der anderen Anordnung eine mehr oder minder verdeckte Montage der
Führungsschiene ermöglichen, im Umfang der geltenden Merkmalskombination
allerdings ergeben sich durch die beanspruchte Führung der außenliegenden
Schiebetür aber keine – zumal nicht offenbarten – Vorteile.
4.2 Zum nebengeordneten Patentanspruch 8 nach Hilfsantrag 1
Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 8 nach Hilfsantrag 1 ist
ebenfalls nicht patentfähig, denn er ergibt sich in naheliegender Weise aus den
Lehren der Druckschriften RSH39 und RSH10. Der Patentanspruch 8 nach
Hilfsantrag 1 zeichnet sich durch die Merkmale des Gegenstands nach
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag aus, ergänzt um die Merkmale
M5H1
die beiden Laufschienen (7) als Doppelschiene (6) ausgebildet sind,
M5.aH1
die in einer in den Oberboden (4) eingelassenen Nut einliegen.
4.2.1 Das Merkmal M5H1 konkretisiert die oberen Aufhängungen dahingehend, dass
die Laufschienen für die Laufrollen der außen- und innenliegenden Schiebetüren in
einem einzigen – als Doppelschiene bezeichneten – Bauteil integriert sind (vgl.
Absatz [0028] der SPS). Die Doppelschiene liegt dabei in einer singulären, in den
Oberboden eingelassenen Nut nach dem Merkmal M5.aH1 ein, so dass eine
versenkte Anordnung der Doppelschiene erreicht wird (vgl. Figur 2 der SPS). Zur
Querschnittsform der Doppelschiene sowie der Nut schweigt der Patentanspruch 8
nach Hilfsantrag 1.
4.2.2 Wie bereits bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands gemäß
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dargelegt, beruht das Schrankmöbel mit den
dort beanspruchten Merkmalen auf keiner erfinderischen Tätigkeit gegenüber einer
Kombination der Lehren der Druckschriften RSH39 und RSH10; auf die
entsprechenden Ausführungen unter Ziffer II.3.6 wird verwiesen. Aber auch die im
Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag 1 hinzugekommene, im Rahmen einer
Beschränkung unstrittig ursprünglich offenbarte Ausgestaltungsvorschrift (vgl.
Anspruch 9 der OS) hinsichtlich einer Zusammenfassung der beiden Laufschienen
zu einer
in einer Nut des Oberbodens eingelassenen Doppelschiene
(Merkmalsgruppe M5.XH1), kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen, weil
auch diese bereits aus der Druckschrift RSH10 bekannt ist und sich für eine
unveränderte Kombination aufdrängt.
Abb. 3: Figur 2 der Druckschrift RSH10
Die Druckschrift RSH10 lehrt eine als Doppelschiene 1 ausgeführte Laufschiene für
Doppelschiebetüren an Schrankmöbeln nach dem Merkmal M5H1, die zwei durch
einen Steg 3 beabstandet miteinander verbundene Führungskanäle 5‘, 5‘‘ aufweist,
deren jeweils nach unten weisende, schlitzförmige Öffnung 7‘ und 7‘‘ für die
Aufnahme von Tragbolzen bestimmt ist (vgl. Figur 1). Die Tragbolzen verbinden in
den Führungskanälen eingesetzte Gleit-
oder Rollenlaufwerke 9 mit
entsprechenden Halterungen 11 an den Schiebetüren 13 (vgl. Absatz [0007]). Die
Montage der Doppelschiene erfolgt dabei in zwei, an der dem Innenraum des
Korpus zugewandten Innenseite des Oberbodens 35 eingelassene Nuten 33 (vgl.
Figur 2, Absatz [0008]). Diese Ausführungsform wird in der Druckschrift RSH10 als
vorteilhaft gegenüber einer in einer Einzelnut aufgenommenen Doppelschiene
angesehen (Merkmal M5.aH1), die den Stand der Technik repräsentiert, von dem
die Lehre dieser Druckschrift ausgeht (vgl. Absatz [0002]). Hierzu ist festzustellen,
dass sich die erforderliche Querschnittsform der Nut ausschließlich am rückseitigen
Profil der Doppelschiene orientiert, die zu Aufnahme im Oberboden vorgesehen ist.
Zwar mögen die vorgenannten Offenbarungsstellen dem Fachmann unter
konstruktiven und wirtschaftlichen Aspekten Anlass zu einer Abwägung geben,
welche der beiden offenbarten Möglichkeiten er im Einzelfall verwirklicht. Allerdings
stellt das nicht das Naheliegen des Gegenstands des Streitpatents in Frage,
sondern lediglich dessen Umsetzung. Denn die Auswahl einer von mehreren nach
dem Stand der Technik für den angesprochenen Fachmann erkennbaren
Alternativen zur Lösung des technischen Problems ist nicht schon deshalb als auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruhend anzusehen, weil aus der Sicht des
Durchschnittsfachmanns andere Lösungen besser geeignet oder vorteilhafter
erscheinen.
5. Zum Hilfsantrag 2
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 entspricht demjenigen
des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1. Nachdem für letzteren – wie die
vorgestellten Ausführungen zum Hilfsantrag 1 zeigen (vgl. Ziffer II.4.1.4) – eine
erfinderische Tätigkeit nicht bejaht werden kann, ist auch der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 nicht patentfähig.
6. Zum Hilfsantrag 3
Ebenso bleibt dem Hilfsantrag 3 der Beklagten ein Erfolg verwehrt.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 umfasst die Merkmale des
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und die zusätzlichen Merkmale M4H1, M4.aH1,
M5H1 und M5.aH1 der Ansprüche 1 und 8 gemäß Hilfsantrag 1, die – wie bereits
unter den Ziffern II.4.1.4 und II.4.2.2 erläutert – dem Fachmann aus den
Druckschriften RSH39, RSH10 und RSH13 bekannt sind.
Auch in der Zusammenschau der vorstehend genannten Merkmale ist kein
synergetischer Effekt zu erkennen; vielmehr entfaltet jedes dieser Merkmale seine
dem Fachmann bekannte Wirkung in aggregativer Weise für sich, mithin musste
dieser bei der Auswahl und Zusammenstellung der einzelnen, den Merkmalen
entsprechenden Funktionsträgern nach Vorbildern im Stand der Technik nicht
erfinderisch tätig werden.
7. Zum Hilfsantrag 4
7.1 Zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4
Der Patentanspruch nach Hilfsantrag 4 ist zulässig, allerdings ist sein Gegenstand
nicht patentfähig. Vielmehr ergeben sich sämtliche Merkmale des Patentanspruchs
1 nach Hilfsantrag 4 aus einer naheliegenden Kombination der Inhalte der
Druckschriften RSH39 und RSH10. In den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 sind
gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag folgende zusätzlich
Merkmale mit aufgenommen worden:
M6H4
und zur Verbindung der Laufrollen (8) mit der die Kanten des Ober-
und Unterbodens (4, 5) überdeckenden Schiebetür (2) ein weiterer
Winkel (10) angeschlossen ist,
M6.aH4
mit einem die Laufrollen (8) haltenden Befestigungsmittel.
Nach dem Merkmal M6H4 soll die Verbindung zwischen den Laufrollen und der die
Kanten des Ober- und Unterbodens überdeckenden – also außenliegenden –
Schiebetür mittels eines weiteren Winkels hergestellt werden. Die der
außenliegenden Schiebetür zugeordneten Laufrollen werden dabei nach dem
Merkmal M6.aH4 über unspezifizierte Befestigungsmittel an dem weiteren Winkel
gehalten (vgl. Anspruch 3 der OS).
Soweit der Einwand der Klägerin, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag 4 sei unzulässig erweitert, auf derselben Argumentation wie zum
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beruht, wird auf die Ausführungen hierzu
unter Ziffer II.3.3 verwiesen. Die unstrittig beschränkenden Merkmale M6H4 und
M6.aH4 basieren auf dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 3 der OS unter
zusätzlicher Benennung einer Eigenschaft der betreffenden Schiebetür, nämlich die
Kanten des Ober- und Unterbodens zu überdecken. Diese wird bereits im Absatz
[0014] der OS der Außen- bzw. außenliegenden Schiebetür zugeschrieben. Die
Existenz zumindest eines weiteren Winkels für die außenliegende Schiebetür neben
dem für die innenliegende Schiebetür ist im Absatz [0020] der OS offenbart.
7.2 Wie bereits bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands gemäß
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dargelegt, beruht das Schrankmöbel mit den
dort beanspruchten Merkmalen auf keiner erfinderischen Tätigkeit gegenüber einer
Kombination der Lehren der Druckschriften RSH39 und RSH10; die
entsprechenden Ausführungen unter Ziffer II.3.6 gelten auch im Übrigen hier. Das
gleiche Schicksal wie den vorrangigen Anträgen ist auch dem Hilfsantrag 4
beschieden, denn dem oberen Teil der Abbildung 7.1 der Druckschrift RSH39 ist
unmittelbar und eindeutig ein weiterer Winkel nach dem Merkmal M6H4 zu
entnehmen, der die außenliegende bzw. vorlaufende Schiebetür mit Laufrollen
verbindet. Das im Text zur Abbildung 7.1 angesprochene „Einhängen“ dieser
Schiebetür in die Laufschienen setzt eine feste Halterung der Laufrollen an dem
weiteren Winkel über nicht näher definierte Befestigungsmittel (Merkmal M6.aH4)
voraus.
8. Zu den Unteransprüchen der Hilfsanträge 1 bis 4
Eine Beurteilung der weiteren Ansprüche der Anspruchssätze nach den
Hilfsanträgen 1 bis 4 bedurfte es bei der geltenden Antragslage nicht. Die Beklagte
hat nicht geltend gemacht – noch ist ersichtlich –, dass die Ausgestaltungen nach
den jeweiligen Unteransprüchen gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 4 zu einer anderen
Beurteilung der Patentfähigkeit führen könnten (vgl. BGH GRUR 2012, 149 –
Sensoranordnung; BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren).
Nach alldem ist die Klage begründet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 91 Abs.
1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG
in Verbindung mit § 709 ZPO.
IV.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf
Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigen schriftlich oder
in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen.
Schmidt
Dr. Baumgart
Heimen
Körtge
Sexlinger
Dr. Baumgart ist wegen Krankheit an der Unterschrift verhindert
Schmidt
prö