Rechtsprechung / BPatG / 2020

BPatG Beschluss vom 23.09.2020 – 20 W (pat) 6/19

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:230920B20Wpat6.19.0

Zitiert 3 Entscheidungen 10 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 6/19 ________________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

23. September 2020

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2017 002 439.1

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung

vom 23.09.2020 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin

Dorn sowie die Richter Dipl.-Ing. Albertshofer und Dipl.-Geophys. Dr. Wollny

ECLI:DE:BPatG:2020:230920B20Wpat6.19.0

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

1.

Das vorliegende Verfahren geht auf die frühere Anmeldung der Anmelderin

mit dem amtlichen Aktenzeichen 10 2015 121 117.3 zurück, der folgender

Sachverhalt zugrunde liegt:

Am 04.12.2015 hat die anwaltlich vertretene Anmelderin einen Antrag auf Erteilung

eines Patents in elektronischer Form beim Deutschen Patent- und Markenamt

(DPMA)

eingereicht,

umfassend

das Antragsformular P2007e,

eine

Erfinderbenennung mittels Formular P2792e, eine Zusammenfassung, 19 Seiten

Beschreibung, 4 Seiten mit 20 Patentansprüchen sowie 5 Seiten mit Figuren 1 bis

6, jeweils in englischer Sprache. Gleichzeitig hat die Anmelderin die Priorität der

Anmeldung GB 14 22 382.0 vom 16.12.2014 in Anspruch genommen und

Prüfungsantrag gestellt. Auf dem Antragsformular

ist das anmelderseitige

Aktenzeichen mit „P5973DE“ und als Bezeichnung der Erfindung „METHODS AND

SYSTEMS FOR PROVISIONING MOBILE RADIOS TO TALKGROUPS“

angegeben. Ferner ist in dem Formular angegeben, dass die Anmeldung 19 Seiten

Beschreibung, 4 Seiten mit 20 Patentansprüchen und 5 Figuren umfasst. Die der

Anmeldung angehängten Unterlagen

tragen das anmelderseitige Zeichen

„P5835DE“ und die Beschreibung beginnt auf Seite 1 mit dem Titel „INPUT

CURRENT LIMITED POWER SUPPLY AND AUDIO POWER AMPLIFIER FOR

HIGH POWER REPRODUCTION OF NONDETERMINISTIC SIGNALS“.

Am 23.12.2015 hat der Bevollmächtigte der Anmelderin Prioritätsunterlagen

(GB 14 22 382.0)

nachgereicht,

umfassend

16 Seiten Beschreibung,

20 Patentansprüche, eine Zusammenfassung und 5 Figuren, jeweils in englischer

Sprache.

Mit Schreiben vom 14.03.2016, beim DPMA eingegangen am selben Tag, hat der

Bevollmächtigte der Anmelderin eine „deutschsprachige Übersetzung der am

4. Dezember 2015 eingereichten Patenanmeldung“ eingereicht, umfassend

18 Seiten Beschreibung, welche die Bezeichnung „Verfahren und Systeme zur

Bereitstellung von Funkgeräten an Gesprächsgruppen“ trägt, 20 Patentansprüche,

eine Zusammenfassung sowie 5 Figuren; auf den vorgenannten Unterlagen ist

jeweils das anmelderseitige Zeichen „P5973“ angegeben.

Mit Bescheid der Prüfungsstelle für Klasse H 03 F des DPMA vom 29.12.2016

wurde der Anmelderin mitgeteilt, dass die am 04.12.2015 ursprünglich

eingereichten Unterlagen einen völlig anderen Gegenstand beträfen als die

beanspruchte Prioritätsanmeldung GB 14 22 382.0 sowie die am 14.03.2016

eingereichten, als Übersetzung bezeichneten Unterlagen. Die ausländische Priorität

könne deshalb nicht wirksam beansprucht werden. Der weiteren Prüfung würden

daher die ursprünglich eingereichten englischsprachigen Unterlagen zugrunde

gelegt. Gleichzeitig

hat

die

Prüfungsstelle

die Druckschrift

(1)

DE 10 2015 006 657 A1 in das Prüfungsverfahren eingeführt und dargelegt, dass

diese sämtliche Merkmale der Patentansprüche gemäß den ursprünglich

eingereichten Unterlagen neuheitsschädlich vorwegnehmen würde.

Mit Eingabe vom 31.03.2017 hat der Bevollmächtigte der Anmelderin beantragt, den

Anmeldetag der Anmeldung auf den 14.03.2016, also den Eingang der als deutsche

Übersetzung bezeichneten Unterlagen, zu verschieben und einen weiteren

Prüfungsbescheid auf der Grundlage der damit vorliegenden Ansprüche zu

erlassen.

Mit Bescheid vom 14.11.2017 hat die Prüfungsstelle dargelegt, dass dem Antrag

auf Verschiebung des Anmeldetages nicht entsprochen werden könne. Ferner hat

sie ausgeführt, dass die am 14.03.2016 eingereichten Übersetzungsunterlagen eine

unzulässige Erweiterung der am 04.12.2015 eingereichten Patentanmeldung

darstellten und daher die ursprünglich eingereichten englischsprachigen Unterlagen

Grundlage des Prüfungsverfahrens seien, wobei die geltenden Patentansprüche

aber mangels Neuheit nicht patentfähig seien.

Nach einer weiteren Eingabe des Bevollmächtigten der Anmelderin vom 07.06.2018

hat die Prüfungsstelle am 27.09.2018 eine mündliche Anhörung durchgeführt, im

Rahmen derer der Bevollmächtigte der Anmelderin folgende Anträge gestellt hat:

1. Den Anmeldetag der Anmeldung auf den 14.03.2016, also den

Eingang der als deutsche Übersetzung bezeichneten Unterlagen zu

verschieben und das Patent auf der Grundlage der somit

vorliegenden deutschsprachigen Ansprüche zu erteilen.

2. Hilfsweise festzustellen, dass die Anmeldung nach § 35a PatG

als zurückgenommen gilt, weil die erforderliche deutsche

Übersetzung nicht fristgemäß eingereicht wurde.

Mit Beschluss vom 04.10.2018 hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung

zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die

Voraussetzungen für das beantragte Verschieben des Anmeldetags auf den

14.03.2016 gemäß § 35 Abs. 2 PatG nicht vorlägen, da es aufgrund der am

04.12.2015 eingereichten, durchgehend nummerierten und in sich schlüssigen

englischsprachigen Unterlagen – auch unter Berücksichtigung der Angaben im

Antragsformular P2007 –

für den Eingangsprüfer

im Rahmen der

Offensichtlichkeitsprüfung keinen Anlass gegeben habe, die Anmelderin zur

Nachreichung offensichtlich

fehlender Beschreibungsteile oder Figuren

aufzufordern. Die abweichenden Bezeichnungen sowie anmelderseitigen

Aktenzeichen auf dem Antragsformular einerseits und den beigefügten

Anmeldeunterlagen andererseits rechtfertigten keine andere Beurteilung, da es sich

um keine offensichtlichen Mängel handle. Da die Gegenstände der am 14.03.2016

eingereichten deutschsprachigen Patentansprüche

in den am 04.12.2015

eingereichten englischsprachigen Unterlagen nicht offenbart seien und die

Anmelderin trotz Aufforderung keine angepassten Unterlagen eingereicht habe, sei

die Anmeldung wegen unzulässiger Erweiterung nach § 48 i.V.m. § 45 Abs. 1, § 38

PatG zurückzuweisen. Dem Hilfsantrag könne ebenfalls nicht entsprochen werden,

da mit der Eingabe der Anmelderin vom 14.03.2016 die Voraussetzungen für eine

rechtzeitige Einreichung der erforderlichen deutschen Übersetzung i.S.d. § 35a

Abs. 1 PatG erfüllt seien, so dass die Rechtsfolge der Zurücknahmefiktion der

Anmeldung nicht eingetreten sei.

Die gegen den o.g. Beschluss gerichtete Beschwerde der Anmelderin, mit der sie

ihre vor dem DPMA in dem Verfahren 10 2015 121 117.3 gestellten Anträge

weiterverfolgt hat, wurde im Beschwerdeverfahren 20 W (pat) 1/19, welches

ebenfalls vor dem erkennenden Senat durchgeführt wurde, mit nach Schluss der

mündlichen

Verhandlung

vom

23.09.2020

verkündetem

Beschluss§

zurückgewiesen.

2.

In dem dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden

Anmeldeverfahren 10 2017 002 439.1 hat die Anmelderin über

ihren

Bevollmächtigten am 13.03.2017 einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Patents

in elektronischer Form beim DPMA eingereicht, umfassend unter anderem das

Anmeldeformular P2007, eine Erfinderbenennung mittels Formular P2792, eine

Zusammenfassung, 18 Seiten Beschreibung, 4 Seiten mit 20 Patentansprüchen

sowie 5 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 5, jeweils in deutscher Sprache. Als

Bezeichnung der Erfindung ist der Titel „Verfahren und Systeme zur Bereitstellung

von Funkgeräten an Gesprächsgruppen“ angegeben. Gleichzeitig hat die

Anmelderin eine inländische Priorität auf die am 14.03.2016 eingereichte

vermeintliche deutsche Übersetzung der Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen

10 2015 121 117.3 in Anspruch genommen.

Die Anmelderin hat im patentamtlichen Verfahren zuletzt beantragt,

1)

den

am

14.03.2016

zum

amtlichen Aktenzeichen

DE 10 2015 121 117.3

(anwaltliches Aktenzeichen P5835DE)

eingereichten und

fälschlich als Übersetzung bezeichneten

Anmeldeunterlagen mit dem darauf genannten anwaltlichen

Aktenzeichen P5973DE, ggf. in Kombination mit dem ebenfalls das

anwaltliche Aktenzeichen P5973DE tragenden am 04.12.2015

eingereichten Anmeldeformular, den Anmeldetag 14.03.2016

zuzuerkennen und ein eigenes mit dem anwaltlichen Aktenzeichen

P5973DE

korrespondierendes

amtliches

Aktenzeichen

zuzuweisen, und

2)

festzustellen,

dass

die

deutsche Patentanmeldung

10 2017 002 439.1 (anwaltliches Aktenzeichen P6261DE) wirksam

die Priorität der unter 1) genannten deutschen Patentanmeldung

mit dem anwaltlichen Aktenzeichen P5973DE beansprucht, so dass

der

Prioritätstag

der

deutschen

Patentanmeldung

10 2017 002 439.1 (anwaltliches Aktenzeichen P6261DE) der

14.03.2016 ist, und

3) auf der Grundlage der unter 2) getroffenen Feststellung in der

deutschen Patentanmeldung 10 2017 002 439.1 (anwaltliches

Aktenzeichen P6261DE)

das Prüfungsverfahren wieder

aufzunehmen und den Erteilungsbeschluss zu erlassen.

Mit Beschluss vom 16.01.2019 hat die Prüfungsstelle für Klasse H 04 W die Patentanmeldung 10 2017 002 439.1 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im

Wesentlichen ausgeführt, dass der einzige Zweck, der den Anträgen der

Anmelderin im Wege einer gebotenen Auslegung zu entnehmen sei, darin zu sehen

sei, ein Aktenzeichen als Grundlage für eine prioritätsbegründende Voranmeldung

zu erhalten, um dann durch eine innere Priorität auf die Voranmeldung der

vorliegenden Anmeldung den Zeitrang 14.03.2016 zuerkennen zu können. Ein

Wille, die Voranmeldung weiterzuverfolgen, sei nicht erkennbar, zumal diese durch

die wirksame Inanspruchnahme einer inneren Priorität ohnehin erlöschen würde.

Der Argumentation der Anmelderin zu Antrag 1), wonach der am 14.03.2016 zum

Aktenzeichen 10 2015 121 117.3 erfolgten Eingabe ohne weiteres anzusehen

gewesen sei, dass die Anmelderin damit – ggf. in Kombination mit dem

Anmeldeformular vom 04.12.2015 – eine neue Patentanmeldung beabsichtigt habe,

welcher ein neues amtliches Aktenzeichen und der Anmeldetag vom 14.03.2020

habe zugeordnet werden müssen, könne nicht gefolgt werden. Vielmehr ließen die

am 14.03.2016 eingereichten Unterlagen samt dem erklärenden Anschreiben des

anwaltlichen Vertreters für die Prüfungsstelle keinen Zweifel am Willen der

Anmelderin erkennen, dass mit dieser Eingabe (lediglich) die Einreichung einer

Übersetzung zur ursprünglichen Patentanmeldung 10 2015 121 117.3 beabsichtigt

gewesen sei, da sowohl die Anmelderin, der zugehörige Anmeldetag (04.12.2015)

sowie das entsprechende Aktenzeichen (10 2015 121 117.3) auf den Unterlagen

vom 14.03.2016 mehrfach korrekt angegeben und die Übersetzung von einem

Patentanwalt beglaubigt sei. Der Titel der Übersetzung stimme auch mit dem Titel,

welcher auf dem Antrag zur Patentanmeldung 10 2015 121 117.3 vom 04.12.2015

genannt worden sei, überein. Die Eingabe vom 14.03.2016 habe im Übrigen

mangels eines erkennbaren Antrags auf Erteilung eines Patents auch nicht die

Mindesterfordernisse für eine neue Patentanmeldung erfüllt. Ein Bezug auf den

Antrag auf Erteilung eines Patents vom 04.12.2015 komme ebenfalls nicht in

Betracht, da mit diesem Antrag und den hierzu eingereichten Unterlagen bereits

eine rechtswirksame Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2015 121 117.3

zustande gekommen sei, was die Anmelderin auch nicht bestritten habe. Dem

Antrag zu 1) auf Zuerkennung eines eigenen amtlichen Aktenzeichens für die

eingereichte vermeintliche Übersetzung und der Zuerkennung des Anmeldetags

14.03.2016 könne daher nicht stattgegeben werden.

Aus diesem Grund könne auch der Neuanmeldung 10 2017 002 439.1 nicht der

Zeitrang zuerkannt werden, der durch eine prioritätsbegründende Anmeldung hätte

entstehen können (Antrag zu 2)).

Da eine innere Priorität nicht wirksam beansprucht werden könne, stehe die

vorveröffentlichte DE 10 2015 121 117 A1 der vorliegenden Anmeldung

neuheitsschädlich entgegen, so dass die Patentanmeldung zurückzuweisen war

(Antrag zu 3)).

Gegen den o.g. Beschluss richtet sich die am 28.01.2019 eingelegte Beschwerde

der Anmelderin. Zur Begründung hat der Bevollmächtigte der Anmelderin mit

Schriftsatz vom 03.09.2020 im Wesentlichen auf das Vorbringen im patentamtlichen

Verfahren Bezug genommen. Ergänzend wurde vorgetragen, dass hier eine

„Rettungsmöglichkeit“ für die Anmelderin in Frage komme, da die Annahme

vertretbar erscheine, dass durch die am 14.03.2016 nachgereichte vermeintliche

Übersetzung zum Aktenzeichen 10 2015 121 117.3 (oder durch die als

Prioritätsdokument bezeichneten und am 23.12.2015 eingereichten Unterlagen)

eine weitere Anmeldung mit einem eigenen Anmeldetag entstanden sei, zumindest

im Zusammenwirken mit dem dazu passenden ursprünglichen Anmeldeformular

vom 04.12.2015. Das Einreichen dieser Übersetzung stelle eine auszulegende

Verfahrenshandlung dar und es sei für das DPMA spätestens mit der Eingabe vom

14.03.2016 klar erkennbar gewesen, was die Anmelderin von Anfang an eigentlich

gewollt habe, nämlich die Einreichung einer Patentanmeldung für die Erfindung

„METHODS AND SYSTEMS FOR PROVISIONING MOBILE RADIOS TO

TALKGROUPS“. Um es der Anmelderin zu ermöglichen, dieses Ziel noch sinnvoll

zu erreichen, biete sich – neben der im Verfahren 10 2015 21 117.3 (bzw.

20 W (pat) 1/19) verfolgten Verschiebung des Anmeldetags – die Möglichkeit der im

vorliegenden Verfahren verfolgten Zuerkennung eines neuen Anmeldetags an. Der

klar erkennbare Missgriff bei der Bezeichnung der am 14.03.2016 eingereichten

Unterlagen als „Übersetzung“ müsse dabei aufgrund des Rechtsgrundsatzes „falsa

demonstratio non nocet“ unschädlich sein. Dafür spreche auch, dass der zuständige

Prüfer in dem Verfahren 10 2015 21 117.3 zumindest nach dem Eingang der

vermeintlichen Übersetzung am 14.03.2016 genau erkannt habe, welcher Fehler

auf Seiten des Vertreters der Anmelderin aufgetreten sei (siehe insbesondere Seite

2 des Bescheids vom 29.11.2016 in dem vorgenannten Verfahren).

Die Bevollmächtigten der Anmelderin beantragen,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 04 W des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 16.01.2019 aufzuheben und

1)

den

am

14.03.2016

zum

amtlichen Aktenzeichen

DE 10 2015 121 117.3

(anwaltliches Aktenzeichen P5835DE)

eingereichten und

fälschlich als Übersetzung bezeichneten

Anmeldeunterlagen mit dem darauf genannten anwaltlichen

Aktenzeichen P5973DE, ggf. in Kombination mit dem ebenfalls das

anwaltliche Aktenzeichen P5973DE tragenden am 04.12.2015

eingereichten Anmeldeformular, den Anmeldetag 14.03.2016

zuzuerkennen und das Deutsche Patent und Markenamt

anzuweisen, diesen Unterlagen ein eigenes mit dem anwaltlichen

Aktenzeichen

P5973DE

korrespondierendes

amtliches

Aktenzeichen zuzuweisen, und

2)

festzustellen,

dass

die

deutsche Patentanmeldung

10 2017 002 439.1 (anwaltliches Aktenzeichen P6261DE) wirksam

die Priorität der unter 1) genannten deutschen Patentanmeldung

mit dem anwaltlichen Aktenzeichen P5973DE beansprucht, so dass

der

Prioritätstag

der

deutschen

Patentanmeldung

10 2017 002 439.1 (anwaltliches Aktenzeichen P6261DE) der

14.03.2016 ist, und

3) das Verfahren betreffend die deutsche Patentanmeldung

10 2017 002 439.1 (anwaltliches Aktenzeichen P6261DE) zur

weiteren Prüfung auf der Grundlage der unter 2) getroffenen

Feststellung an das Deutsche Patent- und Markenamt

zurückzuverweisen.

Ferner wird die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeregt zu

folgender

Rechtsfrage:

Können vermeintlich als Übersetzung bezeichnete Unterlagen die

Funktion erfüllen, die Rücknahmefiktion des § 35a PatG zu

vermeiden und gleichzeitig Unterlagen für eine Neuanmeldung zu

bilden oder zu ergänzen?

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da das DPMA den Anträgen 1) bis 3)

der Anmelderin, welche im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen inhaltsgleich

weiterverfolgt werden, im Ergebnis zu Recht nicht stattgegeben hat.

1. Der Antrag zu 1), nämlich der am 14.03.2016 zum amtlichen Aktenzeichen

10 2015 121 117.3 eingereichten vermeintlichen Übersetzung, ggf. in Kombination

mit dem am 04.12.2015 eingereichten Anmeldeformular, den Anmeldetag

14.03.2016 zuzuerkennen und ein eigenes amtliches Aktenzeichen zuzuweisen

(bzw. das DPMA hierzu anzuweisen), kann aus den zutreffenden Gründen des

angefochtenen Beschlusses vom 16.01.2019 keinen Erfolg haben.

1.1

Durch die Eingabe der Anmelderin vom 14.03.2016 zum amtlichen

Aktenzeichen 10 2015 121 117.3 ist keine weitere Patentanmeldung mit einem

eigenen Anmeldetag entstanden. Ein solcher Wille war für die Prüfungsstelle auch

nicht erkennbar. Vielmehr geht aus den am 14.03.2016 eingereichten Unterlagen

samt dem anwaltlichen Begleitschreiben, wonach es sich bei den Unterlagen um

die „deutschsprachige Übersetzung der am 4. Dezember 2015 eingereichten

Patentanmeldung“ handelt, zweifelsfrei der Wille der Anmelderin hervor, fristgerecht

eine

deutsche Übersetzung

zu

der

am

04.12.2015

eingereichten

englischsprachigen Anmeldung mit dem amtlichen Aktenzeichen 10 2015 121 117.3

gemäß § 35a PatG einzureichen. Diese Verfahrenshandlung der Anmelderin wurde

auch wirksam nach § 35a Abs. 1, Abs. 2 PatG vorgenommen. Der erkennende

Senat hat hierzu in den Gründen des im Beschwerdeverfahren 20 W (pat) 1/19

ergangenen Beschlusses vom 23.09.2020 unter Ziffer II. 2 folgendes ausgeführt:

„… Wie der zuständige Eingangsprüfer bereits am 18.03.2016 festgestellt

hat, ist am 14.03.2016 eine deutsche Übersetzung rechtzeitig eingegangen.

§ 35a Abs. 1 Satz 1 PatG sagt nichts über die Qualitätserfordernisse der

nachzureichenden deutschen Übersetzung aus. Die Korrektheit der

Übersetzung stellt nach herrschender Meinung auch keine zwingende

Voraussetzung für die Einhaltung der Frist nach § 35a PatG dar. Denn

maßgebend für die Offenbarung sind immer die ursprünglich eingereichten,

fremdsprachigen Unterlagen, nicht die Übersetzung. Mängel der

Übersetzung gegenüber der Originalsprache können jederzeit im Erteilungsverfahren (wie auch noch im Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren)

berichtigt werden. Auf Verlangen der Prüfungsstelle muss eine fehlerhafte

Übersetzung in Übereinstimmung mit den ursprünglichen fremdsprachigen

Unterlagen gebracht werden (vgl. Schulte, a.a.O. [= PatG, 10. Aufl.], § 35a

Rn. 21).

Die am 14.03.2016 eingereichte deutsche Übersetzung weist auch einen

hinreichenden sachlichen Zusammenhang mit der früher eingereichten

fremdsprachigen Anmeldung (vgl. dazu Schulte, a.a.O., § 35a Rn. 12) auf.

Dieser ergibt sich insbesondere aus dem auf den deutschsprachigen

Unterlagen angegebenen Amtsaktenzeichen 10 2015 121 117.3, das für die

Anmeldung vom 04.12.2015 vergeben wurde. Zudem hat der

Bevollmächtigte der Anmelderin in dem Begleitschreiben vom 14.03.2016

anwaltlich bestätigt, dass es sich bei den Unterlagen um die

„deutschsprachige Übersetzung der am 4. Dezember 2015 eingereichten

Patentanmeldung“ handelt (was einer Beglaubigung gleichkommt, vgl. BGH,

Beschluss vom 18.07.2011 – X ZB 10/10, juris Rn. 18 – Polierendpunktbestimmung; Schulte, a.a.O., § 35a Rn. 12 zu f)), weshalb zu

diesem Zeitpunkt für den Eingangsprüfer keine Hinweise auf einen anders

gelagerten Willen erkennbar waren. Auslassungen, Fehler und sonstige

Übersetzungsmängel stehen – wie oben ausgeführt – dem Vorliegen einer

Übersetzung i.S.v. § 35a Abs. 1 PatG nicht entgegen. Darüber hinaus hat der

BGH in seiner vorgenannten Entscheidung Polierendpunktbestimmung

festgestellt,

dass

die Rechtsfolge,

dass

die

fremdsprachige

Patentanmeldung mangels fristgerechter Nachreichung einer deutschen

Übersetzung als nicht erfolgt gilt (nach § 35 Abs. 2 PatG a.F.), nicht eintritt,

wenn der Anmelder innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der

Anmeldung eine deutsche Übersetzung der Unterlagen nach § 34 Abs. 3

Nr. 1 und 2 PatG sowie in deutscher Sprache Angaben, die jedenfalls dem

Anschein nach als Beschreibung der Erfindung anzusehen sind, nachreicht

und die Übersetzung von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt

ist (BGH a.a.O., juris Rn. 22 (zu § 35 Abs. 2 a.F.)). Nach jüngster

Rechtsprechung des BGH soll die Rücknahmefiktion gemäß § 35a Abs. 1

Satz 2 PatG selbst dann nicht eintreten, wenn lediglich die Beglaubigung

einer fristgerecht eingereichten Übersetzung fehlt, welche noch nach Ablauf

der Frist für die Einreichung der Übersetzung nachgeholt werden kann (BGH,

Beschluss vom 14.07.2020 – X ZB 4/19, juris Rn. 63 – Druckstück).

Es genügt daher, wenn die Übersetzung die Mindestanforderungen, die das

Gesetz an die fremdsprachige Anmeldung für die Zuerkennung des

Anmeldetags stellt, erfüllt. Weitergehende Anforderungen sind auch an die

Übersetzung nicht zu stellen. Dabei kann nicht entscheidend sein, wie

umfangreich Fehler oder Auslassungen in der Übersetzung verglichen mit

den fremdsprachigen Unterlagen sind, denn das Gesetz fordert in diesem

Zusammenhang keine Prüfung im Einzelfall, die das DPMA im Übrigen auch

nicht für alle Fremdsprachen leisten könnte (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 22

– Polierendpunktbestimmung). Man denke

in diesem Zusammenhang

beispielsweise an die Einreichung einer deutschen Übersetzung von

ursprünglich in japanischer Sprache eingereichten Anmeldeunterlagen, bei

der das DPMA in der Regel mangels entsprechender Sprachkenntnisse gar

nicht prüfen kann, ob es sich tatsächlich um eine richtige und vollständige

Übersetzung der fremdsprachigen Anmeldung handelt.

Nach alledem ist es zur Überzeugung des erkennenden Senats folgerichtig,

dass es auch für die Übersetzung lediglich auf den äußeren Anschein einer

Beschreibung, auf den § 35 Abs. 1 PatG für den fremdsprachigen Text

abstellt, ankommt. Eine Prüfung auf Vollständigkeit sowie Übereinstimmung

der Übersetzung mit den fremdsprachigen Unterlagen wird daher nach § 35a

Abs. 1 PatG nicht vorausgesetzt. Dies muss in der Konsequenz auch für den

Fall gelten, dass die Übersetzung – wie hier – eine völlig andere technische

Lehre betrifft als die ursprünglich eingereichten

fremdsprachigen

Anmeldeunterlagen, solange der äußere Anschein einer Beschreibung

gegeben ist.“

1.2

Die die Eingabe der Anmelderin vom 14.03.2016 aufgrund des klaren

Wortlauts des anwaltlichen Begleitschreibens einen eindeutigen Erklärungsinhalt

hat, nämlich die Einreichung einer Übersetzung nach § 35a PatG zu der am

04.12.2015 eingereichten englischsprachigen Anmeldung mit dem amtlichen

Aktenzeichen 10 2015 121 117.3, ist – entgegen der Auffassung der Anmelderin

– für eine Auslegung als eine auf eine selbständige deutsche Neuanmeldung

ausgerichtete Willenserklärung (entsprechend § 133 BGB) kein Raum (vgl. BGHZ

25, 319; BPatG, Beschluss vom 15.02.1982 – 4 W (pat) 19/81, BPatGE 25, 68, 72 f.;

Schulte, a.a.O., Einl. Rn. 130).

1.3

Eine Umdeutung scheidet ebenfalls aus. Zwar sind grundsätzlich auch

Verfahrenshandlungen umdeutungsfähig analog § 140 BGB (vgl. BGH NJW 01,

1217 f.; Palandt, BGB, 74. Aufl., § 149 Rn. 1; Schulte, a.a.O., Einl. Rn. 415).

Objektive Voraussetzung

hierfür

ist

u.a.,

dass

die

umzudeutende

Verfahrenshandlung „nichtig“ (vgl. § 140 BGB), also unwirksam ist. Dies ist

vorliegend

jedoch nicht der Fall, da die Eingabe vom 14.03.2016 als

Verfahrenshandlung nach § 35a Abs. 1, Abs. 2 PatG aus den oben unter Ziff. 1.1

genannten Gründen wirksam war.

1.4

Abgesehen davon fehlt der Eingabe vom 14.03.2016 – worauf die Prüfungsstelle ebenfalls hingewiesen hat – ein Antrag auf Erteilung eines Patents, der zu

den Mindesterfordernissen einer Patentanmeldung gehört (§ 35 Abs. 1 i. V. m. § 34

Abs. 3 Nr. 2 PatG). Dabei muss ein solcher Antrag nicht zwingend das

Anmeldeformular P2007 umfassen, vielmehr genügt ein erkennbares Begehren, ein

Patent für die beschriebene Erfindung zu erhalten (vgl. BGH BlPMZ 79, 151 (III1b)

– Etikettiergerät II; Schulte, a.a.O., § 35 Rn. 18 und 19). Die Einreichung einer

deutschen Übersetzung zu einer PCT-Anmeldung, die wegen Fristversäumnis nach

Art. 22 Abs. 1 PCT als zurückgenommen galt, wird dabei als nicht ausreichend für

ein erkennbares Schutzersuchen angesehen (vgl. BPatG, Beschluss vom

15.02.1982 – 4 W (pat) 19/81, BPatGE 25, 68, 72 f.; Schulte, a.a.O., § 35 Rn. 19).

Entsprechendes muss erst recht für die Einreichung einer deutschen Übersetzung,

welche – wie hier – ausdrücklich zu einem bereits vergebenen „lebenden“

Aktenzeichen erfolgt, gelten.

Entgegen der Argumentation der Anmeldervertreter in der mündlichen Verhandlung

kann der Verfahrenshandlung vom 14.03.2016 auch keine doppelte Funktion

dahingehend zukommen, dass sie sowohl als fristgerechte Einreichung einer

deutschen Übersetzung nach § 35a PatG als auch als Neuanmeldung zu werten

wäre. Eine Rechtsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich. Im Übrigen würde eine

solche Doppelfunktion

bedeuten,

dass

eine

objektiv mehrdeutige

Verfahrenshandlung vorläge, die unwirksam wäre, weil die Tragweite von

Verfahrenshandlungen aus Gründen der Rechtssicherheit klar sein muss (Schulte,

a.a.O., Einl. Rn. 130 m.w.N.).

Auch in dem am 04.12.2015 von der Anmelderin gestellten Antrag auf Erteilung

eines Patents kann kein erkennbares Schutzersuchen gesehen werden, da mit

diesem in Verbindung mit den damals eingereichten englischsprachigen Unterlagen

bereits die Mindesterfordernisse für die Zuerkennung des Anmeldetags 04.12.2015

mit dem amtlichen Aktenzeichen 10 2015 121 117.3 erfüllt waren. Der erkennende

Senat hat hierzu in den Gründen des im Beschwerdeverfahren 20 W (pat) 1/19

ergangenen Beschlusses vom 23.09.2020 unter Ziffer II 1.1.2 im Wesentlichen

folgendes ausgeführt:

„… Der Anmeldetag ist nach den objektiven Gegebenheiten zu bestimmen

(BGH a.a.O. [= GRUR 71, 565], S. 567 – Funkpeiler). Maßgebend für die

Zuerkennung eines Anmeldetags nach § 35 Abs. 1 PatG ist der Eingang von

Unterlagen, aus denen (1) der Name und damit die Identität des Anmelders

hervorgeht (§ 34 Abs. 3 Nr. 1 PatG), (2) erkennbar wird, dass der Verfasser

des Dokuments ein Patent nachsucht (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 PatG) und (3) zu

entnehmen ist, dass die Unterlagen jedenfalls Angaben enthalten, die dem

Anschein nach als Beschreibung i.S.v. § 34 Abs. 3 Nr. 4 PatG anzusehen

sind, dass also ein schriftliches oder elektronisches Dokument vorliegt, das

vom Inhalt her den Anschein erweckt, die Darstellung einer Erfindung als

Lehre zum technischen Handeln zu enthalten (vgl. Benkard, PatG, 11. Aufl.,

§ 35 Rn. 7).

Der Name der Anmelderin geht aus dem Antragsformular vom 04.12.2015

eindeutig hervor, so dass ihre Identität zweifelsfrei feststellbar ist. Der Antrag

ist auch auf die Erteilung eines Patents gerichtet. Dass in dem Antrag die

Erfindung mit „METHODS AND SYSTEMS FOR PROVISIONING MOBILE

RADIOS TO TALKGROUPS“ bezeichnet wird, während in den beigefügten

Anmeldeunterlagen die Erfindung mit „INPUT CURRENT LIMITED POWER

SUPPLY AND AUDIO POWER AMPLIFIER FOR HIGH POWER

REPRODUCTION OF NONDETERMINISTIC SIGNALS“ angegeben ist,

steht der Annahme eines erkennbaren Schutzersuchens für ein Patent nicht

entgegen (vgl. Schulte, a.a.O., § 35 Rn. 18 m.w.N.).

Die mit dem Antrag am 04.12.2015 eingereichten 19 englischsprachigen

Beschreibungsseiten enthalten offensichtlich die Darstellung einer Erfindung

als Lehre zum technischen Handeln und stellen daher jedenfalls dem

Anschein nach eine Beschreibung i.S.v. § 34 Abs. 3 Nr. 4 PatG dar. Dieser

Annahme steht nicht entgegen, dass auf dem Antragsformular P2007 eine

andere Bezeichnung der Erfindung sowie ein anderes anmelderseitiges

Aktenzeichen angegeben ist als auf Seite 1 der englischsprachigen

Beschreibung. …

Durch den Eingang der Anmeldeunterlagen beim DPMA am 04.12.2015

wurde daher rechtswirksam dieser Tag als Anmeldetag begründet. Dies hat

die Anmelderin mit ihrer Eingabe vom 07.06.2018 im Übrigen auch selbst

zugestanden. Da die Mindesterfordernisse für die Zuerkennung des

Anmeldetags bereits allesamt am 04.12.2015 erfüllt waren, ist auch kein

Raum für die im Beschwerdeverfahren geäußerte Annahme der Anmelderin,

dass erst durch die am 14.03.2016 nachgereichte Übersetzung – im

Zusammenwirken mit dem ursprünglichen Anmeldeformular vom 04.12.2015

– vollständige Anmeldeunterlagen vorgelegen hätten und ein Anmeldetag

begründet worden sei.“

Der DPMA hat dem Antrag zu 1) daher zu Recht nicht stattgegeben.

2.

Folglich kann auch der Antrag zu 2), der auf die Beanspruchung einer

inneren Priorität vom 14.03.2016 gerichtet ist, keinen Erfolg haben.

3.

Damit zählt die Offenlegungsschrift DE 10 2015 121 117 A1 zum Stand der

Technik und steht dem Gegenstand der vorliegenden Patentanmeldung

10 2017 002 439.1

in allen Merkmalen neuheitsschädlich entgegen. Die

Patentanmeldung wurde damit zu Recht von der Prüfungsstelle zurückgewiesen, so

dass auch die im Beschwerdeverfahren mit dem Antrag zu 3) beantragte

Zurückverweisung an das DPMA zur weiteren Prüfung nicht in Betracht kommt.

Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen.

III.

Für die von der Anmelderin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand

keine Veranlassung (§ 100 Abs. 1, Abs. 2 PatG).

1. Bei der von der Anmelderin in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Frage, ob

vermeintlich als Übersetzung bezeichnete Unterlagen die Funktion erfüllen können,

die Rücknahmefiktion des § 35a PatG zu vermeiden und gleichzeitig Unterlagen für

eine Neuanmeldung zu bilden oder zu ergänzen, handelt es sich nicht um eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i. S. v. § 100 Abs. 2 Nr. 1 PatG.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage, wenn es sich um eine

entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

handelt, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat (BGHZ

152, 182, 192 zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Klärungsbedürftig ist eine

Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer

Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen (BGH NJW-RR 10, 978; 10, 1047 jeweils

zu § 543 ZPO; Benkard, a.a.O., § 100 Rn. 13).

Solche Unklarkeiten sind hier nicht ersichtlich, denn das Gesetz sieht die

Möglichkeit

eines

doppelten,

unterschiedlichen Erklärungsinhalts

von

Verfahrenshandlungen aus Gründen der Rechtssicherheit ausdrücklich nicht vor.

Vielmehr ist in der Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, dass bei

etwaigen Zweifen am Erklärungsinhalt einer Verfahrenshandlung der wirkliche Wille

im Wege der Auslegung (entsprechend § 133 BGB) zu ermitteln bzw. bei

unwirksamen Verfahrenshandlungen ggf. eine Umdeutung in eine andere,

wirksame Verfahrenshandlung (analog § 140 BGB) möglich ist, wobei die

Auslegung der Umdeutung vorgeht (vgl. Palandt, a.a.O., § 133 Rn. 4 und § 140

Rn. 1 und 4 m. w. N.). Diese Vorschriften erlauben nicht, ein und derselben

Verfahrenshandlung

gleichzeitig

zwei

verschiedene

Funktionen

bzw.

Erklärungsinhalte zukommen zu lassen. Eine Unklarheit besteht insoweit nicht.

2. Eine Entscheidung des BGH erscheint hier auch nicht zur Fortbildung des Rechts

oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 100 Abs. 2 Nr. 2 PatG)

erforderlich.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der

durch diesen Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2,

§ 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2.

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3.

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4.

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzureichen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist nur gewahrt, wenn die

Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.

Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische

Poststelle des Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs.3 Nr. 1 PatG i. V.

m. § 1 und § 2, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen

Rechtsverkehr

beim

Bundesgerichtshof

und

Bundespatentgericht

(BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten oder

fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2

BGH/BPatGERVV zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der

Internetseite

des

Bundesgerichtshofs www.bundesgerichtshof.de/erv.html

bezeichneten Kommunikationswege erreichbar

(§ 2 Abs. 1 Satz 2

BGH/BPatGERVV).

Dort

sind

auch

die

Einzelheiten

zu

den

Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Musiol

Dorn

Albertshofer

Wollny

prö