Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 20.04.2021 – 17 W (pat) 11/20
17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:200421B17Wpat11.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 11/20 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. April 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2010 054 774.3
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 20. April 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Bayer, des Richters
Dipl.- Ing. Baumgardt und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Städele
ECLI:DE:BPatG:2021:200421B17Wpat11.20.0
beschlossen:
1. Der Beschwerdeführerin wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung
der Beschwerdegebühr gewährt.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 16. Dezember 2010 unter
Inanspruchnahme einer indischen Priorität vom 23. Dezember 2009 beim
Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. In der deutschen Übersetzung trägt
sie die Bezeichnung
„Virtualisierung eines heruntergefahrenen Eingang-/Ausganggeräts“.
Die Patentanmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F
des Deutschen Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 16. Oktober 2018 mit
der Begründung zurückgewiesen, dass der mit dem (damals) geltenden
Patentanspruch 1 beanspruchte Gegenstand über den Inhalt der ursprünglichen
Anmeldung hinausgehe und daher nicht zulässig sei (§38 PatG).
Gegen diesen Beschluss, der mit Rechtsmittelbelehrung am 5. November 2018
zugestellt worden ist, ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet, die am
5. Dezember 2018 beim DPMA eingegangen ist. Das Formblatt mit den Angaben
zum Verwendungszweck des Mandats ging einen Tag später am 6. Dezember 2018
als Original ein.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2019, zugegangen am 17. Januar 2019, wurde dem
Vertreter der Anmelderin mitgeteilt, dass erst am 6. Dezember 2018 das Formblatt
als Original eingegangen sei.
Am 29. Januar 2019 wurde Wiedereinsetzungsantrag gestellt, da die Frist zur
Zahlung der Beschwerdegebühr ohne Verschulden der Anmelderin und ihrer
Vertreter versäumt worden sei.
Die Versäumung der Frist beruhe auf einem unerklärlichen Versehen der mit der
Einzahlung beauftragten nicht-anwaltlichen Sachbearbeiterin, die stets zuverlässig
arbeite und regelmäßig überprüft werde und entgegen der ausdrücklichen Weisung
des Anwalts versehentlich nur die Beschwerde und nicht zusätzlich das Formblatt
zur Entrichtung der Beschwerdegebühr gefaxt habe. Auch bei Überprüfung des
Faxberichts sei ihr entgangen, dass das Formblatt nicht mitübermittelt worden sei.
Die
Beschwerde
einschließlich
des
Faxsendeberichts
sei
der
Patentfachangestellten vorgelegt worden, die den Fehler ebenfalls nicht bemerkt
habe. Die Richtigkeit der Angaben wird anwaltlich versichert und zwei
eidesstattliche Versicherungen wurden beigefügt, aus denen sich zudem ergibt,
dass das Versehen auch nicht vor dem abendlichen Streichen der diesbezüglichen
Notfrist aufgefallen ist.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht stellte die
Beschwerdeführerin den Antrag,
gemäß
dem Wiedereinsetzungsantrag
vom
29.
Januar
Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr zu
gewähren und den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Oktober 2018 aufzuheben und
das nachgesuchte Patent 10 2010 054 774 mit folgenden Unterlagen zu
erteilen:
Patentansprüche 1 und 2, eingegangen am 5. März 2019,
Beschreibung Seiten 1 bis 15, eingegangen am 15. März 2011 und
Zeichnungen Fig. 1 bis Fig. 5, eingegangen am 15. März 2011,
hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 20. April 2021,
Beschreibung Seiten 1 bis 15, eingegangen am 15. März 2011 und
Zeichnungen Fig. 1 bis Fig. 5, eingegangen am 15. März 2011,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 20. April 2021,
Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag.
Der geltende Patentanspruch 2 gemäß Hauptantrag lautet (hier mit einer
möglichen Gliederung versehen):
N1
2. Verfahren zur Ausführung in einer Computervorrichtung (100),
umfassend:
N2
Speichern einer Bus-Device-Funktion, BDF, eines Eingabe-
/Ausgabegeräts (142, 160) in einer speziellen Decodierungsgerät-ID
(214, 514) während eines Bootvorgangs der Computervorrichtung
(100);
N3a Setzen (342) eines Bits als Antwort auf Abschalten (332) des Eingabe-
/Ausgabegeräts (142, 160),
N3b Löschen (362) des Bits als Antwort auf Einschalten (350) des Eingabe-
/Ausgabegeräts (142, 160); und
N4
Erkennen
(510) einer Transaktion, die an einen PnP-
Konfigurationsraum des Eingabe-/Ausgabegeräts (142, 160) gerichtet
ist,
N4a Weiterleiten
(366, 520) der Transaktion an
das Eingabe-
/Ausgabegerät (142, 160), falls das Bit gelöscht ist,
N4b Umleiten (346, 514) der Transaktion an einen Speicherbereich (132)
in einem Systemspeicher (130) der Computervorrichtung (100), falls
das Bit gesetzt ist
N4bb und falls eine Bus-Device-Funktion, BDF, die in der Transaktion
definiert ist, einer in einer speziellen Decodierungsgerät-ID (214, 514)
der Computervorrichtung (100) gespeicherten BDF entspricht, und
N4c Weiterleiten der Transaktion an den PnP-Konfigurationsraum, wenn
das Bit gesetzt ist und
N4cc wenn die BDF der Transaktion nicht der BDF der speziellen
Decodierungsgerät-ID entspricht;
N5
und Kopieren des Inhalts des Speicherbereichs (132) zu dem
Eingabe-/Ausgabegerät
(142, 160) als Antwort auf erneutes
Einschalten des Eingabe-/Ausgabegeräts (142, 160).
In der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 wird bei Patentanspruch 2 gegenüber der
Fassung des Hauptantrags zwischen den Merkmalen N4cc und N5 das Merkmal
N4d wobei der Speicherbereich
(132) eine Kopie des PnP-
Konfigurationsraums des Eingabe-/Ausgabegeräts (142, 160) enthält;
eingefügt.
Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von Patentanspruch 2
gemäß Hauptantrag dadurch, dass nach Merkmal N2 das Merkmal
N2a Kopieren
eines
PnP-Konfigurationsraums
des
Eingabe-
/Ausgabegeräts
in einen Speicherbereich
(132)
in einem
Systemspeicher (130) der Computervorrichtung (100) während des
Bootvorgangs;
eingeschoben und Merkmal N4b durch Merkmal
N4b‘ Umleiten (346, 514) der Transaktion an den Speicherbereich (132),
falls das Bit gesetzt ist
ersetzt wird.
Zum jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und
2 wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die Beschwerde gilt als erhoben und ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg.
1.
Der Beschwerdeführerin wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der
Beschwerdegebühr gemäß § 123 PatG gewährt.
Die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wurde versäumt, da das Formblatt mit
den Angaben zum Verwendungszweck des Mandats erst am 6. Dezember 2018
einging. Die Beschwerdefrist und damit die Frist zur Zahlung der
Beschwerdegebühr lief am Mittwoch, den 5. Dezember 2018 ab (§ 6 Abs. 1 Satz 1
PatKostG i. V. m. § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG), da der Beschluss am 5. November 2018
zugestellt worden war. Die Versäumung der Frist hat nach gesetzlicher Vorschrift
einen Rechtsnachteil zur Folge. Gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG führt die verspätete
Zahlung der Beschwerdegebühr dazu, dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt.
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist rechtzeitig am 29. Januar 2019 innerhalb von
zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses eingegangen. Das Hindernis ist am
17. Januar 2019 durch das Schreiben vom 11. Januar weggefallen, in dem mitgeteilt
worden war, dass lediglich am 6. Dezember 2018 das Original des SEPA-
Lastschriftmandats eingegangen ist. Es ist auch die Jahresfrist des § 123 Abs. 2
Satz 4 PatG eingehalten.
Die Frist wurde ohne Verschulden der Anmelderin oder ihres Vertreters versäumt.
Der
Fehler
beruhte
auf
einem
Versehen
einer
zuverlässigen
Patentanwaltsfachangestellten
des
Anwalts,
deren
Verschulden
der
Beschwerdeführerin nicht zuzurechnen ist.
Ein Organisationsverschulden des anwaltlichen Vertreters der Beschwerdeführerin,
welches dieser zugerechnet würde (vgl. § 85 Abs. 2 ZPO), liegt nicht vor. Das Faxen
der fristgebundenen Schreiben durfte der Angestellten überlassen werden. Es war
auch eine Ausgangskontrolle organisiert. Dass ein Fristenbuch geführt wurde und
die Frist nur gestrichen wird, wenn die Sache erledigt ist und die Angestellte die
Frist fälschlicherweise gestrichen hat, geht aus ihrer eidesstattlichen Versicherung
hervor. Auch ein anderweitiges Verschulden des Vertreters ist nicht erkennbar.
2.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der jeweilige Gegenstand des
Patentanspruchs 2 in der Fassung nach Hauptantrag wie auch nach den beiden
Hilfsanträgen in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, dass
ein Fachmann ihn ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG).
2.1
Die
vorliegende
Patentanmeldung
betrifft
das Gebiet
der
Informationsverarbeitung
in Computervorrichtungen, und
insbesondere die
Einbindung von Eingabe-/Ausgabegeräten in solche Vorrichtungen.
Der
Beschreibungseinleitung
ist
zu
entnehmen,
dass
viele
Informationsverarbeitungssysteme eine „Plug and Play“-Funktion unterstützen, die
die automatische Erkennung und Aktivierung von Eingabe-/Ausgabegeräten
ermöglicht, die an ein solches System angeschlossen sind. Viele dieser Systeme
verfügten über eine Energiesparfunktion, die automatisch oder selektiv Teile des
Systems, z.B. Eingabe-/Ausgabegeräte, in einen Energiesparmodus versetze oder
herunterfahre, wenn das System eine bestimmte Zeit lang nicht verwendet wird (vgl.
Offenlegungsschrift, Absatz [0002]).
Die Ausführungsformen der vorliegenden Erfindung befassten sich mit der
Virtualisierung eines Eingabe-/Ausgabegeräts
in einem
Informationsverarbeitungssystem, sodass das Gerät mit geringerer Verzögerung zwischen
verschiedenen Energiemodi umgeschaltet werden könne. Diese Ausführungsformen seien wünschenswert, um eine höhere Benutzerfreundlichkeit zu schaffen
und die häufige Nutzung der Energiesparmodi wahrscheinlicher zu machen. Eine
Ausführungsform beschreibe zum Beispiel die Virtualisierung einer diskreten
Grafiksteuerung, sodass der Neustart nach dem Herunterfahren deutlich schneller
durchgeführt werden könne (Offenlegungsschrift, Absatz [0010]).
Als Ausführungsformen der Erfindung sind ein
Informationsverarbeitungssystem 100 (vgl. Offenlegungsschrift, Figur 1 mit Absätzen [0011] bis [0017]), eine
Ausführungsform in der Vorrichtung „Memory Controller Hub“ („MCH“) 200 (Figur 2
mit Absätzen [0018] bis [0026]), Verfahren 300 und 400 zur Virtualisierung eines
heruntergefahrenen Eingabe-/Ausgabegeräts (Figuren 3 und 4 mit Absätzen [0027]
bis [0050]) und ein Verfahren 500 zur Ausführung einer speziellen Decodierung
(Figur 5 mit Absätzen [0051] bis [0053]) näher beschrieben.
Das Informationsverarbeitungssystem 100 umfasst zwei Prozessoren, einen
Systemspeicher, einen „Memory Controller Hub“, einen „Peripheral Controller Hub“
oder „I/O-Controller Hub“, sowie ein Eingabe-/Ausgabegerät. Der „Memory
Controller Hub“ kann ein „nachgeschaltetes“ Eingabe-/Ausgabegerät enthalten, wie
etwa eine integrierte Grafiksteuerung, die einen geringeren Stromverbrauch als die
diskrete Grafiksteuerung aufweist (Offenlegungsschrift, Figur 1 mit Absätzen [0011]
und [0017]).
Die Verfahren 300 und 400 beschreiben jeweils einen Zyklus, bei dem ein diskretes
Eingabe-/Ausgabegerät zunächst eingeschaltet, dann abgeschaltet und
anschließend wieder eingeschaltet wird, wobei ein Prozessor nach jedem
Schaltvorgang eine Transaktion zum Lesen von Konfigurationsrauminformationen
des diskreten Eingabe-/Ausgabegeräts initiiert (vgl. Offenlegungsschrift, Figur 3,
Schritte 304, 324, 332, 344, 350, 364; Figur 4, Schritte 404, 424, 432, 444, 450,
464). Wenn das Eingabe-/Ausgabegerät abgeschaltet ist, wird die Lesetransaktion
bei dem Verfahren 300 an einen Speicher geleitet, in dem zuvor eine Kopie der
Konfigurationsrauminformationen gespeichert wurde. Nach dem Wiedereinschalten
antwortet das diskrete Eingabe-/Ausgabegerät auf die Lesetransaktion, ohne einen
Treiber erneut laden zu müssen (vgl. Figur 3, Schritte 316, 346, 368). Das Verfahren
400 unterscheidet sich von dem Verfahren 300 im Wesentlichen dadurch, dass die
Lesetransaktion nicht an den Speicher, sondern an das nachgeschaltete Eingabe-
/Ausgabegerät geleitet wird (vgl. Figur 4, Schritte 416, 446).
Eine Aufgabe ist in der Patentanmeldung nicht ausdrücklich genannt. Jedoch ist
der Beschreibung entnehmbar, dass in einem Informationsverarbeitungssystem
nach dem Stand der Technik das Herunterfahren eines Eingabe-/Ausgabegeräts
bewirken kann, dass das Betriebssystem den Treiber dieses Geräts entfernt, so
dass der Treiber beim erneuten Einschalten des Geräts neu geladen werden muss.
Ausführungsformen der vorliegenden Erfindung dienten dem Zweck, die
Verzögerung zu vermeiden, die für das erneute Laden des Treibers und den
Ausgleich von Speicher-, Eingabe-/Ausgabe- und Interrupt-Ressourcen erforderlich
sei (vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0032], [0044]); so werde bei den in den
Figuren 3 und 4 beschriebenen Verfahren dem Betriebssystem vorgegeben, dass
das Eingabe-/Ausgabegerät verfügbar sei, auch wenn dies nicht der Fall ist, sodass
das Betriebssystem den Treiber für das Eingabe-/Ausgabegerät nicht entfernt und
dieser nicht erneut geladen werden muss (vgl. Absätze [0034], [0036], [0046],
[0048]).
Hieraus lässt sich die Aufgabe ableiten, ein Verfahren zur Ausführung in einer
Computervorrichtung anzugeben, bei dem nach dem Wiedereinschalten eines
Eingabe-/Ausgabegeräts etwaige Verzögerungen gegenüber aus dem Stand der
Technik bekannten Lösungen vermieden werden.
Als Fachmann, der mit dieser Aufgabe betraut wird, sieht der Senat einen Ingenieur
der Fachrichtung Elektrotechnik oder
Informationstechnik mit mehrjähriger
Berufserfahrung
in
der
Entwicklung
von
Betriebssystemen
für
Computervorrichtungen und in der Einbindung von Eingabe-/Ausgabegeräten in
solche Vorrichtungen an.
2.2 Mit Patentanspruch 2 nach Hauptantrag schlägt die Anmeldung ein
Verfahren zur Ausführung in einer Computervorrichtung vor (Merkmal N1), bei dem
während eines Bootvorgangs der Computervorrichtung eine Bus-Device-Funktion
eines Eingabe-/Ausgabegeräts
in einer speziellen Decodierungsgerät-ID
gespeichert wird (Merkmal N2) und ein Bit als Antwort auf ein Ab- bzw. Einschalten
des Eingabe-/Ausgabegeräts gesetzt bzw. gelöscht wird (Merkmale N3a, N3b).
Unter einer Bus-Device-Funktion – einer „BDF“ – versteht der Fachmann eine aus
einer Busnummer, einer Gerätenummer und einer Funktionsnummer bestehende
Information, die ein an ein PCI-Bussystem angeschlossenes Gerät charakterisiert
(vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0020]).
Weiterhin wird eine an einen „Plug-and-Play-Konfigurationsraum“ eines Eingabe-
/Ausgabegeräts gerichtete Transaktion erkannt (Merkmal N4; in der Anmeldung
wird die Angabe „Plug-and-Play“ auch als „PnP“ abgekürzt).
Unter dem Begriff „PnP-Konfigurationsraum eines Eingabe-/Ausgabegeräts“ ist
grundsätzlich ein Satz von Registern zu verstehen, der sich in einem Eingabe-
/Ausgabegerät befindet und der Speicherung von Konfigurationsinformationen für
dieses Gerät dient, oder aber auch ein außerhalb des Eingabe-/Ausgabegeräts
angeordneter Speicherbereich, der solche Konfigurationsinformationen enthält.
Jedoch ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass Patentanmeldungen im Hinblick
auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon darstellen (vgl.
BGH, GRUR 1999, 909 - Spannschraube). In diesem Zusammenhang zeigt die
vorliegende Patentanmeldung im Hinblick auf den Begriff „PnP-Konfigurationsraum
eines Eingabe-Ausgabegeräts“ Folgendes:
Gemäß Absatz [0022] der Offenlegungsschrift ist ein PnP-Konfigurationsraum eines
Eingabe-/Ausgabegeräts ein spezieller Bereich des Konfigurationsraums eines
solchen Geräts, der von einem Betriebssystem gelesen wird, um das Gerät für eine
PnP-Funktion zu finden. Eine Transaktion, die an einen PnP-Konfigurationsraum
gerichtet ist, wird bei nicht gesetztem Bit – d.h. bei eingeschaltetem Eingabe-
/Ausgabegerät – an dieses Gerät weitergeleitet (vgl. Absätze [0024], [0043]). Aus
Sicht des Fachmanns ist dies der „Normalfall“ einer Weiterleitung, bei dem mit der
Transaktion direkt auf einen PnP-Konfigurationsraum des eingeschalteten Eingabe-
/Ausgabegeräts zugegriffen werden soll, der sich in dem Eingabe-/Ausgabegerät
befindet. Auch aus den Absätzen [0031], [0032], [0034], [0036], [0044], [0046] und
[0048],
in denen ein Konfigurationsraum des Eingabe-/Ausgabegeräts
angesprochen
ist, kann
im Hinblick auf die konkrete Lage dieses PnP-
Konfigurationsraums nichts anderes abgeleitet werden.
Im Zusammenhang mit Konfigurationsräumen ist der Anmeldung ferner noch zu
entnehmen, dass auch der „Memory Controller Hub“ und das nachgeschaltete
Eingabe-/Ausgabegerät jeweils einen eigenen PnP-Konfigurationsraum enthalten,
und dass sich
im Speicherbereich 132 der Computervorrichtung PnP-
Konfigurationsrauminformationen des Eingabe-/Ausgabegeräts befinden können
(vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0019], [0032], [0034], [0035], [0044], [0046],
[0047], [0052]). Jedoch differenziert die gesamte Anmeldung in eindeutiger Weise
begrifflich
zwischen
diesen Speicherkomponenten und einem
„PnP-
Konfigurationsraum des Eingabe-/Ausgabegeräts“, so dass der Fachmann einen
solchen Konfigurationsraum gerade nicht mit den genannten Komponenten
identifiziert, sondern ausschließlich als einen PnP-Konfigurationsraum betrachtet,
der sich auch in dem Eingabe-/Ausgabegerät befindet.
Gemäß den Merkmalen N4a bis N4cc wird die Transaktion nach Maßgabe des in
Schritt N3a oder N3b gesetzten bzw. gelöschten Bits und abhängig davon, ob eine
in der Transaktion definierte BDF der in der speziellen Decodierungsgerät-ID
gespeicherten BDF entspricht, weitergeleitet. Patentanspruch 2 unterscheidet dabei
zwischen drei Weiterleitungsvarianten, die im Folgenden mit den Buchstaben A, B
und C bezeichnet werden:
Variante A: Weiterleiten der Transaktion an das Eingabe-/Ausgabegerät, falls das
Bit gelöscht – d.h. das Eingabe-/Ausgabegerät eingeschaltet – ist (Merkmal N4a
i. V. m. Merkmal N3b).
Variante B: Umleiten der Transaktion an einen Speicherbereich in einem
Systemspeicher der Computervorrichtung, falls das Bit gesetzt – d.h. das Eingabe-
/Ausgabegerät abgeschaltet – ist und falls eine BDF, die in der Transaktion definiert
ist, einer in der speziellen Decodierungsgerät-ID gespeicherten BDF entspricht
(Merkmale N4b, N4bb i.V.m. Merkmal N3a).
Variante C: Weiterleiten der Transaktion an den PnP-Konfigurationsraum, wenn das
Bit gesetzt - d.h. das Eingabe-/Ausgabegerät abgeschaltet - ist und wenn die „BDF
der Transaktion“ nicht der BDF der speziellen Decodierungsgerät-ID entspricht
(Merkmale N4c, N4cc i.V.m. Merkmal N3a). Dabei geht der Fachmann davon aus,
dass die „BDF der Transaktion“ mit der in Merkmal N4bb genannten „BDF, die in
der Transaktion definiert ist“ identifiziert werden kann.
Schließlich umfasst Patentanspruch 2 noch die Anweisung, dass der Inhalt des
Speicherbereichs als Antwort auf ein erneutes Einschalten des Eingabe-
/Ausgabegeräts zu dem Eingabe-/Ausgabegerät kopiert wird (Merkmal N5).
2.3
Der Gegenstand von Patentanspruch 2 nach Hauptantrag ist
in der
Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn
ausführen kann. Die in der Patentanmeldung enthaltenen Angaben vermitteln dem
Fachmann nicht so viel an technischer Information, dass er mit seinem Fachwissen
und seinem Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen und
ohne erfinderisches Zutun praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte
Erfolg erreicht wird (BGH, GRUR 2010, 901 – Polymerisierbare Zementmischung;
BGH, GRUR 2010, 916 – Klammernahtgerät).
2.3.1 Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Variante C, bei der die Transaktion
in Abhängigkeit der beiden Bedingungen „das Bit ist gesetzt“ und „die BDF der
Transaktion entspricht nicht der BDF der speziellen Decodierungsgerät-ID“ an „den
PnP-Konfigurationsraum“ weitergeleitet werden soll (vgl. Merkmale N4c, N4cc).
2.3.1.1 Auf Grundlage der Angaben in der Patenanmeldung kann der Fachmann
nicht ableiten, wie und an welche Recheneinheit die Transaktion gemäß Merkmal
N4c weitergeleitet werden soll.
Nach der sprachlichen Logik des Patentanspruchs 2 ist der Konfigurationsraum, auf
den Merkmal N4c Bezug nimmt, ein Konfigurationsraum des Eingabe-
/Ausgabegeräts (s. Merkmal N4) und befindet sich daher in diesem Gerät (s.o.,
Abschnitt II.2.2). Da das Bit gesetzt ist (vgl. Merkmal N4c), ist das Eingabe-
/Ausgabegerät jedoch abgeschaltet (vgl. Merkmal N3a), woraus folgt, dass das
Gerät keine Daten empfangen kann. Somit ist nicht erkennbar, wie die Transaktion
an das Eingabe-/Ausgabegerät weitergeleitet werden kann, wie es die Merkmale
N4 und N4c erfordern.
a)
Auch die in Figur 5 dargestellte Lehre - diese kommt in der Anmeldung dem
beanspruchten Gegenstand
inhaltlich am nächsten
– führt auf diese
Schlussfolgerung. Figur 5 zeigt ein „Verfahren zur Durchführung einer speziellen
Decodierung“ (vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0051], [0052]), bei dem – ähnlich
wie in Patentanspruch 2 – eine Transaktion in Abhängigkeit zweier Bedingungen
weitergeleitet wird, die mit einem Bit und einer BDF zusammenhängen (vgl. Schritte
512 und 514).
Dabei wird zunächst überprüft, ob ein spezielles Dekodierungsbit gesetzt ist (Schritt
512). Falls dies nicht der Fall ist (Fall „Nein“ nach Schritt 512), ist das Eingabe-
/Ausgabegerät eingeschaltet (vgl. Merkmal N3b) und die Transaktion wird in Schritt
520 an das - in der Anmeldung offensichtlich auch als „Ziel“ oder „Eingabe-
/Ausgabe-Zielgerät“ bezeichnete - Eingabe-/Ausgabegerät weitergeleitet (vgl.
Absatz [0052], erster bis dritter Satz; entspricht Merkmal N4a).
Falls das Bit gesetzt ist (Fall „Ja“ nach Schritt 512), ist das Eingabe-/Ausgabe-
Zielgerät abgeschaltet (vgl. Merkmal N3a) und es wird in Schritt 514 kontrolliert, ob
die BDF des Eingabe-Ausgabe-Zielgeräts mit der
in der speziellen
Decodierungsgerät-ID gespeicherten BDF übereinstimmt (vgl. Absatz [0052],
drittletzter Satz). Bei negativem Überprüfungsergebnis (Fall „Nein“ nach Schritt 514,
entspricht Merkmal N4cc) wird die Transaktion an das Eingabe-/Ausgabe-Zielgerät
weitergeleitet (Schritt 520). Dieses Gerät ist jedoch in Schritt 512 bereits als
abgeschaltet identifiziert worden. Somit stellt sich auch im Hinblick auf Figur 5 die
Frage, wie es möglich sein soll, eine Transaktion an ein abgeschaltetes Eingabe-
/Ausgabegerät weiterzuleiten. Genauere
Informationen hierzu
liefert die
Beschreibung der Figur 5 allerdings nicht.
Falls hingegen der PnP-Konfigurationsraum des Merkmals N4c der PnP-
Konfigurationsraum eines anderen, nachgeschalteten Eingabe-/Ausgabegeräts
oder der Speicherbereich der Computervorrichtung sein sollte, würde eine solche
Interpretation im Widerspruch zur Figur 5 stehen, weil dort die Transaktion nach
positivem Überprüfungsergebnis (Fall „Ja“ nach Schritt 514; entspricht Merkmal
N4bb) an das nachgeschaltete Eingabe-/Ausgabegerät oder den Speicherbereich
geleitet würde, d.h. gerade nicht wie mit Merkmal N4cc beansprucht.
b)
Die Figuren 3 und 4 betreffen ersichtlich solche alternativen
Ausführungsformen, bei denen die Transaktion nach dem Abschalten des Eingabe-
/Ausgabegeräts an den Speicherbereich der Computervorrichtung oder an ein
nachgeschaltetes Eingabe-/Ausgabegerät geleitet wird (vgl. Figur 3, Schritte 332,
346, 348 und Figur 4, Schritte 432, 446, 448, jeweils i.V.m. Figur 5, Schritt 532),
nicht aber an den PnP-Konfigurationsraum des Eingabe-/Ausgabegeräts, an den
die Transaktion gerichtet ist.
Somit bleiben
für den Fachmann die Fragen offen, wo sich der PnP-
Konfigurationsraum befinden soll, an den die Transaktion gemäß Merkmal N4c
weiterzuleiten ist, und wie eine solche Weiterleitung praktisch zu verwirklichen wäre.
Konkrete,
richtungsweisende Antworten
darauf
liefert
die
gesamte
Patentanmeldung nicht.
2.3.1.2 Die Angaben in der Patentanmeldung versetzen den Fachmann auch nicht
in die Lage, die Weiterleitungsbedingung in Merkmal N4cc („wenn die BDF der
Transaktion nicht der BDF der speziellen Decodierungsgerät-ID entspricht“)
praktisch umzusetzen.
Diese Bedingung interpretiert der Fachmann vor dem Hintergrund der in der
Anmeldung offenbarten Lehre wie folgt:
a)
Merkmal N4cc ist erfüllt, wenn das Eingabe-/Ausgabegerät während des
Bootvorgangs an die Computervorrichtung angeschlossen war (so dass eine
spezielle Decodierungsgerät-ID mit einer BDF für das Gerät erzeugt wurde), aber
die „BDF der Transaktion“ nicht zu dem Eingabe-/Ausgabegerät gehört, an das die
Transaktion gerichtet ist, oder aus anderen Gründen nicht der BDF der speziellen
Decodierungsgerät-ID entspricht. Für diesen Fall zeigt die Anmeldung dem
Fachmann allerdings keinen gangbaren Weg zur Realisierung der beanspruchten
Lehre auf, da in diesem Zusammenhang konkrete Informationen zur Festlegung der
„BDF der Transaktion“ in den Anmeldungsunterlagen fehlen und der Fachmann
somit nicht weiß, wie die „BDF der Transaktion“ zu definieren ist.
b)
Alternativ dazu ist Merkmal N4cc erfüllt, wenn die „BDF der Transaktion“ mit
einer BDF des Eingabe-/Ausgabegeräts gleichgesetzt wird, über die der
Konfigurationsraum des Eingabe-/Ausgabegeräts adressiert wird. Dafür spricht eine
einzige Stelle in der Beschreibung, der zufolge zur Feststellung, ob die Transaktion
an den PnP-Konfigurationsraum des Eingabe-/Ausgabegeräts geleitet wird, die
„BDF
des Eingabe-/Ausgabe-Zielgeräts“ mit
der
in
der
speziellen
Decodierungsgerät-ID gespeicherten BDF verglichen werden kann
(vgl.
Offenlegungsschrift, Absatz [0052], drittletzter Satz).
In diesem Fall legt Merkmal N4cc den Schluss nahe, dass das Eingabe-
/Ausgabegerät während des Bootvorgangs nicht an die Computervorrichtung
angeschlossen war. Denn andernfalls müsste während des Bootvorgangs eine
spezielle Decodierungsgerät-ID mit einer BDF des Eingabe-/Ausgabegeräts
erzeugt worden sein (vgl. Merkmal N2), so dass die „BDF der Transaktion“ der BDF
der speziellen Decodierungsgerät-ID wohl entsprechen würde (und Merkmal N4cc
nicht erfüllt wäre).
Dabei ist allerdings zu bedenken, dass die Transaktion anspruchsgemäß an den
PnP-Konfigurationsraum des Eingabe-/Ausgabegeräts und damit an das Eingabe-
Ausgabegerät selbst weitergeleitet werden soll (vgl. Merkmale N4, N4c, N4cc).
Auch wenn dies – entgegen den Feststellungen aus Abschnitt 2.3.1.1 (s.o.)
– aufgrund der Angaben in der Anmeldung realisierbar wäre, müsste das Eingabe-
/Ausgabegerät dazu offensichtlich erst nach dem Bootvorgang an die
Computervorrichtung angeschlossen worden sein und danach eine BDF erhalten
haben (ansonsten könnte sein Konfigurationsraum nicht adressiert werden) und
anschließend abgeschaltet worden sein, da das Bit ja gesetzt ist (vgl. Merkmal N4c).
Die Anmeldung enthält jedoch bereits keine Angaben dazu, wie ein Eingabe-
/Ausgabegerät nachträglich an die Computervorrichtung anzuschließen ist. Der
Anschluss eines Eingabe-/Ausgabegeräts im laufenden Betrieb an ein bereits
„hochgefahrenes“ Bussystem ist ein komplizierter Prozess, der die Erkennung von
Konfigurationsänderungen durch das Bussystem und die angemessene
Berücksichtigung
dieser Änderungen
durch
das Betriebssystem
der
Computervorrichtung voraussetzt. Die Anmeldung gibt hierzu keine nähere
Anleitung; insbesondere zeigt sie nicht, wie und woher die Computervorrichtung
Informationen
über
den
PnP-Konfigurationsraum
eines
nachträglich
angeschlossenen Eingabe-/Ausgabegeräts bekommt, die zur Weiterleitung der
Transaktion gemäß Merkmal N4cc erforderlich sind.
Alles in allem gibt die Anmeldung dem Fachmann nicht in ausreichendem Maße
Informationen an die Hand, die dieser zur Implementierung der Weiterleitung der
Transaktion im Sinne des Merkmals N4cc benötigt.
2.3.2 Im Übrigen sind
in der Patentanmeldung wesentliche
technische
Einzelheiten zur Verarbeitung der gemäß den Varianten B und C (vgl. Merkmale
N4b und N4c) um- bzw. weitergeleiteten Transaktionen nicht enthalten.
So lehrt die Patentanmeldung zwar, dass eine an den PnP-Konfigurationsraum
gerichtete Transaktion erkannt, in eine Speichertransaktion konvertiert und weiter-
bzw. umgeleitet werden soll, liefert aber keine Hinweise, wie diese Schritte im
einzelnen konkret zu bewerkstelligen sind. Ebenso ist nicht gezeigt, auf welche
Weise die gemäß den Merkmalen N4c und N4cc weitergeleiteten Transaktionen
beantwortet werden sollen.
2.3.3 Die Anmelderin wendet ein, ein PnP-Konfigurationsraum sei vorliegend
durch Register auf einem Motherboard verwirklicht, die jeweils mit einem Slot des
Motherboards verbunden seien und von einem Treiber verwendet würden. Der PnP-
Konfigurationsraum des Geräts, an den die Transaktion weitergeleitet werde, sei
beispielsweise ein PnP-Konfigurationsraum, dessen Eigenschaften über die BDF
der Transaktion festgestellt werden könnten (vgl. Beschwerdebegründung, Seite 5
unten).
Diese Argumente führen jedoch zu keiner anderen Beurteilung.
So ist nach dem Verständnis des Fachmanns ein PnP-Konfigurationsraum ein Satz
von Registern eines an ein PCI-Bussystem anschließbaren Geräts. Für die
Annahme, ein Konfigurationsraum liege darüber hinaus außerhalb eines solchen
Geräts auf einem Motherboard, liefert die Anmeldung keine Anhaltspunkte. Zudem
betrifft der Gegenstand von Patentanspruch 2 kein Motherboard.
Der Einwand, die Eigenschaften des
in Merkmal N4
genannten
Konfigurationsraums könnten über die BDF der Transaktion festgestellt werden,
betrifft einen Aspekt, der der Anmeldung ebenfalls nicht entnehmbar ist. Eine
deutliche und vollständige Offenbarung der beanspruchten Lehre kann auch damit
nicht begründet werden.
2.4
Auch der Gegenstand von Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 1 ist in der
Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn
ausführen kann.
Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von Patentanspruch 2 nach
Hauptantrag dadurch, dass zwischen den Merkmalen N4cc und N5 das Merkmal
N4d („wobei der Speicherbereich (132) eine Kopie des PnP-Konfigurationsraums
des Eingabe-/Ausgabegeräts (142, 160) enthält“) eingefügt ist.
Der Fachmann versteht Merkmal N4d in Übereinstimmung mit der in Abschnitt II.2.2
dargelegten Auslegung derart, dass der Speicherbereich Konfigurationsrauminformationen enthält, die aus dem PnP-Konfigurationsraum des Eingabe-
/Ausgabegeräts kopiert worden sind.
Aus Sicht des Fachmanns geht dieses Merkmal nicht über eine Spezifikation des
Inhalts des Speicherbereichs in dem Systemspeicher der Computervorrichtung
hinaus, definiert den in Merkmal N4c genannten PnP-Konfigurationsraum des
Eingabe-/Ausgabegeräts nicht näher, wirkt sich nicht auf die Bedingung des
Merkmals N4cc aus und betrifft auch keine Einzelheiten bezüglich der Weiter- und
Umleitung der Transaktion.
Daher weist auch der Gegenstand von Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 1 die in
Abschnitt
II.2.3 im Zusammenhang mit Patentanspruch 2 nach Hauptantrag
dargelegten Mängel auf.
2.5
Dies gilt analog für den Gegenstand von Patentanspruch 2 nach
Hilfsantrag 2, der ebenfalls in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig
offenbart ist, dass ein Fachmann ihn ausführen kann.
Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 2 ergibt sich aus Patentanspruch 2 nach
Hauptantrag, indem Merkmal N2a („Kopieren eines PnP-Konfigurationsraums des
Eingabe-/Ausgabegeräts in einen Speicherbereich (132) in einem Systemspeicher
(130) der Computervorrichtung (100) während des Bootvorgangs“) in den Anspruch
aufgenommen und Merkmal N4b durch Merkmal N4b‘ („Umleiten (346, 514) der
Transaktion an den Speicherbereich (132), falls das Bit gesetzt ist“) ersetzt wird.
Der Fachmann versteht Merkmal N2a so, dass während des Bootvorgangs
Konfigurationsrauminformationen aus einem PnP-Konfigurationsraum des
Eingabe-/Ausgabegeräts in den Speicherbereich kopiert werden, an den die
Transaktion gemäß Merkmal N4b‘ umgeleitet wird.
Aus fachmännischer Perspektive betreffen auch die Merkmale N2a und N4b‘ keine
technischen Einzelheiten
des
in Merkmal
N4c
genannten PnP-
Konfigurationsraums, definieren diesen nicht näher und wirken sich weder auf die
Weiterleitung der Transaktion an den PnP-Konfigurationsraum noch auf die
praktische Realisierung von Merkmal N4cc aus.
Daher weist auch der Gegenstand von Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 2 die in
Abschnitt
II.2.3 im Zusammenhang mit Patentanspruch 2 nach Hauptantrag
dargelegten Mängel (s.o.) auf.
3.
Da über einen Antrag jeweils nur einheitlich entschieden werden kann, fällt
mit dem jeweiligen Patentanspruch 2 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen
1 und 2 auch der jeweilige Patentanspruch 1 dieser Anträge (BGH GRUR 1997, 120
– Elektrisches Speicherheizgerät).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht
der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek
Bayer
Baumgardt
Dr. Städele
Fi