Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 29.06.2021 – 35 W (pat) 19/18
35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:290621B35Wpat19.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 19/18 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2013 105 681.2
(hier: Beschwerde gegen Kostenentscheidung)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 29. Juni 2021 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie die Richterin
Bayer und den Richter Eisenrauch
beschlossen:
1. Die
Beschwerde
der
Löschungsantragstellerin
wird
zurückgewiesen.
2. Die
Kosten
des
Beschwerdeverfahrens
hat
die
Löschungsantragstellerin zu tragen.
ECLI:DE:BPatG:2021:290621B35Wpat19.18.0
G r ü n d e
I.
Die Antragsgegnerin war Inhaberin des am 13. Dezember 2013 angemeldeten und
am 27. Januar 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragenen Gebrauchsmusters 20 2013 105 681. 2 (Streitgebrauchsmuster). Das
Streitgebrauchsmuster nahm die
innere Priorität aus einem älteren, am
12. August 2013 eingetragenen Gebrauchsmuster 20 2013 103 363.4
(Prioritätsgebrauchsmuster) in Anspruch, das die Antragsgegnerin am 25. Juli 2013
angemeldet hatte. Streit- und Prioritätsgebrauchsmuster hatten dieselbe
Bezeichnung,
nämlich
„Decke mit
reduziertem
Füllgewicht“. Beim
Streitgebrauchsmuster waren
allerdings
zwei weitere Unteransprüche
(Schutzansprüche 11 und 12) hinzugetreten. Darüber hinaus waren in diesem
gegenüber
dem Prioritätsgebrauchsmuster weitere Ausführungsformen
beschrieben und auch eine zusätzliche Zeichnung angefügt worden (Figur 3).
Nachdem die Antragstellerin mit Schreiben vom 1. April 2014 der Antragsgegnerin
hinsichtlich des Prioritätsgebrauchsmusters eine Löschungsandrohung übersandt
hatte, hatte die Antragsgegnerin auf das Prioritätsgebrauchsmuster verzichtet.
Hinsichtlich des Streitgebrauchsmuster waren von der Antragsgegnerin am
10. Juli 2014 neue Schutzansprüche zur Registerakte nachgereicht worden. Der
neue, eingeschränkte Hauptanspruch war eine Kombination der Merkmale der
eingetragenen Schutzansprüche 1, 11 und 12, wobei die Antragsgegnerin
zusätzlich erklärt hatte, sie werde weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft
über die neuen Schutzansprüche hinausgehenden Rechte aus dem das
Streitgebrauchsmuster geltend machen, und sie verzichte für den Fall eines
künftigen Löschungsantrags unwiderruflich und bedingungslos darauf, das
Streitgebrauchsmuster in einem weitergehenden Umfang zu verteidigen.
Die Antragstellerin hat mit einer am 29. August 2014 beim DPMA eingegangen
Eingabe die vollumfängliche Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt,
wobei sie ihren Antrag ausdrücklich auch gegen die von der Antragsgegnerin am
10. Juli 2014 zur Registerakte nachgereichten, neuen Schutzansprüche gerichtet
hat.
Die Antragsgegnerin hat auf den ihr am 7. Oktober 2014 mit entsprechender
Erklärungsaufforderung
zugestellten
Löschungsantrag mit
einer
am
7. November 2014 beim DPMA eingegangenen Eingabe reagiert und erklärt, dass
sie dem Löschungsantrag nicht widerspreche. Sie sei der Auffassung, dass sie der
Antragstellerin keine Veranlassung zur Stellung des Löschungsantrags gegeben
habe und diese daher die Kosten des Löschungsverfahrens zu tragen habe. Vor
Stellung des Löschungsantrags sei sie von der Antragstellerin nicht zum Verzicht
auf das Streitgebrauchsmuster aufgefordert worden.
Die Antragstellerin ist dem Kostenantrag entgegengetreten. Ihrer Auffassung nach
sei
ihrem Löschungsantrag eine umfangreiche Korrespondenz mit der
Antragsgegnerin vorangegangen. Die Antragstellerin habe die Antragsgegnerin
seinerzeit davon überzeugen können, dass das Prioritätsgebrauchsmuster
löschungsreif sei, worauf die Antragsgegnerin schließlich auf das Prioritätsgebrauchsmuster verzichtet habe.
In diesem Zusammenhang sei die
Antragsgegnerin darauf hingewiesen worden, dass auch zum Streitgebrauchsmuster ein Löschungsantrag in Vorbereitung sei. Der Geschäftsleitung der
Antragsgegnerin sei z. B. vom anwaltlichen Vertreter der Antragstellerin
unmissverständlich klargemacht worden, dass nach Abschluss einer ergänzenden
Recherche mit der Stellung eines Löschungsantrags zu rechnen sei und dass die
Antragsgegnerin einen Löschungsantrag nur durch einen vollständigen Verzicht auf
das Streitgebrauchsmuster abwenden könne. Jedenfalls am 26. Juni 2014 sei dies
dem anwaltlichen Vertreter der Antragsgegnerin nochmals per E-Mail von der
Geschäftsleitung der Antragstellerin mitgeteilt worden.
Mit Beschluss vom 2. Oktober 2018 hat die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA
im Wege einer isolierten Kostenentscheidung die Kosten des patentamtlichen
Löschungsverfahrens gemäß § 93 ZPO i. V. m §§ 17 Abs. 4 GebrMG, 84 Abs. 2
PatG der Antragstellerin auferlegt. Die Entscheidung hat die Abteilung damit
begründet, dass die Antragsgegnerin den Löschungsantrag sofort anerkannt und
durch ihr sonstiges Verhalten keinen Anlass zur Stellung des Löschungsantrags
gegeben habe. Die Antragstellerin habe kein Verhalten der Antragsgegnerin
aufgezeigt, aus dem sich vernünftigerweise die Notwendigkeit eines Löschungsverfahrens hätte ergeben können. Eine schriftliche Löschungsaufforderung
betreffend das Streitgebrauchsmuster sei offensichtlich nicht erfolgt. Dabei wäre an
der Kostentragung durch die Antragstellerin auch dann im Ergebnis festzuhalten,
wenn zugunsten der Antragstellerin die von ihr behaupteten telefonisch erfolgten
Hinweise auf einen bevorstehenden Löschungsantrag als wahr unterstellt werden
könnten. Eine qualifizierte Löschungsaufforderung müsse bestimmten Kriterien der
Deutlichkeit, der Nachprüfbarkeit und Ernsthaftigkeit genügen. Hierzu stehe bereits
im Widerspruch, dass die Antragstellerin der Antragsgegnerin im behaupteten,
telefonischen Hinweis mitgeteilt habe, dass vor Stellung des Löschungsantrags
noch eine ergänzende Recherche zum Stand der Technik durchgeführt werde. Für
die Gebrauchsmusterabteilung sei nicht ersichtlich, dass eine schriftliche, inhaltlich
vollständige und ausreichend befristete Löschungsaufforderung mit Sicherheit ohne
Erfolg geblieben wäre.
Die Antragstellerin hat gegen diesen Beschluss, der ihrem anwaltlichen Vertreter
am 10. Oktober 2018 zugestellt worden war, am 9. November 2018 Beschwerde
eingelegt.
In
ihrer Beschwerdebegründung hat sie u. a. ausgeführt, die
Gebrauchsmusterabteilung habe bei
ihrer Entscheidung übersehen, dass
Streit-
und Prioritätsgebrauchsmuster
in einem besonderen Verhältnis
zueinandergestanden hätten. Die wirksame Inanspruchnahme des Prioritätsrechts
nach § 6 Abs. 1 GebrMG habe die Identität der Erfindungsgegenstände in Vor- und
Nachanmeldung
vorausgesetzt.
In der Sache habe es
sich beim
Streitgebrauchsmuster um nichts anderes
als um eine beschränkte
Aufrechterhaltung des Prioritätsgebrauchsmusters gehandelt. Eine beschränkte
Aufrechterhaltung stelle aber keinen Verzicht auf das Schutzrecht dar. Die im
Zusammenhang mit dem Prioritätsgebrauchsmuster an die Antragsgegnerin
gerichtete Löschungsandrohung vom 1. April 2014 habe in jeder Hinsicht die
notwendigen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Löschungsandrohung
erfüllt, wobei der Antragsgegnerin klar gewesen sei, dass die Löschungsandrohung
sich auch gegen das Streitgebrauchsmuster gerichtet habe. Durch die am 10. Juli
2014 zur Registerakte nachgereichten, neuen Schutzansprüche habe sich die
Antragsgegnerin der Löschungsandrohung, die aus Sicht der Antragstellerin den
Verzicht der Antragsgegnerin auf das Streitgebrauchsmuster erwarten ließ,
offensichtlich nicht gebeugt. Die nachgereichten Schutzansprüche stellten zwar in
gewisser Weise ein Entgegenkommen der Antragsgegnerin dar, die Antragstellerin
sei aber nicht verpflichtet gewesen, sich hierauf einzulassen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 2. Oktober 2018 aufzuheben und die
Kosten
des
patentamtlichen
Löschungsverfahrens
der
Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Der Antragsgegnerin hat sich zum vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht
geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Der angefochtene Beschluss
ist nicht zu beanstanden. Die Gebrauchsmusterabteilung hat der Antragstellerin zu Recht die Kosten des patentamtlichen
Löschungsverfahrens auferlegt.
1. Die kostenrechtlichen Regelungen von § 17 Abs. 4 GebrMG i. V. m § 84 Abs. 2
PatG führen hier zu einer Anwendung von § 93 ZPO. Dies entspricht auch dem
Ergebnis der hier anzustellenden Billigkeitserwägungen.
a) § 93 ZPO bestimmt
im Zusammenhang mit einem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren, dass die Kosten dann der Antragstellerin zur Last fallen, wenn
eine Antragsgegnerin einem Löschungsantrag nicht widersprochen hat und diese
der Antragstellerin im Vorfeld des Löschungsantrags auch keinen Anlass zur
Stellung des Löschungsantrags gegeben hatte (vgl. Bühring/Braitmayer, GebrMG,
9. Aufl., § 17 Rn. 86). Vorliegend
ist nicht nur die
zuerst genannte
Tatbestandsvoraussetzung zu dieser Kostenfolge gegeben, sondern auch die
zweite.
b) Ein Anlass zur Stellung eines Löschungsantrags besteht in aller Regel nur dann,
wenn eine Gebrauchsmusterinhaberin einer gegen ihr Schutzrecht gerichteten
Verzichtsaufforderung nebst Androhung eines Löschungsantrags nicht
nachgekommen ist (vgl. Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 17 Rn. 94 ff.).
Diese Vorgehensweise ist regelmäßig nur dann entbehrlich, wenn eine Antragsgegnerin zuvor bereits gegen eine Antragstellerin entweder Klage wegen
Verletzung des Streitgebrauchsmusters erhoben oder der Antragstellerin
gegenüber den Erlass einer einstweiligen Verfügung angedroht hat. Insbesondere
in diesen Fällen wird ein freiwilliges Nachgeben eines Schutzrechtsinhabers als
ausgeschlossen angesehen, sodass hier ausnahmsweise die unvermittelte
Einlegung eines Rechtsbehelfs ohne Kostennachteil gerechtfertigt sein kann (vgl.
BPatGE 22, 285, 289; Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 17 Rn. 109). Der
vorliegende Fall
liegt jedoch anders, da die Antragsgegnerin - was unstreitig ist
– zu keiner Zeit aus dem Streitgebrauchsmuster – weder in einer der genannten
noch in anderer Weise – gegen die Antragstellerin vorgegangen war.
c) Die Antragstellerin
irrt,
indem
sie meint, dass die
gegen das
Prioritätsgebrauchsmuster gerichtete Verzichtsaufforderung nebst Androhung eines
Löschungsantrags vom 1. April 2014 auch das Streitgebrauchsmuster erfasst habe
und deshalb eine weitere, ausdrücklich gegen das Streitgebrauchsmuster gerichtete
Anforderung entbehrlich gewesen sei. Diese Annahme scheitert bereits daran, dass
es sich bei Streit- und Prioritätsgebrauchsmuster gerade nicht um Schutzrechte mit
identischen Schutzgegenstände gehandelt hatte. Beim Streitgebrauchsmuster waren
die Schutzansprüche 11 und 12, darüber hinaus neue Beschreibungsteile sowie eine
weitere Zeichnung hinzugetreten, wobei letztere gemäß § 12a Satz 2 GebrMG zur
Auslegung der Schutzansprüche heranzuziehen waren. Hierdurch hat der
Gegenstand des Streitgebrauchsmusters eine deutliche Modifizierung gegenüber
dem des Prioritätsgebrauchsmusters erhalten: Als weitere Ausführungsformen waren
z. B.
„senkrecht übereinanderliegende Steppnähte“ beschrieben, die einen
„Scharniereffekt“ ermöglichten, und nunmehr war in der Beschreibung auch von
„Decken für den Übergangsbereich“ und von „Winterdecken“ die Rede, die jeweils
mit
speziellen Füllmengen
zu
befüllen waren.
Im Vergleich
zum
Prioritätsgebrauchsmusters war die Beschreibung beim Streitgebrauchsmuster von
40 auf insgesamt 55 Absätze und die Zahl der Zeichnungen von 2 auf 3 Figuren
angewachsen. Insgesamt ist der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nach
alledem gegenüber demjenigen des Prioritätsgebrauchsmusters
in nicht
unerheblichem Umfang erweitert worden. Hiergegen als Beleg für die vermeintliche
Identität der Gegenstände von Streit- und Prioritätsgebrauchsmuster die Regelung
des § 6 Abs. 1 GebrMG ins Feld zu führen, wie es die Antragstellerin versucht hat,
geht an der Sache vorbei. Die wirksame Inanspruchnahme einer Priorität sagt
grundsätzlich nichts darüber aus, ob der Gegenstand der Nachanmeldung
gegenüber dem der Voranmeldung erweitert worden ist. Die durch eine solche
Erweiterung ausgelöste Rechtsfolge besteht darin, dass dem so entstandenen
„Überschuss“ nicht der Prioritätstag, sondern der Einreichungstag der
Nachanmeldung als Zeitrang zukommt (vgl. Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl.,
§ 6 Rn. 12, 57; BPatG BlPMZ 2015, 142, 143, re. Sp. 2. Abs. - „Schwingungsabsorbierende Aufhängung“).
d)
Im Übrigen deutete die gesamte Vorgehensweise der Antragsgegnerin darauf
hin, dass von ihr auch beim Streitgebrauchsmusters ein freiwilliges Nachgeben nicht
nur nicht ausgeschlossen war, sondern dass das in Rede stehende, weitere
Löschungsverfahren vielmehr mit großer Wahrscheinlichkeit durch
eine
ausdrücklich gegen das Streitgebrauchsmuster gerichtete Verzichtsaufforderung
nebst Androhung eines Löschungsantrags hätte vermieden werden können. Bei
dem, was die Antragstellerin als unredlichen Versuch der Antragsgegnerin, in der
Sache wieder zu einer beschränkten Aufrechterhaltung des Prioritätsgebrauchsmusters zurückzukehren, darstellt, handelte es sich
tatsächlich um
jene
Vorgehensweise, die der BGH in seiner „Scherbeneis“-Entscheidung (GRUR 1998,
910 ff.)
allen Gebrauchsmusterinhaberinnen mit
dem Ziel,
unnötige
Löschungsverfahren zu vermeiden, eröffnet hat. Die Antragsgegnerin hat durch ihre
am 10. Juli 2014 zur Registerakte nachgereichten, neuen Schutzansprüche z. B. im
Hauptanspruch gezielt die Kombination der Merkmale der eingetragenen
Schutzansprüche 1, 11 und 12 aufgegriffen, die gerade jene Modifizierung betrafen,
mit denen sich das Streitgebrauchsmuster vom Prioritätsgebrauchsmuster abhob.
Hierdurch hatte die Antragsgegnerin den Gegenstand des Streitgebrauchsmusters
in recht deutlicher Weise vom Gegenstand des Prioritätsgebrauchsmusters
abgesetzt.
Bei der Erklärung, die die Antragsgegnerin zu dem nachgereichten, neuen
Anspruchssatz abgegebenen hatte, nämlich sie werde weder für die Vergangenheit
noch für die Zukunft über die neuen Schutzansprüche hinausgehenden Rechte aus
dem das Streitgebrauchsmuster geltend machen und sie verzichte für den Fall eines
künftigen Löschungsantrags unwiderruflich und bedingungslos darauf, das
Streitgebrauchsmuster in einem weitergehenden Umfang zu verteidigen, handelte
es sich nicht, wie die Antragstellerin
irrigerweise meint, nur um ein
Entgegenkommen in Form einer schuldrechtlichen Verpflichtung gegenüber der
Allgemeinheit, sondern offensichtlich um einen „vorweggenommenen Verzicht auf
Widerspruch“ im Sinne der „Scherbeneis“-Entscheidung des BGH (vgl. oben a.a.O).
Nach alledem ist die Auffassung der Antragstellerin, sie hätte sich hierauf nicht mehr
einlassen müssen, sondern hätte ohne Kostennachteil unverzüglich die Löschung
des Streitgebrauchsmusters betreiben können, unzutreffend.
2. Da die vorliegende Entscheidung einen Beschluss des DPMA betrifft, der in
einem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren ergangen ist, ist gemäß § 18 Abs. 2
Satz 2 GebrMG auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.
Diese Kosten hat gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1
Satz 1 ZPO die Antragstellerin zu tragen, da diese in vollem Umfang unterlegen ist.
Dass billigerweise eine andere Entscheidung als angemessen erschiene, ist nicht
ersichtlich.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 6133 Karlsruhe,
einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor
Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert
werden.
Metternich
Bayer
Eisenrauch
Fi