Rechtsprechung / BPatG / 2021

BPatG Beschluss vom 12.05.2021 – 19 W (pat) 24/19

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:120521B19Wpat24.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. Mai 2021

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2013 111 571

ECLI:DE:BPatG:2021:120521B19Wpat24.19.0

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller,

Dr. Himmelmann und Dipl.-Ing. Tischler

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 21. Oktober 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents mit

der Nummer 10 2013 111 571 am 17. November 2016 veröffentlicht worden. Es

trägt die Bezeichnung „Gerätegehäuse, Elektronikgeräte und Steckkontaktträger“.

Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schreiben vom 16. August 2017, beim

DPMA eingegangen am selben Tag, Einspruch erhoben mit der Begründung, der

Gegenstand des Patents sei nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig.

Mit am Ende einer Anhörung am 23. Januar 2019 verkündetem Beschluss hat die

Patentabteilung 1.34 des DPMA das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 13. März 2019

Beschwerde eingelegt.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 23. Januar 2019 aufzuheben und das Patent

10 2013 111 571 vollumfänglich zu widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen,

hilfsweise,

das Patent 10 2013 111 571 unter Zurückweisung der weitergehenden

Beschwerde auf der Grundlage folgender Unterlagen im Umfang eines

der folgenden Hilfsanträge beschränkt aufrechtzuerhalten:

Hilfsantrag I:

Patentansprüche 1 bis 14 vom 9. Januar 2019, beim Deutschen Patent-

und Markenamt als Hilfsantrag I eingegangen am selben Tag

Hilfsantrag II:

Patentansprüche 1 bis 13 vom 9. Januar 2019, beim Deutschen Patent-

und Markenamt als Hilfsantrag II eingegangen am selben Tag

Hilfsantrag III:

Patentansprüche 1 bis 13 vom 9. Januar 2019, beim Deutschen Patent-

und Markenamt als Hilfsantrag III eingegangen am selben Tag

Hilfsantrag IV:

Patentansprüche 1 bis 13 vom 9. Januar 2019, beim Deutschen Patent-

und Markenamt als Hilfsantrag IV eingegangen am selben Tag

Hilfsantrag V:

Patentansprüche 1 bis 13 vom 9. Januar 2019, beim Deutschen Patent-

und Markenamt als Hilfsantrag V eingegangen am selben Tag

Hilfsantrag VI:

Patentansprüche 1 bis 13 vom 9. Januar 2019, beim Deutschen Patent-

und Markenamt als Hilfsantrag VI eingegangen am selben Tag

Beschreibung und Zeichnungen zu den Hilfsanträgen jeweils wie

Patentschrift.

Die erteilten, einander nebengeordneten Patentansprüche 1, 13 sowie 14

(Hauptantrag) lauten:

1. Gerätegehäuse (26) mit Isolierstoffwänden zur Bildung eines

Aufnahmeraums für eine Leiterplatte (40, 43) und mit einem aus

Isolierstoffmaterial gebildeten Steckkontaktträger

(1), der

Steckkontakte (3a, 3b) trägt, wobei die Steckkontakte (3a, 3b)

Lötstifte (7) zur Anbindung der Steckkontakte (3a, 3b) an eine in

dem Aufnahmeraum aufgenommene Leiterplatte

(43) und

Steckerteile (6) und/oder Buchsenteile (4) zur elektrisch leitenden

Steckkontaktierung

zugeordneter

Steckkontakte

eines

benachbarten Gerätegehäuses haben, dadurch gekennzeichnet,

dass mindestens eines der Buchsenteile (4) oder Steckerteile (6)

Fixieröffnungen (15, 18, 19, 22) hat und das Isolierstoffmaterial des

Steckkontaktträgers (1) zur Fixierung der Steckkontakte (3a, 3b),

wenn der Steckkontakt (3a, 3b) in den Steckkontaktträger (1)

eingebaut ist, in die zugeordnete Fixieröffnung (15, 18, 19, 22)

hineinragt,

indem

überstehendes

Isolierstoffmaterial

des

Steckkontaktträgers (1) in die zugeordnete Fixieröffnung (15, 18,

19, 22) hineinragt, wodurch das mindestens eine Buchsenteil (4)

oder Steckerteil (6) an dem Steckkontaktträger (1) fixiert ist.

13. Elektronikgerät mit einem Gerätegehäuse (26) nach einem der

vorhergehenden Ansprüche und mit mindestens einer Leiterplatte

(40, 43) mit elektronischen und/oder elektromechanischen

Bauelementen.

14. Steckkontaktträger (1) für ein Gerätegehäuse (26) nach einem der

Ansprüche 1 bis 12, dadurch gekennzeichnet, dass der

Steckkontaktträger (1) Steckkontakte (3a, 3b) trägt, wobei die

Steckkontakte

(3a, 3b) Lötstifte

(7) zur Anbindung der

Steckkontakte

(3a, 3b) an eine

in dem Aufnahmeraum

aufgenommene Leiterplatte (43) und Steckerteile (6) und/oder

Buchsenteile (4) zur elektrisch

leitenden Steckkontaktierung

zugeordneter Steckkontakte eines benachbarten Gerätegehäuses

haben, und wobei mindestens eine der Buchsenteile (4) oder

Steckerteile (6) Fixieröffnungen (15, 18, 19, 22) hat und wobei

Isolierstoffmaterial des Steckkontaktträgers (1) zur Fixierung der

Steckkontakte (3a, 3b), wenn der Steckkontakt (3a, 3b) in den

Steckkontaktträger

(1) eingebaut

ist,

in die zugeordnete

Fixieröffnung (15, 18, 19, 22) hineinragt, indem überstehendes

Isolierstoffmaterial des Steckkontaktträgers (1) in die zugeordnete

Fixieröffnung (15, 18, 19, 22) hineinragt, wodurch das mindestens

eine Buchsenteil (4) oder Steckerteil (6) an dem Steckkontaktträger

(1) fixiert ist.

Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung auf folgende Druckschriften

Bezug genommen:

D1 US 6 425 770 B1

D2 US 2009 / 0 142 953 A1

D8

EP 1 085 605 B1

D9 US 6 319 075 B1

Bezüglich der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der auf den

Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12 sowie zum Wortlaut

der Hilfsanträge 1 bis 6 vom 9. Januar 2019, wird auf die Akte verwiesen.

II.

1.

Die Beschwerde des Einsprechenden ist statthaft und auch sonst zulässig

(§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).

2.

Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg, sie war vielmehr als unbegründet

zurückzuweisen.

2.1 Hintergrund

der Erfindung

sind Gerätegehäuse

für modulare

Steuerungseinrichtungen, die nebeneinander auf einer Tragschiene aufgerastet

und über Steckkontakte an den Seitenwänden beim Aufrasten auf die Tragschiene

automatisch miteinander kontaktiert werden. Hierbei lässt sich durch die seitlich,

d. h. parallel zur Tragschiene, zugänglichen Steckkontakte an den Gerätegehäusen

ein Datenbus, eine Systemspannungsversorgung und gegebenenfalls auch eine

Leistungsversorgung für an die Gerätegehäuse angeschlossene Busteilnehmer,

wie beispielsweise Aktoren und Sensoren realisieren (Streitpatentschrift, Absatz

0003).

In den Gerätegehäusen sei ein Aufnahmeraum für eine Leiterplatte vorhanden, die

mittels Lötstiften elektrisch kontaktiert werden, die an den Steckkontakten

ausgebildet sind und die auch zur Kontaktierung einander benachbarter

Steuerungseinrichtungen dienen (Absatz 0001).

2.2

In der Streitpatentschrift ist die Aufgabe genannt, ein verbessertes

Gerätegehäuse mit einem Steckkontaktträger zu schaffen, der auf platzsparende

und stabile Weise geeignet ist sowohl einteilige als auch mehrteilige Steckkontakte

zu tragen (Absatz 0011 der Streitpatentschrift).

Nach Erkenntnis des Senats dient die Erfindung insbesondere dem Zweck,

Steckkräfte, die zum Anreihen der Steuerungsmodule erforderlich sind, in das

Isolierstoffgehäuse abzuleiten, damit die Lötverbindungen der Steckkontakte mit

der Leiterplatte nicht mechanisch belastet werden.

2.3 Die Lösung dieser Aufgaben obliegt nach Erkenntnis des Senats einem

Diplomingenieur (FH) bzw. Bachelor oder Techniker der Fachrichtung Feinwerk-

oder Fertigungstechnik, der die Aufgabe hat, elektrische Leiterplatten-

Steckverbinder hinsichtlich deren Zuverlässigkeit zu optimieren und der

diesbezüglich über mehrjährige Berufserfahrung verfügt.

2.4 Die Lösung besteht in den Maßnahmen gemäß den Patentansprüchen 1, 13

oder 14, die sich wie folgt gliedern lassen:

Patentanspruch 1:

1-1

Gerätegehäuse (26) mit Isolierstoffwänden zur Bildung eines

Aufnahmeraums für eine Leiterplatte (40, 43)

1-2

und mit

einem

aus

Isolierstoffmaterial

gebildeten

Steckkontaktträger (1),

1-3

der Steckkontakte (3a, 3b) trägt,

1-3.1 wobei die Steckkontakte (3a, 3b) Lötstifte (7) zur Anbindung der

Steckkontakte (3a, 3b) an eine

in dem Aufnahmeraum

aufgenommene Leiterplatte (43)

1-3.2 und Steckerteile (6) und/oder Buchsenteile (4) zur elektrisch

leitenden Steckkontaktierung zugeordneter Steckkontakte eines

benachbarten Gerätegehäuses haben,

dadurch gekennzeichnet, dass

1-4

mindestens eines der Buchsenteile (4) oder Steckerteile (6)

Fixieröffnungen (15, 18, 19, 22) hat

1-5

und das Isolierstoffmaterial des Steckkontaktträgers (1) zur

Fixierung der Steckkontakte (3a, 3b), wenn der Steckkontakt (3a,

3b)

in den Steckkontaktträger (1) eingebaut

ist,

in die

zugeordnete Fixieröffnung (15, 18, 19, 22) hineinragt, indem

überstehendes Isolierstoffmaterial des Steckkontaktträgers (1) in

die zugeordnete Fixieröffnung (15, 18, 19, 22) hineinragt,

wodurch das mindestens eine Buchsenteil (4) oder Steckerteil

(6) an dem Steckkontaktträger (1) fixiert ist.

Patentanspruch 13:

13-1 Elektronikgerät mit einem Gerätegehäuse (26) nach einem der

vorhergehenden Ansprüche und mit

13-2 mindestens einer Leiterplatte (40, 43) mit

13-2.1 elektronischen und/oder

13-2.2 elektromechanischen Bauelementen.

Patentanspruch 14:

14-1 Steckkontaktträger (1) für ein Gerätegehäuse (26) nach einem

der Ansprüche 1 bis 12,

dadurch gekennzeichnet, dass

14-3

der Steckkontaktträger (1) Steckkontakte (3a, 3b) trägt,

14-3.1 wobei die Steckkontakte (3a, 3b) Lötstifte (7) zur Anbindung der

Steckkontakte (3a, 3b) an eine

in dem Aufnahmeraum

aufgenommene Leiterplatte (43)

14-3.2 und Steckerteile (6) und/oder Buchsenteile (4) zur elektrisch

leitenden Steckkontaktierung zugeordneter Steckkontakte eines

benachbarten Gerätegehäuses haben,

14-4

und wobei mindestens eine der Buchsenteile

(4) oder

Steckerteile (6) Fixieröffnungen (15, 18, 19, 22) hat

14-5

und wobei Isolierstoffmaterial des Steckkontaktträgers (1) zur

Fixierung der Steckkontakte (3a, 3b), wenn der Steckkontakt (3a,

3b)

in den Steckkontaktträger (1) eingebaut

ist,

in die

zugeordnete Fixieröffnung (15, 18, 19, 22) hineinragt, indem

überstehendes Isolierstoffmaterial des Steckkontaktträgers (1) in

die zugeordnete Fixieröffnung (15, 18, 19, 22) hineinragt,

wodurch das mindestens eine Buchsenteil (4) oder Steckerteil

(6) an dem Steckkontaktträger (1) fixiert ist.

3.

Der Senat legt seiner Entscheidung hinsichtlich des Begriffes Fixieröffnung

folgendes Verständnis des Fachmanns zugrunde:

3.1 Unter einer Öffnung im gegenständlichen Sinn versteht der Fachmann einen

relativ kleinen, eindeutig abgegrenzten Bereich eines Körpers, in dem sich nicht das

Material befindet, aus dem der Körper ansonsten besteht. Dabei versteht er den

Zugang zu einem dreidimensionalen Hohlkörper ebenso als Öffnung, wie einen

Durchbruch in einer einzelnen Fläche, bzw. Wand.

Im Sinne des Streitpatents muss eine Öffnung nicht allseitig von dem Material des

Körpers umschlossen sein, in dem sich diese befindet, vielmehr ist es gemäß den

Ausführungsbeispielen für die Eigenschaft „Öffnung“ hinreichend, dass sie an drei

von vier Seiten durch das Material des Körpers begrenzt ist (vgl. Figur 3: Öffnungen

18, 19 sowie 210, Figur 4: Öffnung 15, Figur 5: Öffnung 22).

Für eine noch breitere Auslegung des Begriffes „Öffnung“ gibt es in der

Streitpatentschrift keinen Anhaltspunkt, insbesondere nicht zu einem Verständnis

dahingehend, dass jeder konkav geformte Bereich oder jeder beliebige Innenraum

der streitgegenständlichen Steckkontakte eine Öffnung sei.

Gemäß den nicht beschränkenden Ausführungsbeispielen sind die Öffnungen,

soweit für den Fachmann aus der zeichnerischen Darstellung erkennbar,

ausnahmslos durch Stanzvorgänge hergestellt, so dass die Streitpatentschrift

keinen Anlass zu der Annahme gibt, die erfindungsgemäßen Öffnungen könnten

beispielsweise auch durch Biege- oder Tiefziehvorgänge hergestellt sein.

3.2 Das Wort „Fixieren“ versteht der Fachmann als Befestigen. Daher legt er die

Angabe

in den Merkmalen 1-5 sowie 14-5, wonach

„überstehendes

Isolierstoffmaterial des Steckkontaktträgers (1) in die zugeordnete Fixieröffnung

(15, 18, 19, 22) hineinragt, wodurch das mindestens eine Buchsenteil (4) oder

Steckerteil (6) an dem Steckkontaktträger (1) fixiert ist“, dahingehend aus, dass

durch das Zusammenwirken der Öffnung

in dem Steckkontakt mit dem

überstehenden Isolierstoffmaterial des Steckkontaktträgers, zwischen diesen

beiden Bauteilen ein Form- und Kraftschluss zustande kommt, durch die deren

relative Bewegung zueinander in zumindest einem Freiheitsgrad verhindert wird.

Dabei ist durch den Wortlaut der erteilten Patentansprüche 1 sowie 14 nicht

ausgeschlossen, dass an dem Steckkontakt und/oder dem Steckkontaktträger

weitere Befestigungsmittel vorhanden sind, die denselben Freiheitsgrad oder auch

andere Freiheitsgrade beschränken.

Im Gegenteil geht der Fachmann selbstverständlich davon aus, dass zur

hinreichenden Festlegung eines Steckkontaktes in einem Isolierstoffgehäuse in der

Regel eine Reihe von Maßnahmen erforderlich ist, von denen in den Merkmalen 1-

5 sowie 14-5 lediglich eine genannt und ausgestaltet ist.

4.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gilt als neu:

4.1 Aus der Druckschrift US 6 425 770 B1 [D1] ist im Hinblick auf einen

Gegenstand mit den im Patentanspruch 1 genannten Merkmalen nicht mehr

bekannt als ein

1-1

Gerätegehäuse 12 mit Isolierstoffwänden 21, 22 zur Bildung

eines Aufnahmeraums 25 für eine Leiterplatte 102

(Figur 2, i. V. m. Spalte 2, Zeile 66 bis Spalte 3, Zeile 11).

1-2

und mit

einem

aus

Isolierstoffmaterial

gebildeten

Steckkontaktträger, der integral mit dem Gerätegehäuse 12

ausgeführt ist,

1-3

der Steckkontakte 40 trägt,

1-3.1 wobei die Steckkontakte 40 Lötstifte 48 zur Anbindung der

Steckkontakte 40 an die

in dem Aufnahmeraum 25

aufgenommene Leiterplatte 102

(Spalte 3, Zeilen 31 bis 38)

1-3.2 und Steckerteile 50 und Buchsenteile 54 zur elektrisch leitenden

Steckkontaktierung

zugeordneter

Steckkontakte

eines

benachbarten Gerätegehäuses haben

(Figuren 7 und 8),

wobei

1-4teils mindestens eines der Buchsenteile 54 Öffnungen hat.

Der Fachmann liest aufgrund des Gesamtzusammenhangs aus der Druckschrift D1

mit, dass das Gerätegehäuse 12 aus Isolierstoff besteht. Weiter weist der

Steckkontakt 40 die Öffnungen in den Armen 52 auf, die mit der Gestalt der

streitpatentgemäßen Öffnungen 15, die in den Figur 4 der Patentschrift dargestellt

sind, übereinstimmen.

Der Druckschrift D1 ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Öffnungen in den

Armen 52 einer Befestigung dienen, insbesondere nicht, dass überstehendes

Isolierstoffmaterial mit den Öffnungen in den Armen 52 des Steckkontakts 40

zusammenwirkt.

Somit unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 von dem aus der

Druckschrift D1 bekannten Gerätegehäuse durch den Rest des Merkmals 1-4 sowie

durch das Merkmal 1-5.

4.2 Aus der Druckschrift EP 1 085 605 B1 [D8] ist im Hinblick auf einen

Gegenstand mit den im Patentanspruch 1 genannten Merkmalen nicht mehr

bekannt als ein

1-1

Gerätegehäuse MS mit Isolierstoffwänden zur Bildung eines

Aufnahmeraums für eine Leiterplatte 14 (Figur 3)

1-2

und mit

einem

aus

Isolierstoffmaterial

gebildeten

Steckkontaktträger 2,

1-3

der Steckkontakte 120 trägt,

1-3.1teils wobei die Steckkontakte 120 Lötstifte 126 zur Anbindung der

Steckkontakte 120 an eine Leiterplatte 132

1-3.2teils und Buchsenteile 122c, 122b zur elektrisch

leitenden

Steckkontaktierung einer zugeordneter Leiterplatte 132‘ eines

benachbarten Gerätegehäuses

haben

(Absatz

0022;

Patentanspruch 1, lit. c).

Somit unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 von dem aus der

Druckschrift D8 bekannten Gerätegehäuse schon dadurch, dass die Verbindung mit

einem benachbarten Gerätegehäuse über die Steckkontakte erfolgt, während für

diesen Zweck gemäß der Druckschrift D8 eine zweite Leiterplatte vorgesehen ist.

Außerdem weisen die Steckkontakte, die in der Druckschrift D8 beschrieben und

dargestellt sind, keine Fixieröffnungen im Sinne des Streitpatents auf. Vielmehr sind

die dortigen Kontaktelemente so gebogen, dass sie aufgrund ihrer Formgebung

kraftschlüssig mit einer entsprechenden Kontur des

Isolierstoffgehäuses

zusammenwirken.

Insgesamt unterscheidet sich der Gegenstand der Patentanspruchs 1 vom Inhalt

der Druckschrift D8 durch den Rest der Merkmale 1-3.1 und 1-3.2, sowie durch die

Merkmale 1-4 und 1-5.

4.3 Auch durch keine der weiteren von der Beschwerde

führenden

Einsprechenden

in Bezug genommenen Druckschriften sind alle

im

Patentanspruch 1 des Streitpatents genannten Merkmale vorweggenommen.

Anderes wurde auch von der Einsprechenden nicht geltend gemacht.

5.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gilt als auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhend:

5.1 Aus der Druckschrift D1 mögen sowohl ein Gerätegehäuse mit den im

Oberbegriff des Patentanspruchs 1 genannten Merkmalen als auch Steckkontakte

mit Öffnungen in den Armen 52, die mit der Gestalt der streitpatentgemäßen

Öffnungen 15, die in der Figur 4 der Patentschrift dargestellt sind, übereinstimmen,

bekannt sein. Dennoch gab diese Druckschrift dem Fachmann keinen Anlass, das

Isolierstoffmaterial des dortigen Steckkontaktträgers 12 dahingehend zu gestalten,

dass es zum Zwecke der Fixierung in die Öffnungen hineinragt.

Vielmehr sind gemäß der Druckschrift D1 die Steckkontakte 40 mittels der Lötstifte

48 mit der Leiterplatte 102 elektrisch und mechanisch verbunden. Die Leiterplatte

102, einschließlich der Steckkontakte 40 ist zwischen dem Gehäuseunterteil, das

zugleich den Steckkontaktträger 12 bildet, und dem Gehäuseoberteil 120 befestigt

(Spalte 3, Zeilen 1 bis 4, 22 bis 25).

Weiter entnimmt der Fachmann der zeichnerischen Darstellung in der Figur 3,

i. V. m. Spalte 3, Zeilen 40 bis 45, dass die Steckkontakte 40 über ihre Basis 44, die

in Fügerichtung von Gehäuseober- und -unterteil direkt gegenüber den Lötstiften 48

platziert sind, fixiert sind, so dass es keinen Anlass gibt, eine zusätzliche Fixierung

im Bereich der Öffnungen in den Armen 52 vorzunehmen, die im Übrigen die

Federwirkung der Arme 52 beeinträchtigen könnte.

5.2 Auch die Druckschriften US 2009 / 0 142 953 A1 [D2], EP 1 085 605 B1 [D8]

oder US 6 319 075 B1

[D9]

regen den Fachmann nicht dazu an, das

Isolierstoffmaterial eines Steckkontaktträgers so auszugestalten, dass es derart in

eine Öffnung in einem Steckkontakt hineinragt, dass der Steckkontakt an dem

Steckkontaktträger fixiert ist.

Der Steckkontakt gemäß der Druckschrift D2 weist schon keine Öffnung im Sinne

des Streitpatents auf. Vielmehr ragt dort in den Zwischenraum 52 zwischen zwei

Kontaktteile 47, 50, die einen Buchsenkontakt 47 bilden (vgl. Figur 5C),

Isolierstoffmaterial 121 des Gehäuses 10 hinein (Figur 4). Anders als gemäß dem

Merkmal 1-5 vorgesehen, kommt die Fixierung jedoch nicht dadurch zustande, dass

das Isolierstoffmaterial 121 in Öffnungen in den Kontaktteilen 47, 50 hineinragt.

Vielmehr weisen die Kontaktteile 47, 50 Vorsprünge 120 auf, mittels derer sich die

Kontaktteile 47, 50 an dem Isolierstoffmaterial 121 abstützen, das in den

Zwischenraum zwischen den Kontaktteilen 47, 50 hineinragt, um eine horizontale

Bewegung der Kontaktteile 47, 50 zu verhindern (vgl. Figur 4, i. V. m. Absatz 0046).

Somit wirken die Kontaktteile 47, 50 und das Isolierstoffmaterial 121 mit dem

gleichen Ergebnis zusammen wie die Fixieröffnungen mit dem überstehenden

Isolierstoffmaterial des Steckkontaktträgers gemäß Patentanspruch 1. Die Mittel

dazu sind jedoch andere.

Auch durch die in der Druckschrift D8 offenbarten Maßnahmen mag der dortige

Steckkontakt 122 in einem Steckkontaktträger fixiert sein. Doch auch hierbei greift,

anders als in Merkmal 1-5 angeben, kein überstehendes Isolierstoffmaterial des

Steckkontaktträgers in eine Öffnung in dem Steckkontakt ein. Vielmehr haben

Steckkontakt und Steckkontakttaktträger miteinander korrespondierende Konturen,

die form- und kraftschlüssig zusammenwirken.

Abgesehen davon, dass auch in der Druckschrift D9 keine Fixieröffnung im Sinne

des Streitpatents offenbart ist, sondern ein Zwischenraum zwischen zwei Wänden

214, 216 des Steckkontaktes 208 (vgl. Figuren 17, 18), mag ausweislich der

zeichnerischen Darstellung (Figur 18, i. V. m. Spalte 5, Zeilen 21, 34) das Material

des Gehäuses 202 geringfügig bei der Rippe 236 in diesen Zwischenraum ragen.

Darauf kommt es jedoch für die Fixierung des Steckkontaktes 208 nicht an.

Vielmehr wird die Fixierung dadurch bewirkt, dass sich ein aus dem Material des

Steckkontaktes 208 freigeschnittener Arm 228 an der besagten Rippe 236 abstützt.

6.

Da im Patentanspruch 14 wie im Patentanspruch 1 das Zusammenwirken

zwischen den Fixieröffnungen mit dem überstehenden Isolierstoffmaterial als

erfindungswesentliche Besonderheit hervorgehoben

ist, gelten

für den

Patentanspruch 14 die Ausführungen zum Patentanspruch 1.

Der Patentanspruch 13 ist de facto auf eine Verwendung eines Gerätegehäuses

nach einem der vorhergehenden Patentansprüche gerichtet. Da das

Gerätegehäuse als solches als patentfähig gilt, gilt auch dessen Verwendung bei

einem Elektronikgerät als patentfähig.

7.

Die Beschwerde der Einsprechenden war daher zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden

Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung

des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen

Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen,

bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102

Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten

oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die

elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1

PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung

über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht

(BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des

Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die

Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102

Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt

J. Müller

Dr. Himmelmann

Tischler