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BPatG Urteil vom 17.09.2020 – 1 Ni 3/18

1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:170920U1Ni3.18.0

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 17. September 2020

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2020:170920U1Ni3.18.0

betreffend das deutsche Patent 100 51 170

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung am 17. September 2020 durch die Präsidentin Schmidt

sowie den Richter Dr.-Ing. Baumgart, den Richter Heimen, den Richter

Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier

und

den Richter

kraft Auftrags

Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger

für Recht erkannt:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu

vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 16. Oktober 2000 unter

Inanspruchnahme der österreichischen Prioritäten 185799 vom 4. November 1999

und 167800 vom 3. Oktober 2000 angemeldeten deutschen Patents DE 100 51 170

(i.F. Streitpatent). Das erteilte Patent wurde am 12. Februar 2009 veröffentlicht und

trägt die Bezeichnung „Einrichtung zum Schutz der Fahrgäste auf Sesseln einer

Seilbahnanlage“. Mit

ihrer Klage begehrt die Klägerin die vollständige

Nichtigerklärung.

Das Patent umfasst in der geltenden Fassung 8 Ansprüche. Der Patentanspruch 1

hat folgenden Wortlaut:

Einrichtung zum Schutz von Fahrgästen auf einem Sessel einer

Seilbahnanlage, mit einem schwenkbaren Bügel mit einem

Quersteg

und wenigstens

einer

Fußstütze,

dadurch

gekennzeichnet, dass am Quersteg (8) wenigstens ein, einem

Sitzplatz zugeordneter und den Abstand zwischen dem Quersteg

(8) und der Sitzfläche (1) verringernder Schutzbügel (12)

angeordnet ist.

Wegen des Wortlauts der zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1

rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Der Senat geht von folgender Gliederung des Anspruches 1 aus:

M1

Einrichtung zum Schutz von Fahrgästen auf einem Sessel einer Seilbahnanlage,

M2

mit einem schwenkbaren Bügel

M2.1

M2.2

mit einem Quersteg und

wenigstens einer Fußstütze,

dadurch gekennzeichnet, dass

M3

M3.1

M3.2

am Quersteg (8) wenigstens ein Schutzbügel (12) angeordnet ist,

der Schutzbügel ist einem Sitzplatz zugeordnet,

der Schutzbügel verringert den Abstand zwischen

dem Quersteg (8) und der Sitzfläche (1).

Die Klägerin greift das Streitpatent in vollem Umfang an und macht den

Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit geltend, § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG. Sie

ist dazu der Auffassung, der Gegenstand nach Anspruch 1 sei in der geltenden

Fassung – im Übrigen in dessen Weiterbildungen nach den Unteransprüchen –

nicht neu oder beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Darüber hinaus macht

sie mit Bezug auf ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf

im parallelen

erstinstanzlichen Verletzungsverfahren (folgend rop 5) den Nichtigkeitsgrund der

unzulässigen Erweiterung geltend, § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG.

Zur Stützung ihres Vortrages und zum Nachweis des Standes der Technik hat die

Klägerin u.a. folgende Druckschriften, Veröffentlichungen und Unterlagen

eingereicht:

NK1:

Klageschrift der Beklagten im Verletzungsprozess vor dem

NK5:

NK6:

NK6a :

NK6b :

NK7:

NK11:

Landgericht Düsseldorf,

CH 400 219 A (D1),

JP H01 – 113 075 U (D2),

Englischsprachige Übersetzung der JP H01 – 113 075 U,

Deutschsprachige Übersetzung der JP H01 – 113 075 U,

EP 1 721 801 B1 (D3),

Zwischenbescheid der Einspruchsabteilung des

Europäischen Patentamts (EPA) vom 29. Januar 2013 in EP

2 174 854 (Parallelverfahren 1 Ni 2/18),

NK12:

DE 27 50 136 A1 (D4).

Ferner beruft sich die Klägerin auf mehrere Vorbenutzungen im Zeitraum 1961 bis

2000 in den französischen Alpen, zu denen sie u.a. folgende Unterlagen vorlegt:

NK8:

NK9:

Foto von Herrn P…, Gründer der Firma P1…

S.A. (Internetveröffentlichung),

Bericht und Fotos über ein Skigebiet mit Skilift von P1…

S.A. (Internetveröffentlichung),

NK10:

Standbild aus Video vom 26. August 1998 (Quelle:

youtube),

NK13:

Protokoll der Besichtigung durch den Gerichtsvollzieher

B… vom 19. Juni 2019,

NK13a:

NK14

Deutschsprachige Übersetzung des Protokolls (NK 13),

Screenshot der Web-Veröffentlichung

https://www.remontees-mecaniques.net/bdd/reportage-tsf1du-crey-rond-poma-241.html,

NK15

Duplik der Beklagten vom 29. April 2020 im

NK16

NK17

NK18

NK19

Berufungsverfahren, Az.: I-15 U 65/19,

Offenlegungsschrift DE 100 51 170 A1,

AT 407 864 B als Priorität des Streitpatents,

AT 411 046 B als Priorität des Streitpatents,

Zusammenstellung von Fotos eines vorbenutzten Sessels,

und

NK20

Web-Veröffentlichung

https://www.bergbahnen.org/lexikon/hersteller/montazmautino

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und

verteidigt das Patent in der erteilten Fassung. Zur Stützung ihrer Darlegung

verweist sie u.a. auf folgende Unterlagen:

rop1:

rop2:

rop3:

rop4:

rop5:

DE 94 05 016 U1,

Fotomontage POMA-Doppelsitz-Sessel,

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen

Patentamts in EP 2 174 854,

Eingabe der Patentinhaberin im europäischen

Einspruchsverfahren EP 2 174 854,

Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. April 2019,

rop6:

rop7:

Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Juni

2020, Az.: I-15 U 65/19, und

Foto der Vorbenutzung NK19 mit ergänzter Ebene.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs

1 sei nicht neu gegenüber den Druckschriften NK5 und NK6 sowie gegenüber den

behaupteten Vorbenutzungen. Darüber hinaus mangele es ihm zumindest an

erfinderischer Tätigkeit, denn der Gegenstand ergebe sich in naheliegender Weise

aus den Druckschriften NK5 bzw. NK6, jeweils in Verbindung mit dem Wissen eines

Fachmanns oder mit einer der Vorbenutzungen. In diesem Zusammenhang beruft

sich die Klägerin auch auf den Bescheid der Einspruchsabteilung vom

29. Januar 2013 im Einspruchsverfahren des Europäischen Patentamtes (EPA) zu

EP 2 174 854 - ebenfalls angegriffen mit Nichtigkeitsklage, Az. 1Ni 2/18 – und die

darin mitgeteilte Auffassung des EPA. Zudem beruhe die Schutzeinrichtung gemäß

Anspruch 1 gegenüber der Druckschrift NK12 in Verbindung mit Fachwissen,

zumindest in Kombination mit der Lehre der Druckschrift rop1 (DE 94 05 016), auf

keiner erfinderischen Tätigkeit.

Des Weiteren beruft sich die Klägerin auf offenkundige Vorbenutzungen in Gestalt

mehrerer Seilbahnanlagen mit Sesseln in den Alpen. Insbesondere die ehemalige

Sesselseilbahnanlage im Skigebiet "Crêt Rond" nehme sämtliche Merkmale des

Streitpatents identisch vorweg. Die Klägerin behauptet dazu, die genannte

Seilbahnanlage sei dort mit den entsprechenden Sesseln bereits 1961 in Betrieb

genommen und durchgängig bis ins Jahr 2000 betrieben worden. Sie sei daher

lange vor dem Prioritätsdatum des Streitpatents in dieser Ausführungsform

öffentlich zugänglich in Benutzung gewesen. Die Pfeiler und die übrige Anlage seien

nach der Stilllegung schließlich 2005 abmontiert worden, zumindest ein Sessel sei

aber noch als Original im Museum in Taninges vorhanden, er sei auf einigen der

vorgelegten Lichtbildern (vgl. u.a. NK13) abgebildet und vom französischen

Gerichtsvollzieher B… besichtigt worden. Die Klägerin stelle diesen Sessel zur

mündlichen Verhandlung als Objekt des Augenscheins. Er zeige unstreitig die

Merkmale M1 bis M3.1. Nach Auffassung der Klägerin zeige er auch das Merkmal

M3.2, nämlich einen "Schutzbügel" mit gebogener Form über die Längserstreckung,

parallel zum Quersteg in Gestalt der seitlichen angebrachten Knotenbleche, der

eine irgendwie geartete Abstandsverringerung zur Sesselsitzfläche bewirke.

Jedenfalls stehe, so die Klägerin, die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung

der erfinderischen Tätigkeit entgegen, da der Fachmann ausgehend von dem

Sessel mit geringfügigsten konstruktiven Abwandlungen zum Gegenstand des

Anspruchs 1 komme. Der Gegenstand des Streitpatents werde ferner durch die im

Skigebiet Les Karellis seit 1990 betriebene Sesselseilbahn des Herstellers "Montaz

Mautino" vorweggenommen.

Die Klägerin

vertritt

die Auffassung,

dass

auch

die

aus

den

Internetveröffentlichungen der Firma P1… S.A. (vgl. NK8) stammende

Zusammenfassung von Berichten über mehrere Seilbahnen bzw. Sessellifte eine

Vorwegnahme des Gegenstands nach Anspruch 1 zeigten. Sie behauptet,

insbesondere ein Foto in der NK8 mit dem im Jahr 1969 verstorbenen

Unternehmensgründer P… belege, dass die mit ihm auf dem Foto

abgebildete Seilbahn mit Sessel bereits vor dem Prioritätsdatum des Streitpatents

in Betrieb war.

Dem Gegenstand nach Anspruch 1 fehle es demnach auch aufgrund dieser

Vorbenutzungen an Neuheit, jedenfalls an erfinderischer Tätigkeit, da der

Fachmann die bereits bekannten Sessel ohne erfinderischen Schritt einfach

umkonstruiere, um zum Schutz der Fahrgäste den Abstand zwischen Quersteg und

Sitzfläche weiter zu verringern.

Im Hinblick auf die im erstinstanzlichen Verletzungsverfahren vom Landgericht

Düsseldorf vertretene Auslegung der Merkmalsgruppe M3.X vertritt die Klägerin die

Auffassung, dass ein dem Gegenstand des Anspruchs 1 zugewiesener Sinngehalt,

dass auch eine lotrechte, die Fußstützen tragende Stange einen Schutzbügel im

Sinne der Lehre des Anspruchs 1 darstellen könne, nicht durch die

Ursprungsoffenbarung – auch nicht durch die prioritätsbegründenden Anmeldungen

– gedeckt sei.

Der Senat hat den Parteien einen Hinweis nach §83 PatG übermittelt und in der

mündlichen Verhandlung einen ergänzenden Hinweis erteilt.

Die Klägerin beantragt,

das Patent für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, keine der Entgegenhaltungen nehme den Gegenstand der

Erfindung neuheitsschädlich vorweg. Weder die vorgelegten Druckschriften noch

die vermeintlichen Vorbenutzungen zeigten die streitpatentgemäße konstruktive

Gestaltung, nämlich einen Schutzbügel gemäß Merkmalsgruppe M3.X. Es habe

auch kein Anlass bestanden, diese Sesselkonstruktionen derart zu verändern.

Insbesondere die dort an den Querstegen angeordneten Knotenbleche dienten

allein der Stabilität, aber nicht dem Schutz der Fahrgäste im Sinne der Erfindung.

Zudem liege der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung nicht vor, da alle

Merkmale ursprünglich offenbart seien.

Ferner bestreitet sie, dass die Sessel der genannten Seilbahnanlagen schon vor

dem Prioritätszeitpunkt die gezeigte Konstruktion gehabt hätten und öffentlich

zugänglich gewesen seien.

Der Senat hat Beweis erhoben durch die Inaugenscheinnahme eines von der

Klägerin zum Termin gestellten Seilbahnsessels. Wegen der Einzelheiten und des

Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen

Verhandlung nebst Anlagen verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen

den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der

mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit und

unzulässigen Erweiterung geltend gemacht werden (§§ 81, 22, 21 Abs. 1 Nr. 1 und

4 PatG), ist zulässig. Sie ist aber unbegründet, da keiner der geltend gemachten

Nichtigkeitsgründe vorliegt.

I.

1. Zum Gegenstand des Streitpatents

Der Gegenstand des Streitpatents betrifft eine Einrichtung zum Schutz von

Fahrgästen auf einem Sessel einer Seilbahnanlage, mit einem schwenkbaren Bügel

mit einem Quersteg und wenigstens einer Fußstütze (vgl. Absatz [0001] der

Streitpatentschrift,

im Folgenden mit SPS kurzbezeichnet). Bei derartigen

Einrichtungen seien üblicherweise die schwenkbaren Bügel der Schutzeinrichtung

beim Einsteigen in einer hochgeklappten Stellung durch eine Feder gehalten, und

sobald sich die Fahrgäste an der Einstiegsstelle der Seilbahnanlage auf den Sessel

gesetzt haben, können die Bügel hinuntergezogen werden, so dass jeder Fahrgast

seine Füße auf der Fußstütze abstützen könne und der Quersteg des Bügels dem

Fahrgast eine Abstützmöglichkeit biete, um ihn so vor einem Abrutschen vom

Sessel zu schützen.

Eine Vorrichtung der eingangs beschriebenen Art sei gemäß Absatz [0002] der SPS

aus der Druckschrift rop1 bekannt. Um dem Fahrgast eine bequeme Haltung mit

abgewinkelten Beinen während der Fahrt zu ermöglichen, sei dort ein bestimmter

Abstand zwischen Fußstütze und Sitzfläche erforderlich. Da manche Fahrgäste

groß seien und längere Beine als andere Fahrgäste haben, sei es das Bestreben,

einen entsprechend großen Abstand zu wählen, der allen Fahrgästen eine mehr

oder weniger bequeme Sitzhaltung biete. Dadurch bestünde aber ein Risiko für

Kinder, die ihre Füße an der Fußstütze nicht abstützen können und der Gefahr

ausgesetzt seien, unter dem Quersteg durchzurutschen und vom Sessel

herunterzufallen.

Nach der in der Streitpatentschrift benannten Aufgabe der Erfindung (Abs. [0003]

der SPS) soll der erwähnten Gefahr begegnet und eine verbesserte Einrichtung der

angeführten Art vorgesehen werden, die auch für Kinder eine erhöhte Sicherheit

bietet, was der erfindungsgemäßen Lösung zugeschrieben wird, dass am Quersteg

wenigstens ein einem Sitzplatz zugeordneter und den Abstand zwischen dem

Quersteg und der Sitzfläche verringernder Schutzbügel angeordnet sei.

2. Zum Fachmann

Als Fachmann sieht der Senat einen mit der Entwicklung und Konstruktion von

Sesseln für Seilbahnen befassten Maschinenbauingenieur (Univ.) an, der über

mehrjährige Berufserfahrung bei einem Hersteller von Seilbahnanlagen zur

Personenbeförderung oder auf dem Gebiet der Seilbahntechnik zur

Personenbeförderung im Übrigen verfügt.

3. Zur erteilten Anspruchsfassung

3.1 Zur Auslegung

Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Prüfung der Patentfähigkeit

regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in

seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum

Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (vgl. BGH GRUR 2012,

1124 – Polymerschaum). Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des

angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im

Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre

ergibt, wobei der Fachmann auch die Beschreibung und Zeichnung heranzuziehen

hat (vgl. BGH GRUR 2007, 559 – Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf

allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen

Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands

führen (vgl. BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).

Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der

angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und unter

Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung

der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht (vgl.

BGH GRUR 2006, 311 – Baumscheibenabdeckung; GRUR 2004, 845

– Drehzahlermittlung). Das Verständnis des Fachmanns wird sich dabei

entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck

dieses Merkmals orientieren (vgl. BGH GRUR 2001, 232 – Brieflocher). Es ist

deshalb maßgeblich, was der angesprochene Fachmann - auch unter Einbeziehung

seines Vorverständnisses (vgl. BGH GRUR 2008, 878 – Momentanpol II) - danach

bei unbefangener Betrachtung den Patentansprüchen als Erfindungsgegenstand

entnimmt.

Zwar haben die Merkmale eines Vorrichtungsanspruchs, wie ihn Patentanspruch 1

darstellt, die Funktion, die geschützte Sache als solche zu beschreiben, so dass der

auf diese Weise regelmäßig räumlich-körperlich definierte Gegenstand unabhängig

davon geschützt ist, zu welchem Zweck er verwendet wird (BGH GRUR 1979, 149,

151 – Schießbolzen; BGH GRUR 2006, 570 - extracoronales Geschiebe).

Deswegen sind

im Patentanspruch enthaltene Zweck-, Wirkungs- oder

Funktionsangaben jedoch nicht schlechthin bedeutungslos. Sie können vielmehr als

Bestandteile des Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten

Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich gegenüber dem Stand der Technik

abzugrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, so

definieren, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (vgl. BGH GRUR 2006,

923, 925 – Luftabscheider für Milchsammelanlage). In einem solchen Fall handelt

es sich um eine Vorgabe für die konkrete räumlich-körperliche Ausgestaltung eines

Gegenstandes (vgl. GRUR 1981, 259 – Heuwerbungsmaschine II; BGH GRUR

2009, 837, 838 – Bauschalungsstütze; BGH GRUR 2012, 475, 476

– Elektronenstrahltherapiesystem).

Ausgehend hiervon legt der Senat dem erteilten Anspruch 1 folgendes Verständnis

zugrunde:

Nach dem Merkmal M1 ist der erteilte Patentanspruch 1 ausschließlich auf eine

Einrichtung zum Schutz von Fahrgästen auf einem Sessel einer Seilbahnanlage

gerichtet, so dass der Sessel selbst sowie die Seilbahnanlage insgesamt nicht

Anspruchsgegenstand sind. Die Formulierung „zum Schutz von Fahrgästen“ erlaubt

keinen unmittelbaren Rückschluss auf die Anzahl der Sitzplätze des in Rede

stehenden Sessels, auch wenn das Ausführungsbeispiel nur einen Sessel eines

Sessellifts mit sechs Sitzflächen zeigt (vgl. Abb. 1). Die Festlegung der Anzahl der

Sitzplätze stellt der Anspruch somit in das Belieben des Fachmanns, nur die

Dimensionierung der Sitzfläche ist auf die Anatomie eines erwachsenen Menschen

abgestimmt (vgl. Absatz [0004] der SPS).

Abb. 1: Figur 1 der SPS, Begriffe ergänzt

Für den maßgeblichen Fachmann besteht die Schutzeinrichtung nach den

Merkmalen M2 bis M2.2 aus einem Bügel 5, der sich über einen oder mehrere

Sitzplätze erstreckt sowie einen Quersteg 8 und wenigstens eine Fußstütze 10

aufweist. Der Bügel 5 und der Quersteg 8 sind gemeinsam und zusammen mit der

Fußstütze 10 zwischen einer hoch- und einer heruntergeklappten Stellung und

somit um eine horizontale Achse –

jedenfalls bei der gezeigten

Ausführungsvariante, denn der Anspruch lässt offen, wie die Fußstütze mit dem

Sessel verbunden ist – verschwenkbar.

Mit dem Merkmal M3 wird als erfindungswesentliche Ausgestaltung der Einrichtung

zum Schutz von Fahrgästen wenigstens ein am Quersteg 8 des schwenkbaren

Bügels 5 angeordneter Schutzbügel 12 genannt. Der Schutzbügel 12 ist gemäß

dem Merkmal M3.1 einem konkreten Sitzplatz des Sessels zugeordnet, der auch

mehrere Sitzgelegenheiten umfassen kann. Im Lichte des Ausführungsbeispiels

bzw. nach den geltenden Patentansprüchen 2 und 8 lässt sich für den Schutzbügel

12 zudem feststellen, dass sowohl eine feste als auch eine schwenkbewegliche

Verbindung mit dem Quersteg 8 des schwenkbaren Bügels 5 möglich ist.

Weil der Schutzbügel den Abstand zwischen dem Quersteg und der Sitzfläche im

Sinne einer Begegnung der Gefahr, „unter dem Quersteg durchzurutschen“,

verringern soll (M3.2), muss sich der Quersteg selbst in einem Abstand gegenüber

der Sitzfläche erstrecken. Diese Vorschrift gilt unabhängig von der Anzahl der

Sitzflächen eines Sessels, zu dessen Ausstattung der schwenkbare Bügel (M2) mit

dem Anspruch vorgegeben ist.

Aus der Begrifflichkeit des Worts „Quersteg“ folgt im Sinne der – auch der üblichen

Wortbedeutung entsprechenden – Offenbarung, dass sich der Steg quer über einen

oder mehrere Sitzplätze – diese überbrückend – erstreckt, weil der Quersteg so

dem „Fahrgast auch eine Abstützmöglichkeit bietet und ihn vor einem Abrutschen

vom Sessel schützt“ (vgl Abs. [0002] der SPS).

Mit dem die Begriffe „Schutz“ und „Bügel“ zusammenfassenden Ausdruck

„Schutzbügel“ wird diesem eine Ausgestaltung zur Realisierung des Erfolgs eines

Schutzes gegen Durchrutschen „unter dem Quersteg“ (vgl. Abs. [0002]) aufgrund

einer vorgeschriebenen Bügelform zugewiesen, die den Fachmann einen Körper

mit gebogener Form über die Längserstreckung voraussetzen lässt. Auch aus der

vorgeschriebenen Verringerung des Abstands gegenüber der Sitzfläche folgt nicht

nur, dass bereits der Quersteg beabstandet zur Sitzfläche verläuft, sondern sich

auch der Schutzbügel in gleicher Richtung – längs – erstreckt. Dies zumal die

Verringerung des Abstands einen verbleibenden

„Spalt“ –

folglich eine

beabstandete Anordnung des Schutzbügels von der Sitzfläche – impliziert, der sich

nur bei einer zudem etwa parallelen Erstreckung des Schutzbügels zwischen dem

Quersteg und der Sitzfläche einstellt.

Deutlich wird dies insbesondere bei einem Sessel, bei dem eine lotrechte, den

Quersteg mit der Fußstütze jedenfalls beim Stand der Technik gemäß der

Druckschrift rop1 verbindende Stange aufgrund der gegenüber einer jeden

Sitzfläche seitlich versetzten Anordnung selbst keine Durchrutschsicherung

jedenfalls für Kinder bieten kann. Insoweit schließt die Lehre des Anspruchs 1 nach

dem Offenbarungsgehalt des Streitpatents auch unter Berücksichtigung der

Absätze [0002] und [0003] sowie des Absatzes [0012] aus, eine lotrechte, die

Fußstützen tragende und am Quersteg befestigte Stange in mittiger Anordnung

gegenüber einem Sitzplatz bereits als einen „Schutzbügel“ anzusehen.

Damit der Schutzbügel seinen eigentlichen Bestimmungszweck erfüllen kann,

nämlich eine verifizierbare Schutzfunktion für Kinder oder kleine Pesonen

bereitzustellen (vgl. Merkmal M1 i.V. mit Absatz [0004] der SPS), genügt es jedoch

nicht, wenn sich der Schutzbügel nur bogenförmig entlang des Querstegs erstreckt.

Für eine effektive Spaltverringerung muss eine entsprechende Dimensionierung

des Schutzbügels hinzukommen, die eine hinreichende Erstreckung sowohl parallel

als auch radial zum Quersteg voraussetzt.

Neben seiner räumlichen Ausdehnung ist ebenso die Ausrichtung des Schutzbügels

hin zur Sitzfläche vorgegeben, denn die beabsichtigte Abstandsverringerung ist nur

möglich, wenn sich der Schutzbügel in dem von der Sitzfläche und dem Quersteg

aufgespannten Raum bzw. Spalt befindet. Dabei zielt die patentgemäße Lösung mit

dem Merkmal M3.2 auf die Wirkung eines kleineren Spalts – insoweit mit

Quererstreckung – ab.

Dieser Sichtweise hat sich

im Berufungsverfahren des Streitpatentverletzungsverfahrens auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in der in seinem

Urteil vom 18. Juni 2020 (Aktenzeichen I-15 U 65/19) vorgenommenen Auslegung

des Patentanspruchs 1 angeschlossen, das hierzu folgendes feststellte:

„Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass der Senat die vom Bundespatentgericht

befürwortete „enge“ Auslegung des Anspruchs 1 – wie ausgeführt – teilt…“ (vgl.

rop6 – Seite 23, Pkt. 4).

Insofern ist eine Anordnung mit Tragbügeln für die Fußstützen in senkrechter

Ausrichtung, die für eine bestimmungsgemäß sitzende Person lediglich eine

vertikale Barriere zwischen Quersteg und Sitzfläche darstellt, in Anbetracht der

durch das Streitpatent insgesamt vermittelten Lehre nicht mit dem Sinngehalt eines

Schutzbügels gleichzusetzen, den das Streitpatent diesem Bestandteil der

Schutzeinrichtung gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 unterstellt.

3.2 Zur Zulässigkeit

Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung ist in den ursprünglichen Unterlagen

offenbart und damit zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung ist nur das als zur

Erfindung gehörend offenbart, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen in

Gesamtheit ihrer Offenbarung unmittelbar und eindeutig als zu der zum Patent

angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist. Danach ist es erforderlich,

aber auch ausreichend, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete

technische Lehre den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig als

Ausgestaltung der Erfindung (BGH GRUR 2015, 249 – Schleifprodukt; BGH, GRUR

2014, 542– Kommunikationskanal) bzw. als mögliche Ausführungsform (zur

Priorität BGH GRUR 2016, 50, – teilreflektierende Folie) entnehmen kann.

Eine unzulässige Erweiterung liegt dann vor, wenn der Gegenstand des Patents

sich für den Fachmann erst aufgrund eigener, von seinem Fachwissen getragener

Überlegungen ergibt, nachdem er die ursprünglichen Unterlagen zur Kenntnis

genommen hat, so wenn die Hinzufügung einen technischen Aspekt betrifft, der den

ursprünglich eingereichten Unterlagen in seiner konkreten Ausgestaltung oder

wenigstens in abstrakter Form nicht als zur Erfindung gehörend offenbart ist (BGH

GRUR 2013, 809 – Verschlüsselungsverfahren).

Soweit die Klägerin geltend macht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über

den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen hinaus, beruht

ihre Argumentation allein auf der vom Landgericht Düsseldorf im parallelen

erstinstanzlichen Verletzungsverfahren

vorgenommenen Auslegung

der

Merkmalsgruppe 3 des gegliederten Patentanspruchs 1 (vgl. rop5: Seite 12, letzter

Absatz bis Seite 14, Absatz 3), die sich auch die Beklagte anfangs zu eigen gemacht

hat (vgl. NK15: Seiten 2 u. 3). Nach dieser könne eine die Fußstützen tragende,

„lotrechte Stange“ allein auch die Funktion des „Schutzbügels“ übernehmen, womit

ein Gegenstand entstünde, der den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen so nicht

zu entnehmen sei.

Wie bereits unter Punkt 3.1 erläutert, fasst der Senat den Merkmalskomplex M3.X

davon abweichend auf. Eine Bindung an die Auffassung des erstinstanzlichen

Verletzungsgerichts besteht nicht, denn ein Patentanspruch ist durch das

Verletzungsgericht, wie von

jedem anderen damit befassten Gericht,

eigenverantwortlich auszulegen

(BGH, BGHZ 180, 215 Rn. 16 –

Straßenbaumaschine). Die

voneinander

abweichende Auslegung

des

Patentanspruchs durch unterschiedliche Gerichte, auf die die Klägerin ihr

Vorbringen bezüglich des Nichtigkeitsgrunds der unzulässigen Erweiterung

hinsichtlich der Merkmalsgruppe M3.X maßgeblich gestützt hat, ist nicht mehr

gegeben. Denn die Berufungsinstanz im Verletzungsverfahren hat nunmehr – wie

indessen auch die Beklagte – die Auffassung des Senats geteilt.

Im Übrigen verkennt die Klagepartei, dass sich der Patentanspruch 1 der SPS

wortgleich der Offenlegungsschrift (vgl. Anspruch 1, NK16) als auch der

prioritätsbegründenden Anmeldung, dokumentiert in der Patentschrift NK18 (vgl.

Anspruch 1), entnehmen lässt.

3.3 Zur Patentfähigkeit

Die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents in der erteilten Fassung ist zu bejahen,

entgegen der Auffassung der Klägerin ist sein Gegenstand patentfähig.

3.3.1 Die Einrichtung zum Schutz von Fahrgästen auf einem Sessel einer

Seilbahnanlage gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 erweist sich im Hinblick auf

die Merkmalsgruppe M3.X sowohl gegenüber den geltend gemachten

Vorbenutzungen als auch gegenüber den technischen Lehren der Druckschriften

NK5 und NK6, NK6a, NK6b als neu. Dies gilt auch hinsichtlich des Weiteren geltend

gemachten Standes der Technik, für welchen die Klägerin selbst fehlende Neuheit

nicht geltend gemacht hat.

3.3.1.1 Die von der Klägerin zur Beurteilung der Neuheit herangezogenen,

behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen der Einrichtungen zum Schutz von

Fahrgästen nehmen den Gegenstand des Patenanspruchs 1 nicht vorweg.

a) Vorbenutzung durch einen Sessel der Liftanlage „Crêt Rond“

Der in der mündlichen Verhandlung erörterte und in Augenschein genommene

Schutzeinrichtung eines Sessels der bereits stillgelegten Liftanlage „Crêt Rond“

entsprechend dem Anlagenkonvolut NK9, NK9a, NK10, NK13, NK13a (jeweils

Fotografien 1 bis 18 und 25), NK14 und NK19, die nach dem Vortrag der Klägerin

eine offenkundige Vorbenutzung belegen soll, fehlt nach dem Ergebnis der

Beweisaufnahme zumindest das Merkmal M3.2.

Abb. 2: Fotografie Nummer 2 der Anlage NK19

Bei der präsentierten Einrichtung handelt es sich nach Aussage der Klägerin um

den in der Anlage NK19 (vgl. Abb. 2) fotografisch dargestellten Gegenstand. Seine

Inaugenscheinnahme durch den Senat ergab, dass entsprechend der Merkmale M1

bis M2.2 der schwenkbare Bügel der einsitzigen Sesselausführung einen Quersteg

umfasst, an dem mittig zur Sitzfläche ein – aus der Perspektive des Fahrgastes

betrachtet – nach unten auskragendes Tragrohr für eine Fußstütze angeschweißt

ist. Das Tragrohr ist durch die einsitzige Ausführung des Sesselgehänges zwar

zwangsläufig einem Sitzplatz zugeordnet, eine Verringerung des Abstands

zwischen dem Quersteg und der Sitzfläche des Sitzplatzes, bzw. eine Verengung

des Spalts zwischen den beiden Komponenten vermag es

jedoch nicht

herbeizuführen. Denn aufgrund seiner Ausrichtung verläuft es nicht in dem durch

den Quersteg und die Sitzfläche aufgespannten Raum, sondern mit erheblicher

Distanz – eine Maßaufnahme durch den Senat ergab einen Abstand von circa 17cm

– zu der Vorderkante der Sitzfläche annähernd vertikal. Dies deckt sich auch mit

dem Besichtigungsprotokoll des Gerichtsvollziehers B… (vgl. Anlage NK13

bzw. NK13a, Seite 3, Mitte), die einen Abstand von ungefähr 15 cm ausweist.

Insoweit das vertikale Tragrohr gemäß obiger Auslegung bereits keinen

Schutzbügel im Sinne des Streitpatents darstellt, kann diese Funktion nach

Überzeugung des Senats auch nicht den beiden Knotenblechen zwischen Tragrohr

und Quersteg des schwenkbaren Bügels zugeschrieben werden, wie es die Klägerin

zuletzt schriftsätzlich sowie nochmals vertieft in der mündlichen Verhandlung

aufgeworfen hat.

Die dort gezeigten zwei Knotenbleche verbinden jeweils über Schweißnähte das

Tragrohr mit dem Quersteg des schwenkbaren Bügels, offensichtlich um die

Stabilität der Tragrohrbefestigung gegenüber einer Biegebeanspruchung

in

Längsrichtung des Querstegs zu erhöhen. Hierzu erstrecken sie sich in der von den

Längsachsen des Tragrohrs und des Querstegs aufgespannten Fläche, insofern

gerade nicht in dem zwischen der Sitzfläche und dem Quersteg ausgebildeten

Spalt, wie es nach dem Sinngehalt des Merkmals M3.2 geboten ist.

Abb. 3: Fotografie bei der Augenscheinnahme

Auch entsprechend der sich dem Fachmann unmittelbar aufdrängenden

technischen Funktion dieser Bleche nach Gestalt und Anordnung, demnach es sich

bei einem Knotenblech um ein der Versteifung einer Stabwerkskonstruktion

dienendes Bauteil handelt, wird der Fachmann dieses nicht als Schutzbügel

ansehen, selbst wenn das gezeigte Knotenblech je nach Sitzposition und Größe

einer Person möglicherweise einen Beitrag zur Lösung der Aufgabe leistet, die nach

der SPS dem Schutzbügel zukommt. Die an sich gebotene funktionale Betrachtung

darf bei räumlich-körperlich definierten Merkmalen wie dem Merkmal M3.2 nicht

dazu führen, dass deren Inhalt auf die bloße Funktion einer Abstandsverringerung

reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der räumlichkörperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal immanent ist, nicht mehr in

Übereinstimmung steht (vgl. Schulte, PatG, 10. Aufl., § 14 Rn.32 m.w.N.). Insoweit

sind die Knotenbleche mit einer Seitenlänge von circa 7 cm (vgl. Abb. 3) allein ohne

das lotrechte Tragrohr weder aufgrund ihrer Dimensionierung als flächiges Bauteil

noch aufgrund ihrer räumlichen Ausrichtung in der Lage, eine Schutzfunktion

auszuüben, wie sie einem anspruchsgemäßen Schutzbügel nach dem Merkmal

M3.2 zu eigen ist.

b) Vorbenutzung durch einen Sessel der Firma M…

Diese Begründung ist auch auf den Gegenstand der in den Anlagen NK13, NK13a

(jeweils Fotografien 19 bis 24) und NK20 beschriebenen Vorbenutzung übertragbar.

Abb. 4: Fotografien 22 bis 24 der Anlage NK13 bzw. NK13a

Die Abbildung 4 zeigt ein Zweisitzer-Sesselgehänge mit einer Einrichtung zum

Schutz von Fahrgästen, die aus einem vor dem Sessel angeordneten,

schwenkbaren Bügel besteht, der einen Quersteg besitzt, an dem wenigstens eine

Fußstütze befestigt ist. Die Anbindung der Fußstütze an den schwenkbaren Bügel

erfolgt hier über ein annähernd lotrechtes, an dem Quersteg angeschweißtes

Tragrohr in Analogie zur Vorbenutzung gemäß dem Anlagenkonvolut NK9, NK9a,

NK10, NK13, NK13a (jeweils Fotografien 1 bis 18 und 25), NK14 und NK19. Im

Gegensatz dazu kann das Tragrohr aufgrund der mittigen Anordnung zwischen zwei

Sitzplätzen allerdings nicht einem einzelnen zugeordnet werden. Zu den die

Verbindungsstelle zwischen Quersteg und Tragrohr versteifenden Knotenblechen

wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die vorstehenden Ausführungen zu

dem gleichgelagerten Sachverhalt bei dem Sessel der Liftanlage „Crêt Rond“

verwiesen.

Wiederum fehlt hier zumindest das Merkmal M3.2 der patentgemäß beanspruchten

Einrichtung.

Auch die mögliche Vorbenutzung des Zweisitzer-Sessels von nur einer Person, die

sich zwischen den zwei definierten Norm-Sitzplätzen positioniert, kann diese

Beurteilung nicht ändern. Selbst in diesem Fall geht der Offenbarungsgehalt gemäß

der in Rede stehenden Vorbenutzung über den einer Einrichtung für ein einsitziges

Sesselgehänge, wie sie das Anlagenkonvolut NK9, NK9a, NK10, NK13, NK13a

(jeweils Fotografien 1 bis 18 und 25), NK14 und NK19 umfasst, nicht hinaus.

c) Vorbenutzung durch einen Sessel der Firma P… S.A.

Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung wird der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 auch nicht durch die mit der Anlage NK8 belegten Vorbenutzung

einer Einrichtung zum Schutz von Fahrgästen auf einem zweisitzigen Sessel einer

Seilbahnanlage vorweggenommen.

So erschöpft sich die Anlage NK8 in der Dokumentation eines wohl zweisitzigen

Sessellift-Gehänges, dessen Entwicklung der Gründer der Firma P… S.A.,

P…, begleitet hat.

Abb. 5: Auszug aus den Fotografien der NK8, Bilder Seite 1 und Seite 5

Der Sessel nach den verschiedenen Fotografien (vgl. Abb. 5) wird zwar nur von

einer Person benutzt, aufgrund seiner Proportionen ist allerdings eine Auslegung

des Sessels mit zwei Norm-Sitzplätzen zu unterstellen. Diese Sichtweise wird auch

durch mehrere Hinweise im Text der Anlage NK8 gestützt, die explizit von

Zweisitzer-Sesselliften sprechen, die das Unternehmen ab dem Jahr 1958

entwickelt und vertrieben hat (vgl. Seite 4, letzter Absatz; Seite 5, Mitte). Unter

dieser Prämisse ist das – aus der Perspektive des Fahrgastes betrachtet – nach

unten auskragende Tragrohr für die Fußstütze, das zudem keine Knotenbleche

aufweist, folglich zwischen den beiden Sitzplätzen angeordnet und erfährt somit

weder eine bestimmte Zuordnung noch kann es in dieser gezeigten Anordnung im

Sinne der erfindungsgemäßen Lösung eine Schutzfunktion übernehmen, weil es

sich nicht parallel mit einer hinreichenden Länge in dem Spalt zwischen Quersteg

und Sitzfläche, sondern als schmale Stange mit Abstand zur Sitzvorderkante

erstreckt. Eine Verringerung des Abstands zwischen dem Quersteg und der

Sitzfläche bzw. eine Verengung des Spalts zwischen den beiden Komponenten

kann das Tragrohr daher gemäß obiger Auslegung nicht bewirken. Mithin ist durch

die in der Anlage NK8 – gemäß dem Vorbringen der Klägerin – dokumentierte

Vorbenutzung keine Einrichtung mit einem Schutzbügel

im Sinne der

Merkmalsgruppe M3.X realisiert.

Somit belegen die von der Klägerin als Nachweis für eine Vorbenutzung in Bezug

genommenen Unterlagen nicht, dass die daraus hervorgehenden Einrichtungen

zum Schutz von Fahrgästen auf einem Sessel einer Seilbahnanlage jeweils einen

Schutzbügel mit sämtlichen streitpatentgemäßen Merkmalen aufweisen.

Die von der Beklagten mit Nichtwissen bestrittene Offenkundigkeit der

Vorbenutzung der in Augenschein genommenen Einrichtung kann bei dieser

Sachlage dahingestellt bleiben, mithin brauchte zu dieser Frage auch kein weiterer

Beweis durch die Vernehmung der von der Klägerin dazu benannten Zeugen

erhoben werden.

Gleichfalls ist die Frage, ob eine der beiden Einrichtungen nach den Anlagen NK8

und NK13 bzw. NK13a (jeweils Fotografien 19 bis 24) i.V.m. NK20 tatsächlich

nachweisbar offenkundig vorbenutzt wurden, nicht erheblich.

3.3.1.2 Auch kein mit den im Verfahren befindlichen Druckschriften nachgewiesener

Stand der Technik nimmt die Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 soweit

vorweg, dass dessen Neuheit nicht mehr gegeben ist.

Die Klägerin vertritt hierzu die Meinung, bei den Druckschriften NK5 und NK6

handele es sich jeweils um neuheitsschädliche Vorveröffentlichungen.

a) Druckschrift NK5

Die Druckschrift NK5 offenbart eine Einrichtung zum Schutz von Fahrgästen auf

einem Sessel 14 einer Seilbahnanlage, die einen schwenkbaren Bügel, hier einen

Sicherheitsbügel, umfasst (vgl. Fig.2; S.2/Z.3-Z.10).

Abb. 6: Figuren 2 und 4 der Druckschrift NK5

Der schwenkbare Bügel (vgl. Abb. 6) besteht aus den Seitenteilen 18 und einem

Quersteg 20, der beide Sitzplätze des Sessels 14 überbrückt. An dem Quersteg 20

ist je Sitzplatz jeweils eine – aus der Perspektive des Fahrgastes betrachtet – nach

unten abstehende Strebe 22 fixiert, welche jeweils eine horizontal angeordnete

Fußstütze 24 trägt.

Ausweislich der Abbildung 6 fehlt dieser Einrichtung – entgegen der von der

Klägerin vertretenen Auffassung – ein Schutzbügel im Sinne des Streitpatents, denn

die lotrechten Streben 22 sind jeweils einem Sitzplatz seitlich zugeordnet, sie

erstrecken sich jedoch ausgehend von dem Quersteg 20 nicht in Richtung Sitzfläche

des Sitzplatzes, sondern außerhalb des von der Sitzfläche des Sessels 14 und dem

Quersteg des schwenkbaren Bügels aufgespannten Raums. Damit sind die Streben

22 schon allein aufgrund ihrer vom Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß

vorstehender Auslegung abweichenden Ausrichtung nicht in der Lage, den Abstand

zwischen dem Quersteg 20 und der Sitzfläche eines Sitzplatzes des Sessels 14 zu

verringern. Gestützt wird diese Sichtweise zudem sowohl durch die nicht existente

Bügelform der Streben 22 als auch durch deren unwesentliche Quererstreckung,

wie sie die Merkmale M3 und M3.2 gemäß obiger Auslegung aber fordern.

Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass die Druckschrift NK5 die Ausgestaltung

des Sessels 14 für eine Person zwar nicht ausschließt, für diesen Fall dem

Fachmann aber keine Lehre an die Hand gibt, die Strebenanordnung zu ändern.

Deshalb ist auch bei der einsitzigen Variante davon auszugehen, dass die Strebe

22, analog zur zweisitzigen, seitlich zur Sitzfläche angeordnet ist.

Dem aus der Druckschrift NK5 bekannten Gegenstand fehlt somit sowohl in

einsitziger als auch in zweisitziger Ausgestaltung des Liftsessels ein sich quer

ersteckender Schutzbügel nach den Merkmalen M3 bis M3.2.

b) Druckschrift NK6, NK6a, NK6b

Die Druckschrift NK6 umfasst eine Einrichtung zum Schutz von Fahrgästen auf

einem Sessel, hier Sitz 13, einer Seilbahnanlage mit einem schwenkbaren Bügel,

hier Sicherheitsbügel 9, der einen Quersteg, hier Vorderelement 25, aufweist (vgl.

Fig.2; S.6/Abs.1, S.7/Abs.1 der NK6b).

An diesem Quersteg sind die Fußstützrahmen 10 fixiert, die an ihren unteren Enden

jeweils ein beidseitig in Querrichtung abragendes Fußstützelement 10e tragen (vgl.

Fig.1b; S.7/Abs.2 der NK6b).

Abb. 7: Figuren 1b, 2 und 3 der Druckschrift NK6

An dem Fußstützenrahmen 10 der Einrichtung ist zudem jeweils ein Anschlag 10a

montiert, der in der heruntergeklappten Position des schwenkbaren Bügels an der

Sitzfläche des Sessels anliegt (vgl. S.7/Abs.3 der NK6b).

Insofern die Klägerin auf die Seite 5, unten, der englischsprachigen Übersetzung

NK6a verweist (vgl. Klageschrift vom 18. Dezember 2017) und aus den darin

enthaltenen Ausführungen folgert, dass die Sessel der Druckschrift NK6 auch als

zwei Einzelsitze 13, 13‘ oder als Mehrsitzer ausgestaltet sein können, ist diesem

wohl zuzustimmen. Denn anhand der Figuren (vgl. Abb. 7) und der zugehörigen

Beschreibung allein ist nicht eindeutig feststellbar, ob die Offenbarung der

Druckschrift NK6 auch einen Liftsessel mit nur einem Sitz für eine Person oder auch

einen Liftsessel mit mehreren Sitzen für jeweils eine Person einschließt.

Der Offenbarungsgehalt hinsichtlich der Anzahl der Sitze ist jedoch entgegen der

Auffassung der Klägerin unerheblich, als auch unter Annahme einer jeweils einem

Sitzplatz zugeordneten, mittigen Anordnung des Fußstützenrahmens 10

einschließlich des Anschlags 10a kein Abstand zur Sitzfläche des Sessels 13

verbleibt. Weiterhin weist weder der Fußstützenrahmen 10 noch der Anschlag 10a

eine Bügelform mit der erforderlichen Quererstreckung gemäß obiger Auslegung

auf. Die Druckschrift NK6 lehrt insoweit keine Einrichtung mit einem Schutzbügel

nach dem Merkmalskomplex M3.X, die Kinder oder kleine Personen vor dem

Durchrutschen zwischen Quersteg und Sitzfläche aufgrund eines den Abstand zur

Sitzfläche verringernden, sich hierfür anteilig in Querrichtung erstreckenden Bügels

bewahren soll.

3.3.2 Die Einrichtung zum Schutz von Fahrgästen auf einem Sessel einer

Seilbahnanlage gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

3.3.2.1 Nach Auffassung des Senats war dem Fachmann im Prioritätszeitpunkt die

angegriffene Lehre des Streitpatents unter Berücksichtigung der von der Klägerin

als offenkundig herausgestellten Vorbenutzungen nicht nahegelegt.

Für die Beurteilung, ob eine beanspruchte Lösung auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruht, ist von dem auszugehen, was der Gegenstand der Erfindung in der

Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang (BGH

GRUR 2007, 1055 – Papiermaschinengewebe) gegenüber dem Stand der Technik

im

Ergebnis

tatsächlich

leistet

(BGH

GRUR

2010,

607

– Fettsäurezusammensetzung; GRUR 2010, 602 – Gelenkanordnung), wobei

verschiedene Ausgangspunkte in Betracht zu ziehen sein können (BGH GRUR

2009, 1039 – Fischbissanzeiger; BGH GRUR 2009, 382 – Olanzapin).

Basierend auf der technischen Lehre des Streitpatents – wie sie sich insbesondere

in dem sich quer im Spalt zwischen Quersteg des schwenkbaren Bügels und der

Sitzfläche erstreckenden Schutzbügel manifestiert – und der damit

erfindungsgemäß erreichten Problemlösung eines Schutzes für kleine Personen

gegen Durchrutschen unter den Quersteg des schwenkbaren Bügels ohne

Ausschluss der Sitzplatznutzung durch große Personen, ergab sich die gleichfalls

im Streitpatent genannte objektiv zu lösende Aufgabe, eine verbesserte Einrichtung

zum Schutz von Fahrgästen auf einem Sessel einer Seilbahnanlage vorzusehen,

die auch für Kinder eine erhöhte Sicherheit bietet.

Der Auffassung der Klägerin, wonach der Fachmann seine Aufmerksamkeit für eine

derartige Problemlösung auf die Gegenstände der Vorbenutzungen als einem

relevanten und erfolgversprechenden Stand der Technik richtete, kann sich der

Senat zwar anschließen, allerdings fand der Fachmann dort weder Vorbild noch

Veranlassung, zur Problemlösung den Weg der Erfindung zu beschreiten. Wie zur

Neuheit unter Punkt II.3.3.1.1 bereits dargelegt, bedingt die Funktion des einem

Sitzplatz zugeordneten Schutzbügels neben einer hinreichenden Dimensionierung

auch seine Anordnung

in dem sich zwischen Querstrebe und Sitzfläche

aufspannenden Raum. Die erfindungsgemäße Lösung lehrt dabei nicht die

Fortführung eines in den Gegenständen der Vorbenutzung mit den teilweise durch

Knotenblechen versteiften annähernd vertikalen Tragrohren für wenigstens eine

Fußstütze bereits vermeintlich angelegten Lösungsgedankens, sondern verfolgt ein

davon abweichendes Konzept. Dieses sieht bei einer Einrichtung zum Schutz von

Fahrgästen auf einem Sessel einer Seilbahnanlage – im Übrigen unabhängig von

der Existenz oder der Lage eines Fußstützen-Tragrohrs – einen originären

Schutzbügel mit Quererstreckung vor, weswegen es sich für den zuständigen

Fachmann als nicht naheliegend erweist.

Allen Einrichtungen zum Schutz von Fahrgästen nach den Vorbenutzungen ist

insoweit ein annähernd lotrechtes Tragrohr mit und ohne Knotenblechen für

mindestens eine Fußstütze gemein, das sich in der geschlossenen Stellung des

schwenkbaren Bügels mit deutlicher Distanz zur Sitzvorderkante – bei der

zweisitzigen Variante des Liftsessels – seitlich der Beine oder – bei der einsitzigen

Variante – zwischen den Beinen eines Fahrgastes befindet. Eine den Spalt

zwischen dem Quersteg des schwenkbaren Bügels und der Sitzflächenvorderkante

verengende Wirkung kann sich in dieser Position des Tragrohrs für die Fußstützen

nicht einstellen.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht durch eine Verlagerung dieser

Komponente in den besagten Spalt, die – wie die Klägerin in der mündlichen

Verhandlung nochmals bekräftigt hat – eine rein handwerkliche Änderung darstelle,

für die es keiner expliziten Anregung bedürfe.

Diese Auffassung lässt allerdings außer Acht, dass die vorbenutzten Einrichtungen

zum Schutz von Fahrgästen bereits

für Personen mit spezifischen

Körperproportionen konzipiert sind. So kann sich die Änderung einer Komponente

zumindest mittelbar auf die Funktionalität einer anderen beteiligten Baugruppe

auswirken. Dies ist hier der Fall, denn eine Positionierung des in seiner räumlichen

Gestaltung unveränderten Tragrohrs in dem zu verengenden Spalt setzt zwingend

eine Verkürzung des schwenkbaren Bügels voraus. Mit dieser würde zwar das

Tragrohr aber eben auch der Quersteg des Bügels näher an die Sitzfläche des

Liftsessels rücken, womit zum einen die vom Tragrohr gehaltene Fußstütze für eine

bestimmungsgemäß sitzende Person nicht mehr komfortabel erreichbar (vgl.

Abb. 2) und zum anderen der Schwenkradius des Bügels soweit reduziert wäre,

dass der Liftsessel durch eine aufrecht sitzende, erwachsene Person aufgrund der

notwendigen Bügelbewegung nicht mehr nutzbar wäre.

Die grundsätzliche Möglichkeit einer Änderung der Geometrie des Querstegs bzw.

des schwenkbaren Bügels einschließlich des mittels Schweißung angefügten

Tragrohrs besagt demzufolge noch nicht, dass für den Fachmann auch Anlass

bestand, die aus den Vorbenutzungen bekannten Einrichtungen aus rein

fachgemäßen Überlegungen zu modifizieren und einzelnen Komponenten eine

andere Funktion – hier den zusätzlichen Durchrutsch-Schutz für Kinder –

beizumessen.

Die generelle Eignung eines zum allgemeinen Fachwissen zählenden

Lösungsmittels – was die Klägerin hier unterstellt – kann nur dann als Veranlassung

zu ihrer Heranziehung genügen, wenn für den Fachmann ohne weiteres erkennbar

ist, dass eine technische Ausgangslage besteht in der sich der Einsatz des

betreffenden Lösungsmittels als objektiv zweckmäßig darstellt (BGH GRUR 2018,

716 – Kinderbett).

Mit Ausnahme der Vorbenutzung gemäß der Anlage NK8 mögen zumindest die mit

den Anlagenkonvoluten NK9, NK9a, NK10, NK13, NK13a (jeweils Fotografien 1 bis

18 und 25), NK14 und NK19 sowie NK13, NK13a (jeweils Fotografien 19 bis 24)

und NK20 belegten Vorbenutzungen der Einrichtungen zum Schutz von Fahrgästen

auf einem Sessel einer Seilbahnanlage belegen, dass der Einsatz von mit

Knotenblechen versteiften Tragrohren für Fußstützen als ein vielfältig angewandtes

Mittel zum allgemeinen Fachwissen gehörte. Als hinreichender Anlass zur ihrer

Anwendung als Schutzelement könnte das Wissen des Fachmanns aber nur dann

genügen, wenn ihm die grundsätzliche Möglichkeit gegenwärtig war, die Einrichtung

insgesamt so umzugestalten, dass gerade den Knotenblechen – auch im Hinblick

auf ihre Dimensionierung als flächige Bauteile – und nicht dem Tragrohr für die

Fußstützen – als vertikale Barriere – die beabsichtigte Schutzfunktion zukommt.

Denn nur dann hätte er darauf als ein ihm zur Verfügung stehendes generelles Mittel

zur Ausgestaltung einer solchen Einrichtung zurückgreifen können. An dieser

Voraussetzung fehlte es indessen nach dem Vorbild, dass sich für den Fachmann

aus den beiden in Rede stehenden Vorbenutzungen ergab.

Allein dem Tragrohr, wie es die Vorbenutzung gemäß Anlage NK8 zeigt, kommt

selbst in einer – aus der Perspektive des Fahrgastes betrachtet – zwanglos

zurückverlagerten Position eine Schutzfunktion im Sinne der obigen Auslegung

nicht zu. In diesem Fall stellt das Tragrohr, allenfalls bei einer dem Fachmann

präsenten mittigen Anordnung zwischen den Beinen eines Fahrgastes, ein

vertikales Hindernis dar, das den Spalt zwischen Quersteg und Sitzfläche soweit

obstruiert, dass die Gefahr eines Durchrutschens von Kindern oder kleinen

Personen bereits gebannt ist. Mithin stellt sich bei dieser Sachlage dem Fachmann

auch das dem Streitpatent zugrundeliegende Problem nicht mehr. Die von der

Klägerin aufgebrachte Zurückverlagerung des Tragrohrs veranschaulicht daher

lediglich einen aufwändigen und den Fachmann von der Verwendung eines sich

quer erstreckenden Schutzbügels nach der Merkmalsgruppe M3.X abhaltenden

Weg.

3.3.2.2 Der Senat sieht die angegriffene Lehre auch nicht als nahegelegt an, wenn

der Fachmann seinen Ausgangspunkt für eine Problemlösung in einer der

Druckschriften NK5, NK6, NK6a, NK6b oder rop1 oder einem sonstigen im

Verfahren befindlichen Stand der Technik suchte. Dabei muss allerdings die von

der Klägerin in Bezug genommene, europäische Patentschrift EP 1 721 801 B1

(NK7) als nachveröffentlichter Stand der Technik ohne älteren Zeitrang bei der

Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit unberücksichtigt bleiben.

a) Druckschrift NK6

Ausgehend von der technischen Lehre des Streitpatents und insbesondere der

Bedeutung der mit einem sich quer erstreckenden Schutzbügel erfindungsgemäß

gegenüber dem Stand der Technik erreichten Problemlösung einer erhöhten

Sicherheit für Kinder oder kleine Personen richtete der Fachmann sein Augenmerk

als Ausgangspunkt seiner Überlegungen oder bei der weiteren Suche nach

Anregungen zwar auf die Druckschrift NK6, die nach Auffassung des Senates den

nächstliegenden druckschriftlichen Stand der Technik dokumentiert.

Dies führt jedoch nicht in naheliegender Weise zur angegriffenen Lehre des erteilten

Patentanspruchs 1.

Die Druckschrift NK6 betrifft – analog zum Streitpatent – eine Einrichtung zum

Schutz von Fahrgästen auf einem Sessel einer Seilbahnanlage mit dem Zweck ein

Abstürzen bzw. Durchrutschen der Fahrgäste zu verhindern und dadurch deren

Sicherheit zu gewährleisten (vgl. NK6b: Seite 2, Absatz 1 i.V.m. Seite 3, Absatz 1).

Entsprechend den Merkmalen M1 bis M2.2 des erteilten Patentanspruchs 1 bezieht

sie sich dabei auf einen Liftsessel mit Fußstützen, hier Fußstützelementen 10e, die

mittels eines Fußstützrahmens 10 an dem Quersteg, hier Vorderelement 25, des

schwenkbaren Bügels, hier Sicherheitsbügel 9, fixiert sind (vgl. NK6b: Seite 6,

letzter Absatz bis Seite 7, Absatz 2). Unterstützt wird die angesprochene

Schwenkbewegung durch eine federbelastete, das Gewicht des Sicherheitsbügels

9 in der Drehmittelstellung ausgleichende Aufspringvorrichtung, die insoweit einen

kompakten und leichten Aufbau des Sicherheitsbügels 9 ermöglicht (vgl. NK6b:

Seite 12, Absatz 4).

Insoweit ist dieser Druckschrift weder unmittelbar und eindeutig zu entnehmen noch

wird es indirekt thematisiert, dass die Beförderung von Kindern oder kleinen

Personen auf dem Liftsessel zusätzliche Schutzmaßnahmen beispielsweise in

Form eines Schutzbügels gemäß der Merkmalsgruppe M3.X erfordert. Vielmehr

bietet die Lehre der Druckschrift NK6 dem Fachmann bereits eine vollständige

Lösung zum Schutz aller Fahrgäste vor einem Absturz aus dem Sessel einer

Seilbahnanlage.

Mithin fehlen dem Gegenstand der Druckschrift NK6 somit zum einen die Merkmale

nach dem Komplex M3.X, die den gegenständlichen Schutzbügel zum Inhalt haben,

vollständig und zum anderen erhält der Fachmann aus der Druckschrift heraus auch

keine Anregung den dort gezeigten Aufbau einer Einrichtung zum Schutz von

Fahrgästen auf einem Sessel einer Seilbahnanlage überhaupt zu verändern.

Auch wenn die Klägerseite vorträgt, der Fachmann würde ausgehend von dem aus

der Druckschrift NK6 bekannten Gegenstand zwanglos allein schon in Verbindung

mit seinem allgemeinen Wissen – zumindest aber wenn es durch die

Vorbenutzungshandlungen gemäß den Anlagenkonvoluten NK9, NK9a, NK10,

NK13, NK13a (jeweils Fotografien 1 bis 18 und 25), NK14 und NK19 sowie NK13,

NK13a (jeweils Fotografien 19 bis 24) und NK20 belegt ist – in naheliegender Weise

zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gelangen, falls dieser lediglich an der

Verbindungstelle des Fußstützrahmens 10 mit dem Vorderelement 25 zusätzliche

Knotenbleche vorsähe, greift dies nicht durch.

Denn diese Betrachtungsweise ist nach Überzeugung des Senats als rückschauend

anzusehen und geht fehl, zumal die technische Entwicklung nicht notwendigerweise

diejenigen Wege geht, die sich bei nachträglicher Analyse der Ausgangsposition als

sachlich plausibel oder mehr oder weniger zwangsläufig darstellen. Um das

Begehen eines von den bisher beschrittenen Pfaden abweichenden Lösungsweges

nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es

daher – abgesehen von denjenigen Fällen, in denen für den Fachmann auf der

Hand liegt, was zu tun ist und dieses einem Standard-Repertoire entspricht – in der

Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des

technischen Problems

hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür,

die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH

GRUR 2009, 746 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).

In der Druckschrift NK6 wird aber weder das für die Verbindung des nur fakultativ

vorhandenen Fußstützrahmens 10 mit dem Vorderelement 25 angewandte

Fügeverfahren explizit erwähnt noch wird die Ausgestaltung dieser Verbindung

überhaupt in irgendeiner Weise herausgestellt. Mithin lässt sich eine konkrete

Anregung für den Fachmann an dieser Stelle zusätzlich Knotenbleche vorzusehen,

im Besonderen um einen Schutz für Kinder oder kleinen Personen gegen

Durchrutschen unter der Quersteg zu generieren, der Druckschrift NK6 nicht

entnehmen.

Anhaltspunkte dafür, dass es einer Anregung zur Ausbildung einer

erfindungsgemäßen Einrichtung mit dem Merkmalskomplex M3.X nicht bedurfte

und diese nur als Standard-Repertoire des Fachmanns abgefragt werden musste

(BGH GRUR

2014,

461

– Kollagenase

I); GRUR

2014,

647

– Farbversorgungssystem) bzw. dass die Lösung nur als ein generelles, für eine

Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum

allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehörte, sieht der Senat

im Gegensatz zur Klägerin nicht.

Zugunsten der Klägerin gehört insoweit nach Überzeugung des Senats allenfalls die

Verwendung von Knotenblechen zur Erhöhung des Biegewiderstandsmoments von

Verbindungsstellen in Stabwerken zum Standard-Repertoire des Fachmanns,

deren Bemessung im Bedarfsfall wohl ausschließlich auf Grundlage von vorab

festgelegten Festigkeitskriterien für den Fußstützrahmen erfolgt.

Dies kann jedoch im Ergebnis dahingestellt bleiben, da sich auch unter der

Annahme, dass sich der Einsatz von Knotenblechen als Standard-Repertoire

erweist, nichts an dem Sachverhalt ändert, dass bereits deren Dimensionierung und

räumliche Ausrichtung zur Erzielung des patentgemäßen Erfolgs – eines Schutzes

gegen Durchrutschen unter dem Quersteg eines bereits vorgesehenen,

schwenkbaren Bügels für bestimmungsgemäß sitzende Kinder oder kleine

Personen – weder durch das Wissen des Fachmanns noch durch die vorbenutzten

Gegenstände nahegelegt war.

b) Druckschrift NK5

Die Klägerin vertritt den Standpunkt, auch ausgehend von der Druckschrift NK5,

insofern diese nicht bereits die Neuheit vorwegnähme, ergebe sich die

streitgegenständliche Einrichtung für den Fachmann in Verbindung mit dem

allgemein vorauszusetzenden oder mit dem aus den Vorbenutzungen gemäß den

Anlagenkonvoluten NK9, NK9a, NK10, NK13, NK13a (jeweils Fotografien 1 bis 18

und 25), NK14 und NK19 sowie NK13, NK13a (jeweils Fotografien 19 bis 24) und

NK20 belegbarem Fachwissen in naheliegender Weise.

Dieser Ansicht folgt der Senat nicht.

Die aus der Druckschrift NK5 bekannte Einrichtung erfüllt zwar die Merkmale M1,

M2, M2.1 und M2.2, aber erkennbar nicht den Merkmalskomplex M3.X nach dem

Patentanspruch 1 des Streitpatents.

Mit der Lehre der Druckschrift NK5 wird insoweit der Zweck verfolgt, den

Fahrgästen von Sesselbahnen einen besseren Schutz zu bieten (vgl. Seite 1, Zeilen

1 bis 3), dieser beschränkt sich

jedoch auf die Abschirmung von

Witterungseinflüssen. Dem Fachmann erschließt sich aus der Druckschrift NK5

– wie der Neuheitsvergleich bereits ergibt – in der Nomenklatur des erteilten

Patentanspruchs 1 lediglich eine Einrichtung zum Schutz von Fahrgästen auf einem

Sessel 14 einer Seilbahnanlage, die neben einem schwenkbaren Bügel 18, 20 mit

einem Quersteg 20 auch wenigstens eine Fußstütze 24 aufweist (vgl. Seite 2, Zeilen

3 bis 22). Weitere Elemente die den Fahrgast vor einem Abrutschen von der

Sitzfläche bewahren sollen, nennt die Druckschrift NK5 nicht. Im Vordergrund ihrer

Offenbarung steht vielmehr ein durchsichtiges Schutzorgan, hier Haube 36, das

über den Kopf des Fahrgastes verschwenkt werden kann (vgl. Anspruch 1), um

Niederschlag und Wind abzuhalten.

Auf welche Weise der patentgemäß angestrebte Erfolg eines Schutzes von Kindern

bzw. kleinen Personen gegen Durchrutschen unter dem Quersteg erreicht werden

kann, lässt sich der Druckschrift NK5 nicht entnehmen, zudem regt sie aus sich

heraus einen Fachmann auch nicht dazu an, die Einrichtung mit einem Schutzbügel

nach der Merkmalsgruppe M3.X auszugestalten.

Für die Betrachtung des Gegenstands der Druckschrift NK5 mit dem Wissen des

Fachmanns, selbst wenn es durch die Vorbenutzungen belegt ist, gilt hier dieselbe

Überlegung wie oben zum Inhalt der Druckschrift NK6 angestellt. Zur Vermeidung

von Wiederholungen wird deshalb auf diese verwiesen.

c) Druckschrift rop1

Suchte der Fachmann für eine Problemlösung den Ausgangspunkt oder eine

Anregung in der Lehre der Druckschrift rop1, so ist nach Überzeugung des Senats

die angegriffene Lehre des Streitpatents ebenso nicht nahegelegt.

Abb. 8: Figur 1 der Druckschrift rop1

Die Druckschrift rop1 offenbart eine Einrichtung zum Schutz von Fahrgästen auf

einem Sessel einer Seilbahnanlage mit einem in Fahrtrichtung vor dem Fahrgast

befindlichen, zum Umfassen mit den Händen und damit zum Abstützen geeigneten

Sicherungsbügel (vgl. Anspruch 1, Abb. 8). Entsprechend der Merkmalsgruppe

M2.X sieht die Lehre der Druckschrift rop1 an sich quer vor den Sitzen

erstreckenden Abschnitten 7a und 7b des hochschwenkbaren Sicherungsbügels

Streben 8 und 9 vor, die Fußstützen 10 umfassen (vgl. Abb. 8, Seite 3, Absatz 3).

Der Quersteg 7b eines hochschwenkbaren Sicherungsbügels weist dabei

wenigstens zum Teil eine Ummantelung 11 auf, die bevorzugt einen geschlitzt

ausgebildeten Kern aus wärmeisolierenden Material und eine den Kern

umschließende,

transparente Schutzhülle zur Präsentation von visuellen

Informationen besitzt (vgl. Ansprüche 1, 2, 4, 5).

Mithin wird der Klägerin insoweit zugestimmt, dass auf Basis der Druckschrift rop1

dem Fachmann ein Liftsessel mit einem Sitz 5, dem eine Rückenlehne 6 zugeordnet

ist, und einem schwenkbaren Bügel, der einen Quersteg und wenigstens eine

Fußstütze umfasst, präsent ist. Obgleich die Druckschrift rop1 aus sich heraus dem

Fachmann keine Anregung zur Verbesserung der Sicherheitseinrichtungen eines

Sessels einer Seilbahnanlage bietet, da sie sich ausschließlich mit der Nutzung der

im Blickfeld der beförderten Person liegenden Bereiche des Sessellifts als

Werbeträger befasst, stellt sie dennoch einen möglichen Ausgangspunkt für die

Bemühungen des Fachmanns dar, für einen bestimmten Zweck eine bessere – oder

auch nur eine andere – Lösung zu finden, als sie der Stand der Technik zur

Verfügung stellt (vgl. BGH GRUR 2009, 1039 – Fischbissanzeiger, BGH GRUR

2009, 382 – Olanzapin).

Denn in der Druckschrift NK12 wird für den Einsatz der dort offenbarten Einrichtung

zur Beförderung von Kindern in Sesselliftsesseln eben ein solcher Liftsessel mit

Sitz, Rückenlehne und einem Schwenkbügel, wie er in der Druckschrift rop1

definiert ist, exemplarisch vorausgesetzt (vgl. NK12: Spalte 3, Zeilen 53 bis 66).

Abb. 9: Figuren 3 und 6 der Druckschrift NK12

Die Druckschrift NK12 zeigt einen Kindersitz 1 mit einem zugeordneten Bügel 6, der

über einen Quersteg 16 verfügt und somit einen quer verlaufenden Schutzbügel im

Sinne der Merkmale M3 und M3.1 darstellt (vgl. Anspruch 4, Abb. 9).

Aber selbst bei einer derartigen Zusammenschau wäre die in der Druckschrift rop1

nicht offenbarte Merkmalsgruppe M3.X ebenso wenig der Druckschrift NK12

insgesamt zu entnehmen. Denn der Kindersitz 1 wird als separates Bauteil in den

Sessel eines Sessellifts eingesetzt und erreicht insoweit ausschließlich als Ganzes

die gewünschte Spaltverringerung, nicht jedoch mit einem am Quersteg des

Sicherungsbügels des Sessellifts angeordneten Schutzbügel nach dem Merkmal

M3. Zudem stellt sich ein Spalt bzw. seine Verringerung im streitpatentgemäßen

Sinn auch nur dann ein, wenn der eigentliche Sicherungsbügel des Liftsessels

entgegen der Anweisung in der Druckschrift NK12 in die Verriegelungsstellung

verbracht ist (vgl. Spalte 5, Z. 7 – Spalte 6, Z. 4).

Damit führt eine – letztlich rein additive – Kombination der in den Druckschriften

rop1 und NK12

jeweils angelegten Merkmale nicht zum beanspruchten

Gegenstand.

3.3.3 Unteransprüche

Da die Patentfähigkeit der angegriffenen Unteransprüche bereits durch den

Bestand des Patentanspruchs 1 getragen wird, bedarf es hierzu keiner weiteren

Ausführungen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 91 Abs. 1

ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG

in Verbindung mit § 709 ZPO.

IV.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form

abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf

Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigen schriftlich oder

in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzulegen.

Schmidt

Baumgart

Heimen

Geier

Sexlinger

prö