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BPatG Beschluss vom 27.04.2021 – 28 W (pat) 72/20

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:270421B28Wpat72.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 72/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2019 222 752.6

(hier: Wiedereinsetzung)

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

27. April 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein sowie

des Richters Hermann und der Richterin kraft Auftrags Berner

ECLI:DE:BPatG:2021:270421B28Wpat72.20.0

beschlossen:

1. Der Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin wird

zurückgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt.

G r ü n d e

I .

Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 41, hat mit

Beschlüssen vom 11. Februar 2020 und 16. Juni 2020, von denen letzterer im

Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung 30 2019 222 752.6 der Wort-

/Bildmarke

zurückgewiesen.

Der mit Rechtsmittelbelehrung versehene Erinnerungsprüferbeschluss vom 16. Juni

2020 ist der Beschwerdeführerin zu Händen ihrer Verfahrensbevollmächtigten am

Montag, dem 22. Juni 2020 zugestellt worden. Mit am 22. Juli 2020 eingegangenem

Schriftsatz hat sie Beschwerde eingelegt. Die Gutschrift der Beschwerdegebühr,

deren Überweisung am Mittag des 22. Juli 2020 online veranlasst wurde, erfolgte

am 23. Juli 2020 auf dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamts.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 wurde die Beschwerdeführerin darauf

hingewiesen, dass die tarifmäßige Gebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden sei.

Daher werde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG festzustellen sein, dass die Beschwerde

als nicht eingelegt gelte.

Hierauf wies die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2020 darauf

hin, dass ausweislich der Umsatzanzeige die beauftragte Sparkasse Aachen die

Buchung und Wertstellung der Beschwerdegebühr am 22. Juli 2020 um 12:13 Uhr

erfolgt sei. Daher sei ihr Vertrauen gerechtfertigt gewesen, der Betrag werde noch

am selben Tag dem Empfängerkonto gutgeschrieben. Dies ergebe sich auch aus

der Bestätigung der Sparkasse vom 23. Februar 2021, nach der am 22. Juli 2020

die gegenständliche Überweisung veranlasst worden sei.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

ihr wegen der Versäumung der Frist zur Einzahlung der

Beschwerdegebühr Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand zu

gewähren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Bezahlung der

Beschwerdegebühr, der als fristgerecht gestellt im Sinne von § 91 Abs. 2 MarkenG

behandelt werden kann, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Beschwerdegebühr ist

damit nicht rechtzeitig gezahlt worden, so dass die Beschwerde als nicht eingelegt

1.

Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der bis zum 22. Juli 2020 laufenden

Frist die Beschwerdegebühr nicht gemäß § 1 Abs. 1 PatKostZV gezahlt.

Beschwerde die Beschwerdegebühr innerhalb der Beschwerdefrist des § 66 Abs. 2

MarkenG zu entrichten, also innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses. Der Erinnerungsprüferbeschluss vom 16. Juni 2020

ist

laut

Empfangsbekenntnis den Vertretern der Beschwerdeführerin am 22. Juni 2020

zugestellt worden. Da er gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 MarkenG mit einer

Rechtsmittelbelehrung versehen war, begann an diesem Tag die einmonatige

Zahlungsfrist zu laufen (§ 66 Abs. 2 Satz 2 MarkenG). Sie endete gemäß § 82 Abs. 1

Satz 1 MarkenG i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 188 Abs. 2 und 187 Abs. 1

BGB somit am Mittwoch, dem 22. Juli 2020. Ausweislich des Kontoauszugs des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Juli 2020 ging die Beschwerdegebühr

in Höhe von 200,- EUR jedoch erst am 23. Juli 2020 dort ein.

2.

Der Vortrag der Beschwerdeführerin rechtfertigt keine Wiedereinsetzung in die

versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr.

Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist erhält gemäß § 91 Abs 1 Satz 1 MarkenG

auf Antrag, wer ohne Verschulden verhindert war, dem Deutschen Patent- und

Markenamt oder dem Bundespatentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren

Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat.

Hierbei muss sich ein Anmelder das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 85 Abs. 2

ZPO).

Die Vertreter der Beschwerdeführerin haben nicht hinreichend dargetan, dass sie

ohne Verschulden verhindert waren, die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr

einzuhalten. Ohne Verschulden ist eine Frist dann versäumt, wenn die übliche

Sorgfalt aufgewendet worden ist, deren Beachtung im Einzelfall zumutbar war (vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 91, Rdnr. 10 m. w. N.).

a)

In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass in der

Rechtsmittelbelehrung zum angefochtenen Beschluss vom 16. Juni 2020 deutlich

darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdegebühr innerhalb der oben

angesprochenen Monatsfrist zu entrichten ist. Des Weiteren ist in Betracht zu

ziehen, dass an die Sorgfalt eines Anwalts strenge Maßstäbe anzulegen sind. Zu

den in markenrechtlichen Verfahren anfallenden Gebühren enthalten das

Patentkostengesetz und die Patentkostenzahlungsverordnung sehr spezielle

Vorschriften. Selbst die Unkenntnis dieser Vorschriften stellt prinzipiell keinen

Wiedereinsetzungsgrund dar (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., Rdnr. 19).

b)

Die Beschwerdeführerin weist

zutreffend darauf hin, dass der

Zahlungspflichtige die Frist auch bis zum letzten Tag ausschöpfen darf. Bei einer

Zahlung kurz vor Fristablauf hat er allerdings für die dann erforderliche schnelle

Zahlungsweise (z. B. Sofortüberweisung) zu sorgen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,

a. a. O., Rdnr. 19).

Vorliegend ist aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten Umsatzübersicht

vom 2. Dezember 2020 ersichtlich, dass die beauftragte Bank am 22. Juli 2020 um

12:13 Uhr den Überweisungsauftrag angenommen und das Konto der

Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin mit einem Betrag in Höhe von 200,- EUR

belastet hat. Hieraus ist allerdings nicht zu schließen, der Betrag werde auch am

selben Tag dem Empfängerkonto gutgeschrieben. Bei regulären Überweisungsaufträgen wie vorliegend ist die gesetzliche Ausführungsfrist gemäß § 675s Abs. 1

Satz 1 BGB zu beachten. Danach ist der Zahlungsdienstleister des Zahlers

verpflichtet sicherzustellen, dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf

den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim

Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. Hierbei

ist davon

auszugehen, dass die Frist von der beauftragten Bank in der Regel voll

ausgeschöpft wird (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., Rdnr. 19). Daher konnte

vorliegend nicht mit einer Gutschrift am 22. Juli 2020 gerechnet werden. Vielmehr

war ohne besondere Anweisungen zur Eile damit zu rechnen, dass der Betrag, wie

geschehen und in § 675s Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehen, erst am Folgetag dem

Empfängerkonto gutgeschrieben werden würde. Dies bestätigt letztlich auch die

Sparkasse Aachen als Zahlungsdienstleisterin der Verfahrensbevollmächtigten der

Beschwerdeführerin. Aus dem Schreiben

der Sparkasse Aachen

vom

23. Februar 2021 ergibt sich, dass sie aufgrund des Überweisungsauftrages vom

22. Juli 2020 verpflichtet war, den Eingang des Betrages bei der Empfängerbank

spätestens einen Geschäftstag nach der Auftragserteilung sicherzustellen. Das ist

mit der Buchung beim Deutschen Patent- und Markenamt am 23. Juli 2020

geschehen, so dass den Vorgaben des § 675s Abs. 1 Satz 1 BGB entsprochen

wurde.

Die Beschwerdeführerin hätte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der im

Leistungsverzeichnis der Sparkasse Aachen angebotenen Möglichkeit einer

Echtzeit-Überweisung Gebrauch machen müssen, um sicherzustellen, dass auch

bei Überweisung am letzten Tag der Frist die Beschwerdegebühr noch rechtzeitig

eingeht.

Der Senat vermag folglich nicht zu erkennen, dass die Verfahrensbevollmächtigten

der Beschwerdeführerin ohne Verschulden die Frist zur Zahlung der

Beschwerdegebühr nicht einhalten konnten. Eine Wiedereinsetzung in die

versäumte Frist kann daher nicht gewährt werden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

Berner

Hermann

Fi