Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 09.10.2020 – 23 W (pat) 1/20
23. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:091020B23Wpat1.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 1/20 ________________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Oktober 2020
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2020:091020B23Wpat1.20.0
betreffend die Patentanmeldung 11 2015 001 095.5
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2020 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Strößner sowie der Richter Dr. Friedrich, Dr. Zebisch und
Dr. Himmelmann
beschlossen:
1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01S des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Oktober 2019
wird aufgehoben.
2. Die Sache wird zur weiteren Prüfung an die Prüfungsstelle für
Klasse H01S des Deutschen Patent- und Markenamts
zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 11 2015 001 095.5 und
der Bezeichnung „Laserzündvorrichtung“ wurde am 4. März 2015 unter
Inanspruchnahme der japanischen Priorität 2014-041804 vom 4. März 2014
international in japanischer Sprache angemeldet und am 11. September 2015 mit
der WO 2015/133 533 A1 offengelegt. Nach der Einleitung der deutschen nationalen
Phase am 2. September 2016, mit der auch Prüfungsantrag gestellt wurde, wurde
am 1. Dezember 2016 eine deutsche Übersetzung der Offenlegungsschrift mit der
DE 11 2015 001 095 T5 veröffentlicht.
Die Prüfungsstelle für Klasse H01L hat im Prüfungsverfahren auf den Stand der
Technik gemäß folgender Druckschriften verwiesen:
D1
D2
D3
D4
JP 2012-189 044 A;
DE 195 17 963 A1;
DE 10 2010 042 453 A1
und
G.Schröder: „Technische Optik, Grundlagen und Anwendungen“
7. Auflage, Vogel Buchverlag Würzburg 1990, ISBN 3-8023-0067-X,
S. 46-48.
Sie hat in zwei Bescheiden und in einem Zusatz zur Ladung zur Anhörung
ausgeführt, dass die mit den jeweils geltenden Ansprüchen beanspruchten
Gegenstände auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhten (§ 4
PatG), so dass sie nicht patentfähig seien (§ 1 Abs. 1 PatG). Zudem hat sie die
Verwendung von falschen Begriffen bemängelt.
Die Anmelderinnen haben der Prüfungsstelle in zwei Erwiderungen widersprochen,
wobei sie mit der zweiten Erwiderung vom 6. April 2018, einen neuen Satz
Patentansprüche eingereicht haben.
In der Anhörung am 23. September 2019, in der die Prüfungsstelle und die
Anmelderinnen
ihre Ansichten nochmals dargelegt haben, haben die
Anmelderinnen drei weitere Sätze Patentansprüche als Hilfsanträge 1 bis 3
eingereicht.
In der Folge der Anhörung hat die Prüfungsstelle für Klasse H01S die Anmeldung
am 18. Oktober 2019 zurückgewiesen, da die mit dem jeweiligen Anspruch 1 der
vier Anträge beanspruchten Gegenstände auf keiner erfinderischen Tätigkeit des
Fachmanns beruhten und somit nicht patentfähig seien (§ 4 i.V.m. § 1 Abs. 1 PatG).
Der Beschluss wurde den Anmelderinnen am 24. Oktober 2019 zugestellt.
Gegen diesen Beschluss haben die Anmelderinnen am 21. November 2019
elektronisch Beschwerde im Deutschen Patent- und Markenamt eingelegt, die sie
mit Schriftsatz vom 10. Februar 2020 begründet haben.
Mit der Ladung zur Anhörung am 9. Oktober 2020 hat der Senat die Anmelderinnen
noch auf die Druckschrift
D5
DE 693 18 560 T2
hingewiesen und ausgeführt, dass diese für die Beurteilung des zu diesem Zeitpunkt
geltenden Hilfsantrags von Bedeutung sein könnte.
Zur Vorbereitung der Anhörung haben die Anmelderinnen mit einer weiteren
Eingabe vom 7. Oktober 2020 neue Anspruchssätze eingereicht und ihre Ansichten
bezüglich der Patentfähigkeit der damit beanspruchten Gegenstände dargelegt.
In der mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2020 wurde ein neuer Anspruch 1
erarbeitet, den die Anmelderinnen in der Folge eingereicht haben. Sie haben
daraufhin beantragt:
1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01S des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 18. Oktober 2019 aufzuheben.
2. Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung „Laserzündvorrichtung“, dem PCT-
Anmeldetag 4. März 2015 unter Inanspruchnahme der Priorität JP 2014-041804
vom 4. März 2014 auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 9. Oktober
2020;
- noch anzupassende Unteransprüche;
- noch anzupassende Beschreibungsseiten 1 bis 22,
- 2 Seiten Bezugszeichenliste (Seiten 23 und 24), jeweils eingegangen im
Deutschen Patent- und Markenamt am 6. April 2018;
- 12 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1A, 1B, 1C, 2, 3A, 3B, 3C, 4A, 4B, 4C, 4D,
5A, 5B, 5C, 5D, 5E, 5F, 5G und 6, eingegangen im Deutschen Patent- und
Markenamt am 2. September 2016.
Der in der mündlichen Verhandlung eingereichte Anspruch 1 lautet mit bei
unverändertem Wortlaut eingefügter Gliederung:
1. „Laserzündvorrichtung (7. 7a, 7b, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g),
1.1. welche
ein
Luft-Kraftstoff-Gemisch,
welches
in
eine
Verbrennungskammer (80) einer internen Verbrennungsmaschine (8)
eingeführt wird, durch ein Fokussieren von Pulslaserlicht (LPLS),
welches eine hohe Energiedichte hat,
zündet, dadurch
gekennzeichnet, dass die Vorrichtung Folgendes aufweist:
1.2. eine Anregungslichtquelle
(1) mit
einer Mehrzahl
an
Halbleiterlasermodulen (10), welche kohärentes Anregungslicht (LPMP)
emittieren und in zur Ausbreitungsrichtung des Anregungslichts (LPMP)
parallelen Reihen angeordnet sind, wobei die Halbleiterlasermodule
(10)
jeder Reihe auf quer zur Ausbreitungsrichtung des
Anregungslichts (LPMP) verlaufenden Stufen angeordnet sind;
1.3. ein optisches Element (2, 2a, 2b, 2e, 2d, 2e, 2f. 2g), welches das
Anregungslicht (LPMP) zu einem Laserresonator (3, 3a) überträgt,
1.4. wobei in dem Laserresonator (3, 3a) Laserlicht, welches eine hohe
Energiedichte und eine gegenüber der Wellenläge des
Anregungslichts (LPMP) längere Wellenlänge hat, durch Anregung mit
dem Anregungslicht (LPMP) erzeugt wird; und
1.5. ein Fokussiermittel (6), welches das Pulslaserlicht (LPLS), welches aus
dem Laserresonator (3, 3a) austritt, fokussiert, und
1.6. einen lichtdurchlässigen reflektierenden Film (5, 5a, 5b, 5c, 5d, 5e, 5f,
5g) zwischen der Anregungslichtquelle (1) und dem Laserresonator
(3, 3a), wobei der lichtdurchlässige reflektierende Film für das
Anregungslicht (LPMP) durchlässig
ist, und eine Leckage des
Laserlichts (LLEAK), welche aus dem Laserresonator (3, 3a) in Richtung
der Anregungslichtquelle
entweicht,
zu
der Anregungslichtquellenseite des Laserresonators (3, 3a) zurück reflektiert, wobei
die Leckage des Laserlichts (LLEAK) ein Teil des Laserlichts ist,
1.7. und wobei der lichtdurchlässige reflektierende Film (5, 5a, 5b, 5c, 5d,
5e, 5f, 5g) und die der Anregungslichtquelle zugewandte Seite des
Resonators (3, 3a) so zueinander angeordnet sind, dass die Leckage
des
Laserlichts
(LLEAK)
zwischen
dem
lichtdurchlässigen
reflektierenden Film (5, 5a, 5b, 5c, 5d, 5e, 5f, 5g) und der der
Anregungslichtquelle zugewandten Seite des Resonators (3, 3a)
reflektiert wird und sich durch Mehrfachreflexion abbaut.
Hinsichtlich der weiteren Unterlagen und Einzelheiten wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und
erweist sich hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2020
eingereichten Anspruchs 1 auch insoweit als begründet, dass der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse H01S aufzuheben ist, denn der in der mündlichen
Verhandlung eingereichte Anspruch1 ist zulässig (§ 38 PatG), und die mit ihm
beanspruchte Laserzündvorrichtung ist durch den bisher ermittelten Stand der
Technik nicht patenthindernd getroffen, so dass sie diesem gegenüber patentfähig
ist (§§ 1 bis 5 PatG). Jedoch hat zu den nunmehr die Patentfähigkeit begründenden
Merkmalen noch keine Recherche stattgefunden, weshalb die Anmeldung nach
§ 79 Abs. 3 PatG zur weiteren Prüfung an die Prüfungsstelle für Klasse H01S des
Deutschen Patent- und Markenamts zurückzuverweisen ist.
1. Die Anmeldung betrifft eine Laserzündvorrichtung, in welcher eine Mehrzahl von
Halbleiterlaservorrichtungen als Anregungslichtquellen verwendet werden, deren
Licht zu einem Laserresonator über ein optisches Element übertragen wird,
wodurch ein Laserimpuls mit einer hohen Energiedichte erzeugt wird, der innerhalb
einer Verbrennungskammer einer internen Verbrennungsmaschine fokussiert wird,
um ein Luft-Kraftstoff-Gemisch zu zünden.
Derartige Laserzündvorrichtungen werden für interne Verbrennungsmaschinen
verwendet, welche eine niedrige Zündfähigkeit haben, wie beispielsweise eine
Heizgasmaschine für eine Kraft-Wärme-Kopplung, eine Magerverbrennungsmaschine oder dergleichen. Jede der Laserzündvorrichtungen verwendet ein
Halbleiterlaserelement als eine Anregungslichtquelle, welche Licht in einen
Güteschalter-Laserresonator bzw. Q-Switch-Laserresonator einstrahlt, um so einen
gepulsten Laserstrahl zu erzeugen, welcher eine hohe Energiedichte hat. Die
Energiedichte wird ferner durch ein Fokussiermittel weiter erhöht, welches das Licht
des gepulsten Lasers innerhalb eines Luft-Kraftstoff-Gemischs, das in die
Verbrennungskammer eingeführt wird, fokussiert, um so das Luft-Kraftstoff-
Gemisch zu zünden.
Im Stand der Technik sind beispielsweise Festkörperlaser mit einem passiven
Güteschalter bekannt, bei denen der Festkörper einen laseraktiven und einen
laserinaktiven Bereich aufweist, die jeweils eine spezifische Länge besitzen.
Von der Halbleiterlaservorrichtung emittiertes Licht, das in verschiedene optische
Elemente eintritt, wird an der Einfallsoberfläche des optischen Elements teilweise
reflektiert oder gestreut und kann teilweise zu der Halbleiterlaservorrichtung
zurücklaufen. In dem Fall, in dem das zurücklaufende Licht in eine aktive Schicht
des Halbleiterlaserelements eintritt, kann die Wellenlänge der Oszillation gestört
werden oder die Laserleistung des Halbleiterlaserelements kann variieren. Im
Szenario des schlimmsten Falls ist es bekannt, dass das Halbleiterlaserelement
beschädigt werden kann.
Deshalb wird als ein Mittel zum Eliminieren des zurücklaufenden Lichts ein optischer
Isolator verwendet. Insbesondere sind ein polarisationsabhängiger optischer
Isolator, dessen Durchlässigkeit von einem Polarisationszustand des einfallenden
Lichtes abhängt, und ein polarisationsunabhängiger optischer Isolator, dessen
Durchlässigkeit nicht vom Polarisationszustand des einfallenden Lichtes abhängt,
bekannt. Auch für eine Laserzündvorrichtung wurde die Verwendung eines
optischen Isolators in Betracht gezogen, so dass verhindert werden kann, dass das
Halbleiterlaserelement durch das zurücklaufende Licht beschädigt werden kann.
In dem Fall jedoch, in dem eine Mehrzahl von Halbleiterlaservorrichtungen als
Anregungslichtquellen in der Laserzündvorrichtung verwendet wird, um die
Ausgangsenergie zu erhöhen, wodurch eine Zündung einer
internen
Verbrennungsmaschine, welche eine niedrige Zündfähigkeit hat, durchgeführt
werden kann, treten, wenn ein herkömmlicher optischer Isolator verwendet wird, um
zu verhindern, dass das Halbleiterlaserelement aufgrund zurücklaufenden Lichts
beschädigt wird, folgende Probleme auf:
Erstens werden verschiedene optische Komponenten benötigt, welche den
optischen Isolator bilden, so dass die Herstellungskosten relativ hoch sind.
Zweitens ist es notwendig, die optische Achse des Anregungslichts anzupassen,
welches durch die Mehrzahl von Halbleiterlaserelementen emittiert wird, um durch
den optischen Isolator hindurch empfangen zu werden. Es wird somit ein
Mechanismus zum Anpassen der optischen Achse benötigt, was eine weitere
Zunahme der Herstellungskosten verursacht.
In der Laserzündvorrichtung muss das Licht eines gepulsten Lasers, welcher eine
extrem große Energiedichte hat,
fokussiert werden. Demzufolge wird ein
Halbleiterlasermodul, welches aus einer Mehrzahl von Halbleiterlaserelementen
gebildet ist, als Anregungslichtquelle verwendet, wodurch die Leistung jedes
einzelnen der Halbleiterlaserelemente verringert werden kann. In diesem Fall ist,
wenn
das
Anregungslicht,
welches
durch
die Mehrzahl
von
Halbleiterlaserelementen emittiert und durch eine Linse
fokussiert wird,
Anregungslicht gegenwärtig, welches zueinander unterschiedliche Phasen hat, und
jede der optischen Achsen ist unterschiedlich zu den anderen. Demnach ist es sehr
schwer die Lichtwege so anzupassen, dass das Licht, das durch den optischen
Isolator hindurchtritt, mit dem zurücklaufenden Licht so interferiert, dass kein Licht
zu der Lichtquellenseite emittiert wird, so dass es nicht
in die
Halbleiterlaserelemente eintritt.
Drittens wird bei der Verwendung eines optischen Isolators die Intensität des
Anregungslichtes, welches zu dem Lasermedium eingestrahlt wird, aufgrund eines
Reflexionsverlusts beim Eintritt des Anregungslichts in den optischen Isolator und
eines Transmissionsverlusts von optischen Komponenten, welche den optischen
Isolator bilden, verringert.
Um die Energieeffizienz der Laserzündvorrichtung zu erhöhen, wird vorzugsweise
eine einfache Konfiguration des optischen Isolators, bei der die Anzahl von
optischen Komponenten so weit wie möglich verringert ist, verwendet, da
unvermeidbar ein Transmissionsverlust auftritt, wenn das Licht durch die optischen
Komponenten hindurchtritt.
Viertens wird, wenn der optische Isolator den Faradayeffekt benutzt und einen
Permanentmagneten verwendet, welcher ein starkes Magnetfeld an einen
Faradayrotator anlegt, eine Magnetfeldabschirmung seiner Nachbarschaft nötig,
was eine Zunahme der Größe der Laserzündvorrichtung verursacht. Demnach
können
die
jüngsten Anforderungen
nach
einer möglichst
kleinen
Laserzündvorrichtung nicht erfüllt werden.
Fünftens wurde herkömmlicherweise
vernachlässigt, dass auch eine
Laserlichtleckage auf der Anregungsseite des Laserresonators existiert. In dem Fall
jedoch,
in dem die Laserzündung einen Laserimpuls in einer Megawatt-
Größenordnung oder mehr benötigt, kann die Lichtleckage aus der Anregungsseite
des Laserresonators nicht mehr ignoriert werden. Insbesondere dient oft die
Oberfläche auf der Anregungsseite eines Scheibenlasers als ein im Idealfall
vollständig reflektierender Spiegel des Resonators. Dabei wird herkömmlicherweise
ein Transmissionsgrad von 0,1 % der Hoch-Reflexionsbeschichtung für das
Laserlicht als ausreichend gering angesehen. Unter Berücksichtigung, dass die
optische Leistung in dem Resonator des Laseroszillators 10 MW oder mehr ist,
erreicht, auch wenn der Transmissionsgrad der Hoch-Reflexions-Beschichtung nur
0,1 % ist, die optische Leistung der Lichtleckage auf der Anregungsseite 10 KW.
Andererseits ist die optische Leistung, welche für das Anregungslicht solch eines
Scheibenlasers benötigt wird, ungefähr 100 W, was nur 1/100 der optischen
Leistung der Lichtleckage des Laseroszillators ist.
Insbesondere ist die Lichtleckage des Laseroszillators zur Anregungsseite ein viel
größeres Problem als das herkömmliche Problem des Zurückreflektierens des
Anregungslichts der Halbleiterlaser. Demnach gibt es Bedenken, dass die
Lichtleckage des Laseroszillators direkt die Halbleiterlaservorrichtung, welche als
Anregungslichtquelle verwendet wird, treffen kann.
Das Halbleiterlaserelement wird durch die Leckage des Laseroszillators zwar nur
für eine extrem kurze Zeitdauer, wie beispielsweise einige Nanosekunden bestrahlt.
Es wurde jedoch herausgefunden, dass die Langfristzuverlässigkeit dadurch
verschlechtert wird. Zwar ist die Dauer, in der das reflektierte Anregungslicht das
Halbleiterlaserelement bestrahlt, extrem größer als die Zeitdauer, in der die Leckage
des Laseroszillators auf der Anregungsseite das Halbleiterlaserelement bestrahlt,
so dass die Energiemenge des reflektierten Anregungslichts größer als diejenige
der Leckage des Laseroszillators ist. Da jedoch die Leistung des reflektierten
Anregungslichts klein ist, erleidet die Laserdiode hierdurch keinen Schaden. Die
Leckage des Laseroszillators, deren Leistung extrem hoch ist, verursacht jedoch
einen Schaden an der Laserdiode, auch in einer sehr kurzen Zeitdauer. Grund
hierfür ist auch die unterschiedliche Wellenlänge. So kann das Anregungslicht bei
seiner Absorption in der Laserdiode wieder in eine Anregung zurückgewandelt
werden, was zwar die Gleichmäßigkeit der Pumplichtemission stören kann, aber zu
keiner Zerstörung führt. Beim längerwelligen Licht des Laseroszillators ist dies nicht
möglich.
Ein Schaden an dem Halbleiterlaserelement wird dabei durch thermische Gründe
oder Lichtintensitäts-(Leistung/Fläche)-Gründe verursacht (vgl. S. 1, Z. 9 bis S. 6,
Z. 12 der Beschreibung vom 6. April 2018).
Ausgehend von diesem geschilderten Stand der Technik liegt der Anmeldung als
technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Fehlfunktion, welche durch eine
Zunahme in der Leistung der Leckage des Laseroszillators verursacht wird, zu
vermeiden und eine Laserzündvorrichtung anzugeben, welche in der Lage ist, zu
verhindern, dass ein Halbleiterlaserelement verschlechtert wird, indem für einen
stabilen Zündbetrieb die Intensität einer Lichtleckage aus dem Laserresonator in
Richtung der den Laser anregenden Halbleiterlaservorrichtung mit einer einfachen
Konfiguration verringert wird (vgl. S. 6, Z. 12 bis 23 der Beschreibung vom 6. April
2018).
Eine objektive Aufgabe besteht zudem darin, eine möglichst günstige Anordnung
von Halbleiterlasern in einer Anregungslichtquelle einer Laserzündvorrichtung
anzugeben.
Diese Aufgabe wird durch die Laserzündvorrichtung nach dem geltenden
Anspruch 1 gelöst.
Mit Anspruch 1 wird nicht nur ein Laser mit seinen Anregungslichtquellen
beansprucht,
sondern
eine
Laserzündvorrichtung
für
eine
interne
Verbrennungsmaschine wie einen Ottomotor, die an Stelle der dort üblichen
Zündkerze die beanspruchte Vorrichtung aufweist. Wie in der Beschreibung
ausgeführt, hat diese den
Vorteil, dass sie auch schwer
zu
zündende, magere
Gemische zünden kann, was
mit einer Zündkerze nur
schwer möglich ist.
Diese Laserzündvorrichtung
besteht
aus
vier
wesentlichen Bestandteilen,
nämlich
Anregungslichtquelle
der
(1),
dem eigentlichen Laser, der
hier nur als Laserresonator
(3) bezeichnet wird, einem
Fokussiermittel
(6)
und
einem optischen Element (2,
2a, 2b, 2c, 2d, 2e, 2f, 2g),
welches das Anregungslicht,
das von der Anregungslichtquelle (1) emittiert wird, zu dem Laserresonator überträgt. Eine solche Laserzündvorrichtung ist beispielhaft in der hier wiedergegebenen Fig. 6 gezeigt.
Das Fokussiermittel (6) wird im Anspruch 1 nicht weiter ausgebildet. Es hat nur die
seinem Namen entsprechende Aufgabe, was bedeutet, dass es das Licht an einem
Punkt fokussiert oder zumindest dessen Querschnittsfläche verringert.
Der Resonator (3) stellt den eigentlichen Laser dar, dessen Licht das Luft-Kraftstoff-
Gemisch zündet. Dass sich in ihm laseraktives Material befindet, wird nicht
beansprucht. Es könnte sich dem Anspruch nach um einen reinen Resonator
handeln, was aber im Zusammenhang keinen Sinn macht.
Die Aufgabe, das zurücklaufende Licht zu unterdrücken, wird durch einen
„lichtdurchlässigen reflektierenden Film“ (5) gelöst. Dieser Film ist dadurch
charakterisiert, dass er für das Anregungslicht (LPMP) durchlässig ist, und eine
Leckage des Laserlichts (LLEAK), welche aus dem Laserresonator (3) in Richtung der
Anregungslichtquelle entweicht,
zu der Anregungslichtquellenseite des
Laserresonators (3) zurück reflektiert. Um seine Aufgabe erfüllen zu können, ist er
zwischen der Anregungslichtquelle (1) und dem Laserresonator (3) angeordnet. Er
ist so angeordnet, dass das von ihm zurückreflektierte Licht wiederum in
Vorwärtsrichtung zum Laserresonator (3) läuft, wo es auf der Eintrittsseite für das
Licht der Anregungslichtquelle (1) wiederum zumindest teilweise reflektiert wird, um
wiederum
in Rückwärtsrichtung zurückzulaufen. Es kommt somit zu
Mehrfachreflexionen zumindest eines Teils der Leckage. Da bei der Reflexion
jeweils ein Teil des Lichts durch Streuung, Absorption oder Transmission verloren
geht, kommt es so zu einem Abbau der Leckage des Laserlichts. Der
„lichtdurchlässige reflektierende Film“ (5)
ist somit
insbesondere nicht so
angeordnet, dass er die Leckage des Laserlichts vollständig aus dem Strahlverlauf
der Anregungslichtquelle (1) zum Laserresonator (3) herausreflektiert.
Die Anregungslichtquelle (1) weist eine Mehrzahl an Halbleiterlasermodulen (10),
welche kohärentes Anregungslicht (LPMP) emittieren, auf, die in besonderer Weise
angeordnet sind. Ein Beispiel zeigen die hier wiedergegebenen Fig. 1A und 1B, die
zwei Ansichten derselben Anregungslichtquelle darstellen. Wie aus Fig. 1B
ersichtlich, sind die Halbleiterlasermodule (10) in zur Ausbreitungsrichtung des
Anregungslichts (LPMP) parallelen Reihen angeordnet und befinden sich auf quer zur
Ausbreitungsrichtung des Anregungslichts
(LPMP) verlaufenden Stufen.
Im
Ausführungsbeispiel sind beispielhaft zwei Reihen dargestellt, jedoch kann die
Anregungslichtquelle auch mehr Reihen aufweisen, genau wie auch die
Stufenanzahl variieren kann.
2. Der mit dem geltenden Anspruch 1 beanspruchte Gegenstand ist in den
ursprünglichen Unterlagen offenbart, so dass er zulässig ist (§ 38 PatG).
So geht der geltende Anspruch 1 aus dem ursprünglichen Anspruch 1 (Merkmale
1., 1.1., Teile des Merkmals 1.2., 1.3. bis 1.6.) durch Aufnahme von Merkmalen aus
der ursprünglichen Beschreibung und eine sprachliche Anpassung der Übersetzung
der ursprünglichen Unterlagen hervor. Die in den Anspruch 1 aus der Beschreibung
aufgenommenen Merkmale finden sich in der deutschen Übersetzung der
ursprünglichen Beschreibung auf Seite 15 in den Zeilen 6 bis 21 (Merkmal 1.7.) und
auf Seite 11 in den Zeilen 10 bis 21 (Teile des Merkmals 1.2.), wo die Fig. 1A bis
1C beschrieben werden, die ebenfalls zur Formulierung des Anspruchs 1
herangezogen wurden. Insbesondere ist auf Grund der auf Seite 11 in den Zeilen
18 und 19 gemachten Bemerkung, dass die dargestellte Anzahl von zwei Reihen
nur beispielhaft ist, auch eine Ausführung mit mehr als zwei Reihen ursprünglich
offenbart. Der mit Anspruch 1 beanspruchte Gegenstand ist somit ursprünglich
offenbart und damit Anspruch 1 auch zulässig.
3. Die Lehre des geltenden Anspruchs 1 ist nach einer Klarstellung einiger Begriffe
für den Fachmann auch ausführbar (§ 34 Abs. 4 PatG), da bereits sein Wortlaut mit
den Zeichnungen ausreichend ist, um dem Fachmann eine nacharbeitbare Lehre
anzugeben. Zudem werden Ausführungsbeispiele in Zusammenhang mit den
Figuren näher beschrieben.
Als zuständiger Fachmann zur Beurteilung der Erfindung
ist hier ein
berufserfahrener Physiker oder Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit
Hochschul- oder Fachhochschulabschluss zu definieren, der mit der Entwicklung
und
Verbesserung
von
Laseranordnungen
insbesondere
für
Laserzündvorrichtungen als Ersatz für Zündkerzen in Verbrennungsmotoren betraut
ist.
4. Der gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) Gegenstand des geltenden Anspruchs 1
ist gegenüber dem ermittelten Stand der Technik neu (§ 3 PatG) und beruht diesem
gegenüber auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG) des Fachmanns, so dass er
gegenüber diesem Stand der Technik patentfähig ist (§ 1 Abs. 1 PatG). Jedoch steht
derzeit noch eine Recherche bezüglich der in diesem Anspruch beanspruchten
Anregungslichtquelle aus, weshalb die Anmeldung an die dafür zuständige
Behörde, das Deutsche Patent-und Markenamt, zurückzuverweisen ist.
4.1. Die Druckschrift D1 offenbart wie auch die vorliegende Patentanmeldung eine
Laserzündvorrichtung für eine Brennkraftmaschine (vgl. die englischsprachige
Übersetzung des Abs. [0001]: „The present invention relates to a laser ignition
device used for ignition of an internal combustion engine on which a limited
mounting space of a vehicle or the like is placed, and a control method thereof.“),
deren Aufbau beispielsweise in der hier gezeigten Fig.1 wiedergegeben ist. Sie ist
ähnlich der in der Anmeldung gezeigten aufgebaut und besitzt wie diese eine
Anregungslichtquelle
(semiconductor
laser 1), ein optisches Element, das aus
einem Strahlteiler (optical element 30,
siehe Fig. 4), einer optischen Faser
(optical
fiber 35) und der Licht
bündelnden
optischen Systemkomponente (light focusing optical system
component
40)
besteht,
einen
Laserresonator (laser oscillator 41) und
ein Fokussiermittel, das aus zwei Linsen
(convex lens 421 und condenser lens 43)
besteht.
Jedoch
beschäftigt
sich
Druckschrift D1 nicht mit den negativen
Auswirkungen des aus dem Resonator in
Richtung der Anregungslichtquellen (1)
leckenden Lichts, sondern nutzt dieses,
um Fehler oder Verschleiß
in der
Laserzündvorrichtung zu erkennen.
Druckschrift D1 offenbart somit in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des
Anspruchs 1 nach Hauptantrag eine Laserzündvorrichtung (laser ignition device
100),
1.1. welche ein Luft-Kraftstoff-Gemisch, welches in eine Verbrennungskammer
(combustion chamber 73) einer internen Verbrennungsmaschine eingeführt wird,
durch ein Fokussieren von Pulslaserlicht
(LSRPLS), welches eine hohe
Energiedichte hat, zündet (vgl. die Übersetzung des Abs. [0026]: „With reference to
FIG. 1, an outline of a laser ignition device 100 according to a first embodiment of
the present invention will be described. Although not limited to the internal
combustion engine to which the present invention is applied, as shown in the figure,
the internal combustion engine 7, the cylinder head 70, the intake cylinder 71, the
intake valve 711, the exhaust pipe 72, the exhaust valve 722, A combustion
chamber 73 is defined by a cylinder block (not shown) and a piston, and the tip of
the laser ignition plug 4 fixed to the cylinder head 70 is opposed to the combustion
chamber 73, and a pulse is injected into the mixture introduced into the combustion
chamber 73 And focuses the laser to ignite the air-fuel mixture.”), wobei die
Vorrichtung Folgendes aufweist:
1.2‘. eine Anregungslichtquelle mit einer Mehrzahl an Halbleiterlasermodulen
(semiconductor laser 1, siehe Fig. 4), welche kohärentes Anregungslicht (LSRPMP)
emittieren (Es handelt sich um Halbleiterlaser, die Laserlicht und damit kohärentes
Licht emittieren.);
1.3. ein optisches Element (siehe die Ausführungen weiter vorne), welches das
Anregungslicht zu einem Laserresonator (laser oscillator 41) überträgt,
1.4. wobei in dem Laserresonator (41) Laserlicht, welches eine hohe Energiedichte
und eine gegenüber der Wellenläge des Anregungslichts (LSRPMP) längere
Wellenlänge hat, durch Anregung mit dem Anregungslicht (LSRPMP) erzeugt wird
(vgl. Abs. [0031]: „Light having a longer wavelength than the excitation laser
LSRPMP generated in the laser medium 412 resonates and is amplified until it
exceeds a specific threshold of the saturable absorber 413. When the resonanceamplified laser light exceeds the threshold value, the saturable absorber 413 acts
as a passive Q switch and is instantaneously emitted as a pulse laser LSRPLS
having a high energy density.”); und
1.5. ein Fokussiermittel (421, 43), welches das Pulslaserlicht (LSRPLS), welches aus
dem Laserresonator (41) austritt, fokussiert (vgl. Abs. [0034]: „The pulse laser
LSRPLS oscillated from the laser oscillator 41 is adjusted by the beam expander 42
so as to become parallel light having a predetermined beam diameter. The beam
expander 42 is constituted by a concave lens 420 for expanding the beam diameter
of the pulse laser LSRPLS and a convex lens 421 for refracting the beam so as to
become parallel light. The pulse laser LSRPLS adjusted to be parallel light by the
beam expander 42 is focused by a condenser lens 43 provided as a condensing
means to a converging point FP arranged in a predetermined spatial position in the
combustion chamber 83 of the combustion engine 8.“).
Die Laserzündvorrichtung aus Druckschrift D1 weist zwar auch einen
lichtdurchlässigen reflektierenden Film (301) zwischen der Anregungslichtquelle (1)
und dem Laserresonator (41) auf, wobei der lichtdurchlässige reflektierende Film für
das Anregungslicht (LSRPMP) durchlässig ist, und eine Leckage des Laserlichts
(REFPLS), welche aus dem Laserresonator
(41)
in Richtung der
Anregungslichtquelle entweicht, reflektiert, doch wird dieses Licht nicht in Richtung
der Anregungslichtquellenseite zurück reflektiert, sondern, wie Fig. 1 zeigt, aus dem
Strahlengang heraus auf einen Detektor (31) reflektiert (vgl. die Übersetzung der
Abs. [0028] und [0029]: „The excitation laser LSRPMP emitted from the
semiconductor laser 1 is transmitted to the laser ignition plug 4 via the optical fibers
10, 35 and the laser output detection means 3. In the present embodiment, the laser
output detecting means 3 comprises a beam splitter 30 provided as an optical
element for refracting the traveling direction of the pulse laser return light REFPLS,
and a pulse laser return light REFPLS refracted by the beam splitter 30 And a return
light detection sensor 31 for detecting the reflected light.The beam splitter 30 is
made of quartz glass or the like, and the excitation laser LSRPMP is transmitted
through the surface of the optical element 300 formed substantially in the shape of
a flat plate facing the laser oscillator 41, and the return light REFPLS of the pulse
laser LSRPLS is reflected is a half mirror on which the return light partial reflection
film 301 is formed and is disposed at an angle of 45 ° with respect to the traveling
direction of the excitation laser. For the return light detection sensor 31, for example,
a photodiode including a semiconductor element such as GaAs, Si, AlGaSb,
InGaAs, GaAsN or the like, a phototransistor, or the like is used. Since the pulsed
laser return light REFPLS has a specific wavelength (for example, 1064 nm) and is
the wavelength (for example, 808 nm) of the excitation laser LSRPMP, a sensor for
detecting either wavelength (for example, Si , InGaAs) is used, it is preferable to
mount an optical filter or the like for cutting the wavelength (800 to 815 nm) of the
excitation laser LSRPMP on the incident surface of the light detection sensor 31.“).
Damit sind in Fig. 1 der Druckschrift D1 weder das Merkmal 1.6. noch das Merkmal
1.7. realisiert.
Dass bei der in Fig. 4 der Druckschrift D1 offenbarten Anordnung ein Teil des
zurücklaufenden Laserlichts (REFPLS) durch den Film (301c) auf der Linse (30c)
zurück zum Laserresonator (41) reflektiert wird, wie Merkmal 1.6 des Anspruchs 1
beansprucht, kann auf Grund der gezeigten Form der Linse (30c) nicht
ausgeschlossen werden; beschrieben wird dies jedoch nicht, sondern es wird
lediglich eine Reflexion in Richtung eines Detektors (return light detection sensor
31c) offenbart.
Somit unterscheidet sich die mit Anspruch 1 beanspruchte Laserzündvorrichtung
von der in Druckschrift D1 offenbarten durch die Merkmale 1.6. und 1.7. sowie durch
die im Merkmal 1.2. beanspruchte spezielle Ausführung der Anregungslichtquelle.
4.2. Die Merkmale 1.6. und 1.7. können eine erfinderische Tätigkeit jedoch nicht
begründen. So ist es aus der Druckschrift D2 bekannt, dass bei einem longitudinal
gepumpten Laser das in Rückwärtsrichtung emittierte Licht die Pumplichtquelle
stören oder sie sogar schädigen kann (vgl. Sp. 1, Z. 3 bis 36: „Die Erfindung betrifft
einen longitudinal gepumpten Laser, der umfaßt: ein Pumpmodul mit einer
Pumplichtquelle und einer Einkoppeloptik und einen Resonator mit einem
Einkoppelspiegel, einem Lasermedium und einem Auskoppelspiegel. Der Begriff
“longitudinal gepumpter Laser” bedeutet, daß das von der Pumplichtquelle erzeugte
Pumplicht parallel oder zumindest annähernd parallel zu der Richtung des von dem
Laser erzeugten Laserstrahls
in den Resonator eingekoppelt wird. Die
Einkoppelung kann z. B. durch den Einkoppelspiegel des Resonators hindurch
erfolgen. […] Nachteilig an dieser Anordnung ist, daß Pumplicht von der dem
Pumpmodul zugewandten Oberfläche des Resonators auf die Pumplichtquelle
zurückreflektiert werden kann. Weiterhin kann ein Teil des von dem Laser erzeugten
Lichtes den Resonator durch die erste spiegelnde Oberfläche als Leckstrahlung
verlassen und ebenfalls auf die Pumplichtquelle treffen. Das zurückreflektierte
Pumplicht und/oder die Leckstrahlung des Lasers können die Funktion der
Pumplichtquelle stören. Die auftreffende Strahlung führt zu einer Erwärmung der
Pumplichtquelle, wodurch die Intensität und die Wellenlänge des Pumplichtes
beeinflußt und die Pumplichtquelle beschädigt oder sogar zerstört werden kann.“).
Zur Lösung dieses Problems werden mehrere Lösungen angeboten. Eine davon ist
das Einbringen eines Filters zwischen die Anregungslichtquelle und den Resonator,
der das Pumplicht durchlässt und für das vom Laserlicht erzeugte Licht
undurchlässig ist (vgl. Sp.2, Z. 16 bis 21: „Alternativ dazu kann die Aufgabe dadurch
gelöst werden, daß zwischen der Pumplichtquelle und dem Resonator ein Filter
angeordnet ist, welches weitgehend durchlässig für das Pumplicht und weitgehend
undurchlässig für eine oder mehrere von dem Laser erzeugte Wellenlängen ist.“ und
Sp. 3, Z. 20 bis 26: „Ist hauptsächlich zu verhindern, daß Leckstrahlung des Lasers
die Pumplichtquelle erreicht, so kann die Erfindung in ihrer Ausführung nach den
Ansprüchen 6 bis 10 vorteilhaft verwendet werden. Das Filter im Strahlengang
zwischen dem Resonator und der Pumplichtquelle verhindert, daß die
Pumplichtquelle durch die Leckstrahlung beeinträchtigt wird“).
Druckschrift D2 gibt weiter an, dass der Filter als Interferenzfilter ausgebildet ist (vgl.
Sp. 4, Z. 50 bis 68: „Fig. 3 zeigt eine Ausführungsform der Erfindung, bei der die
beiden optischen Achsen 5, 11 identisch sind. Zwischen der Einkoppeloptik 4 und
dem Einkoppelspiegel 6 ist ein Filter 18 angeordnet. […] Das Filter ist so ausgeführt,
daß es für die Wellenlängen des Pumplichtes möglichst gut durchlässig ist, die von
dem Laser abgegebenen Wellenlängen aber möglichst wenig hindurchläßt. Es kann
zum Beispiel als Interferenzfilter ausgebildet sein, und für die Pumpstrahlung einen
Transmissionsgrad von mehr als ca. 80%, für die Laserstrahlung aber einen
Transmissionsgrad von weniger als ca. 20% haben. Laserlicht, welches als
Leckstrahlung den Einkoppelspiegel 6 passiert, wird von dem Filter 18 aufgehalten
und kann somit die Pumplichtquelle nicht schädigen.“). Daraus ergibt sich, dass die
Leckstrahlung nicht absorbiert, sondern reflektiert wird, denn eine Absorption ist mit
einem reinen Interferenzfilter nicht möglich.
Auch wenn in Fig. 3 der Druckschrift D2 der Filter (18) als einzelnes Bauteil
dargestellt wird, so kann der Filter auch als Oberflächenbeschichtung einer
Oberfläche eines Elements der Einkoppeloptik ausgeführt sein (vgl. Sp. 3, Z. 48 bis
50: „Das Filter kann auch als Bestandteil der Einkoppeloptik ausgeführt sein, indem
z. B. eine Oberfläche der Einkoppeloptik als Interferenzfilter ausgebildet wird.“).
Zusammengefasst erhält der Fachmann somit u.a. die Lehre, zur Vermeidung von
Störungen oder Schäden der Pumplichtquellen eine Oberfläche eines Elements der
Einkoppeloptik mit einem Interferenzfilterfilm zu versehen, um so das aus dem
Resonator austretende Licht von den Pumplichtquellen fernzuhalten.
Der Fachmann wird die Lehre der Druckschrift D2 auch auf Druckschrift D1
übertragen, die einen longitudinal gepumpten Laser zeigt, bei dem folglich die
gleichen Probleme auftreten, die auch bei anderen longitudinal gepumpten Laser
auftreten. Auch in Druckschrift D1 kann das aus dem Resonator (41) austretende
Licht zu einer Schädigung von anderen Bauteilen führen, wenn es zu intensiv ist.
Es können dort sowohl die Anregungslichtquelle (1) als auch der Detektor (31), der
als Halbleiterdetektor (vgl. Abs. [0029]: „For the return light detection sensor 31, for
example, a photodiode including a semiconductor element such as GaAs, Si,
AlGaSb, InGaAs, GaAsN or the like, a phototransistor, or the like is used.“) keinen
wesentlich unempfindlicheren Aufbau aufweist als eine Halbleiterlaserdiode, durch
zu hohe Intensitäten des aus dem Resonator austretenden Lichts gestört oder
geschädigt werden, so dass es naheliegend ist, ebenfalls einen Filter, wie ihn
Druckschrift D2 vorschlägt, auf der Oberfläche einer der optischen Bauteile
aufzubringen. Als solche kommen in Druckschrift D1 die beiden Linsen des
optischen Systems (40) und die Austrittsfläche der optischen Faser (35) in Betracht.
Es liegt für den Fachmann somit nahe einen „lichtdurchlässigen reflektierenden
Film“ auf eines der genannten optischen Elemente aufzubringen, wobei der Film die
mit Merkmal 1.6. beanspruchten Eigenschaften aufweist, d.h. er ist für das
Anregungslicht (LSRPMP) durchlässig, und reflektiert eine Leckage des Laserlichts
(REFPLS), welche aus dem Laserresonator
(41)
in Richtung der
Anregungslichtquelle (1) entweicht. Dabei lässt es sich nicht vermeiden, dass
zumindest ein Teil der Leckage des
Laserlichts
(REFPLS)
wieder
Anregungslichtquellenseite
zur
des
Laserresonators (3) in Vorwärtsrichtung
zurückläuft.
Da der Laserspiegel
(411) auf der
Anregungslichtquellenseite des Resonators
(41) in Druckschrift D1 ein Film ist, der das
Anregungslicht
durchlässt
und
das
Laserlicht nahezu vollständig reflektiert (vgl.
Abs.
[0030]:
„The
laser oscillator 41
includes an excitation light transmitting film
410 that transmits the excitation laser LSRPMP from the incident surface, a
fluorescent partial reflection film 411 that totally reflects light having a longer
wavelength than the excitation light generated in the laser medium, a laser medium
412, The saturable absorber 413, and the partial reflection mirror 414 constitute a
resonator.“) kommt es so zu den mit Merkmal 1.7. beanspruchten
Mehrfachreflexionen und auf Grund der unvermeidlichen Verluste an und in den
optischen Elementen zu dem ebenfalls beanspruchten Abbau der Intensität des aus
dem Resonator leckenden Lichts. Der Fachmann kommt somit zu einer
Laserzündvorrichtung, die neben den Merkmalen 1.1. die Merkmale 1.3. bis 1.7.
aufweist.
4.3. Er erhält jedoch aus den Druckschriften D1 und D2 keinen Hinweis auf den
speziellen mit Merkmal 1.2. beanspruchten Aufbau der Anregungslichtquelle. So
offenbart zwar Druckschrift D1 in der hier wiedergegebenen Fig. 4 eine
Anregungslichtquelle mit mehreren Halbleiterlasermodulen 1, die in einer Reihe
angeordnet sind, doch gibt es keine weiteren Reihen und keine Stufen. Auch ist die
Reihe nicht parallel zur Ausbreitungsrichtung des Anregungslichts angeordnet,
sondern quer dazu. Druckschrift D2 macht keine näheren Angaben zur Ausführung
der Pumplichtquelle (3), so dass sich die beanspruchte Ausführungsform der
Anregungslichtquelle nicht aus der Zusammenschau der beiden Druckschriften
ergeben kann.
Druckschrift D3 offenbart eine Pumplichtquelle mit vollständig anderem Aufbau. Die
Pumplichtquelle ist dort eine Anordnung von oberflächenemittierenden Lasern
(VCSEL). Stufen gibt es in dieser Anordnung keine, genauso wenig wie Reihen von
Lasern, die parallel zur Ausbreitungsrichtung des Anregungslichts angeordnet sind.
Die Druckschriften D4 und D5 beschäftigen sich nicht mit Lasern und deren
Anordnung. Druckschrift D4 beschäftigt sich in dem im Verfahren befindlichen
Ausschnitt mit dem Öffnungsfehler einer Einzellinse, Druckschrift D5 mit dem
Schichtaufbau eines Interferenzfilters. Auch sie können somit keinen Hinweis auf
das Merkmal 1.2. des Anspruchs 1 geben.
Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber dem im Verfahren
befindlichen Stand der Technik neu (§ 3 PatG) und beruht diesem gegenüber auch
auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (§ 4 PatG).
4.4. Dennoch war kein Patent zu erteilen und die Anmeldung stattdessen nach § 79
Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 3 PatG an das Deutsche Patent- und Markenamt
zurückzuverweisen. Es steht im Ermessen des Senats, ob eine Zurückverweisung
an das Deutsche Patent- und Markenamt erfolgt. Sie sollte aber regelmäßig
erfolgen, wenn zur Klärung eines Sachverhalts noch weitere, umfangreichere
Recherchen notwendig sind, denn das Bundespatentgericht ist vorrangig für die
Rechtskontrolle und nicht
für die Ausführung von dem Patentamt als
Verwaltungsbehörde kraft Gesetzes übertragenen exekutiven Aufgaben zuständig,
wie es die Recherche ist. Zwar führt die Zurückverweisung zu einem Zeitverzug bis
zur endgültigen Entscheidung über eine Anmeldung, doch ist, wenn zur Klärung
eines Sachverhaltes dem entscheidenden Senat eine umfangreichere Recherche
notwendig erscheint, die Anmeldung auch dann an das Deutsche Patent- und
Markenamt zurückzuverweisen, wenn es dem Senat möglich wäre, diese
Recherche selbst durchzuführen. Denn auf diese Weise wird für den Anmelder der
Verlust einer Instanz vermieden (vgl. Benkard/Schäfers/Schwarz, Patentgesetz, 11.
Auflage, § 79 Rdn. 41 und 50 und Schulte/Püschel, Patentgesetz, 10. Auflage, § 79
Rdn. 16 und 26).
Im vorliegenden Fall unterscheidet sich der nunmehr geltende Anspruch 1 deutlich
von den vier Ansprüchen 1 nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3,
auf Grund derer die Patentanmeldung zurückgewiesen wurde. So haben die
Anmelderinnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ihr Patentbegehren
dahingehend geändert, dass sie u.a. die Anregungslichtquelle betreffende
Merkmale (Merkmal 1.2.) aus der Beschreibung aufgenommen haben, die
gegenüber dem bisher ermittelten Stand der Technik die Patentfähigkeit tragen
können. Da auf diese Merkmale vor der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
keine Ansprüche gerichtet waren, waren sie auch kein Gegenstand der Prüfung,
weshalb auch keine Notwendigkeit für eine Recherche in Bezug auf diese Merkmale
bestand. Diese nunmehr notwendig gewordene Recherche ist deshalb von der dafür
vorgesehenen Behörde, dem Deutschen Patent- und Markenamt, durchzuführen.
5. Bei dieser Sachlage konnte zunächst auf die Ausformulierung von
Unteransprüchen, sofern solche von den Anmelderinnen überhaupt gewünscht
werden, und die unbedingt notwendige Anpassung der Beschreibung verzichtet
werden, da diese auch im Prüfungsverfahren vor der Prüfungsstelle bei endgültiger
Kenntnis des Anspruchssatzes noch vorgenommen werden können.
6. Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse H01S vom 18. Oktober 2019 aufzuheben und die Anmeldung zur weiteren
Prüfung an die Prüfungsstelle für Klasse H01S des Deutschen Patent- und
Markenamts zurückzuverweisen (vgl. Schulte/Püschel, Patentgesetz, 10. Auflage,
§ 79 Rdn. 26).
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den Anmelderinnen das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird,
nämlich
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder
wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens
ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des
Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses
schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzureichen oder
durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten in elektronischer Form. Zur Entgegennahme elektronischer
Dokumente ist die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs bestimmt. Die
elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs ist über die auf der Internetseite Kommunikationswege www.bundesgerichtshof.de/erv.html
bezeichneten
erreichbar. Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen
Dokuments in die elektronische Poststelle. Elektronische Dokumente sind mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einer
fortgeschrittenen
elektronischen Signatur zu versehen.
Dr. Strößner
Dr. Friedrich
Dr. Zebisch
Dr. Himmelmann
prö