Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 27.10.2020 – 23 W (pat) 19/19
23. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:271020B23Wat19.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 19/19 ________________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. Oktober 2020
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2009 030 524.6
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2020 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters
Dr. Strößner
sowie
der Richter
Dr. Friedrich,
Dr. Himmelmann und Dr. Kapels
ECLI:DE:BPatG:2020:271020B23Wat19.19.0
beschlossen:
1.
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01L des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Mai 2019 wird
aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur weiteren Prüfung an die Prüfungsstelle für
Klasse H01L des Deutschen Patent- und Markenamts
zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2009 030 524.6 und der
geänderten Bezeichnung „Vorrichtung mit einem Chip-Stapel“ wurde am
25. Juni 2009 unter Inanspruchnahme der Priorität der US-Anmeldung 12/215.761
vom 30. Juni 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt mit englischsprachigen
Unterlagen zur Prüfung eingereicht. Eine deutsche Übersetzung wurde mit Eingabe
vom 14. Juli 2009 vorgelegt.
Die Prüfungsstelle für Klasse H01L hat im Prüfungsverfahren auf den Stand der
Technik gemäß den Druckschriften
D1
D2
D3
D4
D5
D6
D7
US 2007 / 0 023 887 A1
US 2005 / 0 286 286 A1
US 5 432 999 A
JP 2007- 287 023 A
US 2005 / 0 160 391 A
US 7 466 028 B1
US 2002 / 0 155 692 A1
D8
D9
US 7 446 420 B1
US 7 453 150 B1
verwiesen und im ersten Prüfungsbescheid vom 17. Dezember 2013 insbesondere
ausgeführt, dass nach amtsseitiger Klarstellung zahlreicher Widersprüche in der
Anmeldung die Vorrichtung, der Chip und das integrierte Schaltungspaket der
ursprünglichen, selbständigen Ansprüche 1, 10 und 14 nicht neu seien gegenüber
Druckschrift D1. Die Anmelderin hat mit Eingabe vom 22. April 2014 neue
Ansprüche 1 bis 16 sowie klargestellte Beschreibungsseiten 3 und 4 vorgelegt und
ausgeführt, dass nach ihrer Auffassung die Gegenstände der nunmehr geltenden
Ansprüche gegenüber den Druckschriften D1 bis D5 patentfähig seien. Die
Prüfungsstelle hat daraufhin zur Anhörung geladen und im begleitenden Zusatz
dargelegt, dass auch die neu vorgelegten Unterlagen Unklarheiten enthielten und
dass nach amtsseitiger Klarstellung der Ansprüche die Vorrichtung, der Chip und
das integrierte Schaltungspaket der geänderten selbständigen Ansprüche 1, 9 und
13 nicht neu seien gegenüber Druckschrift D1.
Nach Durchführung der Anhörung am 9. Mai 2019, zu der die Anmelderin, wie mit
Schreiben vom 2. Mai 2019 angekündigt, nicht erschienen war, hat die
Prüfungsstelle die Anmeldung durch Beschluss vom 9. Mai 2019 aus den Gründen
des Ladungszusatzes zurückgewiesen.
Gegen diesen der Anmelderin am 16. Mai 2019 zugestellten Beschluss richtet sich
die am Montag, den 17. Juni 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingegangene Beschwerde mit der nachgereichten Beschwerdebegründung vom
4. September 2019.
In der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2020 hat die Anmelderin einen
neuen Anspruch 1 vorgelegt.
Sie beantragt:
1.
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01L des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 9. Mai 2019 aufzuheben.
2.
Ein Patent zu erteilen mit der geänderten Bezeichnung „Vorrichtung
mit einem Chip-Stapel“, dem Anmeldetag 25. Juni 2009 unter
Inanspruchnahme der Priorität US 12/215,761 vom 30. Juni 2008
auf der Grundlage folgender Unterlagen:
-
-
-
-
-
Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung
am 27. Oktober 2020;
noch anzupassende Unteransprüche;
noch anzupassende Beschreibungsseiten 1, 2, 5 und 6,
3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1, 2A, 2B, 3, 4A und 4B,
jeweils eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt
am 14. Juli 2009;
noch anzupassende Beschreibungsseiten 3 und 4,
eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am
22. April 2014.
Der in der mündlichen Verhandlung eingereichte Anspruch 1 hat folgenden
Wortlaut:
Vorrichtung, die umfasst:
- einen Chip-Stapel mit einem ersten Chip (402) auf einem zweiten Chip
(406), die über eine zwischen ihnen angeordnete Kopplungsstruktur (409)
miteinander gekoppelt sind,
· wobei der erste (402) und der zweite (406) Chip jeweils ein Substrat
(403, 407) und mindestens eine erste, zweite und dritte Metallschicht
(M1, M2, M3) aufweisen, die in dieser Reihenfolge auf das jeweilige
Substrat (403, 407) aufgebracht sind, so dass die erste Metallschicht
(M1) die dem
jeweiligen Substrat (403, 407) nächstliegende
Metallschicht der aufgebrachten Metallschichten (M1 - M7) ist, gefolgt
von der jeweiligen zweiten und dritten Metallschicht (M2, M3)
· wobei der erste (402) und der zweite (406) Chip mit ihren
Metallschichten (M1 - M7) einander gegenüberliegend gestapelt sind,
· wobei der zweite Chip (406) ein Speicherchip mit einer Vielzahl von
Speicherbänken (405) ist, die in Speicherbankabschnitte (417)
unterteilt sind,
· wobei die Speicherbankabschnitte (417) in entlang einer Achse
(X-Achse) und parallel zueinander verlaufenden Reihen angeordnet
sind und diese Reihen durch parallel zu dieser Achse (X-Achse)
verlaufende reihenförmig angeordnete Freiräume (413) senkrecht zu
dieser Richtung voneinander beabstandet sind,
- eine Vielzahl von Through-Silicon-Vias (TSV, 411), die in Stapelrichtung
durch das Substrat (407) des zweiten Chips (406) hindurchgehen, um
Leistungsreferenzen an den ersten Chip (402) zu liefern,
· wobei die erste Metallschicht (M1) des zweiten Chips (406)
Kontaktflächen für die Through-Silicon-Vias (TSV, 411) umfasst,
· wobei die zweite Metallschicht (M2) des zweiten Chips (406) parallel
zueinander in Reihen verlaufende Metallleiter umfasst, die Through-
Silicon-Vias
(TSV, 411) gleicher Spannungsfunktionalität so
miteinander verbinden, dass VSS-Kontakte in einer Reihe miteinander
verbunden sind und VCC-Kontakte in einer Reihe miteinander
verbunden sind,
· wobei die dritte Metallschicht (M3) des zweiten Chips (406)
unterschiedliche Speicherbankabschnitte (417) miteinander verbindet,
· wobei die Through-Silicon-Vias (TSV, 411) in den parallel zueinander
verlaufenden Freiräumen
(413)
zwischen
den Speicherbankabschnitten (417) angeordnet und auf jeder Seite der Reihen der
Speicherbankabschnitte (417) vorhanden sind, ohne mit ihnen zu
überlappen.
Hinsichtlich der weiteren Unterlagen und Einzelheiten wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und
hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2020 eingereichten
Anspruchs 1 auch insoweit begründet, als der Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse H01L aufgehoben und die Anmeldung zur weiteren Prüfung an die
Prüfungsstelle für Klasse H01L zurückverwiesen wird. Denn der in der mündlichen
Verhandlung eingereichte Anspruch1 ist zulässig (§ 38 PatG), und die mit ihm
beanspruchte Vorrichtung ist durch den bisher ermittelten Stand der Technik nicht
patenthindernd getroffen, so dass sie diesem gegenüber patentfähig ist (§§ 1 bis 5
PatG). Jedoch hat zu den nunmehr die Patentfähigkeit begründenden Merkmalen
noch keine Recherche stattgefunden, weshalb die Anmeldung nach § 79 Abs. 3
Satz 1 PatG zur weiteren Prüfung an die Prüfungsstelle für Klasse H01L des
Deutschen Patent- und Markenamts zurückzuverweisen ist.
Als Fachmann
ist hier ein Physiker oder Elektrotechnikingenieur mit
Hochschulabschluss und Erfahrung
im Bereich der Halbleitertechnologie
gestapelter Halbleiterbauelemente zu definieren.
1.
Die Anmeldung betrifft eine Vorrichtung mit einem Chip-Stapel.
Wie in den Figuren 1 und 2B der Anmeldung gezeigt, können zur Erhöhung der
Integrationsdichte zwei oder mehr Halbleiterchips zu einem dreidimensionalen
Schaltungspaket aufeinandergestapelt und miteinander gekoppelt werden, wobei in
den unteren Chip (107) sogenannte Through Silicon Vias (TSV, 109), d. h. Kontakte
durch das Siliziumsubstrat, eingebracht sind, über die der obere Chip (103) mit
Signal- und Versorgungsleitungen verbunden wird. Häufig ist der obere Chip (103)
ein Prozessor und der untere Chip (107) ein dicht gepackter Speicher, der an seiner
Unterseite Kontakthöcker zur Verbindung mit einem Schaltungspaketsubstrat
aufweist, über welches das Schaltungspaket auf das Motherboard aufgebracht wird.
Der Speicher ist in einzelnen Speicherbänken (205) organisiert und die TSVs (109)
sind ausgehend von der Unterseite in den Speicherchip (107) eingebracht und
enden an vorbestimmten Kontaktpads auf der Oberseite des Speicherchips (107),
um beide Chips miteinander zu koppeln. Dabei sind die TSVs (109) über die
gesamte Speicherfläche verteilt, und es kann vorkommen, dass sie, wie in Fig. 2B
dargestellt,
in nachteiliger Weise durch Speicherbankabschnitte
(205)
hindurchgehen.
Nach den weiteren Ausführungen in der Beschreibung ist deshalb als Verbesserung
vorgeschlagen worden, die Größe der Speicherbänke so weit zu verkleinern, dass
die TSVs entsprechend Fig. 3 in
Zwischenräumen der Speicherbänke
angeordnet werden können. Jedoch
beinhalten Weiterentwicklungen der
Stapelchips häufig Änderungen im
Designlayout eines oder mehrerer
Chips,
was
mit
geänderten
Spezifikationen für die Anordnung der
TSVs
in den geänderten Chips
einhergeht und sich auch auf die anderen Chips auswirkt. Als Folge muss die
Anordnung der Speicherbänke den geänderten TSVs angepasst werden, was aber
problematisch ist, da die Speicherbänke sehr dicht gepackt sind und die
Organisation der Speicherbänke empfindlich auf Änderungen des Layouts reagiert.
Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als objektives technisches Problem
die Aufgabe zugrunde, eine Halbleitervorrichtung zur Verfügung zu stellen, die
geänderten Schaltungsdesigns leicht angepasst werden kann.
Gelöst wird diese Aufgabe durch die Vorrichtung nach Anspruch 1.
Diese wird in der Anmeldung anhand der nachfolgend wiedergegebenen Figuren
4A und 4B mit Beschreibungsseiten 3 und 4 erläutert, wobei Fig. 4B die einen Chip-
Stapel umfassende Vorrichtung des Anspruchs 1 aus seitlicher Perspektive zeigt
mit dem oberen ersten Chip (402) auf dem unteren Speicherchip (406) und der
dazwischenliegenden, beide Chips miteinander koppelnden Kopplungsstruktur
(409).
Beide Chips enthalten jeweils ein Substrat (403, 407) und mehrere übereinander
angeordnete Metallisierungsschichten (M1 - M7), wobei beide Chips kopfüber
gestapelt sind, so dass ihre Metallschichten innen und die Substrate außen liegen.
Die Metalllinien verlaufen entweder in der Zeichenebene (durchgezogene Linien)
oder senkrecht dazu (gestrichelte Linien), und die TSVs (411) gehen durch das
Substrat (407) des zweiten Chips (406) und enden an den TSV-Kontaktpads, die in
der ersten Metallschicht M1 ausgebildet sind. Die zweite Metallschicht (M2) des
Speicherchips (406) umfasst parallel zueinander in Reihen verlaufende Metallleiter,
die Through-Silicon-Vias
(TSV, 411) gleicher Spannungsfunktionalität so
miteinander verbinden, dass VSS-Kontakte in einer Reihe miteinander verbunden
sind und VCC-Kontakte in einer Reihe miteinander verbunden sind, während die
dritte Metallschicht
(M3)
des
Speicherchips
(406)
unterschiedliche
Speicherbankabschnitte (417) miteinander verbindet.
Figur 4A zeigt ein Layout des unteren Speicherchips
(406) mit zwölf
Speicherbänken (405) bzw. zwei Blöcken mit jeweils sechs Speicherbänken (405),
die in Speicherbankabschnitte (417, schwarze Rechtecke in Fig. 4A) unterteilt sind.
Die Speicherbankabschnitte (417) sind in entlang einer Achse (X-Achse) und
parallel zueinander verlaufenden Reihen angeordnet, wobei diese Reihen durch
parallel zu dieser Achse (X-Achse) verlaufende,
reihenförmig angeordnete
Freiräume (413, weiße Rechtecke in Fig. 4A) senkrecht zu dieser Richtung
voneinander beabstandet sind, wohingegen die Through-Silicon-Vias (TSV, 411) in
den Freiräumen (413) zwischen den Speicherbankabschnitten (417) angeordnet
und auf jeder Seite der Reihen der Speicherbankabschnitte (417) vorhanden sind,
ohne mit ihnen zu überlappen
2.
Der in der Verhandlung überreichte Anspruch 1 ist zulässig (§ 38 PatG), da
die darin beanspruchte Vorrichtung in den ursprünglichen Unterlagen offenbart ist.
Der geltende Anspruch 1 geht zurück auf den ursprünglichen Anspruch 1, wobei der
irreführende Begriff
„Chiplage“ entsprechend der Offenbarung
in der
englischsprachigen Ursprungsanmeldung durch
„Chip“ ersetzt wurde. Die
Zusatzmerkmale sind in den Figuren 4A und 4B sowie der zugehörigen
ursprünglichen Beschreibung auf Seite 3 bis Seite 4, Zeile 20 (bzw. Seite 2, Zeile
23 bis Seite 4, Zeile 2 der englischsprachigen Fassung) offenbart.
3.
Die Lehre des Anspruchs 1 ist für den Fachmann ausführbar (§ 34 Abs. 4
PatG), da bereits sein Wortlaut mit den Zeichnungen ausreichend ist, um dem
Fachmann eine nacharbeitbare Lehre anzugeben und zudem Ausführungsbeispiele
im Zusammenhang mit den Figuren 4A und 4B die beanspruchte Vorrichtung näher
beschreiben.
4.
Die gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) Vorrichtung nach Anspruchs 1 ist
gegenüber dem ermittelten Stand der Technik neu (§ 3 PatG) und beruht diesem
gegenüber auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG) des Fachmanns, so dass er
gegenüber diesem Stand der Technik patentfähig ist (§ 1 Abs. 1 PatG). Jedoch steht
derzeit noch eine Recherche bezüglich der aus der Beschreibung neu
aufgenommenen Merkmale hinsichtlich der Ausgestaltung der Metallschichten des
Speicherchips aus, weshalb die Anmeldung an die dafür zuständige Behörde, das
Deutsche Patent-und Markenamt, zurückzuverweisen ist.
4.1. Druckschrift D1 beschreibt in den Absätzen [0051] bis [0075] und den Figuren
2 bis 4 ein Multichipmodul mit einem Schaltungspaketsubstrat (11), das auf seiner
Unterseite Lotkugeln (12) und auf seiner Oberseite einen Chipstapel aufweist, der
vier aufeinander gestapelte Speicherchips (13A), bspw. auf einem Siliziumsubstrat
gebildete 256 Mbit-Speicher, einen darauf befindlichen Verdrahtungschip (13B) als
Kopplungsstruktur und einen Logikchip (13C) auf dem Verdrahtungschip (13B)
umfasst. Die einzelnen Chips (13A, B, C) sind mit dem Schaltungspaketsubstrat
(11) und untereinander über zwischenliegende Lotkugeln (13A3, 13B3, 13C2) und
deckungsgleiche Durchgangskontakte bzw. TSVs (13A2, 13B2) in den Chips
elektrisch miteinander verbunden, vgl. die nachfolgende Fig. 2.
Zudem ist auf den Speicherchips (13A) und dem Verdrahtungschip (13B) jeweils
eine Verdrahtungsmusterschicht
(13A1, 13B1) aufgebracht, über die die
Halbleiterbauelemente der jeweiligen Speicherchips (13A) an die entsprechenden
Durchgangskontakte (13A2) angeschlossen sind, vgl. Abs. [0064] bis [0067].
Die Figuren 3, 4A und 4B zeigen einen der Speicherchips (13A) und den
Verdrahtungschip (13B) von oben sowie den als Flip-Chip kopfüber aufgebrachten
Logikchip (13C) von unten.
Entsprechend Fig.3 sind die Speicherelemente M1 und M2 nebeneinander
angeordnet, und links und rechts von ihnen sowie dazwischen befinden sich die in
Reihen (S1, S2, S3) angeordneten Durchgangskontakte bzw. TSVs (13A2), wobei
nach Abs. [0066] die Speicherhableiterbauelemente zumindest teilweise über nicht
dargestellte Leitungen in der Verdrahtungsmusterschicht (13A1) mit den TSVs
(13A2) verbunden sind. In ähnlicher Weise sind gemäß Fig. 4A auch die TSVs
(13B2) des Verdrahtungschips (13B) über Leitungen (L) sowohl untereinander als
auch mit Kontaktpads (P) des Verdrahtungschips (13B) verbunden, über welche die
Kontaktpads (13C1) des Logikchips (13C) mit Hilfe der Lotkugeln (13C2) elektrisch
an die Logikchips angeschlossen sind. Wie zudem in Absatz [0077] ausgeführt wird,
können die Speicherchips (13A) auch als Flip-Chip kopfüber aufeinandergestapelt
werden.
Insbesondere offenbart Druckschrift D1 in obigen Fundstellen mit den Worten des
Anspruchs 1 eine
Vorrichtung, die umfasst:
- einen Chip-Stapel (COC (chip-on-chip) type multi-chip semiconductor package)
mit einem ersten Chip (LSI logic die 13C) auf einem zweiten Chip (LSI memory
dies 13A), die über eine zwischen ihnen angeordnete Kopplungsstruktur (wiring
die 13B) miteinander gekoppelt sind (vgl. Fig. 2),
· wobei der erste (13C) und der zweite (13A) Chip jeweils ein Substrat
(monocrystalline silicon substrate / vgl. Abs. [0055]) und mindestens eine
erste, zweite und dritte Metallschicht (13A1, 13C1 / vgl. Fig. 5C u. Abs. [0063])
aufweisen, die in dieser Reihenfolge auf das jeweilige Substrat (403, 407)
aufgebracht sind, so dass die erste Metallschicht (M1) die dem jeweiligen
Substrat
(403, 407) nächstliegende Metallschicht der aufgebrachten
Metallschichten (M1 - M7) ist, gefolgt von der jeweiligen zweiten und dritten
Metallschicht (M2, M3)
· wobei der erste (13C) und der zweite (13A) Chip mit ihren Metallschichten
(13A1, 13C1) einander gegenüberliegend gestapelt sind,
· wobei der zweite Chip (13A) ein Speicherchip (LSI memory dies 13A) mit einer
Vielzahl von Speicherbänken ist, die in Speicherbankabschnitte (memory core
M1, M2) unterteilt sind (vgl. Fig. 3 und Abs. [0066]),
· wobei die Speicherbankabschnitte (M1, M2) in entlang einer Achse und
parallel zueinander verlaufenden Reihen angeordnet sind und diese Reihen
durch parallel zu dieser Achse verlaufende reihenförmig angeordnete
Freiräume senkrecht zu dieser Richtung voneinander beabstandet sind (vgl.
Fig. 3 und Abs. [0066]),
- eine Vielzahl von Through-Silicon-Vias (through electrodes 13A2), die in
Stapelrichtung durch das Substrat des zweiten Chips (13A) hindurchgehen,
um Leistungsreferenzen an den ersten Chip (13C) zu liefern (vgl. Abs. [0053]),
· wobei die erste Metallschicht
(13A1) des zweiten Chips
(13A)
Kontaktflächen für die Through-Silicon-Vias (13A2) umfasst (vgl. Abs.
[0056]),
· wobei die zweite Metallschicht (M2) des zweiten Chips (406) parallel
zueinander in Reihen verlaufende Metallleiter umfasst, die Through-Silicon-
Vias
(TSV, 411) gleicher Spannungsfunktionalität so miteinander
verbinden, dass VSS-Kontakte in einer Reihe miteinander verbunden sind
und VCC-Kontakte in einer Reihe miteinander verbunden sind,
· wobei die dritte Metallschicht (M3) des zweiten Chips (406) unterschiedliche
Speicherbankabschnitte (417) miteinander verbindet,
· wobei die Through-Silicon-Vias (13A2)
in den parallel zueinander
verlaufenden Freiräumen zwischen den Speicherbankabschnitten (M1, M2)
angeordnet und auf jeder Seite der Reihen der Speicherbankabschnitte
(M1, M2) vorhanden sind, ohne mit ihnen zu überlappen (vgl. 13A2, S1, S2,
S3 in Fig. 3).
Somit unterscheidet sich die Vorrichtung des Anspruchs 1 dadurch von der in D1
beschriebenen Vorrichtung,
i.
dass der erste Chip und der Speicherchip jeweils nicht nur eine, sondern
mindestens drei übereinanderliegende Metallschichten aufweisen,
ii.
dass die zweite Metallschicht des Speicherchips parallel zueinander in
Reihen verlaufende Metallleiter umfasst, die Through-Silicon-Vias gleicher
Spannungsfunktionalität so miteinander verbinden, dass VSS-Kontakte in
einer Reihe miteinander verbunden sind und VCC-Kontakte in einer Reihe
miteinander verbunden sind,
iii.
und dass die dritte Metallschicht des Speicherchips unterschiedliche
Speicherbankabschnitte miteinander verbindet.
Für eine derartige Ausgestaltung der Metallschichten findet sich weder in
Druckschrift D1 noch im übrigen bisher ermittelten Stand der Technik ein Hinweis.
So ist aus Fig. 9 von Druckschrift D2 zwar eine Vorrichtung mit mehreren
aufeinander gestapelten DRAM-Chips (72) bekannt, die jeweils Leiterbahnen (73)
und
über Schalter
(75) mit
den
Leiterbahnen
(73)
verbindbare
Durchkontaktierungen (80) aufweisen, doch kann Druckschrift D2 dem Fachmann
keine Anregung geben, die Metallschichten der Speicherchips entsprechend obigen
Merkmalen auszubilden.
Auch die Druckschriften D3 und D7, in denen die Ausbildung eines Chip-Stapels mit
Durchkontaktierungen beschrieben ist, und die Druckschriften D4 und D5, die sich
mit CAD-Verfahren zur Anordnung von Leiterbahnen und Durchkontaktierungen in
Halbleiterbauelementen befassen, gehen hinsichtlich der den Anspruch 1
betreffenden Merkmale nicht über den Offenbarungsgehalt der Druckschriften D1
und D2 hinaus.
Die von der Prüfungsstelle im Ladungszusatz pauschal angeführten Druckschriften
D6, D8 und D9 sind nachveröffentlicht.
Damit ist die Vorrichtung des Anspruchs 1 gegenüber dem im Verfahren
befindlichen Stand der Technik neu (§ 3 PatG) und beruht diesem gegenüber auch
auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (§ 4 PatG).
4.2. Dennoch war kein Patent zu erteilen, sondern die Anmeldung nach § 79
Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 3 PatG an das Deutsche Patent- und Markenamt
zurückzuverweisen. Es steht im Ermessen des Senats, ob eine Zurückverweisung
an das Deutsche Patent- und Markenamt erfolgt. Sie sollte aber regelmäßig
erfolgen, wenn zur Klärung eines Sachverhalts noch weitere, umfangreichere
Recherchen notwendig sind, denn das Bundespatentgericht ist vorrangig für die
Rechtskontrolle und nicht
für die Ausführung von dem Patentamt als
Verwaltungsbehörde kraft Gesetzes übertragenen exekutiven Aufgaben zuständig,
wie es die Recherche ist. Zwar führt die Zurückverweisung zu einem Zeitverzug bis
zur endgültigen Entscheidung über eine Anmeldung, doch ist, wenn zur Klärung
eines Sachverhaltes dem entscheidenden Senat eine umfangreichere Recherche
notwendig erscheint, die Anmeldung auch dann an das Deutsche Patent- und
Markenamt zurückzuverweisen, wenn es dem Senat möglich wäre, diese
Recherche selbst durchzuführen. Denn auf diese Weise wird für den Anmelder der
Verlust einer Instanz vermieden (vgl. Benkard/Schäfers/Schwarz, Patentgesetz, 11.
Auflage, § 79 Rdn. 41 und 50 und Schulte/Püschel, Patentgesetz, 10. Auflage, § 79
Rdn. 16 und 26).
Im vorliegenden Fall ist der Anspruch 1 durch Aufnahme von die Metallschicht M2
des Speicherchips präzisierende Merkmale aus der Beschreibung beschränkt
worden, zu denen noch keine Recherche durchgeführt wurde, da sie zuvor nicht
Gegenstand der Anspruchssätze waren. Diese nun notwendig gewordene
Recherche ist deshalb von der dafür vorgesehenen Behörde, dem Deutschen
Patent- und Markenamt, durchzuführen.
5.
Auf die Ausformulierung von Unteransprüchen und die unbedingt notwendige
Anpassung der Beschreibung konnte zunächst verzichtet werden, da diese
zweckmäßigerweise erst bei endgültiger Kenntnis des Rechercheergebnisses im
Prüfungsverfahren vor der Prüfungsstelle vorzunehmen ist.
6.
Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse H01L vom 9. Mai 2019 aufzuheben und die Anmeldung zur weiteren Prüfung
an die Prüfungsstelle für Klasse H01L des Deutschen Patent- und Markenamts
zurückzuverweisen (vgl. Schulte/Püschel, Patentgesetz, 10. Auflage, § 79 Rdn. 26).
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird,
nämlich
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder
wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens
ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des
Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses
schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen oder
durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten in elektronischer Form. Zur Entgegennahme elektronischer
Dokumente ist die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs bestimmt. Die
elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs ist über die auf der Internetseite Kommunikationswege www.bundesgerichtshof.de/erv.html
bezeichneten
erreichbar. Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen
Dokuments in die elektronische Poststelle. Elektronische Dokumente sind mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einer
fortgeschrittenen
elektronischen Signatur zu versehen.
Dr. Strößner
Dr. Friedrich
Dr. Himmelmann
Dr. Kapels
prö