Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 12.05.2021 – 19 W (pat) 24/19
19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:120521B19Wpat24.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. Mai 2021
…
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2013 111 571
…
ECLI:DE:BPatG:2021:120521B19Wpat24.19.0
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller,
Dr. Himmelmann und Dipl.-Ing. Tischler
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 21. Oktober 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents mit
der Nummer 10 2013 111 571 am 17. November 2016 veröffentlicht worden. Es
trägt die Bezeichnung „Gerätegehäuse, Elektronikgeräte und Steckkontaktträger“.
Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schreiben vom 16. August 2017, beim
DPMA eingegangen am selben Tag, Einspruch erhoben mit der Begründung, der
Gegenstand des Patents sei nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig.
Mit am Ende einer Anhörung am 23. Januar 2019 verkündetem Beschluss hat die
Patentabteilung 1.34 des DPMA das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 13. März 2019
Beschwerde eingelegt.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 23. Januar 2019 aufzuheben und das Patent
10 2013 111 571 vollumfänglich zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Patent 10 2013 111 571 unter Zurückweisung der weitergehenden
Beschwerde auf der Grundlage folgender Unterlagen im Umfang eines
der folgenden Hilfsanträge beschränkt aufrechtzuerhalten:
Hilfsantrag I:
Patentansprüche 1 bis 14 vom 9. Januar 2019, beim Deutschen Patent-
und Markenamt als Hilfsantrag I eingegangen am selben Tag
Hilfsantrag II:
Patentansprüche 1 bis 13 vom 9. Januar 2019, beim Deutschen Patent-
und Markenamt als Hilfsantrag II eingegangen am selben Tag
Hilfsantrag III:
Patentansprüche 1 bis 13 vom 9. Januar 2019, beim Deutschen Patent-
und Markenamt als Hilfsantrag III eingegangen am selben Tag
Hilfsantrag IV:
Patentansprüche 1 bis 13 vom 9. Januar 2019, beim Deutschen Patent-
und Markenamt als Hilfsantrag IV eingegangen am selben Tag
Hilfsantrag V:
Patentansprüche 1 bis 13 vom 9. Januar 2019, beim Deutschen Patent-
und Markenamt als Hilfsantrag V eingegangen am selben Tag
Hilfsantrag VI:
Patentansprüche 1 bis 13 vom 9. Januar 2019, beim Deutschen Patent-
und Markenamt als Hilfsantrag VI eingegangen am selben Tag
Beschreibung und Zeichnungen zu den Hilfsanträgen jeweils wie
Patentschrift.
Die erteilten, einander nebengeordneten Patentansprüche 1, 13 sowie 14
(Hauptantrag) lauten:
1. Gerätegehäuse (26) mit Isolierstoffwänden zur Bildung eines
Aufnahmeraums für eine Leiterplatte (40, 43) und mit einem aus
Isolierstoffmaterial gebildeten Steckkontaktträger
(1), der
Steckkontakte (3a, 3b) trägt, wobei die Steckkontakte (3a, 3b)
Lötstifte (7) zur Anbindung der Steckkontakte (3a, 3b) an eine in
dem Aufnahmeraum aufgenommene Leiterplatte
(43) und
Steckerteile (6) und/oder Buchsenteile (4) zur elektrisch leitenden
Steckkontaktierung
zugeordneter
Steckkontakte
eines
benachbarten Gerätegehäuses haben, dadurch gekennzeichnet,
dass mindestens eines der Buchsenteile (4) oder Steckerteile (6)
Fixieröffnungen (15, 18, 19, 22) hat und das Isolierstoffmaterial des
Steckkontaktträgers (1) zur Fixierung der Steckkontakte (3a, 3b),
wenn der Steckkontakt (3a, 3b) in den Steckkontaktträger (1)
eingebaut ist, in die zugeordnete Fixieröffnung (15, 18, 19, 22)
hineinragt,
indem
überstehendes
Isolierstoffmaterial
des
Steckkontaktträgers (1) in die zugeordnete Fixieröffnung (15, 18,
19, 22) hineinragt, wodurch das mindestens eine Buchsenteil (4)
oder Steckerteil (6) an dem Steckkontaktträger (1) fixiert ist.
13. Elektronikgerät mit einem Gerätegehäuse (26) nach einem der
vorhergehenden Ansprüche und mit mindestens einer Leiterplatte
(40, 43) mit elektronischen und/oder elektromechanischen
Bauelementen.
14. Steckkontaktträger (1) für ein Gerätegehäuse (26) nach einem der
Ansprüche 1 bis 12, dadurch gekennzeichnet, dass der
Steckkontaktträger (1) Steckkontakte (3a, 3b) trägt, wobei die
Steckkontakte
(3a, 3b) Lötstifte
(7) zur Anbindung der
Steckkontakte
(3a, 3b) an eine
in dem Aufnahmeraum
aufgenommene Leiterplatte (43) und Steckerteile (6) und/oder
Buchsenteile (4) zur elektrisch
leitenden Steckkontaktierung
zugeordneter Steckkontakte eines benachbarten Gerätegehäuses
haben, und wobei mindestens eine der Buchsenteile (4) oder
Steckerteile (6) Fixieröffnungen (15, 18, 19, 22) hat und wobei
Isolierstoffmaterial des Steckkontaktträgers (1) zur Fixierung der
Steckkontakte (3a, 3b), wenn der Steckkontakt (3a, 3b) in den
Steckkontaktträger
(1) eingebaut
ist,
in die zugeordnete
Fixieröffnung (15, 18, 19, 22) hineinragt, indem überstehendes
Isolierstoffmaterial des Steckkontaktträgers (1) in die zugeordnete
Fixieröffnung (15, 18, 19, 22) hineinragt, wodurch das mindestens
eine Buchsenteil (4) oder Steckerteil (6) an dem Steckkontaktträger
(1) fixiert ist.
Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung auf folgende Druckschriften
Bezug genommen:
D1 US 6 425 770 B1
D2 US 2009 / 0 142 953 A1
D8
EP 1 085 605 B1
D9 US 6 319 075 B1
Bezüglich der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der auf den
Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12 sowie zum Wortlaut
der Hilfsanträge 1 bis 6 vom 9. Januar 2019, wird auf die Akte verwiesen.
II.
1.
Die Beschwerde des Einsprechenden ist statthaft und auch sonst zulässig
(§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).
2.
Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg, sie war vielmehr als unbegründet
zurückzuweisen.
2.1 Hintergrund
der Erfindung
sind Gerätegehäuse
für modulare
Steuerungseinrichtungen, die nebeneinander auf einer Tragschiene aufgerastet
und über Steckkontakte an den Seitenwänden beim Aufrasten auf die Tragschiene
automatisch miteinander kontaktiert werden. Hierbei lässt sich durch die seitlich,
d. h. parallel zur Tragschiene, zugänglichen Steckkontakte an den Gerätegehäusen
ein Datenbus, eine Systemspannungsversorgung und gegebenenfalls auch eine
Leistungsversorgung für an die Gerätegehäuse angeschlossene Busteilnehmer,
wie beispielsweise Aktoren und Sensoren realisieren (Streitpatentschrift, Absatz
0003).
In den Gerätegehäusen sei ein Aufnahmeraum für eine Leiterplatte vorhanden, die
mittels Lötstiften elektrisch kontaktiert werden, die an den Steckkontakten
ausgebildet sind und die auch zur Kontaktierung einander benachbarter
Steuerungseinrichtungen dienen (Absatz 0001).
2.2
In der Streitpatentschrift ist die Aufgabe genannt, ein verbessertes
Gerätegehäuse mit einem Steckkontaktträger zu schaffen, der auf platzsparende
und stabile Weise geeignet ist sowohl einteilige als auch mehrteilige Steckkontakte
zu tragen (Absatz 0011 der Streitpatentschrift).
Nach Erkenntnis des Senats dient die Erfindung insbesondere dem Zweck,
Steckkräfte, die zum Anreihen der Steuerungsmodule erforderlich sind, in das
Isolierstoffgehäuse abzuleiten, damit die Lötverbindungen der Steckkontakte mit
der Leiterplatte nicht mechanisch belastet werden.
2.3 Die Lösung dieser Aufgaben obliegt nach Erkenntnis des Senats einem
Diplomingenieur (FH) bzw. Bachelor oder Techniker der Fachrichtung Feinwerk-
oder Fertigungstechnik, der die Aufgabe hat, elektrische Leiterplatten-
Steckverbinder hinsichtlich deren Zuverlässigkeit zu optimieren und der
diesbezüglich über mehrjährige Berufserfahrung verfügt.
2.4 Die Lösung besteht in den Maßnahmen gemäß den Patentansprüchen 1, 13
oder 14, die sich wie folgt gliedern lassen:
Patentanspruch 1:
1-1
Gerätegehäuse (26) mit Isolierstoffwänden zur Bildung eines
Aufnahmeraums für eine Leiterplatte (40, 43)
1-2
und mit
einem
aus
Isolierstoffmaterial
gebildeten
Steckkontaktträger (1),
1-3
der Steckkontakte (3a, 3b) trägt,
1-3.1 wobei die Steckkontakte (3a, 3b) Lötstifte (7) zur Anbindung der
Steckkontakte (3a, 3b) an eine
in dem Aufnahmeraum
aufgenommene Leiterplatte (43)
1-3.2 und Steckerteile (6) und/oder Buchsenteile (4) zur elektrisch
leitenden Steckkontaktierung zugeordneter Steckkontakte eines
benachbarten Gerätegehäuses haben,
dadurch gekennzeichnet, dass
1-4
mindestens eines der Buchsenteile (4) oder Steckerteile (6)
Fixieröffnungen (15, 18, 19, 22) hat
1-5
und das Isolierstoffmaterial des Steckkontaktträgers (1) zur
Fixierung der Steckkontakte (3a, 3b), wenn der Steckkontakt (3a,
3b)
in den Steckkontaktträger (1) eingebaut
ist,
in die
zugeordnete Fixieröffnung (15, 18, 19, 22) hineinragt, indem
überstehendes Isolierstoffmaterial des Steckkontaktträgers (1) in
die zugeordnete Fixieröffnung (15, 18, 19, 22) hineinragt,
wodurch das mindestens eine Buchsenteil (4) oder Steckerteil
(6) an dem Steckkontaktträger (1) fixiert ist.
Patentanspruch 13:
13-1 Elektronikgerät mit einem Gerätegehäuse (26) nach einem der
vorhergehenden Ansprüche und mit
13-2 mindestens einer Leiterplatte (40, 43) mit
13-2.1 elektronischen und/oder
13-2.2 elektromechanischen Bauelementen.
Patentanspruch 14:
14-1 Steckkontaktträger (1) für ein Gerätegehäuse (26) nach einem
der Ansprüche 1 bis 12,
dadurch gekennzeichnet, dass
14-3
der Steckkontaktträger (1) Steckkontakte (3a, 3b) trägt,
14-3.1 wobei die Steckkontakte (3a, 3b) Lötstifte (7) zur Anbindung der
Steckkontakte (3a, 3b) an eine
in dem Aufnahmeraum
aufgenommene Leiterplatte (43)
14-3.2 und Steckerteile (6) und/oder Buchsenteile (4) zur elektrisch
leitenden Steckkontaktierung zugeordneter Steckkontakte eines
benachbarten Gerätegehäuses haben,
14-4
und wobei mindestens eine der Buchsenteile
(4) oder
Steckerteile (6) Fixieröffnungen (15, 18, 19, 22) hat
14-5
und wobei Isolierstoffmaterial des Steckkontaktträgers (1) zur
Fixierung der Steckkontakte (3a, 3b), wenn der Steckkontakt (3a,
3b)
in den Steckkontaktträger (1) eingebaut
ist,
in die
zugeordnete Fixieröffnung (15, 18, 19, 22) hineinragt, indem
überstehendes Isolierstoffmaterial des Steckkontaktträgers (1) in
die zugeordnete Fixieröffnung (15, 18, 19, 22) hineinragt,
wodurch das mindestens eine Buchsenteil (4) oder Steckerteil
(6) an dem Steckkontaktträger (1) fixiert ist.
3.
Der Senat legt seiner Entscheidung hinsichtlich des Begriffes Fixieröffnung
folgendes Verständnis des Fachmanns zugrunde:
3.1 Unter einer Öffnung im gegenständlichen Sinn versteht der Fachmann einen
relativ kleinen, eindeutig abgegrenzten Bereich eines Körpers, in dem sich nicht das
Material befindet, aus dem der Körper ansonsten besteht. Dabei versteht er den
Zugang zu einem dreidimensionalen Hohlkörper ebenso als Öffnung, wie einen
Durchbruch in einer einzelnen Fläche, bzw. Wand.
Im Sinne des Streitpatents muss eine Öffnung nicht allseitig von dem Material des
Körpers umschlossen sein, in dem sich diese befindet, vielmehr ist es gemäß den
Ausführungsbeispielen für die Eigenschaft „Öffnung“ hinreichend, dass sie an drei
von vier Seiten durch das Material des Körpers begrenzt ist (vgl. Figur 3: Öffnungen
18, 19 sowie 210, Figur 4: Öffnung 15, Figur 5: Öffnung 22).
Für eine noch breitere Auslegung des Begriffes „Öffnung“ gibt es in der
Streitpatentschrift keinen Anhaltspunkt, insbesondere nicht zu einem Verständnis
dahingehend, dass jeder konkav geformte Bereich oder jeder beliebige Innenraum
der streitgegenständlichen Steckkontakte eine Öffnung sei.
Gemäß den nicht beschränkenden Ausführungsbeispielen sind die Öffnungen,
soweit für den Fachmann aus der zeichnerischen Darstellung erkennbar,
ausnahmslos durch Stanzvorgänge hergestellt, so dass die Streitpatentschrift
keinen Anlass zu der Annahme gibt, die erfindungsgemäßen Öffnungen könnten
beispielsweise auch durch Biege- oder Tiefziehvorgänge hergestellt sein.
3.2 Das Wort „Fixieren“ versteht der Fachmann als Befestigen. Daher legt er die
Angabe
in den Merkmalen 1-5 sowie 14-5, wonach
„überstehendes
Isolierstoffmaterial des Steckkontaktträgers (1) in die zugeordnete Fixieröffnung
(15, 18, 19, 22) hineinragt, wodurch das mindestens eine Buchsenteil (4) oder
Steckerteil (6) an dem Steckkontaktträger (1) fixiert ist“, dahingehend aus, dass
durch das Zusammenwirken der Öffnung
in dem Steckkontakt mit dem
überstehenden Isolierstoffmaterial des Steckkontaktträgers, zwischen diesen
beiden Bauteilen ein Form- und Kraftschluss zustande kommt, durch die deren
relative Bewegung zueinander in zumindest einem Freiheitsgrad verhindert wird.
Dabei ist durch den Wortlaut der erteilten Patentansprüche 1 sowie 14 nicht
ausgeschlossen, dass an dem Steckkontakt und/oder dem Steckkontaktträger
weitere Befestigungsmittel vorhanden sind, die denselben Freiheitsgrad oder auch
andere Freiheitsgrade beschränken.
Im Gegenteil geht der Fachmann selbstverständlich davon aus, dass zur
hinreichenden Festlegung eines Steckkontaktes in einem Isolierstoffgehäuse in der
Regel eine Reihe von Maßnahmen erforderlich ist, von denen in den Merkmalen 1-
5 sowie 14-5 lediglich eine genannt und ausgestaltet ist.
4.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gilt als neu:
4.1 Aus der Druckschrift US 6 425 770 B1 [D1] ist im Hinblick auf einen
Gegenstand mit den im Patentanspruch 1 genannten Merkmalen nicht mehr
bekannt als ein
1-1
Gerätegehäuse 12 mit Isolierstoffwänden 21, 22 zur Bildung
eines Aufnahmeraums 25 für eine Leiterplatte 102
(Figur 2, i. V. m. Spalte 2, Zeile 66 bis Spalte 3, Zeile 11).
1-2
und mit
einem
aus
Isolierstoffmaterial
gebildeten
Steckkontaktträger, der integral mit dem Gerätegehäuse 12
ausgeführt ist,
1-3
der Steckkontakte 40 trägt,
1-3.1 wobei die Steckkontakte 40 Lötstifte 48 zur Anbindung der
Steckkontakte 40 an die
in dem Aufnahmeraum 25
aufgenommene Leiterplatte 102
(Spalte 3, Zeilen 31 bis 38)
1-3.2 und Steckerteile 50 und Buchsenteile 54 zur elektrisch leitenden
Steckkontaktierung
zugeordneter
Steckkontakte
eines
benachbarten Gerätegehäuses haben
(Figuren 7 und 8),
wobei
1-4teils mindestens eines der Buchsenteile 54 Öffnungen hat.
Der Fachmann liest aufgrund des Gesamtzusammenhangs aus der Druckschrift D1
mit, dass das Gerätegehäuse 12 aus Isolierstoff besteht. Weiter weist der
Steckkontakt 40 die Öffnungen in den Armen 52 auf, die mit der Gestalt der
streitpatentgemäßen Öffnungen 15, die in den Figur 4 der Patentschrift dargestellt
sind, übereinstimmen.
Der Druckschrift D1 ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Öffnungen in den
Armen 52 einer Befestigung dienen, insbesondere nicht, dass überstehendes
Isolierstoffmaterial mit den Öffnungen in den Armen 52 des Steckkontakts 40
zusammenwirkt.
Somit unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 von dem aus der
Druckschrift D1 bekannten Gerätegehäuse durch den Rest des Merkmals 1-4 sowie
durch das Merkmal 1-5.
4.2 Aus der Druckschrift EP 1 085 605 B1 [D8] ist im Hinblick auf einen
Gegenstand mit den im Patentanspruch 1 genannten Merkmalen nicht mehr
bekannt als ein
1-1
Gerätegehäuse MS mit Isolierstoffwänden zur Bildung eines
Aufnahmeraums für eine Leiterplatte 14 (Figur 3)
1-2
und mit
einem
aus
Isolierstoffmaterial
gebildeten
Steckkontaktträger 2,
1-3
der Steckkontakte 120 trägt,
1-3.1teils wobei die Steckkontakte 120 Lötstifte 126 zur Anbindung der
Steckkontakte 120 an eine Leiterplatte 132
1-3.2teils und Buchsenteile 122c, 122b zur elektrisch
leitenden
Steckkontaktierung einer zugeordneter Leiterplatte 132‘ eines
benachbarten Gerätegehäuses
haben
(Absatz
0022;
Patentanspruch 1, lit. c).
Somit unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 von dem aus der
Druckschrift D8 bekannten Gerätegehäuse schon dadurch, dass die Verbindung mit
einem benachbarten Gerätegehäuse über die Steckkontakte erfolgt, während für
diesen Zweck gemäß der Druckschrift D8 eine zweite Leiterplatte vorgesehen ist.
Außerdem weisen die Steckkontakte, die in der Druckschrift D8 beschrieben und
dargestellt sind, keine Fixieröffnungen im Sinne des Streitpatents auf. Vielmehr sind
die dortigen Kontaktelemente so gebogen, dass sie aufgrund ihrer Formgebung
kraftschlüssig mit einer entsprechenden Kontur des
Isolierstoffgehäuses
zusammenwirken.
Insgesamt unterscheidet sich der Gegenstand der Patentanspruchs 1 vom Inhalt
der Druckschrift D8 durch den Rest der Merkmale 1-3.1 und 1-3.2, sowie durch die
Merkmale 1-4 und 1-5.
4.3 Auch durch keine der weiteren von der Beschwerde
führenden
Einsprechenden
in Bezug genommenen Druckschriften sind alle
im
Patentanspruch 1 des Streitpatents genannten Merkmale vorweggenommen.
Anderes wurde auch von der Einsprechenden nicht geltend gemacht.
5.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gilt als auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhend:
5.1 Aus der Druckschrift D1 mögen sowohl ein Gerätegehäuse mit den im
Oberbegriff des Patentanspruchs 1 genannten Merkmalen als auch Steckkontakte
mit Öffnungen in den Armen 52, die mit der Gestalt der streitpatentgemäßen
Öffnungen 15, die in der Figur 4 der Patentschrift dargestellt sind, übereinstimmen,
bekannt sein. Dennoch gab diese Druckschrift dem Fachmann keinen Anlass, das
Isolierstoffmaterial des dortigen Steckkontaktträgers 12 dahingehend zu gestalten,
dass es zum Zwecke der Fixierung in die Öffnungen hineinragt.
Vielmehr sind gemäß der Druckschrift D1 die Steckkontakte 40 mittels der Lötstifte
48 mit der Leiterplatte 102 elektrisch und mechanisch verbunden. Die Leiterplatte
102, einschließlich der Steckkontakte 40 ist zwischen dem Gehäuseunterteil, das
zugleich den Steckkontaktträger 12 bildet, und dem Gehäuseoberteil 120 befestigt
(Spalte 3, Zeilen 1 bis 4, 22 bis 25).
Weiter entnimmt der Fachmann der zeichnerischen Darstellung in der Figur 3,
i. V. m. Spalte 3, Zeilen 40 bis 45, dass die Steckkontakte 40 über ihre Basis 44, die
in Fügerichtung von Gehäuseober- und -unterteil direkt gegenüber den Lötstiften 48
platziert sind, fixiert sind, so dass es keinen Anlass gibt, eine zusätzliche Fixierung
im Bereich der Öffnungen in den Armen 52 vorzunehmen, die im Übrigen die
Federwirkung der Arme 52 beeinträchtigen könnte.
5.2 Auch die Druckschriften US 2009 / 0 142 953 A1 [D2], EP 1 085 605 B1 [D8]
oder US 6 319 075 B1
[D9]
regen den Fachmann nicht dazu an, das
Isolierstoffmaterial eines Steckkontaktträgers so auszugestalten, dass es derart in
eine Öffnung in einem Steckkontakt hineinragt, dass der Steckkontakt an dem
Steckkontaktträger fixiert ist.
Der Steckkontakt gemäß der Druckschrift D2 weist schon keine Öffnung im Sinne
des Streitpatents auf. Vielmehr ragt dort in den Zwischenraum 52 zwischen zwei
Kontaktteile 47, 50, die einen Buchsenkontakt 47 bilden (vgl. Figur 5C),
Isolierstoffmaterial 121 des Gehäuses 10 hinein (Figur 4). Anders als gemäß dem
Merkmal 1-5 vorgesehen, kommt die Fixierung jedoch nicht dadurch zustande, dass
das Isolierstoffmaterial 121 in Öffnungen in den Kontaktteilen 47, 50 hineinragt.
Vielmehr weisen die Kontaktteile 47, 50 Vorsprünge 120 auf, mittels derer sich die
Kontaktteile 47, 50 an dem Isolierstoffmaterial 121 abstützen, das in den
Zwischenraum zwischen den Kontaktteilen 47, 50 hineinragt, um eine horizontale
Bewegung der Kontaktteile 47, 50 zu verhindern (vgl. Figur 4, i. V. m. Absatz 0046).
Somit wirken die Kontaktteile 47, 50 und das Isolierstoffmaterial 121 mit dem
gleichen Ergebnis zusammen wie die Fixieröffnungen mit dem überstehenden
Isolierstoffmaterial des Steckkontaktträgers gemäß Patentanspruch 1. Die Mittel
dazu sind jedoch andere.
Auch durch die in der Druckschrift D8 offenbarten Maßnahmen mag der dortige
Steckkontakt 122 in einem Steckkontaktträger fixiert sein. Doch auch hierbei greift,
anders als in Merkmal 1-5 angeben, kein überstehendes Isolierstoffmaterial des
Steckkontaktträgers in eine Öffnung in dem Steckkontakt ein. Vielmehr haben
Steckkontakt und Steckkontakttaktträger miteinander korrespondierende Konturen,
die form- und kraftschlüssig zusammenwirken.
Abgesehen davon, dass auch in der Druckschrift D9 keine Fixieröffnung im Sinne
des Streitpatents offenbart ist, sondern ein Zwischenraum zwischen zwei Wänden
214, 216 des Steckkontaktes 208 (vgl. Figuren 17, 18), mag ausweislich der
zeichnerischen Darstellung (Figur 18, i. V. m. Spalte 5, Zeilen 21, 34) das Material
des Gehäuses 202 geringfügig bei der Rippe 236 in diesen Zwischenraum ragen.
Darauf kommt es jedoch für die Fixierung des Steckkontaktes 208 nicht an.
Vielmehr wird die Fixierung dadurch bewirkt, dass sich ein aus dem Material des
Steckkontaktes 208 freigeschnittener Arm 228 an der besagten Rippe 236 abstützt.
6.
Da im Patentanspruch 14 wie im Patentanspruch 1 das Zusammenwirken
zwischen den Fixieröffnungen mit dem überstehenden Isolierstoffmaterial als
erfindungswesentliche Besonderheit hervorgehoben
ist, gelten
für den
Patentanspruch 14 die Ausführungen zum Patentanspruch 1.
Der Patentanspruch 13 ist de facto auf eine Verwendung eines Gerätegehäuses
nach einem der vorhergehenden Patentansprüche gerichtet. Da das
Gerätegehäuse als solches als patentfähig gilt, gilt auch dessen Verwendung bei
einem Elektronikgerät als patentfähig.
7.
Die Beschwerde der Einsprechenden war daher zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden
Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die
elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1
PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht
(BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des
Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die
Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt
J. Müller
Dr. Himmelmann
Tischler