Rechtsprechung / BPatG / 2020

BPatG Urteil vom 01.10.2020 – 2 Ni 54/20 (EP)

2. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:011020U2Ni54.20EP.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 10 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 1. Oktober 2020 …

verbunden mit

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2020:011020U2Ni54.20EP.0

betreffend das europäische Patent 2 228 933

(DE 60 2008 017 210)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2020 unter Mitwirkung der Richterin

Hartlieb als Vorsitzende sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Friedrich,

Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Zebisch, Dr. Himmelmann und Dr.-Ing. Kapels für Recht

erkannt:

I. Das europäische Patent 2 228 933 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine

Ansprüche folgende Fassung erhalten:

1. A radio transmission apparatus comprising:

a coding unit (108, 110) configured to code control data using a MCS for a

data channel and a MCS indicator for a data channel, which is a CQI, and

by multiplying the CQI by a decimal scaling factor, and to switch

associations between the MCS indicator for the data channel and

modulation and coding schemes for the control data according to the kind

of control data to determine the modulation and coding scheme of the

control data based on the association after the switching; and

a transmitting unit (114) configured to transmit data in the data channel and

the control data as multiplexed transmission data,

characterized in that

the scaling factor is set for each kind of the control data, the modulation and

coding scheme of the control data is determined based on a new CQI found

by multiplying by the scaling factor the MCS indicator for the data channel,

and the control data is coded with a coding rate depending on the kind of

the control data.

2. A radio transmission method comprising:

coding (108, 110) control data using a MCS for a data channel and a MCS

indicator for a data channel, which is a CQI, and by multiplying the CQI by

a decimal scaling factor;

switching associations between the MCS indicator for the data channel and

modulation and coding schemes for the control data according to the kind

of control data to determine the modulation and coding scheme of the

control data based on the association after the switching, and

transmitting (114) data in the data channel and the control data as

multiplexed transmission data,

characterized in that

the scaling factor is set for each kind of the control data, the modulation and

coding scheme of the control data is determined based on a new CQI found

by multiplying by the scaling factor the MCS indicator for the data channel,

and the control data is coded with a coding rate depending on the kind of

the control data.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2)

jeweils zu 1/20, die Beklagte zu 9/10.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist Inhaberin des am 26. Dezember 2008 in der Verfahrenssprache

Englisch angemeldeten, die Priorität JP 2008000199 vom 4. Januar 2008

beanspruchenden und am 11. Juli 2012 unter dem Titel „RADIO TRANSMITTING

DEVICE AND RADIO TRANSMITTING METHOD“ mit der Patentschrift

EP 2 228 933 B1 veröffentlichten europäischen Patents 2 228 933 (Streitpatent).

Das Streitpatent wird vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer

60 2008 017 210.4 geführt und umfasst 10 Ansprüche, von denen die Ansprüche

2 bis 9 direkt oder indirekt auf den Vorrichtungsanspruch rückbezogen sind.

Anspruch 10 beinhaltet einen (unabhängigen) Verfahrensanspruch.

Die Klägerinnen begehren die Nichtigerklärung des deutschen Teils des

Streitpatents in vollem Umfang. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in vollem

Umfang und hilfsweise beschränkt mit den Hilfsanträgen 1 bis 10 sowie den in der

mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 2020 eingereichten weiteren Hilfsanträgen

11, 11a, 12 und 12a.

Der erteilte Patentanspruch 1

lautet

in der englischen Fassung gemäß

EP 2 228 933 B1 (mit eingefügter Merkmalsgliederung):

1.

A radio transmission apparatus comprising:

1.1 a coding unit (108, 110) configured to code control data using a MCS

for a data channel and a scaling factor; and

1.2 a transmitting unit (114) configured to transmit data in the data channel

and the control data

characterized in that

1.1.1

the scaling factor is set for each form of the control data, and

1.1.2

the control data is coded with a coding rate depending on the

form of the control data.

Der erteilte Patentanspruch 1

lautet

in der deutschen Fassung gemäß

EP 2 228 933 B1 (mit eingefügter Merkmalsgliederung):

1.

Funk-Sendevorrichtung, die umfasst:

1.1 eine Codiereinheit (108, 110), die so konfiguriert ist, dass sie

Steuerdaten unter Verwendung eines MCS für einen Datenkanal und

eines Skalierfaktors codiert; und

1.2 eine Sendeeinheit (114), die so konfiguriert ist, dass sie Daten in dem

Datenkanal und die Steuerdaten sendet,

dadurch gekennzeichnet, dass

1.1.1

der Skalierfaktor für jede Form der Steuerdaten festgelegt wird

und

1.1.2

die Steuerdaten mit einer Codierrate codiert werden, die von

der Form der Steuerdaten abhängt.

Der erteilte Patentanspruch 10 lautet in der englischen Fassung gemäß

EP 2 228 933 B1 (mit eingefügter Merkmalsgliederung):

10. A radio transmission method comprising:

10.1 coding (108, 110) control data using a MCS for a data channel and a

scaling factor; and

10.2 transmitting (114) data in the data channel and the control data,

characterized in that

10.1.1 the scaling factor is set for each form of the control data, and

10.1.2 the control data is coded with a coding rate depending on the

form of the control data.

Der erteilte Patentanspruch 10

lautet

in der deutschen Fassung gemäß

EP 2 228 933 B1 (mit eingefügter Merkmalsgliederung):

10. Funk-Sendeverfahren, das umfasst:

10.1 Codieren (108, 110) von Steuerdaten unter Verwendung eines MCS für

einen Datenkanal und eines Skalierfaktors; und

10.2 Senden (114) von Daten in dem Datenkanal und der Steuerdaten,

dadurch gekennzeichnet, dass

10.1.1 der Skalierfaktor für jede Form der Steuerdaten festgelegt wird,

und

10.1.2 die Steuerdaten mit einer Codierrate codiert werden, die von

der Form der Steuerdaten abhängt.

Wegen des Wortlauts der auf den Patentanspruch 1

rückbezogenen

Unteransprüche 2 bis 9 wird auf die Patentschrift EP 2 228 933 B1 verwiesen.

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf den Nichtigkeitsgrund der unzulässigen

Erweiterung, den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit wegen

fehlender Neuheit und auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit

wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit.

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin zu 1) die folgenden Dokumente

genannt:

GDM-1

EP 2 228 933 B1

GDM-2

Registerauszug DPMA zum Streitpatent EP 2 228 933

GDM-3

WO 2009/087743 A1

GDM-3a

Übersetzung der WO 2009/087743 A1

GDM-3b

Übersetzungsbestätigung zu GDM-3a

GDM-4

Merkmalsanalyse Anspruch 1 des Streitpatents

GDM-5

3GPP TS 36.212 V8.0.0 (2007-09), Technical Specification, 3rd

Generation Partnership Project; Technical Specification Group

Radio Access Network; Evolved Universal Terrestrial Radio

Access (E-UTRA); Multiplexing and channel coding (Release 8)

GDM-6

EP 1 953 943 A2

GDM-7

US 2007/0076677 A1

GDM-8

Klageerweiterung LG Mannheim Az.: 2 O 98/16.

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin zu 2) u.a. die folgenden Dokumente

genannt:

K2

EP 2 228 933 A1 (Veröffentlichung der englischen Übersetzung

der internationalen Anmeldung PCT/JP2008004009)

K6

K6a

K7

K7a

K8

K8a

K9

WO 2006/134946 A1

EP 1 892 987 A1

WO 2007/037412 A1

EP 1 914 948 A1

R1-073842, TSG-RAN WG1 #50, „Notes from uplink control

signaling discussions“, Athens, Greece, August 20 – 24, 2007

Teilnehmerliste des Treffens 3GPP TSG-RAN WG1#50

R1-073388, 3GPP TSG-RAN1#50, „UL L1/L2 Control Signals

with Data: Multiplexing Detail“, Athens, Greece, August 20 – 24,

2007

K10

Ansprüche 1-13, vorgelegt beim Europäischen Patentamt zur

Anmeldung Nr. 08 870 441.6 am 21. September 2010

K11

Prüfungsbescheid

des Europäischen Patentamts

vom

14. April 2011 zur Anmeldung Nr. 08870441.6

K12

Eingabe der Patentinhaberin beim Europäischen Patentamt zur

Anmeldung Nr. 08 870 441.6 vom 16. September 2011

K13

R1-070777, 3GPP TSG RAN1 #48, “Multiplexing of Uplink

Control Signaling with Data”, St. Louis, USA, February 12-16,

2007

K18

3GPP TS 36.212 V8.5.0 (2008-12), Technical Specification, 3rd

Generation Partnership Project; Technical Specification Group

Radio Access Network; Evolved Universal Terrestrial Radio

Access (E-UTRA); Multiplexing and channel coding (Release 8)

Veröffentlichungsnachweis von K18

3GPP TS 36.213 V8.5.0 (2008-12) Technical Specification, 3rd

Generation Partnership Project; Technical Specification Group

Radio Access Network; Evolved Universal Terrestrial Radio

Access (E-UTRA); Physical layer procedures (Release 8)

Veröffentlichungsnachweis von K19

R1-073334, 3GPP TSG-RAN WG1 Meeting #50, “Update to

64QAM CQI tables”, Athens, Greece, August 20th – 24th 2007

K18a

K19

K19a

K20

Die Klägerinnen machen geltend, die Ansprüche der Hilfsanträge könnten die

unzulässigen Erweiterungen in den erteilten Ansprüchen nicht beheben. Darüber

hinaus seien die Hilfsanträge 3, 4, 5, 8, 9 und 10 zurückzuweisen, weil der

Schutzbereich der unabhängigen Ansprüche gegenüber der erteilten Fassung

erweitert sei. Die Gegenstände der Ansprüche der Hilfsanträge seien nicht

patentfähig, da nicht neu, jedenfalls beruhten sie nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Im Hinblick auf die Erweiterung des Schutzbereichs meint die Klägerin zu 1), dass

die unabhängigen Ansprüche

jetzt angäben, dass die Steuerdaten unter

Verwendung eines MCS-Zeigers („MCS indicator“) codiert würden, wobei die

Angabe, dass die Steuerdaten unter Verwendung eines Modulations- und

Codierschemas für einen Datenkanal codiert werden, entfallen sei.

Die Klägerinnen beantragen, die Hilfsanträge 11, 11a, 12 und 12a als verspätet

zurückzuweisen

Die Klägerinnen zu 1) und 2) stellen jeweils den Antrag,

das europäische Patent 2 228 933 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise das europäische Patent 2 228 933 dadurch teilweise für nichtig zu

erklären, dass seine Patentansprüche die Fassung eines der Hilfsanträge 1

bis 10 vom 10. Januar 2020 und der Hilfsanträge 11, 11a, 12, 12a, jeweils

überreicht in der mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 2020, in dieser

Reihenfolge erhalten.

Die Beklagte erklärt, dass sie die Patentansprüche gemäß Hauptantrag und

Hilfsanträgen als jeweils geschlossene Anspruchssätze ansehe, die jeweils

insgesamt beansprucht werden.

Sie tritt der Argumentation der Klägerinnen in allen wesentlichen Punkten entgegen

und vertritt die Auffassung, dass Gegenstand und Verfahren der erteilten Ansprüche

1 bis 10 hinsichtlich der vorgelegten Druckschriften neu seien und auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhten. Das Streitpatent sei jedenfalls in der Fassung

eines der Hilfsanträge 1 bis 12a patentfähig.

Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 hat folgenden Wortlaut:

Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 hat folgenden Wortlaut:

Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3 hat folgenden Wortlaut:

Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 4 hat folgenden Wortlaut:

Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 5 hat folgenden Wortlaut:

Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 6 hat folgenden Wortlaut:

Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 7 hat folgenden Wortlaut:

Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 8 hat folgenden Wortlaut:

Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 9 hat folgenden Wortlaut:

Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 10 hat folgenden Wortlaut:

Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 11 hat folgenden Wortlaut:

Hilfsantrag 11

1.

A radio transmission apparatus comprising:

a coding unit (108, 110) configured to code control data using a MCS

indicator for a data channel, which is a CQI, and by multiplying the CQI by a

decimal scaling factor, and to switch associations between the MCS indicator

for the data channel and modulation and coding schemes for the control data

according to the kind of control data to determine the modulation and coding

scheme of the control data based on the association after the switching; and

a transmitting unit (114) configured to transmit data in the data channel and

the control data as multiplexed transmission data,

characterized in that

the scaling factor is set for each kind of the control data, the modulation and

coding scheme of the control data is determined based on a new CQI found

by multiplying by the scaling factor the MCS indicator for the data channel,

and the control data is coded with a coding rate depending on the kind of the

control data.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche der o.g. Hilfsanträge wird auf die Anlage

zum Schriftsatz der Beklagten vom 10. Januar 2020 sowie hinsichtlich der

Hilfsanträge 11, 12 und 12a auf die Anlage zum Protokoll der mündlichen

Verhandlung vom 1. Oktober 2020 verwiesen. Der in der mündlichen Verhandlung

am 1. Oktober 2020 überreichte Hilfsantrag 11a hat den im Tenor genannten

Wortlaut.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach Artikel II

§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Artikel 54

und 56 EPÜ, sowie der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung nach

Artikel II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Artikel 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ geltend

gemacht werden, ist zulässig.

Die Klage ist indes nur teilweise begründet. Das Streitpatent ist in der erteilten

Fassung nicht rechtsbeständig, da den Gegenständen des Patents in der erteilten

Fassung der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung und der fehlenden

Patentfähigkeit entgegensteht. In der Fassung des Hilfsantrags 11a ist das

Streitpatent jedoch patentfähig.

I.

Die in der mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 2020 eingereichten Hilfsanträge

11, 11a, 12 und 12a sind nach § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG nicht als verspätet

zurückzuweisen.

Damit ist über die Verteidigung des Streitpatents nach den Hilfsanträgen 11, 11a, 12

und 12a in der Sache zu entscheiden.

Gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG kann das Patentgericht eine Verteidigung des

Beklagten mit einer geänderten Fassung des Patents zurückweisen und bei seiner

Entscheidung unberücksichtigt lassen, wenn dieses Vorbringen nach Ablauf der

hierfür nach § 83 Abs. 2 PatG gesetzten Frist erfolgt ist und die weiteren

Voraussetzungen des § 83 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 PatG erfüllt sind.

1. Mit qualifiziertem Hinweis vom 25. November 2019, der der Beklagten am

28. November 2019 zugestellt worden ist, wurde eine Frist zur beiderseitigen

Äußerung und abschließenden Stellungnahme bis zum 11. Februar 2020 gesetzt.

Die Verteidigung des Streitpatents nach den Hilfsanträgen 11, 11a, 12 und 12a ist

erst in der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2020 erfolgt und damit erst nach

der nach § 83 Abs. 2 PatG gesetzten Frist.

2. Eine Berücksichtigung der Hilfsanträge 11, 11a, 12 und 12a hat aber keine

Vertagung der bereits begonnenen mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht

Nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann eine Verhandlung aus

erheblichen Gründen vertagt werden.

Ein erheblicher Grund i. S. d. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO besteht im Blick auf die

Hilfsanträge 11, 11a, 12 und 12a vorliegend nicht, weil die Klägerin zu 1) bereits in

ihrem Schriftsatz vom 10. Februar 2020 auf die Unzulässigkeit aller bis zu diesem

Zeitpunkt vorgelegten Hilfsanträge 1 bis 10 hingewiesen hat, da in keinem der

Hilfsanträge definiert sei, dass der Skaliervorgang sich auf den CQI-Wert beziehe.

Auch die Klägerin zu 2) hat in ihrem Schriftsatz vom 11. Februar 2020 darauf

hingewiesen, dass alle Hilfsanträge das Fehlen einer am CQI ansetzenden

Skalierung nicht beseitigten. Insoweit sind die Klägerinnen durch die Verteidigung

der Beklagten mit einem geänderten Hilfsantrag 11a bereits nicht überrascht worden,

sondern eine derartige Verteidigung war zu erwarten.

Insoweit

lag keine

„Unvorhersehbarkeit“ der erfolgten Beschränkung vor und es bestand daher Anlass

für eine vorsorgliche Beschäftigung und Recherche durch die Klägerinnen im

Rahmen der ihr obliegenden Prozessförderungspflicht. Denn die Klägerinnen

mussten damit rechnen, dass die Beklagte auf den Vorhalt der unzulässigen

Verallgemeinerung durch eine entsprechende Beschränkung reagiert.

Erhebliche Gründe im Sinne von § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO, die

eine Vertagung der mündlichen Verhandlung rechtfertigen, sind regelmäßig solche,

die den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG einer oder mehrerer

Parteien berühren und die gerade auch zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs

eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern. So

lag es hier aus den geschilderten Gründen aber nicht. Zur Gewährung des

rechtlichen Gehörs und eines insoweit prozessordnungsgemäßen Verfahrens

musste die mündliche Verhandlung nicht vertagt werden (Bundesgerichtshof, Urteil

vom 13. Januar 2004, X ZR 212/02, Crimpwerkzeug I, juris, Rn. 27 m. w. N.).

II.

1.

Das Streitpatent betrifft eine Funkübertragungsvorrichtung und ein

Funkübertragungsverfahren, die in Kommunikationssystemen verwendet werden,

welche eine adaptive Modulation verwenden.

Nach der Beschreibung des Streitpatents gewinnt im LTE-System die Übertragung

von Signalen auf einem einzelnen Träger im Uplink, also der Übertragung von z.B.

Nutz- und Steuerungsdaten auf nur einem statt mehreren Trägern vom Endgerät

zur Basisstation, zunehmend an Bedeutung. Zusätzlich werden Studien zur

Durchführung einer adaptiven Modulation (AMC: Adaptive Modulation and Coding)

unternommen, um einen hohen Durchsatz zu erreichen. Bei der adaptiven

Modulation kann in Abhängigkeit von einem Kanalqualitätsindikator (CQI: Channel

Quality Indicator) ein benutzerspezifisches Modulations- und Codierschema (MCS:

Modulation and Coding Scheme) gewählt werden (vgl. Absatz [0002]).

Die Figur 1 des Streitpatents zeigt ein Beispiel einer MCS- bzw. CQI-Tabelle, die

ein Endgerät zur adaptiven Modulation eines Datenkanals verwendet (siehe z.B.

Dokument K20). Basierend auf einem CQI-Wert, das heißt basierend auf

Kanalqualitätsinformationen einschließlich eines Signal-Rausch-Verhältnisses

(SNR), werden verschiedene Modulationsschemata und Codierungsraten aus der

Tabelle gelesen, um ein MCS für einen Datenkanal zu bestimmen (vgl. Absatz

[0004]).

Figur 1 des Streitpatents

Darüber hinaus werden Studien durchgeführt, um einen Uplink-Datenkanal und

einen Uplink-Steuerkanal in demselben Rahmen zu übertragen und unter

Verwendung eines CQI, mit dem der MCS des Datenkanals bestimmt wird,

gleichzeitig auch einen MCS des Steuerkanals zu bestimmen (siehe z.B. Dokument

GDM-5). Die internationale Patentanmeldung WO 2007/037412 A1 (K7) offenbart

die Bestimmung eines Modulations- und Codierungsschemas für den Steuerkanal

aus einem CQI und einem CQI-Offset (vgl. Absatz [0005]).

Dementsprechend werden ähnlich wie beim MCS

für einen Steuerkanal

verschiedene Modulationsschemata und Codierungsraten

(im Folgenden

„Spektrale Effizienz“ (SE), wobei SE als die Anzahl von Bits pro Symbol mal

Codierungsrate definiert

ist) gemäß den CQIs bestimmt. Die Figur 2 des

Streitpatents zeigt ein Beispiel einer CQI-Tabelle, in der Zuordnungen zwischen

Datenkanal SE und Steuerkanal SE gezeigt sind.

In diesem Beispiel ist die

Spektrale Effizienz des Steuerkanals in Bezug auf CQIs robust eingerichtet, d.h.,

die Spektrale Effizienz (SE) ist so niedrig eingestellt, dass die Steuerdaten auch in

einer schlechten Empfangsumgebung mit ausreichender Qualität übertragen

werden (vgl. Absatz [0006]).

Figur 2 des Streitpatents

Gemäß Figur 3 des Streitpatents ist, wenn ein Daten- und ein Steuerkanal

gemultiplext und in demselben Rahmen übertragen werden, die Menge der für jeden

Kanal nutzbaren Ressourcen bestimmt. Sind die Übertragungsbedingungen gut, die

Spektraleffizienz jedoch derartig robust eingestellt, dass die erforderliche Qualität

des Steuerkanals mehr als erfüllt ist, werden Funkressourcen für den Steuerkanal

bereitgestellt, die jedoch nicht benötigt werden. Da diese „verschwendeten“

Ressourcen jedoch nicht als Datenkanalressourcen verwendet werden können,

verringert sich der Datenkanaldurchsatz (vgl. Absätze [0007] und [0008] der

Streitpatentschrift).

Figur 3 des Streitpatents

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe

zugrunde, eine Funkübertragungsvorrichtung und ein Funkübertragungsverfahren

bereitzustellen, die den Datenkanaldurchsatz verbessern (vgl. Abs. [0009] der

Streitpatentschrift).

Diese Aufgabe wird durch die Funk-Sendevorrichtung des Anspruchs 1 und das

Funk-Sendeverfahren nach Anspruch 10 des Streitpatents gelöst.

2.

Der hier zuständige Fachmann ist als berufserfahrener Ingenieur der

Fachrichtung Elektrotechnik oder Nachrichtentechnik zu definieren, der einen

Hochschulstudienabschluss besitzt und über eine mehrjährige praktische Erfahrung

in der Entwicklung von Verfahren und Vorrichtungen zur Kodierung und Modulation

für die Signalübertragung in drahtlosen Mobilfunksystemen verfügt.

Dieser Fachmann bringt sich insbesondere im Rahmen der Projekte der 3GPP in

Standardisierungsprozesse ein und ist über die aktuellen Entwicklungen und

Vorschläge in den entsprechenden Gremien informiert.

3.

Die Patentansprüche bedürfen im Hinblick auf einige Merkmale näherer

Erörterung.

Maßgeblich ist, was der angesprochene Fachmann – auch unter Einbeziehung

seines Vorverständnisses (BGH, Beschluss vom 08. Juli 2008, X ZB 13/06, GRUR

2008, 887 – Momentanpol

II) – bei unbefangener Betrachtung den

Patentansprüchen als Erfindungsgegenstand entnimmt.

Insoweit kann die

Patentschrift im Hinblick auf die gebrauchten Begriffe auch ihr eigenes Lexikon

darstellen (BGH, Urteil vom 02. März 1999, X ZR 85/96, GRUR 1999, 909 –

Spannschraube; BGH, Urteil vom 13. April 1999, X ZR 23/97, Mitt. 2000, 105 –

Extrusionskopf).

Beansprucht werden eine Funk-Sendevorrichtung und ein Funk-Sendeverfahren.

Die Funk-Sendevorrichtung, bei der es sich beispielsweise um ein Endgerät

handeln kann, umfasst eine Codiereinheit, die Steuerdaten codiert. Die Codierung

erfolgt dabei unter Verwendung eines MCS für einen Datenkanal und eines

Skalierfaktors (Merkmal 1.1). Diesen Angaben entnimmt der Fachmann, dass,

obwohl es sich um Steuerdaten handelt, zumindest nicht nur ein „MCS für einen

Steuerkanal“ zur Codierung der Steuerdaten verwendet wird, sondern zumindest

ein „MCS für einen Datenkanal“. Bei einem „MCS“ handelt es sich gemäß

Streitpatent um ein Modulations- und Codierschema (vgl. Absatz [0002] der

Streitpatentschrift). Das MCS definiert dabei sowohl das Modulationsschema (z. B.

QPSK

(Vierphasen-Modulation), 16-QAM

(16-fach Quadraturamplitudenmodulation) oder 64-QAM), zur Modulation, als auch das Codierschema (die

Codierrate) zur Codierung der Steuerdaten (vgl. Absätze [0002] bis [0004] und

Fig. 1).

Dem Fachmann ist aus seinem Fachwissen bekannt, dass die Codierrate das

Verhältnis

von Eingangsbits

zu Ausgangsbits angibt, während das

Modulationsschema die Anzahl an Bits pro Symbol definiert.

Der Patentanspruch gibt an, dass zumindest eines der für die Übertragung von

Kontrolldaten verwendeten Modulations- und Codierschemata eines ist, das auch

für die Übertragung von Daten im Datenkanal benutzt wird. Er gibt nicht an, unter

welchen Voraussetzungen dieses Modulations- und Codierschema verwendet wird.

Darüber hinaus werden die Steuerdaten auch unter Verwendung eines

Skalierfaktors codiert (Merkmale 1.1 und 10.1). Welcher Parameter skaliert werden

soll, ist im Anspruch jedoch nicht definiert, so dass dieser weder die Skalierung des

MCS, noch die Skalierung eines empfangenen CQI-Werts fordert. Es genügt also,

wenn bei der Codierung der Steuerdaten an einer Stelle das MCS für den

Datenkanal verwendet und in anderem Zusammenhang eine Abhängigkeit der

Codierung von einem Skalierfaktor geschaffen wird. Gemäß dem nicht

beschränkenden Ausführungsbeispiel 3 des Streitpatents kann die Verwendung

eines Skalierfaktors dadurch realisiert werden, dass ein das MCS bestimmender

CQI-Wert zunächst mittels Offset und anschließend durch einen multiplikativen

Skalierfaktor modifiziert wird (vgl. Absätze [0041] bis [0043] und Fig. 13 des

Streitpatents).

Gemäß Merkmal 1.1.1 bzw. 10.1.1 wird der Skalierfaktor für jede Form der

Steuerdaten festgelegt. Unter „Form der Steuerdaten“ ist dabei zu verstehen, dass

für

jede Formatierung der Steuerdaten, also auch

für unterschiedliche

Formatierungen der gleichen Art von Steuerdaten ein eigener Skalierfaktor

festgelegt wird, was aber nicht ausschließt, dass für alle Formate derselben Art von

Steuerdaten ein einheitlicher Skalierfaktor festgelegt wird. Eine abweichende

Auslegung würde bedeuten, dass keine der in der Beschreibung vorgestellten

Ausführungsformen die anspruchsgemäße Lehre zeigt. Somit wird der Skalierfaktor

beispielsweise für jede Art der Steuerkanäle (z.B. CQI, ACK/NACK) festgelegt, so

dass ein CQI-Skalierfaktor und ein ACK/NACK-Skalierfaktor bei einer Codierung

der Steuerdaten verwendet werden.

Jedoch definiert auch das Merkmal 1.1.1 bzw. 10.1.1 nicht, welcher Parameter mit

diesen Skalierfaktoren skaliert werden soll. Die Codierung der Steuerdaten erfolgt

somit auch nicht mit einer Codierrate, die von der Form der Steuerdaten abhängt,

sondern mit einer spezifischen Codierrate, die von der Art der Steuerkanäle abhängt

(Merkmal 1.1.2 bzw. 10.1.2).

Ferner umfasst die Funk-Sendevorrichtung, gemäß Merkmal 1.2, eine

Sendeeinheit, die die Daten des Datenkanals und die Steuerdaten sendet. Bei den

Steuerdaten handelt es sich dabei um die codierten (und modulierten) Daten des

Steuerkanals (vgl. Absatz [0022]), so dass die Sendeeinheit die Daten des

Datenkanals und die Daten des Steuerkanals sendet. Dazu werden die Daten

beispielsweise gemultiplext (vgl. Absätze [0008], [0023], [0040] des Streitpatents).

Ein Beispiel für die Verwirklichung dieser Lehre soll, gemäß Absatz [0010] der

Patentschrift, das Ausführungsbeispiel 3 zeigen. Dieses Ausführungsbeispiel

basiert auf dem Ausführungsbeispiel 2. Gemäß Ausführungsbeispiel 2 wird von

einem Endgerät ein CQI-Wert empfangen, aus dem mittels einer Datenkanal-CQI-

Tabelle ein MCS 1 für einen Datenkanal bestimmt werden kann (vgl. Absätze

[0028], [0032], [0033] und Fig. 10 des Streitpatents). Zum empfangenen (bzw.

Daten-) CQI wird ein CQI-Offset hinzuaddiert, der einer betriebsbedingungsabhängigen Offset-Tabelle entnommen wird (vgl. Absatz [0033] und Figuren 10, 11).

Gemäß Ausführungsbeispiel 3 wird die Summe aus CQI und CQI-Offset schließlich

mit einem Skalierfaktor N multipliziert, um den Steuerkanal-CQI zu ermitteln. Dem

Streitpatent ist folgende Gleichung (2) zur Berechnung des Steuerkanal-CQI zu

entnehmen (vgl. Absatz [0041]):

Durch Variation des Skalierfaktors N können für unterschiedliche Arten von

Steuerkanälen (z.B. CQI, ACK/NACK) unterschiedliche Codierschemata verwendet

werden (vgl. Absatz [0042]). Aus einer verlängerten CQI-Tabelle können mit den

ermittelten CQI-Werten steuerkanalspezifische Werte der spektralen Effizienz (SE)

bestimmt werden, die

jeweils einem

spezifischen Modulations-

und

Codierungsschema SE (SE = Modulationsschema * Codierrate) entsprechen (vgl.

Fig. 13).

Figur 13 des Streitpatents

Damit existiert keine unveränderbare Zuordnung des Nutzdaten-MCS zu einem

einzigen Steuerdaten-MCS mehr. Vielmehr kann das Modulations- und

Codierschema (bzw. SE als deren Multiplikation) für die Steuerdaten über geeignete

Parameter bestimmt werden. Im Ausführungsbeispiel kommt, neben dem im

Patentanspruch nicht gelehrten Offset, ein im Patentanspruch angesprochener

Skalierfaktor N zum Einsatz. Die Lösung der Ausführungsform 3 hat damit auch den

Vorteil, dass sie mittels des Skalierungsfaktors (im Beispiel 0,7 oder 1,3) eine je

nach Art des Steuerkanals differenzierende Wahl der Steuerdaten-Modulation und

-Codierrate ermöglicht. Mit der Verwendung eines steuerdatenartabhängigen

Skalierfaktors ermöglicht es der Patentanspruch, unterschiedliche Modulations- und

Codierraten für unterschiedliche Arten von Steuerdaten vorzusehen und hierdurch

eine Ressourcenverschwendung dadurch zu vermeiden, dass je nach den

steuerdatenartspezifischen Bedürfnissen die Ressourcen angemessen verteilt und

damit insgesamt effizienter genutzt werden können.

4.

Zum Hauptantrag

4.1.

In der erteilten Fassung ist das Streitpatent nach Artikel II § 6 Abs. 1 Satz 1

Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Artikel 138 Abs. 1c) EPÜ für nichtig zu erklären, da der

Gegenstand des Anspruchs 1 über den Inhalt der europäischen Patentanmeldung

in ihrer bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde

ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

4.1.1. Nach ständiger Rechtsprechung gehört zum Offenbarungsgehalt einer

Patentanmeldung nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen in der

Gesamtheit ihrer Offenbarung unmittelbar und eindeutig als zu der zum Patent

angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist. Danach ist es erforderlich,

aber auch ausreichend, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete

technische Lehre den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig als

Ausgestaltung der Erfindung bzw. als mögliche Ausführungsform entnehmen kann

(BGH, Urteil vom 25. November 2014, X ZR 119/09, GRUR 2015, 249 –

Schleifprodukt; BGH, Urteil vom 11. Februar 2014, X ZR 107712, BGHZ 200, 63

Rn. 19 ff. m. w. N. = GRUR 2014, 542– Kommunikationskanal).

Eine unzulässige Erweiterung liegt hingegen vor, wenn der Gegenstand des Patents

sich für den Fachmann erst aufgrund eigener, von seinem Fachwissen getragener

Überlegungen ergibt, nachdem er die ursprünglichen Unterlagen zur Kenntnis

genommen hat. Zu einer unzulässigen Erweiterung führen auch solche

Änderungen, durch die der Gegenstand der Anmeldung über den Inhalt der

ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen hinaus zu einem Aliud

abgewandelt wird. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Hinzufügung

einen technischen Aspekt betrifft, der den ursprünglich eingereichten Unterlagen in

seiner konkreten Ausgestaltung oder wenigstens in abstrakter Form nicht als zur

Erfindung gehörend zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom 09. April 2013, X ZR 130/11,

GRUR 2013, 809 – Verschlüsselungsverfahren).

Ein „breit“ formulierter Patentanspruch kann als unbedenklich zu erachten sein,

wenn sich ein in der ursprünglichen Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel

der Erfindung für den Fachmann als Ausgestaltung der im Patentanspruch

umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der

beanspruchten Allgemeinheit für ihn bereits der Anmeldung – sei es in Gestalt eines

in der Anmeldung

formulierten Patentanspruchs, sei es nach dem

Gesamtzusammenhang der Unterlagen – als zu der angemeldeten Erfindung

gehörend zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom 29. April 2014, X ZR 19/11,

GRUR 2014, 970 – Stent; BGH, Urteil vom 11. Februar 2014, X ZR 107/12,

GRUR 2014, 542 – Kommunikationskanal; BGH, Urteil vom 17. Juli 2012,

X ZR 117/11, GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum).

Unzulässig

ist eine Verallgemeinerung hingegen, wenn den ursprünglich

eingereichten Unterlagen zu entnehmen

ist, dass einzelne Merkmale

in

untrennbarem Zusammenhang miteinander stehen, der Patentanspruch diese

Merkmale aber nicht in ihrer Gesamtheit vorsieht (BGH, Urteil vom 21. Juni 2016,

X ZR 41/14, GRUR 2016, 1038 Fahrzeugscheibe II; BGH, Beschluss vom

11. September 2001, X ZB 18/00, GRUR 2002, 49 – Drehmomentübertragungseinrichtung).

4.1.2. Die Anweisung „to code control data using a MCS for a data channel and a

scaling factor“ (Merkmal 1.1) erweitert den Gegenstand der Anmeldung, denn

sämtliche Offenbarungsstellen der ursprünglichen Patentanmeldung

lehren

zwingend eine Verwendung eines CQI.

Dem Ausführungsbeispiel 1 der ursprünglichen Anmeldung, bei dem es sich gemäß

Absatz [0010] der Streitpatentschrift um kein patentgemäßes Ausführungsbeispiel

handelt, ist zu entnehmen, dass aus dem empfangenen Signal eine CQI-Information

extrahiert wird, aus der mittels einer CQI-Tabelle ein MCS 1 für einen Datenkanal

bestimmt wird (vgl. K2, Absätze [0020] bis [0021]). Das MCS 2 für den Steuerkanal

wird aus der CQI-Information, der Bandbreite und mehreren bandbreitenabhängigen CQI-Tabellen bestimmt (vgl. K2, Absatz [0021]). In diesem Beispiel

werden die Steuerdaten somit nur unter Verwendung eines CQI codiert (vgl. K2,

Absätze [0023], [0031]).

Das Ausführungsbeispiel 2 der ursprünglichen Anmeldung, bei dem es sich

ebenfalls um kein patentgemäßes Ausführungsbeispiel handelt, beschreibt die

Berechnung eines Steuerkanal CQI auf Basis der empfangenen CQI-Information

(aus der auch mittels einer CQI-Tabelle ein MCS 1 für einen Datenkanal bestimmt

wird) und einer Offset-Tabelle, in der unterschiedliche Offset-Werte je nach

Übertragungsbedingung angegeben sind (vgl. K2, Absätze [0033] bis [0036] und

Fig. 10, 11). Aus dem berechneten Steuerkanal-CQI wird eine spektrale Effizienz

SE ermittelt, aus der das MCS 2 für den Steuerkanal bestimmt wird (vgl. K2, Absätze

[0040] bis [0041] und Fig. 12). Auch in diesem Beispiel werden die Steuerdaten

somit unter Verwendung eines CQI codiert.

Gemäß dem patentgemäßen Ausführungsbeispiel 3 wird der CQI nach Addition

eines bedingungsabhängigen Offsets (vgl. Ausführungsbeispiel 2) mit einem

steuerkanalartabhängigen Skalierungsfaktor multipliziert. Dem so ermittelten

Steuerkanal-CQI – je Steuerkanalart – kann ein bestimmter SE-Wert zugeordnet

werden, um daraus die Bestandteile des Steuerkanal-MCS, nämlich die

Modulationsordnung und die Codierrate zu bestimmen (vgl. K2, Absätze [0042] bis

[0043], Gleichung 2 und Fig. 13). Im Absatz [0044] wird zudem explizit darauf

hingewiesen, dass der Skalierfaktor mit einem CQI multipliziert wird („a scaling

factor is multiplied by a control channel CQI that is found by adding all the amounts

of offsets, to calculate the new control channel CQI and to determine the MCS for

the control channel“), so dass auch das Ausführungsbeispiel 3 nur die Verwendung

eines CQI offenbart.

Auch die Ansprüche der ursprünglichen Anmeldung sehen vor, dass die Zuordnung

zwischen CQIs und Modulations- und Codierschemata entsprechend einem

Parameter umgeschaltet werden kann, um das MCS für den Steuerkanal zu

bestimmen, so dass auch in diesem zwingend die Verwendung eines CQI gelehrt

wird.

Die Argumentation der Beklagten, wonach, wenn es um das MCS für den

Datenkanal gehe, die Ausdrücke MCS und CQI synonym seien, da die Figur 1 im

Streitpatent sowohl als „MCS Tabelle“, als auch als „CQI Tabelle“ bezeichnet werde,

kann nicht überzeugen. Denn die ursprüngliche Anmeldung definiert „CQI“ als eine

Kanalqualitätsinformation, wie z.B. ein Signal-zu-Rausch-Verhältnis (SNR), die ein

Empfangsgerät aus einem empfangenen Signal extrahiert und die beispielsweise

Werte von 0 bis 30 annimmt (vgl. K2, Abs. [0002], [0004], [0020] und Fig. 1).

Demgegenüber definiert die ursprüngliche Anmeldung „MCS“ als ein Modulations-

und Codierschema (vgl. K2, Absatz [0002]: „MCS (Modulation and Coding

Scheme)“), das sowohl das Modulationsschema als auch das Codierschema

beinhaltet (vgl. K2, Absätze [0002] bis [0005] und Fig. 1). Bereits diesen Angaben

entnimmt der Fachmann, dass „CQI“ und „MCS“ nicht synonym sind. Darüber

hinaus wird das „MCS“ aus dem „CQI“ bestimmt (vgl. K2, Abs. [0044]: „In this way,

according to Embodiment 3, a scaling factor is multiplied by a control channel CQI

that is found by adding all the amounts of offsets, to calculate the new control

channel CQI and to determine the MCS for the control channel“, sowie die Figuren

7 und 10). Somit entspricht das MCS nicht dem CQI, sondern wird aus dem CQI

bestimmt. Auch die Ansprüche der ursprünglichen Anmeldung sehen vor, dass die

Zuordnung

zwischen

CQI

und

MCS

entsprechend

einem

Funkkommunikationsendgerät-Parameter umgeschaltet werden kann, um das MCS

für den Steuerkanal zu bestimmen.

Somit kann der Fachmann der gesamten ursprünglichen Anmeldung nur

entnehmen, dass zwingend ein CQI herangezogen wird, um daraus nach Ermittlung

eines modifizierten Steuerkanal-CQI ein MCS für den Steuerkanal zu bestimmen.

4.1.3. Auch die Verwendung eines Skalierfaktors ist ursprünglich nur dahin

offenbart, dass er bei der Berechnung des Steuerkanal-CQI aus dem (Datenkanal)

CQI verwendet wird.

Der erteilte Anspruch 1 umfasst eine nicht mehr am CQI, sondern eine an beliebiger

Stelle ansetzende Skalierung (vgl. Merkmal 1.1).

Der ursprünglichen Anmeldung ist demgegenüber jedoch nur zu entnehmen, dass,

wie bereits im Kapitel 4.1.2 dargelegt, der Skalierfaktor mit einem CQI multipliziert

wird (vgl. K2, Gleichung 2 und Absatz [0043]: „a scaling factor is multiplied by a

control channel CQI that is found by adding all the amounts of offsets, to calculate

the new control channel CQI and to determine the MCS for the control channel“).

Die Argumentation der Beklagten, wonach es sich bei der Offenbarung des

Absatzes [0043] um eine allgemeine Aussage, ohne Bezugnahme darauf, wo die

Skalierung ansetze, handele, ist nicht zuzustimmen, denn dieser Absatz [0043]

bezieht sich explizit auf den Skalierfaktor „N“ (vgl. Abs. [0043]: „by changing the

value, N,“), der im vorhergehenden Absatz [0042]

in der Gleichung (2) zur

Berechnung des Steuerkanal-CQI eingeführt wurde.

Dementsprechend kann der Fachmann nur mit einem Anspruch rechnen, in dem

unter anderem angegeben ist, dass mit einem (Datenkanal-) CQI gearbeitet wird,

der skaliert wird, um einen in eine Steuerkanal-CQI-Tabelle einsetzbaren Wert zu

erhalten.

4.1.4. Darüber hinaus ist den Ursprungsunterlagen der Begriff „form of the control

data“ nicht zu entnehmen. Insbesondere ist nicht offenbart, dass der Skalierfaktor

für jede Form der Steuerdaten festgelegt wird (Merkmale 1.1.1/10.1.1, 1.1.2/10.1.2).

Der Offenlegungsschrift (K2) der ursprünglichen Anmeldung sind nur Festlegungen

für unterschiedliche Arten von Steuerkanälen (CQI-Kanal oder ACK/NACK-Kanal)

zu entnehmen (vgl. K2, Abs. [0043]: „where a coding scheme varies like between

an uplink CQI channel and ACK/NACK channels used in LTE, by changing the

value, N, a control channel is applicable to different coding schemes.“, „… so that it

is possible to refer to MCSs of two kinds of control channels from the same CQI

table.“).

Demgegenüber versteht der Fachmann die Form der Steuerdaten sowohl als

Format der Steuerdaten, wie z.B. deren Rahmenlänge, als auch als deren Art, wie

z.B. CQI oder ACK/NACK.

Der Beklagten ist daher nicht zuzustimmen, dass im Lichte der Beschreibung

(Art. 69 EPÜ) das einzig richtige Verständnis des Ausdrucks „Form der

Steuerdaten“ in den Ansprüchen in der Bedeutung „Art von Steuerdaten“ sei. Der

Fachmann kann den Ursprungsunterlagen jedoch unmittelbar und eindeutig nur

unterschiedliche Arten von Steuerkanälen entnehmen (vgl. K2. Abs. [0043]: "two

kinds of control channels").

Daher ist eine Festlegung des Skalierfaktors für jede Form der Steuerdaten breiter

als eine Festlegung für jede Art der Steuerkanäle, so dass es sich bei „form of the

control data“ um eine unzulässige Änderung handelt.

4.1.5. Ferner ist den ursprünglichen Unterlagen eine unabhängige Übertragung der

Nutz- und der Steuerdaten nicht zu entnehmen (Merkmale 1.2/10.2).

Denn sowohl die Problembeschreibung als auch die Ausführungsbeispiele weisen

nur einen konkreten Bezug zur Ausgestaltung auf, dass die Nutz- und die

Steuerdaten in einem Zeitmultiplexverfahren zusammengefasst und im selben

Rahmen übertragen werden (vgl. K2, Absätze [0007] bis [0009], [0024] und Fig. 3).

Der Argumentation der Beklagten, dass sich dem Fachmann unmittelbar und

eindeutig Ausführungsformen der Erfindung erschließen, die nicht auf gemultiplexte

Daten- und Steuerkanäle beschränkt seien, ist nicht zuzustimmen. Denn im Lichte

der BGH-Entscheidung „Kommunikationskanal“ (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014,

X ZR 107/12, GRUR 2014, 542, Rn. 32) weisen sowohl die Problembeschreibung,

als auch die Ausführungsbeispiele einen konkreten Bezug zur Ausgestaltung auf,

dass die Nutz-

und die Steuerdaten

in einem Zeitmultiplexverfahren

zusammengefasst und im selben Rahmen übertragen werden. Nur aufgrund dieser

gemeinsamen Übertragung in einem Rahmen entsteht erst das Problem, dass

Steuerkanalressourcen bei günstigen Übertragungsbedingungen verschwendet

werden (vgl. K2, Absatz [0008] und Fig. 3). Dadurch ist aber auch ersichtlich, dass

sich dieses Problem der verschwendeten Ressourcen, die bei günstigen

Übertragungsbedingungen für die Übertragung zusätzlicher Nutzdaten genutzt

werden sollen, bei einer getrennten Übertragung der Steuer- und Nutzdatenkanäle

erst gar nicht stellt. Damit trägt auch nur die Wahl eines gemultiplexten Kanals zur

Lösung des gestellten technischen Problems bei und ist für diese Lösung auch

erforderlich.

4.2.

In der erteilten Fassung ist das Streitpatent auch deshalb für nichtig zu

erklären, weil es nach Artikel II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138

Abs. 1 lit. a) EPÜ nicht patentfähig ist.

Die Druckschrift R1-070777 (K13) ist ein Standardisierungsbeitrag und befasst sich

mit dem Multiplexen von Steuersignalen mit Aufwärtsverbindungsdaten und stellt

ein Multiplexverfahren vor, das auf der Punktierung von Daten basiert (vgl. K13,

Kapitel 1). In der Praxis ist das Multiplexen der Steuersignalisierung mit

Aufwärtsverbindungsdaten

aufgrund

der

unterschiedlichen

Leistungsanforderungen zwischen Nutzdaten und Steuerdaten eine Herausforderung

(vgl. Kap. 2). Um die Einzelträgereigenschaft der Aufwärtsstreckenübertragung zu

erhalten, muss die Steuersignalisierung vor der diskreten Fourier-Transformation

(DFT) mit Daten gemultiplext werden. Dies kann dadurch erreicht werden, dass

Aufwärtsverbindungsdaten gleichmäßig punktiert werden, um Raum

für

Steuersignalisierung zu schaffen (vgl. Kapitel 3, 1. Absatz). Da sowohl die Steuer-

als auch die Nutz-Daten mit der gleichen Leistung übertragen werden müssen, kann

ein zuverlässiger Empfang der Steuerinformationen durch geeignete Auswahl der

Modulation und Codierung erreicht werden. Dazu wird eine Codewort-Zuordnung

(„codeword mapping“), eine Wiederholung (falls erforderlich) und die Modulation

entsprechend den Informationen über den Kanal durchgeführt.

Diese Auswahl kann an das MCS des Datenblocks gebunden werden, um die

Decodierung zu unterstützen (vgl. Seite 2, vorletzter Absatz: „this selection can be

tied to the MCS of the data block“).

Die Codewort-Zuordnung („codeword mapping“) für die Steuersignale kann auf zwei

Arten erfolgen. Im ersten Fall werden alle Steuerfelder wie CQI, ACK, MIMO, wie in

der Figur 3 gezeigt, in ein einziges Codewort abgebildet, d.h., gemeinsam codiert.

Figur 3 der K13

Mit diesem Ansatz kann es jedoch schwierig sein, die Leistungsanforderungen

verschiedener Steuerfelder zu erfüllen. Außerdem ist der Overhead höher (vgl.

Seite 2, letzter Absatz).

Daher wird im zweiten Fall jedes Steuerfeld (z.B. CQI, ACK) individuell einem

Codewort mit einem eigenen Wiederholungsfaktor („repetition factor“) zugeordnet,

wie in Figur 4 dargestellt. Dieses ermöglicht mithilfe unterschiedlicher Codierung

und Wiederholung eine individuelle Anpassung der Sendeenergie, sodass die

Leistung jedes Steuerfelds gesteuert werden kann (vgl. Seite 3, erster Absatz).

Figur 4 der K13

Da die Steuerdaten vor der diskreten Fourier-Transformation (DFT) mit Nutzdaten

gemultiplext werden,

ist

für einen zuverlässigen Empfang eine geeignete

Modulations- und Codierungsauswahl für die Steuerdaten erforderlich (vgl. S. 3, 2.

Absatz: „modulation and coding selection for control“). Infolgedessen ist die Menge

der zu punktierenden codierten Daten auf der Grundlage des für die Steuerdaten

ausgewählten MCS variabel (vgl. Seite 3, zweiter Absatz).

Damit offenbart die Druckschrift K13 mit den Worten des erteilten Anspruchs 1

1. A radio transmission apparatus (vgl. K13, Kapitel 1: “UE”) comprising:

1.1 a coding unit configured to code (“codeword mapping, repetition”) control

data (vgl. Fig. 4: “CQI, …, ACK”) using a MCS for a data channel (“MCS of

the data block”) and a scaling factor (“repetition factor”) (vgl. Seite 2,

vorletzter Absatz: “Subsequent to codeword mapping, repetition (if

necessary) and modulation selection are performed according

to

information about the channel. Obviously, this selection can be tied to the

MCS of the data block to aid in the decoding.” Für den Fachmann ist dabei

selbstverständlich, dass ein UE eine entsprechende Codiereinheit

aufweist.); and

1.2 a transmitting unit configured to transmit data in the data channel and the

control data (vgl. Kapitel 3, 1. Absatz: “To preserve the single-carrier

property of uplink transmission, L1/L2 control signalling must be multiplexed

with data prior to the DFT when both data and control are to be transmitted

in the same TTI.” Für den Fachmann ist dabei auch selbstverständlich, dass

ein UE eine entsprechende Sendeeinheit aufweist.)

characterized in that

1.1.1

the scaling factor (“repetition factor”) is set for each form of the

control data (vgl. Fig. 4: “CQI, …, ACK”) (vgl. Seite 3, 1. Absatz:

“each control field is individually mapped to a codeword with its own

repetition factor as shown in Figure 4”), and

1.1.2

the control data is coded with a coding rate (vgl. Seite 3, 1. Absatz

und Fig. 4: „using different coding and repetition“) depending on the

form of the control data (vgl. Fig. 4: “CQI, …, ACK”).

Aus der Druckschrift K13 ist somit eine Funk-Sendevorrichtung mit sämtlichen

Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 bekannt, die daher wegen fehlender Neuheit

(Artikel 54 EPÜ) nicht patentfähig ist.

Die Beklagte argumentiert, dass der „Wiederholungsfaktor“ lediglich angebe, wie oft

ein entsprechendes Codewort wiederholt werden solle und dieses nicht das

Geringste mit einer Skalierung bzw. Umskalierung mittels eines Skalierfaktors zu

tun habe, d.h. einer Multiplikation einer gegebenen Skala mit einem multiplikativen

Faktor zur einfachen Veränderung einer gegebenen Grundskala. Während nach

dem Prinzip des Streitpatents eine einzige Rechenoperation

(d.h. eine

Multiplikation) genüge, um eine variable und flexible Einstellung der Steuerdaten-

MCS zu vollziehen, erfordere das System der K13 eine Vielzahl von

Repetiereinheiten, in welchen jeweils dezidiert und einzeln ein Repetierfaktor

eingestellt werden müsse. Dies verlange eine entsprechende Entscheidungs- und

Einstellungslogik,

die wesentlich

komplexer

sei

als

die

einfache

Multiplikationsoperation des Streitpatents. Zudem enthalte das spezielle Konzept

der K13 keinerlei Hinweis auf einen Mechanismus, bei dem mittels eines

steuerdatenformabhängigen Skalierfaktors eine variable Anpassung einer

Steuerdaten-MCS an eine gegebene Nutzdatenkanal-MCS stattfinden könne.

Dieses überzeugt den Senat nicht, denn der erteilte Anspruch 1 setzt nicht voraus,

dass eine gegebene Skala, wie z.B. eine CQI-Skala oder ein Wert dieser Skala mit

einem Faktor multipliziert wird. Beansprucht wird lediglich ein Skalierfaktor, der für

jeden Steuerdatentyp festgelegt wird, so dass die Codierrate der Steuerdaten

jeweils von deren Typ abhängt. Dieses erfüllt der Wiederholungsfaktor der K13, der

für jeden Steuerdatentyp (z.B. CQI, ACK) festgelegt wird (vgl. K13, Seite 3, erster

Absatz: „In this case, each control field is individually mapped to a codeword with

its own repetition factor as shown in Figure 4“). Dieser Wiederholungsfaktor skaliert

auch die Codierrate, denn der Wiederholungsfaktor multipliziert das Codewort, so

dass dieselbe Steuerinformation mit einer entsprechend multiplizierten Anzahl an

Bits übertragen wird, also das Verhältnis von Eingangsbits zu Ausgangsbits

(Codierrate) skaliert wird.

Darüber hinaus verlangt der erteilte Anspruch 1 auch keine variable Anpassung

eines Steuerdaten-MCS an ein gegebenes Datenkanal-MCS, sondern lediglich die

Verwendung eines Datenkanal-MCS und eines Skalierfaktors für die Codierung der

Steuerdaten. Weder ein Steuerdaten-MCS, noch eine variable Anpassung sind im

Anspruch 1 genannt.

Weiterhin ist unerheblich, ob die Lehre der K13 „komplexer“ ist, da sie alle Merkmale

des Gegenstands des Anspruchs 1 offenbart.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung ist daher in der K13

neuheitsschädlich vorweggenommen.

5.

Die Verteidigung des Streitpatents in der Fassung der Hilfsanträge 1 bis 11

führt ebenfalls nicht zum Erfolg.

5.1. Da der Anspruch 1 des Streitpatents in den Fassungen der Hilfsanträge 1

bis 10 jeweils das Merkmal CQI (vgl. Kap. 4.1.2.) und eine am CQI ansetzende

Skalierung (vgl. Kap. 4.1.3.), sowie überdies in den Fassungen nach den

Hilfsanträgen 1 und 6 einen gemultiplexten Kanal (vgl. Kap. 4.1.5.) nicht enthält,

kann die Beklagte das Streitpatent auch nicht in den Fassungen nach den

Hilfsanträgen 1 bis 10 in zulässiger Weise beschränkt verteidigen, da die damit

verteidigten Gegenstände in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht

offenbart sind.

5.2. Die Verteidigung des Streitpatents mit den Hilfsanträgen 3 bis 5 und 8

bis 11 ist ebenfalls wegen Erweiterung des Schutzbereichs unzulässig.

Der Anspruch 1 des erteilten Patents ist auf eine Codiereinheit gerichtet, die so

konfiguriert ist, dass sie Steuerdaten unter Verwendung eines MCS für einen

Datenkanal codiert (vgl. Merkmal 1.1).

Da das Teilmerkmal „MCS for a data channel“ jeweils im Anspruch 1 der

Hilfsanträge 3 bis 5 und 8 bis 11 gestrichen ist, ist der Schutzbereich der jeweiligen

Gegenstände gegenüber der erteilten Fassung erweitert.

6.

Zum Hilfsantrag 11a

Demgegenüber kann die Beklagte das Streitpatent erfolgreich mit der Fassung nach

Hilfsantrag 11a verteidigen, weil diese Fassung zulässig ist, insbesondere keine

unzulässige Erweiterung der ursprungsoffenbarten Erfindung enthält und neu, nicht

nahegelegt und damit patentfähig ist.

6.1. Der mit einer Gliederung versehenen Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 11a

unterscheidet sich von dem erteilten Anspruch 1 (Hauptantrag) durch die mittels

Unter- und Durchstreichungen gekennzeichneten Änderungen:

1. A radio transmission apparatus comprising:

1.1’’’ a coding unit (108, 110) configured to code control data using a MCS for

a data channel and a MCS indicator for a data channel, which is a CQI,

and by multiplying the CQI by a decimal scaling factor,

1.1.3

and to switch associations between the MCS indicator for the

data channel and modulation and coding schemes for the control

data according to the kind of control data to determine the

modulation and coding scheme of the control data based on the

association after the switching; and

1.2

a transmitting unit (114) configured to transmit data in the data channel

and the control data

1.2.1

as multiplexed transmission data,

characterized in that

1.1.1’

the scaling factor is set for each formkind of the control data,

1.1.4

the modulation and coding scheme of the control data is

determined based on a new CQI found by multiplying by the

scaling factor the MCS indicator for the data channel,

1.1.2’ and the control data is coded with a coding rate depending on

the formkind of the control data.

6.2. Der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung nach Artikel II § 6 Abs. 1

Satz 1 Nr. 3 PatG, Artikel 138 Buchst. c) liegt bei der Fassung nach Hilfsantrag 11a

nicht vor.

Die Merkmale des Gegenstands des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 11a gehen in

zulässiger Weise auf die ursprünglichen Anmeldeunterlagen, veröffentlicht als

EP 2 228 933 A1 (K2), zurück.

Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 11a basiert auf der Figur 6 der K2, die eine Funk-

Sendevorrichtung (vgl. Abs. [0015]: „radio communication terminal apparatus“;

Merkmal 1.) mit einer Codiereinheit (vgl. Abs. [0021]: „MCS selection section 108“

und „coding and modulation section 110“; Merkmal 1.1‘‘‘teilweise) und einer

Sendeeinheit (vgl. Abs. [0027]: „radio transmitting section 114“; Merkmal 1.2teilweise)

offenbart.

Der Fachmann entnimmt der ursprünglichen Anmeldung, dass die Codiereinheit

(108, 110) Steuerdaten codiert (vgl. Abs. [0023]: „Coding and modulation section

110 encodes and modulates control data“). Diese Codierung erfolgt unter

Verwendung eines CQI (vgl. Abs. [0021]: „CQI information outputted from decoding

section 107“ und Fig. 6, 10), der auch ein MCS für einen Datenkanal angibt (vgl. K2,

Abs. [0021], [0029]: „Based on a CQI received as input, MCS determination section

202 determines MCS 1 for the data channel“), und den der Fachmann somit als

MCS-Indikator für einen Datenkanal versteht. Darüber hinaus offenbart die

ursprüngliche Anmeldung in der Gleichung (2) auch die Multiplikation des CQI mit

einem dezimalen Skalierfaktor „N“ (vgl. K2, Abs. [0042]: “where N is a decimal”)

(Merkmal 1.1‘‘‘).

Der Skalierungsfaktor wird dabei für jede Art von Steuerdaten festgelegt (vgl. K2,

Abs. [0043]: „apply a case where a coding scheme varies like between an uplink

CQI channel and ACK/NACK channels used in LTE, by changing the value, N“)

(Merkmal 1.1.1’).

Der Gleichung (2) der K2 ist auch zu entnehmen, dass die Codiereinheit die

Zuordnung zwischen dem MCS-Indikator für den Datenkanal (vgl. Gleichung (2)

rechts: „CQI“) und Modulations- und Codierungsschemata für die Steuerdaten (vgl.

Gleichung (2) links: „control channel CQI“) gemäß der Art der Steuerdaten wechselt

(vgl. Abs. [0043]: „apply a case where a coding scheme varies like between an

uplink CQI channel and ACK/NACK channels used in LTE, by changing the value,

N“), um das Modulations- und Codierungsschema der Steuerdaten basierend auf

der Zuordnung nach dem Umschalten zu bestimmen (vgl. Abs. [0044]: „to calculate

the new control channel CQI and to determine the MCS for the control channel“)

(Merkmal 1.1.3).

Das Modulations- und Codierungsschema der Steuerdaten wird basierend auf

einem neuen CQI bestimmt (vgl. K2, Abs. [0044]: „to calculate the new control

channel CQI and to determine the MCS for the control channel“), der durch

Multiplizieren des MCS-Indikators für den Datenkanal (vgl. Gleichung (2) rechts:

„CQI“) mit dem Skalierungsfaktor (vgl. Gleichung (2) rechts: „N“) gefunden wird

(Merkmal 1.1.4), und die Steuerdaten werden mit einer Codierungsrate in

Abhängigkeit von der Art der Steuerdaten codiert (vgl. Abs. [0043]: „where a coding

scheme varies like between an uplink CQI channel and ACK/NACK channels used

in LTE, by changing the value, N, a control channel is applicable to different coding

schemes“) (Merkmal 1.1.2‘).

Der ursprünglichen Anmeldung ist auch zu entnehmen, dass die Sendeeinheit (vgl.

Abs. [0027]: „radio transmitting section 114“; Merkmal 1.2teilweise) konfiguriert ist, um

Daten in dem Datenkanal und die Steuerdaten als gemultiplexte Übertragungsdaten

zu übertragen (vgl. K2, Abs. [0024]: „Channel multiplexing section 111 performs

time-division multiplexing of the transmission data for the data channel outputted

from coding and modulation section 109 and the transmission data for the control

channel outputted from coding and modulation section 110“, Abs. [0027]: „ Radio

transmitting section 114 frequency-converts the baseband signal outputted from CP

addition section 113 to a radio frequency band signal, and transmits the converted

signal via antenna 101“ und Fig. 6) (Merkmale 1.2, 1.2.1).

Der Einwand der Klägerinnen, wonach im Ausführungsbeispiel 3 der ursprünglichen

Anmeldung, das auf dem Ausführungsbeispiel 2 basiere, auch ein Offset-Wert

angewendet werde, der als wesentliches Element im Anspruch 1 nicht weggelassen

werden könne, vermag nicht zu greifen. Denn der ursprünglichen Anmeldung ist

zum einen zu entnehmen, dass der Offset bei verschiedenen Bedingungen Null sein

kann (vgl. K2, Abs. [0036]: „when the data channel scheduling method is dynamic

scheduling, the offset is zero“, Abs. [0037]: „the offset is zero when the data channel

is used with frequency hopping“, sowie Abs. [0038]: „the offset is zero when a data

channel transmission is the first“), so dass in diesen Fällen nur der Skalierfaktor den

CQI beeinflusst. Zum anderen kann aber auch der Skalierfaktor auf den Wert 1

gesetzt werden (vgl. K2, Abs. [0043]: „N=1“), so dass sich nur noch eine Offset-

Abhängigkeit ergibt. Somit entnimmt der Fachmann der ursprünglichen Anmeldung,

dass das Offset- und das Skalierungs-Konzept auch voneinander unabhängig

anwendbar sind.

6.3. Der Anspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 11a schränkt den

Gegenstand des Anspruchs 1 erteilter Fassung durch die zusätzlichen

Merkmalsteile der Merkmale 1.1‘‘‘, 1.1.3, 1.1.4 und 1.2.1 in zulässiger Weise ein, so

dass der Schutzbereich gegenüber der erteilten Fassung nicht erweitert ist.

6.4. Der Zeitrang des Patents im Umfang des Hilfsantrags 11a ist der der

Prioritätsanmeldung JP 2008-000199, also der 4. Januar 2008.

6.5. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 11a wird durch den im

Verfahren

befindlichen Stand

der Technik weder

neuheitsschädlich

vorweggenommen, noch dem Fachmann nahegelegt.

6.5.1. Die Druckschrift K13 offenbart zwar ein Multiplexen von Daten und

Steuerdaten (vgl. Titel: „Multiplexing of Uplink Control Signaling with Data“ und

Figur 4; Merkmal 1.2.1), sowie die Merkmale 1.1.1‘ und 1.1.2‘, jedoch sind der K13

weder ein MCS-Indikator

für einen Datenkanal, der ein CQI ist, noch eine

Multiplikation dieses CQI mit einem dezimalen Skalierungsfaktor, im Sinne des

Merkmals 1.1‘‘‘, noch die Merkmale 1.1.3 und 1.1.4 zu entnehmen.

Für den Fachmann gibt es aus der K13 insbesondere auch keine Veranlassung,

das MCS der Steuerdaten basierend auf einem neuen CQI zu bestimmen, der durch

Multiplizieren eines MCS-Indikators für den Datenkanal mit dem Skalierungsfaktor

ermittelt wird.

6.5.2. Die K6/K6a (WO 2006/134946 A1 / EP 1 892 987 A1) offenbart einen Sender

(„transmitter“) zur Übertragung von Nutzdaten eines Datenkanals („shared data

channel“) und Steuerdaten eines Steuerkanals („shared control channel“). Die Nutz-

und Steuerdaten der Kanäle werden mittels Zeitmultiplexverfahren („multiplexing

portion 235“) gebündelt (vgl. K6a, Abs. [0086] und Fig. 23). Bei den Steuerdaten

des Steuerkanals handelt es sich beispielsweise um ACK/NACK, CQI oder

Informationen zum Ändern des scheduling (vgl. Abs. [0102] und Fig. 25).

Figur 25 der Druckschrift K6a

Die Steuerdaten jedes Steuerkanals bzw. jeder Steuerdatenart (ACK/NACK, CQI,

SCHEDULING REQUEST INFO) werden jeweils einer eigenen Modulations- und

Codiereinheit zugeführt (vgl. Abs. [0103]: „Each of the modulating and coding

portions 255, 256, 257, 258 modulates the channel input to the modulating and

coding portion by a selected modulating method and encodes the modulated

channel by a selected coding method“, sowie Fig. 25). Dabei benötigen die

ACK/NACK 1 Bit, die CQI 5 Bit und die Informationen zum Ändern des scheduling

10 Bit für die Übertragung (vgl. Abs. [0056], Sp. 13, Z. 27-30). Die MCS Nummern

für den Steuerkanal können den MCS Nummern des Datenkanals entsprechen (vgl.

Spalte 26, Zeilen 14-17: „The MCS numbers may be the same as the numbers used

for the shared data channels, or may be prepared separately from the MCS numbers

for the shared control channels“). Für einen Steuerkanal wird abhängig von der

Anzahl der Steuerbits, die abhängig von der Art der Steuerdaten ist, eine große oder

eine kleine MCS-Zahl und damit eine große oder eine kleine Codierungsrate

verwendet (vgl. Abs. [0106], Sp. 26, Z. 32-42). Somit ist das Modulations- und

Codierungsverfahren in jedem Kanal (ACK/NACK, CQI, scheduling request info)

unterschiedlich (vgl. Abs. [0103] und Fig. 25).

Daher offenbart die K6/K6a mit den Worten des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 11a

1. A radio transmission apparatus (vgl. Abs. [0086]: “transmitter”) comprising:

1.1’’’teils a coding unit (vgl. Abs. [0102]: “modulating and coding portions 255,

256, 257, 258” und Fig. 25) configured to code control data using a

MCS for a data channel and a MCS indicator for a data channel (vgl.

K6a, Abs. [0106], Sp. 26, Z. 13: „a Modulation and Coding Scheme

(MCS) number“; Z. 14-16: “The MCS numbers may be the same as

the numbers used for the shared data channels”), which is a CQI (vgl.

Abs. [0117]: “Or, the CQI measured at the base station may be

provided to the mobile station”), and by multiplying the CQI by a

decimal scaling factor,

1.1.3

and to switch associations between the MCS indicator for the

data channel and modulation and coding schemes for the

control data according to the kind of control data to determine

the modulation and coding scheme of the control data based

on the association after the switching (In der K6a wird für den

„shared control channel“ abhängig von der Anzahl der

Steuerbits, die abhängig von der Art der Steuerdaten ist

(ACK/NACK 1 Bit, CQI 5 Bit und Buffergröße & Leistung

beispielsweise 10 Bit) eine große oder eine kleine MCS-Zahl

und damit eine große oder eine kleine Codierungsrate

verwendet (vgl. Abs. [0106], Sp. 26, Z. 32-42). Damit ist die

Codiereinheit der K6a eingerichtet, die Zuordnungen

zwischen dem MCS-Indikator für den Datenkanal (vgl. Abs.

[0110]: „… (MCS number) are provided through the downlink

shared control channel to the mobile station“) und MCS für die

Steuerdaten (vgl. Abs. [0106]: „MCS number to be employed

for

the shared control channel“) gemäß der Art der

Steuerdaten (vgl. Abs. [0056]: ACK/NACK , CQI, buffer size &

power) zu wechseln, um das MCS der Steuerdaten basierend

auf der Zuordnung nach dem Wechsel zu bestimmen (vgl.

Abs. [0106]: large number of bits - large MCS number, small

number of bits - small MCS number”); and

1.2

a transmitting unit configured to transmit data in the data channel and

the control data (vgl. Abs. [0101]: “Subsequently, the signals are

transmitted through an element corresponding to the RF portion 14 in

FIG. 1.” und Fig. 23)

1.2.1

as multiplexed transmission data (vgl. Abs. [0086], [0090]:

„The multiplexing portion 235 multiplexes one or more

channels“ und Fig. 23),

characterized in that

1.1.1’

the scaling factor is set for each kind of the control data,

1.1.4

the modulation and coding scheme of the control data is

determined based on a new CQI found by multiplying by the

scaling factor the MCS indicator for the data channel,

1.1.2’ and the control data is coded with a coding rate depending on

the kind of the control data (vgl. Sp. 13, Z. 27-30: „The control

information indicates whether a packet is appropriately

received (ACK) or not (NACK) in downlink, and is expressed

by one bit in the simplest case“; Sp. 13, Z. 48-55: „The CQI

may be a received signal-to-interference power ratio (SIR)

measured by the mobile station, for example. … This control

information may be expressed by an information amount of 5

bits, for example“; Sp. 13, Z. 31-43: “The buffer size and the

transmission power may be expressed by an information

amount of 10 bits, for example”; Sp. 26, Z. 35-42: „Namely,

when a large number of control bits has to be transmitted, a

large MCS number (a large number of modulation level values

(modulation orders), a large channel coding rate) may be

employed. In addition, when only a small number of control

bits is required, a small MCS number (a small number of

modulation level values (modulation orders), a small channel

coding rate) may be employed”).

Der Druckschrift K6/K6a ist somit nicht zu entnehmen, dass die Steuerdaten unter

Verwendung eines dezimalen Skalierfaktors codiert werden, der mit dem CQI

multipliziert wird (Merkmal 1.1rest), dass dieser Skalierfaktor für jede Art der

Steuerdaten festgelegt wird (Merkmal 1.1.1‘) und dass das Modulations- und

Codierungsschema der Steuerdaten basierend auf einem neuen CQI bestimmt

wird, der durch Multiplizieren des MCS-Indikators für den Datenkanal mit dem

Skalierungsfaktor ermittelt wird (Merkmal 1.1.4).

Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass durch die Auswahl einer Zeile in der

Tabelle von Fig. 27 der K6/K6a für ACK/NACK und die Auswahl einer anderen Zeile

für CQI die Steuerdaten mit unterschiedlichen Codierraten (z.B. 1/3 für MCS1 und

2/3 für MCS3) codiert würden, wobei die Codierrate für MCS3 doppelt so groß sei

wie die für MCS1. Somit seien die Codierraten für verschiedene Steuerdaten skaliert

und die Codierung von Steuerdaten erfolge unter Verwendung eines Skalierfaktors,

der die Codierrate beeinflusse und für jede Art der Steuerdaten festgelegt sei.

Entsprechend könne auch die Datenmodulation der Figur 27 dargestellt werden.

Dem kann nicht zugestimmt werden. Denn der Druckschrift K6/K6a ist, wie auch

von den Klägerinnen dargelegt, nur zu entnehmen, dass einzelne Zeilen der

Figur 27 ausgewählt werden. Dabei mögen auch die Kanalcodierungsfaktoren

(„channel coding factor“) der ersten und der dritten Zeile der Figur 27 oder die

benötigte Anzahl an Symbolen der Datenmodulation („data modulation“) der ersten

und der vierten Zeile der Figur 27 zueinander in einem Verhältnis stehen, doch ist

der gesamten Druckschrift NK27 weder explizit ein Skalierfaktor der

Kanalcodierungsfaktoren oder der Datenmodulation zu entnehmen, noch, dass

solch einer für jede Art der Steuerdaten festgelegt ist und mit dem CQI (vgl. in Figur

27 die Spalte „MCS number“) multipliziert wird.

Auch wenn die K6a dem Fachmann nahelegt, abhängig von der Art und damit der

Größe der Steuerdaten (ACK/NACK 1 Bit, CQI 5 Bit und Buffergröße & Leistung

beispielsweise 10 Bit) eine große oder eine kleine MCS-Zahl und damit eine große

oder eine kleine Codierungsrate zu verwenden, gibt es für den Fachmann aus der

K6a keine Veranlassung, das MCS der Steuerdaten basierend auf einem neuen

CQI zu bestimmen, der durch Multiplizieren des MCS-Indikators für den Datenkanal

mit einem Skalierungsfaktor ermittelt wird.

Die Klägerinnen verweisen zwar auf die in der Figur 27 der K6a offenbarten

Kanalcodierfaktoren (1/3, 1/2, 2/3, …). Der K6a ist jedoch kein Hinweis zu

entnehmen, diese Kanalcodierfaktoren mit den ebenfalls in der Figur 27 offenbarten

MCS Nummern (MCS1, MCS2, MCS3, …) zu multiplizieren.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 11a ist dem Fachmann somit

auch nicht aus der Druckschrift K6/K6a nahegelegt.

6.5.3. Die Druckschrift GDM-5 (3GPP TS 36.212 V8.0.0 (2007-09)) offenbart weder

einen MCS-Indikator für einen Datenkanal der ein CQI ist, noch eine Multiplikation

dieses CQI mit einem dezimalen Skalierungsfaktor, im Sinne des Merkmals 1.1‘‘‘,

noch die Merkmale 1.1.1‘, 1.1.3 und 1.1.4.

Die Klägerinnen verweisen auf die Seite 21 der GDM-5, die im Kapitel 5.2.2.6

offenbare, dass unterschiedliche Codierungsraten für die Steuerinformation erreicht

würden, indem eine unterschiedliche Anzahl von codierten Symbolen für ihre

Übertragung zugewiesen werde („Different coding rates for the control information

are achieved by allocating different number of coded symbols for its transmission“).

Die Anzahl codierter Symbole ließe sich durch eine natürliche Zahl ausdrücken. Es

gäbe also eine erste natürliche Zahl für die Anzahl codierter Symbole der ersten

Form von Steuerdaten sowie eine zweite natürliche Zahl für die Anzahl codierter

Symbole der zweiten Form von Steuerdaten. Zwei natürliche Zahlen stünden in

einem Verhältnis zueinander, das eindeutig definiert sei durch einen „multiplikativen

Faktor". Dieser multiplikative Faktor nehme einen Skalierfaktor vorweg.

Diese Argumentation konnte nicht überzeugen, denn der Druckschrift GDM-5 ist nur

zu entnehmen, dass eine unterschiedliche Anzahl von codierten Symbolen zu

unterschiedlichen Codierraten der Steuerinformation führt, wobei für die CQI, ACK

und CQI&ACK insgesamt drei Arten der Kanalcodierung verwendet werden (vgl.

GDM-5, Kap. 5.2.2.6, 5.2.3). Dabei wird weder ein Skalierfaktor offenbart oder

nahegelegt, noch, dass die Anzahl von codierten Symbolen in einem Verhältnis

zueinanderstehen, dass, z.B. multiplikativ, beeinflusst wird.

6.5.4. Da die Priorität des Streitpatents zu Recht in Anspruch genommen ist, ist die

Druckschrift GDM-6 (EP 1 953 943 A2), deren Prioritätsdatum vor dem Prioritätstag

des Streitpatents liegt, nur für die Neuheitsprüfung nach Art. 54 (3) EPÜ relevant.

Die Verwendung eines MCS für einen Datenkanal zur Codierung der Steuerdaten

dürfte der GDM-6 zwar zu entnehmen sein. Denn im Absatz [0022] ist offenbart,

dass die Basisstation den Übertragungsparameter sendet, der Folgendes umfasst:

Modulationsverfahren (Mod_tx) wie BPSK, QPSK, 16QAM usw., Bandbreite (N_tx),

PUSCH-Übertragungsleistungswert (P_tx) von der Mobilstation zu der drahtlosen

Basisstation und die Codierungsraten des Datensignals und des Steuersignals.

Somit wird nur ein Modulationsverfahren für das Daten- und das Steuersignal

gesendet, so dass dieser Parameter des MCS für einen Datenkanal auch zur

Codierung der Steuerdaten verwendet wird.

Jedoch gibt es in der GDM-6 insbesondere keinen Hinweis auf einen Skalierfaktor,

der gemäß Merkmal 1.1.1‘ für jeden Typ der Steuerdaten festgelegt wird.

Die Nichtigkeitsklägerinnen verweisen diesbezüglich auf die Datensignalgröße

(DBS) vor der Codierung und dem Ratenabgleich (vgl. GDM-6, Abs. [0030]: „the

mobile station can calculate the data signal size (DBS) before coding and rate

matching“). Mit der Übertragungsdatengröße (transmission data size TxBS) kann

eine temporäre Codierungsrate (DBS/TxBS) berechnet werden (vgl. Abs. [0037]),

und aus diesem Quotienten mittels einer Tabelle eine Codierungsrate (Rctrl_m)

jedes Steuersignals m gefunden werden (vgl. Abs.

[0044]: „FIG. 5 shows an

example of a table used to find the coding rate (Rctrl_m) of each control signal m

based on the temporary coding rate (DBS/TxBS) that is calculated from the data

signal size (DBS) before coding and rate matching and the transmission data size

(TxBS)”).

Bei der Datensignalgröße (DBS) handelt es sich allerdings um keinen festgelegten

Skalierfaktor, sondern nur um die Größe des Datensignals. Diese ist auch nicht als

abhängig von dem Typ der Steuerdaten beschrieben.

Dementsprechend sind der GDM-6 weder eine Multiplikation eines CQI mit einem

dezimalen Skalierfaktor im Sinne des Merkmals 1.1‘‘‘, noch die Merkmale 1.1.3 und

1.1.4 zu entnehmen.

6.5.5. Der Druckschrift GDM-7 (US 2007/0076677 A1) ist zwar zu entnehmen, dass

Steuerdaten mit einer Codierrate (Codierschemata) codiert werden, die von dem

Typ der Steuerdaten abhängt (vgl. Absatz [0021]: „During operation, base station

104 will group remote units 101-103 based on their received signal quality. Transmit

power and encoding schemes for control information are allowed to vary for each

group of remote units 101-103 and for different type of control information“)

(Merkmal 1.1.2’). Darüber hinaus kann auch eine Gruppierung anhand eines Typs

(kritisch/nicht-kritisch) der Steuernachrichten erfolgen (vgl. Absatz [0032]: „In a

similar manner, more critical messages may be in groups having lower index

numbers than non-critical messages“). Die unterschiedlichen Gruppen werden mit

unterschiedlicher Codierrate und Wiederholungsfaktor codiert (vgl. Absatz [0034]:

„In other examples two groups may have the same modulation such as QPSK, with

reliability (if different) distinguished by code rate, power level, repetition factor, or

another transmission parameter“). Somit dürfte auch ein Skalierfaktor (repetition

factor) für jeden Typ der Steuerdaten festgelegt werden (Merkmal 1.1.1‘).

Der Druckschrift GDM-7 ist jedoch die Verwendung eines MCS für einen Datenkanal

nicht zu entnehmen. Auch im von den Klägerinnen zitierten Absatz [0019] ist nur

eine Übertragung von Steuerdaten in Abhängigkeit einer Modulation und einer

Codierrate zu entnehmen (vgl. Absatz [0019]: „In one embodiment of the present

invention, control data may also be transmitted with a link quality dependent

modulation and coding rate. Thus, data transmissions with high quality are typically

assigned higher order modulations rates and/or higher channel coding rates with

the modulation order and/or the code rate decreasing as quality decreases.“).

Darüber hinaus offenbart die GDM-7 keinen MCS-Indikator für einen Datenkanal,

der ein CQI ist, keine Multiplikation eines CQI mit dem Skalierfaktor (Teilmerkmale

1.1‘‘‘) sowie auch nicht die Merkmale 1.1.3 und 1.1.4.

6.5.6. Der im Absatz [0005] des Streitpatents genannten Druckschrift K7/K7a (WO

2007/037412 A1 / EP 1 914 948 A1) ist zu entnehmen, dass ein Modulations- und

Codierschema für einen Steuerkanal aus einem CQI und einem CQI-Offset

bestimmt werden können (vgl. K7a, Absätze [0060]-[0063]). Dieser Offset wird

jedoch für den Steuerinformationskanal als Ganzes und nicht für jeden Typ der

Steuerdaten festgelegt (vgl. K7a, Absatz [0011]: „The radio transmitting apparatus

of the present invention determines an MCS of the transmission signal based on a

CQI reported from a communicating party and adopts a configuration including: a

determining section that determines an MCS for a data channel based on the CQI

reported from the communicating party and determines an MCS for a control

channel based on the same CQI, and a transmitting section that transmits the

transmission signal including the data channel and the control channel”).

Die Klägerinnen verweisen auf den Absatz [0030] der K7a, nach dem für einen CQI

die Werte

für MCS1 (für den Datenkanal SDCH) und MCS2 (für den

Steuerinformationskanal SCCH) ausgewählt würden. Zunächst würde für jeden CQI

ein MCS-Wert für den Datenkanal SDCH bestimmt werden. Dann würden anhand

dieses MCS-Werts für den SDCH eine durchschnittliche Übertragungsrate A für den

SDCH und weitere Werte B, C, D und E bestimmt. Schließlich würde der Wert des

Ausdrucks „A x (1-C)" mit dem Wert des Ausdrucks „A x (1-D) x (E + B)/B" verglichen

und das MCS für den Steuerkanal SCCH bestimmt. Somit erfolge die Codierung der

Steuerdaten unter Verwendung des MCS-Werts MCS1 für den Datenkanal SDCH

und zwar in Form der aus MCS1 ermittelten durchschnittlichen Datenrate A. In den

Wert E gehe der Unterschied ein zwischen der Anzahl der Symbole des SCCH,

wenn MCS1 verwendet werde, und der Anzahl der Symbole des SCCH, wenn

MCS2 verwendet werde. Somit sei E abhängig von der Anzahl der Symbole, die zur

Codierung der Steuerdaten benötigt würden, also von der Art der Steuerdaten.

Weiterhin bestimme E den Skalierfaktor (E + B)/B, der bei der Auswahl von MCS2

verwendet werde. Folglich erfolge die Codierung der Steuerdaten unter

Verwendung eines Skalierfaktors, der für jede Art der Steuerdaten festgelegt sei.

Diese Argumentation kann jedoch nicht überzeugen, denn in den Absätzen [0029]

bis [0031] der K7a wird nur beschrieben, wie der MCS 1 für den Datenkanal SDCH

und der MCS 2 für den gesamten Steuerinformationskanal SCCH so eingestellt

werden, dass die PAPRs (Peak to Average Power Ratio), das Verhältnis von

Spitzenleistung zur mittleren Leistung des jeweiligen Signals, für den SCCH und

den SDCH innerhalb des Bereichs des angenommenen PAPR bleiben und eine

Übertragungsrate des SCCH und des SDCH maximal wird (vgl. K7a, Absatz [0031]:

„In other words, in CQI look-up table 122, MCS 1 and MCS 2 are set such that the

PAPRs for the SCCH and SDCH remain within the range of the assumed PAPR and

a transmission rate of the SCCH and SDCH becomes a maximum”). Die

Steuerdaten werden somit nicht, wie vom Merkmal 1.1.2‘ gefordert, mit einer

Codierrate codiert, die von der Art der Steuerdaten abhängt, sondern mit einer

Codierrate, die bei einem rechnerischen Vergleich unterschiedlicher MCS, in die

auch die jeweils resultierende Anzahl der Symbole des SCCH eingeht, zu einer

höheren Übertragungsrate führt (vgl. K7a, Abs. [0030]).

Darüber hinaus wird auch kein Skalierfaktor für jeden Typ der Steuerdaten im Sinne

des Merkmals 1.1.1‘ festgelegt, denn die Variable „E“ in der Berechnungsvorschrift

des Absatzes [0030] der K7a beschreibt die Differenz zwischen der Anzahl von

Symbolen des SCCH (MCS 1) und der Anzahl von Symbolen des SCCH (MCS 2),

wenn zwei unterschiedliche Modulation und Codierungsschemata für den gesamten

Steuerkanal verwendet werden. Die Differenz in der Symbolzahl bezieht sich auf

den gesamten Steuerkanal und ist nicht für jeden Steuerdatentyp festgelegt.

Ferner offenbart die K7/K7a auch keine Multiplikation eines CQI mit einem

Skalierfaktor und auch nicht die Merkmale 1.1.3 und 1.1.4. Der Fachmann ist

ausgehend von der K7/K7a auch nicht veranlasst, nach einer entsprechenden

Ausgestaltung im Stand der Technik zu suchen.

6.5.8. Der Druckschrift K8 (R1-073842) ist zu entnehmen, dass für einen gleichen

Verstärkungsfaktor der Steuer- und Nutzdaten (vgl. K8, Kap. 7.2.2: „Same gain

factor for control and data“) unterschiedliche Codierungsraten der Steuerdaten

durch Verwenden einer unterschiedlichen Anzahl von Symbolen erreicht werden.

Die für die Steuersignalisierung zu verwendende Codierungsrate wird dabei vom

PUSCH MCS vorgegeben und die Beziehung in einer Tabelle ausgedrückt. In dieser

Tabelle

ist

jedes PUSCH-MCS mit einer bestimmten Codierrate

für die

Steuersignalisierung verknüpft, d.h. der Anzahl von Symbolen, die für eine

ACK/NAK- oder eine bestimmte CQI/PMI-Größe verwendet werden sollen.

Nutzdaten und die verschiedenen Steuerdatenfelder (ACK/NAK, CQI/PMI) werden

auf separate Modulationssymbole abgebildet, d.h. ein einzelnes Symbol

(QPSK/16QAM/64QAM) kann nicht sowohl Nutzdaten als auch Steuerdaten

enthalten (vgl. K8, Kap. 7.2.2, erste Spiegelstriche).

Das Dokument K8 beschreibt somit lediglich eine Tabelle, in der jedes MCS mit

einer bestimmten Codierrate für die Steuersignalisierung verknüpft ist (vgl. K8, Kap.

7.2.2: „A table links each PUSCH MCS with a given coding rate for control

signalling“). Die Codierrate gibt die Anzahl von Symbolen vor, die für eine

ACK/NAK- oder eine bestimmte CQI/PMI-Größe verwendet werden sollen („the

number of symbols to use for an ACK/NAK or a certain CQI/PMI size“). Somit

werden die Steuerdaten nicht mit einer Codierrate codiert, die von der Art der

Steuerdaten abhängt, sondern mit einer Codierrate, die die Anzahl von Symbolen

für die gesamten Steuerdaten, also für ACK/NACK oder CQI/PMI, vorgibt. Eine Typ-

Abhängigkeit, wie von Merkmal 1.1.2‘ definiert, ist somit nicht offenbart.

Darüber hinaus sind der K8 auch kein Skalierfaktor (Merkmale 1.1‘‘‘, 1.1.1‘ und

1.1.4) und auch keine Zuordnung eines CQI zu einem MCS für Steuerdaten im

Sinne des Merkmals 1.1.3 zu entnehmen.

6.5.9. Die Druckschrift K9 (R1-073388) befasst sich mit dem Multiplexen von

Steuer- und Datensignalen. Da die Steuersignale vor der diskreten Fourier-

Transformation (DFT) mit Datensignalen gemultiplext werden, ist für einen

zuverlässigen Empfang eine geeignete Modulations- und Codierungsauswahl für

die Steuersignale erforderlich (vgl. Kapitel 1). Aufgrund der unterschiedlichen

Leistungsanforderungen können Steuersignale und Datensignale unterschiedliche

Modulation und Codierung aufweisen, wobei die MCS der Steuerungsfelder vom

Daten-MCS abhängen. Zur Implementierung kann eine Mapping-Tabelle zwischen

Steuerungs- und Daten-MCS definiert werden (vgl. S. 1, letzter Absatz „Control

MCS selection is tied to data MCS“). Um die für die Steuersignale erforderliche

Menge an Uplink-Ressourcen zu minimieren und um sicherzustellen, dass die

Leistungsanforderungen erfüllt werden, sollte jedes Steuerfeld separat codiert

werden (vgl. S. 1, vorletzter Absatz „Separate coding for each control field“ und

Figur 3).

Die Druckschrift K9 offenbart somit eine Funk-Sendevorrichtung („UE“), die eine

Codiereinheit umfasst, die so konfiguriert ist, dass sie Steuerdaten („control“) unter

Verwendung eines MCS für einen Datenkanal „Control MCS selection is tied to data

MCS“ codiert (Merkmale 1 und 1.1‘‘‘teilweise). Die Steuerdaten werden auch mit einer

Codierrate codiert, die vom Typ der Steuerdaten abhängt (vgl. Abschnitt „Separate

coding for each control field“: „each field should be separately coded as illustrated

in Figure 3“ und Abschnitt „Symbol level multiplexing“: „control and data multiplexing

is performed at the symbol level to allow different modulation and coding rate

selections“ und Figur 3)

(Merkmal 1.1.2’). Der Fachmann

liest dabei

selbstverständlich mit, dass das UE eine Sendeeinheit aufweist, die so konfiguriert

ist, dass sie Daten in dem Datenkanal und die Steuerdaten gemultiplexed sendet

(Merkmale 1.2, 1.2.1).

Die Druckschrift K9 offenbart jedoch keinen dezimalen Skalierfaktor, der für jede Art

der Steuerdaten festgelegt und mit einem CQI multipliziert wird (Merkmale 1.1‘‘‘rest,

1.1.1‘ und 1.1.4).

Da die Druckschrift K9 dem Fachmann keine Anregung in Richtung eines

Skalierfaktors gibt, ist der Fachmann ausgehend von der K9 auch nicht veranlasst,

nach einen Skalierfaktor im Stand der Technik zu suchen.

6.5.10. Die im Absatz [0004] des Streitpatents zum Stand der Technik genannte

Druckschrift K20 (R1-073334) offenbart eine aktualisierte CQI-Tabelle, um eine

64QAM-Modulation im HSDPA zu unterstützen (vgl. K20, Kap. 1). Dieser sind CQI-

Werte, eine Anzahl von HS-PDSCH Kanälen, Modulationsschemata, alte und neue

Transportblockgrößen, deren Differenz, alte und neue Codierraten und deren

Differenz zu entnehmen (vgl. K20, Kap. 2).

Die K20 offenbart insbesondere keinen Skalierfaktor im Sinne der Merkmale 1.1‘‘‘,

1.1.1‘ und 1.1.4. Darüber hinaus ist der K20 auch keine Abhängigkeit von der Art

der Steuerdaten im Sinne der Merkmale 1.1.1‘, 1.1.2‘ und 1.1.3 zu entnehmen.

6.5.11. Die Druckschriften K18 und K19 sind nicht zu berücksichtigen, da diese erst

nach dem maßgeblichen Prioritätstag der Öffentlichkeit zugänglich waren.

6.5.12. Da keine der Druckschriften des gesamten im Verfahren genannten Standes

der Technik die Merkmale aufweist oder zumindest nahelegen kann, wonach

Steuerdaten unter Verwendung eines dezimalen Skalierfaktors codiert werden, der

mit einem CQI multipliziert wird (Teilmerkmal 1.1), und, dass das Modulations- und

Codierungsschema der Steuerdaten basierend auf einem neuen CQI bestimmt

wird, der durch Multiplizieren des MCS-Indikators für den Datenkanal mit dem

Skalierungsfaktor ermittelt wird (Merkmal 1.1.4), kann auch eine Zusammenschau

des Standes der Technik dies nicht leisten.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 11a ist damit dem Fachmann

weder durch einzelne der vorgenannten Druckschriften noch durch deren

Kombination oder unter Einbeziehung seines Fachwissens nahegelegt. Der

Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 11a ist somit neu und beruht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

6.6. Die vorstehenden Ausführungen zu Anspruch 1 nach Hilfsantrag 11a gelten

entsprechend auch für den nebengeordneten Verfahrensanspruch 2.

6.7. Da sich somit das Streitpatent in der von der Beklagten hilfsweise

verteidigten Fassung nach Hilfsantrag 11a als schutzfähig erweist, war die Klage

insoweit teilweise abzuweisen. Bei diesem Sachstand bedarf es daher keiner

Entscheidung mehr, ob das Streitpatent auch in den Fassungen der Hilfsanträge 12

oder 12a schutzfähig wäre.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG

i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 100 Abs. 1 ZPO.

Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der als schutzfähig verbleibende

Patentgegenstand gegenüber demjenigen der erteilten Fassung eingeschränkt ist.

Diese Einschränkung macht nach der Schätzung des Senats 9/10 der

wirtschaftlichen Verwertbarkeit des Streitpatents aus, da der beschränkte

Gegenstand nicht mehr standardrelevant ist, sodass der Beklagten trotz teilweisem

Fortbestand des Streitpatents in beschränkter Fassung in diesem Umfang die

Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen waren.

Die Klägerinnen haften für die Kosten nach Kopfteilen (§ 84 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz

1 PatG i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO). Sind mehrere Klageverfahren, die dasselbe

Patent zum Gegenstand haben, zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und

Entscheidung verbunden worden, sind die Kläger notwendige Streitgenossen

gemäß § 62 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 – X ZR 11/13 -,

Rn. 47 - 49, juris).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

IV.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statthaft.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form

abgefassten Urteils - spätestens nach Ablauf von

fünf Monaten nach

Verkündung - durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen

Rechtsanwalt oder Patentanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße

45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.

Die Berufungsschrift muss

-

-

die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie

die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,

enthalten. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift

des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Auf die Möglichkeit, die Berufung nach § 125a PatG in Verbindung mit § 2 der

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und

Bundespatentgericht

(BGH/BPatGERVV) auf elektronischem Weg beim

Bundesgerichtshof

einzulegen, wird

hingewiesen

(www.bundesgerichtshof.de/erv.html).

Hartlieb

Dr. Friedrich

Dr. Zebisch

Dr. Himmelmann

Dr. Kapels