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BPatG Beschluss vom 20.04.2021 – 17 W (pat) 11/20

17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:200421B17Wpat11.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 11/20 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

20. April 2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2010 054 774.3

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 20. April 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Bayer, des Richters

Dipl.- Ing. Baumgardt und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Städele

ECLI:DE:BPatG:2021:200421B17Wpat11.20.0

beschlossen:

1. Der Beschwerdeführerin wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung

der Beschwerdegebühr gewährt.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 16. Dezember 2010 unter

Inanspruchnahme einer indischen Priorität vom 23. Dezember 2009 beim

Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. In der deutschen Übersetzung trägt

sie die Bezeichnung

„Virtualisierung eines heruntergefahrenen Eingang-/Ausganggeräts“.

Die Patentanmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F

des Deutschen Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 16. Oktober 2018 mit

der Begründung zurückgewiesen, dass der mit dem (damals) geltenden

Patentanspruch 1 beanspruchte Gegenstand über den Inhalt der ursprünglichen

Anmeldung hinausgehe und daher nicht zulässig sei (§38 PatG).

Gegen diesen Beschluss, der mit Rechtsmittelbelehrung am 5. November 2018

zugestellt worden ist, ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet, die am

5. Dezember 2018 beim DPMA eingegangen ist. Das Formblatt mit den Angaben

zum Verwendungszweck des Mandats ging einen Tag später am 6. Dezember 2018

als Original ein.

Mit Schreiben vom 11. Januar 2019, zugegangen am 17. Januar 2019, wurde dem

Vertreter der Anmelderin mitgeteilt, dass erst am 6. Dezember 2018 das Formblatt

als Original eingegangen sei.

Am 29. Januar 2019 wurde Wiedereinsetzungsantrag gestellt, da die Frist zur

Zahlung der Beschwerdegebühr ohne Verschulden der Anmelderin und ihrer

Vertreter versäumt worden sei.

Die Versäumung der Frist beruhe auf einem unerklärlichen Versehen der mit der

Einzahlung beauftragten nicht-anwaltlichen Sachbearbeiterin, die stets zuverlässig

arbeite und regelmäßig überprüft werde und entgegen der ausdrücklichen Weisung

des Anwalts versehentlich nur die Beschwerde und nicht zusätzlich das Formblatt

zur Entrichtung der Beschwerdegebühr gefaxt habe. Auch bei Überprüfung des

Faxberichts sei ihr entgangen, dass das Formblatt nicht mitübermittelt worden sei.

Die

Beschwerde

einschließlich

des

Faxsendeberichts

sei

der

Patentfachangestellten vorgelegt worden, die den Fehler ebenfalls nicht bemerkt

habe. Die Richtigkeit der Angaben wird anwaltlich versichert und zwei

eidesstattliche Versicherungen wurden beigefügt, aus denen sich zudem ergibt,

dass das Versehen auch nicht vor dem abendlichen Streichen der diesbezüglichen

Notfrist aufgefallen ist.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht stellte die

Beschwerdeführerin den Antrag,

gemäß

dem Wiedereinsetzungsantrag

vom

29.

Januar

2019

Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr zu

gewähren und den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Oktober 2018 aufzuheben und

das nachgesuchte Patent 10 2010 054 774 mit folgenden Unterlagen zu

erteilen:

Patentansprüche 1 und 2, eingegangen am 5. März 2019,

Beschreibung Seiten 1 bis 15, eingegangen am 15. März 2011 und

Zeichnungen Fig. 1 bis Fig. 5, eingegangen am 15. März 2011,

hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der

mündlichen Verhandlung am 20. April 2021,

Beschreibung Seiten 1 bis 15, eingegangen am 15. März 2011 und

Zeichnungen Fig. 1 bis Fig. 5, eingegangen am 15. März 2011,

weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der

mündlichen Verhandlung am 20. April 2021,

Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag.

Der geltende Patentanspruch 2 gemäß Hauptantrag lautet (hier mit einer

möglichen Gliederung versehen):

N1

2. Verfahren zur Ausführung in einer Computervorrichtung (100),

umfassend:

N2

Speichern einer Bus-Device-Funktion, BDF, eines Eingabe-

/Ausgabegeräts (142, 160) in einer speziellen Decodierungsgerät-ID

(214, 514) während eines Bootvorgangs der Computervorrichtung

(100);

N3a Setzen (342) eines Bits als Antwort auf Abschalten (332) des Eingabe-

/Ausgabegeräts (142, 160),

N3b Löschen (362) des Bits als Antwort auf Einschalten (350) des Eingabe-

/Ausgabegeräts (142, 160); und

N4

Erkennen

(510) einer Transaktion, die an einen PnP-

Konfigurationsraum des Eingabe-/Ausgabegeräts (142, 160) gerichtet

ist,

N4a Weiterleiten

(366, 520) der Transaktion an

das Eingabe-

/Ausgabegerät (142, 160), falls das Bit gelöscht ist,

N4b Umleiten (346, 514) der Transaktion an einen Speicherbereich (132)

in einem Systemspeicher (130) der Computervorrichtung (100), falls

das Bit gesetzt ist

N4bb und falls eine Bus-Device-Funktion, BDF, die in der Transaktion

definiert ist, einer in einer speziellen Decodierungsgerät-ID (214, 514)

der Computervorrichtung (100) gespeicherten BDF entspricht, und

N4c Weiterleiten der Transaktion an den PnP-Konfigurationsraum, wenn

das Bit gesetzt ist und

N4cc wenn die BDF der Transaktion nicht der BDF der speziellen

Decodierungsgerät-ID entspricht;

N5

und Kopieren des Inhalts des Speicherbereichs (132) zu dem

Eingabe-/Ausgabegerät

(142, 160) als Antwort auf erneutes

Einschalten des Eingabe-/Ausgabegeräts (142, 160).

In der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 wird bei Patentanspruch 2 gegenüber der

Fassung des Hauptantrags zwischen den Merkmalen N4cc und N5 das Merkmal

N4d wobei der Speicherbereich

(132) eine Kopie des PnP-

Konfigurationsraums des Eingabe-/Ausgabegeräts (142, 160) enthält;

eingefügt.

Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von Patentanspruch 2

gemäß Hauptantrag dadurch, dass nach Merkmal N2 das Merkmal

N2a Kopieren

eines

PnP-Konfigurationsraums

des

Eingabe-

/Ausgabegeräts

in einen Speicherbereich

(132)

in einem

Systemspeicher (130) der Computervorrichtung (100) während des

Bootvorgangs;

eingeschoben und Merkmal N4b durch Merkmal

N4b‘ Umleiten (346, 514) der Transaktion an den Speicherbereich (132),

falls das Bit gesetzt ist

ersetzt wird.

Zum jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und

2 wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde gilt als erhoben und ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg.

1.

Der Beschwerdeführerin wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der

Beschwerdegebühr gemäß § 123 PatG gewährt.

Die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wurde versäumt, da das Formblatt mit

den Angaben zum Verwendungszweck des Mandats erst am 6. Dezember 2018

einging. Die Beschwerdefrist und damit die Frist zur Zahlung der

Beschwerdegebühr lief am Mittwoch, den 5. Dezember 2018 ab (§ 6 Abs. 1 Satz 1

PatKostG i. V. m. § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG), da der Beschluss am 5. November 2018

zugestellt worden war. Die Versäumung der Frist hat nach gesetzlicher Vorschrift

einen Rechtsnachteil zur Folge. Gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG führt die verspätete

Zahlung der Beschwerdegebühr dazu, dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt.

Das Wiedereinsetzungsgesuch ist rechtzeitig am 29. Januar 2019 innerhalb von

zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses eingegangen. Das Hindernis ist am

17. Januar 2019 durch das Schreiben vom 11. Januar weggefallen, in dem mitgeteilt

worden war, dass lediglich am 6. Dezember 2018 das Original des SEPA-

Lastschriftmandats eingegangen ist. Es ist auch die Jahresfrist des § 123 Abs. 2

Satz 4 PatG eingehalten.

Die Frist wurde ohne Verschulden der Anmelderin oder ihres Vertreters versäumt.

Der

Fehler

beruhte

auf

einem

Versehen

einer

zuverlässigen

Patentanwaltsfachangestellten

des

Anwalts,

deren

Verschulden

der

Beschwerdeführerin nicht zuzurechnen ist.

Ein Organisationsverschulden des anwaltlichen Vertreters der Beschwerdeführerin,

welches dieser zugerechnet würde (vgl. § 85 Abs. 2 ZPO), liegt nicht vor. Das Faxen

der fristgebundenen Schreiben durfte der Angestellten überlassen werden. Es war

auch eine Ausgangskontrolle organisiert. Dass ein Fristenbuch geführt wurde und

die Frist nur gestrichen wird, wenn die Sache erledigt ist und die Angestellte die

Frist fälschlicherweise gestrichen hat, geht aus ihrer eidesstattlichen Versicherung

hervor. Auch ein anderweitiges Verschulden des Vertreters ist nicht erkennbar.

2.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der jeweilige Gegenstand des

Patentanspruchs 2 in der Fassung nach Hauptantrag wie auch nach den beiden

Hilfsanträgen in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, dass

ein Fachmann ihn ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG).

2.1

Die

vorliegende

Patentanmeldung

betrifft

das Gebiet

der

Informationsverarbeitung

in Computervorrichtungen, und

insbesondere die

Einbindung von Eingabe-/Ausgabegeräten in solche Vorrichtungen.

Der

Beschreibungseinleitung

ist

zu

entnehmen,

dass

viele

Informationsverarbeitungssysteme eine „Plug and Play“-Funktion unterstützen, die

die automatische Erkennung und Aktivierung von Eingabe-/Ausgabegeräten

ermöglicht, die an ein solches System angeschlossen sind. Viele dieser Systeme

verfügten über eine Energiesparfunktion, die automatisch oder selektiv Teile des

Systems, z.B. Eingabe-/Ausgabegeräte, in einen Energiesparmodus versetze oder

herunterfahre, wenn das System eine bestimmte Zeit lang nicht verwendet wird (vgl.

Offenlegungsschrift, Absatz [0002]).

Die Ausführungsformen der vorliegenden Erfindung befassten sich mit der

Virtualisierung eines Eingabe-/Ausgabegeräts

in einem

Informationsverarbeitungssystem, sodass das Gerät mit geringerer Verzögerung zwischen

verschiedenen Energiemodi umgeschaltet werden könne. Diese Ausführungsformen seien wünschenswert, um eine höhere Benutzerfreundlichkeit zu schaffen

und die häufige Nutzung der Energiesparmodi wahrscheinlicher zu machen. Eine

Ausführungsform beschreibe zum Beispiel die Virtualisierung einer diskreten

Grafiksteuerung, sodass der Neustart nach dem Herunterfahren deutlich schneller

durchgeführt werden könne (Offenlegungsschrift, Absatz [0010]).

Als Ausführungsformen der Erfindung sind ein

Informationsverarbeitungssystem 100 (vgl. Offenlegungsschrift, Figur 1 mit Absätzen [0011] bis [0017]), eine

Ausführungsform in der Vorrichtung „Memory Controller Hub“ („MCH“) 200 (Figur 2

mit Absätzen [0018] bis [0026]), Verfahren 300 und 400 zur Virtualisierung eines

heruntergefahrenen Eingabe-/Ausgabegeräts (Figuren 3 und 4 mit Absätzen [0027]

bis [0050]) und ein Verfahren 500 zur Ausführung einer speziellen Decodierung

(Figur 5 mit Absätzen [0051] bis [0053]) näher beschrieben.

Das Informationsverarbeitungssystem 100 umfasst zwei Prozessoren, einen

Systemspeicher, einen „Memory Controller Hub“, einen „Peripheral Controller Hub“

oder „I/O-Controller Hub“, sowie ein Eingabe-/Ausgabegerät. Der „Memory

Controller Hub“ kann ein „nachgeschaltetes“ Eingabe-/Ausgabegerät enthalten, wie

etwa eine integrierte Grafiksteuerung, die einen geringeren Stromverbrauch als die

diskrete Grafiksteuerung aufweist (Offenlegungsschrift, Figur 1 mit Absätzen [0011]

und [0017]).

Die Verfahren 300 und 400 beschreiben jeweils einen Zyklus, bei dem ein diskretes

Eingabe-/Ausgabegerät zunächst eingeschaltet, dann abgeschaltet und

anschließend wieder eingeschaltet wird, wobei ein Prozessor nach jedem

Schaltvorgang eine Transaktion zum Lesen von Konfigurationsrauminformationen

des diskreten Eingabe-/Ausgabegeräts initiiert (vgl. Offenlegungsschrift, Figur 3,

Schritte 304, 324, 332, 344, 350, 364; Figur 4, Schritte 404, 424, 432, 444, 450,

464). Wenn das Eingabe-/Ausgabegerät abgeschaltet ist, wird die Lesetransaktion

bei dem Verfahren 300 an einen Speicher geleitet, in dem zuvor eine Kopie der

Konfigurationsrauminformationen gespeichert wurde. Nach dem Wiedereinschalten

antwortet das diskrete Eingabe-/Ausgabegerät auf die Lesetransaktion, ohne einen

Treiber erneut laden zu müssen (vgl. Figur 3, Schritte 316, 346, 368). Das Verfahren

400 unterscheidet sich von dem Verfahren 300 im Wesentlichen dadurch, dass die

Lesetransaktion nicht an den Speicher, sondern an das nachgeschaltete Eingabe-

/Ausgabegerät geleitet wird (vgl. Figur 4, Schritte 416, 446).

Eine Aufgabe ist in der Patentanmeldung nicht ausdrücklich genannt. Jedoch ist

der Beschreibung entnehmbar, dass in einem Informationsverarbeitungssystem

nach dem Stand der Technik das Herunterfahren eines Eingabe-/Ausgabegeräts

bewirken kann, dass das Betriebssystem den Treiber dieses Geräts entfernt, so

dass der Treiber beim erneuten Einschalten des Geräts neu geladen werden muss.

Ausführungsformen der vorliegenden Erfindung dienten dem Zweck, die

Verzögerung zu vermeiden, die für das erneute Laden des Treibers und den

Ausgleich von Speicher-, Eingabe-/Ausgabe- und Interrupt-Ressourcen erforderlich

sei (vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0032], [0044]); so werde bei den in den

Figuren 3 und 4 beschriebenen Verfahren dem Betriebssystem vorgegeben, dass

das Eingabe-/Ausgabegerät verfügbar sei, auch wenn dies nicht der Fall ist, sodass

das Betriebssystem den Treiber für das Eingabe-/Ausgabegerät nicht entfernt und

dieser nicht erneut geladen werden muss (vgl. Absätze [0034], [0036], [0046],

[0048]).

Hieraus lässt sich die Aufgabe ableiten, ein Verfahren zur Ausführung in einer

Computervorrichtung anzugeben, bei dem nach dem Wiedereinschalten eines

Eingabe-/Ausgabegeräts etwaige Verzögerungen gegenüber aus dem Stand der

Technik bekannten Lösungen vermieden werden.

Als Fachmann, der mit dieser Aufgabe betraut wird, sieht der Senat einen Ingenieur

der Fachrichtung Elektrotechnik oder

Informationstechnik mit mehrjähriger

Berufserfahrung

in

der

Entwicklung

von

Betriebssystemen

für

Computervorrichtungen und in der Einbindung von Eingabe-/Ausgabegeräten in

solche Vorrichtungen an.

2.2 Mit Patentanspruch 2 nach Hauptantrag schlägt die Anmeldung ein

Verfahren zur Ausführung in einer Computervorrichtung vor (Merkmal N1), bei dem

während eines Bootvorgangs der Computervorrichtung eine Bus-Device-Funktion

eines Eingabe-/Ausgabegeräts

in einer speziellen Decodierungsgerät-ID

gespeichert wird (Merkmal N2) und ein Bit als Antwort auf ein Ab- bzw. Einschalten

des Eingabe-/Ausgabegeräts gesetzt bzw. gelöscht wird (Merkmale N3a, N3b).

Unter einer Bus-Device-Funktion – einer „BDF“ – versteht der Fachmann eine aus

einer Busnummer, einer Gerätenummer und einer Funktionsnummer bestehende

Information, die ein an ein PCI-Bussystem angeschlossenes Gerät charakterisiert

(vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0020]).

Weiterhin wird eine an einen „Plug-and-Play-Konfigurationsraum“ eines Eingabe-

/Ausgabegeräts gerichtete Transaktion erkannt (Merkmal N4; in der Anmeldung

wird die Angabe „Plug-and-Play“ auch als „PnP“ abgekürzt).

Unter dem Begriff „PnP-Konfigurationsraum eines Eingabe-/Ausgabegeräts“ ist

grundsätzlich ein Satz von Registern zu verstehen, der sich in einem Eingabe-

/Ausgabegerät befindet und der Speicherung von Konfigurationsinformationen für

dieses Gerät dient, oder aber auch ein außerhalb des Eingabe-/Ausgabegeräts

angeordneter Speicherbereich, der solche Konfigurationsinformationen enthält.

Jedoch ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass Patentanmeldungen im Hinblick

auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon darstellen (vgl.

BGH, GRUR 1999, 909 - Spannschraube). In diesem Zusammenhang zeigt die

vorliegende Patentanmeldung im Hinblick auf den Begriff „PnP-Konfigurationsraum

eines Eingabe-Ausgabegeräts“ Folgendes:

Gemäß Absatz [0022] der Offenlegungsschrift ist ein PnP-Konfigurationsraum eines

Eingabe-/Ausgabegeräts ein spezieller Bereich des Konfigurationsraums eines

solchen Geräts, der von einem Betriebssystem gelesen wird, um das Gerät für eine

PnP-Funktion zu finden. Eine Transaktion, die an einen PnP-Konfigurationsraum

gerichtet ist, wird bei nicht gesetztem Bit – d.h. bei eingeschaltetem Eingabe-

/Ausgabegerät – an dieses Gerät weitergeleitet (vgl. Absätze [0024], [0043]). Aus

Sicht des Fachmanns ist dies der „Normalfall“ einer Weiterleitung, bei dem mit der

Transaktion direkt auf einen PnP-Konfigurationsraum des eingeschalteten Eingabe-

/Ausgabegeräts zugegriffen werden soll, der sich in dem Eingabe-/Ausgabegerät

befindet. Auch aus den Absätzen [0031], [0032], [0034], [0036], [0044], [0046] und

[0048],

in denen ein Konfigurationsraum des Eingabe-/Ausgabegeräts

angesprochen

ist, kann

im Hinblick auf die konkrete Lage dieses PnP-

Konfigurationsraums nichts anderes abgeleitet werden.

Im Zusammenhang mit Konfigurationsräumen ist der Anmeldung ferner noch zu

entnehmen, dass auch der „Memory Controller Hub“ und das nachgeschaltete

Eingabe-/Ausgabegerät jeweils einen eigenen PnP-Konfigurationsraum enthalten,

und dass sich

im Speicherbereich 132 der Computervorrichtung PnP-

Konfigurationsrauminformationen des Eingabe-/Ausgabegeräts befinden können

(vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0019], [0032], [0034], [0035], [0044], [0046],

[0047], [0052]). Jedoch differenziert die gesamte Anmeldung in eindeutiger Weise

begrifflich

zwischen

diesen Speicherkomponenten und einem

„PnP-

Konfigurationsraum des Eingabe-/Ausgabegeräts“, so dass der Fachmann einen

solchen Konfigurationsraum gerade nicht mit den genannten Komponenten

identifiziert, sondern ausschließlich als einen PnP-Konfigurationsraum betrachtet,

der sich auch in dem Eingabe-/Ausgabegerät befindet.

Gemäß den Merkmalen N4a bis N4cc wird die Transaktion nach Maßgabe des in

Schritt N3a oder N3b gesetzten bzw. gelöschten Bits und abhängig davon, ob eine

in der Transaktion definierte BDF der in der speziellen Decodierungsgerät-ID

gespeicherten BDF entspricht, weitergeleitet. Patentanspruch 2 unterscheidet dabei

zwischen drei Weiterleitungsvarianten, die im Folgenden mit den Buchstaben A, B

und C bezeichnet werden:

Variante A: Weiterleiten der Transaktion an das Eingabe-/Ausgabegerät, falls das

Bit gelöscht – d.h. das Eingabe-/Ausgabegerät eingeschaltet – ist (Merkmal N4a

i. V. m. Merkmal N3b).

Variante B: Umleiten der Transaktion an einen Speicherbereich in einem

Systemspeicher der Computervorrichtung, falls das Bit gesetzt – d.h. das Eingabe-

/Ausgabegerät abgeschaltet – ist und falls eine BDF, die in der Transaktion definiert

ist, einer in der speziellen Decodierungsgerät-ID gespeicherten BDF entspricht

(Merkmale N4b, N4bb i.V.m. Merkmal N3a).

Variante C: Weiterleiten der Transaktion an den PnP-Konfigurationsraum, wenn das

Bit gesetzt - d.h. das Eingabe-/Ausgabegerät abgeschaltet - ist und wenn die „BDF

der Transaktion“ nicht der BDF der speziellen Decodierungsgerät-ID entspricht

(Merkmale N4c, N4cc i.V.m. Merkmal N3a). Dabei geht der Fachmann davon aus,

dass die „BDF der Transaktion“ mit der in Merkmal N4bb genannten „BDF, die in

der Transaktion definiert ist“ identifiziert werden kann.

Schließlich umfasst Patentanspruch 2 noch die Anweisung, dass der Inhalt des

Speicherbereichs als Antwort auf ein erneutes Einschalten des Eingabe-

/Ausgabegeräts zu dem Eingabe-/Ausgabegerät kopiert wird (Merkmal N5).

2.3

Der Gegenstand von Patentanspruch 2 nach Hauptantrag ist

in der

Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn

ausführen kann. Die in der Patentanmeldung enthaltenen Angaben vermitteln dem

Fachmann nicht so viel an technischer Information, dass er mit seinem Fachwissen

und seinem Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen und

ohne erfinderisches Zutun praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte

Erfolg erreicht wird (BGH, GRUR 2010, 901 – Polymerisierbare Zementmischung;

BGH, GRUR 2010, 916 – Klammernahtgerät).

2.3.1 Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Variante C, bei der die Transaktion

in Abhängigkeit der beiden Bedingungen „das Bit ist gesetzt“ und „die BDF der

Transaktion entspricht nicht der BDF der speziellen Decodierungsgerät-ID“ an „den

PnP-Konfigurationsraum“ weitergeleitet werden soll (vgl. Merkmale N4c, N4cc).

2.3.1.1 Auf Grundlage der Angaben in der Patenanmeldung kann der Fachmann

nicht ableiten, wie und an welche Recheneinheit die Transaktion gemäß Merkmal

N4c weitergeleitet werden soll.

Nach der sprachlichen Logik des Patentanspruchs 2 ist der Konfigurationsraum, auf

den Merkmal N4c Bezug nimmt, ein Konfigurationsraum des Eingabe-

/Ausgabegeräts (s. Merkmal N4) und befindet sich daher in diesem Gerät (s.o.,

Abschnitt II.2.2). Da das Bit gesetzt ist (vgl. Merkmal N4c), ist das Eingabe-

/Ausgabegerät jedoch abgeschaltet (vgl. Merkmal N3a), woraus folgt, dass das

Gerät keine Daten empfangen kann. Somit ist nicht erkennbar, wie die Transaktion

an das Eingabe-/Ausgabegerät weitergeleitet werden kann, wie es die Merkmale

N4 und N4c erfordern.

a)

Auch die in Figur 5 dargestellte Lehre - diese kommt in der Anmeldung dem

beanspruchten Gegenstand

inhaltlich am nächsten

– führt auf diese

Schlussfolgerung. Figur 5 zeigt ein „Verfahren zur Durchführung einer speziellen

Decodierung“ (vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0051], [0052]), bei dem – ähnlich

wie in Patentanspruch 2 – eine Transaktion in Abhängigkeit zweier Bedingungen

weitergeleitet wird, die mit einem Bit und einer BDF zusammenhängen (vgl. Schritte

512 und 514).

Dabei wird zunächst überprüft, ob ein spezielles Dekodierungsbit gesetzt ist (Schritt

512). Falls dies nicht der Fall ist (Fall „Nein“ nach Schritt 512), ist das Eingabe-

/Ausgabegerät eingeschaltet (vgl. Merkmal N3b) und die Transaktion wird in Schritt

520 an das - in der Anmeldung offensichtlich auch als „Ziel“ oder „Eingabe-

/Ausgabe-Zielgerät“ bezeichnete - Eingabe-/Ausgabegerät weitergeleitet (vgl.

Absatz [0052], erster bis dritter Satz; entspricht Merkmal N4a).

Falls das Bit gesetzt ist (Fall „Ja“ nach Schritt 512), ist das Eingabe-/Ausgabe-

Zielgerät abgeschaltet (vgl. Merkmal N3a) und es wird in Schritt 514 kontrolliert, ob

die BDF des Eingabe-Ausgabe-Zielgeräts mit der

in der speziellen

Decodierungsgerät-ID gespeicherten BDF übereinstimmt (vgl. Absatz [0052],

drittletzter Satz). Bei negativem Überprüfungsergebnis (Fall „Nein“ nach Schritt 514,

entspricht Merkmal N4cc) wird die Transaktion an das Eingabe-/Ausgabe-Zielgerät

weitergeleitet (Schritt 520). Dieses Gerät ist jedoch in Schritt 512 bereits als

abgeschaltet identifiziert worden. Somit stellt sich auch im Hinblick auf Figur 5 die

Frage, wie es möglich sein soll, eine Transaktion an ein abgeschaltetes Eingabe-

/Ausgabegerät weiterzuleiten. Genauere

Informationen hierzu

liefert die

Beschreibung der Figur 5 allerdings nicht.

Falls hingegen der PnP-Konfigurationsraum des Merkmals N4c der PnP-

Konfigurationsraum eines anderen, nachgeschalteten Eingabe-/Ausgabegeräts

oder der Speicherbereich der Computervorrichtung sein sollte, würde eine solche

Interpretation im Widerspruch zur Figur 5 stehen, weil dort die Transaktion nach

positivem Überprüfungsergebnis (Fall „Ja“ nach Schritt 514; entspricht Merkmal

N4bb) an das nachgeschaltete Eingabe-/Ausgabegerät oder den Speicherbereich

geleitet würde, d.h. gerade nicht wie mit Merkmal N4cc beansprucht.

b)

Die Figuren 3 und 4 betreffen ersichtlich solche alternativen

Ausführungsformen, bei denen die Transaktion nach dem Abschalten des Eingabe-

/Ausgabegeräts an den Speicherbereich der Computervorrichtung oder an ein

nachgeschaltetes Eingabe-/Ausgabegerät geleitet wird (vgl. Figur 3, Schritte 332,

346, 348 und Figur 4, Schritte 432, 446, 448, jeweils i.V.m. Figur 5, Schritt 532),

nicht aber an den PnP-Konfigurationsraum des Eingabe-/Ausgabegeräts, an den

die Transaktion gerichtet ist.

Somit bleiben

für den Fachmann die Fragen offen, wo sich der PnP-

Konfigurationsraum befinden soll, an den die Transaktion gemäß Merkmal N4c

weiterzuleiten ist, und wie eine solche Weiterleitung praktisch zu verwirklichen wäre.

Konkrete,

richtungsweisende Antworten

darauf

liefert

die

gesamte

Patentanmeldung nicht.

2.3.1.2 Die Angaben in der Patentanmeldung versetzen den Fachmann auch nicht

in die Lage, die Weiterleitungsbedingung in Merkmal N4cc („wenn die BDF der

Transaktion nicht der BDF der speziellen Decodierungsgerät-ID entspricht“)

praktisch umzusetzen.

Diese Bedingung interpretiert der Fachmann vor dem Hintergrund der in der

Anmeldung offenbarten Lehre wie folgt:

a)

Merkmal N4cc ist erfüllt, wenn das Eingabe-/Ausgabegerät während des

Bootvorgangs an die Computervorrichtung angeschlossen war (so dass eine

spezielle Decodierungsgerät-ID mit einer BDF für das Gerät erzeugt wurde), aber

die „BDF der Transaktion“ nicht zu dem Eingabe-/Ausgabegerät gehört, an das die

Transaktion gerichtet ist, oder aus anderen Gründen nicht der BDF der speziellen

Decodierungsgerät-ID entspricht. Für diesen Fall zeigt die Anmeldung dem

Fachmann allerdings keinen gangbaren Weg zur Realisierung der beanspruchten

Lehre auf, da in diesem Zusammenhang konkrete Informationen zur Festlegung der

„BDF der Transaktion“ in den Anmeldungsunterlagen fehlen und der Fachmann

somit nicht weiß, wie die „BDF der Transaktion“ zu definieren ist.

b)

Alternativ dazu ist Merkmal N4cc erfüllt, wenn die „BDF der Transaktion“ mit

einer BDF des Eingabe-/Ausgabegeräts gleichgesetzt wird, über die der

Konfigurationsraum des Eingabe-/Ausgabegeräts adressiert wird. Dafür spricht eine

einzige Stelle in der Beschreibung, der zufolge zur Feststellung, ob die Transaktion

an den PnP-Konfigurationsraum des Eingabe-/Ausgabegeräts geleitet wird, die

„BDF

des Eingabe-/Ausgabe-Zielgeräts“ mit

der

in

der

speziellen

Decodierungsgerät-ID gespeicherten BDF verglichen werden kann

(vgl.

Offenlegungsschrift, Absatz [0052], drittletzter Satz).

In diesem Fall legt Merkmal N4cc den Schluss nahe, dass das Eingabe-

/Ausgabegerät während des Bootvorgangs nicht an die Computervorrichtung

angeschlossen war. Denn andernfalls müsste während des Bootvorgangs eine

spezielle Decodierungsgerät-ID mit einer BDF des Eingabe-/Ausgabegeräts

erzeugt worden sein (vgl. Merkmal N2), so dass die „BDF der Transaktion“ der BDF

der speziellen Decodierungsgerät-ID wohl entsprechen würde (und Merkmal N4cc

nicht erfüllt wäre).

Dabei ist allerdings zu bedenken, dass die Transaktion anspruchsgemäß an den

PnP-Konfigurationsraum des Eingabe-/Ausgabegeräts und damit an das Eingabe-

Ausgabegerät selbst weitergeleitet werden soll (vgl. Merkmale N4, N4c, N4cc).

Auch wenn dies – entgegen den Feststellungen aus Abschnitt 2.3.1.1 (s.o.)

– aufgrund der Angaben in der Anmeldung realisierbar wäre, müsste das Eingabe-

/Ausgabegerät dazu offensichtlich erst nach dem Bootvorgang an die

Computervorrichtung angeschlossen worden sein und danach eine BDF erhalten

haben (ansonsten könnte sein Konfigurationsraum nicht adressiert werden) und

anschließend abgeschaltet worden sein, da das Bit ja gesetzt ist (vgl. Merkmal N4c).

Die Anmeldung enthält jedoch bereits keine Angaben dazu, wie ein Eingabe-

/Ausgabegerät nachträglich an die Computervorrichtung anzuschließen ist. Der

Anschluss eines Eingabe-/Ausgabegeräts im laufenden Betrieb an ein bereits

„hochgefahrenes“ Bussystem ist ein komplizierter Prozess, der die Erkennung von

Konfigurationsänderungen durch das Bussystem und die angemessene

Berücksichtigung

dieser Änderungen

durch

das Betriebssystem

der

Computervorrichtung voraussetzt. Die Anmeldung gibt hierzu keine nähere

Anleitung; insbesondere zeigt sie nicht, wie und woher die Computervorrichtung

Informationen

über

den

PnP-Konfigurationsraum

eines

nachträglich

angeschlossenen Eingabe-/Ausgabegeräts bekommt, die zur Weiterleitung der

Transaktion gemäß Merkmal N4cc erforderlich sind.

Alles in allem gibt die Anmeldung dem Fachmann nicht in ausreichendem Maße

Informationen an die Hand, die dieser zur Implementierung der Weiterleitung der

Transaktion im Sinne des Merkmals N4cc benötigt.

2.3.2 Im Übrigen sind

in der Patentanmeldung wesentliche

technische

Einzelheiten zur Verarbeitung der gemäß den Varianten B und C (vgl. Merkmale

N4b und N4c) um- bzw. weitergeleiteten Transaktionen nicht enthalten.

So lehrt die Patentanmeldung zwar, dass eine an den PnP-Konfigurationsraum

gerichtete Transaktion erkannt, in eine Speichertransaktion konvertiert und weiter-

bzw. umgeleitet werden soll, liefert aber keine Hinweise, wie diese Schritte im

einzelnen konkret zu bewerkstelligen sind. Ebenso ist nicht gezeigt, auf welche

Weise die gemäß den Merkmalen N4c und N4cc weitergeleiteten Transaktionen

beantwortet werden sollen.

2.3.3 Die Anmelderin wendet ein, ein PnP-Konfigurationsraum sei vorliegend

durch Register auf einem Motherboard verwirklicht, die jeweils mit einem Slot des

Motherboards verbunden seien und von einem Treiber verwendet würden. Der PnP-

Konfigurationsraum des Geräts, an den die Transaktion weitergeleitet werde, sei

beispielsweise ein PnP-Konfigurationsraum, dessen Eigenschaften über die BDF

der Transaktion festgestellt werden könnten (vgl. Beschwerdebegründung, Seite 5

unten).

Diese Argumente führen jedoch zu keiner anderen Beurteilung.

So ist nach dem Verständnis des Fachmanns ein PnP-Konfigurationsraum ein Satz

von Registern eines an ein PCI-Bussystem anschließbaren Geräts. Für die

Annahme, ein Konfigurationsraum liege darüber hinaus außerhalb eines solchen

Geräts auf einem Motherboard, liefert die Anmeldung keine Anhaltspunkte. Zudem

betrifft der Gegenstand von Patentanspruch 2 kein Motherboard.

Der Einwand, die Eigenschaften des

in Merkmal N4

genannten

Konfigurationsraums könnten über die BDF der Transaktion festgestellt werden,

betrifft einen Aspekt, der der Anmeldung ebenfalls nicht entnehmbar ist. Eine

deutliche und vollständige Offenbarung der beanspruchten Lehre kann auch damit

nicht begründet werden.

2.4

Auch der Gegenstand von Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 1 ist in der

Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn

ausführen kann.

Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von Patentanspruch 2 nach

Hauptantrag dadurch, dass zwischen den Merkmalen N4cc und N5 das Merkmal

N4d („wobei der Speicherbereich (132) eine Kopie des PnP-Konfigurationsraums

des Eingabe-/Ausgabegeräts (142, 160) enthält“) eingefügt ist.

Der Fachmann versteht Merkmal N4d in Übereinstimmung mit der in Abschnitt II.2.2

dargelegten Auslegung derart, dass der Speicherbereich Konfigurationsrauminformationen enthält, die aus dem PnP-Konfigurationsraum des Eingabe-

/Ausgabegeräts kopiert worden sind.

Aus Sicht des Fachmanns geht dieses Merkmal nicht über eine Spezifikation des

Inhalts des Speicherbereichs in dem Systemspeicher der Computervorrichtung

hinaus, definiert den in Merkmal N4c genannten PnP-Konfigurationsraum des

Eingabe-/Ausgabegeräts nicht näher, wirkt sich nicht auf die Bedingung des

Merkmals N4cc aus und betrifft auch keine Einzelheiten bezüglich der Weiter- und

Umleitung der Transaktion.

Daher weist auch der Gegenstand von Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 1 die in

Abschnitt

II.2.3 im Zusammenhang mit Patentanspruch 2 nach Hauptantrag

dargelegten Mängel auf.

2.5

Dies gilt analog für den Gegenstand von Patentanspruch 2 nach

Hilfsantrag 2, der ebenfalls in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig

offenbart ist, dass ein Fachmann ihn ausführen kann.

Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 2 ergibt sich aus Patentanspruch 2 nach

Hauptantrag, indem Merkmal N2a („Kopieren eines PnP-Konfigurationsraums des

Eingabe-/Ausgabegeräts in einen Speicherbereich (132) in einem Systemspeicher

(130) der Computervorrichtung (100) während des Bootvorgangs“) in den Anspruch

aufgenommen und Merkmal N4b durch Merkmal N4b‘ („Umleiten (346, 514) der

Transaktion an den Speicherbereich (132), falls das Bit gesetzt ist“) ersetzt wird.

Der Fachmann versteht Merkmal N2a so, dass während des Bootvorgangs

Konfigurationsrauminformationen aus einem PnP-Konfigurationsraum des

Eingabe-/Ausgabegeräts in den Speicherbereich kopiert werden, an den die

Transaktion gemäß Merkmal N4b‘ umgeleitet wird.

Aus fachmännischer Perspektive betreffen auch die Merkmale N2a und N4b‘ keine

technischen Einzelheiten

des

in Merkmal

N4c

genannten PnP-

Konfigurationsraums, definieren diesen nicht näher und wirken sich weder auf die

Weiterleitung der Transaktion an den PnP-Konfigurationsraum noch auf die

praktische Realisierung von Merkmal N4cc aus.

Daher weist auch der Gegenstand von Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 2 die in

Abschnitt

II.2.3 im Zusammenhang mit Patentanspruch 2 nach Hauptantrag

dargelegten Mängel (s.o.) auf.

3.

Da über einen Antrag jeweils nur einheitlich entschieden werden kann, fällt

mit dem jeweiligen Patentanspruch 2 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen

1 und 2 auch der jeweilige Patentanspruch 1 dieser Anträge (BGH GRUR 1997, 120

– Elektrisches Speicherheizgerät).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt

war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht

der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Dr. Morawek

Bayer

Baumgardt

Dr. Städele

Fi