Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Urteil vom 17.09.2020 – 1 Ni 3/18
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:170920U1Ni3.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 17. September 2020
(Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2020:170920U1Ni3.18.0
betreffend das deutsche Patent 100 51 170
hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung am 17. September 2020 durch die Präsidentin Schmidt
sowie den Richter Dr.-Ing. Baumgart, den Richter Heimen, den Richter
Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier
und
den Richter
kraft Auftrags
Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger
für Recht erkannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu
vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 16. Oktober 2000 unter
Inanspruchnahme der österreichischen Prioritäten 185799 vom 4. November 1999
und 167800 vom 3. Oktober 2000 angemeldeten deutschen Patents DE 100 51 170
(i.F. Streitpatent). Das erteilte Patent wurde am 12. Februar 2009 veröffentlicht und
trägt die Bezeichnung „Einrichtung zum Schutz der Fahrgäste auf Sesseln einer
Seilbahnanlage“. Mit
ihrer Klage begehrt die Klägerin die vollständige
Nichtigerklärung.
Das Patent umfasst in der geltenden Fassung 8 Ansprüche. Der Patentanspruch 1
hat folgenden Wortlaut:
Einrichtung zum Schutz von Fahrgästen auf einem Sessel einer
Seilbahnanlage, mit einem schwenkbaren Bügel mit einem
Quersteg
und wenigstens
einer
Fußstütze,
dadurch
gekennzeichnet, dass am Quersteg (8) wenigstens ein, einem
Sitzplatz zugeordneter und den Abstand zwischen dem Quersteg
(8) und der Sitzfläche (1) verringernder Schutzbügel (12)
angeordnet ist.
Wegen des Wortlauts der zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1
rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Der Senat geht von folgender Gliederung des Anspruches 1 aus:
M1
Einrichtung zum Schutz von Fahrgästen auf einem Sessel einer Seilbahnanlage,
M2
mit einem schwenkbaren Bügel
M2.1
M2.2
mit einem Quersteg und
wenigstens einer Fußstütze,
dadurch gekennzeichnet, dass
M3
M3.1
M3.2
am Quersteg (8) wenigstens ein Schutzbügel (12) angeordnet ist,
der Schutzbügel ist einem Sitzplatz zugeordnet,
der Schutzbügel verringert den Abstand zwischen
dem Quersteg (8) und der Sitzfläche (1).
Die Klägerin greift das Streitpatent in vollem Umfang an und macht den
Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit geltend, § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG. Sie
ist dazu der Auffassung, der Gegenstand nach Anspruch 1 sei in der geltenden
Fassung – im Übrigen in dessen Weiterbildungen nach den Unteransprüchen –
nicht neu oder beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Darüber hinaus macht
sie mit Bezug auf ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf
im parallelen
erstinstanzlichen Verletzungsverfahren (folgend rop 5) den Nichtigkeitsgrund der
unzulässigen Erweiterung geltend, § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG.
Zur Stützung ihres Vortrages und zum Nachweis des Standes der Technik hat die
Klägerin u.a. folgende Druckschriften, Veröffentlichungen und Unterlagen
eingereicht:
NK1:
Klageschrift der Beklagten im Verletzungsprozess vor dem
NK5:
NK6:
NK6a :
NK6b :
NK7:
NK11:
Landgericht Düsseldorf,
CH 400 219 A (D1),
JP H01 – 113 075 U (D2),
Englischsprachige Übersetzung der JP H01 – 113 075 U,
Deutschsprachige Übersetzung der JP H01 – 113 075 U,
EP 1 721 801 B1 (D3),
Zwischenbescheid der Einspruchsabteilung des
Europäischen Patentamts (EPA) vom 29. Januar 2013 in EP
2 174 854 (Parallelverfahren 1 Ni 2/18),
NK12:
DE 27 50 136 A1 (D4).
Ferner beruft sich die Klägerin auf mehrere Vorbenutzungen im Zeitraum 1961 bis
2000 in den französischen Alpen, zu denen sie u.a. folgende Unterlagen vorlegt:
NK8:
NK9:
Foto von Herrn P…, Gründer der Firma P1…
S.A. (Internetveröffentlichung),
Bericht und Fotos über ein Skigebiet mit Skilift von P1…
S.A. (Internetveröffentlichung),
NK10:
Standbild aus Video vom 26. August 1998 (Quelle:
youtube),
NK13:
Protokoll der Besichtigung durch den Gerichtsvollzieher
B… vom 19. Juni 2019,
NK13a:
NK14
Deutschsprachige Übersetzung des Protokolls (NK 13),
Screenshot der Web-Veröffentlichung
https://www.remontees-mecaniques.net/bdd/reportage-tsf1du-crey-rond-poma-241.html,
NK15
Duplik der Beklagten vom 29. April 2020 im
NK16
NK17
NK18
NK19
Berufungsverfahren, Az.: I-15 U 65/19,
Offenlegungsschrift DE 100 51 170 A1,
AT 407 864 B als Priorität des Streitpatents,
AT 411 046 B als Priorität des Streitpatents,
Zusammenstellung von Fotos eines vorbenutzten Sessels,
und
NK20
Web-Veröffentlichung
https://www.bergbahnen.org/lexikon/hersteller/montazmautino
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und
verteidigt das Patent in der erteilten Fassung. Zur Stützung ihrer Darlegung
verweist sie u.a. auf folgende Unterlagen:
rop1:
rop2:
rop3:
rop4:
rop5:
DE 94 05 016 U1,
Fotomontage POMA-Doppelsitz-Sessel,
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen
Patentamts in EP 2 174 854,
Eingabe der Patentinhaberin im europäischen
Einspruchsverfahren EP 2 174 854,
Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. April 2019,
Az.: 4a O 52/18,
rop6:
rop7:
Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Juni
2020, Az.: I-15 U 65/19, und
Foto der Vorbenutzung NK19 mit ergänzter Ebene.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs
1 sei nicht neu gegenüber den Druckschriften NK5 und NK6 sowie gegenüber den
behaupteten Vorbenutzungen. Darüber hinaus mangele es ihm zumindest an
erfinderischer Tätigkeit, denn der Gegenstand ergebe sich in naheliegender Weise
aus den Druckschriften NK5 bzw. NK6, jeweils in Verbindung mit dem Wissen eines
Fachmanns oder mit einer der Vorbenutzungen. In diesem Zusammenhang beruft
sich die Klägerin auch auf den Bescheid der Einspruchsabteilung vom
29. Januar 2013 im Einspruchsverfahren des Europäischen Patentamtes (EPA) zu
EP 2 174 854 - ebenfalls angegriffen mit Nichtigkeitsklage, Az. 1Ni 2/18 – und die
darin mitgeteilte Auffassung des EPA. Zudem beruhe die Schutzeinrichtung gemäß
Anspruch 1 gegenüber der Druckschrift NK12 in Verbindung mit Fachwissen,
zumindest in Kombination mit der Lehre der Druckschrift rop1 (DE 94 05 016), auf
keiner erfinderischen Tätigkeit.
Des Weiteren beruft sich die Klägerin auf offenkundige Vorbenutzungen in Gestalt
mehrerer Seilbahnanlagen mit Sesseln in den Alpen. Insbesondere die ehemalige
Sesselseilbahnanlage im Skigebiet "Crêt Rond" nehme sämtliche Merkmale des
Streitpatents identisch vorweg. Die Klägerin behauptet dazu, die genannte
Seilbahnanlage sei dort mit den entsprechenden Sesseln bereits 1961 in Betrieb
genommen und durchgängig bis ins Jahr 2000 betrieben worden. Sie sei daher
lange vor dem Prioritätsdatum des Streitpatents in dieser Ausführungsform
öffentlich zugänglich in Benutzung gewesen. Die Pfeiler und die übrige Anlage seien
nach der Stilllegung schließlich 2005 abmontiert worden, zumindest ein Sessel sei
aber noch als Original im Museum in Taninges vorhanden, er sei auf einigen der
vorgelegten Lichtbildern (vgl. u.a. NK13) abgebildet und vom französischen
Gerichtsvollzieher B… besichtigt worden. Die Klägerin stelle diesen Sessel zur
mündlichen Verhandlung als Objekt des Augenscheins. Er zeige unstreitig die
Merkmale M1 bis M3.1. Nach Auffassung der Klägerin zeige er auch das Merkmal
M3.2, nämlich einen "Schutzbügel" mit gebogener Form über die Längserstreckung,
parallel zum Quersteg in Gestalt der seitlichen angebrachten Knotenbleche, der
eine irgendwie geartete Abstandsverringerung zur Sesselsitzfläche bewirke.
Jedenfalls stehe, so die Klägerin, die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung
der erfinderischen Tätigkeit entgegen, da der Fachmann ausgehend von dem
Sessel mit geringfügigsten konstruktiven Abwandlungen zum Gegenstand des
Anspruchs 1 komme. Der Gegenstand des Streitpatents werde ferner durch die im
Skigebiet Les Karellis seit 1990 betriebene Sesselseilbahn des Herstellers "Montaz
Mautino" vorweggenommen.
Die Klägerin
vertritt
die Auffassung,
dass
auch
die
aus
den
Internetveröffentlichungen der Firma P1… S.A. (vgl. NK8) stammende
Zusammenfassung von Berichten über mehrere Seilbahnen bzw. Sessellifte eine
Vorwegnahme des Gegenstands nach Anspruch 1 zeigten. Sie behauptet,
insbesondere ein Foto in der NK8 mit dem im Jahr 1969 verstorbenen
Unternehmensgründer P… belege, dass die mit ihm auf dem Foto
abgebildete Seilbahn mit Sessel bereits vor dem Prioritätsdatum des Streitpatents
in Betrieb war.
Dem Gegenstand nach Anspruch 1 fehle es demnach auch aufgrund dieser
Vorbenutzungen an Neuheit, jedenfalls an erfinderischer Tätigkeit, da der
Fachmann die bereits bekannten Sessel ohne erfinderischen Schritt einfach
umkonstruiere, um zum Schutz der Fahrgäste den Abstand zwischen Quersteg und
Sitzfläche weiter zu verringern.
Im Hinblick auf die im erstinstanzlichen Verletzungsverfahren vom Landgericht
Düsseldorf vertretene Auslegung der Merkmalsgruppe M3.X vertritt die Klägerin die
Auffassung, dass ein dem Gegenstand des Anspruchs 1 zugewiesener Sinngehalt,
dass auch eine lotrechte, die Fußstützen tragende Stange einen Schutzbügel im
Sinne der Lehre des Anspruchs 1 darstellen könne, nicht durch die
Ursprungsoffenbarung – auch nicht durch die prioritätsbegründenden Anmeldungen
– gedeckt sei.
Der Senat hat den Parteien einen Hinweis nach §83 PatG übermittelt und in der
mündlichen Verhandlung einen ergänzenden Hinweis erteilt.
Die Klägerin beantragt,
das Patent für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, keine der Entgegenhaltungen nehme den Gegenstand der
Erfindung neuheitsschädlich vorweg. Weder die vorgelegten Druckschriften noch
die vermeintlichen Vorbenutzungen zeigten die streitpatentgemäße konstruktive
Gestaltung, nämlich einen Schutzbügel gemäß Merkmalsgruppe M3.X. Es habe
auch kein Anlass bestanden, diese Sesselkonstruktionen derart zu verändern.
Insbesondere die dort an den Querstegen angeordneten Knotenbleche dienten
allein der Stabilität, aber nicht dem Schutz der Fahrgäste im Sinne der Erfindung.
Zudem liege der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung nicht vor, da alle
Merkmale ursprünglich offenbart seien.
Ferner bestreitet sie, dass die Sessel der genannten Seilbahnanlagen schon vor
dem Prioritätszeitpunkt die gezeigte Konstruktion gehabt hätten und öffentlich
zugänglich gewesen seien.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Inaugenscheinnahme eines von der
Klägerin zum Termin gestellten Seilbahnsessels. Wegen der Einzelheiten und des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung nebst Anlagen verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der
mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit und
unzulässigen Erweiterung geltend gemacht werden (§§ 81, 22, 21 Abs. 1 Nr. 1 und
4 PatG), ist zulässig. Sie ist aber unbegründet, da keiner der geltend gemachten
Nichtigkeitsgründe vorliegt.
I.
1. Zum Gegenstand des Streitpatents
Der Gegenstand des Streitpatents betrifft eine Einrichtung zum Schutz von
Fahrgästen auf einem Sessel einer Seilbahnanlage, mit einem schwenkbaren Bügel
mit einem Quersteg und wenigstens einer Fußstütze (vgl. Absatz [0001] der
Streitpatentschrift,
im Folgenden mit SPS kurzbezeichnet). Bei derartigen
Einrichtungen seien üblicherweise die schwenkbaren Bügel der Schutzeinrichtung
beim Einsteigen in einer hochgeklappten Stellung durch eine Feder gehalten, und
sobald sich die Fahrgäste an der Einstiegsstelle der Seilbahnanlage auf den Sessel
gesetzt haben, können die Bügel hinuntergezogen werden, so dass jeder Fahrgast
seine Füße auf der Fußstütze abstützen könne und der Quersteg des Bügels dem
Fahrgast eine Abstützmöglichkeit biete, um ihn so vor einem Abrutschen vom
Sessel zu schützen.
Eine Vorrichtung der eingangs beschriebenen Art sei gemäß Absatz [0002] der SPS
aus der Druckschrift rop1 bekannt. Um dem Fahrgast eine bequeme Haltung mit
abgewinkelten Beinen während der Fahrt zu ermöglichen, sei dort ein bestimmter
Abstand zwischen Fußstütze und Sitzfläche erforderlich. Da manche Fahrgäste
groß seien und längere Beine als andere Fahrgäste haben, sei es das Bestreben,
einen entsprechend großen Abstand zu wählen, der allen Fahrgästen eine mehr
oder weniger bequeme Sitzhaltung biete. Dadurch bestünde aber ein Risiko für
Kinder, die ihre Füße an der Fußstütze nicht abstützen können und der Gefahr
ausgesetzt seien, unter dem Quersteg durchzurutschen und vom Sessel
herunterzufallen.
Nach der in der Streitpatentschrift benannten Aufgabe der Erfindung (Abs. [0003]
der SPS) soll der erwähnten Gefahr begegnet und eine verbesserte Einrichtung der
angeführten Art vorgesehen werden, die auch für Kinder eine erhöhte Sicherheit
bietet, was der erfindungsgemäßen Lösung zugeschrieben wird, dass am Quersteg
wenigstens ein einem Sitzplatz zugeordneter und den Abstand zwischen dem
Quersteg und der Sitzfläche verringernder Schutzbügel angeordnet sei.
2. Zum Fachmann
Als Fachmann sieht der Senat einen mit der Entwicklung und Konstruktion von
Sesseln für Seilbahnen befassten Maschinenbauingenieur (Univ.) an, der über
mehrjährige Berufserfahrung bei einem Hersteller von Seilbahnanlagen zur
Personenbeförderung oder auf dem Gebiet der Seilbahntechnik zur
Personenbeförderung im Übrigen verfügt.
3. Zur erteilten Anspruchsfassung
3.1 Zur Auslegung
Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Prüfung der Patentfähigkeit
regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in
seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum
Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (vgl. BGH GRUR 2012,
1124 – Polymerschaum). Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des
angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im
Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre
ergibt, wobei der Fachmann auch die Beschreibung und Zeichnung heranzuziehen
hat (vgl. BGH GRUR 2007, 559 – Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf
allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen
Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands
führen (vgl. BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der
angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und unter
Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung
der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht (vgl.
BGH GRUR 2006, 311 – Baumscheibenabdeckung; GRUR 2004, 845
– Drehzahlermittlung). Das Verständnis des Fachmanns wird sich dabei
entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck
dieses Merkmals orientieren (vgl. BGH GRUR 2001, 232 – Brieflocher). Es ist
deshalb maßgeblich, was der angesprochene Fachmann - auch unter Einbeziehung
seines Vorverständnisses (vgl. BGH GRUR 2008, 878 – Momentanpol II) - danach
bei unbefangener Betrachtung den Patentansprüchen als Erfindungsgegenstand
entnimmt.
Zwar haben die Merkmale eines Vorrichtungsanspruchs, wie ihn Patentanspruch 1
darstellt, die Funktion, die geschützte Sache als solche zu beschreiben, so dass der
auf diese Weise regelmäßig räumlich-körperlich definierte Gegenstand unabhängig
davon geschützt ist, zu welchem Zweck er verwendet wird (BGH GRUR 1979, 149,
151 – Schießbolzen; BGH GRUR 2006, 570 - extracoronales Geschiebe).
Deswegen sind
im Patentanspruch enthaltene Zweck-, Wirkungs- oder
Funktionsangaben jedoch nicht schlechthin bedeutungslos. Sie können vielmehr als
Bestandteile des Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten
Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich gegenüber dem Stand der Technik
abzugrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, so
definieren, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (vgl. BGH GRUR 2006,
923, 925 – Luftabscheider für Milchsammelanlage). In einem solchen Fall handelt
es sich um eine Vorgabe für die konkrete räumlich-körperliche Ausgestaltung eines
Gegenstandes (vgl. GRUR 1981, 259 – Heuwerbungsmaschine II; BGH GRUR
2009, 837, 838 – Bauschalungsstütze; BGH GRUR 2012, 475, 476
– Elektronenstrahltherapiesystem).
Ausgehend hiervon legt der Senat dem erteilten Anspruch 1 folgendes Verständnis
zugrunde:
Nach dem Merkmal M1 ist der erteilte Patentanspruch 1 ausschließlich auf eine
Einrichtung zum Schutz von Fahrgästen auf einem Sessel einer Seilbahnanlage
gerichtet, so dass der Sessel selbst sowie die Seilbahnanlage insgesamt nicht
Anspruchsgegenstand sind. Die Formulierung „zum Schutz von Fahrgästen“ erlaubt
keinen unmittelbaren Rückschluss auf die Anzahl der Sitzplätze des in Rede
stehenden Sessels, auch wenn das Ausführungsbeispiel nur einen Sessel eines
Sessellifts mit sechs Sitzflächen zeigt (vgl. Abb. 1). Die Festlegung der Anzahl der
Sitzplätze stellt der Anspruch somit in das Belieben des Fachmanns, nur die
Dimensionierung der Sitzfläche ist auf die Anatomie eines erwachsenen Menschen
abgestimmt (vgl. Absatz [0004] der SPS).
Abb. 1: Figur 1 der SPS, Begriffe ergänzt
Für den maßgeblichen Fachmann besteht die Schutzeinrichtung nach den
Merkmalen M2 bis M2.2 aus einem Bügel 5, der sich über einen oder mehrere
Sitzplätze erstreckt sowie einen Quersteg 8 und wenigstens eine Fußstütze 10
aufweist. Der Bügel 5 und der Quersteg 8 sind gemeinsam und zusammen mit der
Fußstütze 10 zwischen einer hoch- und einer heruntergeklappten Stellung und
somit um eine horizontale Achse –
jedenfalls bei der gezeigten
Ausführungsvariante, denn der Anspruch lässt offen, wie die Fußstütze mit dem
Sessel verbunden ist – verschwenkbar.
Mit dem Merkmal M3 wird als erfindungswesentliche Ausgestaltung der Einrichtung
zum Schutz von Fahrgästen wenigstens ein am Quersteg 8 des schwenkbaren
Bügels 5 angeordneter Schutzbügel 12 genannt. Der Schutzbügel 12 ist gemäß
dem Merkmal M3.1 einem konkreten Sitzplatz des Sessels zugeordnet, der auch
mehrere Sitzgelegenheiten umfassen kann. Im Lichte des Ausführungsbeispiels
bzw. nach den geltenden Patentansprüchen 2 und 8 lässt sich für den Schutzbügel
12 zudem feststellen, dass sowohl eine feste als auch eine schwenkbewegliche
Verbindung mit dem Quersteg 8 des schwenkbaren Bügels 5 möglich ist.
Weil der Schutzbügel den Abstand zwischen dem Quersteg und der Sitzfläche im
Sinne einer Begegnung der Gefahr, „unter dem Quersteg durchzurutschen“,
verringern soll (M3.2), muss sich der Quersteg selbst in einem Abstand gegenüber
der Sitzfläche erstrecken. Diese Vorschrift gilt unabhängig von der Anzahl der
Sitzflächen eines Sessels, zu dessen Ausstattung der schwenkbare Bügel (M2) mit
dem Anspruch vorgegeben ist.
Aus der Begrifflichkeit des Worts „Quersteg“ folgt im Sinne der – auch der üblichen
Wortbedeutung entsprechenden – Offenbarung, dass sich der Steg quer über einen
oder mehrere Sitzplätze – diese überbrückend – erstreckt, weil der Quersteg so
dem „Fahrgast auch eine Abstützmöglichkeit bietet und ihn vor einem Abrutschen
vom Sessel schützt“ (vgl Abs. [0002] der SPS).
Mit dem die Begriffe „Schutz“ und „Bügel“ zusammenfassenden Ausdruck
„Schutzbügel“ wird diesem eine Ausgestaltung zur Realisierung des Erfolgs eines
Schutzes gegen Durchrutschen „unter dem Quersteg“ (vgl. Abs. [0002]) aufgrund
einer vorgeschriebenen Bügelform zugewiesen, die den Fachmann einen Körper
mit gebogener Form über die Längserstreckung voraussetzen lässt. Auch aus der
vorgeschriebenen Verringerung des Abstands gegenüber der Sitzfläche folgt nicht
nur, dass bereits der Quersteg beabstandet zur Sitzfläche verläuft, sondern sich
auch der Schutzbügel in gleicher Richtung – längs – erstreckt. Dies zumal die
Verringerung des Abstands einen verbleibenden
„Spalt“ –
folglich eine
beabstandete Anordnung des Schutzbügels von der Sitzfläche – impliziert, der sich
nur bei einer zudem etwa parallelen Erstreckung des Schutzbügels zwischen dem
Quersteg und der Sitzfläche einstellt.
Deutlich wird dies insbesondere bei einem Sessel, bei dem eine lotrechte, den
Quersteg mit der Fußstütze jedenfalls beim Stand der Technik gemäß der
Druckschrift rop1 verbindende Stange aufgrund der gegenüber einer jeden
Sitzfläche seitlich versetzten Anordnung selbst keine Durchrutschsicherung
jedenfalls für Kinder bieten kann. Insoweit schließt die Lehre des Anspruchs 1 nach
dem Offenbarungsgehalt des Streitpatents auch unter Berücksichtigung der
Absätze [0002] und [0003] sowie des Absatzes [0012] aus, eine lotrechte, die
Fußstützen tragende und am Quersteg befestigte Stange in mittiger Anordnung
gegenüber einem Sitzplatz bereits als einen „Schutzbügel“ anzusehen.
Damit der Schutzbügel seinen eigentlichen Bestimmungszweck erfüllen kann,
nämlich eine verifizierbare Schutzfunktion für Kinder oder kleine Pesonen
bereitzustellen (vgl. Merkmal M1 i.V. mit Absatz [0004] der SPS), genügt es jedoch
nicht, wenn sich der Schutzbügel nur bogenförmig entlang des Querstegs erstreckt.
Für eine effektive Spaltverringerung muss eine entsprechende Dimensionierung
des Schutzbügels hinzukommen, die eine hinreichende Erstreckung sowohl parallel
als auch radial zum Quersteg voraussetzt.
Neben seiner räumlichen Ausdehnung ist ebenso die Ausrichtung des Schutzbügels
hin zur Sitzfläche vorgegeben, denn die beabsichtigte Abstandsverringerung ist nur
möglich, wenn sich der Schutzbügel in dem von der Sitzfläche und dem Quersteg
aufgespannten Raum bzw. Spalt befindet. Dabei zielt die patentgemäße Lösung mit
dem Merkmal M3.2 auf die Wirkung eines kleineren Spalts – insoweit mit
Quererstreckung – ab.
Dieser Sichtweise hat sich
im Berufungsverfahren des Streitpatentverletzungsverfahrens auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in der in seinem
Urteil vom 18. Juni 2020 (Aktenzeichen I-15 U 65/19) vorgenommenen Auslegung
des Patentanspruchs 1 angeschlossen, das hierzu folgendes feststellte:
„Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass der Senat die vom Bundespatentgericht
befürwortete „enge“ Auslegung des Anspruchs 1 – wie ausgeführt – teilt…“ (vgl.
rop6 – Seite 23, Pkt. 4).
Insofern ist eine Anordnung mit Tragbügeln für die Fußstützen in senkrechter
Ausrichtung, die für eine bestimmungsgemäß sitzende Person lediglich eine
vertikale Barriere zwischen Quersteg und Sitzfläche darstellt, in Anbetracht der
durch das Streitpatent insgesamt vermittelten Lehre nicht mit dem Sinngehalt eines
Schutzbügels gleichzusetzen, den das Streitpatent diesem Bestandteil der
Schutzeinrichtung gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 unterstellt.
3.2 Zur Zulässigkeit
Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung ist in den ursprünglichen Unterlagen
offenbart und damit zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung ist nur das als zur
Erfindung gehörend offenbart, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen in
Gesamtheit ihrer Offenbarung unmittelbar und eindeutig als zu der zum Patent
angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist. Danach ist es erforderlich,
aber auch ausreichend, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete
technische Lehre den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig als
Ausgestaltung der Erfindung (BGH GRUR 2015, 249 – Schleifprodukt; BGH, GRUR
2014, 542– Kommunikationskanal) bzw. als mögliche Ausführungsform (zur
Priorität BGH GRUR 2016, 50, – teilreflektierende Folie) entnehmen kann.
Eine unzulässige Erweiterung liegt dann vor, wenn der Gegenstand des Patents
sich für den Fachmann erst aufgrund eigener, von seinem Fachwissen getragener
Überlegungen ergibt, nachdem er die ursprünglichen Unterlagen zur Kenntnis
genommen hat, so wenn die Hinzufügung einen technischen Aspekt betrifft, der den
ursprünglich eingereichten Unterlagen in seiner konkreten Ausgestaltung oder
wenigstens in abstrakter Form nicht als zur Erfindung gehörend offenbart ist (BGH
GRUR 2013, 809 – Verschlüsselungsverfahren).
Soweit die Klägerin geltend macht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über
den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen hinaus, beruht
ihre Argumentation allein auf der vom Landgericht Düsseldorf im parallelen
erstinstanzlichen Verletzungsverfahren
vorgenommenen Auslegung
der
Merkmalsgruppe 3 des gegliederten Patentanspruchs 1 (vgl. rop5: Seite 12, letzter
Absatz bis Seite 14, Absatz 3), die sich auch die Beklagte anfangs zu eigen gemacht
hat (vgl. NK15: Seiten 2 u. 3). Nach dieser könne eine die Fußstützen tragende,
„lotrechte Stange“ allein auch die Funktion des „Schutzbügels“ übernehmen, womit
ein Gegenstand entstünde, der den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen so nicht
zu entnehmen sei.
Wie bereits unter Punkt 3.1 erläutert, fasst der Senat den Merkmalskomplex M3.X
davon abweichend auf. Eine Bindung an die Auffassung des erstinstanzlichen
Verletzungsgerichts besteht nicht, denn ein Patentanspruch ist durch das
Verletzungsgericht, wie von
jedem anderen damit befassten Gericht,
eigenverantwortlich auszulegen
(BGH, BGHZ 180, 215 Rn. 16 –
Straßenbaumaschine). Die
voneinander
abweichende Auslegung
des
Patentanspruchs durch unterschiedliche Gerichte, auf die die Klägerin ihr
Vorbringen bezüglich des Nichtigkeitsgrunds der unzulässigen Erweiterung
hinsichtlich der Merkmalsgruppe M3.X maßgeblich gestützt hat, ist nicht mehr
gegeben. Denn die Berufungsinstanz im Verletzungsverfahren hat nunmehr – wie
indessen auch die Beklagte – die Auffassung des Senats geteilt.
Im Übrigen verkennt die Klagepartei, dass sich der Patentanspruch 1 der SPS
wortgleich der Offenlegungsschrift (vgl. Anspruch 1, NK16) als auch der
prioritätsbegründenden Anmeldung, dokumentiert in der Patentschrift NK18 (vgl.
Anspruch 1), entnehmen lässt.
3.3 Zur Patentfähigkeit
Die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents in der erteilten Fassung ist zu bejahen,
entgegen der Auffassung der Klägerin ist sein Gegenstand patentfähig.
3.3.1 Die Einrichtung zum Schutz von Fahrgästen auf einem Sessel einer
Seilbahnanlage gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 erweist sich im Hinblick auf
die Merkmalsgruppe M3.X sowohl gegenüber den geltend gemachten
Vorbenutzungen als auch gegenüber den technischen Lehren der Druckschriften
NK5 und NK6, NK6a, NK6b als neu. Dies gilt auch hinsichtlich des Weiteren geltend
gemachten Standes der Technik, für welchen die Klägerin selbst fehlende Neuheit
nicht geltend gemacht hat.
3.3.1.1 Die von der Klägerin zur Beurteilung der Neuheit herangezogenen,
behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen der Einrichtungen zum Schutz von
Fahrgästen nehmen den Gegenstand des Patenanspruchs 1 nicht vorweg.
a) Vorbenutzung durch einen Sessel der Liftanlage „Crêt Rond“
Der in der mündlichen Verhandlung erörterte und in Augenschein genommene
Schutzeinrichtung eines Sessels der bereits stillgelegten Liftanlage „Crêt Rond“
entsprechend dem Anlagenkonvolut NK9, NK9a, NK10, NK13, NK13a (jeweils
Fotografien 1 bis 18 und 25), NK14 und NK19, die nach dem Vortrag der Klägerin
eine offenkundige Vorbenutzung belegen soll, fehlt nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme zumindest das Merkmal M3.2.
Abb. 2: Fotografie Nummer 2 der Anlage NK19
Bei der präsentierten Einrichtung handelt es sich nach Aussage der Klägerin um
den in der Anlage NK19 (vgl. Abb. 2) fotografisch dargestellten Gegenstand. Seine
Inaugenscheinnahme durch den Senat ergab, dass entsprechend der Merkmale M1
bis M2.2 der schwenkbare Bügel der einsitzigen Sesselausführung einen Quersteg
umfasst, an dem mittig zur Sitzfläche ein – aus der Perspektive des Fahrgastes
betrachtet – nach unten auskragendes Tragrohr für eine Fußstütze angeschweißt
ist. Das Tragrohr ist durch die einsitzige Ausführung des Sesselgehänges zwar
zwangsläufig einem Sitzplatz zugeordnet, eine Verringerung des Abstands
zwischen dem Quersteg und der Sitzfläche des Sitzplatzes, bzw. eine Verengung
des Spalts zwischen den beiden Komponenten vermag es
jedoch nicht
herbeizuführen. Denn aufgrund seiner Ausrichtung verläuft es nicht in dem durch
den Quersteg und die Sitzfläche aufgespannten Raum, sondern mit erheblicher
Distanz – eine Maßaufnahme durch den Senat ergab einen Abstand von circa 17cm
– zu der Vorderkante der Sitzfläche annähernd vertikal. Dies deckt sich auch mit
dem Besichtigungsprotokoll des Gerichtsvollziehers B… (vgl. Anlage NK13
bzw. NK13a, Seite 3, Mitte), die einen Abstand von ungefähr 15 cm ausweist.
Insoweit das vertikale Tragrohr gemäß obiger Auslegung bereits keinen
Schutzbügel im Sinne des Streitpatents darstellt, kann diese Funktion nach
Überzeugung des Senats auch nicht den beiden Knotenblechen zwischen Tragrohr
und Quersteg des schwenkbaren Bügels zugeschrieben werden, wie es die Klägerin
zuletzt schriftsätzlich sowie nochmals vertieft in der mündlichen Verhandlung
aufgeworfen hat.
Die dort gezeigten zwei Knotenbleche verbinden jeweils über Schweißnähte das
Tragrohr mit dem Quersteg des schwenkbaren Bügels, offensichtlich um die
Stabilität der Tragrohrbefestigung gegenüber einer Biegebeanspruchung
in
Längsrichtung des Querstegs zu erhöhen. Hierzu erstrecken sie sich in der von den
Längsachsen des Tragrohrs und des Querstegs aufgespannten Fläche, insofern
gerade nicht in dem zwischen der Sitzfläche und dem Quersteg ausgebildeten
Spalt, wie es nach dem Sinngehalt des Merkmals M3.2 geboten ist.
Abb. 3: Fotografie bei der Augenscheinnahme
Auch entsprechend der sich dem Fachmann unmittelbar aufdrängenden
technischen Funktion dieser Bleche nach Gestalt und Anordnung, demnach es sich
bei einem Knotenblech um ein der Versteifung einer Stabwerkskonstruktion
dienendes Bauteil handelt, wird der Fachmann dieses nicht als Schutzbügel
ansehen, selbst wenn das gezeigte Knotenblech je nach Sitzposition und Größe
einer Person möglicherweise einen Beitrag zur Lösung der Aufgabe leistet, die nach
der SPS dem Schutzbügel zukommt. Die an sich gebotene funktionale Betrachtung
darf bei räumlich-körperlich definierten Merkmalen wie dem Merkmal M3.2 nicht
dazu führen, dass deren Inhalt auf die bloße Funktion einer Abstandsverringerung
reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der räumlichkörperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal immanent ist, nicht mehr in
Übereinstimmung steht (vgl. Schulte, PatG, 10. Aufl., § 14 Rn.32 m.w.N.). Insoweit
sind die Knotenbleche mit einer Seitenlänge von circa 7 cm (vgl. Abb. 3) allein ohne
das lotrechte Tragrohr weder aufgrund ihrer Dimensionierung als flächiges Bauteil
noch aufgrund ihrer räumlichen Ausrichtung in der Lage, eine Schutzfunktion
auszuüben, wie sie einem anspruchsgemäßen Schutzbügel nach dem Merkmal
M3.2 zu eigen ist.
b) Vorbenutzung durch einen Sessel der Firma M…
Diese Begründung ist auch auf den Gegenstand der in den Anlagen NK13, NK13a
(jeweils Fotografien 19 bis 24) und NK20 beschriebenen Vorbenutzung übertragbar.
Abb. 4: Fotografien 22 bis 24 der Anlage NK13 bzw. NK13a
Die Abbildung 4 zeigt ein Zweisitzer-Sesselgehänge mit einer Einrichtung zum
Schutz von Fahrgästen, die aus einem vor dem Sessel angeordneten,
schwenkbaren Bügel besteht, der einen Quersteg besitzt, an dem wenigstens eine
Fußstütze befestigt ist. Die Anbindung der Fußstütze an den schwenkbaren Bügel
erfolgt hier über ein annähernd lotrechtes, an dem Quersteg angeschweißtes
Tragrohr in Analogie zur Vorbenutzung gemäß dem Anlagenkonvolut NK9, NK9a,
NK10, NK13, NK13a (jeweils Fotografien 1 bis 18 und 25), NK14 und NK19. Im
Gegensatz dazu kann das Tragrohr aufgrund der mittigen Anordnung zwischen zwei
Sitzplätzen allerdings nicht einem einzelnen zugeordnet werden. Zu den die
Verbindungsstelle zwischen Quersteg und Tragrohr versteifenden Knotenblechen
wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die vorstehenden Ausführungen zu
dem gleichgelagerten Sachverhalt bei dem Sessel der Liftanlage „Crêt Rond“
verwiesen.
Wiederum fehlt hier zumindest das Merkmal M3.2 der patentgemäß beanspruchten
Einrichtung.
Auch die mögliche Vorbenutzung des Zweisitzer-Sessels von nur einer Person, die
sich zwischen den zwei definierten Norm-Sitzplätzen positioniert, kann diese
Beurteilung nicht ändern. Selbst in diesem Fall geht der Offenbarungsgehalt gemäß
der in Rede stehenden Vorbenutzung über den einer Einrichtung für ein einsitziges
Sesselgehänge, wie sie das Anlagenkonvolut NK9, NK9a, NK10, NK13, NK13a
(jeweils Fotografien 1 bis 18 und 25), NK14 und NK19 umfasst, nicht hinaus.
c) Vorbenutzung durch einen Sessel der Firma P… S.A.
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung wird der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 auch nicht durch die mit der Anlage NK8 belegten Vorbenutzung
einer Einrichtung zum Schutz von Fahrgästen auf einem zweisitzigen Sessel einer
Seilbahnanlage vorweggenommen.
So erschöpft sich die Anlage NK8 in der Dokumentation eines wohl zweisitzigen
Sessellift-Gehänges, dessen Entwicklung der Gründer der Firma P… S.A.,
P…, begleitet hat.
Abb. 5: Auszug aus den Fotografien der NK8, Bilder Seite 1 und Seite 5
Der Sessel nach den verschiedenen Fotografien (vgl. Abb. 5) wird zwar nur von
einer Person benutzt, aufgrund seiner Proportionen ist allerdings eine Auslegung
des Sessels mit zwei Norm-Sitzplätzen zu unterstellen. Diese Sichtweise wird auch
durch mehrere Hinweise im Text der Anlage NK8 gestützt, die explizit von
Zweisitzer-Sesselliften sprechen, die das Unternehmen ab dem Jahr 1958
entwickelt und vertrieben hat (vgl. Seite 4, letzter Absatz; Seite 5, Mitte). Unter
dieser Prämisse ist das – aus der Perspektive des Fahrgastes betrachtet – nach
unten auskragende Tragrohr für die Fußstütze, das zudem keine Knotenbleche
aufweist, folglich zwischen den beiden Sitzplätzen angeordnet und erfährt somit
weder eine bestimmte Zuordnung noch kann es in dieser gezeigten Anordnung im
Sinne der erfindungsgemäßen Lösung eine Schutzfunktion übernehmen, weil es
sich nicht parallel mit einer hinreichenden Länge in dem Spalt zwischen Quersteg
und Sitzfläche, sondern als schmale Stange mit Abstand zur Sitzvorderkante
erstreckt. Eine Verringerung des Abstands zwischen dem Quersteg und der
Sitzfläche bzw. eine Verengung des Spalts zwischen den beiden Komponenten
kann das Tragrohr daher gemäß obiger Auslegung nicht bewirken. Mithin ist durch
die in der Anlage NK8 – gemäß dem Vorbringen der Klägerin – dokumentierte
Vorbenutzung keine Einrichtung mit einem Schutzbügel
im Sinne der
Merkmalsgruppe M3.X realisiert.
Somit belegen die von der Klägerin als Nachweis für eine Vorbenutzung in Bezug
genommenen Unterlagen nicht, dass die daraus hervorgehenden Einrichtungen
zum Schutz von Fahrgästen auf einem Sessel einer Seilbahnanlage jeweils einen
Schutzbügel mit sämtlichen streitpatentgemäßen Merkmalen aufweisen.
Die von der Beklagten mit Nichtwissen bestrittene Offenkundigkeit der
Vorbenutzung der in Augenschein genommenen Einrichtung kann bei dieser
Sachlage dahingestellt bleiben, mithin brauchte zu dieser Frage auch kein weiterer
Beweis durch die Vernehmung der von der Klägerin dazu benannten Zeugen
erhoben werden.
Gleichfalls ist die Frage, ob eine der beiden Einrichtungen nach den Anlagen NK8
und NK13 bzw. NK13a (jeweils Fotografien 19 bis 24) i.V.m. NK20 tatsächlich
nachweisbar offenkundig vorbenutzt wurden, nicht erheblich.
3.3.1.2 Auch kein mit den im Verfahren befindlichen Druckschriften nachgewiesener
Stand der Technik nimmt die Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 soweit
vorweg, dass dessen Neuheit nicht mehr gegeben ist.
Die Klägerin vertritt hierzu die Meinung, bei den Druckschriften NK5 und NK6
handele es sich jeweils um neuheitsschädliche Vorveröffentlichungen.
a) Druckschrift NK5
Die Druckschrift NK5 offenbart eine Einrichtung zum Schutz von Fahrgästen auf
einem Sessel 14 einer Seilbahnanlage, die einen schwenkbaren Bügel, hier einen
Sicherheitsbügel, umfasst (vgl. Fig.2; S.2/Z.3-Z.10).
Abb. 6: Figuren 2 und 4 der Druckschrift NK5
Der schwenkbare Bügel (vgl. Abb. 6) besteht aus den Seitenteilen 18 und einem
Quersteg 20, der beide Sitzplätze des Sessels 14 überbrückt. An dem Quersteg 20
ist je Sitzplatz jeweils eine – aus der Perspektive des Fahrgastes betrachtet – nach
unten abstehende Strebe 22 fixiert, welche jeweils eine horizontal angeordnete
Fußstütze 24 trägt.
Ausweislich der Abbildung 6 fehlt dieser Einrichtung – entgegen der von der
Klägerin vertretenen Auffassung – ein Schutzbügel im Sinne des Streitpatents, denn
die lotrechten Streben 22 sind jeweils einem Sitzplatz seitlich zugeordnet, sie
erstrecken sich jedoch ausgehend von dem Quersteg 20 nicht in Richtung Sitzfläche
des Sitzplatzes, sondern außerhalb des von der Sitzfläche des Sessels 14 und dem
Quersteg des schwenkbaren Bügels aufgespannten Raums. Damit sind die Streben
22 schon allein aufgrund ihrer vom Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß
vorstehender Auslegung abweichenden Ausrichtung nicht in der Lage, den Abstand
zwischen dem Quersteg 20 und der Sitzfläche eines Sitzplatzes des Sessels 14 zu
verringern. Gestützt wird diese Sichtweise zudem sowohl durch die nicht existente
Bügelform der Streben 22 als auch durch deren unwesentliche Quererstreckung,
wie sie die Merkmale M3 und M3.2 gemäß obiger Auslegung aber fordern.
Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass die Druckschrift NK5 die Ausgestaltung
des Sessels 14 für eine Person zwar nicht ausschließt, für diesen Fall dem
Fachmann aber keine Lehre an die Hand gibt, die Strebenanordnung zu ändern.
Deshalb ist auch bei der einsitzigen Variante davon auszugehen, dass die Strebe
22, analog zur zweisitzigen, seitlich zur Sitzfläche angeordnet ist.
Dem aus der Druckschrift NK5 bekannten Gegenstand fehlt somit sowohl in
einsitziger als auch in zweisitziger Ausgestaltung des Liftsessels ein sich quer
ersteckender Schutzbügel nach den Merkmalen M3 bis M3.2.
b) Druckschrift NK6, NK6a, NK6b
Die Druckschrift NK6 umfasst eine Einrichtung zum Schutz von Fahrgästen auf
einem Sessel, hier Sitz 13, einer Seilbahnanlage mit einem schwenkbaren Bügel,
hier Sicherheitsbügel 9, der einen Quersteg, hier Vorderelement 25, aufweist (vgl.
Fig.2; S.6/Abs.1, S.7/Abs.1 der NK6b).
An diesem Quersteg sind die Fußstützrahmen 10 fixiert, die an ihren unteren Enden
jeweils ein beidseitig in Querrichtung abragendes Fußstützelement 10e tragen (vgl.
Fig.1b; S.7/Abs.2 der NK6b).
Abb. 7: Figuren 1b, 2 und 3 der Druckschrift NK6
An dem Fußstützenrahmen 10 der Einrichtung ist zudem jeweils ein Anschlag 10a
montiert, der in der heruntergeklappten Position des schwenkbaren Bügels an der
Sitzfläche des Sessels anliegt (vgl. S.7/Abs.3 der NK6b).
Insofern die Klägerin auf die Seite 5, unten, der englischsprachigen Übersetzung
NK6a verweist (vgl. Klageschrift vom 18. Dezember 2017) und aus den darin
enthaltenen Ausführungen folgert, dass die Sessel der Druckschrift NK6 auch als
zwei Einzelsitze 13, 13‘ oder als Mehrsitzer ausgestaltet sein können, ist diesem
wohl zuzustimmen. Denn anhand der Figuren (vgl. Abb. 7) und der zugehörigen
Beschreibung allein ist nicht eindeutig feststellbar, ob die Offenbarung der
Druckschrift NK6 auch einen Liftsessel mit nur einem Sitz für eine Person oder auch
einen Liftsessel mit mehreren Sitzen für jeweils eine Person einschließt.
Der Offenbarungsgehalt hinsichtlich der Anzahl der Sitze ist jedoch entgegen der
Auffassung der Klägerin unerheblich, als auch unter Annahme einer jeweils einem
Sitzplatz zugeordneten, mittigen Anordnung des Fußstützenrahmens 10
einschließlich des Anschlags 10a kein Abstand zur Sitzfläche des Sessels 13
verbleibt. Weiterhin weist weder der Fußstützenrahmen 10 noch der Anschlag 10a
eine Bügelform mit der erforderlichen Quererstreckung gemäß obiger Auslegung
auf. Die Druckschrift NK6 lehrt insoweit keine Einrichtung mit einem Schutzbügel
nach dem Merkmalskomplex M3.X, die Kinder oder kleine Personen vor dem
Durchrutschen zwischen Quersteg und Sitzfläche aufgrund eines den Abstand zur
Sitzfläche verringernden, sich hierfür anteilig in Querrichtung erstreckenden Bügels
bewahren soll.
3.3.2 Die Einrichtung zum Schutz von Fahrgästen auf einem Sessel einer
Seilbahnanlage gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
3.3.2.1 Nach Auffassung des Senats war dem Fachmann im Prioritätszeitpunkt die
angegriffene Lehre des Streitpatents unter Berücksichtigung der von der Klägerin
als offenkundig herausgestellten Vorbenutzungen nicht nahegelegt.
Für die Beurteilung, ob eine beanspruchte Lösung auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruht, ist von dem auszugehen, was der Gegenstand der Erfindung in der
Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang (BGH
GRUR 2007, 1055 – Papiermaschinengewebe) gegenüber dem Stand der Technik
im
Ergebnis
tatsächlich
leistet
(BGH
GRUR
2010,
– Fettsäurezusammensetzung; GRUR 2010, 602 – Gelenkanordnung), wobei
verschiedene Ausgangspunkte in Betracht zu ziehen sein können (BGH GRUR
2009, 1039 – Fischbissanzeiger; BGH GRUR 2009, 382 – Olanzapin).
Basierend auf der technischen Lehre des Streitpatents – wie sie sich insbesondere
in dem sich quer im Spalt zwischen Quersteg des schwenkbaren Bügels und der
Sitzfläche erstreckenden Schutzbügel manifestiert – und der damit
erfindungsgemäß erreichten Problemlösung eines Schutzes für kleine Personen
gegen Durchrutschen unter den Quersteg des schwenkbaren Bügels ohne
Ausschluss der Sitzplatznutzung durch große Personen, ergab sich die gleichfalls
im Streitpatent genannte objektiv zu lösende Aufgabe, eine verbesserte Einrichtung
zum Schutz von Fahrgästen auf einem Sessel einer Seilbahnanlage vorzusehen,
die auch für Kinder eine erhöhte Sicherheit bietet.
Der Auffassung der Klägerin, wonach der Fachmann seine Aufmerksamkeit für eine
derartige Problemlösung auf die Gegenstände der Vorbenutzungen als einem
relevanten und erfolgversprechenden Stand der Technik richtete, kann sich der
Senat zwar anschließen, allerdings fand der Fachmann dort weder Vorbild noch
Veranlassung, zur Problemlösung den Weg der Erfindung zu beschreiten. Wie zur
Neuheit unter Punkt II.3.3.1.1 bereits dargelegt, bedingt die Funktion des einem
Sitzplatz zugeordneten Schutzbügels neben einer hinreichenden Dimensionierung
auch seine Anordnung
in dem sich zwischen Querstrebe und Sitzfläche
aufspannenden Raum. Die erfindungsgemäße Lösung lehrt dabei nicht die
Fortführung eines in den Gegenständen der Vorbenutzung mit den teilweise durch
Knotenblechen versteiften annähernd vertikalen Tragrohren für wenigstens eine
Fußstütze bereits vermeintlich angelegten Lösungsgedankens, sondern verfolgt ein
davon abweichendes Konzept. Dieses sieht bei einer Einrichtung zum Schutz von
Fahrgästen auf einem Sessel einer Seilbahnanlage – im Übrigen unabhängig von
der Existenz oder der Lage eines Fußstützen-Tragrohrs – einen originären
Schutzbügel mit Quererstreckung vor, weswegen es sich für den zuständigen
Fachmann als nicht naheliegend erweist.
Allen Einrichtungen zum Schutz von Fahrgästen nach den Vorbenutzungen ist
insoweit ein annähernd lotrechtes Tragrohr mit und ohne Knotenblechen für
mindestens eine Fußstütze gemein, das sich in der geschlossenen Stellung des
schwenkbaren Bügels mit deutlicher Distanz zur Sitzvorderkante – bei der
zweisitzigen Variante des Liftsessels – seitlich der Beine oder – bei der einsitzigen
Variante – zwischen den Beinen eines Fahrgastes befindet. Eine den Spalt
zwischen dem Quersteg des schwenkbaren Bügels und der Sitzflächenvorderkante
verengende Wirkung kann sich in dieser Position des Tragrohrs für die Fußstützen
nicht einstellen.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht durch eine Verlagerung dieser
Komponente in den besagten Spalt, die – wie die Klägerin in der mündlichen
Verhandlung nochmals bekräftigt hat – eine rein handwerkliche Änderung darstelle,
für die es keiner expliziten Anregung bedürfe.
Diese Auffassung lässt allerdings außer Acht, dass die vorbenutzten Einrichtungen
zum Schutz von Fahrgästen bereits
für Personen mit spezifischen
Körperproportionen konzipiert sind. So kann sich die Änderung einer Komponente
zumindest mittelbar auf die Funktionalität einer anderen beteiligten Baugruppe
auswirken. Dies ist hier der Fall, denn eine Positionierung des in seiner räumlichen
Gestaltung unveränderten Tragrohrs in dem zu verengenden Spalt setzt zwingend
eine Verkürzung des schwenkbaren Bügels voraus. Mit dieser würde zwar das
Tragrohr aber eben auch der Quersteg des Bügels näher an die Sitzfläche des
Liftsessels rücken, womit zum einen die vom Tragrohr gehaltene Fußstütze für eine
bestimmungsgemäß sitzende Person nicht mehr komfortabel erreichbar (vgl.
Abb. 2) und zum anderen der Schwenkradius des Bügels soweit reduziert wäre,
dass der Liftsessel durch eine aufrecht sitzende, erwachsene Person aufgrund der
notwendigen Bügelbewegung nicht mehr nutzbar wäre.
Die grundsätzliche Möglichkeit einer Änderung der Geometrie des Querstegs bzw.
des schwenkbaren Bügels einschließlich des mittels Schweißung angefügten
Tragrohrs besagt demzufolge noch nicht, dass für den Fachmann auch Anlass
bestand, die aus den Vorbenutzungen bekannten Einrichtungen aus rein
fachgemäßen Überlegungen zu modifizieren und einzelnen Komponenten eine
andere Funktion – hier den zusätzlichen Durchrutsch-Schutz für Kinder –
beizumessen.
Die generelle Eignung eines zum allgemeinen Fachwissen zählenden
Lösungsmittels – was die Klägerin hier unterstellt – kann nur dann als Veranlassung
zu ihrer Heranziehung genügen, wenn für den Fachmann ohne weiteres erkennbar
ist, dass eine technische Ausgangslage besteht in der sich der Einsatz des
betreffenden Lösungsmittels als objektiv zweckmäßig darstellt (BGH GRUR 2018,
716 – Kinderbett).
Mit Ausnahme der Vorbenutzung gemäß der Anlage NK8 mögen zumindest die mit
den Anlagenkonvoluten NK9, NK9a, NK10, NK13, NK13a (jeweils Fotografien 1 bis
18 und 25), NK14 und NK19 sowie NK13, NK13a (jeweils Fotografien 19 bis 24)
und NK20 belegten Vorbenutzungen der Einrichtungen zum Schutz von Fahrgästen
auf einem Sessel einer Seilbahnanlage belegen, dass der Einsatz von mit
Knotenblechen versteiften Tragrohren für Fußstützen als ein vielfältig angewandtes
Mittel zum allgemeinen Fachwissen gehörte. Als hinreichender Anlass zur ihrer
Anwendung als Schutzelement könnte das Wissen des Fachmanns aber nur dann
genügen, wenn ihm die grundsätzliche Möglichkeit gegenwärtig war, die Einrichtung
insgesamt so umzugestalten, dass gerade den Knotenblechen – auch im Hinblick
auf ihre Dimensionierung als flächige Bauteile – und nicht dem Tragrohr für die
Fußstützen – als vertikale Barriere – die beabsichtigte Schutzfunktion zukommt.
Denn nur dann hätte er darauf als ein ihm zur Verfügung stehendes generelles Mittel
zur Ausgestaltung einer solchen Einrichtung zurückgreifen können. An dieser
Voraussetzung fehlte es indessen nach dem Vorbild, dass sich für den Fachmann
aus den beiden in Rede stehenden Vorbenutzungen ergab.
Allein dem Tragrohr, wie es die Vorbenutzung gemäß Anlage NK8 zeigt, kommt
selbst in einer – aus der Perspektive des Fahrgastes betrachtet – zwanglos
zurückverlagerten Position eine Schutzfunktion im Sinne der obigen Auslegung
nicht zu. In diesem Fall stellt das Tragrohr, allenfalls bei einer dem Fachmann
präsenten mittigen Anordnung zwischen den Beinen eines Fahrgastes, ein
vertikales Hindernis dar, das den Spalt zwischen Quersteg und Sitzfläche soweit
obstruiert, dass die Gefahr eines Durchrutschens von Kindern oder kleinen
Personen bereits gebannt ist. Mithin stellt sich bei dieser Sachlage dem Fachmann
auch das dem Streitpatent zugrundeliegende Problem nicht mehr. Die von der
Klägerin aufgebrachte Zurückverlagerung des Tragrohrs veranschaulicht daher
lediglich einen aufwändigen und den Fachmann von der Verwendung eines sich
quer erstreckenden Schutzbügels nach der Merkmalsgruppe M3.X abhaltenden
Weg.
3.3.2.2 Der Senat sieht die angegriffene Lehre auch nicht als nahegelegt an, wenn
der Fachmann seinen Ausgangspunkt für eine Problemlösung in einer der
Druckschriften NK5, NK6, NK6a, NK6b oder rop1 oder einem sonstigen im
Verfahren befindlichen Stand der Technik suchte. Dabei muss allerdings die von
der Klägerin in Bezug genommene, europäische Patentschrift EP 1 721 801 B1
(NK7) als nachveröffentlichter Stand der Technik ohne älteren Zeitrang bei der
Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit unberücksichtigt bleiben.
a) Druckschrift NK6
Ausgehend von der technischen Lehre des Streitpatents und insbesondere der
Bedeutung der mit einem sich quer erstreckenden Schutzbügel erfindungsgemäß
gegenüber dem Stand der Technik erreichten Problemlösung einer erhöhten
Sicherheit für Kinder oder kleine Personen richtete der Fachmann sein Augenmerk
als Ausgangspunkt seiner Überlegungen oder bei der weiteren Suche nach
Anregungen zwar auf die Druckschrift NK6, die nach Auffassung des Senates den
nächstliegenden druckschriftlichen Stand der Technik dokumentiert.
Dies führt jedoch nicht in naheliegender Weise zur angegriffenen Lehre des erteilten
Patentanspruchs 1.
Die Druckschrift NK6 betrifft – analog zum Streitpatent – eine Einrichtung zum
Schutz von Fahrgästen auf einem Sessel einer Seilbahnanlage mit dem Zweck ein
Abstürzen bzw. Durchrutschen der Fahrgäste zu verhindern und dadurch deren
Sicherheit zu gewährleisten (vgl. NK6b: Seite 2, Absatz 1 i.V.m. Seite 3, Absatz 1).
Entsprechend den Merkmalen M1 bis M2.2 des erteilten Patentanspruchs 1 bezieht
sie sich dabei auf einen Liftsessel mit Fußstützen, hier Fußstützelementen 10e, die
mittels eines Fußstützrahmens 10 an dem Quersteg, hier Vorderelement 25, des
schwenkbaren Bügels, hier Sicherheitsbügel 9, fixiert sind (vgl. NK6b: Seite 6,
letzter Absatz bis Seite 7, Absatz 2). Unterstützt wird die angesprochene
Schwenkbewegung durch eine federbelastete, das Gewicht des Sicherheitsbügels
9 in der Drehmittelstellung ausgleichende Aufspringvorrichtung, die insoweit einen
kompakten und leichten Aufbau des Sicherheitsbügels 9 ermöglicht (vgl. NK6b:
Seite 12, Absatz 4).
Insoweit ist dieser Druckschrift weder unmittelbar und eindeutig zu entnehmen noch
wird es indirekt thematisiert, dass die Beförderung von Kindern oder kleinen
Personen auf dem Liftsessel zusätzliche Schutzmaßnahmen beispielsweise in
Form eines Schutzbügels gemäß der Merkmalsgruppe M3.X erfordert. Vielmehr
bietet die Lehre der Druckschrift NK6 dem Fachmann bereits eine vollständige
Lösung zum Schutz aller Fahrgäste vor einem Absturz aus dem Sessel einer
Seilbahnanlage.
Mithin fehlen dem Gegenstand der Druckschrift NK6 somit zum einen die Merkmale
nach dem Komplex M3.X, die den gegenständlichen Schutzbügel zum Inhalt haben,
vollständig und zum anderen erhält der Fachmann aus der Druckschrift heraus auch
keine Anregung den dort gezeigten Aufbau einer Einrichtung zum Schutz von
Fahrgästen auf einem Sessel einer Seilbahnanlage überhaupt zu verändern.
Auch wenn die Klägerseite vorträgt, der Fachmann würde ausgehend von dem aus
der Druckschrift NK6 bekannten Gegenstand zwanglos allein schon in Verbindung
mit seinem allgemeinen Wissen – zumindest aber wenn es durch die
Vorbenutzungshandlungen gemäß den Anlagenkonvoluten NK9, NK9a, NK10,
NK13, NK13a (jeweils Fotografien 1 bis 18 und 25), NK14 und NK19 sowie NK13,
NK13a (jeweils Fotografien 19 bis 24) und NK20 belegt ist – in naheliegender Weise
zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gelangen, falls dieser lediglich an der
Verbindungstelle des Fußstützrahmens 10 mit dem Vorderelement 25 zusätzliche
Knotenbleche vorsähe, greift dies nicht durch.
Denn diese Betrachtungsweise ist nach Überzeugung des Senats als rückschauend
anzusehen und geht fehl, zumal die technische Entwicklung nicht notwendigerweise
diejenigen Wege geht, die sich bei nachträglicher Analyse der Ausgangsposition als
sachlich plausibel oder mehr oder weniger zwangsläufig darstellen. Um das
Begehen eines von den bisher beschrittenen Pfaden abweichenden Lösungsweges
nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es
daher – abgesehen von denjenigen Fällen, in denen für den Fachmann auf der
Hand liegt, was zu tun ist und dieses einem Standard-Repertoire entspricht – in der
Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des
technischen Problems
hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür,
die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH
GRUR 2009, 746 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).
In der Druckschrift NK6 wird aber weder das für die Verbindung des nur fakultativ
vorhandenen Fußstützrahmens 10 mit dem Vorderelement 25 angewandte
Fügeverfahren explizit erwähnt noch wird die Ausgestaltung dieser Verbindung
überhaupt in irgendeiner Weise herausgestellt. Mithin lässt sich eine konkrete
Anregung für den Fachmann an dieser Stelle zusätzlich Knotenbleche vorzusehen,
im Besonderen um einen Schutz für Kinder oder kleinen Personen gegen
Durchrutschen unter der Quersteg zu generieren, der Druckschrift NK6 nicht
entnehmen.
Anhaltspunkte dafür, dass es einer Anregung zur Ausbildung einer
erfindungsgemäßen Einrichtung mit dem Merkmalskomplex M3.X nicht bedurfte
und diese nur als Standard-Repertoire des Fachmanns abgefragt werden musste
(BGH GRUR
2014,
– Kollagenase
I); GRUR
2014,
– Farbversorgungssystem) bzw. dass die Lösung nur als ein generelles, für eine
Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum
allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehörte, sieht der Senat
im Gegensatz zur Klägerin nicht.
Zugunsten der Klägerin gehört insoweit nach Überzeugung des Senats allenfalls die
Verwendung von Knotenblechen zur Erhöhung des Biegewiderstandsmoments von
Verbindungsstellen in Stabwerken zum Standard-Repertoire des Fachmanns,
deren Bemessung im Bedarfsfall wohl ausschließlich auf Grundlage von vorab
festgelegten Festigkeitskriterien für den Fußstützrahmen erfolgt.
Dies kann jedoch im Ergebnis dahingestellt bleiben, da sich auch unter der
Annahme, dass sich der Einsatz von Knotenblechen als Standard-Repertoire
erweist, nichts an dem Sachverhalt ändert, dass bereits deren Dimensionierung und
räumliche Ausrichtung zur Erzielung des patentgemäßen Erfolgs – eines Schutzes
gegen Durchrutschen unter dem Quersteg eines bereits vorgesehenen,
schwenkbaren Bügels für bestimmungsgemäß sitzende Kinder oder kleine
Personen – weder durch das Wissen des Fachmanns noch durch die vorbenutzten
Gegenstände nahegelegt war.
b) Druckschrift NK5
Die Klägerin vertritt den Standpunkt, auch ausgehend von der Druckschrift NK5,
insofern diese nicht bereits die Neuheit vorwegnähme, ergebe sich die
streitgegenständliche Einrichtung für den Fachmann in Verbindung mit dem
allgemein vorauszusetzenden oder mit dem aus den Vorbenutzungen gemäß den
Anlagenkonvoluten NK9, NK9a, NK10, NK13, NK13a (jeweils Fotografien 1 bis 18
und 25), NK14 und NK19 sowie NK13, NK13a (jeweils Fotografien 19 bis 24) und
NK20 belegbarem Fachwissen in naheliegender Weise.
Dieser Ansicht folgt der Senat nicht.
Die aus der Druckschrift NK5 bekannte Einrichtung erfüllt zwar die Merkmale M1,
M2, M2.1 und M2.2, aber erkennbar nicht den Merkmalskomplex M3.X nach dem
Patentanspruch 1 des Streitpatents.
Mit der Lehre der Druckschrift NK5 wird insoweit der Zweck verfolgt, den
Fahrgästen von Sesselbahnen einen besseren Schutz zu bieten (vgl. Seite 1, Zeilen
1 bis 3), dieser beschränkt sich
jedoch auf die Abschirmung von
Witterungseinflüssen. Dem Fachmann erschließt sich aus der Druckschrift NK5
– wie der Neuheitsvergleich bereits ergibt – in der Nomenklatur des erteilten
Patentanspruchs 1 lediglich eine Einrichtung zum Schutz von Fahrgästen auf einem
Sessel 14 einer Seilbahnanlage, die neben einem schwenkbaren Bügel 18, 20 mit
einem Quersteg 20 auch wenigstens eine Fußstütze 24 aufweist (vgl. Seite 2, Zeilen
3 bis 22). Weitere Elemente die den Fahrgast vor einem Abrutschen von der
Sitzfläche bewahren sollen, nennt die Druckschrift NK5 nicht. Im Vordergrund ihrer
Offenbarung steht vielmehr ein durchsichtiges Schutzorgan, hier Haube 36, das
über den Kopf des Fahrgastes verschwenkt werden kann (vgl. Anspruch 1), um
Niederschlag und Wind abzuhalten.
Auf welche Weise der patentgemäß angestrebte Erfolg eines Schutzes von Kindern
bzw. kleinen Personen gegen Durchrutschen unter dem Quersteg erreicht werden
kann, lässt sich der Druckschrift NK5 nicht entnehmen, zudem regt sie aus sich
heraus einen Fachmann auch nicht dazu an, die Einrichtung mit einem Schutzbügel
nach der Merkmalsgruppe M3.X auszugestalten.
Für die Betrachtung des Gegenstands der Druckschrift NK5 mit dem Wissen des
Fachmanns, selbst wenn es durch die Vorbenutzungen belegt ist, gilt hier dieselbe
Überlegung wie oben zum Inhalt der Druckschrift NK6 angestellt. Zur Vermeidung
von Wiederholungen wird deshalb auf diese verwiesen.
c) Druckschrift rop1
Suchte der Fachmann für eine Problemlösung den Ausgangspunkt oder eine
Anregung in der Lehre der Druckschrift rop1, so ist nach Überzeugung des Senats
die angegriffene Lehre des Streitpatents ebenso nicht nahegelegt.
Abb. 8: Figur 1 der Druckschrift rop1
Die Druckschrift rop1 offenbart eine Einrichtung zum Schutz von Fahrgästen auf
einem Sessel einer Seilbahnanlage mit einem in Fahrtrichtung vor dem Fahrgast
befindlichen, zum Umfassen mit den Händen und damit zum Abstützen geeigneten
Sicherungsbügel (vgl. Anspruch 1, Abb. 8). Entsprechend der Merkmalsgruppe
M2.X sieht die Lehre der Druckschrift rop1 an sich quer vor den Sitzen
erstreckenden Abschnitten 7a und 7b des hochschwenkbaren Sicherungsbügels
Streben 8 und 9 vor, die Fußstützen 10 umfassen (vgl. Abb. 8, Seite 3, Absatz 3).
Der Quersteg 7b eines hochschwenkbaren Sicherungsbügels weist dabei
wenigstens zum Teil eine Ummantelung 11 auf, die bevorzugt einen geschlitzt
ausgebildeten Kern aus wärmeisolierenden Material und eine den Kern
umschließende,
transparente Schutzhülle zur Präsentation von visuellen
Informationen besitzt (vgl. Ansprüche 1, 2, 4, 5).
Mithin wird der Klägerin insoweit zugestimmt, dass auf Basis der Druckschrift rop1
dem Fachmann ein Liftsessel mit einem Sitz 5, dem eine Rückenlehne 6 zugeordnet
ist, und einem schwenkbaren Bügel, der einen Quersteg und wenigstens eine
Fußstütze umfasst, präsent ist. Obgleich die Druckschrift rop1 aus sich heraus dem
Fachmann keine Anregung zur Verbesserung der Sicherheitseinrichtungen eines
Sessels einer Seilbahnanlage bietet, da sie sich ausschließlich mit der Nutzung der
im Blickfeld der beförderten Person liegenden Bereiche des Sessellifts als
Werbeträger befasst, stellt sie dennoch einen möglichen Ausgangspunkt für die
Bemühungen des Fachmanns dar, für einen bestimmten Zweck eine bessere – oder
auch nur eine andere – Lösung zu finden, als sie der Stand der Technik zur
Verfügung stellt (vgl. BGH GRUR 2009, 1039 – Fischbissanzeiger, BGH GRUR
2009, 382 – Olanzapin).
Denn in der Druckschrift NK12 wird für den Einsatz der dort offenbarten Einrichtung
zur Beförderung von Kindern in Sesselliftsesseln eben ein solcher Liftsessel mit
Sitz, Rückenlehne und einem Schwenkbügel, wie er in der Druckschrift rop1
definiert ist, exemplarisch vorausgesetzt (vgl. NK12: Spalte 3, Zeilen 53 bis 66).
Abb. 9: Figuren 3 und 6 der Druckschrift NK12
Die Druckschrift NK12 zeigt einen Kindersitz 1 mit einem zugeordneten Bügel 6, der
über einen Quersteg 16 verfügt und somit einen quer verlaufenden Schutzbügel im
Sinne der Merkmale M3 und M3.1 darstellt (vgl. Anspruch 4, Abb. 9).
Aber selbst bei einer derartigen Zusammenschau wäre die in der Druckschrift rop1
nicht offenbarte Merkmalsgruppe M3.X ebenso wenig der Druckschrift NK12
insgesamt zu entnehmen. Denn der Kindersitz 1 wird als separates Bauteil in den
Sessel eines Sessellifts eingesetzt und erreicht insoweit ausschließlich als Ganzes
die gewünschte Spaltverringerung, nicht jedoch mit einem am Quersteg des
Sicherungsbügels des Sessellifts angeordneten Schutzbügel nach dem Merkmal
M3. Zudem stellt sich ein Spalt bzw. seine Verringerung im streitpatentgemäßen
Sinn auch nur dann ein, wenn der eigentliche Sicherungsbügel des Liftsessels
entgegen der Anweisung in der Druckschrift NK12 in die Verriegelungsstellung
verbracht ist (vgl. Spalte 5, Z. 7 – Spalte 6, Z. 4).
Damit führt eine – letztlich rein additive – Kombination der in den Druckschriften
rop1 und NK12
jeweils angelegten Merkmale nicht zum beanspruchten
Gegenstand.
3.3.3 Unteransprüche
Da die Patentfähigkeit der angegriffenen Unteransprüche bereits durch den
Bestand des Patentanspruchs 1 getragen wird, bedarf es hierzu keiner weiteren
Ausführungen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 91 Abs. 1
ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG
in Verbindung mit § 709 ZPO.
IV.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf
Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigen schriftlich oder
in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen.
Schmidt
Baumgart
Heimen
Geier
Sexlinger
prö