Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 07.10.2020 – 35 W (pat) 421/18
35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:071020B35Wpat421.18.0
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 7 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 421/18 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. Oktober 2020
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2020:071020B35Wpat421.18.0
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2010 018 289
(hier: Feststellung der Unwirksamkeit)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2020 und 7. Oktober 2020 unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Dipl.-Ing. Körtge
und Dr.-Ing. Dipl.-Phys. Univ. Geier
beschlossen:
1.
Die Beschwerde und der Feststellungsantrag der Antragstellerin werden zurückgewiesen.
2.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Gebrauchsmusters
20 2010 018 289 (i. F.: Streitgebrauchsmuster).
Das Streitgebrauchsmuster ist am 7. Mai 2015 eingereicht worden. Es ist aus der
Patentanmeldung 10 2010 036 898 mit Anmeldetag 6. August 2010 abgezweigt
worden (i. F.: Stammanmeldung) und am 3. Juni 2015 mit der Bezeichnung „Heckträger mit Stabilisierungssystem“ sowie mit den Schutzansprüchen 1 – 8 eingetragen worden. Es ist nach Ablauf der Schutzdauer Ende August 2020 erloschen.
Die Antragsgegnerin hat die Stammanmeldung geteilt. Diese unter dem Az.
10 2010 064 598 geführte Teilungsanmeldung hat zu einer Patenterteilung gem.
Beschluss der Prüfungsstelle vom 16. August 2016 geführt, die am 13. Oktober 2016 veröffentlicht wurde. Dagegen hat die Antragstellerin Einspruch eingelegt
und mit Blick auf das vorliegende Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren Abgabe
an das Bundespatentgericht beantragt. Es
ist nunmehr unter dem Az.
9 W (pat) 702/19 anhängig.
Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters lautet wie folgt:
„1.
Lastenträger zur Montage an einer Kugelkopf-Anhängerkupplung
eines Fahrzeugs mittels einer trägerseitigen Kupplung (2), die an einem Ende
eines Balken-förmigen Basiselements (1) angeordnet ist, an dessen anderem
Endabschnitt eine Anlenkeinheit vorgesehen ist, an der beidseits des Basiselements (1) jeweils ein Auflagerrahmen (6, 7) für Lasten angelenkt sind,
derart, dass die beiden Auflagerrahmen (6, 7) um jeweils eine längs des Basiselements (1) verlaufende Schwenkachse (5) zwischen einer zusammengeklappten Parkposition und einer aufgeklappten Transportposition verschwenkbar sind, wobei jeder Auflagerahmen (6, 7) aus einem zentralen
Lagerstutzen (8) besteht, der sich an seinem freien Ende in zwei parallel sich
erstreckende, den jeweiligen Lagerstutzen (8) verlängernde Lagerschalen (13)
gabelt, dadurch gekennzeichnet, dass jeder zentrale Lagerstutzen (8) an seinem dem Basiselement (1) zugewandten Ende um seine Längsachse drehbar
in jeweils einer Schwenkschale (9) gelagert ist, die wiederum zusammen mit
den Auflagerrahmen (6, 7) um jeweils eine der Schwenkachsen (5) verschwenkbar gelagert sind.“
Schutzanspruch 2 des Streitgebrauchsmusters hat folgenden Wortlaut:
„2.
Lastenträger nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die
Lagerschalen (13) den statischen Unterbau einer Verschalung vorzugsweise
aus Kunststoff bilden, die wiederum die Auflagerfläche für die Last darstellt.“
Wegen des Wortlauts der weiteren Schutzansprüche 3 – 8, die auf die Schutzansprüche 1 oder 2 zumindest mittelbar rückbezogene Unteransprüche darstellen,
wird auf die Gebrauchsmusterschrift verwiesen.
Die Antragsgegnerin hatte gegen die Antragstellerin und deren Geschäftsführer vor
dem LG … Klage auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf und
Vernichtung der rechtsverletzenden Heckträger sowie auf Schadenersatz erhoben,
weil sie das Streitgebrauchsmuster durch den Vertrieb von Heckträgern namens
„UFO 2+“ und „UFO 2+1“ verletzt sah. Das LG … hat mit Urteil vom 16. März 2018
die Beklagten zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf und
Vernichtung der rechtsverletzenden Heckträger sowie auf Schadenersatz verurteilt.
Das OLG … hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil mit Urteil vom 9.
Mai 2019 zurückgewiesen. Dabei
ist es insbesondere vom Bestand des
Streitgebrauchsmusters ausgegangen und hat unzulässige Erweiterung und
fehlende Schutzfähigkeit verneint.
Mit Schriftsatz v. 8. April 2016 hat die Antragstellerin gegen das Streitgebrauchsmuster Teil-Löschungsantrag im Umfang der Schutzansprüche 1 und 2 gestellt. Sie
hat den Teil-Löschungsantrag auf den Löschungsgrund der unzulässigen Erweiterung gem. § 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG gestützt, wobei sie die Auffassung vertritt,
dass die hierbei maßgeblichen ursprünglichen Unterlagen diejenigen der Stammanmeldung 10 2010 036 898 (in das Verfahren als Entgegenhaltung E4 eingeführt)
seien.
Dem am 29. April 2016 zugestellten Teil-Löschungsantrag hat die Antragsgegnerin
mit Schriftsatz v. 13. Mai 2016, eingegangen am 17. Mai 2016, widersprochen. Sie
hat in der Begründung ihres Widerspruchs mit Schriftsatz vom 5. August 2016 die
Auffassung vertreten, dass fehlende Schutzfähigkeit nicht beanstandet und Neuheit
und erfinderischer Schritt damit zugestanden seien, und dass eine unzulässige
Erweiterung nicht vorliege. Die Antragstellerin hat letzteres bestritten.
Mit Zwischenbescheid vom 3. August 2017 hat die Gebrauchsmusterabteilung den
Beteiligten als vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass mit der Zurückweisung des
Löschungsantrags zu rechnen sei, wobei die Gebrauchsmusterabteilung die mit
Beantragung des Streitgebrauchsmusters eingereichten Unterlagen als maßgebend erachtet hat.
Die Antragstellerin ist der Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung in Bezug auf
die Bedeutung der Stammanmeldung mit Schriftsatz vom 15. August 2017 entgegengetreten, hat zusätzlich aber auch „hilfsweise“ den Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG gegenüber der vorveröffentlichten Druckschrift E4 geltend gemacht. Die Gebrauchsmusterabteilung hat bei
Zustellung des vorgenannten Schriftsatzes gemäß Amtsschreiben vom 26. August 2017 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass sie die nachträgliche Einführung
des Löschungsgrunds der fehlenden Schutzfähigkeit für sachgerecht hält. Sie hat
der Antragsgegnerin dabei nicht die Frist gesetzt, sich innerhalb eines Monats dazu
zu erklären.
Im weiteren Verfahren sind die nachfolgend genannten Entgegenhaltungen eingeführt worden:
E1: DE 699 05 676 T2
E2: DE 202 14 388 U1
E3: DE 44 29 788 A1
E4: DE 10 2010 036 898 A1
E5: US 7 240 816 B2
E6: DE 93 11 291 U1
E7: DE 195 40 041 A1
E8: US 2006 / 0 273 126 A1
E9:
DE 10 2006 013 465 A1
E10: US 2009 / 0 120 986 A1
E11: US 2010 / 0 050 794 A1
E12: CN 2 507 709 Y
E13: CN 2 686 939 Y
E14: WO 2006/ 004 519 A1.
In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am
23. März 2018 hat die Antragstellerin weiterhin die (Teil-) Löschung des Streitgebrauchsmusters im Umfang der angegriffenen Schutzansprüche 1 und 2 beantragt,
während die Antragsgegnerin weiter die Zurückweisung des Löschungsantrags
beantragt, d.h., das Streitgebrauchsmuster in der eingetragenen Fassung verteidigt
hat.
Mit in der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2018 verkündetem Beschluss hat
die Gebrauchsmusterabteilung den Teil-Löschungsantrag gegen das Streitgebrauchsmuster zurückgewiesen und der Antragstellerin die Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt. Zur Begründung hat die Gebrauchsmusterabteilung i. W. ausgeführt:
Der Löschungsgrund der unzulässigen Erweiterung sei nicht erfüllt, weil es insoweit
nicht auf die Stammanmeldung ankomme, sondern auf die mit Beantragung des
Streitgebrauchsmusters eingereichten Unterlagen. Die eingetragenen Schutzansprüche seien demgegenüber nicht verändert worden. Bezüglich der angegriffenen
Schutzansprüche 1 und 2 liege Erfindungsidentität mit derjenigen der Stammanmeldung vor. Das Streitgebrauchsmuster könne daher den Anmeldetag der Stammanmeldung beanspruchen, so dass letztere keinen der Schutzfähigkeit des Streitgebrauchsmusters entgegenstehenden Stand der Technik darstelle.
Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 25. Mai 2018 und der Antragstellerin am
28. Mai 2018 zugestellt worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die sie mit
Schriftsatz v. 13. Juni 2018, eingegangen am 14. Juni 2018, erhoben hat.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass es bei der Prüfung der unzulässigen
Erweiterung auf den Vergleich der Ursprungsoffenbarung der Stammanmeldung mit
den angegriffenen Schutzansprüchen des Streitgebrauchsmusters ankomme. Hiervon ausgehend sei eine unzulässige Erweiterung in Bezug auf die Merkmale
„Abklappmechanismus“ (hier: Weglassen von Verbindungshülse, Arretierung und
Stützstange sowie Wirkverbindung zwischen Trittpedal und Abklappmechanismus)
und „Lagerstutzen“ (hier: durch zusätzliches Merkmal) gegeben. Sie geht von fehlender Erfindungsidentität in Zusammenhang mit dem Merkmal „Abklappmechanismus“ aus.
Nachdem der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2020 die Beteiligten darauf hingewiesen hat, dass die Antragstellerin als weiteren Löschungsgrund
fehlende Schutzfähigkeit wirksam geltend gemacht habe, bislang jedoch die Aufforderung an die Antragsgegnerin, dem Löschungsantrag auch insoweit zu widersprechen, noch nicht erfolgt sei, hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung
vom 14. Juli 2020 auch insoweit ihren Widerspruch erklärt. Die mündliche Verhandlung wurde auf den 7. Oktober 2020 vertagt, um den Beteiligten Gelegenheit zu
geben, zur fehlenden Schutzfähigkeit insbesondere auch mit Blick auf die im parallelen Einspruchsverfahren 9 W (pat) 702/19 genannten Entgegenhaltungen E1 – E3
(bereits im vorangegangenen Prüfungsverfahren genannt) sowie E5 – E9 (letztere
in der Stammanmeldung von der Anmelderin bereits selbst genannt) schriftsätzlich
vorzutragen.
Zu der aus ihrer Sicht fehlenden Schutzfähigkeit hat die Antragstellerin i.W. folgendes vorgetragen:
Der Widerrufsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit sei erfüllt, denn dem angegriffenen Anspruch 1 mangele es an einem erfinderischen Schritt gegenüber der Kombination von E5 und E6. Der Gegenstand der Druckschrift E5 weise einen Lastenträger auf mit i.W. sämtlichen beanspruchten Merkmalen, mit Ausnahme derer, die
sich mit dem Problem des Öffnens der Heckklappe des Fahrzeugs bei auf dem Lastenträger aufgeladenen Fahrrädern auseinandersetzen. Hierzu würde der zuständige Fachmann die technische Lehre der Druckschrift E6 heranziehen und die
Endabschnitte der Lagerstutzen 70 beim Gegenstand der E5 rund ausbilden und,
entsprechend dem in dem Lager 6 des Lastenträgers drehbar gelagerten Stab 9 der
E6, drehbar am Basiselement anlenken. Der Fachmann müsse auch nicht erfinderisch tätig werden bei einer Kombination der E5 mit der E8 oder der E3. Hinsichtlich
eines vom ersten Problem unabhängigen weiteren Problems, des Ankuppelns des
Lastenträgers an eine Kugelkopfkupplung, verweist die Antragstellerin auf die Kombination der E5 mit der E7 oder der E3. Auch die Weiterentwicklung der Lagerschalen gemäß den Forderungen des Anspruchs 2 sei nicht erfinderisch, da die Lösung
mittels einer Verschalung zur Aufnahme der Fahrräder bereits aus der E9 bekannt
sei. Auch die E8 zeige eine derartige Verschalung. Damit beruhe auch der Gegenstand des angegriffenen Anspruchs 2 nicht auf einem erfinderischen Schritt.
Sie hat die weiteren Entgegenhaltungen E10 – E14 als aus ihrer Sicht relevanten
Stand der Technik in das Verfahren eingeführt. Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 werde durch die E10 neuheitsschädlich getroffen.
Auch die E11 habe alle Merkmale des Schutzanspruchs 1 des Streitgebrauchsmusters vorweggenommen. Gleiches gelte bezüglich der weiteren Entgegenhaltungen E12 und E13. Im Übrigen fehle es auch an einem erfinderischen Schritt.
Ausgehend von der E10, der E11 oder der E12 gelange der Fachmann aufgrund
seines Fachwissens zum Gegenstand des Streitgebrauchsmusters, ohne hierbei
erfinderisch tätig zu werden. Ferner hat die Antragstellerin schriftsätzlich angekündigt, wegen des zwischenzeitlichen Erlöschens des Streitgebrauchsmusters nach
Ablauf der Schutzdauer ihren Antrag von Löschung auf Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters im angegriffenen Umfang umzustellen.
Die Antragstellerin stellt den Antrag,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 23. März 2018
aufzuheben
und
festzustellen,
dass
das Streitgebrauchsmuster
20 2010 018 289 im Umfang seiner Schutzansprüche 1 und 2 von Anfang an
unwirksam war.
Die Antragsgegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde der Antragstellerin und deren Feststellungsantrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin geht ebenfalls davon aus, dass es für die Frage der unzulässigen Erweiterung auf die Offenbarung der Stammanmeldung ankommt. Der
Löschungsgrund gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 sei vorliegend nicht erfüllt. Der im Schutzanspruch 1 beschriebene Lagerstutzen sei in den Abs. [0035] und [0036] der Offenlegungsschrift der Stammanmeldung (Druckschrift E4) – so wie hier beansprucht –
wörtlich offenbart. Der Abklappmechanismus sei in den Abs. [0028] und [0062] der
Druckschrift E4 offenbart, woraus sich ergebe, dass Gegenstand der Patentanmeldung ein Abklappmechanismus ohne Kupplung samt Stabilisierungsvorrichtung und
ohne Trittpedal sei. Überdies seien auch die Merkmale des Anspruchs 2 in Abs.
[0036] der Druckschrift E4 offenbart.
Auch der Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit greife nicht ein. Die E10
habe den Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nicht neuheitsschädlich vorweggenommen. Gleiches gelte für die E11, die einen in seiner Funktion und seiner Konstruktion im Wesentlichen mit dem Gegenstand der E10 übereinstimmenden
Gegenstand offenbart habe. Auch die E12, die E13 und die E14 ließen keinen
Gegenstand erkennen, welcher die Merkmale des Streitgebrauchsmusters vorweggenommen habe. Da keine der vorgenannten Druckschriften das Streitgebrauchsmuster neuheitsschädlich getroffen habe, sondern sich diese auf Gegenstände
bezögen, bei denen grundsätzlich andere Funktionsprinzipien umgesetzt worden
seien, gelange man auch in einer Kombination dieser Entgegenhaltungen mit dem
fachmännischen Wissen nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Streitgebrauchsmusters.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der
Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht unter Entrichtung der Beschwerdegebühr erhobene Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet, da keiner der
von ihr geltend gemachten Löschungsgründe durchgreift.
1.
Die Antragsgegnerin hat dem (ursprünglichen) Löschungsantrag wirksam,
insbesondere fristgerecht widersprochen, so dass das Löschungsverfahren mit
inhaltlicher Prüfung des Bestands des Streitgebrauchsmusters durchzuführen war
(§ 17 Abs. 1 und 2 GebrMG). Dies gilt auch in Bezug auf den von der Antragstellerin
in zulässiger, weil insbesondere sachdienlicher Weise nachträglich in das Verfahren
eingeführten Löschungsgrunds der fehlenden Schutzfähigkeit. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob es eines erneuten Widerspruchs des Antragsgegners bedarf,
wenn der Antragsteller nach vorher bereits wirksam erklärtem Widerspruch einen
weiteren Löschungsgrund geltend macht. Die Frist des § 17 Abs. 1 Satz 1 GebrMG
ist jedenfalls vor der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 14. Juli 2020 mangels einer entsprechenden Aufforderung an die Antragsgegnerin nie in Gang
gesetzt worden. Mit ihrer Erklärung in diesem Termin, dem Löschungsantrag auch
insoweit zu widersprechen, als er auf fehlende Schutzfähigkeit gestützt wird, ist klargestellt, dass auch in Bezug auf diesen Löschungsgrund ein wirksamer Widerspruch der Antragsgegnerin vorliegt.
2.
Die Antragstellerin hat ihren Löschungsantrag nach Erlöschen des Streitgebrauchsmusters Ende August 2020 (§ 23 Abs. 1 GebrMG) in zulässiger Weise auf
Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters umgestellt. Sie hat zur
Begründung des dafür erforderlichen Feststellungsinteresses zwar keinen gesonderten Tatsachenvortrag vorgebracht. Dies war hier jedoch nicht erforderlich, da
sich aus dem schon vorliegenden, unstreitigen Tatsachenvortrag der Beteiligten ein
rechtliches Interesse der Antragstellerin an der Feststellung der Unwirksamkeit des
Streitgebrauchsmusters ergibt. Die Antragsgegnerin hatte die Antragstellerin aus
dem Streitgebrauchsmuster vor dem LG … und dem OLG … gerichtlich in Anspruch
genommen. Die
Tatsache,
dass
die Antragsgegnerin
in
diesem
Verletzungsverfahren rechtskräftig gegen die Antragstellerin obsiegt hat, lässt das
Feststellungsinteresse der Antragstellerin nicht entfallen. Denn es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin unter Berufung auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters auch nach Rechtskraft des
Urteils im Verletzungsverfahren von rechtlichen Möglichkeiten wie etwa Vollstreckungsabwehr- oder Restitutionsklagen Gebrauch machen könnte.
3.
Das Streitgebrauchsmuster betrifft einen Anhängerkupplungs-gebundenen
Fahrzeugheckträger, beispielsweise zum Transport von Fahrrädern und/oder anderen Lasten (vgl. Abs. [0001] der Streitgebrauchsmusterschrift, i. F.: GS). Ihm liegt
die Aufgabe zugrunde, die aus dem Stand der Technik bekannten Heckträger
dahingehend weiterzubilden, dass sie eine höhere Funktionalität aufweisen. Ein
bevorzugtes Ziel sei u.a., die Handhabbarkeit des Heckträgers zu verbessern (vgl.
Abs. [0016] der GS).
Dieser erfindungsgemäße Aspekt wird nach Hauptantrag gelöst durch einen Lastenträger zur Montage an einer Kugelkopf-Anhängerkupplung eines Fahrzeugs mit
den folgenden gegliederten Merkmalen. Diese vom Senat gefertigte Merkmalsgliederung ist den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 14. Juli 2020 übergeben worden:
1.1
Lastenträger zur Montage an einer Kugelkopf-Anhängerkupplung eines
1.2
1.3
1.4
1.5
Fahrzeugs
mittels einer trägerseitigen Kupplung (2),
die an einem Ende eines Balken-förmigen Basiselements (1) angeordnet
ist,
an dessen anderem Endabschnitt eine Anlenkeinheit vorgesehen ist,
an der beidseits des Basiselements (1) jeweils ein Auflagerrahmen (6, 7)
für Lasten angelenkt sind,
1.5.1
derart, dass die beiden Auflagerrahmen (6, 7) um jeweils eine längs des
Basiselements (1) verlaufende Schwenkachse (5) zwischen einer
zusammengeklappten Parkposition und einer aufgeklappten Transportposition verschwenkbar sind, wobei
1.5.2.a jeder Auflagerahmen (6, 7) aus einem zentralen Lagerstutzen (8)
besteht,
1.5.2.b der sich an seinem freien Ende in zwei parallel sich erstreckende, den
jeweiligen Lagerstutzen (8) verlängernde Lagerschalen (13) gabelt,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.6
jeder zentrale Lagerstutzen (8) an seinem dem Basiselement (1) zugewandten Ende um seine Längsachse drehbar in jeweils einer Schwenkschale (9) gelagert ist,
1.6.1
die wiederum zusammen mit den Auflagerrahmen (6, 7) um jeweils eine
der Schwenkachsen (5) verschwenkbar gelagert sind.
4.
Als Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können es auch bei der
Auslegung der Merkmale des Streitgebrauchsmusters ankommt, ist in Übereinstimmung mit der Gebrauchsmusterabteilung bzw. dem Oberlandesgericht … und dem
Landgericht … ein Maschinenbauingenieur (FH) anzusehen, der auf dem Gebiet
der Konstruktion von Lastenträgern für Fahrzeuge seit mehreren Jahren tätig ist.
5.
Im Hinblick auf die unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten zur Auslegung sind folgende Ausführungen zum Verständnis der einzelnen Merkmale des
Streitgebrauchsmustergegenstands sowie deren Bedeutung in ihrer Kombination
veranlasst: Zur Ermittlung der technischen Lehre, auf die das Schutzbegehren nach
dem Verständnis des maßgeblichen Fachmanns abzielt, ist der Sinngehalt des
(jeweiligen) Schutzanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, unter Heranziehung
der Beschreibung und Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH GRUR
2007, 410 – Kettenradanordnung). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen
Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des
Anspruchs festgelegten Gegenstands führen (vgl. BGH GRUR 2004, 1023
– Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Allein aus Ausführungsbeispielen darf
daher nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden,
als es dessen Wortlaut für sich genommen nahelegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob
die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der
Zeichnungen ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen
Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im
Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll (vgl. BGH GRUR 2008, 779,
782 – Mehrgangnabe). Nichts anderes gilt für Schutzansprüche eines Gebrauchsmusters (vgl. BGH GRUR 2005, 754 – Knickschutz).
Der Lastenträger gemäß Merkmal 1.1 ist hergerichtet zur Montage an einer Kugelkopf-Anhängerkupplung eines Fahrzeugs und weist hierzu gemäß den Merkmalen 1.2 und 1.3 ein Balken-förmiges Basiselement 1 auf, an dessen einer Seite eine
Kupplung 2 sowie eine Stabilisierungsvorrichtung 3 angeordnet ist. Das Basiselement kann, wie für das Ausführungsbeispiel in Abs. [0036] der GS beschrieben,
vorzugsweise in Form einer Strebe oder eines Balkens mit einem im Querschnitt
geschlossenen Kastenprofil ausgeführt sein. An dessen anderem Ende bzw. Endabschnitt, ist gemäß Merkmal 1.4 eine Anlenkeinheit, die in Form von zwei axial
voneinander beabstandeten jeweils senkrecht zum Basisträger sich erstreckenden
Halteplatten 4 ausgeführt sein kann, vorgesehen (vgl. zusätzlich Abb. 1). Der
Abs. [0036] der GS schlägt als Verbindungsart für die Halteplatten mit dem Basisträger eine Schweißverbindung vor.
Abb. 1: Fig. 4 der GS (BZ 2, 5, 6 und 7 und Schwenkachsen ergänzt)
An der Anlenkeinheit – für das Ausführungsbeispiel an den Halteplatten 4 – ist
gemäß der Forderung des Merkmals 1.5 beidseits des Basiselements jeweils ein
Auflagerrahmen 6, 7 angelenkt.
Die Auflagerrahmen sind gemäß der Forderung des Merkmals 1.5.1 derart angelenkt, dass diese um jeweils eine längs des Basiselements verlaufende Schwenkachse 5 zwischen einer zusammengeklappten Parkposition – in der die Auflagerrahmen im Wesentlichen parallel zueinander zu liegen kommen bzw. zueinander
ausgerichtet sind (vgl. Fig. 1 der GS) – und einer aufgeklappten Transportposition
– in der die beiden Auflagerrahmen eine gemeinsame, im Wesentlichen plane Auflagerfläche definieren, wie in Abb. 1 gezeigt – verschwenkbar sind (vgl. Abs. [0036]
der GS). Der Fachmann versteht hier als Schwenkachse allgemein eine Achse ohne
körperliche Ausgestaltung, um die sich die Auflagerrahmen schwenken lassen.
Gemäß dem Ausführungsbeispiel werden die beiden längs des Basiselements verlaufenden Schwenkachsen durch die Positionen und Ausrichtungen der ebenfalls
mit dem Bezugszeichen 5 in Abs. [0036] der GS versehenen Schwenkzapfen in den
als Anlenkeinheit ausgeführten Halteplatten 4 definiert und verlaufen im Wesentlichen horizontal in Fahrtrichtung des Fahrzeugs, wenn am Fahrzeug verbaut.
Jeder der Auflagerrahmen besteht aus einem zentralen Lagerstutzen 8 (Merkmal
1.5.2.a), der sich gemäß Merkmal 1.5.2.b an seinem freien Ende in zwei parallel
sich erstreckende, den jeweiligen Lagerstutzen verlängernde Lagerschalen 13
gabelt, welche den statischen Unterbau einer vorzugsweise aus Kunststoff bestehenden Verschalung bilden, die wiederum die Auflagerfläche für eine zu transportierende Last, wie beispielsweise Fahrräder darstellt, vgl. Abs. [0037] der GS. Auch
wenn die mit Merkmal 1.5.2.a gewählte Wortwahl „besteht“ üblicherweise die Implikation beinhaltet, dass der Auflagerrahmen nur aus einem Lagerstutzen besteht
– so auch die Argumentation der Antragsgegnerin –, dem dann auch die Lagerschalen zuzurechnen sein müssten, ist der Offenbarungsgehalt des Streitgebrauchsmusters nach Überzeugung des Senates jedoch anders auszulegen,
nämlich wie folgt: Die Auflagerrahmen – entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf aber keinesfalls der Lagerstutzen – „bestehen“ aus mehreren
Bereichen, die da sind:
a) der Lagerstutzen 8, einem kurzen Rohrstück (der allgemeinen Definition
des Begriffes Stutzen folgend, was im Einklang steht zu Abs. [0037] der GS:
„…zentralen (rohrförmigen) Lagerstutzen 8…“),
b) zwei sich an ein Ende des Lagerstutzens anschließende, parallele Lagerschalen 13 (vgl. Abs. [0039] der GS) und
c) die sich zwischen den beiden vorstehenden Bereichen befindende Gabelung.
Damit ist für den Fachmann klar ersichtlich, dass der Auflagerrahmen aus mehreren
Teilen bzw. Bereichen bestehen muss, nämlich dem rohrförmigen, zentralen Lagerstutzen 8 und zwei mit letzterem integral und dezentral zu dessen Längsachse über
eine Gabelung verbundene bzw. angeschlossene, insoweit gleichsam vom Lagerstutzen zu unterscheidende, sich parallel erstreckende Lagerschalen 13.
Merkmalsgruppe 1.6 fordert jeweils eine Schwenkschale 9, in der nach einem Teilmerkmal des Merkmals 1.6 der zentrale Lagerstutzen um seine Längsachse drehbar gelagert ist. Die über die drehbare Lagerung mit dem Lagerstutzen verbundene
Schwenkschale ist wiederum zusammen mit dem Auflagerrahmen verschwenkbar
gelagert, gleichsam anscharniert (vgl. erneut Abs. [0037] der GS) um jeweils eine
der längs des Basiselements verlaufenden Schwenkachsen (Merkmal 1.6.1). Der
an den jeweiligen Schwenkschalen gelagerte Auflagerrahmen 6, 7 lässt sich folglich
wie ein Buch auf- und zuklappen. Eine drehbare Lagerung des Auflagerrahmens
erfolgt beim Ausführungsbeispiel über den Lagerstutzen sowohl in der Park- wie
auch in der Transportposition in der Schwenkschale, wobei bei letzterer, wie in
Abb. 1 dargestellt, der Auflagerrahmen dann um eine quer zur Fahrtrichtung horizontale Achse, wenn am Fahrzeug verbaut, drehbar ist, und insoweit der Fachmann
darin einen Abklappmechanismus, der einen Zugang zu einer geöffneten Heckklappe ermöglichen kann, erkennt. Die vorstehend genannten Achsen, die längs
des Basiselements verlaufende Schwenkachse (Merkmal 1.5.1) und die Längsachsen der Lagerstutzen (Merkmalsgruppe 1.6) als Drehachsen, stehen insoweit
senkrecht zueinander. Schließlich fordert das verbliebene Teilmerkmal des Merkmals 1.6, dass die Lagerung des zentralen Lagerstutzens in der Schwenkschale an
seinem dem Basiselement zugewandten Ende erfolgen soll.
6.
Der von der Antragstellerin geltend gemachte Löschungsgrund der unzulässigen Erweiterung (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG) ist zwar grundsätzlich gegeben, dieser führt aber nicht dazu, dass das Streitgebrauchsmuster für unwirksam zu erklären ist.
a.
Entgegen der Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung und insoweit zwischen den Beteiligten auch unstreitig kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob
der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG
unzulässig erweitert ist, auf die Ursprungsoffenbarung in der Patentanmeldung
10 2010 036 898.9 (veröffentlicht als Druckschrift E4), aus der das Streitgebrauchsmuster abgezweigt worden ist, an. Denn nach der Rechtsprechung des BGH, vgl.
Urt. vom 13. Mai 2003, X ZR 226/00, GRUR 2003, 867 – Momentanpol I, steht eine
Erweiterung einer abgezweigten Gebrauchsmusteranmeldung gegenüber der
ursprünglichen Patentanmeldung der Wirksamkeit der Abzweigung nicht entgegen.
Der BGH hat hierzu auch ausgeführt, dass er sich der Auffassung, dass eine solche
Erweiterung die Abzweigung insgesamt unwirksam mache, nicht anschließen
könne, sowie, dass sich § 4 Abs. 5 Satz 2 GebrMG nicht nur auf die Fälle einer
Erweiterung eines Gebrauchsmusters gegenüber der ursprünglichen Gebrauchsmusteranmeldung beziehe, sondern auch für den Fall von Änderungen der abgezweigten Gebrauchsmusteranmeldung gegenüber der ursprünglichen Patentanmeldung die sachlich angemessene Regelung darstelle und der Gebrauchsmusterinhaber aus derartigen Erweiterungen keine Rechte herleiten könne. Gegenstand
der vorgenannten Entscheidung war zwar ein Verletzungsrechtsstreit. Sie ist allerdings für das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren dahingehend relevant, dass in
solchen Fällen § 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG als gleichsam „spiegelbildlicher“ Tatbestand für das Löschungsverfahren und damit als möglicher Löschungsgrund für
Erweiterungen eines abgezweigten Gebrauchsmusters gegenüber der Abzweigungsanmeldung heranzuziehen ist, zumal Abzweigung die Inanspruchnahme des
Anmeldetags der Vor- bzw. Stammanmeldung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GebrMG) bedeutet; dann muss auch die Ursprungsoffenbarung der Stammanmeldung, die zu diesem Anmeldetag eingereicht wurde, die für das Gebrauchsmuster maßgebende
sein. Ferner hat der BGH in der Entscheidung „Feuchtigkeitsabsorptionsbehälter“
(GRUR 2012, 1243, Tz. 17) – ohne weitere Begründung, sondern nahezu selbstverständlich – die Voranmeldung, aus der das dortige Gebrauchsmuster abgezweigt worden war, als maßgebliche Ursprungsoffenbarung erachtet.
b.
Anspruch 1 ist bezüglich des Weglassens von Verbindungshülse, Arretierung
und Stützstange sowie Wirkverbindung zwischen Trittpedal und Abklappmechanismus zulässig.
Das „Weglassen“ von Merkmalen führt nur dann zu einer unzulässigen Erweiterung,
wenn in den Patentanspruch nur einzelne Merkmale eines Ausführungsbeispiels
der Erfindung derart aufgenommen werden, dass hierdurch in der Gesamtheit eine
technische Lehre umschrieben wird, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen nicht als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann (BGH GRUR
2002, 49 – Drehmomentübertragungseinrichtung). Dies trifft aber aufgrund der
Gesamtoffenbarung der Stammanmeldung hier nicht zu, besonders hervorgehoben
durch die Abs. [0028] und [0062] der der Offenlegungsschrift der Stammanmeldung
(Druckschrift E4), die explizit auf eine separate mögliche Ausgestaltung eines
Abklappmechanismus hinweisen.
Der Fachmann entnimmt den Absätzen [0028] und [0062] der Druckschrift E4
bereits allgemein, dass allein der Abklappmechanismus, der zwar im Anspruch 1 so
nicht genannt, aber vom zuständigen Fachmann unmittelbar und eindeutig als ein
solcher verstanden wird, ein separater Erfindungsgedanke der Druckschrift E4 ist.
Denn der Abs. [0062] der Druckschrift E4 benennt drei unterschiedliche Erfindungsgedanken, die in möglichen Teilungsanmeldungen beansprucht werden könnten.
Dies sind zum einen die beiden die Kupplung bzw. die Stabilisierungsvorrichtung
betreffenden Gedanken: a) die getrennte Ausbildung von Kupplung und Stabilisierungsvorrichtung und b) die Betätigung der Kupplung und der Stabilisierungsvorrichtung mittels der schwenkbaren Rahmen; zum anderen stellt c) der Abklappmechanismus einen weiteren, in der Druckschrift E4 offenbarten Erfindungsgedanken
dar. Dieser Abklappmechanismus wird als unabhängig angesehen von dem Freigabemechanismus, dem insoweit neben dem Trittpedal auch die Stützstange einschließlich deren Arretierung und die mit der Stützstange drehfest verbundene Verbindungshülse zuzuordnen sind (vgl. Abs. [0028] i.V.m. Abs. [0038] der Druckschrift E4: „Schließlich ist es … vorgesehen … einen Abklappmechanismus … und
ein … Trittpedal vorzusehen, das … mit dem Abklappmechanismus für dessen Freigabe/Arretierung wirkverbunden ist.“; Unterstreichung diesseits hinzugefügt, und
„… das [Trittpedal 14 gibt] bei manueller Betätigung … die Verrastung der Stützstange 15 [frei]. In diesem Fall lässt sich die Verbindungshülse 11 innerhalb der
Querbohrung 10 verdrehen…“). Insoweit konnten die Vorträge der Antragstellerin in
Richtung der Notwendigkeit der weggelassenen Merkmale dahinstehen, wie die für
eine Drehmomentübertragung von links nach rechts vermeintlich notwendige Verbindungshülse, für die das Öffnen der Heckklappe vermeintlich behindernde Stützstange oder auch für die vermeintlich notwendige Arretierung, die erst einen wahlweisen Abklappmechanismus möglich machen lassen solle. Denn der beanspruchte Abklappmechanismus zeigt die ursprünglich offenbarten kinematischen
Verhältnisse der sowohl verschwenkbaren als auch drehbaren Auflagerrahmen mit
Hilfe der am Basiselement angelenkten Schwenkschalen, die grundsätzlich unabhängig sind von den vorgenannten, nicht beanspruchten und dem Abklappmechanismus nach Überzeugung des Senates nicht zwangsläufig zugehörigen Komponenten des Ausführungsbeispiels.
Insofern stand es der Antragsgegnerin frei ihr Schutzbegehren nur auf den Abklappmechanismus zu richten. Denn mit der Gestaltungsfreiheit des Anmelders ist es
unvereinbar, nur eine Einschränkung als zulässig anzusehen, bei der alle der Erfindung förderlichen Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Anspruch aufgenommen werden (vgl. BGH GRUR 2006, 316 – Koksofentür; BGH GRUR 1990, 432
– Spleißkammer).
Mithin liegt im vorliegenden Fall keine unzulässige Verallgemeinerung vor. Der
Anspruch 1 hinsichtlich des Weglassens von Merkmalen ist damit zulässig.
c.
Der Gegenstand nach Anspruch 1 bezüglich des Hinzufügens eines Teilmerkmals in Merkmal 1.6 („an seinem dem Basisende zugewandten“) weist hingegen grundsätzlich eine Erweiterung gegenüber dem Offenbarungsgehalt der
Stammanmeldung gemäß Druckschrift E4 auf.
Merkmal 1.6 fordert u.a. für den bzw. jeden zentralen Lagerstutzen 8 eine um seine
Längsachse drehbare Lagerung in jeweils einer Schwenkschale. Dies findet seine
Stütze in dem das Ausführungsbeispiel beschreibenden Abs. [0036] der Druckschrift E4: „…besteht jeder Auflagerrahmen 6, 7 aus einem zentralen Lagerstutzen 8, der um seine Längsachse drehbar in einer Schwenkschale 9 gelagert ist, …“.
Diese drehbare Lagerung in der Schwenkschale erkennt der zuständige Fachmann
anhand der Figuren (vgl. insbesondere Abb. 1) in einem Bereich nahe bei der Gabelung (im Bereich c); vgl. Ausführungen unter Ziffer II.5.).
Eine weiterhin mit Merkmal 1.6 zusätzlich geforderte Verortung der Lagerstelle des
Lagerstutzens in der jeweiligen Schwenkschale „…an seinem dem Basiselement (1) zugewandten Ende…“ ist jedoch nirgends offenbart.
Beim Ausführungsbeispiel, wie vorstehend dargelegt, befindet sich die Lagerstelle
in dem mittleren Bereich c) des Auflagerrahmens im Bereich der Gabelung bzw. an
dem dem Basiselement abgewandten Ende des Lagerstutzens. Eine Lagerung des
zentralen Lagerstutzens im Sinne einer Abstützung in vertikaler Richtung, insbesondere auch eine um seine Längsachse drehbare Lagerung könnte der Fachmann
zwar auch an dem dem Basiselement zugewandten Ende des Lagerstutzens im
Basiselement 1, im Ausführungsbeispiel in der Verbindungshülse 11, unterstellen,
da der Lagerstutzen – allerdings nur – in aufgeklappter Position, in Transportposition der Auflagerrahmen in diese formschlüssig eingesteckt ist (vgl. erneut Abs.
[0036] der Druckschrift E4). Die Lagerung könnte ausschließlich dort realisiert oder
zusammenwirkend mit der Lagerstelle im Bereich c) des Auflagerrahmens sein.
Jedoch befände sich diese endständige, nur in der Transportposition vorliegende
Lagerstelle dann aber nicht in der Schwenkschale, sondern außerhalb der
Schwenkschale in dem Basiselement. In der Parkposition hingegen, in der sich das
dem Basiselement zugewandte Ende des Lagerstutzens außerhalb des Basiselements befindet, wird der Auflagerrahmen nur über im Bereich der Gabelung
(Bereich c) an der Schwenkschale abgestützt, mithin in dem mittleren Bereich des
mehrbereichigen Auflagerrahmens, aber keinesfalls am Stutzenende.
Mithin ist dieses zusätzliche Teilmerkmal des Merkmals 1.6 ursprünglich nicht
offenbart; es führt jedoch inhaltlich zu einer Einschränkung des Merkmals 1.6 und
damit im Ergebnis zu einer Beschränkung des Gegenstands des Schutzanspruchs 1.
d.
Die vorgenannte Erweiterung des Merkmals 1.6 gegenüber der maßgebenden Ursprungsoffenbarung führt jedoch nicht dazu, dass das Streitgebrauchsmuster
gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG zu löschen bzw. für unwirksam zu erklären ist.
Denn die Löschung bzw. die Feststellung der Unwirksamkeit eines Gebrauchsmusters hat – wie der Widerruf eines Patents im Einspruchsverfahren (vgl. BGH GRUR
2011, 40 – Winkelmesseinrichtung), die Nichtigerklärung eines nationalen Patents
(vgl. BGH GRUR 2011, 1003 – Integrationsmerkmal) und die Nichtigerklärung eines
für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents (vgl. BGH
GRUR 2015, 573 – Wundbehandlungsvorrichtung) – zu unterbleiben, wenn der betr.
Schutzanspruch zwar ein Merkmal enthält, das als solches nicht ursprungsoffenbart
ist, das aber nur zu einer Beschränkung des Gegenstands und nicht zu einer Erteilung von Schutz für ein „aliud“ führt (vgl. BGH GRUR 2013, 1135 – Tintenstrahldrucker). Dies ist, wie vorstehend unter Ziffer II.6.c. dargelegt, hier der Fall.
7.
Auch der weitere, von der Antragstellerin geltend gemachte Löschungsgrund
der fehlenden Schutzfähigkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG i. V. m. §§ 1 – 3 GebrMG)
liegt nicht vor.
Bei der der Prüfung der Schutzfähigkeit ist das nicht ursprungsoffenbarte Merkmal,
hier Teilmerkmal des Merkmals 1.6, insoweit außer Betracht zu lassen, als es nicht
zur Stützung der Patentfähigkeit herangezogen werden darf (vgl. BGH GRUR 2015,
573 – Wundbehandlungsvorrichtung). Mithin hat das zur Prüfung auf Schutzfähigkeit zugrundeliegende Merkmal folgenden Wortlaut (Änderung gegenüber Merkmal 1.6 kenntlich gemacht):
1.6*
jeder zentrale Lagerstutzen (8) an seinem dem Basiselement (1)
zugewandten Ende um seine Längsachse drehbar in jeweils einer
Schwenkschale (9) gelagert ist,
a.
Der Lastenträger zur Montage an einer Kugelkopf-Anhängerkupplung eines
Fahrzeugs des Streitgebrauchsmusters erweist sich als neu.
Die Druckschrift E1 betrifft einen dort als Tragkonstruktion bezeichneten Lastenträger zur Montage am Heck eines Fahrzeugs mit Hilfe einer Kupplung 30, 32, aufweisend ein Basiselement 1 und eine Anlenkeinheit gemäß den Merkmalen 1.1 bis 1.4
(vgl. insbesondere Fig. 1 und 4).
Zumindest zwei wie mit Merkmalsgruppe 1.6* geforderte um die jeweilige Längsachse drehbare Lagerstutzen zweier zweifelsfrei offenbarter Auflagerrahmen 2, 3
(vgl. erneut Fig. 1) lassen sich der Druckschrift E1 jedoch nicht entnehmen. Der
Abklappmechanismus fehlt insoweit vollständig.
Die Druckschrift E2 offenbart ebenfalls einen Lastenträger zur Montage am Heck
eines Fahrzeugs mit einem Basiselement 2, das eine Querplatte und zwei nach hinten auskragende Tragstreben aufweist, einer zwar nicht dargestellten, aber an der
linken Seite in den Figuren 1 und 2 zu verortende Kupplungseinrichtung (vgl. S. 6,
vorletzter Abs.) und einem Abklappmechanismus für einen Auflagerrahmen 6, von
dem ein Tragrahmen 7 und nur ein Querträger 8 dargestellt sind, um eine Schwenkachse 5.
Zumindest zwei wie mit Merkmalsgruppe 1.6* geforderte um die jeweilige Längsachse drehbare Lagerstutzen zweier Auflagerrahmen lassen sich der Druckschrift E2 nicht entnehmen.
Auch die Druckschrift E3 zeigt und beschreibt einen Abklappmechanismus eines
Auflagerrahmens (Plattform 3 i.V.m. Gehäuse 13) eines Lastenträgers zur Montage
am Heck eines Fahrzeugs. Als vergleichbares Basiselement fasst der Fachmann
die Vorrichtung 4 auf, die am Kugelkopf fest verschraubte untere und obere Teile 5
und 6 aufweist. Der Auflagerrahmen ist über seinen Querbolzen 12 in der Bohrung 10 des oberen Teils verschwenkbar (vgl. Fig. 1).
Jedoch zeigt auch die Druckschrift E3 zumindest keine zwei drehbaren Lagerstutzen zweier verschwenkbarer Auflagerrahmen gemäß Merkmalsgruppe 1.6*.
Nachdem, wie vorstehend unter Ziffer II.6. festgestellt, sämtliche beanspruchten
und bei der Schutzfähigkeitsprüfung relevanten Merkmale in ihrer Gesamtheit in der
früheren Stammanmeldung (Druckschrift E4) offenbart sind, liegt auch eine wirksame Abzweigung vor. Das Streitgebrauchsmuster kann den Anmeldetag der
Stammanmeldung wirksam beanspruchen (§ 5 Abs. 1 GebrMG). Mithin scheidet die
Druckschrift E4 als zu beachtende Entgegenhaltung aus.
Die Druckschrift E5 zeigt, ähnlich wie Druckschrift E1, zwei verschwenkbare Auflagerrahmen (beam 70, supporting devices 73) eines Lastenträgers (rack 20) zur
Montage am Heck eines Fahrzeugs. Merkmal 1.1 ist bereits nicht erfüllt, da keine
Verbindung zu einem Kugelkopf offenbart ist. Als Basiselement mit Anlenkelement
identifiziert der Fachmann in den vorliegenden Figuren die Positionen 30 (beam),
40 (collar) und 50 (base). Jedoch ein Abklappmechanismus im Sinne vorstehender
Auslegung lässt sich der Druckschrift E5 nicht entnehmen, denn die einzige Bewegbarkeit des dortigen Auflagerrahmens entspricht derjenigen mit Merkmal 1.5.1
geforderten Verschwenkung. Zumindest Merkmalsgruppe 1.6* ist somit auch hier
nicht erfüllt.
Mit der Druckschrift E6 ist wiederum (vergleichbar mit den Druckschriften E2 und
E3) ein Abklappmechanismus eines Auflagerrahmens, bestehend aus den beiden
Rahmen, Tragrahmen 2 und Stützrahmen 5, und den Tragschienen 36 eines
Lastenträgers (Fahrradträger) zur Montage am Heck eines Fahrzeugs bekannt
geworden. Der Auflagerrahmen ist abklappbar über einen in einem als Teil eines
Basiselements – die wesentlichen Komponenten dieses Basisteils sind in der Fig. 3
dargestellt – ausgeführten Querkörper 6 drehbar gelagerten Stab 9 des Auflagerrahmens.
Zumindest Merkmalsgruppe 1.6* offenbart die Druckschrift E6 ebenfalls nicht, da
keine um die jeweilige Längsachse drehbare Lagerstutzen zweier verschwenkbarer
Auflagerrahmen vorgesehen sind.
Die Druckschriften E7 und E9 beschreiben lediglich die zur Befestigung eines nicht
näher beleuchteten Lastenträgers vorgesehene Kupplungsvorrichtung auf einer
Kugelkopf-Anhängerkupplung, so dass zumindest auch die Merkmalsgruppe 1.6*
nicht offenbart ist.
Die Druckschrift E8 betrifft einen Lastenträger 120 zur Montage an einem Heck
eines Fahrzeugs. Eine Kugelkopfanbindung zeigt diese amerikanische Druckschrift
nicht (vergleichbar mit der amerikanischen Druckschrift E5), so dass Merkmal 1.1
nicht erfüllt ist.
Insbesondere mit Blick auf die Fig. 3, 14–16 der Druckschrift E8, denen der
Abklappmechanismus entnehmbar ist, wird dem Fachmann deutlich, dass keine
zwei Lagerstutzen vorgesehen sind, da der frame 122, der als drehbarer Stutzen im
frame mount 134 als Teil des Basiselements angesehen werden kann, einteilig ausgeführt ist. Eine zusätzliche Schwenkbewegung im Bereich der flattened central
area 224 ist somit nicht möglich, so dass die Merkmalsgruppe 1.6* ebenfalls nicht
erfüllt ist.
Aus der Druckschrift E10 ist ein Lastenträger zur Montage an einer Anhängerkupplung eines Fahrzeugs bekannt. Eine Kugelkopfkupplung lässt sich der Druckschrift
nicht entnehmen, so dass bereits Merkmal 1.1 nicht erfüllt ist. Als balkenförmiges
Basiselement hat die Antragstellerin die vertical portion 24 genannt, an deren oberen Ende eine Anlenkeinheit angeordnet sein soll (vgl. Fig. 9, 10). An diese Anlenkeinheit solle sich eine Baugruppe 26, 30, 32, 34 anschließen, bei der die Bezugszeichen 32 und 34 für die Auflagerrahmen stünden. Des Weiteren zeigten die
Figuren 6 und 7 die Park- und Transportpositionen. Jedoch lassen sich die Auflagerrahmen 32, 34 im Bereich des sie verbindenden u-shaped supports 30 um nur
eine einzige Drehachse abklappen. Die Auflagerrahmen können zwar in dem von
der Antragstellerin als Schwenkschale bezeichneten Bauteil 26 abgeklappt bzw.
gedreht werden, welches wiederum an seinem unteren Ende geschwenkt werden
kann. Jedoch zeigt die Druckschrift E10 entgegen den Forderungen des Anspruchs 1 letztlich aber nur ein Bauteil 26, in dem zudem nicht in einer zur Schwenkachse i.W. senkrechten Drehachse die Auflagerrahmen geschwenkt werden können, sondern in einer zu ihr parallelen. Somit ist der Druckschrift E10 auch die
Merkmalsgruppe M1.6* nicht zu entnehmen.
Die Druckschrift E11 offenbart einen ähnlichen Lastenträger, der ebenfalls nur ein
an einem Basiselement 14 verschwenkbares Bauteil 111 zeigt, mit einer zur
Schwenkachse parallelen Drehachse der dort als supporting arms 112, 113
bezeichneten Auflagerrahmen.
Den Druckschriften E12 und E13 lassen sich weitere Lastenträger entnehmen, die
dem Gegenstand nach Anspruch 1 auch nicht näherkommen. Diese Lastenträger
zeigen scherenartige Hebel, wobei derjenige der Druckschrift E12 (vgl. Fig. 4a, 4b)
an einem Ende einen Kugelkopf einer Anhängerkupplung umgreifen kann und beide
an ihrem der Fahrzeugbefestigung abgewandten Ende abklappere – soweit nach
Auffassung der Antragstellerin – Auflagerrahmen aufweisen, an denen Fahrräder
aufgehängt werden können (vgl. E13, Fig. 5). Jedoch erfüllen die dortigen „Auflagerrahmen“ (vgl. E12, BZ 40) nicht die mit den Merkmalen 1.5.2.a und b geforderten
Anforderungen nach einem zentralen Rohrstutzen mit zwei parallel ihn verlängernden Lagerschalen, die darüber hinaus auch nicht wie ein Buch auf- und zuklappbar
sind (Merkmal 1.5.1) und zudem auch nicht entsprechend der Merkmalsgruppe 1.6*
ausgestaltet sind. Ein Abklappmechanismus im Sinne des Streitgebrauchsmusters
lässt sich den Gegenständen ebenfalls nicht entnehmen, da diese höchstens über
den Reibschluss am Kugelkopf (hier auch nur E12) realisierbar wäre, insoweit mit
einer quer zur Fahrtrichtung zu unterstellenden Schwenkachse.
Infolgedessen
lägen auch dort dann die Drehachse des Lagerstutzens (diese befindet sich nach
Auffassung der Antragstellerin in der Längsachse des nicht sichtbaren Bolzens zwischen den Bauteilen 10 und 40) und die Schwenkachse parallel und nicht wie
gefordert senkrecht zueinander.
Die Druckschrift E14 zeigt auch nur einen Abklappmechanismus eines Auflagerrahmens um die hinges 19a, 19b und reiht sich von daher in den Offenbarungsgehalt
der Druckschriften E2, E3, E6 und E8 ein.
Mithin hat keine der vorgenannten Druckschriften den Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in allen seinen Merkmalen vorweggenommen. Dieser Gegenstand ist
demnach neu.
b.
Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters weist auch einen erfinderischen Schritt auf.
Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden
Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es – abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der
Hand liegt, was zu tun ist – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des
technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder
sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der
Erfindung zu suchen (BGH GRUR 2009, 746 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).
In der Druckschrift E5, die die Antragstellerin als Ausgangsbasis für den Angriff
eines fehlenden erfinderischen Schritts herangezogen hat, findet sich selbst kein
Anlass, der es dem Fachmann nahelegt, die zwei um eine horizontale Achse in
Fahrtrichtung verschwenkbaren Auflagerrahmen auch noch zusätzlich abklappbar,
also kipp- oder drehbar um eine horizontale Achse quer zur Fahrtrichtung, auszuführen nach der Merkmalsgruppe 1.6*, wonach jeder der beiden zentralen Lagerstutzen, also gleichsam der gesamte Auflagerrahmen, um seine Längsachsen
drehbar in jeweils einer am Basiselement gelagerten Schwenkschale gelagert ist,
die wiederum zusammen mit dem Auflagerrahmen um jeweils eine der horizontal in
Fahrtrichtung verlaufenden Schwenkachsen verschwenkbar gelagert sind.
Einen Anlass hierfür können auch die weiteren Druckschriften E2, E3, E6, E8 und
E14 nicht geben, die sich zwar in der Hauptsache mit Vorschlägen zum Abklappen,
im streitgebrauchsmustergemäßen Sinne um die Drehbarkeit, der Auflagerrahmen
beschäftigen; die aber auch nicht über das dem Fachmann zu unterstellende Wissen hinausgehen. Diese jedoch allesamt den Fachmann lediglich dazu bewegen
könnten, das Basiselement oder Teile davon verschwenkbar auszugestalten. Aber
keines Falls eine Anregung in Richtung zweier zusätzlicher Schwenkschalen geben
können, da deren Lösungen solche auch nicht vorsehen.
Wie vorstehend erläutert, weist keine der im Stand der Technik bekannten Vorrichtungen die Merkmalsgruppe 1.6* auf. Vor diesem Hintergrund war die spezielle Art
der Dreh- und Verschwenkbarkeit des Auflagerrahmens mit Hilfe einer Schwenkschale durch die Kenntnis oder eine beliebige Kombination des in Betracht gezogenen Standes der Technik am Anmeldetag der Druckschrift E4 nicht zu erreichen.
Da dieser Lastenträger sich auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens des Durchschnittsfachmanns nicht ohne Weiteres ergibt, beruht dieser auch
auf einem erfinderischen Schritt.
Die lediglich behauptete Auffassung der Antragstellerin hinsichtlich des fehlenden
erfinderischen Schritts für den „gewissenhaften“ Fachmann ausgehend von einer
der Druckschriften E10, E11 oder E12 ist nach Überzeugung des Senats ebenfalls
nicht zielführend. Denn das Reinkonstruieren zweier bis zum Anmeldetag der
Druckschrift E4 nicht bekannter Schwenkschalen lässt sich keinesfalls als kleinere,
naheliegende Abwandlung bezeichnen.
Der Offenbarungsgehalt der im Verfahren befindlichen und in der mündlichen Verhandlung weiter nicht mehr aufgegriffenen Entgegenhaltungen geht nicht über die
Lehren der vorstehend abgehandelten Druckschriften hinaus. Diese Dokumente
führen den Fachmann somit ebenfalls nicht zum Schutzgegenstand.
8.
Nach alledem ist der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 neu und beruht
auch auf einem erfinderischen Schritt, so dass dieser Anspruch Bestand hat.
Der nachgeordnete Schutzanspruch 2 betrifft eine besondere Ausführungsformen
des Lastenträgers zur Montage an einer Kugelkopf-Anhängerkupplung eines Fahrzeugs nach dem eingetragenen Schutzanspruch 1 und hat mit diesem gleichfalls
Bestand.
9.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2
PatG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO. Billigkeitsgründe, die eine andere Kostenentscheidung geboten erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
4.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Metternich
Körtge
Geier