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BPatG Beschluss vom 09.10.2020 – 23 W (pat) 1/20

23. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:091020B23Wpat1.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

23 W (pat) 1/20 ________________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. Oktober 2020

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2020:091020B23Wpat1.20.0

betreffend die Patentanmeldung 11 2015 001 095.5

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2020 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr. Strößner sowie der Richter Dr. Friedrich, Dr. Zebisch und

Dr. Himmelmann

beschlossen:

1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01S des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Oktober 2019

wird aufgehoben.

2. Die Sache wird zur weiteren Prüfung an die Prüfungsstelle für

Klasse H01S des Deutschen Patent- und Markenamts

zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 11 2015 001 095.5 und

der Bezeichnung „Laserzündvorrichtung“ wurde am 4. März 2015 unter

Inanspruchnahme der japanischen Priorität 2014-041804 vom 4. März 2014

international in japanischer Sprache angemeldet und am 11. September 2015 mit

der WO 2015/133 533 A1 offengelegt. Nach der Einleitung der deutschen nationalen

Phase am 2. September 2016, mit der auch Prüfungsantrag gestellt wurde, wurde

am 1. Dezember 2016 eine deutsche Übersetzung der Offenlegungsschrift mit der

DE 11 2015 001 095 T5 veröffentlicht.

Die Prüfungsstelle für Klasse H01L hat im Prüfungsverfahren auf den Stand der

Technik gemäß folgender Druckschriften verwiesen:

D1

D2

D3

D4

JP 2012-189 044 A;

DE 195 17 963 A1;

DE 10 2010 042 453 A1

und

G.Schröder: „Technische Optik, Grundlagen und Anwendungen“

7. Auflage, Vogel Buchverlag Würzburg 1990, ISBN 3-8023-0067-X,

S. 46-48.

Sie hat in zwei Bescheiden und in einem Zusatz zur Ladung zur Anhörung

ausgeführt, dass die mit den jeweils geltenden Ansprüchen beanspruchten

Gegenstände auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhten (§ 4

PatG), so dass sie nicht patentfähig seien (§ 1 Abs. 1 PatG). Zudem hat sie die

Verwendung von falschen Begriffen bemängelt.

Die Anmelderinnen haben der Prüfungsstelle in zwei Erwiderungen widersprochen,

wobei sie mit der zweiten Erwiderung vom 6. April 2018, einen neuen Satz

Patentansprüche eingereicht haben.

In der Anhörung am 23. September 2019, in der die Prüfungsstelle und die

Anmelderinnen

ihre Ansichten nochmals dargelegt haben, haben die

Anmelderinnen drei weitere Sätze Patentansprüche als Hilfsanträge 1 bis 3

eingereicht.

In der Folge der Anhörung hat die Prüfungsstelle für Klasse H01S die Anmeldung

am 18. Oktober 2019 zurückgewiesen, da die mit dem jeweiligen Anspruch 1 der

vier Anträge beanspruchten Gegenstände auf keiner erfinderischen Tätigkeit des

Fachmanns beruhten und somit nicht patentfähig seien (§ 4 i.V.m. § 1 Abs. 1 PatG).

Der Beschluss wurde den Anmelderinnen am 24. Oktober 2019 zugestellt.

Gegen diesen Beschluss haben die Anmelderinnen am 21. November 2019

elektronisch Beschwerde im Deutschen Patent- und Markenamt eingelegt, die sie

mit Schriftsatz vom 10. Februar 2020 begründet haben.

Mit der Ladung zur Anhörung am 9. Oktober 2020 hat der Senat die Anmelderinnen

noch auf die Druckschrift

D5

DE 693 18 560 T2

hingewiesen und ausgeführt, dass diese für die Beurteilung des zu diesem Zeitpunkt

geltenden Hilfsantrags von Bedeutung sein könnte.

Zur Vorbereitung der Anhörung haben die Anmelderinnen mit einer weiteren

Eingabe vom 7. Oktober 2020 neue Anspruchssätze eingereicht und ihre Ansichten

bezüglich der Patentfähigkeit der damit beanspruchten Gegenstände dargelegt.

In der mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2020 wurde ein neuer Anspruch 1

erarbeitet, den die Anmelderinnen in der Folge eingereicht haben. Sie haben

daraufhin beantragt:

1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01S des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 18. Oktober 2019 aufzuheben.

2. Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung „Laserzündvorrichtung“, dem PCT-

Anmeldetag 4. März 2015 unter Inanspruchnahme der Priorität JP 2014-041804

vom 4. März 2014 auf der Grundlage folgender Unterlagen:

- Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 9. Oktober

2020;

- noch anzupassende Unteransprüche;

- noch anzupassende Beschreibungsseiten 1 bis 22,

- 2 Seiten Bezugszeichenliste (Seiten 23 und 24), jeweils eingegangen im

Deutschen Patent- und Markenamt am 6. April 2018;

- 12 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1A, 1B, 1C, 2, 3A, 3B, 3C, 4A, 4B, 4C, 4D,

5A, 5B, 5C, 5D, 5E, 5F, 5G und 6, eingegangen im Deutschen Patent- und

Markenamt am 2. September 2016.

Der in der mündlichen Verhandlung eingereichte Anspruch 1 lautet mit bei

unverändertem Wortlaut eingefügter Gliederung:

1. „Laserzündvorrichtung (7. 7a, 7b, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g),

1.1. welche

ein

Luft-Kraftstoff-Gemisch,

welches

in

eine

Verbrennungskammer (80) einer internen Verbrennungsmaschine (8)

eingeführt wird, durch ein Fokussieren von Pulslaserlicht (LPLS),

welches eine hohe Energiedichte hat,

zündet, dadurch

gekennzeichnet, dass die Vorrichtung Folgendes aufweist:

1.2. eine Anregungslichtquelle

(1) mit

einer Mehrzahl

an

Halbleiterlasermodulen (10), welche kohärentes Anregungslicht (LPMP)

emittieren und in zur Ausbreitungsrichtung des Anregungslichts (LPMP)

parallelen Reihen angeordnet sind, wobei die Halbleiterlasermodule

(10)

jeder Reihe auf quer zur Ausbreitungsrichtung des

Anregungslichts (LPMP) verlaufenden Stufen angeordnet sind;

1.3. ein optisches Element (2, 2a, 2b, 2e, 2d, 2e, 2f. 2g), welches das

Anregungslicht (LPMP) zu einem Laserresonator (3, 3a) überträgt,

1.4. wobei in dem Laserresonator (3, 3a) Laserlicht, welches eine hohe

Energiedichte und eine gegenüber der Wellenläge des

Anregungslichts (LPMP) längere Wellenlänge hat, durch Anregung mit

dem Anregungslicht (LPMP) erzeugt wird; und

1.5. ein Fokussiermittel (6), welches das Pulslaserlicht (LPLS), welches aus

dem Laserresonator (3, 3a) austritt, fokussiert, und

1.6. einen lichtdurchlässigen reflektierenden Film (5, 5a, 5b, 5c, 5d, 5e, 5f,

5g) zwischen der Anregungslichtquelle (1) und dem Laserresonator

(3, 3a), wobei der lichtdurchlässige reflektierende Film für das

Anregungslicht (LPMP) durchlässig

ist, und eine Leckage des

Laserlichts (LLEAK), welche aus dem Laserresonator (3, 3a) in Richtung

der Anregungslichtquelle

entweicht,

zu

der Anregungslichtquellenseite des Laserresonators (3, 3a) zurück reflektiert, wobei

die Leckage des Laserlichts (LLEAK) ein Teil des Laserlichts ist,

1.7. und wobei der lichtdurchlässige reflektierende Film (5, 5a, 5b, 5c, 5d,

5e, 5f, 5g) und die der Anregungslichtquelle zugewandte Seite des

Resonators (3, 3a) so zueinander angeordnet sind, dass die Leckage

des

Laserlichts

(LLEAK)

zwischen

dem

lichtdurchlässigen

reflektierenden Film (5, 5a, 5b, 5c, 5d, 5e, 5f, 5g) und der der

Anregungslichtquelle zugewandten Seite des Resonators (3, 3a)

reflektiert wird und sich durch Mehrfachreflexion abbaut.

Hinsichtlich der weiteren Unterlagen und Einzelheiten wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und

erweist sich hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2020

eingereichten Anspruchs 1 auch insoweit als begründet, dass der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse H01S aufzuheben ist, denn der in der mündlichen

Verhandlung eingereichte Anspruch1 ist zulässig (§ 38 PatG), und die mit ihm

beanspruchte Laserzündvorrichtung ist durch den bisher ermittelten Stand der

Technik nicht patenthindernd getroffen, so dass sie diesem gegenüber patentfähig

ist (§§ 1 bis 5 PatG). Jedoch hat zu den nunmehr die Patentfähigkeit begründenden

Merkmalen noch keine Recherche stattgefunden, weshalb die Anmeldung nach

§ 79 Abs. 3 PatG zur weiteren Prüfung an die Prüfungsstelle für Klasse H01S des

Deutschen Patent- und Markenamts zurückzuverweisen ist.

1. Die Anmeldung betrifft eine Laserzündvorrichtung, in welcher eine Mehrzahl von

Halbleiterlaservorrichtungen als Anregungslichtquellen verwendet werden, deren

Licht zu einem Laserresonator über ein optisches Element übertragen wird,

wodurch ein Laserimpuls mit einer hohen Energiedichte erzeugt wird, der innerhalb

einer Verbrennungskammer einer internen Verbrennungsmaschine fokussiert wird,

um ein Luft-Kraftstoff-Gemisch zu zünden.

Derartige Laserzündvorrichtungen werden für interne Verbrennungsmaschinen

verwendet, welche eine niedrige Zündfähigkeit haben, wie beispielsweise eine

Heizgasmaschine für eine Kraft-Wärme-Kopplung, eine Magerverbrennungsmaschine oder dergleichen. Jede der Laserzündvorrichtungen verwendet ein

Halbleiterlaserelement als eine Anregungslichtquelle, welche Licht in einen

Güteschalter-Laserresonator bzw. Q-Switch-Laserresonator einstrahlt, um so einen

gepulsten Laserstrahl zu erzeugen, welcher eine hohe Energiedichte hat. Die

Energiedichte wird ferner durch ein Fokussiermittel weiter erhöht, welches das Licht

des gepulsten Lasers innerhalb eines Luft-Kraftstoff-Gemischs, das in die

Verbrennungskammer eingeführt wird, fokussiert, um so das Luft-Kraftstoff-

Gemisch zu zünden.

Im Stand der Technik sind beispielsweise Festkörperlaser mit einem passiven

Güteschalter bekannt, bei denen der Festkörper einen laseraktiven und einen

laserinaktiven Bereich aufweist, die jeweils eine spezifische Länge besitzen.

Von der Halbleiterlaservorrichtung emittiertes Licht, das in verschiedene optische

Elemente eintritt, wird an der Einfallsoberfläche des optischen Elements teilweise

reflektiert oder gestreut und kann teilweise zu der Halbleiterlaservorrichtung

zurücklaufen. In dem Fall, in dem das zurücklaufende Licht in eine aktive Schicht

des Halbleiterlaserelements eintritt, kann die Wellenlänge der Oszillation gestört

werden oder die Laserleistung des Halbleiterlaserelements kann variieren. Im

Szenario des schlimmsten Falls ist es bekannt, dass das Halbleiterlaserelement

beschädigt werden kann.

Deshalb wird als ein Mittel zum Eliminieren des zurücklaufenden Lichts ein optischer

Isolator verwendet. Insbesondere sind ein polarisationsabhängiger optischer

Isolator, dessen Durchlässigkeit von einem Polarisationszustand des einfallenden

Lichtes abhängt, und ein polarisationsunabhängiger optischer Isolator, dessen

Durchlässigkeit nicht vom Polarisationszustand des einfallenden Lichtes abhängt,

bekannt. Auch für eine Laserzündvorrichtung wurde die Verwendung eines

optischen Isolators in Betracht gezogen, so dass verhindert werden kann, dass das

Halbleiterlaserelement durch das zurücklaufende Licht beschädigt werden kann.

In dem Fall jedoch, in dem eine Mehrzahl von Halbleiterlaservorrichtungen als

Anregungslichtquellen in der Laserzündvorrichtung verwendet wird, um die

Ausgangsenergie zu erhöhen, wodurch eine Zündung einer

internen

Verbrennungsmaschine, welche eine niedrige Zündfähigkeit hat, durchgeführt

werden kann, treten, wenn ein herkömmlicher optischer Isolator verwendet wird, um

zu verhindern, dass das Halbleiterlaserelement aufgrund zurücklaufenden Lichts

beschädigt wird, folgende Probleme auf:

Erstens werden verschiedene optische Komponenten benötigt, welche den

optischen Isolator bilden, so dass die Herstellungskosten relativ hoch sind.

Zweitens ist es notwendig, die optische Achse des Anregungslichts anzupassen,

welches durch die Mehrzahl von Halbleiterlaserelementen emittiert wird, um durch

den optischen Isolator hindurch empfangen zu werden. Es wird somit ein

Mechanismus zum Anpassen der optischen Achse benötigt, was eine weitere

Zunahme der Herstellungskosten verursacht.

In der Laserzündvorrichtung muss das Licht eines gepulsten Lasers, welcher eine

extrem große Energiedichte hat,

fokussiert werden. Demzufolge wird ein

Halbleiterlasermodul, welches aus einer Mehrzahl von Halbleiterlaserelementen

gebildet ist, als Anregungslichtquelle verwendet, wodurch die Leistung jedes

einzelnen der Halbleiterlaserelemente verringert werden kann. In diesem Fall ist,

wenn

das

Anregungslicht,

welches

durch

die Mehrzahl

von

Halbleiterlaserelementen emittiert und durch eine Linse

fokussiert wird,

Anregungslicht gegenwärtig, welches zueinander unterschiedliche Phasen hat, und

jede der optischen Achsen ist unterschiedlich zu den anderen. Demnach ist es sehr

schwer die Lichtwege so anzupassen, dass das Licht, das durch den optischen

Isolator hindurchtritt, mit dem zurücklaufenden Licht so interferiert, dass kein Licht

zu der Lichtquellenseite emittiert wird, so dass es nicht

in die

Halbleiterlaserelemente eintritt.

Drittens wird bei der Verwendung eines optischen Isolators die Intensität des

Anregungslichtes, welches zu dem Lasermedium eingestrahlt wird, aufgrund eines

Reflexionsverlusts beim Eintritt des Anregungslichts in den optischen Isolator und

eines Transmissionsverlusts von optischen Komponenten, welche den optischen

Isolator bilden, verringert.

Um die Energieeffizienz der Laserzündvorrichtung zu erhöhen, wird vorzugsweise

eine einfache Konfiguration des optischen Isolators, bei der die Anzahl von

optischen Komponenten so weit wie möglich verringert ist, verwendet, da

unvermeidbar ein Transmissionsverlust auftritt, wenn das Licht durch die optischen

Komponenten hindurchtritt.

Viertens wird, wenn der optische Isolator den Faradayeffekt benutzt und einen

Permanentmagneten verwendet, welcher ein starkes Magnetfeld an einen

Faradayrotator anlegt, eine Magnetfeldabschirmung seiner Nachbarschaft nötig,

was eine Zunahme der Größe der Laserzündvorrichtung verursacht. Demnach

können

die

jüngsten Anforderungen

nach

einer möglichst

kleinen

Laserzündvorrichtung nicht erfüllt werden.

Fünftens wurde herkömmlicherweise

vernachlässigt, dass auch eine

Laserlichtleckage auf der Anregungsseite des Laserresonators existiert. In dem Fall

jedoch,

in dem die Laserzündung einen Laserimpuls in einer Megawatt-

Größenordnung oder mehr benötigt, kann die Lichtleckage aus der Anregungsseite

des Laserresonators nicht mehr ignoriert werden. Insbesondere dient oft die

Oberfläche auf der Anregungsseite eines Scheibenlasers als ein im Idealfall

vollständig reflektierender Spiegel des Resonators. Dabei wird herkömmlicherweise

ein Transmissionsgrad von 0,1 % der Hoch-Reflexionsbeschichtung für das

Laserlicht als ausreichend gering angesehen. Unter Berücksichtigung, dass die

optische Leistung in dem Resonator des Laseroszillators 10 MW oder mehr ist,

erreicht, auch wenn der Transmissionsgrad der Hoch-Reflexions-Beschichtung nur

0,1 % ist, die optische Leistung der Lichtleckage auf der Anregungsseite 10 KW.

Andererseits ist die optische Leistung, welche für das Anregungslicht solch eines

Scheibenlasers benötigt wird, ungefähr 100 W, was nur 1/100 der optischen

Leistung der Lichtleckage des Laseroszillators ist.

Insbesondere ist die Lichtleckage des Laseroszillators zur Anregungsseite ein viel

größeres Problem als das herkömmliche Problem des Zurückreflektierens des

Anregungslichts der Halbleiterlaser. Demnach gibt es Bedenken, dass die

Lichtleckage des Laseroszillators direkt die Halbleiterlaservorrichtung, welche als

Anregungslichtquelle verwendet wird, treffen kann.

Das Halbleiterlaserelement wird durch die Leckage des Laseroszillators zwar nur

für eine extrem kurze Zeitdauer, wie beispielsweise einige Nanosekunden bestrahlt.

Es wurde jedoch herausgefunden, dass die Langfristzuverlässigkeit dadurch

verschlechtert wird. Zwar ist die Dauer, in der das reflektierte Anregungslicht das

Halbleiterlaserelement bestrahlt, extrem größer als die Zeitdauer, in der die Leckage

des Laseroszillators auf der Anregungsseite das Halbleiterlaserelement bestrahlt,

so dass die Energiemenge des reflektierten Anregungslichts größer als diejenige

der Leckage des Laseroszillators ist. Da jedoch die Leistung des reflektierten

Anregungslichts klein ist, erleidet die Laserdiode hierdurch keinen Schaden. Die

Leckage des Laseroszillators, deren Leistung extrem hoch ist, verursacht jedoch

einen Schaden an der Laserdiode, auch in einer sehr kurzen Zeitdauer. Grund

hierfür ist auch die unterschiedliche Wellenlänge. So kann das Anregungslicht bei

seiner Absorption in der Laserdiode wieder in eine Anregung zurückgewandelt

werden, was zwar die Gleichmäßigkeit der Pumplichtemission stören kann, aber zu

keiner Zerstörung führt. Beim längerwelligen Licht des Laseroszillators ist dies nicht

möglich.

Ein Schaden an dem Halbleiterlaserelement wird dabei durch thermische Gründe

oder Lichtintensitäts-(Leistung/Fläche)-Gründe verursacht (vgl. S. 1, Z. 9 bis S. 6,

Z. 12 der Beschreibung vom 6. April 2018).

Ausgehend von diesem geschilderten Stand der Technik liegt der Anmeldung als

technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Fehlfunktion, welche durch eine

Zunahme in der Leistung der Leckage des Laseroszillators verursacht wird, zu

vermeiden und eine Laserzündvorrichtung anzugeben, welche in der Lage ist, zu

verhindern, dass ein Halbleiterlaserelement verschlechtert wird, indem für einen

stabilen Zündbetrieb die Intensität einer Lichtleckage aus dem Laserresonator in

Richtung der den Laser anregenden Halbleiterlaservorrichtung mit einer einfachen

Konfiguration verringert wird (vgl. S. 6, Z. 12 bis 23 der Beschreibung vom 6. April

2018).

Eine objektive Aufgabe besteht zudem darin, eine möglichst günstige Anordnung

von Halbleiterlasern in einer Anregungslichtquelle einer Laserzündvorrichtung

anzugeben.

Diese Aufgabe wird durch die Laserzündvorrichtung nach dem geltenden

Anspruch 1 gelöst.

Mit Anspruch 1 wird nicht nur ein Laser mit seinen Anregungslichtquellen

beansprucht,

sondern

eine

Laserzündvorrichtung

für

eine

interne

Verbrennungsmaschine wie einen Ottomotor, die an Stelle der dort üblichen

Zündkerze die beanspruchte Vorrichtung aufweist. Wie in der Beschreibung

ausgeführt, hat diese den

Vorteil, dass sie auch schwer

zu

zündende, magere

Gemische zünden kann, was

mit einer Zündkerze nur

schwer möglich ist.

Diese Laserzündvorrichtung

besteht

aus

vier

wesentlichen Bestandteilen,

nämlich

Anregungslichtquelle

der

(1),

dem eigentlichen Laser, der

hier nur als Laserresonator

(3) bezeichnet wird, einem

Fokussiermittel

(6)

und

einem optischen Element (2,

2a, 2b, 2c, 2d, 2e, 2f, 2g),

welches das Anregungslicht,

das von der Anregungslichtquelle (1) emittiert wird, zu dem Laserresonator überträgt. Eine solche Laserzündvorrichtung ist beispielhaft in der hier wiedergegebenen Fig. 6 gezeigt.

Das Fokussiermittel (6) wird im Anspruch 1 nicht weiter ausgebildet. Es hat nur die

seinem Namen entsprechende Aufgabe, was bedeutet, dass es das Licht an einem

Punkt fokussiert oder zumindest dessen Querschnittsfläche verringert.

Der Resonator (3) stellt den eigentlichen Laser dar, dessen Licht das Luft-Kraftstoff-

Gemisch zündet. Dass sich in ihm laseraktives Material befindet, wird nicht

beansprucht. Es könnte sich dem Anspruch nach um einen reinen Resonator

handeln, was aber im Zusammenhang keinen Sinn macht.

Die Aufgabe, das zurücklaufende Licht zu unterdrücken, wird durch einen

„lichtdurchlässigen reflektierenden Film“ (5) gelöst. Dieser Film ist dadurch

charakterisiert, dass er für das Anregungslicht (LPMP) durchlässig ist, und eine

Leckage des Laserlichts (LLEAK), welche aus dem Laserresonator (3) in Richtung der

Anregungslichtquelle entweicht,

zu der Anregungslichtquellenseite des

Laserresonators (3) zurück reflektiert. Um seine Aufgabe erfüllen zu können, ist er

zwischen der Anregungslichtquelle (1) und dem Laserresonator (3) angeordnet. Er

ist so angeordnet, dass das von ihm zurückreflektierte Licht wiederum in

Vorwärtsrichtung zum Laserresonator (3) läuft, wo es auf der Eintrittsseite für das

Licht der Anregungslichtquelle (1) wiederum zumindest teilweise reflektiert wird, um

wiederum

in Rückwärtsrichtung zurückzulaufen. Es kommt somit zu

Mehrfachreflexionen zumindest eines Teils der Leckage. Da bei der Reflexion

jeweils ein Teil des Lichts durch Streuung, Absorption oder Transmission verloren

geht, kommt es so zu einem Abbau der Leckage des Laserlichts. Der

„lichtdurchlässige reflektierende Film“ (5)

ist somit

insbesondere nicht so

angeordnet, dass er die Leckage des Laserlichts vollständig aus dem Strahlverlauf

der Anregungslichtquelle (1) zum Laserresonator (3) herausreflektiert.

Die Anregungslichtquelle (1) weist eine Mehrzahl an Halbleiterlasermodulen (10),

welche kohärentes Anregungslicht (LPMP) emittieren, auf, die in besonderer Weise

angeordnet sind. Ein Beispiel zeigen die hier wiedergegebenen Fig. 1A und 1B, die

zwei Ansichten derselben Anregungslichtquelle darstellen. Wie aus Fig. 1B

ersichtlich, sind die Halbleiterlasermodule (10) in zur Ausbreitungsrichtung des

Anregungslichts (LPMP) parallelen Reihen angeordnet und befinden sich auf quer zur

Ausbreitungsrichtung des Anregungslichts

(LPMP) verlaufenden Stufen.

Im

Ausführungsbeispiel sind beispielhaft zwei Reihen dargestellt, jedoch kann die

Anregungslichtquelle auch mehr Reihen aufweisen, genau wie auch die

Stufenanzahl variieren kann.

2. Der mit dem geltenden Anspruch 1 beanspruchte Gegenstand ist in den

ursprünglichen Unterlagen offenbart, so dass er zulässig ist (§ 38 PatG).

So geht der geltende Anspruch 1 aus dem ursprünglichen Anspruch 1 (Merkmale

1., 1.1., Teile des Merkmals 1.2., 1.3. bis 1.6.) durch Aufnahme von Merkmalen aus

der ursprünglichen Beschreibung und eine sprachliche Anpassung der Übersetzung

der ursprünglichen Unterlagen hervor. Die in den Anspruch 1 aus der Beschreibung

aufgenommenen Merkmale finden sich in der deutschen Übersetzung der

ursprünglichen Beschreibung auf Seite 15 in den Zeilen 6 bis 21 (Merkmal 1.7.) und

auf Seite 11 in den Zeilen 10 bis 21 (Teile des Merkmals 1.2.), wo die Fig. 1A bis

1C beschrieben werden, die ebenfalls zur Formulierung des Anspruchs 1

herangezogen wurden. Insbesondere ist auf Grund der auf Seite 11 in den Zeilen

18 und 19 gemachten Bemerkung, dass die dargestellte Anzahl von zwei Reihen

nur beispielhaft ist, auch eine Ausführung mit mehr als zwei Reihen ursprünglich

offenbart. Der mit Anspruch 1 beanspruchte Gegenstand ist somit ursprünglich

offenbart und damit Anspruch 1 auch zulässig.

3. Die Lehre des geltenden Anspruchs 1 ist nach einer Klarstellung einiger Begriffe

für den Fachmann auch ausführbar (§ 34 Abs. 4 PatG), da bereits sein Wortlaut mit

den Zeichnungen ausreichend ist, um dem Fachmann eine nacharbeitbare Lehre

anzugeben. Zudem werden Ausführungsbeispiele in Zusammenhang mit den

Figuren näher beschrieben.

Als zuständiger Fachmann zur Beurteilung der Erfindung

ist hier ein

berufserfahrener Physiker oder Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit

Hochschul- oder Fachhochschulabschluss zu definieren, der mit der Entwicklung

und

Verbesserung

von

Laseranordnungen

insbesondere

für

Laserzündvorrichtungen als Ersatz für Zündkerzen in Verbrennungsmotoren betraut

ist.

4. Der gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) Gegenstand des geltenden Anspruchs 1

ist gegenüber dem ermittelten Stand der Technik neu (§ 3 PatG) und beruht diesem

gegenüber auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG) des Fachmanns, so dass er

gegenüber diesem Stand der Technik patentfähig ist (§ 1 Abs. 1 PatG). Jedoch steht

derzeit noch eine Recherche bezüglich der in diesem Anspruch beanspruchten

Anregungslichtquelle aus, weshalb die Anmeldung an die dafür zuständige

Behörde, das Deutsche Patent-und Markenamt, zurückzuverweisen ist.

4.1. Die Druckschrift D1 offenbart wie auch die vorliegende Patentanmeldung eine

Laserzündvorrichtung für eine Brennkraftmaschine (vgl. die englischsprachige

Übersetzung des Abs. [0001]: „The present invention relates to a laser ignition

device used for ignition of an internal combustion engine on which a limited

mounting space of a vehicle or the like is placed, and a control method thereof.“),

deren Aufbau beispielsweise in der hier gezeigten Fig.1 wiedergegeben ist. Sie ist

ähnlich der in der Anmeldung gezeigten aufgebaut und besitzt wie diese eine

Anregungslichtquelle

(semiconductor

laser 1), ein optisches Element, das aus

einem Strahlteiler (optical element 30,

siehe Fig. 4), einer optischen Faser

(optical

fiber 35) und der Licht

bündelnden

optischen Systemkomponente (light focusing optical system

component

40)

besteht,

einen

Laserresonator (laser oscillator 41) und

ein Fokussiermittel, das aus zwei Linsen

(convex lens 421 und condenser lens 43)

besteht.

Jedoch

beschäftigt

sich

Druckschrift D1 nicht mit den negativen

Auswirkungen des aus dem Resonator in

Richtung der Anregungslichtquellen (1)

leckenden Lichts, sondern nutzt dieses,

um Fehler oder Verschleiß

in der

Laserzündvorrichtung zu erkennen.

Druckschrift D1 offenbart somit in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des

Anspruchs 1 nach Hauptantrag eine Laserzündvorrichtung (laser ignition device

100),

1.1. welche ein Luft-Kraftstoff-Gemisch, welches in eine Verbrennungskammer

(combustion chamber 73) einer internen Verbrennungsmaschine eingeführt wird,

durch ein Fokussieren von Pulslaserlicht

(LSRPLS), welches eine hohe

Energiedichte hat, zündet (vgl. die Übersetzung des Abs. [0026]: „With reference to

FIG. 1, an outline of a laser ignition device 100 according to a first embodiment of

the present invention will be described. Although not limited to the internal

combustion engine to which the present invention is applied, as shown in the figure,

the internal combustion engine 7, the cylinder head 70, the intake cylinder 71, the

intake valve 711, the exhaust pipe 72, the exhaust valve 722, A combustion

chamber 73 is defined by a cylinder block (not shown) and a piston, and the tip of

the laser ignition plug 4 fixed to the cylinder head 70 is opposed to the combustion

chamber 73, and a pulse is injected into the mixture introduced into the combustion

chamber 73 And focuses the laser to ignite the air-fuel mixture.”), wobei die

Vorrichtung Folgendes aufweist:

1.2‘. eine Anregungslichtquelle mit einer Mehrzahl an Halbleiterlasermodulen

(semiconductor laser 1, siehe Fig. 4), welche kohärentes Anregungslicht (LSRPMP)

emittieren (Es handelt sich um Halbleiterlaser, die Laserlicht und damit kohärentes

Licht emittieren.);

1.3. ein optisches Element (siehe die Ausführungen weiter vorne), welches das

Anregungslicht zu einem Laserresonator (laser oscillator 41) überträgt,

1.4. wobei in dem Laserresonator (41) Laserlicht, welches eine hohe Energiedichte

und eine gegenüber der Wellenläge des Anregungslichts (LSRPMP) längere

Wellenlänge hat, durch Anregung mit dem Anregungslicht (LSRPMP) erzeugt wird

(vgl. Abs. [0031]: „Light having a longer wavelength than the excitation laser

LSRPMP generated in the laser medium 412 resonates and is amplified until it

exceeds a specific threshold of the saturable absorber 413. When the resonanceamplified laser light exceeds the threshold value, the saturable absorber 413 acts

as a passive Q switch and is instantaneously emitted as a pulse laser LSRPLS

having a high energy density.”); und

1.5. ein Fokussiermittel (421, 43), welches das Pulslaserlicht (LSRPLS), welches aus

dem Laserresonator (41) austritt, fokussiert (vgl. Abs. [0034]: „The pulse laser

LSRPLS oscillated from the laser oscillator 41 is adjusted by the beam expander 42

so as to become parallel light having a predetermined beam diameter. The beam

expander 42 is constituted by a concave lens 420 for expanding the beam diameter

of the pulse laser LSRPLS and a convex lens 421 for refracting the beam so as to

become parallel light. The pulse laser LSRPLS adjusted to be parallel light by the

beam expander 42 is focused by a condenser lens 43 provided as a condensing

means to a converging point FP arranged in a predetermined spatial position in the

combustion chamber 83 of the combustion engine 8.“).

Die Laserzündvorrichtung aus Druckschrift D1 weist zwar auch einen

lichtdurchlässigen reflektierenden Film (301) zwischen der Anregungslichtquelle (1)

und dem Laserresonator (41) auf, wobei der lichtdurchlässige reflektierende Film für

das Anregungslicht (LSRPMP) durchlässig ist, und eine Leckage des Laserlichts

(REFPLS), welche aus dem Laserresonator

(41)

in Richtung der

Anregungslichtquelle entweicht, reflektiert, doch wird dieses Licht nicht in Richtung

der Anregungslichtquellenseite zurück reflektiert, sondern, wie Fig. 1 zeigt, aus dem

Strahlengang heraus auf einen Detektor (31) reflektiert (vgl. die Übersetzung der

Abs. [0028] und [0029]: „The excitation laser LSRPMP emitted from the

semiconductor laser 1 is transmitted to the laser ignition plug 4 via the optical fibers

10, 35 and the laser output detection means 3. In the present embodiment, the laser

output detecting means 3 comprises a beam splitter 30 provided as an optical

element for refracting the traveling direction of the pulse laser return light REFPLS,

and a pulse laser return light REFPLS refracted by the beam splitter 30 And a return

light detection sensor 31 for detecting the reflected light.The beam splitter 30 is

made of quartz glass or the like, and the excitation laser LSRPMP is transmitted

through the surface of the optical element 300 formed substantially in the shape of

a flat plate facing the laser oscillator 41, and the return light REFPLS of the pulse

laser LSRPLS is reflected is a half mirror on which the return light partial reflection

film 301 is formed and is disposed at an angle of 45 ° with respect to the traveling

direction of the excitation laser. For the return light detection sensor 31, for example,

a photodiode including a semiconductor element such as GaAs, Si, AlGaSb,

InGaAs, GaAsN or the like, a phototransistor, or the like is used. Since the pulsed

laser return light REFPLS has a specific wavelength (for example, 1064 nm) and is

the wavelength (for example, 808 nm) of the excitation laser LSRPMP, a sensor for

detecting either wavelength (for example, Si , InGaAs) is used, it is preferable to

mount an optical filter or the like for cutting the wavelength (800 to 815 nm) of the

excitation laser LSRPMP on the incident surface of the light detection sensor 31.“).

Damit sind in Fig. 1 der Druckschrift D1 weder das Merkmal 1.6. noch das Merkmal

1.7. realisiert.

Dass bei der in Fig. 4 der Druckschrift D1 offenbarten Anordnung ein Teil des

zurücklaufenden Laserlichts (REFPLS) durch den Film (301c) auf der Linse (30c)

zurück zum Laserresonator (41) reflektiert wird, wie Merkmal 1.6 des Anspruchs 1

beansprucht, kann auf Grund der gezeigten Form der Linse (30c) nicht

ausgeschlossen werden; beschrieben wird dies jedoch nicht, sondern es wird

lediglich eine Reflexion in Richtung eines Detektors (return light detection sensor

31c) offenbart.

Somit unterscheidet sich die mit Anspruch 1 beanspruchte Laserzündvorrichtung

von der in Druckschrift D1 offenbarten durch die Merkmale 1.6. und 1.7. sowie durch

die im Merkmal 1.2. beanspruchte spezielle Ausführung der Anregungslichtquelle.

4.2. Die Merkmale 1.6. und 1.7. können eine erfinderische Tätigkeit jedoch nicht

begründen. So ist es aus der Druckschrift D2 bekannt, dass bei einem longitudinal

gepumpten Laser das in Rückwärtsrichtung emittierte Licht die Pumplichtquelle

stören oder sie sogar schädigen kann (vgl. Sp. 1, Z. 3 bis 36: „Die Erfindung betrifft

einen longitudinal gepumpten Laser, der umfaßt: ein Pumpmodul mit einer

Pumplichtquelle und einer Einkoppeloptik und einen Resonator mit einem

Einkoppelspiegel, einem Lasermedium und einem Auskoppelspiegel. Der Begriff

“longitudinal gepumpter Laser” bedeutet, daß das von der Pumplichtquelle erzeugte

Pumplicht parallel oder zumindest annähernd parallel zu der Richtung des von dem

Laser erzeugten Laserstrahls

in den Resonator eingekoppelt wird. Die

Einkoppelung kann z. B. durch den Einkoppelspiegel des Resonators hindurch

erfolgen. […] Nachteilig an dieser Anordnung ist, daß Pumplicht von der dem

Pumpmodul zugewandten Oberfläche des Resonators auf die Pumplichtquelle

zurückreflektiert werden kann. Weiterhin kann ein Teil des von dem Laser erzeugten

Lichtes den Resonator durch die erste spiegelnde Oberfläche als Leckstrahlung

verlassen und ebenfalls auf die Pumplichtquelle treffen. Das zurückreflektierte

Pumplicht und/oder die Leckstrahlung des Lasers können die Funktion der

Pumplichtquelle stören. Die auftreffende Strahlung führt zu einer Erwärmung der

Pumplichtquelle, wodurch die Intensität und die Wellenlänge des Pumplichtes

beeinflußt und die Pumplichtquelle beschädigt oder sogar zerstört werden kann.“).

Zur Lösung dieses Problems werden mehrere Lösungen angeboten. Eine davon ist

das Einbringen eines Filters zwischen die Anregungslichtquelle und den Resonator,

der das Pumplicht durchlässt und für das vom Laserlicht erzeugte Licht

undurchlässig ist (vgl. Sp.2, Z. 16 bis 21: „Alternativ dazu kann die Aufgabe dadurch

gelöst werden, daß zwischen der Pumplichtquelle und dem Resonator ein Filter

angeordnet ist, welches weitgehend durchlässig für das Pumplicht und weitgehend

undurchlässig für eine oder mehrere von dem Laser erzeugte Wellenlängen ist.“ und

Sp. 3, Z. 20 bis 26: „Ist hauptsächlich zu verhindern, daß Leckstrahlung des Lasers

die Pumplichtquelle erreicht, so kann die Erfindung in ihrer Ausführung nach den

Ansprüchen 6 bis 10 vorteilhaft verwendet werden. Das Filter im Strahlengang

zwischen dem Resonator und der Pumplichtquelle verhindert, daß die

Pumplichtquelle durch die Leckstrahlung beeinträchtigt wird“).

Druckschrift D2 gibt weiter an, dass der Filter als Interferenzfilter ausgebildet ist (vgl.

Sp. 4, Z. 50 bis 68: „Fig. 3 zeigt eine Ausführungsform der Erfindung, bei der die

beiden optischen Achsen 5, 11 identisch sind. Zwischen der Einkoppeloptik 4 und

dem Einkoppelspiegel 6 ist ein Filter 18 angeordnet. […] Das Filter ist so ausgeführt,

daß es für die Wellenlängen des Pumplichtes möglichst gut durchlässig ist, die von

dem Laser abgegebenen Wellenlängen aber möglichst wenig hindurchläßt. Es kann

zum Beispiel als Interferenzfilter ausgebildet sein, und für die Pumpstrahlung einen

Transmissionsgrad von mehr als ca. 80%, für die Laserstrahlung aber einen

Transmissionsgrad von weniger als ca. 20% haben. Laserlicht, welches als

Leckstrahlung den Einkoppelspiegel 6 passiert, wird von dem Filter 18 aufgehalten

und kann somit die Pumplichtquelle nicht schädigen.“). Daraus ergibt sich, dass die

Leckstrahlung nicht absorbiert, sondern reflektiert wird, denn eine Absorption ist mit

einem reinen Interferenzfilter nicht möglich.

Auch wenn in Fig. 3 der Druckschrift D2 der Filter (18) als einzelnes Bauteil

dargestellt wird, so kann der Filter auch als Oberflächenbeschichtung einer

Oberfläche eines Elements der Einkoppeloptik ausgeführt sein (vgl. Sp. 3, Z. 48 bis

50: „Das Filter kann auch als Bestandteil der Einkoppeloptik ausgeführt sein, indem

z. B. eine Oberfläche der Einkoppeloptik als Interferenzfilter ausgebildet wird.“).

Zusammengefasst erhält der Fachmann somit u.a. die Lehre, zur Vermeidung von

Störungen oder Schäden der Pumplichtquellen eine Oberfläche eines Elements der

Einkoppeloptik mit einem Interferenzfilterfilm zu versehen, um so das aus dem

Resonator austretende Licht von den Pumplichtquellen fernzuhalten.

Der Fachmann wird die Lehre der Druckschrift D2 auch auf Druckschrift D1

übertragen, die einen longitudinal gepumpten Laser zeigt, bei dem folglich die

gleichen Probleme auftreten, die auch bei anderen longitudinal gepumpten Laser

auftreten. Auch in Druckschrift D1 kann das aus dem Resonator (41) austretende

Licht zu einer Schädigung von anderen Bauteilen führen, wenn es zu intensiv ist.

Es können dort sowohl die Anregungslichtquelle (1) als auch der Detektor (31), der

als Halbleiterdetektor (vgl. Abs. [0029]: „For the return light detection sensor 31, for

example, a photodiode including a semiconductor element such as GaAs, Si,

AlGaSb, InGaAs, GaAsN or the like, a phototransistor, or the like is used.“) keinen

wesentlich unempfindlicheren Aufbau aufweist als eine Halbleiterlaserdiode, durch

zu hohe Intensitäten des aus dem Resonator austretenden Lichts gestört oder

geschädigt werden, so dass es naheliegend ist, ebenfalls einen Filter, wie ihn

Druckschrift D2 vorschlägt, auf der Oberfläche einer der optischen Bauteile

aufzubringen. Als solche kommen in Druckschrift D1 die beiden Linsen des

optischen Systems (40) und die Austrittsfläche der optischen Faser (35) in Betracht.

Es liegt für den Fachmann somit nahe einen „lichtdurchlässigen reflektierenden

Film“ auf eines der genannten optischen Elemente aufzubringen, wobei der Film die

mit Merkmal 1.6. beanspruchten Eigenschaften aufweist, d.h. er ist für das

Anregungslicht (LSRPMP) durchlässig, und reflektiert eine Leckage des Laserlichts

(REFPLS), welche aus dem Laserresonator

(41)

in Richtung der

Anregungslichtquelle (1) entweicht. Dabei lässt es sich nicht vermeiden, dass

zumindest ein Teil der Leckage des

Laserlichts

(REFPLS)

wieder

Anregungslichtquellenseite

zur

des

Laserresonators (3) in Vorwärtsrichtung

zurückläuft.

Da der Laserspiegel

(411) auf der

Anregungslichtquellenseite des Resonators

(41) in Druckschrift D1 ein Film ist, der das

Anregungslicht

durchlässt

und

das

Laserlicht nahezu vollständig reflektiert (vgl.

Abs.

[0030]:

„The

laser oscillator 41

includes an excitation light transmitting film

410 that transmits the excitation laser LSRPMP from the incident surface, a

fluorescent partial reflection film 411 that totally reflects light having a longer

wavelength than the excitation light generated in the laser medium, a laser medium

412, The saturable absorber 413, and the partial reflection mirror 414 constitute a

resonator.“) kommt es so zu den mit Merkmal 1.7. beanspruchten

Mehrfachreflexionen und auf Grund der unvermeidlichen Verluste an und in den

optischen Elementen zu dem ebenfalls beanspruchten Abbau der Intensität des aus

dem Resonator leckenden Lichts. Der Fachmann kommt somit zu einer

Laserzündvorrichtung, die neben den Merkmalen 1.1. die Merkmale 1.3. bis 1.7.

aufweist.

4.3. Er erhält jedoch aus den Druckschriften D1 und D2 keinen Hinweis auf den

speziellen mit Merkmal 1.2. beanspruchten Aufbau der Anregungslichtquelle. So

offenbart zwar Druckschrift D1 in der hier wiedergegebenen Fig. 4 eine

Anregungslichtquelle mit mehreren Halbleiterlasermodulen 1, die in einer Reihe

angeordnet sind, doch gibt es keine weiteren Reihen und keine Stufen. Auch ist die

Reihe nicht parallel zur Ausbreitungsrichtung des Anregungslichts angeordnet,

sondern quer dazu. Druckschrift D2 macht keine näheren Angaben zur Ausführung

der Pumplichtquelle (3), so dass sich die beanspruchte Ausführungsform der

Anregungslichtquelle nicht aus der Zusammenschau der beiden Druckschriften

ergeben kann.

Druckschrift D3 offenbart eine Pumplichtquelle mit vollständig anderem Aufbau. Die

Pumplichtquelle ist dort eine Anordnung von oberflächenemittierenden Lasern

(VCSEL). Stufen gibt es in dieser Anordnung keine, genauso wenig wie Reihen von

Lasern, die parallel zur Ausbreitungsrichtung des Anregungslichts angeordnet sind.

Die Druckschriften D4 und D5 beschäftigen sich nicht mit Lasern und deren

Anordnung. Druckschrift D4 beschäftigt sich in dem im Verfahren befindlichen

Ausschnitt mit dem Öffnungsfehler einer Einzellinse, Druckschrift D5 mit dem

Schichtaufbau eines Interferenzfilters. Auch sie können somit keinen Hinweis auf

das Merkmal 1.2. des Anspruchs 1 geben.

Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber dem im Verfahren

befindlichen Stand der Technik neu (§ 3 PatG) und beruht diesem gegenüber auch

auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (§ 4 PatG).

4.4. Dennoch war kein Patent zu erteilen und die Anmeldung stattdessen nach § 79

Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 3 PatG an das Deutsche Patent- und Markenamt

zurückzuverweisen. Es steht im Ermessen des Senats, ob eine Zurückverweisung

an das Deutsche Patent- und Markenamt erfolgt. Sie sollte aber regelmäßig

erfolgen, wenn zur Klärung eines Sachverhalts noch weitere, umfangreichere

Recherchen notwendig sind, denn das Bundespatentgericht ist vorrangig für die

Rechtskontrolle und nicht

für die Ausführung von dem Patentamt als

Verwaltungsbehörde kraft Gesetzes übertragenen exekutiven Aufgaben zuständig,

wie es die Recherche ist. Zwar führt die Zurückverweisung zu einem Zeitverzug bis

zur endgültigen Entscheidung über eine Anmeldung, doch ist, wenn zur Klärung

eines Sachverhaltes dem entscheidenden Senat eine umfangreichere Recherche

notwendig erscheint, die Anmeldung auch dann an das Deutsche Patent- und

Markenamt zurückzuverweisen, wenn es dem Senat möglich wäre, diese

Recherche selbst durchzuführen. Denn auf diese Weise wird für den Anmelder der

Verlust einer Instanz vermieden (vgl. Benkard/Schäfers/Schwarz, Patentgesetz, 11.

Auflage, § 79 Rdn. 41 und 50 und Schulte/Püschel, Patentgesetz, 10. Auflage, § 79

Rdn. 16 und 26).

Im vorliegenden Fall unterscheidet sich der nunmehr geltende Anspruch 1 deutlich

von den vier Ansprüchen 1 nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3,

auf Grund derer die Patentanmeldung zurückgewiesen wurde. So haben die

Anmelderinnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ihr Patentbegehren

dahingehend geändert, dass sie u.a. die Anregungslichtquelle betreffende

Merkmale (Merkmal 1.2.) aus der Beschreibung aufgenommen haben, die

gegenüber dem bisher ermittelten Stand der Technik die Patentfähigkeit tragen

können. Da auf diese Merkmale vor der mündlichen Verhandlung vor dem Senat

keine Ansprüche gerichtet waren, waren sie auch kein Gegenstand der Prüfung,

weshalb auch keine Notwendigkeit für eine Recherche in Bezug auf diese Merkmale

bestand. Diese nunmehr notwendig gewordene Recherche ist deshalb von der dafür

vorgesehenen Behörde, dem Deutschen Patent- und Markenamt, durchzuführen.

5. Bei dieser Sachlage konnte zunächst auf die Ausformulierung von

Unteransprüchen, sofern solche von den Anmelderinnen überhaupt gewünscht

werden, und die unbedingt notwendige Anpassung der Beschreibung verzichtet

werden, da diese auch im Prüfungsverfahren vor der Prüfungsstelle bei endgültiger

Kenntnis des Anspruchssatzes noch vorgenommen werden können.

6. Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle für

Klasse H01S vom 18. Oktober 2019 aufzuheben und die Anmeldung zur weiteren

Prüfung an die Prüfungsstelle für Klasse H01S des Deutschen Patent- und

Markenamts zurückzuverweisen (vgl. Schulte/Püschel, Patentgesetz, 10. Auflage,

§ 79 Rdn. 26).

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den Anmelderinnen das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird,

nämlich

1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der

Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder

wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens

ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung

ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des

Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses

schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als

Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzureichen oder

durch einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt als

Bevollmächtigten in elektronischer Form. Zur Entgegennahme elektronischer

Dokumente ist die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs bestimmt. Die

elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs ist über die auf der Internetseite Kommunikationswege www.bundesgerichtshof.de/erv.html

bezeichneten

erreichbar. Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen

Dokuments in die elektronische Poststelle. Elektronische Dokumente sind mit einer

qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einer

fortgeschrittenen

elektronischen Signatur zu versehen.

Dr. Strößner

Dr. Friedrich

Dr. Zebisch

Dr. Himmelmann

prö