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BPatG Beschluss vom 03.05.2021 – 35 W (pat) 3/21
35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:030521B35Wpat3.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 3/21 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2015 005 033
(hier: Kostenfestsetzung)
ECLI:DE:BPatG:2021:030521B35Wpat3.21.0
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 3. Mai 2021 durch den Vorsitzenden Richter Metternich, den Richter Eisenrauch
und die Richterin Bayer
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der
Gebrauchsmusterabteilung
des Deutschen Patent-
und
Markenamts vom 13. November 2020 gilt als nicht eingelegt.
G r ü n d e
I.
Der Antragsgegner war Inhaber des am 5. Februar 2016 eingetragenen
Gebrauchsmusters 20 2015 005 033 mit der Bezeichnung „Elektronisches
Anhänger Stabilisierungssystem“.
Die Antragstellerin hat am 29. März 2018 die Löschung des Gebrauchsmusters
beantragt. Der Antrag wurde dem Antragsgegner am 13. April 2018 zugestellt. Mit
Schreiben vom 3. Mai 2018, beim DPMA eingegangen am 4. Mai 2018 hat der
Antragsgegner dem Löschungsantrag widersprochen.
Dem Antragsgegner wurde zur Begründung seines Widerspruchs ein Frist zuletzt
bis zum 2. November 2018 gewährt.
Mit Bescheid vom 20. März 2019 hat die Gebrauchsmusterabteilung der
Antragstellerin mitgeteilt, dass das Streitgebrauchsmuster wegen Nichtzahlung der
Aufrechterhaltungsgebühr (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 GebrMG) erloschen ist, und ihr eine
Frist von einem Monat gesetzt, innerhalb derer die Antragstellerin erklären sollte,
ob sie das Löschungsverfahren als Feststellungsverfahren, fortführen wolle bzw.
das Löschungsverfahren
für erledigt erklären oder den Löschungsantrag
zurücknehmen wolle.
Mit Eingabe vom 15. April 2019, eingegangen am 24. April 2019 erklärte die
Antragstellerin das Löschungsverfahren
für erledigt und beantragte, dem
Antragsgegener die Kosten des Löschungsverfahrens aufzuerlegen, da er seinen
Widerspruch nicht begründet, damit die Löschungsgründe zugestanden und sich
deshalb in die Unterlegenenstellung begeben habe.
Mit Bescheid vom 30. April 2019, dem Antragsgegner zugestellt am 3. Mai 2019,
hat die Gebrauchsmusterabteilung dem Antragsgegner die Erledigungserklärung
der Antragstellerin mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass er der Erledigungserklärung innerhalb von 2 Wochen widersprechen könne, andernfalls gelte seine
Zustimmung zur Erledigterklärung als erteilt (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO), so dass
dann nur noch über die Kosten zu entscheiden sei. Der Antragsgegner hat der
Erledigungserklärung nicht widersprochen.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2019 hat die Gebrauchsmusterabteilung den Beteiligten
mitgeteilt,
dass
das
Löschungsverfahren
aufgrund
der
beidseitigen
Erledigungserklärung in der Hauptsache erledigt sei und nur noch über die Kosten
zu entscheiden sei. Zur Stellungnahme wurde eine Frist von 1 Monat gewährt.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 bat der Antragsgegner, ihn möglichst von Kosten
zu verschonen, da er den Vorgang nicht angestoßen habe und ihn dieses Verfahren
auch einen Teil seiner Gesundheit gekostet habe.
Mit Beschluss vom 14. April 2020 hat die Gebrauchsmusterabteilung dem
Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt, da dies der Billigkeit
entspreche. Er habe zunächst dem Löschungsantrag widersprochen, dann aber das
Gebrauchsmuster nicht weiterverfolgt, in dem er die Aufrechterhaltungsgebühr nicht
bezahlt habe und er habe auch der Erledigungserklärung der Antragstellerin nicht
widersprochen, so dass er sich damit in die Rolle des Unterliegenden begeben
habe. Die Zustellung an den Antragsgegner erfolgte durch Einschreiben durch
Übergabe, welches am 15. April 2020 versandt wurde.
Am 24. Juli 2020 beantragte die Antragstellerin, die vom Antragsgegner an sie zu
erstattenden Kosten ich Höhe von 2.273,90 Euro festzusetzen, und sie beantragte
auch eine Verzinsung. Ausgehend von einem Gegenstandswert von 100.000 Euro
machte sie folgende Posten geltend:
1,3-fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG in Höhe von 1.953,90 Euro,
20 Euro Entgeltpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
gemäß Nr. 7002 VV-RVG und Erstattung der Löschungsantragsgebühr in Höhe von
300 Euro.
Mit Eingabe vom 28. August 2020, eingegangen am 1. September 2020, trägt der
Antragsgegner vor, dass er das Verhalten der Antragstellerin für unlauter halte. Die
Antragstellerin partizipiere an seinem Gedankengut und seiner Technik, welche ihn
Kosten von ca. … DM beschert habe. Der Profit liege nun bei der Antragstellerin
und ihm bleibe nur eine Rente von … Euro. Die Antragstellerin solle aus ihrem
eigenen Topf die Kosten übernehmen, denn die Arbeit und die Ideen kämen von
ihm und die Antragstellerin profitiere bereits davon.
Mit Beschluss
vom 13. November 2020, dem Antragsgegner mit
Rechtsmittelbelehrung und Zahlungshinweisen zugestellt am 17. November 2020,
hat die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts die von
dem Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 1.703,00 Euro
festgesetzt. Ferner hat die Gebrauchsmusterabteilung ausgesprochen, dass der
festgesetzte Betrag seit dem 24. Juli 2020 mit fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz zu verzinsen ist. Der weitergehende Kostenantrag der Antragstellerin
hat sie zurückgewiesen.
Ausgehend von einem Gegenstandswert von 100.000 Euro sind als
erstattungsfähig im Beschluss folgende Kosten aufgeführt:
1,0-fache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 2300 RVG-VV in Höhe von 1.503,00 Euro,
20 Euro Pauschale Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen
gemäß Nr. 7002 RVG-VV und die Löschungsantragsgebühr in Höhe von 180 Euro.
Mit Beschluss vom 4. Dezember 2020 wurde hat die Gebrauchsmusterabteilung
den Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend berichtigt, dass an Stelle von
180 Euro für die Löschungsantragsgebühr ein Betrag von 300 Euro zu berechnen
ist und in Folge der zu erstattende Betrag auf 1.823 Euro an Stelle von 1.703 Euro
festgesetzt wird. Am Ende des Berichtigungsbeschlusses steht, dass keine
Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt wird.
Der Berichtigungsbeschluss wurde dem Antragsgegner am 8. Dezember 2020
zugestellt.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2020, eingegangen am 8. Dezember 2020 legte
der Antragsgegner Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. November 2020 ein.
Er verstehe nicht, dass er eine Strafe in Höhe von 1.703 Euro zahlen solle. Die
Antragstellerin habe einen Gedankendiebstahl begangen. Da er gegen die
Werbung der Antragstellerin vorgegangen sei, sei es zu „diesem Prozess“
gekommen. Zahlen müsse seiner Ansicht nach „der, der das ganze angestoßen
habe“. Das sei die Antragstellerin. Er habe mit Schreiben vom 28. August 2020 eine
Kopie seines Rentenbescheids beigefügt.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2021, eingegangen am 10. Februar 2021, ergänzt der
Antragsgegner seinen Vortrag. Die Antragstellerin habe aus seiner Erfindung den
Nutzen gezogen, weil er möglicherweise einen Formfehler gemacht habe. Er könne
nicht verstehen, dass der Verwerter seiner Erfindung ein Geschenk mit hohem
Gewinnpotential bekommen habe und er selber eine Strafe zahlen solle.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2021, zugestellt am 13. Februar 2021, wurde der
Antragsgegner darauf hingewiesen, dass die tarifmäßige Beschwerdegebühr von
50 Euro nicht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist eingegangen sei,
weshalb damit zu rechnen sei, dass festgestellt werde, dass seine Beschwerde
gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt. Selbst wenn die Gebühr
rechtzeitig bis 1. Dezember 2020 gezahlt worden wäre, so wäre unabhängig davon
die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, da die Beschwerde erst am
8. Dezember 2020 beim DPMA eingegangen sei.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2021 erklärt der Antragsgegner, dass er bis jetzt keine
technische Erklärung erhalten habe. Er habe jeweils basierend auf sein vorheriges
Gebrauchsmuster neue Erfindungen integriert und hinzugefügt. Aus seiner Sicht sei
das nicht strafbar. Für ihn sei der die angefochtene Entscheidung ruinös.
Mit Schreiben vom 4. März 2021 erklärt der Antragsgegner, dass er nun festgestellt
habe, dass er zu spät geantwortet habe. Wegen seiner Krankengeschichte sei seine
Aufmerksamkeit getrübt gewesen. Er sei an einer Fortsetzung sehr interessiert, da
er bisher noch keine Erklärung darüber erhalten habe, was er wohl falsch gemacht
haben soll, denn technisch gesehen seien seine Ausführungen doch jeweils eine
Neuheit gewesen.
Die Antragstellerin hat sich in diesem Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss
vom 13. November 2020 gilt als nicht eingelegt, da er die nach Nr. 401 200 des
Gebührenverzeichnisses zu § 2 Abs. 1 PatKostG fällige Beschwerdegebühr
innerhalb der Zweiwochenfrist des § 62 Abs. 2 Satz 4 PatG, der gemäß § 17 Abs. 4
Satz 2 GebrMG auch für das gebrauchsmusterrechtliche Löschungsverfahren gilt,
nicht eingezahlt hat.
1.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. November 2020 wurde dem
Antragsgegner am 17. November 2020 zugestellt. Die zweiwöchige
Beschwerdefrist lief am 1. Dezember 2020 ab. Die Zahlung der vorgenannten
Beschwerdegebühr ist zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt.
2.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der
Beschwerdegebühr ist im Schriftsatz des Antragsgegners vom 4. März 2021 nicht
zu erkennen, da aus diesem nicht hervorgeht, dass der Antragsgegner geltend
macht, er habe ohne Verschulden die Zahlung der Beschwerdegebühr versäumt.
Selbst wenn man in dem Schreiben einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die
versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde sehen würde, weil die Beschwerde
erst am 8. Dezember 2020 statt spätestens am 1. Dezember 2020 eingegangen ist,
so fehlt jeglicher Vortrag, weshalb er nicht wenigstens mit Einlegung der
Beschwerde die Beschwerdegebühr entrichtet hat.
Soweit der Antragsgegner sinngemäß geltend macht, er habe keine technische
Erklärung hinsichtlich seiner Erfindung erhalten, weshalb sein Gebrauchsmuster
gelöscht worden sei, resultiert dies aus dem Umstand, dass sein Gebrauchsmuster
wegen der fehlenden Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr und somit nach Ablauf
der Schutzdauer gelöscht wurde, und die Antragstellerin daraufhin auch keinen
Feststellungsantrag dahingehend gestellt hat, dass das Gebrauchsmuster von
Anfang an unwirksam gewesen sei, sondern die Hauptsache für erledigt erklärt hat,
wobei der Antragsgegener dieser Erledigungserklärung auch nicht widersprochen
hat. Es lag mithin eine übereinstimmende Erledigung der Hauptsache vor, so dass
für
eine
sachliche
Prüfung
und
Entscheidung
seitens
der
Gebrauchsmusterabteilung, ob der von der Antragstellerin gegen das
Streitgebrauchsmuster geltend gemachte Löschungsgrund unter Würdigung des
zugrundeliegenden technischen Sachverhalts tatsächlich vorlag, gar kein Raum
mehr war.
3.
Soweit der Antragsgegner sich in seiner Beschwerdeschrift vom 2. Dezember
2020 und seinen weiteren, im Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftsätzen
dagegen wendet, überhaupt Kosten zu tragen, wäre es selbst dann, wenn die
Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss und die Zahlung der
Beschwerdegebühr innerhalb der o.g. Frist erfolgt wären, dem Senat verwehrt, die
Kostenauferlegung dem Grunde nach anders zu regeln. Denn dass der
Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, hat die
Gebrauchsmusterabteilung nicht erst mit dem Beschluss vom 13. November 2020
ausgesprochen, sondern bereits mit dem vorhergehenden Beschluss vom 14. April
2020. Diesen Beschluss hat der Antragsgegner nicht mit dem dafür vorgesehenen
Rechtsbehelf der Beschwerde angegriffen. Der Beschluss vom 14. April 2020 ist
daher bestandskräftig geworden; dieser Beschluss und die darin erfolgte
Kostenauferlegung zu Lasten des Antragsgegners können daher vom Senat nicht
mehr überprüft werden.
4.
Im Beschwerdeschriftsatz des Antragsgegners vom 2. Dezember 2020 ist kein
ausdrücklicher Antrag auf Verfahrenskostenhilfe enthalten. Aber selbst wenn man
unterstellt, ein solcher Antrag sei im Wege der Auslegung der Beschwerdeschrift
unter Berücksichtigung seines gesamten Vorbringens, insbesondere auch seines
Hinweises auf seine geringe Rente, zu entnehmen, so wäre ein solcher Antrag
mangels Erfolgsaussicht nicht zielführend gewesen. Denn der Antragsgegner hat in
seiner Beschwerde seine Kostentragung nur dem Grunde nach beanstandet, nicht
aber in Bezug auf die Höhe der von der Gebrauchsmusterabteilung in Ansatz
gebrachten Kosten; nur die Höhe der von der Gebrauchmusterabteilung in Ansatz
gebrachten Kosten kann im Rahmen der Beschwerde gegen den Beschluss vom
13. November 2020 noch überprüft werden. Die – wie ausgeführt bereits mit
Beschluss vom 14. April 2020 erfolgte – Kostengrundentscheidung zu Lasten des
Antragstellers ist aber aus den bereits genannten Gründen (s.o. Ziff. 3.) gar nicht
mehr angreifbar, so dass ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für eine Beschwerde
gegen die Kostentragung als solche von vorneherein keine Aussicht auf Erfolg
hätte.
Es handelt sich im Übrigen bei der Kostentragung im gebrauchsmusterrechtlichen
Löschungsverfahren auch nicht um eine Strafe oder eine sonstige Sanktion zu
Lasten des Antragsgegners, sondern um eine von der Gebrauchsmusterabteilung
wie auch vom Senat zu beachtende, vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung
(vgl. § 17 Abs. 4 GebrMG und § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i.V.m. § 84 Abs. 2 PatG),
die jeweiligen Verfahrenskosten grundsätzlich nach dem Unterliegensprinzip
aufzuerlegen.
5.
Der Senat konnte in der im Rubrum genannten Besetzung entscheiden. Zwar
ist für die Feststellung, ob eine Beschwerde nach § 6 Abs. 2 PatKostG wegen nicht
oder nicht-rechtzeitiger Zahlung als nicht erhoben gilt, grundsätzlich der
Rechtspfleger zuständig (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG). Der Rechtspfleger wäre als die
Stelle, die über die Nachholung (der Zahlung) zu beschließen hätte, dann grundsätzlich auch auch für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung zuständig (§ 21
Abs. 1 GebrMG i.V.m. § 123 Abs. 3 PatG; s. auch Busse/Keukenschrijver,
Patentgesetz, 9. Aufl., § 123 PatG, Rn. 60).
Dies stellt jedoch keine dem Gebot des gesetzlichen Richters vergleichbare
Zuweisung einer Zuständigkeit dar. Zum einen wird die Wirksamkeit einer
Entscheidung, die der Senat anstelle des Rechtspflegers tätigt, hierdurch nicht
berührt (§ 8 Abs. 1 RPflG). Zum anderen kann der Senat ein auf den Rechtspfleger
übertragenes Geschäft an sich ziehen, wenn dies mit einem dem Senat
übertragenen Geschäft in einem so engen Zusammenhang steht, dass eine
getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich wäre (§ 6 Abs. 1 RPflG).
Letzeres ist hier der Fall. Denn es war zu entscheiden, ob der Schriftsatz des
Antragsgegners vom 4. März 2021 als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu erachten war und diesem ggf. stattgegeben werden könnte (s.o. Ziff. 2.).
Die Frage der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu Zahlung der
Beschwerdegebühr ist eine unmittelbare Vorfrage, ob der Senat in der Sache
– hier also über die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der
Gebrauchsmusterabteilung vom 13. November 2020 - überhaupt entscheiden kann.
Insbesondere liegt es in seiner Verantwortung, alle von Amts wegen zu
beachtenden Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Sachentscheidung in einem
Beschwerdeverfahren zu prüfen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Metternich
Eisenrauch
Bayer
Fi