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BPatG Beschluss vom 06.10.2020 – 23 W (pat) 17/18

23. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:061020B23Wpat17.18.0

BUNDESPATENTGERICHT

23 W (pat) 17/18 ________________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. Oktober 2020

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 11 2010 003 936.4

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2020 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr. Strößner und der Richter Dr. Friedrich, Dr. Himmelmann

und Dr. Kapels

ECLI:DE:BPatG:2020:061020B23Wpat17.18.0

beschlossen:

1.

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01L des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. März 2018 wird

aufgehoben.

2.

Es wird ein Patent erteilt mit der Bezeichnung

„Halbleitereinheit mit einem Kupferanschluss“, dem PCT-

Anmeldetag 23. August 2010 unter Inanspruchnahme der

Priorität US 12/573,183 vom 5. Oktober 2009 auf der

Grundlage folgender Unterlagen:

-

-

-

Patentansprüche 1 bis 9,

Beschreibungsseiten 1 bis 14, jeweils überreicht in

der mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2020;

5 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 10,

eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt

am 13. März 2012.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 11 2010 003 936.4 und der

Bezeichnung „Halbleitereinheit mit einem Kupferanschluss“ wurde am 23. August

2010 unter Inanspruchnahme der US-Priorität 12/573,183 vom 5. Oktober 2009

international angemeldet. Die Internationale Anmeldung wurde am 14. April 2011

mit der WO 2011/043869 A2 offengelegt. Mit dem Eintritt in die deutsche nationale

Phase am 9. März 2012 wurden Übersetzungen der ursprünglichen englischen

Unterlagen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht, die mit der

DE 11 2010 003 936 T5 am 16. August 2012 veröffentlicht wurden. Gleichzeitig mit

dem Eintritt in die deutsche nationale Phase wurde Prüfungsantrag gestellt.

Die Prüfungsstelle für Klasse H01L hat im Prüfungsverfahren auf den Stand der

Technik gemäß den Druckschriften

D1

D2

D3

US 2005 / 0 014 356 A1,

US 6 133 136 A,

US 2005 / 0 127 530 A1

und

D4 WO 2008/ 100 923 A2

verwiesen und im ersten Prüfungsbescheid vom 9. Oktober 2012 die Klarheit

mehrere Merkmale, sowie die Patentfähigkeit der Gegenstände der ursprünglichen

Ansprüche verneint. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2012 reichte die Anmelderin

einen Satz geänderte Ansprüche und eine überarbeitete Beschreibung zur Prüfung

ein. Im zweiten Prüfungsbescheid vom 10. Juni 2015 führte die Prüfungsstelle aus,

dass die Gegenstände der Ansprüche 1 und 15 unzulässig erweitert seien und auch

ein zulässig und klar formulierter Anmeldungsgegenstand nicht patentfähig sei,

worauf die Anmelderin mit Eingabe vom 6. August 2015 einen weiteren geänderten

Satz Patentansprüche eingereicht hat.

In einem Zusatz zur Ladung vom 16. Januar 2018 führte die Prüfungsstelle aus,

dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Eingabe vom 6. August 2015

unzulässig erweitert sei und voraussichtlich auch ein zulässig formulierter

Gegenstand gemäß Anspruch 1 aufgrund fehlender Neuheit nicht patentfähig sei,

worauf die Anmelderin mit Eingabe vom 28. Februar 2018 einen weiteren Anspruch

1, der als Hilfsantrag den geltenden Anspruch 1 ersetzen solle, eingereicht hat.

Die Prüfungsstelle hat die Anmeldung zum Ende der am 7. März 2018

durchgeführten Anhörung zurückgewiesen, da die Gegenstände der Ansprüche 1

des Haupt- und des Hilfsantrags jeweils unzulässig erweitert seien.

Gegen diesen der Anmelderin mit Anschreiben vom 15. März 2018 am

21. März 2018 zugestellten Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom

9. April 2018, am 11. April 2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt

elektronisch

eingegangen,

Beschwerde

eingelegt.

Mit

ihrer

Beschwerdebegründung vom 29. Mai 2018 reichte die Anmelderin einen neuen

Hauptantrag sowie einen neuen Hilfsantrag ein.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2020 sind der Anmelderin vom Senat die Druckschriften

D5

D6

D7

D8

US 6 376 353 B1,

US 2007/0252274 A1,

US 2005/0227488 A1

und

US 2009/0243098 A1

zugesandt und deren Relevanz erläutert worden.

In der mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2020 hat die Anmelderin neben einer

neuen Beschreibung einen neuen Anspruchssatz mit Ansprüchen 1 bis 9 vorgelegt.

Sie beantragt:

1.

den Beschluss der Prüfungsstelle

für Klasse H01L des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. März 2018

aufzuheben.

2.

Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung „Halbleitereinheit mit

einem Kupferanschluss“, dem PCT-Anmeldetag 23. August 2010

unter Inanspruchnahme der Priorität US 12/573,183 vom

5. Oktober 2009 auf der Grundlage folgender Unterlagen:

-

-

-

Patentansprüche 1 bis 9,

Beschreibungsseiten 1 bis 14, jeweils überreicht in der

mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2020;

5 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 10, eingegangen

im Deutschen Patent-

und Markenamt

am

13. März 2012.

Die in der mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2020 überreichten zueinander

nebengeordneten Ansprüche 1 und 7 haben folgenden Wortlaut:

1. Halbleitereinheit, umfassend:

ein

Halbleitersubstrat

(12)

mit

einer

Vielzahl

von

Verdrahtungsschichten, wobei die in Bezug auf einen Kupferanschluss

(28) letzte Verdrahtungsschicht (14) ein leitfähiges Material umfasst;

eine

auf

der

letzten Verdrahtungsschicht

(14)

gebildete

Isolierungsschicht (20), wobei die Isolierungsschicht (20) eine darin

gebildete Durchkontaktierungsöffnung (38) aufweist, wobei sich die

Durchkontaktierungsöffnung

(38)

vollständig

durch

die

Isolierungsschicht (20) hindurch erstreckt;

eine Aluminiumschicht (50) in der Durchkontaktierungsöffnung (38),

welche eine Wand, einen Boden und eine Auskragung aufweist, wobei

der Boden an die letzte Verdrahtungsschicht (14) anschließt, die Wand

an die Isolierungsschicht (20) anschließt und die Auskragung sich aus

der Durchkontaktierungsöffnung (38) hinaus auf der oberen Oberfläche

(40) der Isolierungsschicht (20) erstreckt;

eine in der Durchkontaktierungsöffnung (38) gebildete Barriereschicht

(30) auf der Aluminiumschicht (50), wobei die Barriereschicht (30) eine

Wand und einen Boden aufweist, welche sich auf der Wand und dem

Boden der Aluminiumschicht (50) erstrecken;

den Kupferanschluss (28), der auf der Barriereschicht (30) gebildet ist,

in vollständigem Kontakt mit der Wand und dem Boden der

Barriereschicht (30) steht und die Durchkontaktierungsöffnung (38)

vollständig füllt, wobei der Kupferanschluss (28) eine Wand aufweist,

die mit der letzten Verdrahtungsschicht (14) einen Winkel (α) von 45 bis

75 Grad bildet;

eine auf dem Kupferanschluss (28) gebildete Deckschicht (52), welche

eine Oberfläche des Kupferanschlusses (28) vollständig bedeckt, wobei

die Deckschicht (52) in direktem Kontakt mit der Oberfläche des

Kupferanschlusses

(28) steht und sich seitlich über den

Kupferanschluss (28) hinaus auf die Barriereschicht (30) erstreckt; und

eine dielektrische Schicht (34), die auf der Isolierungsschicht (20)

gebildet ist und eine Öffnung (36) aufweist, wobei die Öffnung (36) in

der dielektrischen Schicht (34) größer als der Kupferanschluss (28) ist,

so dass die Öffnung (36) in der dielektrischen Schicht (34) die

Deckschicht (52) und die Aluminiumschicht (50) exponiert, und die

dielektrische Schicht (34)

lateral an die Aluminiumschicht (50)

anschließt.

7. Verfahren zum Herstellen einer Halbleitereinheit, umfassend:

Bereitstellen eines Halbleitersubstrats (12) mit einer Vielzahl von

Verdrahtungsschichten, wobei die in Bezug auf einen Kupferanschluss

(28) letzte Verdrahtungsschicht (14) ein leitfähiges Material umfasst;

Bilden einer Isolierungsschicht (20) auf der letzten Verdrahtungsschicht

(14);

Bilden einer Durchkontaktierungsöffnung (38) in der Isolierungsschicht

(20), um das leitfähige Material in der letzten Verdrahtungsschicht (14)

zu exponieren, wobei sich die Durchkontaktierungsöffnung (38)

vollständig durch die Isolierungsschicht (20) hindurch erstreckt;

Bilden einer Aluminiumschicht (50) in der Durchkontaktierungsöffnung

(38), welche eine Wand, einen Boden und eine Auskragung aufweist,

wobei der Boden an die letzte Verdrahtungsschicht (14) anschließt, die

Wand an die Isolierungsschicht (20) anschließt und die Auskragung

sich aus der Durchkontaktierungsöffnung (38) hinaus auf der oberen

Oberfläche (40) der Isolierungsschicht (20) erstreckt;

Bilden einer Barriereschicht (30) in der Durchkontaktierungsöffnung

(38) auf der Aluminiumschicht (50), wobei die Barriereschicht (30) eine

Wand und einen Boden aufweist, welche sich auf der Wand und dem

Boden der Aluminiumschicht (50) erstrecken;

Bilden des Kupferanschlusses (28) auf der Barriereschicht (30) und

Füllen

der Durchkontaktierungsöffnung

(38), wobei

der

Kupferanschluss (28) in vollständigem Kontakt mit der Wand und dem

Boden

der

Barriereschicht

(30)

steht

und

die

Durchkontaktierungsöffnung

(38)

vollständig

füllt, wobei der

Kupferanschluss (28) eine Wand aufweist, die mit der letzten

Verdrahtungsschicht (14) einen Winkel (α) von 45 bis 75 Grad bildet;

Bilden einer Deckschicht (52) auf dem Kupferanschluss (28), welche

eine Oberfläche des Kupferanschlusses (28) vollständig bedeckt, wobei

die Deckschicht (52) in direktem Kontakt mit der Oberfläche des

Kupferanschlusses

(28) steht und sich seitlich über den

Kupferanschluss (28) hinaus auf die Barriereschicht (30) erstreckt; und

Bilden einer dielektrischen Schicht (34) auf der Isolierungsschicht (20),

die eine Öffnung (36) aufweist, wobei die Öffnung (36) in der

dielektrischen Schicht (34) größer als der Kupferanschluss (28) ist, so

dass die Öffnung (36) in der dielektrischen Schicht (34) die Deckschicht

(52) und die Aluminiumschicht (50) exponiert, und die dielektrische

Schicht (34) lateral an die Aluminiumschicht (50) anschließt.

Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 6, 8 und 9, sowie der weiteren Einzelheiten

wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und

erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2020

auch als begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses der Prüfungsstelle

für Klasse H01L vom 7. März 2018 und zur Erteilung des Patents gemäß dem in der

mündlichen Verhandlung gestellten Antrag (§ 79 Abs. 1 PatG i. V. m. § 49 Abs. 1

PatG), denn die geltenden Patentansprüche sind zulässig (§ 38 PatG), und ihre

gewerblich anwendbare Lehre (§ 5 PatG) ist auch patentfähig (§§ 1 bis 4 PatG).

Als Fachmann

ist hier ein Physiker oder Elektrotechnikingenieur mit

Hochschulabschluss und Erfahrung

im Bereich der Halbleitertechnologie,

insbesondere der Aufbau- und Verbindungstechnik, zu definieren.

1.

Die Anmeldung betrifft eine Halbleitereinheit,

insbesondere eine

Halbleitereinheit, die für die Flip-Chip-Verbindung an eine Baugruppe geeignet ist

und einen Kupferanschluss aufweist (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, Z. 8 bis 11).

So genannte Flip-Chip-Baugruppen werden gewöhnlich zum Verbinden von

Halbleitereinheiten an Baugruppen verwendet, da sie mehrere Vorteile gegenüber

herkömmlichen verdrahteten Baugruppen aufweisen. Diese Vorteile umfassen

Kompaktheit, Robustheit und die Kosten. Bei einer Halbleitereinheit für die Flip-

Chip-Verbindung weist die Halbleitereinheit eine Isolierungsschicht und eine

Passivierungs-Endschicht auf, die eine Durchkontaktierungsöffnung zum

Aufnehmen einer Kugelbegrenzungsmetallurgie (Under-Bump-Metallisierung) und

einem Lot aufweist. Bei dem Material der Isolierungsschicht kann es sich

beispielsweise um ein Siliciumnitrid oder Siliciumoxid handeln. Das Material der

Passivierungs-Endschicht

kann beispielsweise ein Polyimid oder ein

lichtempfindliches Polyimid

sein. Der

fertige Halbleiterchip mit der

Kugelbegrenzungsmetallurgie und dem Lot kann mit einer Baugruppe, wie z. B.

einer gedruckten Leiterplatte oder einem Keramiksubstrat, in Kontakt gebracht und

anschließend erwärmt werden, um das erneute Fließen des Lots und das Verbinden

des Halbleiterchips mit der Baugruppe zu bewirken (vgl. geltende Beschreibung,

S. 1, Z. 13 bis 34).

Die Druckschrift US 2005/0014356 A1 (=D1) offenbart ein Verfahren zur Herstellung

einer bond pad-Schnittstelle. Die Halbleitereinheit weist eine Verdrahtungsschicht

mit einem leitfähigen Material auf. In der darüber liegenden dielektrischen Schicht

ist eine Durchkontaktierungsöffnung vorgesehen, die eine Barriereschicht und ein

Kupfermaterial enthält. Die Druckschrift US 6,133,136 A (=D2) offenbart eine

Verbindungsstruktur für Halbleiterelemente. Dabei wird ein Kupfer-Pad über eine

Barriereschicht und einer Schicht aus AlCu, die in eine Durchkontaktierungsöffnung

eingebracht sind, mit einer Begrenzungsschicht verbunden, die zur Aufnahme einer

vorzugsweise durch ein Lot gebildeten Kugelstruktur ausgebildet

ist. Die

Druckschrift US 2005/0127530 A1 (=D3) offenbart eine bond pad-Struktur. Dabei ist

eine obere Verdrahtungsschicht über eine Barriereschicht und eine Pufferschicht

verbunden. Die Barriereschicht und die Pufferschicht sind dabei

in eine

Durchkontaktierungsöffnung der dielektrischen Schicht eingebracht. Die

Pufferschicht ist mittels einer Support-Schicht mit der Bondpadschicht verbunden

(vgl. geltende Beschreibung, S. 2, Z. 1 bis 23).

Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe

zugrunde, einen Kupferanschluss

in einer

Isolierungsschicht auf einem

Halbleitersubstrat bereitzustellen (vgl. geltende Beschreibung, S. 2, Z. 31 bis 33).

Gelöst wird diese Aufgabe durch die Halbleitereinheit und das Verfahren zum

Herstellen einer Halbleitereinheit der zueinander nebengeordneten Ansprüche 1

und 7.

Die beanspruchte Halbleitereinheit wird in der Anmeldung insbesondere anhand der

Figuren 4 und 10 mit Beschreibung ab der Seite 7, Zeile 25 bis Seite 13, Zeile 27

erläutert.

Demnach umfasst die Halbleitereinheit ein Halbleitersubstrat (12) mit einer Vielzahl

von Verdrahtungsschichten, wobei

in der Figur 10 nur die

letzte

Verdrahtungsschicht

(14) dargestellt

ist. Auf dieser

bezüglich eines

Kupferanschlusses (28) letzten Verdrahtungsschicht (14) ist eine Isolierungsschicht

(20) ausgebildet, die eine sich vollständig durch die Isolierungsschicht (20) hindurch

erstreckende Durchkontaktierungsöffnung (38) aufweist. Die Halbleitereinheit

umfasst des Weiteren

in der Durchkontaktierungsöffnung

(38) eine

Aluminiumschicht (50), die eine Wand, einen Boden und eine Auskragung aufweist.

Der Boden der Aluminiumschicht (50) schließt an die letzte Verdrahtungsschicht

(14) und die Wand an die Isolierungsschicht (20) an. Die Auskragung der

Aluminiumschicht (50) erstreckt sich aus der Durchkontaktierungsöffnung (38)

hinaus auf der oberen Oberfläche (40) der Isolierungsschicht (20). In der

Durchkontaktierungsöffnung

(38)

ist eine Barriereschicht

(30) auf der

Aluminiumschicht (50) gebildet. Diese Barriereschicht (30) weist eine Wand und

einen Boden auf, die sich auf der Wand und dem Boden der Aluminiumschicht (50)

erstrecken. Auf der Barriereschicht (30) ist der Kupferanschluss (28) gebildet, der

in vollständigem Kontakt mit der Wand und dem Boden der Barriereschicht (30)

steht und die Durchkontaktierungsöffnung

(38) vollständig

füllt. Dieser

Kupferanschluss (28) weist eine Wand auf, die mit der letzten Verdrahtungsschicht

(14) einen Winkel (α) von 45 bis 75 Grad bildet. Eine auf diesem Kupferanschluss

(28) gebildete Deckschicht (52) bedeckt eine Oberfläche des Kupferanschlusses

(28) vollständig. Dabei steht die Deckschicht (52) in direktem Kontakt mit der

Oberfläche des Kupferanschlusses (28) und erstreckt sich seitlich über den

Kupferanschluss (28) hinaus auf die Barriereschicht (30). Ferner umfasst die

Halbleitereinheit eine dielektrische Schicht (34), die auf der Isolierungsschicht (20)

gebildet ist und eine Öffnung (36) aufweist. Diese Öffnung (36) in der dielektrischen

Schicht (34) ist größer als der Kupferanschluss (28), so dass die Öffnung (36) in der

dielektrischen Schicht (34) die Deckschicht (52) und die Aluminiumschicht (50)

exponiert, und die dielektrische Schicht (34) lateral an die Aluminiumschicht (50)

anschließt.

2.

Die in der Verhandlung überreichten Ansprüche 1 bis 9 sind zulässig.

Anspruch 1 umfasst die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1, 3 und 9, sowie

weitere Merkmale, die in der Figur 10 offenbart sind. Der selbstständige Anspruch

7 geht aus dem ursprünglichen Anspruch 15 hervor, indem in ihn die Merkmale des

Anspruchs 17 aufgenommen wurden. Hinzu kommen wiederum die aus der Figur

10 bereits in den Anspruch 1 aufgenommenen Merkmale. Das auf einen Winkel (a)

gerichtete Merkmal ist auf der Seite 9 ab Zeile 33 offenbart. Der mit Anspruch 1

beanspruchte Gegenstand und das mit Anspruch 7 beanspruchte Verfahren sind

somit ursprünglich offenbart und damit Anspruch 1 und Anspruch 7 auch zulässig.

Die Unteransprüche 2 bis 6, 8 und 9 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen

2, 4 bis 6, 8, 16 und 18. Somit sind auch die Unteransprüche zulässig.

3.

Die gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) Halbleitereinheit des Anspruchs 1 ist

hinsichtlich des vorgenannten Stands der Technik neu (§ 3 PatG) und beruht

diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen

Fachmanns (§ 4 PatG).

3.1

Die Druckschrift WO 2008/100923 A2 (D4) beschreibt ein Verfahren zum

Bilden einer „solder bump“-Verbindung an einer metallischen Bondpadoberfläche

eines Halbleiterchips (vgl. Abs. [0014]: „to provide an improved method of forming

a solder bump connection at a metallic bonding pad surface of a semiconductor

chip“).

Insbesondere offenbart die D4 in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2A

und 5A mit Beschreibung in den Absätzen [0027] bis [0032] in den Worten des

Anspruchs 1 eine

Halbleitereinheit (vgl. Abs. [0027]: „chip“), umfassend:

ein Halbleitersubstrat (vgl. Fig. 2A) mit einer Vielzahl von Verdrahtungsschichten,

wobei die in Bezug auf einen Kupferanschluss (vgl. Abs. [0030]: „Copper plug 30'“)

letzte Verdrahtungsschicht ein leitfähiges Material umfasst (vgl. Abs. [0027]: „a last

conducting metal layer 19', e. g., a metallic bonding pad layer comprising Cu, Al, or

other conducting metal layer“);

eine auf der letzten Verdrahtungsschicht (19‘) gebildete Isolierungsschicht (vgl. Abs.

[0027]:

„insulator stack 11‘“;

„final passivation

layer 12‘“), wobei die

Isolierungsschicht (11‘, 12‘) eine darin gebildete Durchkontaktierungsöffnung (vgl.

Abs. [0027]: „terminal via 15‘“) aufweist, wobei sich die Durchkontaktierungsöffnung

(15‘) vollständig durch die Isolierungsschicht (11‘, 12‘) hindurch erstreckt (vgl. Fig.

2A);

eine Aluminiumschicht (vgl. Abs. [0028]: „bottom layer 21‘ of Ti-W“; „Some other

BLM stacks (in addition to TiW/CrCu/Cu) include … Al/Ni-V/Cu“) in der

Durchkontaktierungsöffnung (15‘), welche eine Wand, einen Boden und eine

Auskragung aufweist, wobei der Boden an die letzte Verdrahtungsschicht (19‘)

anschließt, die Wand an die Isolierungsschicht (11‘, 12‘) anschließt und die

Auskragung sich aus der Durchkontaktierungsöffnung (15‘) hinaus auf der oberen

Oberfläche der Isolierungsschicht (11‘, 12‘) erstreckt (vgl. Fig. 5A);

eine in der Durchkontaktierungsöffnung (15‘) gebildete Barriereschicht (vgl.

Abs. [0028]: „22‘“; „Ni-V“) auf der Aluminiumschicht (Al, 21‘), wobei die

Barriereschicht (22‘) eine Wand und einen Boden aufweist, welche sich auf der

Wand und dem Boden der Aluminiumschicht (21‘) erstrecken (vgl. Fig. 5A);

den Kupferanschluss (30‘), der auf der Barriereschicht (22‘) gebildet ist, in

vollständigem Kontakt mit der Wand und dem Boden der Barriereschicht (22‘) steht

und die Durchkontaktierungsöffnung

(15‘) vollständig

füllt, wobei der

Kupferanschluss (30‘) eine Wand aufweist, die mit der letzten Verdrahtungsschicht

(19‘) einen Winkel (α) von 45 bis 75 Grad bildet (vgl. Fig. 5A);

eine auf dem Kupferanschluss (30‘) gebildete Deckschicht (vgl. Abs. [0032]:

„diffusion barrier layer 40‘“), welche eine Oberfläche des Kupferanschlusses (30‘)

vollständig bedeckt, wobei die Deckschicht (40‘) in direktem Kontakt mit der

Oberfläche des Kupferanschlusses (30‘) steht und sich seitlich über den

Kupferanschluss (30‘) hinaus auf die Barriereschicht (22‘) erstreckt (vgl. Fig. 5A).

Die Druckschrift D4 offenbart auch eine dielektrische Schicht (vgl. Abs. [0032]:

„resist 60“), die auf der Isolierungsschicht (11‘, 12‘) gebildet ist (vgl. Fig. 5A).

Diese dielektrische Schicht (60‘) weist jedoch keine Öffnung auf, die größer als der

Kupferanschluss (30‘) ist und die Deckschicht (40‘) und die Aluminiumschicht (21‘)

exponiert. Darüber hinaus ist die dielektrische Schicht

(60‘) oberhalb der

Aluminiumschicht (21‘) ausgebildet und schließt somit nicht

lateral an die

Aluminiumschicht (21‘) an.

Der Druckschrift D4 kann der Fachmann auch keine Anregung entnehmen, eine

schmalere Auskragung der Aluminiumschicht und eine entsprechend veränderte

Öffnung in der dielektrischen Schicht vorzusehen.

3.2

Die Druckschrift US 2009/0243098 A1 (D8) betrifft Halbleiterstrukturen und

insbesondere „Underbump“-Metallisierungsstrukturen (vgl. Abs.

[0001]: „The

present invention relates to semiconductor structures, and particularly to underbump

metallurgy (UBM) structures“).

Die D8 offenbart in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 mit Beschreibung in

den Absätzen [0055] bis [0065] in den Worten des Anspruchs 1 eine

Halbleitereinheit (vgl. Abs. [0055]: „semiconductor structure“), umfassend:

ein Halbleitersubstrat mit einer Vielzahl von Verdrahtungsschichten, wobei die in

Bezug auf einen Kupferanschluss (vgl. Abs. [0065]: „metal conductive layer 60

comprises a second elemental metal, which may be Cu“) letzte Verdrahtungsschicht

(vgl. Abs. [0058]: „final level metal line 20“) ein leitfähiges Material umfasst;

eine auf der letzten Verdrahtungsschicht (20) gebildete Isolierungsschicht (vgl. Abs.

[0056]: „final level dielectric cap layer 22“; Abs. [0058]: „first and second dielectric

layers (24, 26)“), wobei die Isolierungsschicht (22, 24, 26) eine darin gebildete

Durchkontaktierungsöffnung

(vgl. Fig.

3)

aufweist, wobei

sich

die

Durchkontaktierungsöffnung vollständig durch die Isolierungsschicht (22, 24, 26)

hindurch erstreckt;

eine Aluminiumschicht (vgl. Abs. [0058]: „metal pad 30, which typically comprise Al“)

in der Durchkontaktierungsöffnung, welche eine Wand, einen Boden und eine

Auskragung aufweist, wobei der Boden an die letzte Verdrahtungsschicht (20)

anschließt, die Wand an die Isolierungsschicht (22, 24, 26) anschließt und die

Auskragung sich aus der Durchkontaktierungsöffnung hinaus auf der oberen

Oberfläche der Isolierungsschicht (22, 24, 26) erstreckt (vgl. Fig. 3);

eine in der Durchkontaktierungsöffnung gebildete Barriereschicht (vgl. Abs. [0061]:

„first metallic diffusion barrier layer 40“) auf der Aluminiumschicht (30), wobei die

Barriereschicht (40) eine Wand und einen Boden aufweist, welche sich auf der

Wand und dem Boden der Aluminiumschicht (30) erstrecken;

den Kupferanschluss (60), der auf der Barriereschicht (40) gebildet ist, in

vollständigem Kontakt mit der Wand und dem Boden der Barriereschicht (40) steht

und die Durchkontaktierungsöffnung vollständig füllt, wobei der Kupferanschluss

(60) eine Wand aufweist, die mit der letzten Verdrahtungsschicht (20) einen Winkel

(α) von 45 bis 75 Grad bildet (vgl. Fig. 3);

eine auf dem Kupferanschluss (60) gebildete Deckschicht (vgl. Abs. [0061]: „second

metallic diffiision barrier layer 70“), welche eine Oberfläche des Kupferanschlusses

(60) vollständig bedeckt, wobei die Deckschicht (70) in direktem Kontakt mit der

Oberfläche des Kupferanschlusses (60) steht.

Die Druckschrift D8 offenbart auch eine dielektrische Schicht (vgl. Abs. [0055]:

„dielectric passivation layer 32“), die auf der Isolierungsschicht (22, 24, 26) gebildet

ist und eine Öffnung aufweist (vgl. Fig. 3).

Der Druckschrift D8 ist jedoch nicht zu entnehmen, dass sich die Deckschicht (70)

seitlich über den Kupferanschluss (60) hinaus auf die Barriereschicht (40) erstreckt.

Darüber hinaus offenbart die Druckschrift D8 auch nicht, dass die Öffnung in der

dielektrischen Schicht (32) größer als der Kupferanschluss (60) ist, so dass die

Öffnung in der dielektrischen Schicht (32) die Deckschicht (70) und die

Aluminiumschicht (30) exponiert.

Der Fachmann kann der D8 auch keine Anregung für eine entsprechende

Modifikation entnehmen.

3.3

Die Druckschrift US 6 133 136 A (D2) offenbart zwar eine Kupferverbindungsstruktur („copper interconnect structure“) für Halbleiterbauelemente (vgl. Sp. 1, Z. 3

bis 13), wobei eine Halbleitereinheit (vgl. Fig. 2) eine Barriereschicht (vgl. Sp. 3,

Z. 39 – 48: „barrier layer 10“) umfasst. Jedoch ist der Druckschrift D2 insbesondere

keine eine Wand, einen Boden und eine Auskragung aufweisende

Aluminiumschicht unterhalb der Barriereschicht und keine Öffnung in einer

dielektrischen Schicht, die eine Deckschicht und eine Aluminiumschicht exponiert,

zu entnehmen.

3.4

Auch den weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften ist keine auf

einer Isolierungsschicht gebildete dielektrische Schicht zu entnehmen, die eine

Öffnung aufweist, wobei die Öffnung in der dielektrischen Schicht größer als ein

Kupferanschluss ist, so dass die Öffnung in der dielektrischen Schicht eine

Deckschicht und eine Aluminiumschicht exponiert, und die dielektrische Schicht

lateral an die Aluminiumschicht anschließt

Für eine solche Ausgestaltung gibt es in dem entgegengehaltenen Stand der

Technik auch keine Anregung.

Die Halbleitereinheit des Anspruchs 1 ist daher neu gegenüber dem Stand der

Technik, und sie wird dem Fachmann durch diesen Stand der Technik auch nicht

nahegelegt, so dass sie patentfähig ist.

Für das Verfahren zum Herstellen einer Halbleitereinheit des Anspruchs 7 gelten

diese Ausführungen in gleicher Weise.

4.

An die Patentansprüche 1 und 7 können sich die Unteransprüche 2 bis 6 bzw.

8 und 9 anschließen, da sie vorteilhafte und nicht platt selbstverständliche

Weiterbildungen der beanspruchten Halbleitereinheit bzw. des beanspruchten

Verfahrens zum Herstellen einer solchen darstellen. Zudem sind in der geltenden

Beschreibung mit Zeichnung die Gegenstände der Ansprüche ausreichend

erläutert.

5.

Bei dieser Sachlage war das Patent im beantragten Umfang zu erteilen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie

nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich

1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der

Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder

wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des

Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens

ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung

ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des

Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses

schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als

Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe,

einzureichen oder

durch einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt als

Bevollmächtigten in elektronischer Form. Zur Entgegennahme elektronischer

Dokumente ist die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs bestimmt. Die

elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs ist über die auf der Internetseite

www.bundesgerichtshof.de/erv.html

bezeichneten

Kommunikationswege

erreichbar. Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen

Dokuments in die elektronische Poststelle. Elektronische Dokumente sind mit einer

qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einer

fortgeschrittenen

elektronischen Signatur zu versehen.

Dr. Strößner

Dr. Friedrich

Dr. Himmelmann

Dr. Kapels

prö