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BPatG Beschluss vom 27.10.2020 – 23 W (pat) 19/19

23. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:271020B23Wat19.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

23 W (pat) 19/19 ________________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. Oktober 2020

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2009 030 524.6

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2020 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters

Dr. Strößner

sowie

der Richter

Dr. Friedrich,

Dr. Himmelmann und Dr. Kapels

ECLI:DE:BPatG:2020:271020B23Wat19.19.0

beschlossen:

1.

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01L des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Mai 2019 wird

aufgehoben.

2.

Die Sache wird zur weiteren Prüfung an die Prüfungsstelle für

Klasse H01L des Deutschen Patent- und Markenamts

zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2009 030 524.6 und der

geänderten Bezeichnung „Vorrichtung mit einem Chip-Stapel“ wurde am

25. Juni 2009 unter Inanspruchnahme der Priorität der US-Anmeldung 12/215.761

vom 30. Juni 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt mit englischsprachigen

Unterlagen zur Prüfung eingereicht. Eine deutsche Übersetzung wurde mit Eingabe

vom 14. Juli 2009 vorgelegt.

Die Prüfungsstelle für Klasse H01L hat im Prüfungsverfahren auf den Stand der

Technik gemäß den Druckschriften

D1

D2

D3

D4

D5

D6

D7

US 2007 / 0 023 887 A1

US 2005 / 0 286 286 A1

US 5 432 999 A

JP 2007- 287 023 A

US 2005 / 0 160 391 A

US 7 466 028 B1

US 2002 / 0 155 692 A1

D8

D9

US 7 446 420 B1

US 7 453 150 B1

verwiesen und im ersten Prüfungsbescheid vom 17. Dezember 2013 insbesondere

ausgeführt, dass nach amtsseitiger Klarstellung zahlreicher Widersprüche in der

Anmeldung die Vorrichtung, der Chip und das integrierte Schaltungspaket der

ursprünglichen, selbständigen Ansprüche 1, 10 und 14 nicht neu seien gegenüber

Druckschrift D1. Die Anmelderin hat mit Eingabe vom 22. April 2014 neue

Ansprüche 1 bis 16 sowie klargestellte Beschreibungsseiten 3 und 4 vorgelegt und

ausgeführt, dass nach ihrer Auffassung die Gegenstände der nunmehr geltenden

Ansprüche gegenüber den Druckschriften D1 bis D5 patentfähig seien. Die

Prüfungsstelle hat daraufhin zur Anhörung geladen und im begleitenden Zusatz

dargelegt, dass auch die neu vorgelegten Unterlagen Unklarheiten enthielten und

dass nach amtsseitiger Klarstellung der Ansprüche die Vorrichtung, der Chip und

das integrierte Schaltungspaket der geänderten selbständigen Ansprüche 1, 9 und

13 nicht neu seien gegenüber Druckschrift D1.

Nach Durchführung der Anhörung am 9. Mai 2019, zu der die Anmelderin, wie mit

Schreiben vom 2. Mai 2019 angekündigt, nicht erschienen war, hat die

Prüfungsstelle die Anmeldung durch Beschluss vom 9. Mai 2019 aus den Gründen

des Ladungszusatzes zurückgewiesen.

Gegen diesen der Anmelderin am 16. Mai 2019 zugestellten Beschluss richtet sich

die am Montag, den 17. Juni 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt

eingegangene Beschwerde mit der nachgereichten Beschwerdebegründung vom

4. September 2019.

In der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2020 hat die Anmelderin einen

neuen Anspruch 1 vorgelegt.

Sie beantragt:

1.

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01L des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 9. Mai 2019 aufzuheben.

2.

Ein Patent zu erteilen mit der geänderten Bezeichnung „Vorrichtung

mit einem Chip-Stapel“, dem Anmeldetag 25. Juni 2009 unter

Inanspruchnahme der Priorität US 12/215,761 vom 30. Juni 2008

auf der Grundlage folgender Unterlagen:

-

-

-

-

-

Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung

am 27. Oktober 2020;

noch anzupassende Unteransprüche;

noch anzupassende Beschreibungsseiten 1, 2, 5 und 6,

3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1, 2A, 2B, 3, 4A und 4B,

jeweils eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt

am 14. Juli 2009;

noch anzupassende Beschreibungsseiten 3 und 4,

eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am

22. April 2014.

Der in der mündlichen Verhandlung eingereichte Anspruch 1 hat folgenden

Wortlaut:

Vorrichtung, die umfasst:

- einen Chip-Stapel mit einem ersten Chip (402) auf einem zweiten Chip

(406), die über eine zwischen ihnen angeordnete Kopplungsstruktur (409)

miteinander gekoppelt sind,

· wobei der erste (402) und der zweite (406) Chip jeweils ein Substrat

(403, 407) und mindestens eine erste, zweite und dritte Metallschicht

(M1, M2, M3) aufweisen, die in dieser Reihenfolge auf das jeweilige

Substrat (403, 407) aufgebracht sind, so dass die erste Metallschicht

(M1) die dem

jeweiligen Substrat (403, 407) nächstliegende

Metallschicht der aufgebrachten Metallschichten (M1 - M7) ist, gefolgt

von der jeweiligen zweiten und dritten Metallschicht (M2, M3)

· wobei der erste (402) und der zweite (406) Chip mit ihren

Metallschichten (M1 - M7) einander gegenüberliegend gestapelt sind,

· wobei der zweite Chip (406) ein Speicherchip mit einer Vielzahl von

Speicherbänken (405) ist, die in Speicherbankabschnitte (417)

unterteilt sind,

· wobei die Speicherbankabschnitte (417) in entlang einer Achse

(X-Achse) und parallel zueinander verlaufenden Reihen angeordnet

sind und diese Reihen durch parallel zu dieser Achse (X-Achse)

verlaufende reihenförmig angeordnete Freiräume (413) senkrecht zu

dieser Richtung voneinander beabstandet sind,

- eine Vielzahl von Through-Silicon-Vias (TSV, 411), die in Stapelrichtung

durch das Substrat (407) des zweiten Chips (406) hindurchgehen, um

Leistungsreferenzen an den ersten Chip (402) zu liefern,

· wobei die erste Metallschicht (M1) des zweiten Chips (406)

Kontaktflächen für die Through-Silicon-Vias (TSV, 411) umfasst,

· wobei die zweite Metallschicht (M2) des zweiten Chips (406) parallel

zueinander in Reihen verlaufende Metallleiter umfasst, die Through-

Silicon-Vias

(TSV, 411) gleicher Spannungsfunktionalität so

miteinander verbinden, dass VSS-Kontakte in einer Reihe miteinander

verbunden sind und VCC-Kontakte in einer Reihe miteinander

verbunden sind,

· wobei die dritte Metallschicht (M3) des zweiten Chips (406)

unterschiedliche Speicherbankabschnitte (417) miteinander verbindet,

· wobei die Through-Silicon-Vias (TSV, 411) in den parallel zueinander

verlaufenden Freiräumen

(413)

zwischen

den Speicherbankabschnitten (417) angeordnet und auf jeder Seite der Reihen der

Speicherbankabschnitte (417) vorhanden sind, ohne mit ihnen zu

überlappen.

Hinsichtlich der weiteren Unterlagen und Einzelheiten wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und

hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2020 eingereichten

Anspruchs 1 auch insoweit begründet, als der Beschluss der Prüfungsstelle für

Klasse H01L aufgehoben und die Anmeldung zur weiteren Prüfung an die

Prüfungsstelle für Klasse H01L zurückverwiesen wird. Denn der in der mündlichen

Verhandlung eingereichte Anspruch1 ist zulässig (§ 38 PatG), und die mit ihm

beanspruchte Vorrichtung ist durch den bisher ermittelten Stand der Technik nicht

patenthindernd getroffen, so dass sie diesem gegenüber patentfähig ist (§§ 1 bis 5

PatG). Jedoch hat zu den nunmehr die Patentfähigkeit begründenden Merkmalen

noch keine Recherche stattgefunden, weshalb die Anmeldung nach § 79 Abs. 3

Satz 1 PatG zur weiteren Prüfung an die Prüfungsstelle für Klasse H01L des

Deutschen Patent- und Markenamts zurückzuverweisen ist.

Als Fachmann

ist hier ein Physiker oder Elektrotechnikingenieur mit

Hochschulabschluss und Erfahrung

im Bereich der Halbleitertechnologie

gestapelter Halbleiterbauelemente zu definieren.

1.

Die Anmeldung betrifft eine Vorrichtung mit einem Chip-Stapel.

Wie in den Figuren 1 und 2B der Anmeldung gezeigt, können zur Erhöhung der

Integrationsdichte zwei oder mehr Halbleiterchips zu einem dreidimensionalen

Schaltungspaket aufeinandergestapelt und miteinander gekoppelt werden, wobei in

den unteren Chip (107) sogenannte Through Silicon Vias (TSV, 109), d. h. Kontakte

durch das Siliziumsubstrat, eingebracht sind, über die der obere Chip (103) mit

Signal- und Versorgungsleitungen verbunden wird. Häufig ist der obere Chip (103)

ein Prozessor und der untere Chip (107) ein dicht gepackter Speicher, der an seiner

Unterseite Kontakthöcker zur Verbindung mit einem Schaltungspaketsubstrat

aufweist, über welches das Schaltungspaket auf das Motherboard aufgebracht wird.

Der Speicher ist in einzelnen Speicherbänken (205) organisiert und die TSVs (109)

sind ausgehend von der Unterseite in den Speicherchip (107) eingebracht und

enden an vorbestimmten Kontaktpads auf der Oberseite des Speicherchips (107),

um beide Chips miteinander zu koppeln. Dabei sind die TSVs (109) über die

gesamte Speicherfläche verteilt, und es kann vorkommen, dass sie, wie in Fig. 2B

dargestellt,

in nachteiliger Weise durch Speicherbankabschnitte

(205)

hindurchgehen.

Nach den weiteren Ausführungen in der Beschreibung ist deshalb als Verbesserung

vorgeschlagen worden, die Größe der Speicherbänke so weit zu verkleinern, dass

die TSVs entsprechend Fig. 3 in

Zwischenräumen der Speicherbänke

angeordnet werden können. Jedoch

beinhalten Weiterentwicklungen der

Stapelchips häufig Änderungen im

Designlayout eines oder mehrerer

Chips,

was

mit

geänderten

Spezifikationen für die Anordnung der

TSVs

in den geänderten Chips

einhergeht und sich auch auf die anderen Chips auswirkt. Als Folge muss die

Anordnung der Speicherbänke den geänderten TSVs angepasst werden, was aber

problematisch ist, da die Speicherbänke sehr dicht gepackt sind und die

Organisation der Speicherbänke empfindlich auf Änderungen des Layouts reagiert.

Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als objektives technisches Problem

die Aufgabe zugrunde, eine Halbleitervorrichtung zur Verfügung zu stellen, die

geänderten Schaltungsdesigns leicht angepasst werden kann.

Gelöst wird diese Aufgabe durch die Vorrichtung nach Anspruch 1.

Diese wird in der Anmeldung anhand der nachfolgend wiedergegebenen Figuren

4A und 4B mit Beschreibungsseiten 3 und 4 erläutert, wobei Fig. 4B die einen Chip-

Stapel umfassende Vorrichtung des Anspruchs 1 aus seitlicher Perspektive zeigt

mit dem oberen ersten Chip (402) auf dem unteren Speicherchip (406) und der

dazwischenliegenden, beide Chips miteinander koppelnden Kopplungsstruktur

(409).

Beide Chips enthalten jeweils ein Substrat (403, 407) und mehrere übereinander

angeordnete Metallisierungsschichten (M1 - M7), wobei beide Chips kopfüber

gestapelt sind, so dass ihre Metallschichten innen und die Substrate außen liegen.

Die Metalllinien verlaufen entweder in der Zeichenebene (durchgezogene Linien)

oder senkrecht dazu (gestrichelte Linien), und die TSVs (411) gehen durch das

Substrat (407) des zweiten Chips (406) und enden an den TSV-Kontaktpads, die in

der ersten Metallschicht M1 ausgebildet sind. Die zweite Metallschicht (M2) des

Speicherchips (406) umfasst parallel zueinander in Reihen verlaufende Metallleiter,

die Through-Silicon-Vias

(TSV, 411) gleicher Spannungsfunktionalität so

miteinander verbinden, dass VSS-Kontakte in einer Reihe miteinander verbunden

sind und VCC-Kontakte in einer Reihe miteinander verbunden sind, während die

dritte Metallschicht

(M3)

des

Speicherchips

(406)

unterschiedliche

Speicherbankabschnitte (417) miteinander verbindet.

Figur 4A zeigt ein Layout des unteren Speicherchips

(406) mit zwölf

Speicherbänken (405) bzw. zwei Blöcken mit jeweils sechs Speicherbänken (405),

die in Speicherbankabschnitte (417, schwarze Rechtecke in Fig. 4A) unterteilt sind.

Die Speicherbankabschnitte (417) sind in entlang einer Achse (X-Achse) und

parallel zueinander verlaufenden Reihen angeordnet, wobei diese Reihen durch

parallel zu dieser Achse (X-Achse) verlaufende,

reihenförmig angeordnete

Freiräume (413, weiße Rechtecke in Fig. 4A) senkrecht zu dieser Richtung

voneinander beabstandet sind, wohingegen die Through-Silicon-Vias (TSV, 411) in

den Freiräumen (413) zwischen den Speicherbankabschnitten (417) angeordnet

und auf jeder Seite der Reihen der Speicherbankabschnitte (417) vorhanden sind,

ohne mit ihnen zu überlappen

2.

Der in der Verhandlung überreichte Anspruch 1 ist zulässig (§ 38 PatG), da

die darin beanspruchte Vorrichtung in den ursprünglichen Unterlagen offenbart ist.

Der geltende Anspruch 1 geht zurück auf den ursprünglichen Anspruch 1, wobei der

irreführende Begriff

„Chiplage“ entsprechend der Offenbarung

in der

englischsprachigen Ursprungsanmeldung durch

„Chip“ ersetzt wurde. Die

Zusatzmerkmale sind in den Figuren 4A und 4B sowie der zugehörigen

ursprünglichen Beschreibung auf Seite 3 bis Seite 4, Zeile 20 (bzw. Seite 2, Zeile

23 bis Seite 4, Zeile 2 der englischsprachigen Fassung) offenbart.

3.

Die Lehre des Anspruchs 1 ist für den Fachmann ausführbar (§ 34 Abs. 4

PatG), da bereits sein Wortlaut mit den Zeichnungen ausreichend ist, um dem

Fachmann eine nacharbeitbare Lehre anzugeben und zudem Ausführungsbeispiele

im Zusammenhang mit den Figuren 4A und 4B die beanspruchte Vorrichtung näher

beschreiben.

4.

Die gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) Vorrichtung nach Anspruchs 1 ist

gegenüber dem ermittelten Stand der Technik neu (§ 3 PatG) und beruht diesem

gegenüber auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG) des Fachmanns, so dass er

gegenüber diesem Stand der Technik patentfähig ist (§ 1 Abs. 1 PatG). Jedoch steht

derzeit noch eine Recherche bezüglich der aus der Beschreibung neu

aufgenommenen Merkmale hinsichtlich der Ausgestaltung der Metallschichten des

Speicherchips aus, weshalb die Anmeldung an die dafür zuständige Behörde, das

Deutsche Patent-und Markenamt, zurückzuverweisen ist.

4.1. Druckschrift D1 beschreibt in den Absätzen [0051] bis [0075] und den Figuren

2 bis 4 ein Multichipmodul mit einem Schaltungspaketsubstrat (11), das auf seiner

Unterseite Lotkugeln (12) und auf seiner Oberseite einen Chipstapel aufweist, der

vier aufeinander gestapelte Speicherchips (13A), bspw. auf einem Siliziumsubstrat

gebildete 256 Mbit-Speicher, einen darauf befindlichen Verdrahtungschip (13B) als

Kopplungsstruktur und einen Logikchip (13C) auf dem Verdrahtungschip (13B)

umfasst. Die einzelnen Chips (13A, B, C) sind mit dem Schaltungspaketsubstrat

(11) und untereinander über zwischenliegende Lotkugeln (13A3, 13B3, 13C2) und

deckungsgleiche Durchgangskontakte bzw. TSVs (13A2, 13B2) in den Chips

elektrisch miteinander verbunden, vgl. die nachfolgende Fig. 2.

Zudem ist auf den Speicherchips (13A) und dem Verdrahtungschip (13B) jeweils

eine Verdrahtungsmusterschicht

(13A1, 13B1) aufgebracht, über die die

Halbleiterbauelemente der jeweiligen Speicherchips (13A) an die entsprechenden

Durchgangskontakte (13A2) angeschlossen sind, vgl. Abs. [0064] bis [0067].

Die Figuren 3, 4A und 4B zeigen einen der Speicherchips (13A) und den

Verdrahtungschip (13B) von oben sowie den als Flip-Chip kopfüber aufgebrachten

Logikchip (13C) von unten.

Entsprechend Fig.3 sind die Speicherelemente M1 und M2 nebeneinander

angeordnet, und links und rechts von ihnen sowie dazwischen befinden sich die in

Reihen (S1, S2, S3) angeordneten Durchgangskontakte bzw. TSVs (13A2), wobei

nach Abs. [0066] die Speicherhableiterbauelemente zumindest teilweise über nicht

dargestellte Leitungen in der Verdrahtungsmusterschicht (13A1) mit den TSVs

(13A2) verbunden sind. In ähnlicher Weise sind gemäß Fig. 4A auch die TSVs

(13B2) des Verdrahtungschips (13B) über Leitungen (L) sowohl untereinander als

auch mit Kontaktpads (P) des Verdrahtungschips (13B) verbunden, über welche die

Kontaktpads (13C1) des Logikchips (13C) mit Hilfe der Lotkugeln (13C2) elektrisch

an die Logikchips angeschlossen sind. Wie zudem in Absatz [0077] ausgeführt wird,

können die Speicherchips (13A) auch als Flip-Chip kopfüber aufeinandergestapelt

werden.

Insbesondere offenbart Druckschrift D1 in obigen Fundstellen mit den Worten des

Anspruchs 1 eine

Vorrichtung, die umfasst:

- einen Chip-Stapel (COC (chip-on-chip) type multi-chip semiconductor package)

mit einem ersten Chip (LSI logic die 13C) auf einem zweiten Chip (LSI memory

dies 13A), die über eine zwischen ihnen angeordnete Kopplungsstruktur (wiring

die 13B) miteinander gekoppelt sind (vgl. Fig. 2),

· wobei der erste (13C) und der zweite (13A) Chip jeweils ein Substrat

(monocrystalline silicon substrate / vgl. Abs. [0055]) und mindestens eine

erste, zweite und dritte Metallschicht (13A1, 13C1 / vgl. Fig. 5C u. Abs. [0063])

aufweisen, die in dieser Reihenfolge auf das jeweilige Substrat (403, 407)

aufgebracht sind, so dass die erste Metallschicht (M1) die dem jeweiligen

Substrat

(403, 407) nächstliegende Metallschicht der aufgebrachten

Metallschichten (M1 - M7) ist, gefolgt von der jeweiligen zweiten und dritten

Metallschicht (M2, M3)

· wobei der erste (13C) und der zweite (13A) Chip mit ihren Metallschichten

(13A1, 13C1) einander gegenüberliegend gestapelt sind,

· wobei der zweite Chip (13A) ein Speicherchip (LSI memory dies 13A) mit einer

Vielzahl von Speicherbänken ist, die in Speicherbankabschnitte (memory core

M1, M2) unterteilt sind (vgl. Fig. 3 und Abs. [0066]),

· wobei die Speicherbankabschnitte (M1, M2) in entlang einer Achse und

parallel zueinander verlaufenden Reihen angeordnet sind und diese Reihen

durch parallel zu dieser Achse verlaufende reihenförmig angeordnete

Freiräume senkrecht zu dieser Richtung voneinander beabstandet sind (vgl.

Fig. 3 und Abs. [0066]),

- eine Vielzahl von Through-Silicon-Vias (through electrodes 13A2), die in

Stapelrichtung durch das Substrat des zweiten Chips (13A) hindurchgehen,

um Leistungsreferenzen an den ersten Chip (13C) zu liefern (vgl. Abs. [0053]),

· wobei die erste Metallschicht

(13A1) des zweiten Chips

(13A)

Kontaktflächen für die Through-Silicon-Vias (13A2) umfasst (vgl. Abs.

[0056]),

· wobei die zweite Metallschicht (M2) des zweiten Chips (406) parallel

zueinander in Reihen verlaufende Metallleiter umfasst, die Through-Silicon-

Vias

(TSV, 411) gleicher Spannungsfunktionalität so miteinander

verbinden, dass VSS-Kontakte in einer Reihe miteinander verbunden sind

und VCC-Kontakte in einer Reihe miteinander verbunden sind,

· wobei die dritte Metallschicht (M3) des zweiten Chips (406) unterschiedliche

Speicherbankabschnitte (417) miteinander verbindet,

· wobei die Through-Silicon-Vias (13A2)

in den parallel zueinander

verlaufenden Freiräumen zwischen den Speicherbankabschnitten (M1, M2)

angeordnet und auf jeder Seite der Reihen der Speicherbankabschnitte

(M1, M2) vorhanden sind, ohne mit ihnen zu überlappen (vgl. 13A2, S1, S2,

S3 in Fig. 3).

Somit unterscheidet sich die Vorrichtung des Anspruchs 1 dadurch von der in D1

beschriebenen Vorrichtung,

i.

dass der erste Chip und der Speicherchip jeweils nicht nur eine, sondern

mindestens drei übereinanderliegende Metallschichten aufweisen,

ii.

dass die zweite Metallschicht des Speicherchips parallel zueinander in

Reihen verlaufende Metallleiter umfasst, die Through-Silicon-Vias gleicher

Spannungsfunktionalität so miteinander verbinden, dass VSS-Kontakte in

einer Reihe miteinander verbunden sind und VCC-Kontakte in einer Reihe

miteinander verbunden sind,

iii.

und dass die dritte Metallschicht des Speicherchips unterschiedliche

Speicherbankabschnitte miteinander verbindet.

Für eine derartige Ausgestaltung der Metallschichten findet sich weder in

Druckschrift D1 noch im übrigen bisher ermittelten Stand der Technik ein Hinweis.

So ist aus Fig. 9 von Druckschrift D2 zwar eine Vorrichtung mit mehreren

aufeinander gestapelten DRAM-Chips (72) bekannt, die jeweils Leiterbahnen (73)

und

über Schalter

(75) mit

den

Leiterbahnen

(73)

verbindbare

Durchkontaktierungen (80) aufweisen, doch kann Druckschrift D2 dem Fachmann

keine Anregung geben, die Metallschichten der Speicherchips entsprechend obigen

Merkmalen auszubilden.

Auch die Druckschriften D3 und D7, in denen die Ausbildung eines Chip-Stapels mit

Durchkontaktierungen beschrieben ist, und die Druckschriften D4 und D5, die sich

mit CAD-Verfahren zur Anordnung von Leiterbahnen und Durchkontaktierungen in

Halbleiterbauelementen befassen, gehen hinsichtlich der den Anspruch 1

betreffenden Merkmale nicht über den Offenbarungsgehalt der Druckschriften D1

und D2 hinaus.

Die von der Prüfungsstelle im Ladungszusatz pauschal angeführten Druckschriften

D6, D8 und D9 sind nachveröffentlicht.

Damit ist die Vorrichtung des Anspruchs 1 gegenüber dem im Verfahren

befindlichen Stand der Technik neu (§ 3 PatG) und beruht diesem gegenüber auch

auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (§ 4 PatG).

4.2. Dennoch war kein Patent zu erteilen, sondern die Anmeldung nach § 79

Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 3 PatG an das Deutsche Patent- und Markenamt

zurückzuverweisen. Es steht im Ermessen des Senats, ob eine Zurückverweisung

an das Deutsche Patent- und Markenamt erfolgt. Sie sollte aber regelmäßig

erfolgen, wenn zur Klärung eines Sachverhalts noch weitere, umfangreichere

Recherchen notwendig sind, denn das Bundespatentgericht ist vorrangig für die

Rechtskontrolle und nicht

für die Ausführung von dem Patentamt als

Verwaltungsbehörde kraft Gesetzes übertragenen exekutiven Aufgaben zuständig,

wie es die Recherche ist. Zwar führt die Zurückverweisung zu einem Zeitverzug bis

zur endgültigen Entscheidung über eine Anmeldung, doch ist, wenn zur Klärung

eines Sachverhaltes dem entscheidenden Senat eine umfangreichere Recherche

notwendig erscheint, die Anmeldung auch dann an das Deutsche Patent- und

Markenamt zurückzuverweisen, wenn es dem Senat möglich wäre, diese

Recherche selbst durchzuführen. Denn auf diese Weise wird für den Anmelder der

Verlust einer Instanz vermieden (vgl. Benkard/Schäfers/Schwarz, Patentgesetz, 11.

Auflage, § 79 Rdn. 41 und 50 und Schulte/Püschel, Patentgesetz, 10. Auflage, § 79

Rdn. 16 und 26).

Im vorliegenden Fall ist der Anspruch 1 durch Aufnahme von die Metallschicht M2

des Speicherchips präzisierende Merkmale aus der Beschreibung beschränkt

worden, zu denen noch keine Recherche durchgeführt wurde, da sie zuvor nicht

Gegenstand der Anspruchssätze waren. Diese nun notwendig gewordene

Recherche ist deshalb von der dafür vorgesehenen Behörde, dem Deutschen

Patent- und Markenamt, durchzuführen.

5.

Auf die Ausformulierung von Unteransprüchen und die unbedingt notwendige

Anpassung der Beschreibung konnte zunächst verzichtet werden, da diese

zweckmäßigerweise erst bei endgültiger Kenntnis des Rechercheergebnisses im

Prüfungsverfahren vor der Prüfungsstelle vorzunehmen ist.

6.

Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle für

Klasse H01L vom 9. Mai 2019 aufzuheben und die Anmeldung zur weiteren Prüfung

an die Prüfungsstelle für Klasse H01L des Deutschen Patent- und Markenamts

zurückzuverweisen (vgl. Schulte/Püschel, Patentgesetz, 10. Auflage, § 79 Rdn. 26).

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird,

nämlich

1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der

Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder

wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens

ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung

ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des

Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses

schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als

Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen oder

durch einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt als

Bevollmächtigten in elektronischer Form. Zur Entgegennahme elektronischer

Dokumente ist die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs bestimmt. Die

elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs ist über die auf der Internetseite Kommunikationswege www.bundesgerichtshof.de/erv.html

bezeichneten

erreichbar. Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen

Dokuments in die elektronische Poststelle. Elektronische Dokumente sind mit einer

qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einer

fortgeschrittenen

elektronischen Signatur zu versehen.

Dr. Strößner

Dr. Friedrich

Dr. Himmelmann

Dr. Kapels

prö