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BPatG Beschluss vom 12.08.2020 – 23 W (pat) 17/19

23. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:120820B23Wpat17.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

23 W (pat) 17/19 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. August 2020

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2016 215 889.9

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 12. August 2020 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr. Strößner und der Richter Dr. Friedrich, Dr. Zebisch und

Dr. Himmelmann

ECLI:DE:BPatG:2020:120820B23Wpat17.19.0

beschlossen:

1.

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01L des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. März 2019

wird aufgehoben.

2.

Es wird ein Patent erteilt mit der Bezeichnung

„Halbleitervorrichtung, intelligentes Leistungsmodul und

Leistungswandlervorrichtung“, dem Anmeldetag 24. August

2016 unter Inanspruchnahme der Priorität JP 2015-169145

vom 28. August 2015 auf der Grundlage folgender

Unterlagen:

-

-

-

-

Patentansprüche 1 bis 13,

Beschreibungsseiten 1 bis 18,

2 Seiten Bezugszeichenliste (Seiten 19 und 20),

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung

am 12. August 2020;

16 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 7, 8A, 8B, 9A,

9B, 10 bis 14, 15A, 15B, 15C, 16, 17, 18A, 18B und

19 bis 21, eingegangen im Deutschen Patent- und

Markenamt am Anmeldetag.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2016 215 889.9 und der Bezeichnung

„Halbleitervorrichtung,

intelligentes

Leistungsmodul

und

Leistungswandlervorrichtung“ wurde am 24. August 2016 unter Inanspruchnahme

der japanischen Priorität … beim Deutschen Patent- und Markenamt in deutscher

Sprache zur Prüfung eingereicht und am 2. März 2017 mit der DE 10 2016 215 889

A1 offengelegt.

Die Prüfungsstelle für Klasse H01L hat im Prüfungsverfahren auf den Stand der

Technik gemäß den Druckschriften

D1

D2

US 6 735 065 B2

und

US 2013 / 0 082 283 A1

verwiesen und im einzigen Prüfungsbescheid vom 30. Oktober 2018 ausgeführt,

dass die Halbleitervorrichtung des ursprünglichen Anspruchs 1 sowie das

intelligente Leistungsmodul des nebengeordneten Anspruchs 15 wegen fehlender

Neuheit bezüglich Druckschrift D1 nicht patentfähig seien, und die

Leistungswandlervorrichtung nach Anspruch 16 dem Fachmann durch Druckschrift

D1 nahegelegt werde. Auch die Merkmale der abhängigen Ansprüche 2 bis 14

könnten keine Patentfähigkeit begründen. Mit Eingabe vom 12. Februar 2019 hat

die Anmelderin den Ausführungen widersprochen und weiterhin die Patenterteilung

mit dem ursprünglichen Anspruchssatz sowie eine Anhörung beantragt.

Zum Ende der daraufhin am 20. März 2019 durchgeführten Anhörung, zu der die

Anmelderin, wie mit Telefonat vom 15. März 2019 angekündigt, nicht erschienen ist,

hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit der Begründung fehlender Neuheit der

Halbleitervorrichtung nach Anspruch 1 bezüglich Druckschrift D1 zurückgewiesen.

Der mit Gründen versehene Beschluss ist der Anmelderin mit Anschreiben vom

21. März 2019 am 25. März 2019 zugestellt worden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 15. April 2019 beim Deutschen Patent-

und Markenamt

eingegangene Beschwerde mit

der

nachgereichten

Beschwerdebegründung vom 21. Juni 2019 und der weiteren Eingabe vom 31. Juli

2020.

In der mündlichen Verhandlung am 12. August 2020 hat die Anmelderin neben einer

neuen Beschreibung einen neuen Anspruchssatz mit Ansprüchen 1 bis 13

vorgelegt.

Sie beantragt:

1.

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01L des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. März 2019

aufzuheben.

2.

Ein

Patent

zu

erteilen

mit

der

Bezeichnung

„Halbleitervorrichtung,

intelligentes Leistungsmodul und

Leistungswandlervorrichtung“, dem Anmeldetag 24. August

2016 unter Inanspruchnahme der Priorität JP … auf der

Grundlage folgender Unterlagen:

-

-

-

-

Patentansprüche 1 bis 13,

Beschreibungsseiten 1 bis 18

2 Seiten Bezugszeichenliste (Seiten 19 und 20), jeweils

überreicht

in der mündlichen Verhandlung am

12. August 2020;

16 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 7, 8A, 8B, 9A, 9B,

10 bis 14, 15A, 15B, 15C, 16, 17, 18A, 18B und 19 bis

21, eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt

am Anmeldetag.

Die in der mündlichen Verhandlung am 12. August 2020 überreichten zueinander

nebengeordneten Ansprüche 1, 12 und 13 haben folgenden Wortlaut:

1. Halbleitervorrichtung (30), aufweisend:

-

-

-

-

-

ein Leistungshalbleiterelement (46, 46-1 – 46-7);

einen

Hauptelektrodenanschluss

(56)

des

Leistungshalbleiterelements (46, 46-1 – 46-7);

einen Sensorabschnitt (47, 47-1 – 47-7), der ein Signal aussendet,

das

zu

einem

physikalischen

Zustand

des

Leistungshalbleiterelements korrespondiert;

einen Sensorsignalanschluss

(200 - 207), der mit dem

Sensorabschnitt (47, 47-1 – 47-7) verbunden ist;

einen Treiberanschluss (220, 221, 222, 223, 224, 226, 227), der

eine Leistung zum Treiben des Leistungshalbleiterelements (46,

46-1 – 46-7) bereitstellt; und

-

ein Gehäuse (36), welches das Leistungshalbleiterelement (46, 46-

1

46-7),

den Hauptelektrodenanschluss

(56),

den

Sensorabschnitt (47, 47-1 – 47-7), den Sensorsignalanschluss (200

– 207) und den Treiberanschluss (220, 221, 222, 223, 224, 226,

227) aufnimmt,

wobei:

-

der Sensorsignalanschluss (200 – 207) und der Treiberanschluss

(220, 221, 222, 223, 224, 226, 227) so vorgesehen sind, dass sie

von außerhalb des Gehäuses (36) anschließbar sind,

-

der Sensorsignalanschluss (200 – 207) und der Treiberanschluss

(220, 221, 222, 223, 224, 226, 227) einen Anschluss, dessen

oberes Ende niedriger angeordnet ist als ein oberes Oberflächenteil

(104) des Gehäuses (36), und einen Anschluss, dessen oberes

Ende höher angeordnet ist als das obere Oberflächenteil (104) des

Gehäuses (36), aufweisen,

-

ein erstes Steuersubstrat (120) mit dem Sensorsignalanschluss

(200-207) und dem Treiberanschluss (220-227) verbunden ist,

deren oberes Ende niedriger angeordnet ist als das obere

Oberflächenteil (104) des Gehäuses (36), so dass das erste

Steuersubstrat (120) innerhalb des Gehäuses (36) angeordnet ist,

-

ein zweites Steuersubstrat (121) mit dem Sensorsignalanschluss

(200-207) und dem Treiberanschluss (220-227) verbunden ist,

deren oberes Ende höher angeordnet

ist als das obere

Oberflächenteil (104) des Gehäuses (36), so dass das zweite

Steuersubstrat (121) oberhalb des Gehäuses (36) angeordnet ist,

und

-

dadurch ein Reduzieren einer Impedanz und eine Verbesserung

beim Freiheitsgrad der Gestaltung des Anschlusses von außerhalb

erreicht werden.

12. Intelligentes

Leistungsmodul

(70),

aufweisend

eine

Halbleitervorrichtung

(30) gemäß einem der vorangehenden

Ansprüche; wobei

-

die ersten und zweiten Steuersubstrate (120, 121) aufweisen:

-

-

einen externen Eingangs-/Ausgangssteuersignalanschluss

(64); und

eine integrierte Schaltung (66, 66-1 – 66-7), und

-

die integrierte Schaltung (66, 66-1 – 66-7) mit dem externen

Eingangs-/Ausgangssteuersignalanschluss

(64),

dem

Sensorsignalanschluss (200 – 207) und dem Treiberanschluss

(220, 221, 222, 223, 224, 226, 227) verbunden ist und gemäß

einem Signal, welches von dem Sensorsignalanschluss

ausgegeben wird, ein Treiben des Leistungshalbleiterelements (46,

46-1

46-7)

steuert

und

einen

Schutzbetrieb des

Leistungshalbleiterelements (46, 46-1 – 46-7) steuert.

13. Leistungswandlervorrichtung (134), welche die Halbleitervorrichtung

(30) gemäß einem der Ansprüche 1 bis 11 oder das intelligente

Leistungsmodul (70) gemäß Anspruch 12 aufweist.

Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 11 und der weiteren Einzelheiten wird auf den

Akteninhalt verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und

erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 12. August 2020

auch als begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses der Prüfungsstelle

für Klasse H01L vom 20. März 2019 und zur Erteilung des Patents gemäß dem in

der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag (§ 79 Abs. 1 PatG i. V. m. § 49 Abs. 1

PatG), denn die geltenden Patentansprüche sind zulässig (§ 38 PatG), und ihre

gewerblich anwendbare Lehre (§ 5 PatG) ist auch patentfähig (§§ 1 bis 4 PatG).

Als Fachmann

ist hier ein Physiker oder Elektrotechnikingenieur mit

Hochschulabschluss und Erfahrung im Bereich der Halbleitertechnologie zu

definieren.

1.

Die Anmeldung betrifft eine Halbleitervorrichtung sowie ein intelligentes

Leistungsmodul mit

einer

solchen Halbleitervorrichtung

und

eine

Leistungswandlervorrichtung mit einem entsprechenden Leistungsmodul bzw. einer

entsprechenden Halbleitervorrichtung.

Intelligente Leistungsmodule (IPM, Intelligent Power Module) zeichnen sich dadurch

aus, dass sie neben einem Leistungshalbleiterelement, bspw. einem IGBT

(Bipolartransistor mit isoliertem Gate) oder einem MOSFET (Metalloxid-Halbleiter-

Feldeffekttransistor) und einer Freilaufdiode (FWDi, FreeWheeling Diode) auch eine

Funktion zum Steuern einer Treiberschaltung des Leistungshalbleiterelements und

einen Sensorbereich aufweisen, der Informationen über den Temperatur- und

Betriebszustand des Leistungshalbleiterelements an eine Schutzfunktion weitergibt,

in der die Sensorsignale verwendet werden, um das Leistungshalbleiterelement vor

Überhitzung und überhöhten Betriebsparametern zu schützen.

In herkömmlichen IPMs sind das Leistungshalbleiterelement, der Sensorbereich,

die Treibersteuerschaltung und die Schutzbetriebssteuerschaltung

für das

Leistungshalbleiterelement integriert in einem Gehäuse untergebracht und darin

zum Schutz vor Umwelteinflüssen vergossen. Aus diesem Grund muss, wenn die

Spezifikation für die Treiber- oder Schutzbetriebssteuerschaltung geändert wird, die

Spezifikation für jedes IPM geändert werden, was zeitaufwändig ist.

Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe

zugrunde, eine Halbleitervorrichtung sowie ein intelligentes Leistungsmodul und

eine Leistungswandlervorrichtung zur Verfügung zu stellen, die eine vereinfachte

Änderung der Spezifikation für die Treiber- oder Schutzbetriebssteuerschaltung

gestattet, vgl. die Absätze [0001] bis [0004] der Beschreibung.

Gelöst wird diese Aufgabe durch die Halbleitervorrichtung sowie das intelligente

Leistungsmodul

und

die

Leistungswandlervorrichtung

der

zueinander

nebengeordneten Ansprüche 1, 12 und 13.

Die beanspruchte Halbleitervorrichtung (30) wird in der Anmeldung insbesondere

anhand der Figuren 1 und 12 mit Beschreibung in den Absätzen [0010] bis [0013]

und [0040] bis [0042] erläutert.

Demnach umfasst das Gehäuse (36) beispielsweise als Boden eine Basisplatte

(34), auf der über einer Lötmittelschicht (40) ein Verdrahtungsmuster (38) und ein

isolierendes Substrat (42) mit einem weiteren Verdrahtungsmuster (44) angeordnet

sind. Darauf befinden sich über einer weiteren Lötmittelschicht (48) das

Leistungshalbleiterelement (46) und der Sensorabschnitt (47), der Temperatur- und

Stromdaten weitergibt. Wie in Fig. 12 dargestellt ist, sind ein Sensorsignalanschluss

(203) und ein Treiberanschluss (223) vorhanden, die von außerhalb des Gehäuses

(36) anschließbar sind, wobei der Sensorsignalanschluss (203) und der

Treiberanschluss (223) sowohl einen Anschluss aufweisen, dessen oberes Ende

niedriger angeordnet ist als ein oberes Oberflächenteil (104) des Gehäuses (36),

als auch einen Anschluss, dessen oberes Ende höher angeordnet ist als das obere

Oberflächenteil (104) des Gehäuses (36). Zudem ist ein erstes Steuersubstrat (120)

mit demjenigen Sensorsignal- und Treiberanschluss verbunden, deren jeweiliges

oberes Ende niedriger angeordnet ist als das obere Oberflächenteil (104) des

Gehäuses (36), so dass das erste Steuersubstrat (120) innerhalb des Gehäuses

(36) angeordnet ist, während ein zweites Steuersubstrat (121) mit demjenigen

Sensorsignal- und Treiberanschluss verbunden ist, deren oberes Ende höher

angeordnet ist als das obere Oberflächenteil (104) des Gehäuses (36), so dass das

zweite Steuersubstrat (121) oberhalb des Gehäuses (36) angeordnet ist.

Durch diese Anordnung soll neben einer vereinfachten Änderung der Spezifikation

für die Treiber- oder Schutzbetriebssteuerschaltung auch eine Reduktion der

Impedanz und eine freiere Ausgestaltung des Anschlusses erreicht werden.

2.

Die in der Verhandlung überreichten Ansprüche 1 bis 13 sind zulässig.

Anspruch 1 umfasst die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1 und 7, und die

Zusatzmerkmale der letzten drei Spiegelstriche sind in Absatz [0042] der

ursprünglichen Beschreibung offenbart. Die Ansprüche 2 bis 13 sind die dem

geänderten Anspruch 1 angepassten ursprünglichen Ansprüche 2 bis 4 und 8 bis

16.

3.

Die gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) Halbleitervorrichtung des Anspruchs

1 ist hinsichtlich des vorgenannten Stands der Technik neu (§ 3 PatG) und beruht

diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen

Fachmanns (§ 4 PatG).

Gemäß dem dritt- und vorletzten Merkmal des Anspruchs 1 ist sowohl ein erstes

Steuersubstrat mit dem Sensorsignalanschluss und dem Treiberanschluss

verbunden, deren oberes Ende niedriger angeordnet

ist als das obere

Oberflächenteil des Gehäuses, so dass das erste Steuersubstrat innerhalb des

Gehäuses angeordnet

ist, als auch ein zweites Steuersubstrat mit dem

Sensorsignalanschluss und dem Treiberanschluss verbunden, deren oberes Ende

höher angeordnet ist als das obere Oberflächenteil des Gehäuses, so dass das

zweite Steuersubstrat oberhalb des Gehäuses angeordnet ist.

Für eine solche Ausgestaltung gibt es in dem entgegengehaltenen Stand der

Technik keine Anregung.

Druckschrift D1 beschreibt gemäß seinem Abstract ein in einem Gehäuse

angeordnetes Halbleitermodul mit einem

integrierten Temperatursensor

(A

semiconductor module includes a housing with at least one semiconductor

component that is conductively connected to at least one output line. An integrated

temperature sensor is also housed in the housing.). Insbesondere offenbart sie in

den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 8 mit Beschreibung in Spalte 6,

Zeilen 35 bis 58 und Spalte 9, Zeilen 21 bis 49 in den Worten des Anspruchs 1 eine

Halbleitervorrichtung (semiconductor module), aufweisend:

-

-

-

-

-

-

ein Leistungshalbleiterelement (power MOSFET 2);

einen Hauptelektrodenanschluss

(terminal

4,

drain D)

des

Leistungshalbleiterelements (2);

einen Sensorabschnitt (temperature sensor 3), der ein Signal aussendet, das

zu einem physikalischen Zustand des Leistungshalbleiterelements

korrespondiert;

einen Sensorsignalanschluss (terminal 7, 8), der mit dem Sensorabschnitt (3)

verbunden ist;

einen Treiberanschluss (terminal 6, drive circuit 22, Gate G), der eine

Leistung zum Treiben des Leistungshalbleiterelements (2) bereitstellt; und

ein Gehäuse (semiconductor module, gestrichelte Linie in Fig. 8), welches

das Leistungshalbleiterelement (2), den Hauptelektrodenanschluss (4, D),

den Sensorabschnitt

(3), den Sensorsignalanschluss (5) und den

Treiberanschluss (6) aufnimmt,

wobei

-

der Sensorsignalanschluss (7, 8) und der Treiberanschluss (6) so

vorgesehen sind, dass sie von außerhalb des Gehäuses

(semiconductor module) anschließbar sind.

Dass auch bei dem in Fig. 8 dargestellten Modul der Temperatursensor über

separate Sensorsignalanschlüsse wie in Fig. 1 anschließbar sein kann, ergibt sich

dabei aus der Beschreibung in Spalte 4, Zeilen 32 bis 38: „Typically, the load

systems of the semiconductor component and the temperature sensor are arranged

in parallel fashion between the terminals for the supply voltage. The temperature

sensor is supplied by the supply voltage of the protected MOSFET. But the

temperature sensor may also conceivably have a separate supply voltage and thus

function independently of the MOSFET.“

Zwar sind dem Fachmann bspw. aus den Figuren 1 und 5 von Druckschrift D2

Halbleitermodule

bekannt,

bei

denen

das

obere

Ende

eines

Verbindungsanschlusses

(junction

terminal

14c)

zwischen

einem

Leistungshalbleiterelement (semiconductor chip 20) und einer Steuerschaltung

(control circuit 34) niedriger oder höher angeordnet ist als das obere Oberflächenteil

des Gehäuses (case 36), doch gibt es für den Fachmann weder in Druckschrift D1

noch in Druckschrift D2 einen Hinweis, zwei Steuersubstrate entsprechend den

Merkmalen der drei letzten Spiegelstriche des Anspruchs 1 mit den jeweiligen

Sensorsignal- und Treiberanschlüssen zu verbinden und inner- bzw. oberhalb des

Gehäuses anzuordnen, um dadurch die Impedanz zu reduzieren und die

Ausgestaltung des Anschlusses zu erleichtern.

Die Halbleitervorrichtung des Anspruchs 1 ist daher neu gegenüber den

Druckschriften D1 und D2, und sie wird dem Fachmann durch diesen Stand der

Technik auch nicht nahegelegt, so dass sie patentfähig ist.

Für das eine solche Halbleitervorrichtung aufweisende intelligente Leistungsmodul

des Anspruchs 12 und die entsprechende Leistungswandlervorrichtung des

Anspruchs 13 gelten diese Ausführungen in gleicher Weise.

4.

Dem Anspruch 1 können sich die Unteransprüche 2 bis 11 anschließen, da sie

die Halbleitervorrichtung nach Anspruch 1 vorteilhaft weiterbilden. Zudem sind in

der geltenden Beschreibung mit Zeichnung die Gegenstände der Ansprüche

ausreichend erläutert.

5.

Bei dieser Sachlage war das Patent im beantragten Umfang zu erteilen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie

nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich

1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der

Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder

wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des

Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens

ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung

ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des

Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses

schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als

Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe,

einzureichen oder

durch einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt als

Bevollmächtigten in elektronischer Form. Zur Entgegennahme elektronischer

Dokumente ist die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs bestimmt. Die

elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs ist über die auf der Internetseite

www.bundesgerichtshof.de/erv.html

bezeichneten

Kommunikationswege

erreichbar. Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen

Dokuments in die elektronische Poststelle. Elektronische Dokumente sind mit einer

qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einer

fortgeschrittenen

elektronischen Signatur zu versehen.

Dr. Strößner

Dr. Friedrich

Dr. Zebisch

Dr. Himmelmann

prö