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BPatG Urteil vom 29.07.2020 – 1 Ni 7/19

1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:290720U1Ni7.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 29. Juli 2020 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

ECLI:DE:BPatG:2020:290720U1Ni7.19.0

betreffend das deutsche Patent 10 2010 036 730

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der

mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2020 durch die Präsidentin Schmidt, den

Richter Dr.-Ing. Baumgart, den Richter Heimen, den Richter Dipl.-Ing. Körtge und

den Richter kraft Auftrags Dipl.-Ing. Sexlinger

für Recht erkannt:

I.

Das deutsche Patent 10 2010 036 730 wird für nichtig erklärt.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 29. Juli 2010 beim Deutschen

Patent- und Markenamt angemeldeten Patents DE 10 2010 036 730, dessen

Erteilung am 15. Mai 2014 veröffentlicht wurde und das die Bezeichnung

„Schrankmöbel“ trägt. Es nimmt die Priorität der am 28. September 2009

angemeldeten und am 7. Januar 2010 bekannt gemachten Gebrauchsmusterschrift

DE 20 2009 011 075 U1 in Anspruch.

Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung acht Ansprüche mit einem

unabhängigen Patentanspruch 1 und den rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 8. Der

mit Hauptantrag verteidigte Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

1. Schrankmöbel, mit einem einen Unter- und einen Oberboden (5, 4) sowie

Seitenwände aufweisenden Korpus (1) und mindestens einer in einer am

Oberboden (4) vorgesehenen Laufschiene (7) geführten, in ihrer Breite die

zugeordneten Kanten des Ober- und Unterbodens (4, 5) überdeckenden

Schiebetür (2), dadurch gekennzeichnet, dass die am Oberboden (4)

angeordnete Laufschiene (7) an dessen dem Innenraum des Korpus (1)

zugewandten Innenseite befestigt ist und zumindest eine weitere, dann innen

liegende Schiebetür (3) vorgesehen ist und die innen liegende Schiebetür (3)

in einer Laufschiene (7) geführt ist, die an der dem Innenraum des Korpus (1)

zugewandten Unterseite des Oberbodens (4) angeordnet ist, wobei zur

Verbindung der Laufrollen (8) mit der innen liegenden Schiebetür (3) ein

Winkel (10) an der Schiebetür (3) angeschlossen ist, mit einem die Laufrollen

(8) haltenden Befestigungsmittel.

Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 rückbezogenen erteilten Ansprüche

2 bis 8 wird auf die Streitpatentschrift (im Folgenden SPS) verwiesen.

Der Patentanspruch 1 wird vom Senat wie folgt gegliedert:

M0

M1

M2

M2.a

Schrankmöbel,

das Schrankmöbel weist einen einen Unter- und einen

Oberboden (5, 4) sowie Seitenwände aufweisenden Korpus

(1) auf,

das Schrankmöbel weist mindestens eine Schiebetür (2) auf,

die mindestens eine Schiebetür (2) ist in einer am Oberboden (4) vorgesehenen Laufschiene (7) geführt,

M2.a.1

die am Oberboden (4) angeordnete Laufschiene

(7) ist an dessen dem Innenraum des Korpus (1)

zugewandten Innenseite befestigt,

M2.b

die mindestens eine Schiebetür (2) überdeckt in ihrer

Breite die zugeordneten Kanten des Ober- und Unterbodens (4, 5),

M3

beim Schrankmöbel ist zumindest eine weitere, dann

innenliegende Schiebetür (3) vorgesehen,

M3.a

die innenliegende Schiebetür (3) ist in einer

Laufschiene (7) geführt,

M3.a.1

die Laufschiene (7) ist an der dem Innenraum

des Korpus (1) zugewandten Unterseite des

Oberbodens (4) angeordnet,

M3.b

zur Verbindung der Laufrollen (8) mit der

innenliegenden Schiebetür (3) ist ein Winkel (10) an der

Schiebetür (3) angeschlossen,

M3.b.1

der Winkel (10) weist ein die Laufrollen (8)

haltendes Befestigungsmittel auf.

Die Klägerin greift das geltende Streitpatent und alle von der Beklagten zur

hilfsweisen Verteidigung eingereichten geänderten Fassungen in vollem Umfang

an. Sie macht den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit mangels Neuheit

und erfinderischer Tätigkeit sowie den Einwand unzulässiger Erweiterung und die

mangelnde Ausführbarkeit geltend.

Die Klägerin stützt ihr Vorbringen u.a. auf die folgenden Dokumente und Unterlagen:

RSH3

RSH7a

RSH7b

RSH8

RSH9

RSH10

RSH11

RSH12

DE 20 2009 011 075 U1 (Prioritätsanmeldung),

EP 1 120 522 B1,

EP 1 120 522 A2,

EP 0 984 126 A2,

DE 203 19 129 U1,

CH 695 784 A5,

FR 2 005 911 A1,

CH 691 754 A5,

DE 10 2006 039 025 A1,

DE 77 04 589 U,

WO 2011/ 079 400 A1,

DE 20 2009 002 713 U1,

DE 33 00 735 A1,

DE 196 12 125 A1,

AU 529 262 B2,

DE 93 19 844 U1,

DE 198 38 716 A1,

RSH13

RSH14

RSH15

RSH16

RSH17

RSH18

RSH19

RSH20

RSH21

RSH22/RSH22a

Technische Zeichnung 9530027 der E… AG (10.06.2004),

RSH22b/RSH36

Zeichnung Nr. 9530027 (Variante „Holz“ vom 07.07.2003),

RSH24a - c

Steelcase-Kataloge „SLIDE”,

RSH25a, b

EKU-Kataloge „CLIPO/COMBINO”,

RSH35

Gegenüberstellung von Ausführungsformen eines

Schiebetürenschranks der Firma H… und

RSH39

Montageanleitung für Schiebetürenschrank „Slide“ (01/2005).

Ferner beruft sich die Klägerin auf eine offenkundige Vorbenutzung und legt hierzu

ergänzende Unterlagen vor (Anlagen RSH23, 26 – 29, 37, 38, 40, 41).

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in seiner erteilten Fassung sowie hilfsweise

in geänderter Fassung mit den Hilfsanträgen 1 bis 4.

Der Hilfsantrag 1 enthält den Hauptanspruch 1 und die auf diesen zurückbezogenen

Ansprüche 2 bis 7 sowie den nebengeordneten Anspruch 8 und die auf diesen

zurückbezogenen Ansprüche 9 bis 14. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 enthält

die zusätzlichen Merkmale M4H1 und M4.aH1. Er lautet (Änderungen gegenüber dem

Hauptantrag sind hervorgehoben):

1. Schrankmöbel, mit einem einen Unter- und einen Oberboden (5, 4) sowie

Seitenwände aufweisenden Korpus (1) und mindestens einer in einer am

Oberboden (4) vorgesehenen Laufschiene (7) geführten, in ihrer Breite die

zugeordneten Kanten des Ober- und Unterbodens (4, 5) überdeckenden

Schiebetür (2), dadurch gekennzeichnet, dass die am Oberboden (4)

angeordnete Laufschiene (7) an dessen dem Innenraum des Korpus (1)

zugewandten Innenseite befestigt ist und zumindest eine weitere, dann innen

liegende Schiebetür (3) vorgesehen ist und die innen liegende Schiebetür (3)

in einer Laufschiene (7) geführt ist, die an der dem Innenraum des Korpus (1)

zugewandten Unterseite des Oberbodens (4) angeordnet ist, wobei zur

Verbindung der Laufrollen (8) mit der innen liegenden Schiebetür (3) ein

Winkel (10) an der Schiebetür (3) angeschlossen ist, mit einem die Laufrollen

(8) haltenden Befestigungsmittel,

M4H1

und an der dem Innenraum des Korpus abgewandten

Unterseite des Unterbodens (5) eine Führungsschiene (12)

vorgesehen ist,

M4.aH1 in die ein Führungszapfen (13) der Schiebetür (2) eingreift.

Der Anspruch 8 nach Hilfsantrag 1 enthält die zusätzlichen Merkmal M5H1 und

M5.aH1. Er lautet (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag sind hervorgehoben):

8. Schrankmöbel, mit einem einen Unter- und einen Oberboden (5, 4) sowie

Seitenwände aufweisenden Korpus (1) und mindestens einer in einer am

Oberboden (4) vorgesehenen Laufschiene (7) geführten, in ihrer Breite die

zugeordneten Kanten des Ober- und Unterbodens (4, 5) überdeckenden

Schiebetür (2), dadurch gekennzeichnet, dass die am Oberboden (4)

angeordnete Laufschiene (7) an dessen dem Innenraum des Korpus (1)

zugewandten Innenseite befestigt ist und zumindest eine weitere, dann innen

liegende Schiebetür (3) vorgesehen ist und die innen liegende Schiebetür (3)

in einer Laufschiene (7) geführt ist, die an der dem Innenraum des Korpus (1)

zugewandten Unterseite des Oberbodens (4) angeordnet ist, wobei zur

Verbindung der Laufrollen (8) mit der innen liegenden Schiebetür (3) ein

Winkel (10) an der Schiebetür (3) angeschlossen ist, mit einem die Laufrollen

(8) haltenden Befestigungsmittel,

M5H1

die beiden Laufschienen (7) als Doppelschiene (6) ausgebildet

sind,

M5.aH1 die in einer in den Oberboden (4) eingelassenen Nut einliegen.

Hilfsantrag 2 entspricht der Fassung von Hilfsantrag 1 ohne den nebengeordneten

Anspruch 8 und die auf diesen rückbezogenen Ansprüche 9 bis 14.

Der Anspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 3 ist gegenüber Anspruch 1 in der

Fassung des Hilfsantrages 1 um die Merkmale M5H1 und M5.aH1 ergänzt.

In der Fassung gemäß Hilfsantrag 4 ist Anspruch 1 gegenüber dem Hauptantrag

durch die folgenden Merkmale ergänzt:

M6H4

und zur Verbindung der Laufrollen (8) mit der die Kanten des

Ober- und Unterbodens (4, 5) überdeckenden Schiebetür (2)

ein weiterer Winkel (10) angeschlossen ist,

M6.aH4 mit einem die Laufrollen (8) haltenden Befestigungsmittel.

Wegen des Wortlauts der jeweils abhängigen Ansprüche wird auf die in der

mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsanträge 1 bis 4 (Anlage zum Protokoll

vom 29. Juli 2020) Bezug genommen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, das Streitpatent könne die Priorität des

Gebrauchsmusters (RSH3) nicht in Anspruch nehmen. Zudem sei das Streitpatent

unzulässig erweitert gegenüber den prioritätsbegründenden Unterlagen dieses

Gebrauchsmusters und ebenfalls gegenüber der zugrundeliegenden (im Vergleich

zum Gebrauchsmuster inhaltlich identischen) Patentanmeldung, veröffentlicht mit

der Offenlegungsschrift DE 10 2010 036 730 A1 vom 21. Juli 2011 (im Folgenden

OS). Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, insbesondere die Merkmale M2 und M3,

auch Schrankmöbel mit zwei oder mehr außen- bzw. innenliegenden Schiebetüren

umfasse, die aus den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen in dieser

Form nicht hervorgingen. Auch die Merkmale M3.b und M3.b.1 seien weder in dem

prioritätsbegründenden Gebrauchsmuster noch in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbart. Dies gelte auch für die mit dem Erteilungsbeschluss der

Prüfungsstelle vom 29. Januar 2014 erfolgte Änderung des Merkmals M3.b.1.

Schließlich konkretisiere das Merkmal M3.b.1, das die ausschließliche Aufhängung

der innenliegenden Schiebetür mithilfe eines Winkels vorgebe, an dem die in einer

Laufschiene geführten Laufrollen gehalten seien, den patentgemäßen Gegenstand

nicht weiter, sondern betreffe ein Aliud.

Der Begriff „Befestigungsmittel“ im Merkmal M3.b.1 stelle ferner für sich bereits eine

unzulässige Verallgemeinerung dar.

Jedenfalls zähle das nur vermeintlich prioritätsbegründende Gebrauchsmuster zum

vorveröffentlichten Stand der Technik und stehe der Patentfähigkeit entgegen.

Die Klägerin macht zudem die fehlende Ausführbarkeit hinsichtlich der vorstehend

genannten Merkmalsgruppe M3.b mit Verweis auf Absatz [0030] der SPS geltend.

Es erscheine für den Fachmann unmöglich, mehrere Laufrollen mithilfe einer

einzigen Schraube und eines einzigen Winkels mit mehreren Schiebetüren zu

verbinden.

Die Klägerin meint, bei der Konstruktion eines gattungsgemäßen Schiebetürenschrankes gebe es für den Fachmann von vorne herein nur eine begrenzte

Auswahl an Gestaltungsmöglichkeiten, die er je nach Bedarf bzw. Kundenwunsch

nach Belieben kombinieren könne. Die vorhandenen Möglichkeiten, die Lage und

Führung der Schiebetüren und deren Befestigung zu bestimmen, seien dem

Fachmann daher geläufig. Ob die Schiebetüren die Kanten des Ober- und

Unterbodens vollständig oder nur teilweise bedeckten, sei keine technische,

sondern lediglich eine ästhetische Frage. Zudem seien insoweit Fertigungstoleranzen unvermeidlich.

Auch sei der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatentes nicht neu und

erfinderisch gegenüber dem Stand der Technik, der sich aus einem Projekt für

Schrankmöbel ergebe, bei dem die damalige E… AG, die jetzt zum Unternehmen

der Klägerin gehöre, Beschläge für Schiebetürenschränke an die Fa. S…

AG in R… geliefert habe. Die im Rahmen dieser Zusammenarbeit

entstandenen Unterlagen zu den hergestellten Möbeln seien neuheitsschädlich, sie

stünden zumindest der erfinderischen Tätigkeit entgegen. So seien in den Jahren

2005 und 2006 zu den Schrankmöbeln Modell „Slide“ in großer Zahl auch

Montageanleitungen (vgl. Anl. RSH39) an verschiedene Dritte, insbesondere

Händler verteilt worden. Die Zeichnungen und Bilder in der somit vorveröffentlichten

Montageanleitung zeigten neuheitsschädlich sämtliche Merkmale des Gegenstands

des Streitpatents nach Anspruch 1. Sofern der Fachmann die nicht abgebildete

Lagerung und Befestigung der beiden Schiebetüren nicht aus seinem Wissen

ergänze, beruhe nach Auffassung der Klägerin der Gegenstand zumindest nicht auf

erfinderischer Tätigkeit gegenüber einer Kombination aus dem aus der

Montageanleitung bekannten Stand der Technik und dem Fachwissen. Denn der

Fachmann kenne aufgrund seines Fachwissens geeignete Konstruktionen zur

Lagerung und Befestigung oder suche und

finde eine dem Streitpatent

entsprechende Lösung im bekannten Stand der Technik, etwa in den Druckschriften

RSH7 oder RSH20. Dies gelte auch für die mit den Hilfsanträgen verteidigten

Fassungen.

Zu der von der Klägerin vorgetragenen offenkundigen Vorbenutzung behauptet sie,

diese sei im Rahmen des bereits genannten Projektes erfolgt. Dazu beruft sie sich

auf diverse Unterlagen (Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, vgl. Anl. RSH25 - 34)

und Zeugenbeweis. Bereits im Jahr 2004 seien Beschläge, die die Merkmale des

Gegenstandes des Streitpatentes vorweggenommen hätten, von der damaligen Fa.

E… AG an die Möbelherstellerin, die Fa. S…AG, geliefert worden.

Im Rahmen dieses Projektes seien bereits im Juni 2004 auch diverse technische

Zeichnungen (RSH22 – RSH22b) an die Herstellerin übersandt worden, die damit

öffentlich zugänglich geworden seien. Die dann damit hergestellten Möbel seien bis

ins Jahr 2013 unter der Bezeichnung „SLIDE“ beliebigen Dritten angeboten und

geliefert worden. Diese Möbel hätten dabei den bereits genannten, zuvor der

Herstellerin überreichten technischen Zeichnungen (RSH22) entsprochen. Mit

diesen Möbeln seien dann auch die genannten Montageanleitungen (RSH39) zur

Verfügung gestellt worden.

Zu den Hilfsanträgen vertritt die Klägerin die Auffassung, diese wiesen keinen

selbständig erfinderischen Gehalt auf, sie seien zumindest vom bekannten Stand

der Technik nahegelegt.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 11. Dezember 2019

übermittelt. In der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2020 hat der Senat den

Parteien weitere rechtliche Hinweise erteilt.

Die Klägerin beantragt,

das deutsche Patent 10 2010 036 730 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das

Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 4, eingereicht

in der mündlichen Verhandlung, erhält.

Die Beklagte tritt der Klage in allen Punkten entgegen. Sie ist der Auffassung, das

Streitpatent nehme die Priorität der Gebrauchsmusteranmeldung RSH3 wirksam in

Anspruch und sei demzufolge auch nicht unzulässig erweitert. Alle beanspruchten

Merkmale seien bereits im Prioritätsdokument offenbart. Der erteilte Anspruch 1 sei

eine Kombination der ursprünglich angemeldeten Ansprüche 1, 3, 6 und 7. Auch sei

im Absatz [0014] der Gebrauchsmusterschrift bzw. Absatz [0016] der SPS der

Hinweis zu finden, die innenliegenden Schiebetüren nach dem gleichen Prinzip wie

die außenliegende Schiebetür am Oberboden zu befestigen bzw. aufzuhängen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die durch den Anspruch 1 vermittelte

Lehre des Patents auch ausführbar. Aus dem Wortlaut des Patentanspruchs sei für

den Fachmann schon aus sich heraus klar, dass für die Verbindung nicht ein

„einziger“ Winkel beansprucht werde.

Zur Montageanleitung (RSH39) des Modells „Slide“ vertritt die Beklagte die Ansicht,

dass diese weder den Gegenstand des Streitpatents neuheitsschädlich

vorwegnehme, noch

in Verbindung mit dem Fachwissen oder weiterem

druckschriftlichen Stand der Technik die Patentfähigkeit hindere. Der zuständige

Fachmann werde die betreffende Montageanleitung nicht isoliert von dem

Schrankmöbel „Slide“, mit dem sie ausgeliefert wurde, betrachten. Der Fachmann

habe daher, weil der Schrank bereits vom Gegenstand des Streitpatents

abweichende Befestigungen für die Schiebetüren aufweise, keinerlei Veranlassung,

selbst nach alternativen Befestigungsmöglichkeiten zu suchen. Er werde deshalb

an der vorgegebenen Konstruktion festhalten. Schließlich vertritt die Beklagte die

Auffassung, die vollständige Überdeckung der Kanten des Ober- und Unterbodens

diene auch dem Schutz vor Verschmutzung und sei deshalb keineswegs nur ein

Designelement.

Zu den Hilfsanträgen

ist die Beklagte der Auffassung, dass die

Merkmalskombinationen der Ansprüche selbstständig den Bestand des Patents

begründen könnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen

den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der

mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2020 Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach §§ 22

Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG geltend gemacht wird, ist zulässig. Sie ist auch

begründet, denn das Streitpatent erweist sich in der geltenden Fassung wie auch in

der Fassung nach den Hilfsanträgen wegen mangelnder Patentfähigkeit als nicht

rechtsbeständig und ist daher für nichtig zu erklären.

I.

1. Zum Gegenstand des Streitpatents

Der Gegenstand des Streitpatents betrifft ein Schrankmöbel (vgl. Abs. [0001] der

SPS).

Nach der Darstellung in der SPS fänden derartige Schrankmöbel als sogenannte

Sideboards, Regalschränke oder dergleichen Verwendung und wiesen zumindest

eine Schiebetür auf, die die Zugriffsöffnung des Schrankmöbels so weit überdecke,

dass die zugeordneten Kanten des Ober- und des Unterbodens über die Breite der

Schiebetür abgedeckt seien. Mit anderen Worten schließe die Schiebetür im

Wesentlichen bündig mit den Außenseiten des Ober- und des Unterbodens ab.

Neben funktionalen Vorteilen, beispielsweise werde durch diese außenliegende

Schiebetür kein Innenraum des Korpus beansprucht, was dessen Nutzung

optimiere, könne die außenliegende Schiebetür als gestalterisches Element

eingesetzt werden. (vgl. Abs. [0002] und [0003] der SPS).

Nachteilig bei den bislang bekannten Konstruktionen sei jedoch die Anbringung der

Schiebetür insbesondere am Oberboden. So werde die Laufschiene für die

außenliegende Schiebetür bisher in die Oberseite, d. h. die Außenseite des

Oberbodens eingelassen, was nicht nur den gestalterischen Gesamteindruck des

Schrankmöbels beeinträchtige, da die Laufschiene ohne weiteres von außen

sichtbar sei, sondern dauerhaft auch deren Funktionsfähigkeit

in Folge

Verschmutzung durch Staub oder dergleichen (vgl. Abs. [0004] und [0005] der

SPS).

Üblicherweise weise ein gattungsgemäßes Schrankmöbel mindestens eine im

Korpus geführte sozusagen innenliegende Schiebetür auf, die zum einen in einer

an der Innenseite des Oberbodens angeordneten Laufschiene und zum anderen in

einer an der Innenseite des Unterbodens befestigten Führungsschiene gehalten sei.

Ein solches Schrankmöbel gehe beispielsweise aus jeder der in der SPS zitierten

Druckschrift RSH8 und RSH12 hervor.

Daneben seien allerdings auch Schrankmöbel bekannt, die lediglich eine

außenliegende Schiebetür aufwiesen, die jeweils bereichsweise die Korpusöffnung

bedecke, wobei das lichte Maß des Korpus in Verschieberichtung der Schiebetür

größer sei als deren Breite. Weiteren Stand der Technik stelle die Druckschrift

RSH7b dar, die eine Laufwerksanordnung für eine Schiebetür offenbare, bei der an

einem Schrank eine Vorfronttür vorgehängt sei (Fig. 4), die an einer Schiene am

Oberboden gehalten sei. Die Vorfronttür überdecke dabei eine vordere Kante des

Oberbodens.

Zudem sei aus der Druckschrift RSH9 eine Schiebetür-Anordnung für zwei

außenliegende Schiebetüren bekannt. Beide Schiebetüren seien dabei an einer

Schiene an einer Stirnseite des Oberbodens und des Unterbodens geführt (vgl. Abs.

[0006] bis [0009] der SPS).

Hiervon ausgehend liege gemäß Absatz [0010] der SPS dem Patentgegenstand die

Aufgabe zugrunde, ein Schrankmöbel der gattungsgemäßen Art so

weiterzuentwickeln, dass seine Funktionssicherheit mit geringem konstruktivem

Aufwand verbessert werde.

2. Zum Fachmann

Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird bei

dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des

Standes der Technik ein Techniker, Möbeldesigner oder Schreinermeister

angesehen, der auf dem Gebiet des Möbelbaus von Schrankmöbeln seit mehreren

Jahren tätig ist.

II.

3. Zum Hauptantrag

3.1 Zur Auslegung

Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Prüfung der Patentfähigkeit

regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in

seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum

Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (vgl. BGH GRUR 2012,

1124 – Polymerschaum). Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des

angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im

Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre

ergibt, wobei der Fachmann auch die Beschreibung und Zeichnung heranzuziehen

hat (vgl. BGH GRUR 2007, 559 – Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf

allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen

Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands

führen (vgl. BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).

Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der

angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und

Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung

der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht (vgl.

BGH GRUR 2006, 311 – Baumscheibenabdeckung; GRUR 2004, 845

– Drehzahlermittlung). Das Verständnis des Fachmanns wird sich dabei

entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck

dieses Merkmals orientieren (vgl. BGH GRUR 2001, 232 – Brieflocher), es ist

deshalb maßgeblich, was der angesprochene Fachmann - auch unter Einbeziehung

seines Vorverständnisses (vgl. BGH GRUR 2008, 878 – Momentanpol II) - danach

bei unbefangener Betrachtung den Patentansprüchen als Erfindungsgegenstand

entnimmt. Die Beschreibung des Patents, deren Funktion es ist, die geschützte

Erfindung zu erläutern, kann aber Begriffe eigenständig definieren und insoweit ein

patenteigenes Lexikon darstellen (BGH, GRUR 1999, 909 - Spannschraube).

Ausgehend hiervon legt der Senat dem erteilten Anspruch 1 folgendes Verständnis

zugrunde:

Der erteilte Patentanspruch 1 betrifft ein Schrankmöbel, das einen Korpus 1

aufweist, der

in einer

insoweit nicht abschließenden Aufzählung aus einem

Unterboden, einem Oberboden und aus Seitenwänden besteht (Merkmal M1).

Gemäß den Merkmalsgruppen M2 und M3 weist das Schrankmöbel des Weiteren

neben mindestens einer Schiebetür 2 zumindest eine weitere, dann innenliegende

Schiebetür 3 auf. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hierzu

ausgeführt hat, die Kennzeichnung der weiteren Schiebetür als innenliegend

impliziere keine vollständige Umschließung durch den Korpus bzw. dessen mit dem

Merkmal M1 genannten Bauteilen, folgt der Senat dieser Einschätzung.

Abweichend von der mit dem qualifizierten Hinweis vom 11. Dezember 2019

mitgeteilten vorläufigen Auslegung stellt das Merkmal M3 nur eine räumliche

Relation zwischen der weiteren und der mit der Merkmalsgruppe M2 definierten

Schiebetür her. Als innenliegend ist deshalb bereits eine Schiebetür zu werten, die

in der Draufsicht auf das Schrankmöbel hinter der außenliegenden Schiebetür

angeordnet ist. Eine weitergehende Integration in den Korpus des Schrankmöbels,

wie sie im Absatz [0006] der SPS erläutert ist, fordert der Anspruch im Gegensatz

dazu auch bei Berücksichtigung der übrigen Merkmale im Lichte der

Gesamtoffenbarung nicht.

So schreiben die Merkmalsgruppen M2.a und M3.a eine Aufhängung der jeweiligen

Schiebetüren in Laufschienen vor. Während Merkmal M2.a eine Befestigung der

Laufschiene für die außenliegende Schiebetür an der dem Innenraum des Korpus

zugewandten Innenseite des Oberbodens fordert, genügt nach dem Merkmal M3.a

für die Laufschiene der innenliegenden Schiebetür nur deren Anordnung an dieser

Stelle (vgl. insbesondere Abb. 1 i.V.m. Absatz [0016] der SPS: „Neben dieser

Außen-Schiebetür … sind eine oder mehrere weitere, dann jedoch innenliegende

Schiebetüren vorgesehen, die nach dem gleichen Prinzip wie die außenliegende

Schiebetür am Oberboden befestigt, d. h. aufgehängt

sind). Die im

Ausführungsbeispiel gezeigten und beschriebenen parallel nebeneinander

laufenden Laufschienen können als Doppelschiene ausgeführt und in eine Nut

eingelassen sein (vgl. Abb. 1 i.V.m. Absatz [0028] und [0029] der SPS).

Wie die Laufschienen an der Unterseite des Oberbodens befestigt bzw. angeordnet

sind,

lässt

das

Streitpatent

offen;

all

dies

bleibt

somit

den

Ausgestaltungsmöglichkeiten des Fachmanns überlassen und bedingt auch im

Kontext keinen einengenden Sinngehalt des Merkmals M1.

Zur äußeren Form oder zum Aufbau des Oberbodens sind der SPS keine

Ausführungen zu entnehmen, nur die Rolle des Oberbodens bei der Befestigung

der Laufschienen, beispielsweise für die äußere Schiebetür, wird näher

beschrieben. Aus den Darlegungen hierzu ist auf eine tragende Funktion des – auch

mehrteiligen – Oberbodens zu schließen, die auch der Abgrenzung gegenüber einer

äußeren Abdeckplatte dient, der rein ästhetische Aspekte zuzuschreiben sind.

Dieser Sinngehalt steht auch im Einklang mit der im damaligen Verletzungsprozess

zum prioritätsbegründenden Gebrauchsmuster durch das Landgericht Mannheim in

seinem Beschluss vom 4. April 2014 vorgenommenen Auslegung des Begriffs

„Oberboden“, das hierzu folgendes feststellte:

„Danach muss der Oberboden bei dem gebotenen technisch-funktionalen

Verständnis nicht einstückig hergestellt und kann insbesondere in manchen

Abschnitten stärker ausgebildet sein als in anderen.“

Abb. 1: Fig. 2 der SPS

Das Merkmal M2.b fordert, dass die mindestens eine außenliegende Schiebetür in

ihrer Breite (senkrecht zur Zeichenebene der Abb. 1) die zugeordneten Kanten des

Ober- und Unterbodens überdeckt. Dabei fungieren als Kanten im Sinne des

Streitpatents die der außenliegenden Schiebetür zugewandten Stirnseiten des

Unter- und Oberbodens. Ausweislich Absatz [0027] der SPS wird damit eine

Überdeckung der Kanten des Ober- und Unterbodens sichergestellt, womit auch

eine verdeckte Anbringung der Laufschienen erreicht

ist.

Insoweit sind die

Laufschienen sichtseitig über die Breite der außenliegenden Schiebetür nicht

erkennbar. Wie der Abb. 1 für das Ausführungsbeispiel zu entnehmen ist, kann die

jeweilige Außenseite des Unter- bzw. Oberbodens 5, 4 bündig mit der zugeordneten

Kante der Schiebetür 2 verlaufen. Eine nur Teilabdeckung der Kanten lässt sich der

SPS nicht entnehmen, die auch keinen Hinweis in diese Richtung gibt,

insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein solcher dann entstehender Absatz den

optischen Gesamteindruck zweifelsfrei verändern würde. Einen Überstand der

außenliegenden Schiebetür über die jeweiligen Außenseiten des Ober- bzw.

Unterbodens hinaus erlaubt das Merkmal M2.b aber sehr wohl, da in diesem Fall

die Kanten des Ober- bzw. Unterbodens überdeckt und die Optik unverändert

gegenüber dem Ausführungsbeispiel ausschließlich von der zumindest einen

außenliegenden Schiebetür geprägt wäre.

Das Merkmal M3.b sieht an der zumindest einen innenliegenden Schiebetür den

Anschluss eines Winkels 10 – in der Satzstellung ist nach Auffassung des Senats

das Wort „ein“ im Sinne eines unbestimmten Artikels zu verstehen mit der

Implikation, dass auch mehrere Winkel zum Einsatz kommen können – vor, der eine

Verbindung zu (mehreren) Laufrollen 8 herstellt. Die Zwischenschaltung des

Winkels in der Halterung zwischen den Laufrollen und der zumindest einen

Schiebetür führt zu einem Versatz letzterer zur lotrecht aufgespannten Ebene der

Laufschiene (vgl. Abb. 1). Die Art und Weise der Verbindung des Winkels mit der

zumindest einen innenliegenden Schiebetür

ist nicht beansprucht,

lediglich

beispielhaft sind in Abbildung 1 Schraubverbindungen gezeigt. Dabei stützen sich

die der Halterung der zumindest einen innenliegenden Schiebetür dienenden

Laufrollen in Laufbahnen der Laufschienen ab (vgl. Abb. 1).

Mit dem Merkmal M3.b.1 wird die Halterung für die zumindest eine innenliegende

Schiebetür noch dahingehend konkretisiert, dass der Winkel ein die Laufrollen

haltendes Befestigungsmittel aufweist, das nach der Beschreibung beispielhaft als

Verbindungsschraube ausgebildet sein kann.

Unter dem Begriff „Winkel“ ist auch nach dem Streitpatent im Sinne der üblichen

Wortbedeutung ein Bauteil zu verstehen, das mindestens zwei

in einem

geometrischen Winkel zueinanderstehende Schenkel aufweist. Dieser Winkel soll

die Verbindung zwischen der jeweiligen Schiebetür und den dieser zugeordneten

Laufrollen herstellen, zur Ausrichtung der einzelnen Schenkel

in Bezug auf die

genannten Komponenten trifft die SPS jedoch keine Aussage.

Insgesamt benennen der Anspruch wie auch die SPS lediglich die für die Halterung

der zumindest einen innenliegenden Schiebetür zwingend notwendigen Bauteile,

ohne jedoch deren Anzahl zu präzisieren und deren unmittelbare oder mittelbare

Anordnungen zueinander zu definieren, und stellen all dies in das Belieben des

Fachmanns im Rahmen fachmännischen Könnens. Zur Aufhängung der zumindest

einen außenliegenden Schiebetür schweigt sich der erteilte Patentanspruch 1 zwar

aus, jedoch zeigt, wie vorstehend dargelegt, das einzige Ausführungsbeispiel eine

entsprechende Halterung, deren Ausgestaltung an diejenige der zumindest einen

innenliegenden Schiebetür angelehnt ist.

3.2 Zur Ausführbarkeit

Der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Ausführbarkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG

liegt nicht vor.

Die Klägerin trägt hierzu vor, es erscheine ihr für den Fachmann unmöglich,

mehrere Laufrollen mithilfe eines einzigen Befestigungsmittels bzw. einer einzigen

Schraube und eines einzigen Winkels nach dem Merkmal M3.b mit mehreren

Schiebetüren zu verbinden, wie es Absatz [0030] der SPS vorschreibe (vgl.

Schriftsatz vom 24. Juli 2018, dort S. 17, Abschnitt VII). In der Auslegung der

Verletzungsklägerin sei das Streitpatent daher nicht ausführbar.

Der Senat schließt sich dieser Auffassung der Klagepartei nicht an, vielmehr kann

der Fachmann die Lehre des Streitpatents auf Grundlage der Gesamtoffenbarung

ausführen. Eine Lehre

ist dann ausführbar, wenn der Fachmann ohne

erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die

Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in

Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen so zu verwirklichen, dass der

angestrebte Erfolg erreicht wird (vgl. BGH GRUR 2011, 707 – Dentalgerätesatz).

Zwar könnte durch die gewählte Bezugszeichenfestlegung – für die Türen werden

unterschiedliche, für die Bauteile der jeweiligen Halterungen jedoch gleiche

Bezugsziffern verwendet – im Kontext mit Absatz [0030] der SPS der Eindruck

entstehen, nur ein Winkel und nur ein Befestigungsmittel wäre für beide

Schiebetüren vorgesehen, um die Laufrollen zu halten. Allerdings gibt der

nachfolgende Absatz [0031] und die Figur 2 der SPS dem Fachmann ausreichend

deutlich an, dass jeder Schiebetür jeweils zumindest ein separater Winkel mit einem

Befestigungsmittel zugeordnet ist. Diese Lehre kann der Fachmann problemlos

umsetzen.

Andere Gesichtspunkte einer möglichen mangelnden Ausführbarkeit hat die

Klägerin nicht aufgebracht und sind für den Senat auch nicht ersichtlich.

3.3 Zur Zulässigkeit

Die Patentansprüche 1 bis 8 in der erteilten Fassung sind in den ursprünglichen

Unterlagen offenbart und insoweit zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung ist nur

das als zur Erfindung gehörend offenbart, was den ursprünglich eingereichten

Unterlagen in Gesamtheit ihrer Offenbarung unmittelbar und eindeutig als zu der

zum Patent angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist. Danach ist es

erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Fachmann die im Anspruch

bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig

als Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann (BGH GRUR 2015, 249

– Schleifprodukt; BGH, GRUR 2014, 542– Kommunikationskanal) bzw. als

mögliche Ausführungsform (zur Priorität BGH GRUR 2016, 50, – teilreflektierende

Folie).

Eine unzulässige Erweiterung liegt erst vor, wenn der Gegenstand des Patents sich

für den Fachmann erst aufgrund eigener, von seinem Fachwissen getragener

Überlegungen ergibt, nachdem er die ursprünglichen Unterlagen zur Kenntnis

genommen hat, so wenn die Hinzufügung einen technischen Aspekt betrifft, der den

ursprünglich eingereichten Unterlagen in seiner konkreten Ausgestaltung oder

wenigstens in abstrakter Form nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist

(BGH GRUR 2013, 809 – Verschlüsselungsverfahren).

Soweit die Klägerin geltend macht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über

den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen hinaus, trifft dies

nicht zu.

Schon die Patentansprüche in der ursprünglichen Fassung benennen mindestens

eine in ihrer Breite die zugeordneten Kanten des Ober- und Unterbodens

überdeckende – in der Nomenklatur der Klägerin als außenliegend definierte

– Schiebetür (vgl. Anspruch 1 der OS) und darüber hinaus zumindest eine weitere,

dann innenliegende Schiebetür (vgl. Anspruch 6 der OS).

Die Adverbien „mindestens“ und „zumindest“ implizieren dabei unmittelbar auch das

Vorhandensein mehrerer der betreffenden Schiebetüren, mithin sind die Merkmale

M2 und M3 als ursprünglich offenbart anzusehen.

Die gegenteilige Argumentation der Klägerin vermag den Senat nicht zu

überzeugen. Hinsichtlich der Merkmale M3.b und M3.b.1 hat die Klägerin zwar

zutreffend ausgeführt, dass der Patentanspruch 1

im Rahmen des

Prüfungsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt unter anderem

durch Aufnahme des Unteranspruchs 3 in der ursprünglich vorgelegten Fassung

beschränkt wurde, der die Schiebetür mit der Bezugsziffer 2 – folglich die

außenliegende Schiebetür – weiterbildet. Zur Verbindung der Laufrollen mit der

außenliegenden Schiebetür ist hier ein Winkel an dieser angeschlossen, der ein die

Laufrollen haltendes Befestigungsmittel umfasst. Im erteilten Patentanspruch 1

bezieht sich dieses Merkmal allerdings nicht auf die außen-, sondern auf die

innenliegende Schiebetür, weswegen sich die Prüfungsstelle wohl veranlasst

gesehen hat, im Rahmen der Erteilung die Bezugsziffer aus ihrer Sicht zu

korrigieren. Da durch die Änderung der Bezugsziffer dem Merkmal M3.b kein

anderer Sinngehalt zukommt, ist die geltend aufgeführte Bezugsziffer hinsichtlich

der Frage einer unzulässigen Erweiterung ohne Relevanz.

Ebenso folgt keine Erweiterung daraus, dass die im ursprünglichen Anspruch 3 für

die außenliegende Schiebetür

vorgesehene Aufhängung

im erteilten

Patentanspruch die innenliegende Schiebetür weiterbildet. Denn dem Absatz [0014]

der OS ist auch die Offenbarung der Merkmale M3.b und M3.b.1 unmittelbar durch

folgenden Passus zu entnehmen:

„Neben dieser Außen-Schiebetür, die den zugeordneten Kantenbereich des Ober-

und Unterbodens überdeckt, kann eine oder können mehrere weitere, dann jedoch

innenliegende Schiebetüren vorgesehen sein, die nach dem gleichen Prinzip wie

die außenliegende Schiebetür am Oberboden befestigt, d. h. aufgehängt sind.“

Der prinzipielle Aufbau der Aufhängungen für die beiden Schiebetüren stimmen

somit patentgemäß überein.

Es bleibt danach festzustellen, dass es sich bei dem im Merkmal M3.b.1

beanspruchten Winkel mit einem die Laufrollen haltenden Befestigungsmittel somit

um eine unter den Offenbarungsgehalt der Ursprungsanmeldung fallende Lehre

und eben kein Aliud handelt.

Ein Aliud liegt unter anderem dann vor, wenn die Hinzufügung einen technischen

Aspekt betrifft, der den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen in seiner

konkreten Ausgestaltung oder wenigstens in abstrakter Form nicht als zur Erfindung

gehörend zu entnehmen ist (vgl. BGH GRUR 2011, 40 – Winkelmesseinrichtung;

BGH GRUR 2011, 1003 – Integrationselement). Dies trifft vorliegend nicht zu, da

die nach den Merkmalen M3.b.1 bzw. M3.b gelehrte Verbindung der Laufrollen mit

der innenliegenden Schiebetür mittels eines Winkels, der ein die Laufrollen

haltendes Befestigungsmittel aufweist, eine Konkretisierung des Merkmals M3.a

darstellt, das eine Aufhängung der innenliegenden Schiebetür in einer Laufschiene

vorsieht.

Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ist der Gegenstand des

erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber den ursprünglich offenbarten

Anmeldungsunterlagen zum Streitpatent auch nicht dadurch erweitert, dass sich in

Merkmal M3.b.1 der Ausdruck „Befestigungsmittel“ wiederfindet.

Zwar wird in den Anmeldungsunterlagen im Zusammenhang mit der innenliegenden

Schiebetür nur eine Aufhängung erläutert, die einen Winkel und eine

Verbindungsschraube zur Verbindung der Laufrollen mit der innenliegenden

Schiebetür vorsieht (vgl. Absatz [0029] des OS). Allerdings belegt Absatz [0014] der

OS, dass diese Lehre dem Aufhängungsprinzip für die außenliegende Schiebetür

entlehnt

ist, das eben nicht explizit „Verbindungsschrauben“, sondern

in

allgemeinerer Form „Befestigungsmittel“ vorschreibt. Der Fachmann liest deshalb

das Ausführungsbeispiel in Absatz [0029] der OS zwanglos verallgemeinert im

Sinne der Lehre nach erteiltem Patentanspruch 1.

Solche Verallgemeinerungen sind auch dann zulässig, wenn von mehreren

Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, wie die Schrauben 9 sowie die

Distanzhülse 17 (vgl. Absatz [0030] der OS), die zusammengenommen, aber auch

für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder

nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind (vgl. BGH, GRUR 2014,

542 – Kommunikationskanal).

Sonstige, der Zulässigkeit der Fassungen der erteilten Patentansprüche 1 bis 8

entgegenstehende Gesichtspunkte sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.

3.4 Zur inneren Priorität

Der Anmeldetag des deutschen Gebrauchsmusters RSH3 kann als Zeitrang für das

vorliegende Streitpatent herangezogen werden.

Eine Priorität kann für eine Nachanmeldung nur dann in Anspruch genommen

werden, wenn der Fachmann den Gegenstand des Patentanspruchs unter

Heranziehung des allgemeinen Fachwissens unmittelbar und eindeutig der früheren

Anmeldung als Ganzes entnehmen kann; es muss sich folglich um dieselbe

Erfindung handeln (vgl. BGH GRUR 2004, 133 - „Elektronische Funktionseinheit“).

Für die Beurteilung einer

identischen Offenbarung gelten die Prinzipien der

Neuheitsprüfung (vgl. BGH GRUR 2012, 1133 – UV- unempfindliche Druckplatte).

Demnach ist in einem Dokument als offenbart anzusehen, was der Fachmann unter

Heranziehung des allgemeinen Fachwissens unmittelbar und eindeutig den

betrachteten Unterlagen entnehmen kann, nicht hingegen eine weitergehende

Erkenntnis, zu der der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder

durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann (vgl. BGH GRUR 2010,

910 – Fälschungssicheres Dokument).

Diese

Voraussetzungen

sind

im vorliegenden

Fall

bezüglich

des

prioritätsbegründenden, deutschen Gebrauchsmusters RSH3 erfüllt, dessen

Offenbarungsgehalt vollumfänglich der Offenlegungsschrift der Nachanmeldung

entspricht. Nachdem die Zulässigkeit der erteilten Anspruchsfassung – wie die

vorgestellten Ausführungen unter Punkt II.3.3 zeigen – festgestellt ist und die

Klägerin hinsichtlich der

Inanspruchnahme der

inneren Priorität durch das

Streitpatent keine darüberhinausgehenden Aspekte vorgebracht hat, gelten die

dortigen Begründungen auch hier.

3.5 Zur Technizität

Die Lehre des erteilten Patentanspruch 1 ist

technisch. Ob die für einen

Patentschutz erforderliche Technizität gegeben ist, erschließt sich bei hierauf

ausgerichteter wertender Betrachtung des in dem angemeldeten Patentanspruch

definierten Gegenstands (BGH GRUR 2000, 498 - Logikverifikation).

Zum technischen Charakter des Gegenstands des Streitpatents hat die Klägerin in

der mündlichen Verhandlung ihr schriftliches Vorbringen hinsichtlich des Merkmals

M2.b nochmals bekräftigt. Aus ihrer Sicht sei in der geforderten Überdeckung der

Kanten des Ober- und Unterbodens nur ein gestalterisches Merkmal zu sehen, das

sich in Abhängigkeit des Blickwinkels des Betrachters einstelle oder nicht.

Dieser Auffassung schließt sich der Senat nicht an. Bei dem vorliegenden

Patentgegenstand liegt der Gestaltung des Schrankmöbels eben die Aufgabe

zugrunde, die Funktionssicherheit mit geringem konstruktiven Aufwand zu

verbessern. Durch die Formgebung des Schrankmöbels, insbesondere durch die

außenliegende Schiebetür soll eine verdeckte Anbringung der Laufschienen

erreicht werden, durch die zunächst einmal deren Verschmutzung vermindert wird,

mit der Folge, dass dauerhaft ein leichtgängiger Lauf der Schiebetüren in der

Laufschiene möglich ist (vgl. Absatz [0010] der SPS). Durch die mit dem Merkmal

M2.b geforderte Überdeckung der Kanten des Ober- und Unterbodens bildet sich

zwischen diesen und der außenliegenden Schiebetür ein Spalt aus, der den

Schmutzeintrag in das Korpusinnere vermindert; dies umso mehr je länger und

enger der Spalt ausgeführt ist.

Eine ästhetische Formschöpfung als solche im Sinne des § 1 PatG liegt somit nicht

vor. Dabei übersieht der Senat nicht, dass mit der Gestaltung der außenliegenden

Schiebetür nach dem Merkmal M2.b möglicherweise auch andere, nicht-technische

Wirkungen erzielt werden. Allerdings genügt dieses Faktum nicht, um eine

Technizität des Merkmals M2.b insgesamt zu verneinen.

3.6 Zur Patentfähigkeit

Ob das Schrankmöbel des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung neu ist, kann

dahingestellt bleiben, jedenfalls war es für den angesprochenen Fachmann im

Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents durch den Stand der Technik

nahegelegt.

Für die Beurteilung, inwieweit eine beanspruchte Lösung auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruht, ist von dem auszugehen, was der Gegenstand der Erfindung in der

Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale gegenüber dem Stand der Technik im

Ergebnis

tatsächlich

leistet

(vgl.

BGH GRUR

2010,

607

Fettsäurezusammensetzung), wobei unterschiedliche Ausgangspunkte zu

berücksichtigen sein können.

Die Einordnung eines bestimmten Ausgangspunkts als „nächstkommender“ Stand

der Technik ist hierfür weder ausreichend noch notwendig, denn es können

verschiedene Ausgangspunkte in Betracht zu ziehen sein (vgl. BGH GRUR 2009,

382 – Olanzapin). Vielmehr erfordert es konkrete Umstände, die dem Fachmann im

Prioritätszeitpunkt Veranlassung gaben, eine bestimmte Druckschrift oder

Vorbenutzung als Ausgangspunkt seiner Überlegungen heranzuziehen (vgl. BGH

GRUR 2017, 148 – Opto- Bauelement). Auch bedarf es dafür, die Lösung des

technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen, in der Regel über die

Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen,

Hinweise oder sonstiger Anlässe (vgl. BGH GRUR 2009, 746 – Betrieb einer

Sicherheitseinrichtung).

Als Ausgangspunkt dient hier die Montageanleitung, eingereicht nach dem

qualifizierten Hinweis als Druckschrift RSH39, die bereits alle wesentlichen

Merkmale zum Aufbau des beanspruchten Schrankmöbels zeigt. Die Druckschrift

RSH39 weist zudem als Datum der Drucklegung Januar 2005 aus und wurde im

Anschluss in den Jahren 2005 und 2006 an Kunden der Firma S…

AG verteilt und damit bereits weit vor dem relevanten Prioritätszeitpunkt des

Streitpatents – unbestritten – der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Hierzu macht die Beklagte geltend, dass es, ausgehend von der Druckschrift

RSH39,

für den Fachmann keine Veranlassung gegeben habe, nach einer

Verbesserung des Schrankmöbels zu suchen. Denn diese Druckschrift sei nicht

alleine, sondern nur mit dem Produkt selbst ausgeliefert worden, dem bereits eine

fertige, aber nicht patentgemäße Lösung zu entnehmen sei, wenn eine Ausführung

des Schrankmöbels gemäß der Fertigungszeichnung RSH22 bzw. RSH22a

unterstellt werde. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht. Selbst wenn dies als

zutreffend unterstellt wird, ergäbe sich dadurch nicht zwangsläufig, dass die

Druckschrift RSH39 für sich genommen als möglicher Ausgangspunkt ausscheidet.

Denn eine Montageanleitung ist nicht dauerhaft mit dem zu montierenden Produkt

verbunden, sondern stellt auch als solche einen eigenständigen druckschriftlichen

Stand der Technik dar.

Vor diesem Hintergrund hatte der Fachmann Veranlassung, allein den in der

Druckschrift RSH39

offenbarten Gegenstand

als erfolgsversprechenden

Ausgangspunkt seiner Überlegungen heranzuziehen.

Die Druckschrift RSH39 offenbart ein Schrankmöbel (Merkmal M0) mit einem

Korpus nach dem Merkmal M1, der einen Unter- und einen Oberboden sowie

Seitenwände umfasst (vgl. Seite 4, Abb. 8.0). Die frontseitige Korpusöffnung wird

mittels zweier – dort als „vorlaufend“ bzw. „hintenlaufend“ bezeichneter –

Schiebetüren (Merkmal M2) verschlossen, die im Sinne obiger Auslegung außen-

bzw. innenliegend in Analogie zu den Merkmalen M2.a und M3.a jeweils in einer am

Oberboden vorgesehenen Laufschiene gehalten sind (vgl. Seite 3, Abb. 7.1). Die

Anordnung der Laufschiene für die innenliegende Schiebetür erfolgt an der dem

Innenraum des Korpus zugewandten Innenseite des Oberbodens gemäß dem

Merkmal M3.a.1 (vgl. Seite 3, Abb. 7.0). Dabei stellt ein an der innenliegenden

Schiebetür angeschlossener Winkel die Verbindung mit den in der Laufschiene

geführten Laufrollen her, die über ein aus der Abb. 10.0 ersichtliches

Befestigungsmittel an dem Winkel

fixiert werden. Somit

ist auch der

Merkmalskomplex M3.b.X der Druckschrift RSH39 unmittelbar und eindeutig

entnehmbar.

Ausweislich der Abbildungen 7.1 und 10.1 der Druckschrift RSH39 erstreckt sich die

außenliegende Schiebetür vertikal zumindest bis zur äußeren Oberfläche des

Oberbodens und überdeckt auf diese Weise in ihrer Breite dessen ihr zugeordnete

Kante. Sofern der zuständige Fachmann die offenbarte Konzeption der

außenliegenden Schiebetür in Bezug auf den Oberboden angesichts der Abbildung

7.1 (unten) nicht auch in Bezug auf den Unterboden einfach mitliest, so lässt diese

Abbildung doch unmittelbar auf eine zumindest teilweise Überdeckung der

frontseitigen Kante des Unterbodens durch die in Rede stehende Schiebetür

schließen. Dabei legt der Fachmann das Ausmaß dieser Überdeckung insoweit im

Rahmen einer einfachen konstruktiven Anpassung an den praktischen

Dimensionierungsfall in Abhängigkeit des zur Verfügung stehenden Bauraums fest,

der sich aus dem vertikalen Abstand des unteren Randes der außenliegenden

Schiebetür zur Aufstellfläche ergibt. Die

räumliche Konfiguration der

außenliegenden Schiebetür in Bezug auf den Oberboden stellt dabei gleichsam eine

dem Fachmann präsente Alternative zur freien Auswahl dar, die er bei Bedarf auch

für den Unterboden in Betracht ziehen wird. Denn in diesem Fall würde sich mit der

spezifischen Gestaltung der außenliegenden Schiebetür nicht nur ein ästhetischer

Gesamteindruck, sondern, aufgrund des sich dadurch jeweils bildenden, identisch

langen Spalts zwischen der Innenseite der außenliegenden Schiebetür und den

jeweiligen Kanten des Ober- bzw. Unterbodens, auch dieselbe technische Wirkung

einstellen, nämlich den Schmutzeintrag in das Innere des Korpus in gleichem Maße

zu verringern. Die Festlegung der vertikalen Erstreckung der außenliegenden

Schiebetür nach dem Merkmal M2.b, derart, dass sie in ihrer Breite die

zugeordneten Kanten des Ober- und Unterbodens überdeckt, geht deshalb über

rein handwerkliches Vorgehen des Fachmanns nicht hinaus.

Bezüglich der Aufhängung der außenliegenden Schiebetür verbleibt noch

festzustellen, dass die Druckschrift RSH39 zwar in Anlehnung an die Aufhängung

der innenliegenden Schiebetür ebenso eine Anordnung der Laufschiene für die

außenliegende Schiebetür an der dem Innenraum des Korpus zugewandten

Innenseite des Oberbodens vorschlägt (vgl. Seite 3, Abb. 7.1 oben), sich jedoch

über deren Befestigung ausschweigt. Mithin unterscheidet

sich das

streitpatentgemäße Schrankmöbel von dem mit der Druckschrift RSH39

vorgeschlagenen Schrankmöbel lediglich aufgrund des dort nicht verwirklichten

Merkmals M2.a.1.

Hinsichtlich der Befestigungsmöglichkeiten bzw. -orte ist dem Fachmann mit der

Druckschrift RSH10 eine ohne weiteres anwendbare Möglichkeit präsent. So

befasst sich die Druckschrift RSH10 mit der zuverlässigen Befestigung derartiger

Laufschienen 1 an Decken- und/oder Bodenplatten 35 von Schrankmöbeln [vgl.

Absatz

[0003]. Diese sieht nach dem Einsetzen der Laufschiene 1

für

Doppelschiebetüren in zwei Nuten 33 im Oberboden 35 deren Fixierung über

Schrauben 27 vor (vgl. Absätze [0005] u. [0008]).

Mithin lehrt die Druckschrift RSH10 eine sichere Verankerung von Laufschienen für

Schiebetüren an der dem Innenraum des Korpus zugewandten Innenseite des

Oberbodens eines Schrankmöbels nach dem Merkmal M2.a.1 (vgl. Absatz [0005],

Figur 2).

Ausgehend von der Druckschrift RSH39, die bereits alle wesentlichen Merkmale

zum Aufbau des beanspruchten Schrankmöbels zeigt, lag es für den Fachmann,

der stets bestrebt ist, für einen bestimmten Zweck eine bessere – oder auch nur

eine andere – Lösung zu finden, als die der Stand der Technik zur Verfügung stellt

(vgl. BGH GRUR 2009, 1039 – Fischbissanzeiger), und der bei Schrankmöbeln

insbesondere die Funktionssicherheit zu verbessern sucht, auf der Hand, diese

Lösung für die Befestigung der Laufschiene auf den Gegenstand gemäß der

Druckschrift RSH39 zu übertragen.

Ausführungen zu den Patentansprüchen 2 bis 8 erübrigen sich an dieser Stelle, da

die Beklagte den Anspruchssatz als Ganzes verteidigt und im Rahmen der

beantragten Reihenfolge ihrer Hilfsanträge versucht, zur Patentfähigkeit der dort

beanspruchten Gegenstände zu gelangen.

Soweit sich die Klägerin im Hinblick auf den Nichtigkeitsgrund mangelnder

Patentfähigkeit auch auf eine offenkundige Vorbenutzung berufen hat, konnte auch

diese dahinstehen, denn die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche in den

verteidigten Fassungen beruhen bereits gegenüber dem druckschriftlich belegten

Stand der Technik auf keiner erfinderischen Tätigkeit.

Hilfsanträge:

Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsanträge

sind zulässig und nicht verspätet gemäß § 83 Abs. 4 Nr. 1 PatG, weil eine Vertagung

nicht erforderlich war.

4. Zum Hilfsantrag 1

4.1 Zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 erweist sich als nicht

patentfähig. Das Auffinden seiner Merkmalskombination lag in ihrer Gesamtheit

nahe. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die beanspruchte Lehre als Ganzes der

Beurteilung erfinderischer Tätigkeit zugrunde zu legen ist. Dies gilt insbesondere im

Falle einer Kombinationserfindung, bei der sich durch das

funktionale

Zusammenwirken der verschiedenen, sich gegenseitig beeinflussenden,

fördernden und ergänzenden Merkmale eine über die bloße Addition

hinausgehende Wirkung einstellt (vgl. BGH BlPMZ 1979, 151 – Etikettiergerät II).

Allerdings enthält die tatsächlich gegenüber dem Stand der Technik geleistete

Lehre des beanspruchten Schrankmöbels nach Patentanspruch 1 gemäß

Hilfsantrag 1

lediglich eine Aggregation bekannter Komponenten

für die

Baugruppen der oberen Aufhängung und der unteren Führung der außenliegenden

Schiebetür des Schrankmöbels, deren Merkmalsgruppen sich auch in ihrer

Gesamtheit nur zu einem sich in naheliegender Weise ergebenden, hinsichtlich des

ästhetischen Gesamteindrucks optimierten Schrankmöbels fügen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 umfasst alle

Merkmale des Gegenstands nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und weist

darüber hinaus die folgenden Merkmale auf:

M4H1

und an der dem Innenraum des Korpus abgewandten Unterseite des

Unterbodens (5) eine Führungsschiene (12) vorgesehen ist,

M4.aH1

in die ein Führungszapfen (13) der Schiebetür (2) eingreift.

4.1.2 Die Merkmale M4H1 und M4.aH1 ergänzen das beanspruchte Schrankmöbel

um die Führung der außenliegenden Schiebetür an dem Unterboden des Korpus.

Zu diesem Zweck weist der Unterboden an seiner dem Innenraum des Korpus

abgewandten Unterseite eine Führungsschiene auf, in die ein der außenliegenden

Schiebetür zugeordneter Führungszapfen eingreift (vgl. Absatz [0034] der SPS).

Die äußere Gestalt sowohl der Führungsschiene als auch des Führungszapfens

lassen die Merkmale offen. Ebenso wenig lässt die wörtliche Bedeutung des Begriffs

„Zapfens“ Rückschlüsse auf dessen Form zu, mit dem einerseits im Holzbau ein

vorspringender Teil an einem Bauelement aus Holz bezeichnet wird, der zu

Verbindungszwecken in einen dazu komplementären Schlitz eines weiteren zu

verbindenden Teils eingeführt wird und der andererseits im Metallbau einen Bolzen

mit Kreisquerschnitt beschreibt.

4.1.3 Die Merkmalsgruppe M4.XH1 ist wörtlich dem erteilten Patentanspruch 6

entnommen, der im Satz der sich an den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1

antragsgemäß anschließenden, auf die erteilten Unteransprüche zurückgehenden

Ansprüche nicht mehr enthalten ist (vgl. Anspruch 10 der OS). Insofern liegt eine

zulässige Beschränkung auf eine im Patent herausgestellte Weiterbildung vor.

4.1.4 Wie bereits bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands gemäß

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dargelegt, beruht das Schrankmöbel mit den

dort beanspruchten Merkmalen auf keiner erfinderischen Tätigkeit gegenüber einer

Kombination der Lehren der Druckschriften RSH39 und RSH10; auf die

entsprechenden Ausführungen unter Ziffer II.3.6 wird verwiesen.

Die Auswahl der unteren Führung für die außenliegende Schiebetür erfolgt in

Anpassung an den praktischen Bedarfsfall im Rahmen der hergebrachten Regeln

des Möbelbaus sowie

in Abhängigkeit des geforderten ästhetischen

Gesamteindrucks.

Schon das aus der Druckschrift RSH39 bekannte Schrankmöbel umfasst eine

derartige Führung, bestehend aus einer am Unterboden angeordneten

Führungsschiene mit einer Nut, deren Öffnung sich von der Innenseite des

Innenraums abwendet und in die ein Führungselement der außenliegenden

Schiebetür eingreift (vgl. Seite 3, Abb. 7.1 unten). Dem Wissen des Fachmanns

sind aber auch äquivalente Führungsanordnungen für Schiebetüren am Unterboden

des Korpus zuzurechnen, wie sie sich beispielhaft in den Gegenständen der

Druckschriften RSH13 oder RSH14 präsentieren (vgl. RSH13: Anspruch 1; RSH14:

Figur 5, Seite 5, Zeile 21 – Seite 6, Zeile 4).

Abb. 2: Figur 1 der Druckschrift RSH13

So zeigt die Druckschrift RSH13 eine an der dem Innenraum des Korpus

abgewandten Unterseite des Unterbodens, hier Bodenplatte 8, des Korpus

angeordnete Führungsschiene 9, in der ein Führungszapfen bzw. Führungskopf 5

gleitend gelagert ist (vgl. Abb. 2, Absatz [0017]).

Die Positionierung der Führungsschiene an der entsprechenden Unterseite des

Unterbodens anstelle seiner frontseitigen Kante bei ansonsten gegenüber dem

Gegenstand

der

Druckschrift

RSH39

funktionell

unveränderten

Führungskomponenten nach den Merkmalen M4H1 und M4.aH1 betrifft den im

handwerklichen Können liegenden, durch den praktischen Bedarfsfall veranlassten

Austausch gleich wirkender Mittel. So mag bei vergleichbarem Raumbedarf die eine

gegenüber der anderen Anordnung eine mehr oder minder verdeckte Montage der

Führungsschiene ermöglichen, im Umfang der geltenden Merkmalskombination

allerdings ergeben sich durch die beanspruchte Führung der außenliegenden

Schiebetür aber keine – zumal nicht offenbarten – Vorteile.

4.2 Zum nebengeordneten Patentanspruch 8 nach Hilfsantrag 1

Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 8 nach Hilfsantrag 1 ist

ebenfalls nicht patentfähig, denn er ergibt sich in naheliegender Weise aus den

Lehren der Druckschriften RSH39 und RSH10. Der Patentanspruch 8 nach

Hilfsantrag 1 zeichnet sich durch die Merkmale des Gegenstands nach

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag aus, ergänzt um die Merkmale

M5H1

die beiden Laufschienen (7) als Doppelschiene (6) ausgebildet sind,

M5.aH1

die in einer in den Oberboden (4) eingelassenen Nut einliegen.

4.2.1 Das Merkmal M5H1 konkretisiert die oberen Aufhängungen dahingehend, dass

die Laufschienen für die Laufrollen der außen- und innenliegenden Schiebetüren in

einem einzigen – als Doppelschiene bezeichneten – Bauteil integriert sind (vgl.

Absatz [0028] der SPS). Die Doppelschiene liegt dabei in einer singulären, in den

Oberboden eingelassenen Nut nach dem Merkmal M5.aH1 ein, so dass eine

versenkte Anordnung der Doppelschiene erreicht wird (vgl. Figur 2 der SPS). Zur

Querschnittsform der Doppelschiene sowie der Nut schweigt der Patentanspruch 8

nach Hilfsantrag 1.

4.2.2 Wie bereits bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands gemäß

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dargelegt, beruht das Schrankmöbel mit den

dort beanspruchten Merkmalen auf keiner erfinderischen Tätigkeit gegenüber einer

Kombination der Lehren der Druckschriften RSH39 und RSH10; auf die

entsprechenden Ausführungen unter Ziffer II.3.6 wird verwiesen. Aber auch die im

Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag 1 hinzugekommene, im Rahmen einer

Beschränkung unstrittig ursprünglich offenbarte Ausgestaltungsvorschrift (vgl.

Anspruch 9 der OS) hinsichtlich einer Zusammenfassung der beiden Laufschienen

zu einer

in einer Nut des Oberbodens eingelassenen Doppelschiene

(Merkmalsgruppe M5.XH1), kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen, weil

auch diese bereits aus der Druckschrift RSH10 bekannt ist und sich für eine

unveränderte Kombination aufdrängt.

Abb. 3: Figur 2 der Druckschrift RSH10

Die Druckschrift RSH10 lehrt eine als Doppelschiene 1 ausgeführte Laufschiene für

Doppelschiebetüren an Schrankmöbeln nach dem Merkmal M5H1, die zwei durch

einen Steg 3 beabstandet miteinander verbundene Führungskanäle 5‘, 5‘‘ aufweist,

deren jeweils nach unten weisende, schlitzförmige Öffnung 7‘ und 7‘‘ für die

Aufnahme von Tragbolzen bestimmt ist (vgl. Figur 1). Die Tragbolzen verbinden in

den Führungskanälen eingesetzte Gleit-

oder Rollenlaufwerke 9 mit

entsprechenden Halterungen 11 an den Schiebetüren 13 (vgl. Absatz [0007]). Die

Montage der Doppelschiene erfolgt dabei in zwei, an der dem Innenraum des

Korpus zugewandten Innenseite des Oberbodens 35 eingelassene Nuten 33 (vgl.

Figur 2, Absatz [0008]). Diese Ausführungsform wird in der Druckschrift RSH10 als

vorteilhaft gegenüber einer in einer Einzelnut aufgenommenen Doppelschiene

angesehen (Merkmal M5.aH1), die den Stand der Technik repräsentiert, von dem

die Lehre dieser Druckschrift ausgeht (vgl. Absatz [0002]). Hierzu ist festzustellen,

dass sich die erforderliche Querschnittsform der Nut ausschließlich am rückseitigen

Profil der Doppelschiene orientiert, die zu Aufnahme im Oberboden vorgesehen ist.

Zwar mögen die vorgenannten Offenbarungsstellen dem Fachmann unter

konstruktiven und wirtschaftlichen Aspekten Anlass zu einer Abwägung geben,

welche der beiden offenbarten Möglichkeiten er im Einzelfall verwirklicht. Allerdings

stellt das nicht das Naheliegen des Gegenstands des Streitpatents in Frage,

sondern lediglich dessen Umsetzung. Denn die Auswahl einer von mehreren nach

dem Stand der Technik für den angesprochenen Fachmann erkennbaren

Alternativen zur Lösung des technischen Problems ist nicht schon deshalb als auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruhend anzusehen, weil aus der Sicht des

Durchschnittsfachmanns andere Lösungen besser geeignet oder vorteilhafter

erscheinen.

5. Zum Hilfsantrag 2

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 entspricht demjenigen

des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1. Nachdem für letzteren – wie die

vorgestellten Ausführungen zum Hilfsantrag 1 zeigen (vgl. Ziffer II.4.1.4) – eine

erfinderische Tätigkeit nicht bejaht werden kann, ist auch der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 nicht patentfähig.

6. Zum Hilfsantrag 3

Ebenso bleibt dem Hilfsantrag 3 der Beklagten ein Erfolg verwehrt.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 umfasst die Merkmale des

Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und die zusätzlichen Merkmale M4H1, M4.aH1,

M5H1 und M5.aH1 der Ansprüche 1 und 8 gemäß Hilfsantrag 1, die – wie bereits

unter den Ziffern II.4.1.4 und II.4.2.2 erläutert – dem Fachmann aus den

Druckschriften RSH39, RSH10 und RSH13 bekannt sind.

Auch in der Zusammenschau der vorstehend genannten Merkmale ist kein

synergetischer Effekt zu erkennen; vielmehr entfaltet jedes dieser Merkmale seine

dem Fachmann bekannte Wirkung in aggregativer Weise für sich, mithin musste

dieser bei der Auswahl und Zusammenstellung der einzelnen, den Merkmalen

entsprechenden Funktionsträgern nach Vorbildern im Stand der Technik nicht

erfinderisch tätig werden.

7. Zum Hilfsantrag 4

7.1 Zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4

Der Patentanspruch nach Hilfsantrag 4 ist zulässig, allerdings ist sein Gegenstand

nicht patentfähig. Vielmehr ergeben sich sämtliche Merkmale des Patentanspruchs

1 nach Hilfsantrag 4 aus einer naheliegenden Kombination der Inhalte der

Druckschriften RSH39 und RSH10. In den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 sind

gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag folgende zusätzlich

Merkmale mit aufgenommen worden:

M6H4

und zur Verbindung der Laufrollen (8) mit der die Kanten des Ober-

und Unterbodens (4, 5) überdeckenden Schiebetür (2) ein weiterer

Winkel (10) angeschlossen ist,

M6.aH4

mit einem die Laufrollen (8) haltenden Befestigungsmittel.

Nach dem Merkmal M6H4 soll die Verbindung zwischen den Laufrollen und der die

Kanten des Ober- und Unterbodens überdeckenden – also außenliegenden –

Schiebetür mittels eines weiteren Winkels hergestellt werden. Die der

außenliegenden Schiebetür zugeordneten Laufrollen werden dabei nach dem

Merkmal M6.aH4 über unspezifizierte Befestigungsmittel an dem weiteren Winkel

gehalten (vgl. Anspruch 3 der OS).

Soweit der Einwand der Klägerin, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach

Hilfsantrag 4 sei unzulässig erweitert, auf derselben Argumentation wie zum

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beruht, wird auf die Ausführungen hierzu

unter Ziffer II.3.3 verwiesen. Die unstrittig beschränkenden Merkmale M6H4 und

M6.aH4 basieren auf dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 3 der OS unter

zusätzlicher Benennung einer Eigenschaft der betreffenden Schiebetür, nämlich die

Kanten des Ober- und Unterbodens zu überdecken. Diese wird bereits im Absatz

[0014] der OS der Außen- bzw. außenliegenden Schiebetür zugeschrieben. Die

Existenz zumindest eines weiteren Winkels für die außenliegende Schiebetür neben

dem für die innenliegende Schiebetür ist im Absatz [0020] der OS offenbart.

7.2 Wie bereits bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands gemäß

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dargelegt, beruht das Schrankmöbel mit den

dort beanspruchten Merkmalen auf keiner erfinderischen Tätigkeit gegenüber einer

Kombination der Lehren der Druckschriften RSH39 und RSH10; die

entsprechenden Ausführungen unter Ziffer II.3.6 gelten auch im Übrigen hier. Das

gleiche Schicksal wie den vorrangigen Anträgen ist auch dem Hilfsantrag 4

beschieden, denn dem oberen Teil der Abbildung 7.1 der Druckschrift RSH39 ist

unmittelbar und eindeutig ein weiterer Winkel nach dem Merkmal M6H4 zu

entnehmen, der die außenliegende bzw. vorlaufende Schiebetür mit Laufrollen

verbindet. Das im Text zur Abbildung 7.1 angesprochene „Einhängen“ dieser

Schiebetür in die Laufschienen setzt eine feste Halterung der Laufrollen an dem

weiteren Winkel über nicht näher definierte Befestigungsmittel (Merkmal M6.aH4)

voraus.

8. Zu den Unteransprüchen der Hilfsanträge 1 bis 4

Eine Beurteilung der weiteren Ansprüche der Anspruchssätze nach den

Hilfsanträgen 1 bis 4 bedurfte es bei der geltenden Antragslage nicht. Die Beklagte

hat nicht geltend gemacht – noch ist ersichtlich –, dass die Ausgestaltungen nach

den jeweiligen Unteransprüchen gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 4 zu einer anderen

Beurteilung der Patentfähigkeit führen könnten (vgl. BGH GRUR 2012, 149 –

Sensoranordnung; BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren).

Nach alldem ist die Klage begründet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 91 Abs.

1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG

in Verbindung mit § 709 ZPO.

IV.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form

abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf

Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigen schriftlich oder

in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzulegen.

Schmidt

Dr. Baumgart

Heimen

Körtge

Sexlinger

Dr. Baumgart ist wegen Krankheit an der Unterschrift verhindert

Schmidt

prö