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BPatG Beschluss vom 27.04.2021 – 28 W (pat) 72/20
28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:270421B28Wpat72.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 72/20 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2019 222 752.6
(hier: Wiedereinsetzung)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
27. April 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein sowie
des Richters Hermann und der Richterin kraft Auftrags Berner
ECLI:DE:BPatG:2021:270421B28Wpat72.20.0
beschlossen:
1. Der Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin wird
zurückgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt.
G r ü n d e
I .
Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 41, hat mit
Beschlüssen vom 11. Februar 2020 und 16. Juni 2020, von denen letzterer im
Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung 30 2019 222 752.6 der Wort-
/Bildmarke
zurückgewiesen.
Der mit Rechtsmittelbelehrung versehene Erinnerungsprüferbeschluss vom 16. Juni
2020 ist der Beschwerdeführerin zu Händen ihrer Verfahrensbevollmächtigten am
Montag, dem 22. Juni 2020 zugestellt worden. Mit am 22. Juli 2020 eingegangenem
Schriftsatz hat sie Beschwerde eingelegt. Die Gutschrift der Beschwerdegebühr,
deren Überweisung am Mittag des 22. Juli 2020 online veranlasst wurde, erfolgte
am 23. Juli 2020 auf dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamts.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 wurde die Beschwerdeführerin darauf
hingewiesen, dass die tarifmäßige Gebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden sei.
Daher werde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG festzustellen sein, dass die Beschwerde
als nicht eingelegt gelte.
Hierauf wies die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2020 darauf
hin, dass ausweislich der Umsatzanzeige die beauftragte Sparkasse Aachen die
Buchung und Wertstellung der Beschwerdegebühr am 22. Juli 2020 um 12:13 Uhr
erfolgt sei. Daher sei ihr Vertrauen gerechtfertigt gewesen, der Betrag werde noch
am selben Tag dem Empfängerkonto gutgeschrieben. Dies ergebe sich auch aus
der Bestätigung der Sparkasse vom 23. Februar 2021, nach der am 22. Juli 2020
die gegenständliche Überweisung veranlasst worden sei.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
ihr wegen der Versäumung der Frist zur Einzahlung der
Beschwerdegebühr Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zu
gewähren.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Bezahlung der
Beschwerdegebühr, der als fristgerecht gestellt im Sinne von § 91 Abs. 2 MarkenG
behandelt werden kann, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Beschwerdegebühr ist
damit nicht rechtzeitig gezahlt worden, so dass die Beschwerde als nicht eingelegt
gilt (§ 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 2 PatKostG).
1.
Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der bis zum 22. Juli 2020 laufenden
Frist die Beschwerdegebühr nicht gemäß § 1 Abs. 1 PatKostZV gezahlt.
Nach § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG ist für eine
Beschwerde die Beschwerdegebühr innerhalb der Beschwerdefrist des § 66 Abs. 2
MarkenG zu entrichten, also innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses. Der Erinnerungsprüferbeschluss vom 16. Juni 2020
ist
laut
Empfangsbekenntnis den Vertretern der Beschwerdeführerin am 22. Juni 2020
zugestellt worden. Da er gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 MarkenG mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehen war, begann an diesem Tag die einmonatige
Zahlungsfrist zu laufen (§ 66 Abs. 2 Satz 2 MarkenG). Sie endete gemäß § 82 Abs. 1
Satz 1 MarkenG i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 188 Abs. 2 und 187 Abs. 1
BGB somit am Mittwoch, dem 22. Juli 2020. Ausweislich des Kontoauszugs des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Juli 2020 ging die Beschwerdegebühr
in Höhe von 200,- EUR jedoch erst am 23. Juli 2020 dort ein.
2.
Der Vortrag der Beschwerdeführerin rechtfertigt keine Wiedereinsetzung in die
versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr.
Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist erhält gemäß § 91 Abs 1 Satz 1 MarkenG
auf Antrag, wer ohne Verschulden verhindert war, dem Deutschen Patent- und
Markenamt oder dem Bundespatentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren
Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat.
Hierbei muss sich ein Anmelder das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 85 Abs. 2
ZPO).
Die Vertreter der Beschwerdeführerin haben nicht hinreichend dargetan, dass sie
ohne Verschulden verhindert waren, die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr
einzuhalten. Ohne Verschulden ist eine Frist dann versäumt, wenn die übliche
Sorgfalt aufgewendet worden ist, deren Beachtung im Einzelfall zumutbar war (vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 91, Rdnr. 10 m. w. N.).
a)
In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass in der
Rechtsmittelbelehrung zum angefochtenen Beschluss vom 16. Juni 2020 deutlich
darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdegebühr innerhalb der oben
angesprochenen Monatsfrist zu entrichten ist. Des Weiteren ist in Betracht zu
ziehen, dass an die Sorgfalt eines Anwalts strenge Maßstäbe anzulegen sind. Zu
den in markenrechtlichen Verfahren anfallenden Gebühren enthalten das
Patentkostengesetz und die Patentkostenzahlungsverordnung sehr spezielle
Vorschriften. Selbst die Unkenntnis dieser Vorschriften stellt prinzipiell keinen
Wiedereinsetzungsgrund dar (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., Rdnr. 19).
b)
Die Beschwerdeführerin weist
zutreffend darauf hin, dass der
Zahlungspflichtige die Frist auch bis zum letzten Tag ausschöpfen darf. Bei einer
Zahlung kurz vor Fristablauf hat er allerdings für die dann erforderliche schnelle
Zahlungsweise (z. B. Sofortüberweisung) zu sorgen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,
a. a. O., Rdnr. 19).
Vorliegend ist aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten Umsatzübersicht
vom 2. Dezember 2020 ersichtlich, dass die beauftragte Bank am 22. Juli 2020 um
12:13 Uhr den Überweisungsauftrag angenommen und das Konto der
Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin mit einem Betrag in Höhe von 200,- EUR
belastet hat. Hieraus ist allerdings nicht zu schließen, der Betrag werde auch am
selben Tag dem Empfängerkonto gutgeschrieben. Bei regulären Überweisungsaufträgen wie vorliegend ist die gesetzliche Ausführungsfrist gemäß § 675s Abs. 1
Satz 1 BGB zu beachten. Danach ist der Zahlungsdienstleister des Zahlers
verpflichtet sicherzustellen, dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf
den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim
Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. Hierbei
ist davon
auszugehen, dass die Frist von der beauftragten Bank in der Regel voll
ausgeschöpft wird (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., Rdnr. 19). Daher konnte
vorliegend nicht mit einer Gutschrift am 22. Juli 2020 gerechnet werden. Vielmehr
war ohne besondere Anweisungen zur Eile damit zu rechnen, dass der Betrag, wie
geschehen und in § 675s Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehen, erst am Folgetag dem
Empfängerkonto gutgeschrieben werden würde. Dies bestätigt letztlich auch die
Sparkasse Aachen als Zahlungsdienstleisterin der Verfahrensbevollmächtigten der
Beschwerdeführerin. Aus dem Schreiben
der Sparkasse Aachen
vom
23. Februar 2021 ergibt sich, dass sie aufgrund des Überweisungsauftrages vom
22. Juli 2020 verpflichtet war, den Eingang des Betrages bei der Empfängerbank
spätestens einen Geschäftstag nach der Auftragserteilung sicherzustellen. Das ist
mit der Buchung beim Deutschen Patent- und Markenamt am 23. Juli 2020
geschehen, so dass den Vorgaben des § 675s Abs. 1 Satz 1 BGB entsprochen
wurde.
Die Beschwerdeführerin hätte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der im
Leistungsverzeichnis der Sparkasse Aachen angebotenen Möglichkeit einer
Echtzeit-Überweisung Gebrauch machen müssen, um sicherzustellen, dass auch
bei Überweisung am letzten Tag der Frist die Beschwerdegebühr noch rechtzeitig
eingeht.
Der Senat vermag folglich nicht zu erkennen, dass die Verfahrensbevollmächtigten
der Beschwerdeführerin ohne Verschulden die Frist zur Zahlung der
Beschwerdegebühr nicht einhalten konnten. Eine Wiedereinsetzung in die
versäumte Frist kann daher nicht gewährt werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
Berner
Hermann
Fi