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BPatG Beschluss vom 03.05.2021 – 35 W (pat) 3/21

35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:030521B35Wpat3.21.0

BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 3/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2015 005 033

(hier: Kostenfestsetzung)

ECLI:DE:BPatG:2021:030521B35Wpat3.21.0

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 3. Mai 2021 durch den Vorsitzenden Richter Metternich, den Richter Eisenrauch

und die Richterin Bayer

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der

Gebrauchsmusterabteilung

des Deutschen Patent-

und

Markenamts vom 13. November 2020 gilt als nicht eingelegt.

G r ü n d e

I.

Der Antragsgegner war Inhaber des am 5. Februar 2016 eingetragenen

Gebrauchsmusters 20 2015 005 033 mit der Bezeichnung „Elektronisches

Anhänger Stabilisierungssystem“.

Die Antragstellerin hat am 29. März 2018 die Löschung des Gebrauchsmusters

beantragt. Der Antrag wurde dem Antragsgegner am 13. April 2018 zugestellt. Mit

Schreiben vom 3. Mai 2018, beim DPMA eingegangen am 4. Mai 2018 hat der

Antragsgegner dem Löschungsantrag widersprochen.

Dem Antragsgegner wurde zur Begründung seines Widerspruchs ein Frist zuletzt

bis zum 2. November 2018 gewährt.

Mit Bescheid vom 20. März 2019 hat die Gebrauchsmusterabteilung der

Antragstellerin mitgeteilt, dass das Streitgebrauchsmuster wegen Nichtzahlung der

Aufrechterhaltungsgebühr (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 GebrMG) erloschen ist, und ihr eine

Frist von einem Monat gesetzt, innerhalb derer die Antragstellerin erklären sollte,

ob sie das Löschungsverfahren als Feststellungsverfahren, fortführen wolle bzw.

das Löschungsverfahren

für erledigt erklären oder den Löschungsantrag

zurücknehmen wolle.

Mit Eingabe vom 15. April 2019, eingegangen am 24. April 2019 erklärte die

Antragstellerin das Löschungsverfahren

für erledigt und beantragte, dem

Antragsgegener die Kosten des Löschungsverfahrens aufzuerlegen, da er seinen

Widerspruch nicht begründet, damit die Löschungsgründe zugestanden und sich

deshalb in die Unterlegenenstellung begeben habe.

Mit Bescheid vom 30. April 2019, dem Antragsgegner zugestellt am 3. Mai 2019,

hat die Gebrauchsmusterabteilung dem Antragsgegner die Erledigungserklärung

der Antragstellerin mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass er der Erledigungserklärung innerhalb von 2 Wochen widersprechen könne, andernfalls gelte seine

Zustimmung zur Erledigterklärung als erteilt (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO), so dass

dann nur noch über die Kosten zu entscheiden sei. Der Antragsgegner hat der

Erledigungserklärung nicht widersprochen.

Mit Schreiben vom 19. Juni 2019 hat die Gebrauchsmusterabteilung den Beteiligten

mitgeteilt,

dass

das

Löschungsverfahren

aufgrund

der

beidseitigen

Erledigungserklärung in der Hauptsache erledigt sei und nur noch über die Kosten

zu entscheiden sei. Zur Stellungnahme wurde eine Frist von 1 Monat gewährt.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 bat der Antragsgegner, ihn möglichst von Kosten

zu verschonen, da er den Vorgang nicht angestoßen habe und ihn dieses Verfahren

auch einen Teil seiner Gesundheit gekostet habe.

Mit Beschluss vom 14. April 2020 hat die Gebrauchsmusterabteilung dem

Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt, da dies der Billigkeit

entspreche. Er habe zunächst dem Löschungsantrag widersprochen, dann aber das

Gebrauchsmuster nicht weiterverfolgt, in dem er die Aufrechterhaltungsgebühr nicht

bezahlt habe und er habe auch der Erledigungserklärung der Antragstellerin nicht

widersprochen, so dass er sich damit in die Rolle des Unterliegenden begeben

habe. Die Zustellung an den Antragsgegner erfolgte durch Einschreiben durch

Übergabe, welches am 15. April 2020 versandt wurde.

Am 24. Juli 2020 beantragte die Antragstellerin, die vom Antragsgegner an sie zu

erstattenden Kosten ich Höhe von 2.273,90 Euro festzusetzen, und sie beantragte

auch eine Verzinsung. Ausgehend von einem Gegenstandswert von 100.000 Euro

machte sie folgende Posten geltend:

1,3-fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG in Höhe von 1.953,90 Euro,

20 Euro Entgeltpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

gemäß Nr. 7002 VV-RVG und Erstattung der Löschungsantragsgebühr in Höhe von

300 Euro.

Mit Eingabe vom 28. August 2020, eingegangen am 1. September 2020, trägt der

Antragsgegner vor, dass er das Verhalten der Antragstellerin für unlauter halte. Die

Antragstellerin partizipiere an seinem Gedankengut und seiner Technik, welche ihn

Kosten von ca. … DM beschert habe. Der Profit liege nun bei der Antragstellerin

und ihm bleibe nur eine Rente von … Euro. Die Antragstellerin solle aus ihrem

eigenen Topf die Kosten übernehmen, denn die Arbeit und die Ideen kämen von

ihm und die Antragstellerin profitiere bereits davon.

Mit Beschluss

vom 13. November 2020, dem Antragsgegner mit

Rechtsmittelbelehrung und Zahlungshinweisen zugestellt am 17. November 2020,

hat die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts die von

dem Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 1.703,00 Euro

festgesetzt. Ferner hat die Gebrauchsmusterabteilung ausgesprochen, dass der

festgesetzte Betrag seit dem 24. Juli 2020 mit fünf Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz zu verzinsen ist. Der weitergehende Kostenantrag der Antragstellerin

hat sie zurückgewiesen.

Ausgehend von einem Gegenstandswert von 100.000 Euro sind als

erstattungsfähig im Beschluss folgende Kosten aufgeführt:

1,0-fache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 2300 RVG-VV in Höhe von 1.503,00 Euro,

20 Euro Pauschale Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen

gemäß Nr. 7002 RVG-VV und die Löschungsantragsgebühr in Höhe von 180 Euro.

Mit Beschluss vom 4. Dezember 2020 wurde hat die Gebrauchsmusterabteilung

den Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend berichtigt, dass an Stelle von

180 Euro für die Löschungsantragsgebühr ein Betrag von 300 Euro zu berechnen

ist und in Folge der zu erstattende Betrag auf 1.823 Euro an Stelle von 1.703 Euro

festgesetzt wird. Am Ende des Berichtigungsbeschlusses steht, dass keine

Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt wird.

Der Berichtigungsbeschluss wurde dem Antragsgegner am 8. Dezember 2020

zugestellt.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2020, eingegangen am 8. Dezember 2020 legte

der Antragsgegner Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. November 2020 ein.

Er verstehe nicht, dass er eine Strafe in Höhe von 1.703 Euro zahlen solle. Die

Antragstellerin habe einen Gedankendiebstahl begangen. Da er gegen die

Werbung der Antragstellerin vorgegangen sei, sei es zu „diesem Prozess“

gekommen. Zahlen müsse seiner Ansicht nach „der, der das ganze angestoßen

habe“. Das sei die Antragstellerin. Er habe mit Schreiben vom 28. August 2020 eine

Kopie seines Rentenbescheids beigefügt.

Mit Eingabe vom 8. Februar 2021, eingegangen am 10. Februar 2021, ergänzt der

Antragsgegner seinen Vortrag. Die Antragstellerin habe aus seiner Erfindung den

Nutzen gezogen, weil er möglicherweise einen Formfehler gemacht habe. Er könne

nicht verstehen, dass der Verwerter seiner Erfindung ein Geschenk mit hohem

Gewinnpotential bekommen habe und er selber eine Strafe zahlen solle.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2021, zugestellt am 13. Februar 2021, wurde der

Antragsgegner darauf hingewiesen, dass die tarifmäßige Beschwerdegebühr von

50 Euro nicht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist eingegangen sei,

weshalb damit zu rechnen sei, dass festgestellt werde, dass seine Beschwerde

gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt. Selbst wenn die Gebühr

rechtzeitig bis 1. Dezember 2020 gezahlt worden wäre, so wäre unabhängig davon

die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, da die Beschwerde erst am

8. Dezember 2020 beim DPMA eingegangen sei.

Mit Eingabe vom 18. Februar 2021 erklärt der Antragsgegner, dass er bis jetzt keine

technische Erklärung erhalten habe. Er habe jeweils basierend auf sein vorheriges

Gebrauchsmuster neue Erfindungen integriert und hinzugefügt. Aus seiner Sicht sei

das nicht strafbar. Für ihn sei der die angefochtene Entscheidung ruinös.

Mit Schreiben vom 4. März 2021 erklärt der Antragsgegner, dass er nun festgestellt

habe, dass er zu spät geantwortet habe. Wegen seiner Krankengeschichte sei seine

Aufmerksamkeit getrübt gewesen. Er sei an einer Fortsetzung sehr interessiert, da

er bisher noch keine Erklärung darüber erhalten habe, was er wohl falsch gemacht

haben soll, denn technisch gesehen seien seine Ausführungen doch jeweils eine

Neuheit gewesen.

Die Antragstellerin hat sich in diesem Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss

vom 13. November 2020 gilt als nicht eingelegt, da er die nach Nr. 401 200 des

Gebührenverzeichnisses zu § 2 Abs. 1 PatKostG fällige Beschwerdegebühr

innerhalb der Zweiwochenfrist des § 62 Abs. 2 Satz 4 PatG, der gemäß § 17 Abs. 4

Satz 2 GebrMG auch für das gebrauchsmusterrechtliche Löschungsverfahren gilt,

nicht eingezahlt hat.

1.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. November 2020 wurde dem

Antragsgegner am 17. November 2020 zugestellt. Die zweiwöchige

Beschwerdefrist lief am 1. Dezember 2020 ab. Die Zahlung der vorgenannten

Beschwerdegebühr ist zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt.

2.

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der

Beschwerdegebühr ist im Schriftsatz des Antragsgegners vom 4. März 2021 nicht

zu erkennen, da aus diesem nicht hervorgeht, dass der Antragsgegner geltend

macht, er habe ohne Verschulden die Zahlung der Beschwerdegebühr versäumt.

Selbst wenn man in dem Schreiben einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die

versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde sehen würde, weil die Beschwerde

erst am 8. Dezember 2020 statt spätestens am 1. Dezember 2020 eingegangen ist,

so fehlt jeglicher Vortrag, weshalb er nicht wenigstens mit Einlegung der

Beschwerde die Beschwerdegebühr entrichtet hat.

Soweit der Antragsgegner sinngemäß geltend macht, er habe keine technische

Erklärung hinsichtlich seiner Erfindung erhalten, weshalb sein Gebrauchsmuster

gelöscht worden sei, resultiert dies aus dem Umstand, dass sein Gebrauchsmuster

wegen der fehlenden Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr und somit nach Ablauf

der Schutzdauer gelöscht wurde, und die Antragstellerin daraufhin auch keinen

Feststellungsantrag dahingehend gestellt hat, dass das Gebrauchsmuster von

Anfang an unwirksam gewesen sei, sondern die Hauptsache für erledigt erklärt hat,

wobei der Antragsgegener dieser Erledigungserklärung auch nicht widersprochen

hat. Es lag mithin eine übereinstimmende Erledigung der Hauptsache vor, so dass

für

eine

sachliche

Prüfung

und

Entscheidung

seitens

der

Gebrauchsmusterabteilung, ob der von der Antragstellerin gegen das

Streitgebrauchsmuster geltend gemachte Löschungsgrund unter Würdigung des

zugrundeliegenden technischen Sachverhalts tatsächlich vorlag, gar kein Raum

mehr war.

3.

Soweit der Antragsgegner sich in seiner Beschwerdeschrift vom 2. Dezember

2020 und seinen weiteren, im Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftsätzen

dagegen wendet, überhaupt Kosten zu tragen, wäre es selbst dann, wenn die

Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss und die Zahlung der

Beschwerdegebühr innerhalb der o.g. Frist erfolgt wären, dem Senat verwehrt, die

Kostenauferlegung dem Grunde nach anders zu regeln. Denn dass der

Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, hat die

Gebrauchsmusterabteilung nicht erst mit dem Beschluss vom 13. November 2020

ausgesprochen, sondern bereits mit dem vorhergehenden Beschluss vom 14. April

2020. Diesen Beschluss hat der Antragsgegner nicht mit dem dafür vorgesehenen

Rechtsbehelf der Beschwerde angegriffen. Der Beschluss vom 14. April 2020 ist

daher bestandskräftig geworden; dieser Beschluss und die darin erfolgte

Kostenauferlegung zu Lasten des Antragsgegners können daher vom Senat nicht

mehr überprüft werden.

4.

Im Beschwerdeschriftsatz des Antragsgegners vom 2. Dezember 2020 ist kein

ausdrücklicher Antrag auf Verfahrenskostenhilfe enthalten. Aber selbst wenn man

unterstellt, ein solcher Antrag sei im Wege der Auslegung der Beschwerdeschrift

unter Berücksichtigung seines gesamten Vorbringens, insbesondere auch seines

Hinweises auf seine geringe Rente, zu entnehmen, so wäre ein solcher Antrag

mangels Erfolgsaussicht nicht zielführend gewesen. Denn der Antragsgegner hat in

seiner Beschwerde seine Kostentragung nur dem Grunde nach beanstandet, nicht

aber in Bezug auf die Höhe der von der Gebrauchsmusterabteilung in Ansatz

gebrachten Kosten; nur die Höhe der von der Gebrauchmusterabteilung in Ansatz

gebrachten Kosten kann im Rahmen der Beschwerde gegen den Beschluss vom

13. November 2020 noch überprüft werden. Die – wie ausgeführt bereits mit

Beschluss vom 14. April 2020 erfolgte – Kostengrundentscheidung zu Lasten des

Antragstellers ist aber aus den bereits genannten Gründen (s.o. Ziff. 3.) gar nicht

mehr angreifbar, so dass ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für eine Beschwerde

gegen die Kostentragung als solche von vorneherein keine Aussicht auf Erfolg

hätte.

Es handelt sich im Übrigen bei der Kostentragung im gebrauchsmusterrechtlichen

Löschungsverfahren auch nicht um eine Strafe oder eine sonstige Sanktion zu

Lasten des Antragsgegners, sondern um eine von der Gebrauchsmusterabteilung

wie auch vom Senat zu beachtende, vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung

die jeweiligen Verfahrenskosten grundsätzlich nach dem Unterliegensprinzip

aufzuerlegen.

5.

Der Senat konnte in der im Rubrum genannten Besetzung entscheiden. Zwar

ist für die Feststellung, ob eine Beschwerde nach § 6 Abs. 2 PatKostG wegen nicht

oder nicht-rechtzeitiger Zahlung als nicht erhoben gilt, grundsätzlich der

Rechtspfleger zuständig (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG). Der Rechtspfleger wäre als die

Stelle, die über die Nachholung (der Zahlung) zu beschließen hätte, dann grundsätzlich auch auch für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung zuständig (§ 21

Abs. 1 GebrMG i.V.m. § 123 Abs. 3 PatG; s. auch Busse/Keukenschrijver,

Patentgesetz, 9. Aufl., § 123 PatG, Rn. 60).

Dies stellt jedoch keine dem Gebot des gesetzlichen Richters vergleichbare

Zuweisung einer Zuständigkeit dar. Zum einen wird die Wirksamkeit einer

Entscheidung, die der Senat anstelle des Rechtspflegers tätigt, hierdurch nicht

berührt (§ 8 Abs. 1 RPflG). Zum anderen kann der Senat ein auf den Rechtspfleger

übertragenes Geschäft an sich ziehen, wenn dies mit einem dem Senat

übertragenen Geschäft in einem so engen Zusammenhang steht, dass eine

getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich wäre (§ 6 Abs. 1 RPflG).

Letzeres ist hier der Fall. Denn es war zu entscheiden, ob der Schriftsatz des

Antragsgegners vom 4. März 2021 als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand zu erachten war und diesem ggf. stattgegeben werden könnte (s.o. Ziff. 2.).

Die Frage der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu Zahlung der

Beschwerdegebühr ist eine unmittelbare Vorfrage, ob der Senat in der Sache

– hier also über die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der

Gebrauchsmusterabteilung vom 13. November 2020 - überhaupt entscheiden kann.

Insbesondere liegt es in seiner Verantwortung, alle von Amts wegen zu

beachtenden Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Sachentscheidung in einem

Beschwerdeverfahren zu prüfen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Metternich

Eisenrauch

Bayer

Fi